Klingt chinesisch, ist aber so! Da schauen deutsche Gerichte genauer hin, wenn sie ausländische Schiedssprüche anerkennen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2023, 10 Sch 4/18

Bewertung von Verfahrensfehler bei der anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor deutschen Gerichten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2021 eine wichtige Entscheidung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und zur Anerkennung sowie Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verfahrensfehler eines Schiedsgerichts die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland beeinflussen kann.

Was war passiert?

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts, beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen, China, in Deutschland. Die Antragsgegnerin hatte erfolglos versucht, den Schiedsspruch in China aufzuheben und wandte sich gegen die Anerkennung in Deutschland aufgrund vermeintlicher Verfahrensfehler. Sie argumentierte unter anderem, die Schiedsvereinbarung sei ungültig, sie sei nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert worden, und der Schiedsspruch sei ihr nicht korrekt zugestellt worden.

Wie das OLG entschied

Das OLG Karlsruhe wies die Einwände der Antragsgegnerin zurück und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Das Gericht stellte klar, dass für die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nach anwendbarem chinesischen Recht weder die Sprache der Verhandlung noch das anwendbare Recht konstitutive Bedingungen sind. Vielmehr komme es auf die ausreichende Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung bezüglich des zuständigen Schiedsgerichts an.
Entscheidend war die Feststellung, dass nur erhebliche Verfahrensfehler, die nach dem Recht des Schiedsorts zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland verhindern können. Solche schwerwiegenden Mängel lägen vor, wenn sie den ordre public international verletzen, was eine sehr hohe Schwelle darstellt. Das Gericht betonte, dass es keine strengeren Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche stellen werde als im Ursprungsland des Schiedsspruchs.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruchs zu fordern ist, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass das Schiedsgericht ohne den gerügten Fehler, also z.B. bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs, anders entschieden hätte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung unterstreicht die grundsätzlich schiedsfreundliche Haltung deutscher Gerichte und die hohe Hürde für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland. Sie bestätigt die Bedeutung des Grundsatzes, dass nur schwerwiegende Verfahrensfehler, die tatsächlich den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnten, gegen den ordre public international verstoßen und damit die Anerkennung und Vollstreckung verhindern können. Diese Rechtsprechung fördert die Effektivität und Akzeptanz internationaler Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung im internationalen Handel.

Normen

§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO
Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ
Art. V Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. d, lit. e UNÜ
Abs. 2 lit. b UNÜ

Aktenzeichen

10 Sch 4/18

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Shenzen, Volksrepublik China, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der von einem Schiedsgericht der Schiedskommission Shenzhen, bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 erlassen wurde. Schiedsklägerin war die Antragstellerin; Schiedsbeklagte war die Antragsgegnerin.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 1.1.2015 unter der Kennnummer XXX einen Vertrag über den Verkauf von 160 Stück MINI-Displays XXX sowie entsprechenden Zubehörprodukten durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von USD 266.666,72 zzgl. Übernahme der Lieferkosten i. H. v. USD 1000,–. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit des „Shenzhen Arbitration Committee“, China, für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis. Im englischen Original lautet die Schiedsvereinbarung wie folgt:

„7. Arbitration: All disputes in connection with this Contract or the execution thereof shall be settled friendly through negotiations. Where no settlement can be reached or any party doesnʼt want to negotiate, the disputes shall be submitted to Shenzhen Arbitration Committee for arbitration according to its arbitration procedure, the decision of the Shenzhen Arbitration Committee shall be accepted as final and binding upon both parties. Arbitration expenses shall be borne by the losing Party.”

In der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung lautet die Schiedsvereinbarung:

„7. Schiedsklage: Sämtliche Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag oder bei dessen Ausführung auftreten, sind durch einvernehmliche Konsultationen zu lösen. Führen die Konsultationen zu keinem Ergebnis oder ist eine Seite nicht zu Konsultationen bereit, so ist diese Streitigkeit als Klage bei der Schiedskommission Shenzhen einzureichen. Der Schiedsspruch ist endgültig, für beide Seiten hat er endgültige Wirkung. Die Kosten für das Schiedsverfahren werden von der unterlegenen Partei getragen.“

In dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238.699,72 sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von RMB 35.726,00 verurteilt. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet in der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung (Anlage AS 2)

20.1 Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller den ausstehenden Betrag in Höhe von 238.699,72 US$ für die Ware.

