Force Majeure und Finanzkrisen: Tandrin v Aero Toy Store (2010)


Gericht: England and Wales High Court (Commercial Court)
Aktenzeichen: WHC 40 (Comm)
Datum: 19. January 2010

Kurzüberblick

Tandrin Aviation Holdings Ltd v Aero Toy Store LLC ((2010) EWHC 40 (Comm)) bestätigt die Linie des englischen Rechts: Änderungen der Wirtschafts-/Marktlage oder Finanzierungsschwierigkeiten sind keine Force-Majeure-Ereignisse, sofern der Vertrag nichts anderes ausdrücklich regelt. Zudem ist Force Majeure klauselbezogen auszulegen – hier zugunsten des Verkäufers, nicht des Käufers.

Sachverhalt

Tandrin verkaufte einen neuen Bombardier-Businessjet an Aero Toy Store (ATS). Mit dem Liefertermin traf die Finanzkrise 2008; ATS verweigerte Abnahme und Zahlung und berief sich auf eine „unvorhersehbare, katastrophale“ Marktlage als Force Majeure sowie auf Frustration. Tandrin klagte auf Erfüllung/Schadensersatz.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel listete klassische Ereignisse (z. B. act of God, Krieg, Aufruhr, Feuer, Regierungsakte, Streiks, fehlende Teile) und eine Auffangklausel „any other cause beyond Seller’s reasonable control“. Das Gericht betonte: Die Klausel adressiert primär den Verkäufer und ist nicht auf Käuferpflichten (Preis zahlen/Abnahme) zugeschnitten. Ein Bezug zur Marktlage/Finanzierung fehlte vollständig.

Kernaussagen des Gerichts

  • Keine „term of art“: Force Majeure ist kein feststehender Rechtsbegriff; entscheidend ist der konkrete Wortlaut und Kontext der Klausel.
  • Wirtschaftslage ≠ Force Majeure: Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Profitabilität oder fehlende Finanzierung begründ(en) weder Force Majeure noch Frustration.
  • Klauselzugriff: Die Formulierung „beyond the Seller’s reasonable control“ eröffnet die Berufung dem Verkäufer, nicht dem Käufer.
  • Darlegungslast: Die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, trägt die Beweislast, die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel zu erfüllen.
  • Privatautonomie: Parteien können wirtschaftliche Ereignisse vertraglich als Force Majeure/Hardship definieren – geschieht dies nicht, bleibt das unternehmerische Risiko beim Schuldner.

Ergebnis: ATS konnte sich weder auf die Klausel noch auf Frustration berufen; die bloße Finanz-/Marktlage befreite nicht von Abnahme/Zahlung.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Hardship separat regeln: Preis-/Finanzrisiken explizit als Hardship mit Anpassungsmechanik (Indexierung, Preisgleitformel, MAC-Klauseln) vereinbaren.
  2. Rollenzuordnung klarziehen: Bei „Seller’s reasonable control“ kann sich der Käufer regelmäßig nicht berufen.
  3. Kein Freibrief „catch-all“: Auffangklauseln decken keine Risiken, die offensichtlich außerhalb des adressierten Risikobereichs liegen (hier: Käuferfinanzierung).
  4. Frustration bleibt eng: Teure/ungünstige Verträge sind nicht frustriert; es braucht echte rechtliche/physische Unmöglichkeit.
  5. Schieds-/Vertragspraxis: In ICC/DIS/LCIA-Verträgen Wirtschaftsklauseln präzise fassen, sonst bleibt es beim Grundsatz „commercial impossibility ≠ Befreiung“.

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FAQ

Deckt eine Catch-all-Formulierung „beyond reasonable control“ Finanzierungsprobleme?

Nur, wenn der Adressat der Klausel (hier: Verkäufer) betroffen ist und der Vertrag dies erkennbar umfasst. Käuferfinanzierung fällt typischerweise nicht darunter.

Können Parteien wirtschaftliche Risiken als Force Majeure definieren?

Ja – durch explizite vertragliche Regelungen (Hardship/MAC). Ohne solche Regeln greift Force Majeure regelmäßig nicht.

Verhält sich das zum Frustrationsprinzip?

Frustration bleibt eng: Teuer/ungünstig ≠ unmöglich. Es bedarf rechtlicher/physischer Unmöglichkeit oder vergleichbarer Umstände.



Force Majeure und wirtschaftliche Schwierigkeiten: Tennants v Wilson (1917)

Kurzüberblick

Tennants (Lancashire) Ltd v CS Wilson & Co Ltd ((1917) AC 495) ist ein Grundsatzurteil des House of Lords. Es stellt klar: Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Preisschwankungen oder ein „kommerziell unmöglicher“ Vertrag sind keine Gründe, um sich von einem Vertrag zu lösen – es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.

Sachverhalt

Die Kläger versuchten, sich von einem Vertrag zu lösen, da die Erfüllung durch Marktveränderungen extrem teuer geworden war. Sie argumentierten, die Vertragserfüllung sei „kommerziell unmöglich“ geworden. Das Gericht wies dieses Argument zurück.

Kernaussagen des Gerichts

„The argument that a man can be excused from performance of his contract when it becomes ‘commercially impossible’ seems to me to be a dangerous contention which ought not to be admitted unless the parties plainly contracted to that effect.“
– House of Lords, Tennants v Wilson (1917)

  • Keine Entlastung durch Kostensteigerung: Teurere oder wirtschaftlich nachteilige Verträge bleiben bindend.
  • Klarheit durch Vertragsgestaltung: Nur wenn die Parteien explizit „price review“ oder „hardship clauses“ vereinbart haben, können finanzielle Schwierigkeiten zur Vertragsbefreiung führen.

Exkurs: Bestätigung durch Thames Valley Power v Total Gas (2006)

Die Grundsätze aus Tennants v Wilson (1917) wurden fast 90 Jahre später im Fall Thames Valley Power Ltd v Total Gas & Power Ltd ((2006) 1 Lloyd’s Rep. 441) erneut bestätigt. Auch hier versuchte eine Partei, sich wegen gestiegener Marktpreise auf Force Majeure zu berufen.

