Gericht: England and Wales High Court (Commercial Court)
Aktenzeichen: WHC 40 (Comm)
Datum: 19. January 2010
Kurzüberblick
Tandrin Aviation Holdings Ltd v Aero Toy Store LLC ((2010) EWHC 40 (Comm)) bestätigt die Linie des englischen Rechts: Änderungen der Wirtschafts-/Marktlage oder Finanzierungsschwierigkeiten sind keine Force-Majeure-Ereignisse, sofern der Vertrag nichts anderes ausdrücklich regelt. Zudem ist Force Majeure klauselbezogen auszulegen – hier zugunsten des Verkäufers, nicht des Käufers.
Sachverhalt
Tandrin verkaufte einen neuen Bombardier-Businessjet an Aero Toy Store (ATS). Mit dem Liefertermin traf die Finanzkrise 2008; ATS verweigerte Abnahme und Zahlung und berief sich auf eine „unvorhersehbare, katastrophale“ Marktlage als Force Majeure sowie auf Frustration. Tandrin klagte auf Erfüllung/Schadensersatz.
Force-Majeure-Klausel
Die Klausel listete klassische Ereignisse (z. B. act of God, Krieg, Aufruhr, Feuer, Regierungsakte, Streiks, fehlende Teile) und eine Auffangklausel „any other cause beyond Seller’s reasonable control“. Das Gericht betonte: Die Klausel adressiert primär den Verkäufer und ist nicht auf Käuferpflichten (Preis zahlen/Abnahme) zugeschnitten. Ein Bezug zur Marktlage/Finanzierung fehlte vollständig.
Kernaussagen des Gerichts
- Keine „term of art“: Force Majeure ist kein feststehender Rechtsbegriff; entscheidend ist der konkrete Wortlaut und Kontext der Klausel.
- Wirtschaftslage ≠ Force Majeure: Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Profitabilität oder fehlende Finanzierung begründ(en) weder Force Majeure noch Frustration.
- Klauselzugriff: Die Formulierung „beyond the Seller’s reasonable control“ eröffnet die Berufung dem Verkäufer, nicht dem Käufer.
- Darlegungslast: Die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, trägt die Beweislast, die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel zu erfüllen.
- Privatautonomie: Parteien können wirtschaftliche Ereignisse vertraglich als Force Majeure/Hardship definieren – geschieht dies nicht, bleibt das unternehmerische Risiko beim Schuldner.
Ergebnis: ATS konnte sich weder auf die Klausel noch auf Frustration berufen; die bloße Finanz-/Marktlage befreite nicht von Abnahme/Zahlung.
Praxisrelevanz & Takeaways
- Hardship separat regeln: Preis-/Finanzrisiken explizit als Hardship mit Anpassungsmechanik (Indexierung, Preisgleitformel, MAC-Klauseln) vereinbaren.
- Rollenzuordnung klarziehen: Bei „Seller’s reasonable control“ kann sich der Käufer regelmäßig nicht berufen.
- Kein Freibrief „catch-all“: Auffangklauseln decken keine Risiken, die offensichtlich außerhalb des adressierten Risikobereichs liegen (hier: Käuferfinanzierung).
- Frustration bleibt eng: Teure/ungünstige Verträge sind nicht frustriert; es braucht echte rechtliche/physische Unmöglichkeit.
- Schieds-/Vertragspraxis: In ICC/DIS/LCIA-Verträgen Wirtschaftsklauseln präzise fassen, sonst bleibt es beim Grundsatz „commercial impossibility ≠ Befreiung“.
Weiterlesen
- Cornerstone: Force Majeure & Frustration im Common Law
- Tennants v Wilson (1917): Commercial Impossibility genügt nicht
- Aircraft Purchase Fleet v CAI (2018): Frustration vs. Force Majeure
- Lebeaupin v Crispin (1920): Auslegung von FM-Klauseln
- Channel Island Ferries v Sealink (1988): Streik & Mitigation
- Entertain Video v Sony (2020): Riots & Sorgfaltspflichten
- Seadrill v Tullow (2018): Concurrent Causes
FAQ
Deckt eine Catch-all-Formulierung „beyond reasonable control“ Finanzierungsprobleme?
Nur, wenn der Adressat der Klausel (hier: Verkäufer) betroffen ist und der Vertrag dies erkennbar umfasst. Käuferfinanzierung fällt typischerweise nicht darunter.
Können Parteien wirtschaftliche Risiken als Force Majeure definieren?
Ja – durch explizite vertragliche Regelungen (Hardship/MAC). Ohne solche Regeln greift Force Majeure regelmäßig nicht.
Verhält sich das zum Frustrationsprinzip?
Frustration bleibt eng: Teuer/ungünstig ≠ unmöglich. Es bedarf rechtlicher/physischer Unmöglichkeit oder vergleichbarer Umstände.