20.2 Die Kosten für das Schiedsverfahren in dieser Sache in Höhe von RMB 35.726,00 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen.
Da der Antragsteller diese Kosten schon vorausgezahlt hat, sind sie vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen.

20.3 Die Zahlung des oben genannten Betrags hat der Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung dieses Schiedsspruches an vollständig auszuführen.

20.4 Dieser Schiedsspruch ist ein endgültiger Schiedsspruch, er ist vom Tag der Ausstellung an rechtsgültig.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung lägen vor; eine Prozesskostensicherheit sei im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht zu leisten.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 ergangenen und den Parteien am 26.9.2018 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238,699.82 und Kosten in Höhe von RMB 35,726.00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären,

2. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt zunächst

1. anzuordnen, dass die Antragstellerin innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat.

2. § 110 ZPO sei auch im Verfahren der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche anzuwenden. Insbesondere liege keine Ausnahme nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

Sie beantragt weiterhin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 abzuweisen.

Sie trägt dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Schiedsspruch sei nicht anzuerkennen, da ein Verstoß gegen den ordre public (Art. V UNÜ) vorliege.

Die Schiedsklausel sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere nicht den Schiedsort konkretisiere, das anwendbare Recht nicht bestimme und keine Regelung zur Verfahrenssprache enthalte. Jedenfalls aber sei dem Schiedsspruch wegen erheblicher Verfahrensfehler die Anerkennung zu versagen. Eine Reihe von Regeln des Schiedsverfahrens sei verletzt worden. So sei der Antragsgegnerin eine Kopie der Schiedsklage nicht zugestellt; Datum und Ort der mündlichen Verhandlung seien ihr nicht mitgeteilt worden. An der Schiedsverhandlung vom 23.7.2018 habe die Antragsgegnerin daher nicht teilnehmen können; eine Entscheidung nach Aktenlage habe folglich nicht ergehen dürfen. Auch sei ein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin nicht zugegangen. Schließlich habe die Schiedskommission Shenzhen der Antragsgegnerin den Schiedsspruch vom 18.9.2018 nicht zugestellt; von dem Schiedsspruch habe sie erstmals mit Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin vom 30.10.2018 erfahren und eine Kopie des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 erhalten.

Wegen dieser Fehler sei mit Antrag vom 22.11.2018 ein Verfahren nach Ziffer 68 der Arbitration Regeln der Shenzhen Arbitration Commission auf Anfechtung des Schiedsspruches vom 18.9.2018 bei der Schiedskommission Shenzhen eingeleitet worden. Auch habe die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Schiedsverfahrensgesetzes ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim mittleren Volksgericht eingeleitet.

Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu, da die Antragsgegnerin von der Antragstellerin arglistig getäuscht worden sei. Die gelieferten Waren entsprächen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Auch habe sie die Aufrechnung mit einer ihr gegen die Antragstellerin zustehenden Gegenforderung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über die Anträge der Parteien am 17.9.2021 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidung

Der zulässige Antrag ist begründet.

Begründung

1. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist zuständig. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) liegen vor. Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist vorliegend nicht statthaft.

a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, denn es handelt sich um einen ausländischen Schiedsspruch (§ 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1061 ff. ZPO). Der insoweit maßgebliche (§ 1025 Abs. 1, 2 ZPO) Schiedsort lag in der VR China.

b) Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. IV UNÜ liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) vorgelegt (AS 2). Ob diese Urkunde die in Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, kann für die Zwecke des Antrags dahinstehen (vgl. BGH NJW 2000, 3650, 3651; BGH NJW 2001, 1730), da jedenfalls die anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO) erfüllt sind (Art. VII UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz und Authentizität von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung als solchen zwischen den Parteien unstreitig. Daneben hat die Antragstellerin eine Abschrift der Schiedsvereinbarung vorgelegt (Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ) (AS 1); die Antragsgegnerin hat deren Existenz nicht bestritten (§ 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 26).

c) Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht statthaft (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; OLG Hamburg, 15.6.2009, 6 Sch 2/09, juris Rn. 18; Saenger/Wöstmann, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 41. Edition (Stand: 1.7.2021), § 110 Rn. 10; Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 110 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 27 Rn. 10 i. V. m. § 30 Rn. 26; wohl auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 2006 b; a. A. Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 110 Rn. 21); dies gilt wegen § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls im Anwendungsbereich von Staatsverträgen und sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 110 Rn. 5). Daran ändert sich auch nichts, wenn mündlich verhandelt wird, weil Aufhebungsgründe geltend gemacht werden (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Mithin liegt keine prozesshindernde Einrede vor.

2. Der Antrag ist auch begründet. Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehen (§ 1061 ZPO i. V. m. Art. V UNÜ), liegen nicht vor.

a) Zunächst liegt der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ nicht vor, da der streitgegenständliche Schiedsspruch nicht von der zuständigen chinesischen Behörde aufgehoben wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Arbitration Law von 1994 ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim Mittleren Volksgericht eingeleitet. Doch wurde dieser Antrag mit Entscheidung des Mittleren Volksgerichts der Stadt Shenzhen vom 6.3.2019 ((2019) Yue 03 Min Te 23 Nr. 23) zurückgewiesen. Damit wurde der Schiedsspruch endgültig verbindlich.

b) Auch der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ liegt nicht vor. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltene Schiedsklausel, die chinesischem Recht untersteht, ist aus Sicht des Senats wirksam.

Zudem hat die Antragsgegnerin die Rüge der Ungültigkeit der Schiedsklausel nicht spätestens vor der ersten mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vorgebracht (Art. 20 Arbitration Law).

aa) Auf die Schiedsvereinbarung findet chinesisches Recht Anwendung.

(1) Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist im Ausgangspunkt eine Frage des deutschen IPR. Die Rom I-VO findet ausweislich der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom I-VO keine Anwendung. In Ermangelung anderer unionsrechtlicher Kollisionsnormen greift das autonome deutsche IPR. Dieses kennt keine geschriebene Kollisionsnorm für Schiedsvereinbarungen mehr, seit die sachlich einschlägigen Art. 27 ff. EGBGB im Zuge des Inkrafttretens der Rom I-VO zum 17.12.2009 aufgehoben wurden. Allgemein wird eine Rechtswahl für zulässig erachtet, die auch konkludent erfolgen kann. Hinsichtlich der objektiven Anknüpfung wird entweder auf das Statut des Hauptvertrags abgestellt (so BGH SchiedsVZ 2019, 355, 356) oder aber auf das Recht des Schiedsortes (so BGH SchiedsVZ 2021, 97, 102 in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Das so ermittelte Schiedsvereinbarungsstatut entscheidet auch über die Frage, ob die Schiedsklausel überhaupt wirksam abgeschlossen wurde.

(2) Beide Anknüpfungsvarianten führen vorliegend zur Maßgeblichkeit chinesischen Rechts. Nachdem hier keine Rechtswahl ersichtlich ist, käme es nach der ersten Ansicht auf das Statut des Hauptvertrags an. Das ist hier das UN-Kaufrecht, subsidiär das Verkäuferrecht (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO), hier chinesisches Recht. Nach der zweiten Ansicht wäre auf das Recht des Schiedsortes abzustellen, hier ebenfalls chinesisches Recht, da das Schiedsverfahren in Shenzhen, VR China, stattfinden sollte. Da das UN-Kaufrecht für die hier relevante Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel keine Regelung enthält, kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob es überhaupt auf Schiedsklauseln anwendbar ist (bejahend für die Frage ihrer Einbeziehung BGH SchiedsVZ 2021, 97, 100 f.). Mithin kann die Frage offenbleiben, welche kollisionsrechtliche Anknüpfung vorzugswürdig ist, da alle in Frage kommenden Kollisionsnormen zum selben Recht führen (BGH ZIP 2020, 464 Rn. 19 ff.), hier dem chinesischen.