„It does not at all follow that the supplier is entitled to rely upon an increase in the market price in comparison to the contract price as a force majeure circumstance … the fact that a contract has become expensive to perform, even dramatically more expensive, is not a ground to relieve a party.“
– Thames Valley Power v Total Gas (2006)

Damit unterstreicht die Rechtsprechung durchgängig: Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Preisanstiege rechtfertigen keine Berufung auf Force Majeure oder Frustration. Das wirtschaftliche Risiko trägt die betroffene Partei, sofern keine ausdrückliche vertragliche „Hardship Clause“ vereinbart ist.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Kein Freibrief bei Preisschwankungen: Selbst dramatisch höhere Kosten sind kein Force-Majeure- oder Frustrationsgrund.
  2. Hardship-Klauseln erforderlich: Parteien müssen wirtschaftliche Risiken vertraglich regeln, z. B. durch Indexierungen oder Preisgleitklauseln.
  3. Schiedsverfahren: Auch internationale Schiedsgerichte (ICC, DIS, LCIA) folgen dem Grundsatz, dass „commercial impracticability“ ohne vertragliche Grundlage nicht ausreicht.

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FAQ

Können wirtschaftliche Schwierigkeiten Force Majeure auslösen?

Nein. Preissteigerungen oder Verluste gehören zum unternehmerischen Risiko und entbinden nicht von Vertragspflichten.

Wann können finanzielle Probleme dennoch relevant sein?

Nur, wenn eine Hardship-Klausel oder vergleichbare Regelungen im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.

Welche Bedeutung hat Tennants v Wilson heute?

Der Fall prägt bis heute die Linie, dass „commercial impossibility“ kein rechtlicher Befreiungsgrund ist.



Force Majeure und Sorgfaltspflichten: Entertain Video v Sony (2020)

Kurzüberblick

Entertain Video Ltd v Sony DADC Europe Ltd ((2020) EWHC 972 (TCC)) zeigt die Grenzen von Force-Majeure-Klauseln. Zwar gilt ein Riot grundsätzlich als höherer Gewalt-Tatbestand, aber die Berufung scheitert, wenn die Schäden durch zumutbare Sicherheitsvorkehrungen vermeidbar gewesen wären. Das Gericht stellte fest, dass Sony grob unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hatte – und wies die Force-Majeure-Verteidigung zurück.

Sachverhalt

2 Entertain Video Ltd (eine BBC-Tochter) hatte mit Sony einen Logistik- und Lagervertrag über DVDs, Blu-rays und CDs abgeschlossen. Im Zuge der Londoner Riots 2011 drangen Jugendliche in das Sony-Warenhaus ein, plünderten es und setzten es mit Brandsätzen in Brand. Das Lager brannte zehn Tage lang und wurde vollständig zerstört. Die Versicherung regulierte zwar, doch blieb ein erheblicher Restschaden.

2E machte geltend, Sony habe unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Das Gericht bestätigte, dass es bereits vorher Einbrüche gegeben hatte und Sony bekannte Schwachstellen (Glasflächen, Brandschutz) ignorierte.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel umfasste u. a. „riot, civil commotion, malicious damage, fire … circumstances beyond reasonable control“. Sony berief sich darauf, der Schaden sei Folge der Riots und daher höhere Gewalt.

Kernaussagen des Gerichts

  • Unvorhersehbarkeit vs. Vorhersehbarkeit: Zwar waren die Riots außergewöhnlich, doch die Gefahr von Eindringlingen war bekannt und vorhersehbar.
  • Sorgfaltspflichten: Sony hätte Schwachstellen (Glas, Brandschutz, Sprinkleranlage) beheben müssen.
  • Kausalität: Hätten diese Maßnahmen vorgelegen, wäre der Angriff vermutlich verhindert oder eingedämmt worden.
  • Ergebnis: Da die Verluste nicht „beyond reasonable control“ waren, konnte sich Sony nicht auf Force Majeure berufen.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Force Majeure ≠ Freibrief: Der Schuldner muss nachweisen, dass das Ereignis wirklich außerhalb seiner Kontrolle lag.
  2. Sorgfaltspflichten bleiben: Bekannte Risiken müssen abgesichert werden – sonst entfällt der Schutz.
  3. Brandschutz & Security: Technische Vorkehrungen (Sprinkler, Zugangsschutz) sind Mindeststandards.
  4. Klauselgestaltung: Force-Majeure-Klauseln sollten ausdrücklich die Abgrenzung zu Pflichtverletzungen enthalten.
  5. Relevanz für Schiedsverfahren: Auch im ICC-/DIS-Kontext: Wer Risiken ignoriert, kann sich nicht auf höhere Gewalt zurückziehen.

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FAQ

Warum scheiterte Sony mit Force Majeure?

Weil das Ereignis zwar ein Riot war, aber die Schäden vorhersehbar und vermeidbar gewesen wären.

Reicht es, dass ein Ereignis im Klauselkatalog genannt ist?

Nein. Entscheidend ist, ob es tatsächlich außerhalb der Kontrolle lag und nicht durch Fahrlässigkeit begünstigt wurde.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Force-Majeure-Klauseln sollten klarstellen, dass der Schuldner seine Sorgfaltspflichten erfüllen muss, sonst entfällt der Schutz.



Force Majeure und Kausalität: Seadrill v Tullow (2018)






Kurzüberblick

Seadrill Ghana Operations Ltd v Tullow Ghana Ltd ((2018) EWHC 1640 (Comm)) ist ein Leitfall zur Kausalitätsprüfung bei Force-Majeure-Klauseln. Das Gericht stellte klar: Force Majeure greift nur, wenn das Ereignis die alleinige und operative Ursache der Nichterfüllung ist. Liegen mehrere Ursachen vor, von denen eine nicht Force Majeure ist, scheitert der Entlastungsversuch.

Sachverhalt

Tullow Ghana betrieb Offshore-Lizenzen (West Cape Three Points mit Jubilee-Feld, Deepwater Tano mit den TEN-Feldern). Für die Bohrarbeiten mietete Tullow im Jahr 2011 die Bohrplattform West Leo von Seadrill zu einem Tagessatz von USD 600.000. Der Vertrag lief bis 2018.

