Die wichtigsten Änderungen für ICC Schiedsverfahren, Schiedsgerichtsordnung 2021

Die Änderung der ICC-Schiedsgerichtsordnung (2021) soll ICC Schiedsverfahren transparenter und flexibler machen. Der Reformbedarf ergab sich aus einer zunehmend globaleren Weltwirtschaft mit exponentiell steigenden Schiedsverfahren. Die Verfahren werden komplexer, durch die Anzahl der beteiligten Parteien und komplexeren Investitionskonstellationen. Auch ist eine Professionalisierung von Prozessfinanzierern zu beobachten. Gerade für Transport-, Handels- und Investmentstreitigkeiten bietet die Reform praxisrelevante Innovationen, von denen Anwälte, Unternehmen und Staaten erheblich profitieren können.

Historische Entwicklung und Motive der Reform

Die ICC-Reform ist das Resultat eines mehrjährigen Konsultationsprozesses: Sie reagiert auf die Erfahrungen mit den 2017er Regeln sowie auf die Anforderungen neuer Nutzergruppen und technischer Entwicklungen. Während 2017 die Zentralisierung der Streitbeilegung und die Einführung des Beschleunigungsverfahrens im Vordergrund standen, zielen die 2021er Regeln auf eine institutionelle Stärkung, Digitalisierungsmaßnahmen und gezielte Schärfung der Unabhängigkeit und Fairness.

Änderungen bei Mehrparteien-, Mehrvertrags- und Komplexverfahren

Artikel 7(5) der 2021-Regeln revolutioniert den Beitritt: Nun kann ein Dritter auch nach Ernennung des Schiedsgerichts beitreten, wenn er die Tribunalbesetzung und Terms of Reference akzeptiert. Die Entscheidung über den Beitritt liegt beim Tribunal, das sämtliche Umstände – insbesondere mögliche Interessenkonflikte und die Prozessökonomie – prüfen muss. Dies erhöht die prozessuale Flexibilität erheblich. Besonders für komplexe Transport- und Logistikstreitigkeiten, wo verschiedenste Akteure und Verträge greifen, ist das ein Quantensprung in Richtung Effizienz. In solchen Projekten, die sich häufig über Länder- und Vertragsgrenzen hinweg erstrecken, konnten bislang widersprüchliche Entscheidungen oder Folgeprozesse zur Realität werden.

Auch die Konsolidierung unterschiedlich gelagerter Verfahren erhält eine neue Dynamik. Nach Artikel 10c ist dies nun auch dann möglich, wenn die Ansprüche „unter denselben Schiedsverträgen oder mehreren kompatiblen Verträgen“ geltend gemacht werden – ein entscheidender Gewinn für einheitliche Streitbeilegung in Großprojekten oder Lieferketten.

Effizienzsteigerung durch die „Expedited Procedure Rules“

Die Schwelle für die automatische Anwendung des Expedited Procedure steigt von 2 auf 3 Mio. USD. Laut ICC-Statistik betrifft dies ca. ein Drittel der Streitfälle – Tendenz steigend. Diese Option mit reduzierten Tribunals (oft Einzelrichter), komprimierten Fristen und vereinfachtem Verfahrensablauf senkt Kosten, Zeitaufwand und Ausfallzeiten. Gerade für den Transportsektor und international agierende KMU eröffnen sich so neue Wege zu rascher Schlichtung und effizientem Ressourcenmanagement.

Das beschleunigte Verfahren ist dabei keineswegs ein Kompromiss in puncto Rechtssicherheit oder Durchsetzbarkeit – es bleibt dem klassischen Schiedsverfahren gleichgestellt, was Vollstreckbarkeit und Anfechtungsregularien betrifft. Bemerkenswert ist die gestiegene Erfolgsquote der Expedited Procedures, deren durchschnittliche Gesamtdauer unter acht Monaten liegt.

Transparenzreform: Drittfinanzierung und Parteivertretung

Mit Artikel 11(7) erhalten Drittfinanzierer eine neue Sichtbarkeit: Jede Partei muss die Existenz und Identität wirtschaftlich interessierter Dritter offenlegen, die die Verfahrenskosten tragen oder am Ausgang finanziell partizipieren – ein klarer Schritt zur Prävention von Interessenkonflikten. Besonders in Großverfahren mit internationalen Fonds oder Litigation Funders beugen diese Maßnahmen späteren Anfechtungsrisiken oder Angriffen auf die Unabhängigkeit der Schiedsrichter vor.