(3) Die Verweisung ist im Grundsatz Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Diese nimmt das chinesische IPR an. Es gilt das Gesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung vom 28.10.2010 (im Folgenden: chin. IPRG) (deutsche Übersetzung in RabelsZ 76 (2012), 161).

Eine Spezialvorschrift für Schiedsvereinbarungen enthält Art. 18 chin. IPRG (dazu Pißler, RabelsZ 76 [2012], 1, 20; Xue, IPRax 2014, 206, 211). Danach können die Parteien das auf Schiedsvereinbarungen anwendbare Recht wählen. Haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, wird das Recht am Ort der Schiedsinstitution oder das Recht des Ortes des Schiedsverfahrens angewendet. Aus der Schiedsklausel ergibt sich klar, dass Shenzhen Schiedsort sein soll, so dass auch durch das chinesische IPR vorliegend chinesisches Recht berufen wird. Mithin wird die Verweisung angenommen, so dass chinesisches Recht auf die Schiedsvereinbarung Anwendung findet.

bb) Sachlich gilt das Arbitration Law of the People’s Republic of China von 1994 (im Folgenden: Arbitration Law).

Es wird hier Bezug genommen auf die englische Übersetzung, die auf der Seite des chinesischen Handelsministeriums abrufbar ist (http://english.mofcom.gov.cn/article/policyrelease/Businessregulations/201312/20131200432698.shtml).

Für die Schiedsklausel stellt Art. 16 Arbitration Law folgende Voraussetzungen auf:

„An arbitration agreement shall include arbitration clauses stipulated in the contract and agreements of submission to arbitration that are concluded in other written forms before or after disputes arise.
An arbitration agreement shall contain the following particulars:
(1) an expression of intention to apply for arbitration;
(2) matters for arbitration; and
(3) a designated arbitration commission.“


Erforderlich ist damit (1) der Ausdruck des Willens, ein Schiedsverfahren durchführen zu wollen; (2) ein Schiedsgegenstand sowie (3) ein darin bezeichnetes Schiedstribunal. Das Vorliegen der in Art. 17 Arbitration Law genannten Unwirksamkeitsgründe (mangelnde Schiedsfähigkeit der Streitsache; fehlende Geschäftsfähigkeit oder relevante Willensmängel); wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für den Fall von Unklarheiten trifft Art. 18 Arbitration Law folgende Regelung:

„If an arbitration agreement contains no or unclear provisions concerning the matters for arbitration or the arbitration commission, the parties may reach a supplementary agreement. If no such supplementary agreement can be reached, the arbitration agreement shall be null and void.“

Enthält danach die Schiedsvereinbarung keine oder unklare Bestimmungen über den Schiedsgegenstand oder das Schiedstribunal, können sich die Parteien auf eine klarstellende Zusatzvereinbarung einigen. Wird diesbezüglich keine Übereinstimmung erzielt, ist die Schiedsvereinbarung nichtig.

Weder die Verfahrenssprache noch das anwendbare Recht werden in Art. 18 Arbitration Law genannt; sie sind mithin – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht als konstitutive Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Schiedsklausel anzusehen. Zweifel hieran könnten allein deswegen bestehen, wenn und insoweit die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel nicht hinreichend präzise bestimmt, welches Schiedstribunal für die Streitentscheidung zuständig sein soll. Doch mildert die autoritative Auslegung des Arbitration Law durch den Obersten Volksgerichtshof (Interpretation of the Supreme People’s Court concerning Some Issues on the Application of the “Arbitration Law of the People’s Republic of China“, Fashi [2006] No. 7, adopted at the 1,375th Meeting of the Judicial Committee of the SPC on December 26, 2005, promulgated and in effect on 8 September 2006) die ihrem Wortlaut nach strenge Nichtigkeitsfolge in Art. 18 Arbitration Law etwas ab:

Art. 3 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where the name of the arbitration agency provided in the arbitration agreement is inaccurate but identifiable, the arbitration agency shall be deemed selected.“

Lässt sich demnach durch Auslegung ermitteln, welches Schiedstribunal gemeint ist, so hilft dies über eine ungenaue Bezeichnung hinweg; in diesem Fall ist die Schiedsvereinbarung gültig.