Im April 2015 erließ das UNCLOS-Schiedsgericht im Grenzstreit Ghana–Côte d’Ivoire eine Anordnung, die neue Bohrungen im TEN-Feld untersagte. Zugleich entstanden technische Probleme im Jubilee-Feld (Turret-Defekt), sodass die Regierung den Greater Jubilee Plan nicht genehmigte. Ab Oktober 2016 behauptete Tullow, es gebe keine Arbeit mehr für West Leo, stellte Zahlungen ein und berief sich auf Force Majeure. Seadrill verlangte rund USD 277 Mio. für entgangene Raten und behauptete, die wahren Gründe seien der Ölpreisverfall 2014 und die fehlende Wirtschaftlichkeit.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel (Clause 27) sah u. a. vor:

„Neither COMPANY nor CONTRACTOR shall be responsible … if fulfilment has been delayed or prevented by … FORCE MAJEURE … beyond the control … and which … cannot be prevented by reasonable diligence … including … (h) drilling moratorium imposed by the government.“

Voraussetzung: Mitteilungspflichten, Mitigation und ein 60-Tage-Terminationsrecht.

Kernaussagen des Gerichts

  • Kausalität: Tullow musste zeigen, dass ein Force-Majeure-Ereignis die operative Ursache für die Nichterfüllung war.
  • Mehrfachursachen: Hier lagen zwei Ursachen vor – das staatliche Moratorium (Force Majeure) und die fehlende Genehmigung des Greater Jubilee Plans (kein Force Majeure).
  • „Broad common sense“-Test: Das Gericht prüfte den gesamten Kontext und stellte fest, dass die fehlende Genehmigung ausschlaggebend war.
  • Ergebnis: Tullow konnte sich nicht auf Force Majeure berufen. Die Beendigung des Vertrages war unrechtmäßig, Seadrill erhielt Schadensersatz.

Zitat: „There were two effective causes … one being a force majeure, and the other not … Accordingly, Tullow is unable to rely upon the force majeure clause …“

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Klarer Kausalitätsnachweis: Force Majeure erfordert den Beweis, dass das Ereignis die alleinige Ursache war.
  2. Mehrfachursachen-Klauseln: Verträge sollten ausdrücklich regeln, wie mit konkurrierenden Ursachen umzugehen ist.
  3. Mitigation & Notice: Pflicht zur Meldung und Schadensminderung bleibt zentral.
  4. Öl- und Gas-Sektor: Besonders relevant bei staatlichen Moratorien, Lizenzfragen und geopolitischen Risiken.
  5. Schiedsverfahren: Der Fall ist auch für ICC- und LCIA-Schiedsverfahren richtungsweisend, wo Concurrent Causes häufig auftreten.

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FAQ

Warum scheiterte Tullow mit dem Force-Majeure-Argument?

Weil neben dem Moratorium auch die fehlende Genehmigung des Greater Jubilee Plans eine Ursache war. Force Majeure war nicht die alleinige operative Ursache.

Welche Bedeutung hat der „broad common sense“-Test?

Das Gericht prüft die Umstände umfassend und nicht formalistisch, um die tatsächliche Ursache zu bestimmen.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Force-Majeure-Klauseln sollten Regeln für Concurrent Causes enthalten, sonst scheitert der Entlastungsversuch leicht.



Aircraft Purchase Fleet v CAI (2018): Frustration und Force-Majeure-Klauseln im Common Law






Kurzüberblick

Aircraft Purchase Fleet Ltd v Compagnia Aerea Italiana SPA ((2018) EWHC 3315 (Comm)) ist eine moderne Entscheidung des Commercial Court zur Frustration im englischen Recht. Streitpunkt war, ob der Abbruch einer Flugzeuglieferung durch Airbus zur Unmöglichkeit führte und damit den Leasingvertrag „frustrierte“. Das Gericht entschied zugunsten von CAI: APFL habe die Unmöglichkeit selbst verursacht und könne sich nicht auf Force Majeure oder Frustration berufen.

Sachverhalt

APFL plante, Airbus-Flugzeuge zu kaufen und diese an CAI zu verleasen. Die Finanzierung bereitete jedoch große Schwierigkeiten. Airbus gewährte zahlreiche Zugeständnisse, beendete aber schließlich den Kaufvertrag. Ohne Flugzeuge konnte APFL den Leasingvertrag mit CAI nicht erfüllen. Parallel verweigerte CAI die Abnahme. APFL klagte auf Schadensersatz (260 Mio. USD). CAI berief sich auf Frustration.

Argumente der Parteien

  • CAI: Nach der Kündigung durch Airbus sei die Leistung objektiv unmöglich geworden → Frustration. Als „unschuldige Partei“ könne sie sich darauf berufen.
  • APFL: Die Kündigung sei durch die Weigerung von CAI verursacht worden → CAI dürfe sich nicht auf Frustration berufen.

Kernaussagen des Gerichts

  • Selbstverursachte Unmöglichkeit: APFL habe es selbst zu verantworten, dass es keine Flugzeuge mehr liefern konnte.
  • Renunciation von CAI: Die Haltung von CAI habe Airbus’ Kündigung nicht beeinflusst.
  • Frustration anerkannt: CAI könne sich auf Frustration berufen; APFL trage die volle Verantwortung für das Scheitern.

Zitat: „APFL was entirely responsible for rendering itself unable to perform its obligations…“

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Frustration ≠ Force Majeure: Frustration ist eine gesetzliche Lehre, Force Majeure eine vertragliche Regelung. Beide dürfen nicht verwechselt werden.
  2. Selbstverursachung: Wer die Unmöglichkeit selbst herbeiführt, kann sich weder auf Frustration noch auf Force Majeure berufen.
  3. Finanzierungsrisiken: Liegen in der Regel beim Käufer/Leaser, nicht beim Lieferanten.
  4. Vertragsgestaltung: Leasing- und Kaufverträge sollten Rücktrittsrechte, Cross-Default-Klauseln und Force-Majeure-Kataloge vorsehen.
  5. Schiedsverfahren: In internationalen Verfahren (ICC, LCIA, DIS) ist die saubere Abgrenzung von Force Majeure und Frustration entscheidend.

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FAQ

Worin unterscheidet sich Frustration von Force Majeure?

Frustration ist eine gesetzliche Lehre des Common Law; Force Majeure muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.

Warum scheiterte APFL im Verfahren?

Weil APFL die Unmöglichkeit selbst verursacht hatte und damit die Voraussetzungen für Frustration/Force Majeure nicht erfüllt waren.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Finanzierungsrisiken sollten vertraglich klar geregelt und durch Force-Majeure-Klauseln nicht abgedeckt werden.