Nicht minder wichtig ist Artikel 17(2): Das Schiedsgericht erhält die Möglichkeit, neu hinzugetretene Anwälte auszuschließen, wenn deren Teilnahme einen (neuen) Interessenkonflikt mit einem Schiedsrichter herbeiführen würde. Der Missbrauch des Counsel-Wechsels zum Zwecke der Prozessverschleppung oder des Sabotierens des Tribunals wird so deutlich erschwert.

Digitalisierung und Nachhaltigkeit: Remote Hearings und Papierlosigkeit

Artikel 26 stellt klar, dass Tribunale Online-Hearings und hybride Verhandlungen anordnen dürfen, selbst wenn eine Partei widerspricht – ein Novum im internationalen Schiedsrecht. Die Pandemie hat gezeigt: Flexibilität in den Verhandlungsformaten ist essentiell. Umfragen zufolge bevorzugen über 85% der ICC-Anwender das digitale Format gegenüber aufwändigen Verhandlungsreisen. Für frühe Anhörungen, Procedural Conferences und zum Teil auch für Beweisaufnahmen werden virtuelle Verfahren zum Branchenstandard. Daraus entsteht nicht nur eine enorme Zeit- und Kostenersparnis, sondern auch ein Nachhaltigkeitsgewinn durch verkleinerten ökologischen Fußabdruck der Streitbeilegung.

Ergänzt wird dieser Trend durch die Standardisierung digitaler Dokumentation. Schriftsätze und Beweisangebote werden elektronisch eingereicht, Papier ist nur noch auf Antrag erforderlich. Das fördert „Green Arbitration“ und die internationale Vergleichbarkeit der Verfahrensschritte.

Institutionalisierung und Neujustierung der Parteiautonomie

Die Neuerungen sehen gezielt eine stärkere Steuerung durch das ICC-Gericht vor. Artikel 12(9) eröffnet dem Gericht erstmals die Möglichkeit, in außergewöhnlichen Mehrparteien-Konstellationen sämtliche Schiedsrichter selbst zu ernennen – etwa um die Gleichbehandlung von Parteien zu wahren oder grobe Unwuchten bei der Tribunalszusammenstellung zu vermeiden. Dies ist ein Paradigmenwechsel, der auf die bekannte Dutco-Entscheidung 1992 (Cour de cassation Paris) reagiert und Gerechtigkeit in multipolaren Streitkonstellationen sichert.

Vollständigkeit und Rechtssicherheit werden weiter gestärkt durch die neue Möglichkeit eines zusätzlichen Schiedsspruchs („Additional Award“): Parteien können binnen 30 Tagen beantragen, dass das Tribunal über bislang nicht entschiedene Ansprüche entscheidet. Vollstreckungslücken durch versäumte Anträge werden so geschlossen.

Investitionsschiedsverfahren: Besonderheiten und neue Regeln

Die ICC trägt den Besonderheiten staatlicher und investorengestützter Schiedsverfahren Rechnung: Nach Artikel 13(6) darf kein Schiedsrichter die Nationalität einer Streitpartei haben – es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Damit wird die Wahrung sowohl der optischen als auch tatsächlichen Unabhängigkeit des Tribunals in sensiblen internationalen Streitigkeiten noch stärker akzentuiert.

Gleichzeitig ist das Instrument des Emergency Arbitrator für Treaty-Streitigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Staaten und Investoren sind daher angehalten, Interimsmaßnahmen – etwa durch nationale Gerichte oder im Hauptverfahren selbst – anders abzusichern.

Case Management: Effiziente Steuerung und Settlement-Kultur

Der neue Artikel 22(2) macht Fallmanagement zu einer bindenden Verpflichtung: Tribunale sollen (und müssen) aktiv Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ergreifen, darunter Bifurkation, Konzentration auf Schlüsselfragen und klare Zeit- und Kostenpläne. Die Förderung von Vergleichsgesprächen wird noch gezielter als bisher unterstützt – eine Maßnahme, die vor allem für Geschäftsbeziehungen mit weiterem Zukunftsbezug (z.B. im Transport/Handel) extrem wertvoll ist.