Art. 6 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where an arbitration agreement provides for arbitration to be submitted with an arbitration agency at a fixed locality and only one arbitration agency exists at that locality, that arbitration agency shall be deemed as the arbitration agency stipulated under the arbitration agreement. Where there are two or more arbitration agencies at that locality, the parties may agree on the selection of one of the agencies for arbitration; where the parties concerned are unable to agree on the choice of an arbitration agency, the arbitration agreement shall be invalid.“

Ist danach die Durchführung eines Schiedsverfahrens an einem bestimmten Ort vereinbart und besteht dort nur eine Schiedsinstitution, so gilt diese als von den Parteien gewählt. Gibt es jedoch mehrere Schiedsinstitutionen an diesem Ort und können sich die Parteien nicht auf eine davon einigen, so soll die Schiedsvereinbarung unwirksam sein.

Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob im chinesischen Recht der international anerkannte Grundsatz des favor validitatis gilt, wonach eine Schiedsvereinbarung im Zweifel Gültigkeit hat (zweifelnd Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 317). Denn die chinesische Rechtsprechung verfährt jedenfalls großzügig bei Namensunklarheiten, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, welche Institution gemeint ist, so etwa bei einer Klausel, in der die „China International Trade Arbitration Commission“ bestimmt wurde anstatt der „China International Economic and Trade Arbitration Commission“ (CIETAC). Eine Klausel, in der die „Beijing Municipal Arbitral Institution“ bestimmt wurde, wurde ebenfalls für wirksam gehalten: Zwar gibt es keine derartige Schiedsinstitution, doch ergab sich aus den Umständen klar, dass eine Schiedsinstitution in Peking gewählt werden sollte. Der Beijing Intermediate People’s Court legte die Klausel so aus, dass damit beide in Peking bestehenden Schiedsinstitutionen gemeint seien, wobei den Parteien die Wahl zustünde, eine von beiden anzurufen (siehe Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 318 f. m. Nachw.).

Auch wenn unklar ist, ob diese Rechtsprechung nach Erlass von Art. 6 der autoritativen Auslegung durch den Obersten Volksgerichtshof noch uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, so ist jedenfalls Art. 3 der autoritativen Auslegung einschlägig, da tatsächlich eine konkrete Schiedsinstitution benannt wurde und nicht lediglich ein Schiedsort. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das in der Schiedsklausel bezeichnete „Shenzhen Arbitration Committee“ mit der „Shenzhen Arbitration Commission“ identisch ist, und die Parteien auch diese Schiedsinstitution gemeint haben. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass in der chinesischen Sprache für „Committee“ und „Commission“ identische Schriftzeichen verwendet werden (委员会), so dass die englische Übersetzung beide Bezeichnungen zulässt, die Abweichung also auf eine bloße Übersetzungsvariante zurückgeführt werden kann. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unwidersprochen geblieben und wird zudem bestätigt durch eine vom Senat unter Nutzung allgemein zugänglicher Medien im Internet durchgeführte Online-Übersetzung (LINE Dictionary Chinese/English). Dass das angerufene Schiedsgericht tatsächlich unter „Shenzhen Arbitration Commission“ anstelle der in der Schiedsklausel verwendeten Bezeichnung auftritt, ändert hieran nichts und führt insbesondere nicht zur Existenz einer von dem „Shenzhen Arbitration Committee“ zu unterscheidenden weiteren Schiedsinstitution dieses Namens, von welcher die Antragsgegnerin auch selbst nicht ausgeht. Nach ihrem Vorbringen gibt es in Shenzhen außer besagter „Shenzhen Arbitration Commission (SAC)“ nur noch die „South China International Economic and Trade Arbitration Commission“, bekannt als „Shenzhen Court of International Arbitration (SCIETAC/SCIA)“.

c) Die von der Antragsgegnerin gerügten Verfahrensfehler begründen ebenfalls keine Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ.