Force Majeure im Common Law: Channel Island Ferries v Sealink (1988)






Kurzüberblick

Channel Island Ferries Ltd v Sealink UK Ltd (1988 WL 622867) ist ein führender Fall zur Anwendung von Force-Majeure-Klauseln im englischen Recht. Im Zentrum standen Streiks und die Frage, ob die betroffene Partei alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Folgen zu vermeiden. Das Gericht verneinte die Berufung auf Force Majeure, weil keine alternativen Schiffe bereitgestellt wurden.

Sachverhalt

CIF und SUKL betrieben verlustreiche Fährdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den Kanalinseln. Zur Sanierung gründeten sie eine gemeinsame Gesellschaft (BCIF). Vereinbart war, dass SUKL zwei Schiffe ohne Crew per Bareboat Charter bereitstellt. Kurz nach Vertragsunterzeichnung kam es jedoch zu massiven Streiks und Schiffsbesetzungen. Die Schiffe konnten nicht übergeben werden. SUKL berief sich auf Force Majeure.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel umfasste ausdrücklich „Act of God, disease, strikes, lock-outs, fire, and any accident or incident beyond the control of the party“. SUKL argumentierte, der Streik und spätere Gewerkschaftsvereinbarungen hätten die Vertragserfüllung unmöglich gemacht.

Kernaussagen des Gerichts

  • Darlegungslast: Die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, muss zweifelsfrei zeigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unmöglichkeit: In den meisten Fällen muss rechtliche oder physische Unmöglichkeit nachgewiesen werden.
  • Streiks sind unsicher: Auch langanhaltende Streiks können jederzeit unerwartet enden.
  • Mitigation: Der Schuldner muss zumutbare Ersatzmaßnahmen treffen (z. B. Ersatzschiffe beschaffen). Das hatte SUKL unterlassen.

Die Court of Appeal kam zu dem Ergebnis, dass SUKL „wholly failed“ darzulegen, warum Force Majeure anwendbar sein sollte. Die Berufung auf die Klausel scheiterte.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Beweislast: Der Schuldner muss beweisen, dass Force Majeure greift.
  2. Mitigation: Alle zumutbaren Alternativen müssen geprüft werden.
  3. Streiks: Können grundsätzlich Force Majeure sein, aber nur wenn keine realistischen Ausweichmöglichkeiten bestehen.
  4. Klartext-Klauseln: Vertragliche Definitionen von „Streik“ & „Lock-out“ sollten mit Pflichten zur Ersatzleistung kombiniert werden.
  5. Schiedsverfahren: Im Kontext von ICC- oder DIS-Schiedsverfahren gilt die gleiche Logik: Force Majeure greift nur bei klarer Unvermeidbarkeit.

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FAQ

Kann ein Streik immer als Force Majeure gelten?

Nein. Nur wenn er objektiv unvermeidbar ist und keine Alternativen (z. B. Ersatzschiffe) bereitgestellt werden können.

Wer trägt die Beweislast?

Immer die Partei, die sich auf Force Majeure beruft. Sie muss Unmöglichkeit und Mitigation nachweisen.

Welche Rolle spielt Mitigation?

Sie ist entscheidend. Wer keine zumutbaren Alternativen prüft, scheitert in der Regel mit Force-Majeure-Argumenten.



Force Majeure im Common Law: Lebeaupin v Richard Crispin & Co (1920)

Kurzüberblick (Executive Summary)

Leitsatzartig: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714) ist ein frühes, häufig zitiertes englisches Urteil zur Auslegung von Force-Majeure-Klauseln. Das Gericht betont, dass „Force majeure“ keine feststehende, einheitliche Bedeutung hat; Reichweite und Wirkung ergeben sich aus dem konkreten Klauselwortlaut, dem Gesamtvertrag und dem Kontext. Der Begriff geht über „act of God“ hinaus und kann auch behördliche Eingriffe (z. B. Embargos) oder bestimmte technische Ausfälle erfassen – je nach Formulierung.

Kontext & Einordnung

In internationalen Verträgen – und damit auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. ICC, DIS) – dienen Force-Majeure-Klauseln der Risikoverteilung für außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse. Lebeaupin sensibilisiert dafür, dass bloße Überschriften („subject to force majeure“) ohne Definition Auslegungsrisiken bergen.

Sachverhalt

Richard Crispin & Co verpflichtete sich, an M. Lebeaupin 2.500 Kisten Fraser-River-Lachs zu liefern. Der Vertrag stand unter dem Vorbehalt „subject to force majeure“. Der Verkäufer lieferte nicht, weil die vom Hersteller gelieferten Verpackungsdosen mangelhaft waren und rechtzeitiger Ersatz nicht mehr zu beschaffen war – die Fangsaison war bereits vorbei. Der Verkäufer berief sich auf Force majeure.

Die Force-Majeure-Klausel

Die Klausel nannte Force majeure lediglich pauschal, ohne Definition und ohne Liste typischer Ereignisse. Das Gericht hob hervor, dass der Ausdruck dem französischen Handelsrecht entstammt und in englischen Verträgen zunehmend verwendet werde – oft ohne begriffliche Präzisierung.

Kernaussagen des Gerichts

  • Kein feststehender Rechtsbegriff: Force majeure ist nicht deckungsgleich mit vis major oder „act of God“; der Begriff kann weiter reichen (z. B. staatliche Eingriffe wie Embargos; mitunter auch ungewöhnliche technische Ausfälle).
  • Auslegung im Kontext: Maßgeblich sind Wortlaut vor und nach der Klausel, die Vertragsnatur und die Gesamtumstände. Die Wirkung der Klausel kann je nach Instrument variieren.
  • Abgrenzung zu gewöhnlichen Risiken: Normale Schlechtwetterlagen sind vom Unternehmer zu tragen; außergewöhnliche Unwetter können – je nach Formulierung – unter Force majeure fallen.

Ergebnis im Fall: Die Entscheidung wird vor allem wegen ihrer Grundsätze zur Auslegung zitiert; sie mahnt zu präziser Vertragsgestaltung, insbesondere wenn nur der Schlagwort-Begriff verwendet wird.