Kosten und Gebühren

Trotz erweiterter Servicepalette hält die ICC die Gebührensätze stabil und transparent. Expedited Procedures profitieren rund 30% von reduzierten Gebühren, ein echter Standortvorteil für die ICC gegenüber anderen Institutionen, auch in puncto Gesamtverfahrenskosten.

Strategien, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Für Nutzer bedeuten die neuen Regeln: Eine Strategie zur Konfliktvermeidung (Due Diligence hinsichtlich Drittfinanzierung und Anwaltswechsel), eine durchdachte Vertragsgestaltung (Regelung von Joinder, Konsolidierung, Opt-in und Opt-out bei Expedited Procedures) und der gezielte Auf- und Ausbau IT-gestützter Arbeitsabläufe sind neue Pflichtaufgaben jeder international tätigen Kanzlei und Rechtsabteilung.

Für den Bereich Transport und Logistik empfiehlt sich eine frühzeitige Festlegung auf digitale Verfahren und die Nutzung neuer Joinder- und Konsolidierungsmöglichkeiten. Investoren, die staatliche Stellen als Gegenüber haben, sollten bereits vor Vertragsschluss die Besonderheiten der Nationalitätsregeln wie des Notfall-Schiedsrichters berücksichtigen.

Fazit

Mit der Reform liefert die ICC eine ausgewogene Balance zwischen Parteiautonomie, institutioneller Steuerung, Effizienz, Digitalisierbarkeit und internationaler Durchsetzbarkeit. Sie setzt neue Standards, insbesondere für grenzüberschreitende Fälle, indem sie moderne Technologien, nachhaltige Prozesse und hochgesetzte Maßstäbe für Unabhängigkeit und Vergleichsförderung verbindet. Wer als Partei, Berater oder Unternehmen international arbeiten will und auf Rechtssicherheit, Kostenkontrolle und digitale Prozessführung Wert legt, ist mit diesen Regeln optimal positioniert. Die aktualisierte ICC Schiedsgerichtsordnung 2021 finden sie in verschiedenen Sprachen auf der offiziellen Seite der International Chambers of Commerce.

Vergleich und Analyse der wichtigsten Reformen der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2021.

ICC-Schiedsordnung – Überblick und wesentliche Eckpunkte

ICC-Schiedsordnung – Überblick & wichtige Eckpunkte

Rechtssichere Zusammenfassung der ICC-Schiedsordnung – ohne Volltext. Eckpunkte, Verfahren, Besonderheiten und Praxistipps – inkl. Link zum ICC-Kostenrechner.

Worum es geht

Die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) regelt den Ablauf internationaler ICC Schiedsverfahren, Verfahren mit Sitz in Paris. Sie stellt sicher, dass Verfahren neutral, effizient und fair durchgeführt werden und ist eine der weltweit am meisten genutzten Schiedsordnungen.

Verfahrensarten

  • Reguläres Verfahren: Vollständige Beweisaufnahme, flexible Terminplanung, geeignet für komplexe Streitigkeiten.
  • Beschleunigtes Verfahren (Expedited Procedure): Kürzere Fristen, reduzierte Schriftsatzphasen, ein Einzelschiedsrichter – besonders bei geringeren Streitwerten.

Zentrale Regelungsinhalte (Zusammenfassung)

  • Einleitung: Verfahren beginnen mit einem Request for Arbitration beim ICC-Sekretariat.
  • Antwort: Der Beklagte reicht eine Klageerwiderung (Answer) ein.
  • Bildung des Schiedsgerichts: Ernennung durch die Parteien oder, falls keine Einigung, durch das ICC-Gericht.
  • Verfahrensorganisation: Case Management Conference, Fristenplan, Beweisverfahren, Anhörungen vor Ort oder virtuell.
  • Kosten: Gebühren nach Streitwert, Vorschüsse über das ICC.
  • Schiedsspruch: Endgültig, vollstreckbar nach dem New Yorker Übereinkommen; formale Prüfung durch das ICC vor Erlass.

Besondere Merkmale

  • Globale Anwendbarkeit in nahezu jedem Land.
  • Institutionelle Unterstützung durch ein erfahrenes Sekretariat.
  • Qualitätskontrolle des Schiedsspruchs durch das ICC.
  • Digitale Kommunikation inklusive virtueller Verhandlungen.