Die Beweislast für deren Vorliegen liegt bei derjenigen Partei, die sich darauf beruft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 148 m.Nachw.), hier der Antragsgegnerin. Es ist eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruches zu fordern, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung ohne die gerügten Fehler, also etwa bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs, anders gefällt hätte (BGH SchiedsVZ 2009, 126, 127; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 170). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Grund vor, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen:

aa) Zunächst liegt keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ vor.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in einer für die Versagung der Anerkennung nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ erforderlichen Weise daran gehindert war, sich im Schiedsverfahren zu verteidigen. Dass die Verhandlung vor dem Schiedsgericht unstreitig in Abwesenheit der Antragsgegnerin stattgefunden hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die behauptete Unvollständigkeit der im Rahmen des Schiedsverfahrens zugestellten Schriftstücke. Einer Vernehmung des von der Antragsgegnerin hierzu benannten Zeugen bedurfte es daher nicht.

(1) Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ verlangt für die Annahme eines Anerkennungsversagungsgrundes, dass der Beklagte von dem Verfahren „nicht gehörig in Kenntnis gesetzt“ wurde.

Der Senat hat nach Würdigung des gegenseitigen Vorbringens, insbesondere des von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Erhalts bestimmter Sendungen keinen Zweifel daran, dass diese in einer Weise von dem Schiedsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, die jedenfalls nicht die von Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ im Ergebnis verlangten Mindestanforderungen verletzt.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die Schiedskommission Shenzhen am 18.5.2017 eine Mitteilung über das Schiedsverfahren, Schiedsregeln, Namensliste der Schiedsrichter, Vordrucke, Antrag auf Schiedsverfahren und die Beweise an den Sitz der Antragsgegnerin vor der Adressänderung übersandt. Dies ergebe sich aus dem Beleg mit der Sendungsnummer EA168663782CN. Der Vortrag der Antragstellerin deckt sich in diesem Punkt mit den Feststellungen des mittleren Volksgerichts Shenzhen in dessen Urteil vom 6.3.2019.

Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor, sie sei schon von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Ihr sei am 23.5.2017 zwar tatsächlich eine Sendung der Schiedskommission Shenzhen zugestellt worden, allerdings habe diese lediglich ein Deckblatt in chinesischer Sprache sowie Kopien von Schriftstücken, die aus den Kaufvertragsunterlagen entstammen, enthalten, nicht aber die Schiedsklage.

(2) Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, bietet der Sendungsbeleg zwar keinen Beweis dafür, was zugestellt wurde, also welches Schriftstück mit welchem Inhalt. In der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings selbst mitgeteilt, im März und April 2018 verschiedene Terminsladungen des Schiedsgerichts in Shenzhen erhalten zu haben, welche dann aber anschließend wieder storniert worden seien. Insoweit habe sie auf eine weitere Ladung gewartet. Mit dem am 22.6.2018 mit der Sendungsnummer EA 168664006 CN zugestellten Schreiben habe sie aber lediglich ein Deckblatt enthalten, woraus sie wiederum nicht habe entnehmen können, dass es sich – wie die Antragstellerin vorträgt – um eine Terminsladung gehandelt habe.

Selbst wenn die genannten Sendungen tatsächlich nicht mit dem behaupteten Inhalt bei der Antragsgegnerin angekommen sein sollten, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls von einer unterbliebenen Beteiligung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keine Rede sein. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen steht fest, dass sie wiederholt Zustellungen erhalten hat, die unzweifelhaft erkennen ließen, dass auf der Grundlage von Ziff. 7 des Vertrages vom 1.1.2015 eine Schiedsklage vor der Shenzhen Arbitration Commission erhoben wurde, und diese Institution einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eingeräumt, unter der Sendungsnummer EA168663782CN zwar nicht die Schiedsklage, wohl aber Kopien von Schriftstücken aus den Kaufvertragsunterlagen nebst einem Deckblatt in chinesischer Sprache erhalten zu haben. Auch habe sie verschiedene Terminsladungen erhalten, nach deren Stornierung aber auf eine weitere gewartet.