5 Praxis-Takeaways für Vertragsgestaltung & Schiedsverfahren

  1. Definition aufnehmen: Nie nur „subject to force majeure“. Eine Definition mit Beispielkatalog (Behördenakte, Sanktionen/Embargos, Epidemien, außergewöhnliche Unwetter, Krieg, Cyber-Attacken, Lieferketten-Shutdown, blackouts, etc.) senkt Auslegungsrisiken.
  2. Mitigation & Notice: Pflichten zur Schadensminderung, rechtzeitigen Anzeige und Belegführung klar regeln (Fristen, Form, Nachweise).
  3. Supply-Chain-Risiken: Abgrenzen, ob Zulieferer-/Infrastruktur-Ausfälle eingeschlossen sind. Sonst verbleibt das Risiko beim Schuldner.
  4. Geltungsdauer & Exit-Rechte: Zeitliche Schwellen (z. B. 60/90 Tage) und Rücktritt/Anpassung bei Langzeitstörungen vereinbaren.
  5. Schieds-Schnittstelle: Beweislast, einstweiliger Rechtsschutz (z. B. emergency arbitration), Rechtswahl und Gerichts-/Schiedsort ausdrücklich bestimmen (ICC/DIS-Klauseln).

Zitierfähige Kernsätze

„‘Force majeure’ ist kein feststehender Begriff; seine Bedeutung ergibt sich aus Klausel, Vertrag und Kontext. Der Begriff kann über ‘act of God’ hinausreichen.“

Quelle: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714), insb. S. 719–720 (paraphrasiert).

Weiterlesen & interne Links

FAQ

Erfasst Force Majeure auch behördliche Eingriffe?

Ja – je nach Wortlaut. Lebeaupin nennt etwa Embargos als typisches Beispiel. Entscheidend ist die konkrete Definition in der Klausel.

Genügen normale Lieferantenprobleme für Force Majeure?

Regelmäßig nein. Ohne ausdrückliche Einbeziehung trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko. Eine saubere Lieferketten-Klausel ist empfehlenswert.

Wie unterscheidet sich Force Majeure vom „act of God“?

Act of God ist enger (Naturereignisse). Force majeure kann – je nach Text – weiter gehen und z. B. administrative Maßnahmen erfassen.



Schiedsrichter unter Anklage: Was der Fall Wintershall über den Zustand des Investitionsrechts verrät

Wintershall Dea vs. Russland – Investitionsschiedsverfahren, UNCTAD und Folgen des Ukraine-Kriegs

Hintergründe des Falls

Wintershall Dea, vormals größter deutscher Öl- und Gasproduzent, hat zwei internationale Investitionsschiedsverfahren gegen die Russische Föderation eingeleitet. Anlass sind Milliardenverluste durch den Rückzug aus Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022. Das Unternehmen hatte umfangreiche Beteiligungen in Russland, u.a. an dem Erdgasfeld Juschno-Russkoje sowie an Achimow-Gasprojekten in Sibirien, und zudem eine 15,5 %‐Beteiligung an der Pipeline Nord Stream 1 (Reuters). Anfang 2023 kündigte Wintershall Dea wegen des Kriegs seinen vollständigen Russland-Ausstieg an und schrieb über 4,5 Mrd. € auf seine russischen Assets ab. Im Dezember 2023 erließ Präsident Putin Dekrete, durch die Wintershall Deas Anteile an Juschno-Russkoje und den Achimow-Projekten zwangsweise auf neue russische Gesellschaften übertragen und zum Verkauf an Gazprom angeboten wurden. Diese Enteignung ohne Entschädigung bildet den Kern der Schiedsklage.

Wintershall stützt seine Ansprüche auf Vertragsverletzungen Russlands sowohl unter dem bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) von 1989 zwischen Deutschland und Russland als auch unter dem Energiechartavertrag (ECT). Der deutsch-sowjetische BIT von 1989 (der seit 1991 für Russland gilt) garantiert deutschen Investoren Schutz vor Enteignung und unfairer Behandlung. Wintershall macht geltend, Russland habe diese Vertragspflichten verletzt, indem es die Investitionen faktisch verstaatlicht und Kapitaltransfer sowie Anteilsausübung unterbunden habe. Parallel beruft sich Wintershall auf den Energiechartavertrag von 1994, der Investitionsschutz im Energiesektor vorsieht Russland hatte den ECT zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert; gleichwohl beansprucht Wintershall dessen Schutz, da die Investitionen während der vorläufigen Anwendbarkeit des ECT getätigt worden seien. In beiden Schiedsverfahren fordert Wintershall Schadenersatz in Milliardenhöhe („mehrere Milliarden Euro“ laut Unternehmenssprecher).

Die Schiedsverfahren befinden sich derzeit im anhängigen Stadium. Offiziell handelt es sich um Investoren-Staat-Verfahren gemäß BIT bzw. ECT, mutmaßlich ad hoc unter internationalen Schiedsregeln. Russland ist nicht Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens, daher erfolgt die Schiedsgerichtsbarkeit außerhalb des ICSID-Rahmens. Beteiligt sind internationale Schiedsinstitutionen und -richter; Presseberichten zufolge hat Wintershall renommierte Schiedsanwälte mandatiert (u.a. die deutsche Kanzlei Aurelius). Das Verfahren wird von der deutschen Bundesregierung aufmerksam verfolgt, zumal Wintershall Deas Investitionen durch staatliche Investitionsgarantien abgesichert waren – der Bund könnte bei einem Erfolg des Schiedsklägers in Vorleistung treten. Russland seinerseits weigert sich, die internationale Zuständigkeit anzuerkennen, und beharrt darauf, solche Streitigkeiten dürften „ausschließlich vor russischen Gerichten verhandelt werden“. Diese Haltung spiegelt sich bereits im Verhalten russischer Behörden: Im April 2025 hat die russische Generalstaatsanwaltschaft beim Moskauer Schiedsgericht (Wirtschaftsgericht) eine Klage eingereicht, die Wintershall Dea bei Fortführung der Schiedsverfahren mit einer Strafe von 7,5 Mrd. € bedroht. Bemerkenswert ist, dass dabei sogar die Schiedsrichter und Wintershalls Anwaltskanzlei in Russland als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden sollen – ein in der Schiedswelt beispielloser Schritt, der die politische Brisanz des Falls unterstreicht.