Praxistipps

  • Schiedsvereinbarung klar formulieren (Ort, Sprache, Zahl der Schiedsrichter).
  • Frühzeitige Kostenplanung – nutzen Sie den ICC-Kostenrechner.
  • Beschleunigtes Verfahren prüfen bei überschaubaren Sachverhalten.

Rechtlicher Hinweis

Kein amtlicher Text: Diese Seite bietet eine eigenständige Zusammenfassung der ICC-Schiedsordnung. Den vollständigen und verbindlichen Wortlaut finden Sie auf der offiziellen ICC-Website.

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Die neuen NAI-Schiedsregeln 2024: Innovation und Effizienz im internationalen Schiedsverfahren

Neue Regeln des Nederlands Arbitrage Instituut in Amsterdam

Das Niederländische Schiedsinstitut (NAI) gab sich zum 1. März 2024 neue Verfahrensregeln. Die neuen NAI-Schiedsregeln ersetzen ihre Vorgänger von 2015. Ziel der zahlreichen Modifikationen und Ergänzungen war es, internationale Schiedsverfahren noch effizienter, transparenter und nachhaltiger zu gestalten.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Verbesserte Governance und Transparenz

Die neuen Regeln führen ein Case Management Committee ein, das die bisherige Rolle des Administrators ersetzt. Die Aufgaben, Zusammensetzung und Entscheidungsfindung dieses Gremiums sind in neuen Anhängen detailliert geregelt. Ziel ist eine transparentere Verwaltung der Schiedsverfahren und eine klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten.

2. Stärkere Unabhängigkeit und Transparenz der Schiedsrichter

Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter wurden zusätzliche Schutzmechanismen eingeführt. So müssen Erklärungen zur Unabhängigkeit vor der Ernennung an die Parteien übermittelt werden. Zudem gibt es nun eine explizite Meldepflicht für Drittmittelgeber (Third Party Funding) und eine verbesserte Regelung zur Ablehnung von Schiedsrichtern, einschließlich einer Anti-Missbrauchs-Klausel.

3. Effizienzsteigerung im Verfahren

Die neuen Regeln setzen auf beschleunigte und klar strukturierte Abläufe. Dazu zählen:

  • Neue und effizientere Bestellungsverfahren für Schiedsrichter, falls sich die Parteien nicht einigen können.
  • Einführung einer verpflichtenden Fallmanagement-Konferenz sowie einer Mid-Stream-Konferenz nach der Klageerwiderung.
  • Eine Frist von acht Wochen für die Entscheidung nach der letzten Anhörung oder Schriftsatz.
  • Einführung eines beschleunigten Schiedsverfahrens für Streitwerte bis zu 1 Mio. Euro, sofern die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben.
  • Möglichkeit eines Early Determination-Verfahrens für offensichtlich unzulässige oder unbegründete Ansprüche.

4. Fokus auf Nachhaltigkeit, Diversität und Inklusion

Die Kommunikation im Schiedsverfahren erfolgt grundsätzlich elektronisch über die NAI-Plattform oder per E-Mail, um Nachhaltigkeit zu fördern. Bei der Ernennung von Schiedsrichtern und der Durchführung des Verfahrens sind Diversität, Inklusion und Nachhaltigkeit ausdrücklich zu berücksichtigen.

5. Qualitätssteigerung und Kostenkontrolle

Die Qualitätssicherung wird durch eine ausgewogene Prüfung des Schiedsspruchs durch das NAI gewährleistet. Außerdem kann das Schiedsgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigen, wie die Parteien zur Effizienz und Schnelligkeit des Verfahrens beigetragen haben.

6. Anwendungsbereich und Übergangsregelungen

Die neuen Regeln gelten für alle ab dem 1. März 2024 eingeleiteten Schiedsverfahren. Für bestimmte Regelungen (z. B. Konsolidierung, beschleunigtes Verfahren) gibt es Übergangsbestimmungen, abhängig vom Datum des Schiedsvertrags.

Fazit

Die NAI-Schiedsregeln 2024 kombinieren innovative Instrumente, digitale Kommunikation und einen klaren Fokus auf Effizienz, Transparenz und Nachhaltigkeit. Damit sind sie ein wichtiger Schritt hin zu modernen und zukunftsfähigen Schidsverfahren.

KG Berlin, Beschluss v. 24.01.2008, 20 Sch 4/07 | Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarung, keine Vereinbarung Zahl Schiedsrichter, keine Verfahrensregeln

Relevante Normen:

§ 1034 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:


Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben, ist die Anzahl der Schiedsrichter gem. § 1034 I 2 ZPO drei.