Damit ist von einer den Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ entsprechenden Inkenntnissetzung vom Termin über die mündliche Verhandlung am 23.7.2018 auszugehen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist ihr am 22.6.2018 eine Sendung mit der Sendungsnummer EA 168 664 006 CN zugestellt worden. Diesbezüglich behauptet sie zwar, lediglich ein Deckblatt erhalten zu haben. Aber selbst wenn dieser Vortrag als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls kein relevanter Gehörsverstoß: Denn wie sich aus der von der Antragsgegnerin selbst als Anlage B 10 vorgelegten Kopie des Sendungsbelegs ergibt, war auf diesem jedenfalls ein Aktenzeichen und der Hinweis „Notice of Oral Hearing“ vermerkt. Hiernach musste die Antragsgegnerin – die nach ihrem eigenen Vortrag bereits auf die Zustellung einer weiteren Terminsladung wartete – selbst dann von einer solchen ausgehen, wenn sich in der zugestellten Sendung tatsächlich nur ein Deckblatt befunden haben sollte. Sollte die Ladung entgegen der Behauptungen der Antragstellerin in Wahrheit nicht enthalten gewesen sein, hätte deren Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Sendung jedenfalls dergestalt auf der Hand gelegen, dass sich das Erfordernis einer weiteren Klärung aufdrängen musste. Die Antragsgegnerin wäre selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags ohne Weiteres in der Lage gewesen, auf die mit „Notice of Oral Hearing“ beschriebene Zustellung zu reagieren, und ggf. zu rügen, dass nur ein Deckblatt zugestellt wurde. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies unterblieben ist, insbesondere weshalb sie von Rückfragen oder sonstigen Maßnahmen zur Aufklärung bei der Schiedskommission Shenzhen als erkennbarer Versenderin abgesehen hat, vermochte die Antragsgegnerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anzugeben.

bb) Auch das Anerkennungshindernis des Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ liegt nicht vor.

(1) Ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ kommt dann in Betracht, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, der lex fori arbitralis nicht entsprochen hat. Ein solcher Verfahrensfehler muss kausal für den Schiedsspruch gewesen sein (OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203, 204). Doch folgt hier nicht aus jedem Verfahrensfehler ein Anerkennungshindernis; nur wesentliche Verstöße führen zur Versagung der Anerkennung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 57 Rn. 13; MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53; großzügiger wohl Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 290 [es müsse eine realistische Möglichkeit bestanden haben, dass der Schiedsspruch bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre]; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1061 ZPO Rn. 17). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn solche Fehler nach dem jeweils lokal geltenden Recht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, da kein Grund ersichtlich ist, warum im Zweitstaat strengere Verfahrensanforderungen aufgestellt werden sollten als im Schiedsstaat (MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53).

(2) Die Rügen der Antragsgegnerin, ihr seien entgegen der Schiedsregeln der Schiedskommission Shenzhen Datum und Ort der mündlichen Verhandlung nicht sieben Tage vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt worden, es habe keine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Schiedsparteien stattgefunden, vielmehr sei ohne die Antragsgegnerin verhandelt worden und die Entscheidung nach Aktenlage hätte nicht ergehen dürfen, da die Schiedsbeklagte nicht ohne berechtigte Gründe der Verhandlung ferngeblieben war, können vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben. Selbst wenn man unterstellt, dass darin jeweils einzelne Verfahrensfehler gelegen haben könnten, so resultieren sie doch alle auf der behaupteten Gehörsverletzung durch die unvollständigen Zustellungen. Eigenständiges Gewicht kommt ihnen nicht zu, zumal die Verletzung von (einfachen) Verfahrensregeln als solche nicht zu einem Anerkennungshindernis führt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Rügen fehlerhaften Verfahrens, die die Antragsgegnerin für die Zeit nach Erlass des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vorträgt. So habe die Schiedskommission Shenzhen kein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung erstellt bzw. ein solches zumindest nicht an die Antragsgegnerin übersandt. Auch sei keine Zustellung des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 durch die Schiedskommission Shenzhen an die Antragsgegnerin erfolgt; diese habe Kenntnis vom Schiedsspruch erstmals am 2.11.2018 erhalten und danach das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Eine Kausalität dieser Verfahrensfehler für den Schiedsspruch ist schon in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen.

cc) Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ liegt nicht vor.