UNCTADs Rolle im Investitionsschutz (Deutschland–Russland)

Die United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) spielt eine zentrale Rolle im Bereich Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS). UNCTAD unterhält die weltweit umfangreichsten Datenbanken zu Investitionsabkommen und Schiedsverfahren. Insbesondere der Online-IIA-Navigator (International Investment Agreements Navigator) verzeichnet über 2.800 bilaterale Investitionsverträge, darunter auch das Abkommen von 1989 zwischen Deutschland und Russland. Ebenso dokumentiert der ISDS-Fall-Navigator sämtliche öffentlich bekannten Investitionsschiedsverfahren. Diese von UNCTADs IIA-Abteilung betreuten Datenbanken enthalten detaillierte Informationen zu allen bekannten investor-Staat-Klagen auf Basis von Investitionsabkommen. So listet UNCTAD etwa die anhängigen Klagen Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem Deutschland–Russland BIT) und Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem ECT) separat auf, neben weiteren aktuellen Fällen gegen Russland wie Fortum v. Russia (ein durch die Ukraine-Krise ausgelöster Fall eines finnischen Investors). Diese transparente Erfassung schafft eine wertvolle Informationsgrundlage für Öffentlichkeit und Wissenschaft.

Darüber hinaus hat UNCTAD eine beratende und normgestaltende Funktion. Im Rahmen ihres Work Programme on IIAs unterstützt UNCTAD Regierungen – darunter Deutschland – dabei, ihre Investitionsverträge zu reformieren und nachhaltiger zu gestalten. Angesichts der vielfach kritisierten ISDS-Mechanismen (hohe Schadenssummen, Eingriffe in Regulierungsspielraum) bringt UNCTAD Expertise in laufende Reforminitiativen wie die UNCITRAL-Arbeitsgruppe III ein. Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz von Investitionsschutz und Entwicklungszielen. So setzt sich UNCTAD dafür ein, dass neue Verträge ausgewogene Bestimmungen (etwa Ausnahmen für Sicherheitsinteressen oder verpflichtende Mediationsversuche) enthalten, was gerade vor dem Hintergrund geopolitischer Konflikte relevant ist.

Speziell im Kontext Deutschland–Russland ist UNCTADs Arbeit insofern bedeutsam, als sie einen neutralen multilateralen Rahmen bietet. Während die politischen Beziehungen angespannt sind, liefert UNCTAD sachliche Daten: Zum Beispiel zeigt UNCTAD-Statistik, dass Russland seit den 1990er Jahren in mehreren ISDS-Verfahren als Beklagter stand (darunter der Yukos-Fall) und deutsche Investoren dabei regelmäßig zu den Klägern zählten. Ebenso weist UNCTAD darauf hin, dass weltweit etwa ein Drittel aller ISDS-Verfahren den Energiesektor betreffen – das Wintershall-Verfahren reiht sich also in ein global häufiges Muster ein. Insgesamt fungiert UNCTAD als Wissensplattform und Impulsgeber für den Investitionsschutz. Die aktuellen Entwicklungen – von Massenklagen westlicher Unternehmen gegen Russland bis zu möglichen Reformen des ISDS-Systems – werden von UNCTAD kontinuierlich beobachtet, analysiert und in Berichten (etwa dem World Investment Report und den IIA Issues Notes) der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht. Dadurch schafft UNCTAD gerade in turbulenten Zeiten einen gewissen Orientierungsrahmen für Investoren, Staaten und Juristen.

Ukraine-Krieg als Force-Majeure-Ereignis in Schiedsverfahren

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine wirft die Frage auf, ob dieser als Force-Majeure-Ereignis in Investitionsschiedsverfahren geltend gemacht werden kann. Force Majeure (höhere Gewalt) bezeichnet im Völkerrecht ein unvorhersehbares, vom Willen der Partei unabhängiges Ereignis, das die Erfüllung einer Verpflichtung objektiv unmöglich macht. Artikel 23 der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit (ARSIWA) kodifiziert höhere Gewalt als Umstand, der die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Es liegt eine unwiderstehliche Gewalt oder ein unvorhergesehenes Ereignis vor, (2) dieses Ereignis entzieht sich der Kontrolle des Staates, und (3) es macht die Vertragserfüllung material unmöglich. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen oder Krieg – auch ein bewaffneter Konflikt gilt als Force-Majeure-Ereignis im Sinne dieser Definition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Ukraine-Krieg durchaus als höhere Gewalt einordnen – allerdings mit entscheidenden Unterschieden je nach Beteiligter Partei. Für die Ukraine als beklagten Staat (z.B. in potenziellen Investorenklagen russischer Unternehmen) dürfte die Invasion eindeutig ein unabwendbares, von außen aufgezwungenes Ereignis darstellen. Die ukrainische Regierung könnte also argumentieren, dass etwaige Vertragsverletzungen (etwa Schutzpflichten gegenüber Investoren oder Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen) aufgrund des Krieges nicht erfüllbar waren. Insofern könnte die Widerrechtlichkeit eines Verstoßes gegen den Investitionsvertrag durch Force Majeure ausgeschlossen sein. Ein Tribunal müsste prüfen, ob der Krieg konkret die Pflichterfüllung verunmöglicht hat – z.B. wenn ein ausländisches Unternehmen infolge von Kriegshandlungen enteignet oder dessen Betrieb zerstört wurde, ohne dass der ukrainische Staat dem abhelfen konnte. Die Verteidigung höherer Gewalt wurde bereits im Kontext früherer Konflikte erwogen (etwa bei Investitionsstreitigkeiten in Bürgerkriegen), jedoch bislang selten anerkannt. Tatsächlich hat bis heute noch kein bekanntes Schiedsgericht die Berufung eines Staates auf Force Majeure in einem Investitionsverfahren vollumfänglich akzeptiert (Jus Mundi). Dies zeigt, dass die Hürden hoch liegen: Der beklagte Staat darf insbesondere nicht selbst zum Entstehen der Notlage beigetragen haben.

Genau daran dürfte eine Force-Majeure-Argumentation für Russland scheitern. Nach allgemeinem Völkerrecht kann ein Staat sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er die Situation vorsätzlich herbeigeführt hat – “kein eigener Vorteil aus dem selbst geschaffenen Unrecht”. Russland hat den Krieg begonnen und damit die Ursache für viele der eigenen Maßnahmen (z.B. Kapitalverkehrsbeschränkungen, Vermögensentzug bei westlichen Firmen) gesetzt. Eine Enteignung deutscher Investoren mit der Begründung “Krieg” wäre also nicht entschuldigt, da der Krieg im Machtbereich Russlands liegt. Russland könnte allenfalls andere völkerrechtliche Verteidigungsargumente anführen, etwa Staatsnotstand (necessity) oder Gegenmaßnahmen (countermeasures). So hat Moskau angedeutet, die Enteignung westlicher Werte sei eine Reaktion auf die „unfreundlichen Handlungen“ der sanktionierenden Staaten. Solche Gegenmaßnahme-Argumente sind juristisch umstritten und müssten nachweisen, dass die westlichen Sanktionen selbst völkerrechtswidrig waren – ein hoher Anspruch. Auch der Notstands-Einwand („essentielle Interessen Russlands waren gefährdet“) greift kaum, da wirtschaftliche Verluste durch Sanktionen in früheren Fällen (z.B. Argentinien) nicht als genügender Notstand anerkannt wurden.