Sachverhalt:

Der Ast. begehrt die Benennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Ag. im Hinblick auf ein durchzuführendes Schiedsverfahren über die Auseinandersetzung einer Anwaltssozietät, hilfsweise zusätzlich die Benennung eines neuen Schiedsrichters auch für ihn. Die Ag. zu 3 stellt den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen den Ast. Das KG hat mit Urteil vom 12. 12. 2006 (14 U 6/06) die im Sozietätsvertrag vom 15. 10. 1998 enthaltene Schiedsklausel für wirksam gehalten und die Berufung der Ag. zu 3 gegen ein klageabweisendes Urteil des LG, das Auskunfts- und Gewinnausschüttungsansprüche gegen die Anwaltssozietät und gegen einzelne Gesellschafter, unter anderem auch gegen den Ast. zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Im Sozietätsvertrag heißt es: § 25. Ablösungsklausel. Diese Vereinbarung regelt abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern an Stelle ihrer bisherigen Sozietäts-/Partnerschaftsregelungen. § 26. Schiedsklausel. Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und bindend ein Schiedsgericht gemäß dem gesondert geschlossenen Schiedsvertrag. Ein zwischen den Verfahrensbet. gesondert geschlossener Schiedsvertrag existiert nicht. Die bisher am beabsichtigten Schiedsverfahren nicht beteiligten Gesellschafter D, L, M und T haben sich ebenfalls der Schiedsklausel im Sozietätsvertrag unterworfen. Mit Schreiben vom 9. 3. 2007 forderte der Ast. die Ag. auf, binnen eines Monats einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen. Die Ag. weigerten sich und bestellten stattdessen jeder einen eigenen Schiedsrichter. Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens soll eine Klage des Ast. gegen die Ag. auf Zahlung von knapp 200000 Euro als Gesamtschuldner sowie gegen jeden Ag. einzeln auf Zahlung eines Betrags aus der Auseinandersetzungsbilanz, auf Auskunft und auf Ersatz des anteiligen Zinsaufwands hinsichtlich eines Darlehens für den Ankauf eines Grundstücks sein, wobei zwischen dem Ast. und den Ag. streitig ist, ob der letztgenannte Anspruch der Schiedsvereinbarung unterfällt. Der Senat hat das Amt der bisher benannten vier Schiedsrichter für beendet erklärt und zwei Richter am KG zu Schiedsrichtern bestellt.

1. Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Ag. Der Antrag ist gem. §§ 1062 I Nr.1, 1035 III 3 ZPO zulässig und mit der Maßgabe begründet, dass gem. §§ 1035 III 3, 1034 II ZPO auch für den Ast. ein Schiedsrichter zu bestellen ist.
a) Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Die im Sozietätsvertrag vom 15. 10. 1998 unter § 26 zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel ist gem. § 1029 ZPO wirksam. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen des Urteils des 14. Senats des KG vom 12. 12. 2006, auf die verwiesen wird. Dass die Schiedsvereinbarung noch von dem Abschluss eines Schiedsvertrags abhängig sein sollte, ist auch angesichts des Zusatzes „gemäß dem gesondert geschlossenen Schiedsvertrag” nicht ersichtlich, denn nach dem Wortlaut der Regelung sollten Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte oder Pflichten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und bindend von einem Schiedsgericht entschieden werden. Da die Schiedsvereinbarung den notwenigen Inhalt enthält, würde selbst die Unwirksamkeit aller sonstigen fakultativen Verfahrensvereinbarungen nicht nach § 139 BGB automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führen. Diese bleibt im Zweifel vielmehr bestehen, für die Konstituierung des Schiedsgerichts und dessen Verfahren gelten dann die gesetzlichen Regeln (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rdnr. 31). Gleiches muss für den Fall eines beabsichtigten, dann aber nicht geschlossenen Schiedsvertrags gelten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den rechtskundigen Parteien des Sozietätsvertrags bekannt sein musste, dass die Schiedsvereinbarung auch ohne weitere zusätzliche Vereinbarung Rechtswirksamkeit entfalten würde. Es wäre ihnen unbenommen geblieben, die Schiedsklausel eindeutig von dem Abschluss eines Schiedsvertrags im Sinne einer Bedingung abhängig zu machen.
b) Zulässigkeit einer Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit. Da die Bet. keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben, ist die Anzahl der Schiedsrichter gem. § 1034 I 2 ZPO drei. Zwar haben die Ag. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen des 10. Buches der ZPO ein Mehrparteienschiedsgerichtsverfahren nicht vorsehen. Der BGH hat es in seinem Urteil BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 (zur Schiedsfähigkeit von Gesellschafterbeschlüssen) abgelehnt, das schiedsrichterliche Verfahren insoweit im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung zu regeln und auf den Gesetzgeber verwiesen. In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber aber wiederum bei der Neufassung der ZPO zum 1. 1. 1998 bewusst keine Regelung getroffen, um die Problematik „angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls” zu überlassen (Erl. d.Reg.-Begr. zu § 1030 I 1 ZPO, BT-Dr 13/5274, S. 35). Daher obliegt es der Rechtsprechung, im Einzelfall unter Auslegung der vertraglichen Regelung der Parteien eine Entscheidung zu treffen. Bei der Bildung eines Dreierschiedsgerichts gem. § 1034 I 2 ZPO könnte das Recht der Parteien, die sich zu mehreren auf einer Seite befinden, auf jeweilige Ernennung eines eigenen Schiedsrichters beeinträchtigt sein, das nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist. Die gesetzlich vorgesehene Parteiernennung würde auch zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie „ihren” Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts ist aber dann nicht verletzt, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rdnrn. 14f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1034 Rdnr. 21; Berger, RIW 1993, 702). So kann bei einem multilateralen Vertrag,der lediglich eine Standardschiedsklausel enthält, auf eine stillschweigende Vereinbarung eines Mehrparteienschiedsverfahrens geschlossen werden, wenn die Parteien voraussehen konnten und mussten, dass aus der Vertragsbeziehung entstehende Streitigkeiten nicht in angemessener Weise durch jeweils bilaterale Schiedsverfahren zu entscheiden wären (Schwab/Walter, Kap. 10 Rdnrn. 14f.; Berger, RIW 1993, 702 [705]). Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Sozietätsvertrags bewusst die Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und damit auch bei einer Auseinandersetzung der Sozietät ausdrücklich der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt. Es musste ihnen als Rechtsanwälten daher klar sein, dass in diesem Falle auf einer Seite die Sozietät bzw. die verbleibenden Gesellschafter und auf der anderen Seite die ausscheidenden Gesellschafter beteiligt sein konnten, die nur einen Schiedsrichter bestellen durften. Es würde jedoch Treu und Glauben und dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit (vgl. Cour de Cassation, RevArb 1992, 470 = BB 1992 Beil Nr. 15, 27) widersprechen, wenn die auf einer Seite des Verfahrens allein stehende Partei auf ihrem Ernennungsrecht besteht, während zugleich die auf der anderen Seite stehenden Personen gezwungen sind, einen gemeinsamen Schiedsrichter hinzunehmen. Es ist daher eine Korrektur über § 1034 II ZPO in der Weise herbeizuführen, dass in den Fällen, in denen keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt und sich die Beteiligten – wie hier vorliegend – auf einer Seite in einem mehrseitigen Konflikt befinden und sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, die Benennung beider Schiedsrichter durch das Gericht erfolgt (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., SchiedsVZ 2006, 219; Stein/Jonas/Schlosser, § 1034 Rdnr. 17; Münch, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 1035 Rdnr. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 1035 Rdnr. 7; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rdnr. 7; Lachmann, Hdb.f. die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 29, Rdnr. 2820). Soweit die Ag. zu 3 der Auffassung ist, die Durchführung des Schiedsverfahrens beeinträchtige sie in ihren Rechten, da sie beabsichtige, Widerklage gegen hier nicht beteiligte Gesellschafter zu erheben, kann auch dieser Einwand nicht greifen. Nach § 1046 III ZPO ist die Widerklage im Schiedsverfahren zulässig. Nach neueren Tendenzen in der Literatur und der Rechtsprechung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC ist auch eine Widerklage gegen einen Dritten im Schiedsverfahren möglich, wenn die bisherigen Parteien und die neu einzubeziehende Partei von derselben Schiedsvereinbarung gebunden sind (Kleinschmidt, SchiedsVZ 2006, 142 [145f.]). Dass es auch um die Geltendmachung von Ansprüchen geht (Grundstück), die unter Umständen nicht der Schiedsklausel unterfallen, vermag die grundsätzliche Auseinandersetzung der Sozietät in einem Schiedsverfahren nicht auszuschließen. Über die Frage der Geltung der Schiedsklausel für die Ansprüche betreffend das Grundstück hat das Schiedsgericht gem. § 1040 II, III ZPO zu befinden; gegen einen Zwischenentscheid, wonach sich das Schiedsgericht für zuständig hält, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 1040 III 2 ZPO zulässig. (…)