Die zuvor erörterten Rügen überschneiden sich inhaltlich mit dem verfahrensrechtlichen ordre public, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, der ebenfalls ein Anerkennungshindernis enthält. Doch nicht jeder Verfahrensfehler im Schiedsverfahren vermag einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Vielmehr ist es dem Gericht im Vollstreckungsstaat verwehrt, die richtige Anwendung des materiellen Rechts wie des Verfahrensrechts durch das Schiedsgericht zu überprüfen; es besteht das Verbot der révision au fond (OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 105).

Prüfungsmaßstab gegenüber ausländischen Schiedssprüchen ist der ordre public international, der einen weniger strengen Vorbehalt enthält als der ordre public interne im Rahmen der Anerkennung von inländischen Schiedssprüchen nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Eine Vollstreckbarerklärung scheidet mithin nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1061; OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 104).

Soweit die Antragsgegnerin meint, die – nach ihrem Vortrag – fehlende Zustellung des Schiedsspruches begründe ein Anerkennungshindernis, fehlt es jedoch bereits an einer möglichen Kausalität des behaupteten Verstoßes mit dem Verfahrensfortgang. Die Zustellung eines Protokolls über die mündliche Verhandlung oder des Schiedsspruches kann – da sie denklogisch erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgen kann – die Verteidigung während des Verfahrens nicht fördern. Umgekehrt formuliert kann daher der Ausfall dieser Zustellungen die Verteidigungsmöglichkeiten während des Verfahrens nicht beeinträchtigen. Zwar ist denkbar, dass durch eine unterbliebene Zustellung des Schiedsspruches die Verteidigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Verfahrens – also die Einlegung von Rechtsmitteln – beschränkt werden. Doch scheiterten die von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfe nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht etwa an einer formalen Präklusion, sondern aus inhaltlichen Gründen. Durch die – von der Antragsgegnerin behauptete – verspätete Zustellung wurde die Antragsgegnerin nach alledem nicht in einer den Anforderungen eines der obigen Anerkennungsversagungsgründen entsprechenden Weise in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Rüge, die Übergabe der Sendung mit dem Schiedsspruch an einen Mitarbeiter „I.“ der Antragsgegnerin, den/die es aber nicht gibt. Auch hier besteht keine Kausalität des behaupteten Verstoßes für die Verteidigungsmöglichkeit: Eine Verfristung möglicher Rechtsbehelfe ist nicht erkennbar; der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs wurde jedenfalls nicht deswegen zurückgewiesen, sondern aus inhaltlichen Gründen.

d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ vor.

Auch hier besteht ein strenger Maßstab. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt (nur) vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d. h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802). So ist ein Schiedsspruch nicht bereits dann ordre-public-widrig, wenn er Ansprüche aus einem Vertrag zuspricht, der bei Geltung deutschen Rechts sittenwidrig wäre (OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 50 f.).

Die Antragsgegnerin trägt vor, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht wegen Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch die Antragstellerin im Rahmen der Vertragsdurchführung. Die Nachprüfung der Richtigkeit dieses Vortrags ist dem Senat jedoch wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch inhaltlich grob den Grundwertungen des deutschen Rechts widerspricht, bestehen jedenfalls nicht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

5. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 2, 3, 4 Abs. 1 ZPO. Es zählt der Wert des Schiedsspruchs zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (hier: 20.11.2018); Zinsen und Kosten werden nicht hinzugerechnet (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 Stichwort „schiedsrichterliches Verfahren“; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 54). Wechselkurs am 20.11.2018: 1 EUR = 1,1389 USD; Streitwert damit EUR 209.588.

Rechtsbehelfsbelehrung.

Autor: Jan Dwornig

Rechtsanwalt, LL.M.(M&A), Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Diplom-Wirtschaftsjurist, Meester de rechten (NL) Partner

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