In der Praxis wird der Ukraine-Krieg als Kontext dennoch in Schiedsverfahren eine wichtige Rolle spielen. Direkt als Force-Majeure-Klausel kommt er eher in kommerziellen Verträgen zum Tragen – etwa hat Gazprom 2022 versucht, Lieferpflichten gegenüber europäischen Abnehmern wegen des Kriegsumfelds als höhere Gewalt zu suspendieren. In Investitionsschiedsverfahren hingegen dürften wir Force-Majeure insbesondere als Verteidigung der Ukraine sehen, falls russische Anleger für Kriegsschäden Entschädigung fordern. Ebenso könnte der Krieg bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden (z.B. als unkontrollierbares Markt- und Risikoereignis). Letztlich bleibt festzuhalten: Krieg ist grundsätzlich höhere Gewalt, doch die genaue Anwendung im ISDS-Kontext hängt vom konkreten Vertrag (manche BITs enthalten Kriegsklauseln oder Sicherheitsausnahmen) und von der Kriegsrolle des Staates ab. Tribunale werden im Lichte des Völkerrechts und der Umstände entscheiden, ob der Ukraine-Krieg Ansprüche ausschließt oder mindert – ein Novum, das präzedenzbildend sein könnte.

Aktuelle Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien

Die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Beteiligten sind seit 2022 äußerst schwierig. Das Verhältnis beider Länder ist durch Sanktionen, Gegenmaßnahmen und Misstrauen geprägt – entsprechend konfrontativ verläuft die Austragung von Rechtsstreitigkeiten. Mehrere Faktoren sind hier zu beleuchten:

1. Vollstreckung von Schiedssprüchen:

Selbst wenn ein deutscher Investor vor einem internationalen Schiedsgericht gegen Russland obsiegt, steht die Durchsetzung des Schiedsspruchs vor großen Hürden. Russland hat bereits in der Vergangenheit (etwa im Yukos-Fall) gezeigt, dass es ungünstige Schiedsurteile nicht freiwillig zahlt. Nach dem New Yorker Übereinkommen müssten ausländische Gerichte Vollstreckungstitel gegen russisches Staatseigentum exekutieren – doch staatliche Vermögenswerte genießen oft Immunität. Viele russische Aktiva im Ausland (z.B. Zentralbankreserven) sind zwar infolge von Sanktionen eingefroren, aber ihre Verwendung zur Befriedigung privater Gläubiger ist juristisch heikel. Deutsche Gerichte etwa dürften hoheitliche russische Vermögen (Botschaften, Militärausrüstung, Zentralbankguthaben) nicht ohne Weiteres pfänden. In Russland selbst ist an eine Vollstreckung gar nicht zu denken.Russische Gerichte haben seit Kriegsbeginn mehrfach die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche verweigert, insbesondere wenn die obsiegende Partei aus einem „unfreundlichen Staat“ stammt. So hob 2022 ein russisches Berufungsgericht die Vollstreckbarerklärung eines Awards zugunsten eines britischen Unternehmens auf, unter Verweis auf die unfreundliche Nationalität des Gläubigers. 2023 bestätigte ein Kassationsgericht die Weigerung, einen Schiedsspruch zugunsten einer Schweizer Firma anzuerkennen, mit der Begründung, dies verstoße gegen die öffentliche Ordnung Russlands. Im Jahr 2024 schließlich kassierte das Oberste Gericht Russlands die Vollstreckung eines Awards zugunsten eines deutschen Unternehmens, weil die drei Schiedsrichter aus „unfreundlichen Staaten“ (Ukraine, UK, Dänemark) stammten – laut Supreme Court ein Hinweis auf mangelnde Unparteilichkeit, der den Schiedsspruch nicht vollstreckbar mache. Diese Beispiele zeigen, dass russische Gerichte systematisch unter Berufung auf den Ordre public Vollstreckungen zugunsten westlicher Parteien blockieren. Rechtsgrundlage sind vage definierte „Schutzmaßnahmen“ gegen unfreundliche Staaten, gestützt auf Präsidialdekrete aus 2022 (Nr. 81, 95, 252, 254). De facto ist damit ein Schiedsspruch eines westlichen Investors in Russland unenforceable. Der Anleger ist auf Asset Tracing im Ausland angewiesen – ein langwieriges Unterfangen, wie die anhaltenden Vollstreckungsversuche der Yukos-Aktionäre zeigen.

2. Anti-Schiedsverfahren-Maßnahmen und Paralleljustiz:

Die russische Regierung hat gesetzlich Vorkehrungen getroffen, um russische Parteien vor ausländischen Gerichten oder Schiedsgerichten zu „schützen“. Bereits 2020 wurde das Gesetz 171-FZ erlassen, das sanktionierten russischen Personen erlaubt, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen zu ignorieren und stattdessen russische Gerichte anzurufen. Voraussetzung ist nicht, dass die ausländischen Verfahren tatsächlich unfair wären – die Verhängung von Sanktionen allein genügt laut russischem Obersten Gerichtshof, um ausländische Foren als unzumutbar abzulehnen. Konkret bedeutet dies: Russischen Unternehmen steht der Weg offen, vertragliche Streitigkeiten mit deutschen Partnern vor heimische Gerichte zu ziehen, auch wenn eigentlich z.B. ein ICC-Schiedsverfahren in Paris vereinbart war. Ergänzend hat Russland 2022 Artikel 248.1 in seine Zivilprozessordnung eingefügt, der den eigenen Gerichten exklusive Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sanktionen zuspricht. Ein praktisches Beispiel: Die Gazprom-Tochter RusChemAlliance (RCA) verklagte 2022 die deutsche UniCredit Bank vor dem Petersburger Gericht, obwohl die Parteien eine ICC-Schiedsklausel vereinbart hatten – RCA berief sich dabei explizit auf Art. 248.1 ZPO RF. UniCredit erwirkte daraufhin in London eine Anti-Suit-Injunction, um RCA die Fortführung des russischen Gerichtsverfahrens zu untersagen. Der britische Supreme Court bestätigte im April 2024 diese einstweilige Verfügung zugunsten des Schiedsvertrags. Dieser Fall illustriert den Jurisdiktionskonflikt: Russische Gerichte versuchen, internationale Schiedsverfahren durch eigene Verfahren zu übersteuern, während westliche Gerichte mit Anti-Suit-Injunctions reagieren, um die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen. Es entsteht ein „race to the courts“, der erhebliche Rechtsunsicherheit schafft. Für deutsche Unternehmen besteht das Risiko, trotz gültiger Schiedsvereinbarung in kostspielige Parallelprozesse in Russland verwickelt zu werden. Im schlimmsten Fall kommt es zu widersprechenden Entscheidungen – ein russisches Urteil versus ein Schiedsspruch –, was die Durchsetzung nochmals erschwert.