BGH, Beschluss v. 19.4.2018, I ZB 52/17 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklauseln, Änderung Schiedsordnung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018, I ZB 52/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017, 19 Sch 4/17

Relevante Normen:

ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2

Gegenstandswert:

EUR 20.000,00

Leitsatz:

  1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Der Antragsteller und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgen-den Wortlaut hat:

Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim-mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Das DIS … entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). …

Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung).

Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti-DopG bestanden habe.

Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendierung aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenentscheidung vom 28. Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen worden. Er beantragt festzustellen,

dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer- Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Sportschiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO). Nach § 57.1 DIS-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsvereinbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die DIS-SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige DIS-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schiedsvereinbarung Bezug auf die DRB-ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB-ADO einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS-SportSchO und die DRB-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen hat.

1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO.

a) Das Oberlandesgericht hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum, Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergänzen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Formular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [juris Rn. 17]). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemei-nen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 [juris Rn. 10], zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).

b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO.

Die DRB-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-ADO stehen und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS-SportSchO entschieden werden. Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.

Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der DIS-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsvereinbarung maßgebliche Verfahren des DIS-Schiedsgerichts durch die DIS-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vorgaben für die Klage- oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS-Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB-ADO ergeben können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinbarung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO Bezug.

c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die „DRB-Bestimmungen“ als anwendbares Recht aufführt. Was unter „DRB-Bestimmungen“ verstanden wird, ist in der Schiedsvereinbarung nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten „Anti-Doping-Bestimmungen“ gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art. 2 der DRB-ADO ergeben, der die durch die DRB-ADO erfassten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen auflistet. Unabhängig davon erfolgt die Bezugnahme auf die „DRB-Bestimmungen“ jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO ist dem Hinweis auf die „DRB-Bestimmungen“ damit ebenfalls nicht zu entnehmen.

d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigkeiten soll die DIS-SportSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich daraus indes nicht.

aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10. Januar 2015 galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. Januar 2008. Eine Befugnis der Antragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens war danach nicht vorgesehen. Nach § 14.5 DIS-SportSchO 2008 war der Antragsgeg-nerin in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. § 14 DIS-SportSchO regelte jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete Schiedsver-fahren. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 14.1 und 14.5 DIS-SportSchO 2008 sowie dem Umstand, dass auch Art. 14.5 DIS-SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung „in Streitigkeiten“ betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung erfasst wird.

bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem Deutschen Sportschiedsgericht der DIS galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. April 2016. Diese Fassung bestimmte in § 57 Abs. 1:

Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der DIS-SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB einbezogen worden.

(1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder wie hier ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder hier sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]). Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung. Damit stimmt § 1.2 DIS-SportSchO in den Fassungen von 2008 und 2016 überein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der DIS-SportSchO Anwendung findet.

(2) Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.

(3) Dieses Ergebnis ist zudem interessengerecht.

Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DIS-Sportschiedsgericht zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 57.1 DIS-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verneint und der Athlet im Disziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB-ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Verweisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.

(4) Allerdings muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 49 Pechstein/International Skating Union). Der Sportler, der die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltung der DIS-SportSchO 2008 unterzeichnete, konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn erhobenen Doping-Vorwurfs jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit ausreicht, wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplinarkommission des DRB keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping feststellen.

e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich ferner nicht aus § 11 Anti-Doping-Gesetz. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportverbänden und Athleten insbeson-dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kla-gebefugnis der Antragsgegnerin.

f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Zwar reichte es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO mit Billigung der Parteien der Schiedsvereinbarung eingeräumt worden wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall.

2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus be-rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einlei-tung eines Schiedsverfahrens in Anti-Doping-Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping-Verstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinba-rungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.

3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eingeräumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entgegenstehen würde, und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.

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