3. Risiken für Anwaltskanzleien und Arbitratoren:

Die politischen Spannungen beeinflussen auch die Beteiligten der Verfahren. International tätige Kanzleien sind vorsichtig geworden, russische Mandate anzunehmen. Viele große Sozietäten haben sich aus Russland zurückgezogen oder ihre Moskauer Büros geschlossen. Westliche Anwälte, die russische Staatsunternehmen vertreten wollen, müssen strenge Sanktionsauflagen beachten (Zahlungsverkehr nur mit Ausnahmegenehmigungen etc.) und mit Reputationsschäden rechnen. Umgekehrt geraten Anwaltskanzleien, die westliche Investoren gegen den russischen Staat vertreten, ins Visier russischer Gegenmaßnahmen. Der Fall Wintershall zeigt dies exemplarisch: Die Generalstaatsanwaltschaft in Moskau hat nicht nur Wintershall Dea, sondern auch deren Anwaltskanzlei Aurelius in ihre Klage einbezogen. Sollte das russische Gericht die Forderungen durchsetzen, könnten der Kanzlei in Russland Milliardenstrafen oder Vermögenssperren drohen – faktisch ein Einschüchterungsversuch, um Anwälte von der Vertretung „unfreundlicher“ Klagen abzuschrecken. Auch Schiedsrichter bleiben nicht verschont: Russland hat die drei ECT-Schiedsrichter im Wintershall-Verfahren namentlich vor seinem Gericht angeklag. Bereits im Fall eines ukrainischen Investors (Akhmetov ./. Russland) erreichte Russland den Ausschluss einer US-Schiedsrichterin wegen angeblicher Voreingenommenheit (sie hatte Solidarität mit der Ukraine gezeigt) Schiedsrichter mit westlichem Hintergrund laufen Gefahr, von Russland als befangen diskreditiert oder gar mit Strafverfahren überzogen zu werden. Dies ist ein ernstes Risiko für die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte. Viele Arbitratoren und Anwälte meiden deshalb Fälle, die unmittelbar den Russland-Ukraine-Konflikt tangieren, oder agieren nur noch aus neutralen Drittstaaten heraus.

4. Politische Dimension und Verhalten der Gerichte: Schließlich ist festzustellen, dass Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien hochpolitisiert sind. Russische Gerichte behandeln derzeit praktisch jede Rechtsangelegenheit mit Bezug zu „unfreundlichen“ Staaten nicht allein juristisch, sondern als Frage der nationalen Souveränität. Die oben genannten Entscheidungen russischer Instanzen zeigen, dass Kriterien wie Nationalität der Partei oder des Richters in die Urteilsfindung einfließen – ein Bruch mit dem völkerrechtlichen Neutralitätsprinzip. Dieses Verhalten konterkariert die Idee eines entpolitisierten, rein rechtlichen Streitschlichtungsverfahrens, die dem ISDS eigentlich zugrunde liegt. Deutsche Gerichte wiederum stehen vor dem Dilemma, russische Staatsunternehmen einerseits wegen deren möglicher Staatenimmunität zu schonen, andererseits aber Rechtsbrüche nicht sanktionslos zu lassen. Bisher gibt es kaum Präzedenzfälle von ISDS-Urteilen, die in Deutschland gegen Russland vollstreckt wurden. Die politischen Leitlinien – etwa die Unterstützung der Ukraine – könnten indirekt Einfluss nehmen, z.B. wenn es um die Frage geht, ob eingefrorene russische Vermögenswerte für Entschädigungen genutzt werden dürfen (eine Debatte, die aktuell vor allem im Kontext ukrainischer Wiederaufbaupläne geführt wird). Insgesamt bewegen sich Gerichte und Parteien auf neuem Terrain, geprägt von gegenseitigem Misstrauen, staatlichen Weisungen und globaler Aufmerksamkeit.

Fazit: Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien stehen derzeit vor enormen Herausforderungen. Der bestehende Investitionsschutzvertrag bietet zwar formal eine Klagemöglichkeit, aber die durchsetzbare Umsetzung von Recht ist angesichts der oben skizzierten Hindernisse unsicher. Force-Majeure-Argumente und Sicherheitsklauseln rücken in den Vordergrund, wenn Staaten ihre Handlungen zu rechtfertigen suchen. UNCTAD-Daten belegen einen Anstieg solcher konfliktbedingten Klagen, doch die Ergebnisse hängen von vielen unberechenbaren Faktoren ab – juristische Fragen (Zuständigkeit, Immunität, Schadenshöhe) sind eng verwoben mit politischen Machtspielen. Für betroffene Unternehmen wie Wintershall Dea bedeutet dies, dass ein juristischer Sieg vor einem Schiedsgericht nur der Anfang eines langen Weges ist. Die Vollstreckung und praktische Realisierung eines Schiedsspruchs gegen Russland bleibt fraglich, solange der Krieg andauert und Moskau eine Konfrontationslinie fährt. Nichtsdestotrotz signalisieren Fälle wie Wintershall vs. Russland, dass deutsche Investoren bereit sind, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um ihre Rechte zu wahren – selbst unter den derzeit widrigen Umständen. Dies könnte auf lange Sicht Druck zu Verhandlungen oder politischen Lösungen erzeugen. Kurzfristig jedoch dominieren rechtliche Risiken und Unsicherheiten jedes Schiedsverfahren mit russischem Bezug in einem bislang nie dagewesenen Ausmaß.

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