BGH, Urteil v. 10.10.1991, III ZR 141/90 | Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsklausel in AGB

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 141/90

Vorinstanz:

Landgericht Bremen
Oberlandesgericht Bremen

Relevante Normen:

§ 1027 ZPO
§ 9 AGBG

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Schiedsklausel in AGB kann auch dann unwirksam sein, wenn die Art des vorgesehenen Schiedsgerichts, dessen Anrufung allein vom Willen des Verwenders abhängt, besorgen läßt, daß es andere – mißbilligte – Klauseln nicht als unwirksam erkennen wird.

Tatbestand:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, den sie gegen den Ag. erwirkt hat. Der Ag. hat ein Weingut. Daneben betreibt er seit Anfang 1986 den Groß- und Einzelhandel mit Weinbergpfählen aus Bangkirai-Holz. Ende April 1987 bestellte der Ag. bei der Ast. fernmündlich zum Preis von 77886,16 DM 177,014 cbm Weinbergpfähle aus Bangkirai-Holz der Dauerhaftigkeitsklasse I, das auch Selangan-Batu genannt wird. Die Pfähle wurden Anfang Mai 1987 geliefert. Sie waren nicht aus Bangkirai-Holz. Der Ag. beanstandete am 5. 5. 1987 schriftlich und fernmündlich die Qualität des Holzes: Ca. 40 % der Pfähle seien “wünsch”, somit nehme er an, daß der Baum drehwüchsig und höchstwahrscheinlich kein Selangan-Batu sei. Aufgrund eines Ferngesprächs, das er am 5. 5. 1987 mit der Ast. geführt hatte, lieferte er jedoch zunächst Teile der Partie an seine Kunden aus. Zugleich mit der Reklamation nahm der Ag. eine Probe von dem gelieferten Holz und legte sie der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft vor. Diese berichtete dem Ag. am 12. 5. 1987, daß es sich um Mersawa-Holz handele. Daraufhin weigerte sich der Ag., den Kaufpreis für die gelieferten Weinbergpfähle zu zahlen. Die Ast. betrieb  576 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) nun das Schiedsverfahren nach Nr. 15 ihrer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen). Dort heißt es: 15. Die Verkäuferin hat das Recht, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien als Grundlage §§ 1025 bis 1048 ZPO. Zur Vermeidung höherer Kosten soll möglichst die Ernennung eines Solo-Arbiters angestrebt werden. Ergibt sich dazu keine Möglichkeit, so hat jede Partei das Recht, einen Arbiter zu bestellen. Unterläßt es eine Partei, den Arbiter innerhalb der gestellten Frist zu bestellen und bekanntzugeben, so hat die andere Partei das Recht, bei der Handelskammer in B. zu beantragen, den Arbiter für die im Verzuge befindliche Partei zu ernennen. Einigen sich die bestellten Arbiter bei der Urteilsfindung nicht, so ernennen sie einen Obmann. Einigen sie sich über dessen Person nicht, so bestimmt jeder Arbiter einen Obmann und ernennen diesen durch Losentscheidung. Die schiedsgerichtliche Entscheidung der ernannten Arbiter oder des ernannten Obmanns ist endgültig und für beide Parteien bindend. Der Ag. hatte die Verkaufsbedingungen der Ast. durch Unterschrift auf einer Auftragsbestätigung vom 30. 6. 1986 anerkannt. Die Ast. macht geltend, sie lägen auch dem Kauf der 177,014 cbm Selangan-Batu von Ende April 1987 zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte den Ag., der sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen hat, durch Schiedsspruch vom 12. 11. 1987, an die Ast. 77886,16 DM nebst Zinsen und Arbitragekosten (7352,04 DM) zu zahlen. Es stützte diese Entscheidung auf die Verkaufsbedingungen der Ast. In den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ist dazu ausgeführt: Den kontraktlichen Vereinbarungen entsprechend ist 1. die Reklamation des Käufers nicht in der vorgeschriebenen Zeit (drei Tage nach Empfang der Ware) erfolgt, so daß damit eine Reklamation wegen Überschreitung der Rügefrist entfällt; 2. ist die kontraktlich vereinbarte Zahlung nicht erfolgt, obgleich dieses auch bei einer Reklamation vereinbart wurde, siehe Nr. 6 der Verkaufsbedingungen; 3. hat der Käufer die von ihm in R. abgeholte Ware ohne Genehmigung zu einem erheblichen Teil weitergeliefert und 4. “teilweise Entnahmen aus einer geschlossenen Partie” gelten laut Verkaufsbedingungen als Genehmigung der ganzen Partie. Das angerufene Schiedsgericht kann sich nur an die zwischen den Parteien geschlossenen und vom Käufer auch unterschriebenen Verkaufsbedingungen halten. Die in dem Schiedsspruch herangezogenen Verkaufsbedingungen lauten: 6. Beanstandungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden (Abs. 1 S. 1). Eine vorgebrachte Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß (Abs. 2 S. 2). Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle des LG Bremen niedergelegt worden. Das LG hat das Gesuch der Ast., den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Das BerGer. hat das Urteil des LG abgeändert und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Revision des Ag. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Gründe:

Der Antrag, den Schiedsspruch vom 12. 11. 1987 für vollstreckbar zu erklären, ist abzulehnen und der Schiedsspruch aufzuheben (§ 1042 II ZPO), weil ihm kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt (§ 1041 I Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel (Nr. 15), die dem Schiedsverfahren zugrunde lag, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie – im Zusammenhang mit anderen Klauseln dieser Verkaufsbedingungen – den Ag. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. Mit dem BerGer. ist allerdings davon auszugehen, daß unter Kaufleuten Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbart werden können. Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (Senat, BGHRAGBGG § 9 Schiedsklausel 1). Sie unterliegt jedoch auch zwischen Vollkaufleuten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. 2. Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel ist – für sich allein betrachtet – nicht so beschaffen, daß sie als unwirksam angesehen werden müßte. Allerdings räumt die Schiedsklausel der Verwenderin ein Übergewicht gegenüber ihrem Vertragspartner insofern ein, als allein sie das Recht hat, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen (Nr. 15 I 1). Dies ist im Regelfall grundsätzlich nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Schiedsklage und Klage vor dem ordentlichen Gericht nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieses Wahlrecht – zur Beschränkung der Anrufung des Schiedsgerichts auf “wirkliche” Streitfälle – nur der einen Partei eingeräumt ist; die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für die Parteien verschieden geregelt werden, immer vorbehaltlich der in § 1025 II ZPO gezogenen Grenzen (Senat, NJW 1976, 852 = LM § 1025 ZPO Nr. 33 = WM 1976, 331 (332 li. Sp.); implizit auch Senat, Beschl. v. 20. 6. 1991 – III ZR 172/90). 3. Bei der hier zu prüfenden Schiedsklausel besteht jedoch die Besonderheit, daß sie Teil eines vorformulierten Vertragswerkes ist, das – wie nachfolgend ausgeführt ist – in für den Rechtsstreit wesentlichen Punkten gegen das AGB-Gesetz verstößt und insoweit der Wirksamkeit entbehrt. Eine Schiedsklausel, die nur dem Verwender das Recht der Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht gibt, eröffnet ihm dadurch die – zunächst nur abstrakte – Möglichkeit, den Inhalt der gewünschten Entscheidung zu beeinflussen, indem er die rechtliche Kontrolle seiner AGB den staatlichen Gerichten entzieht, ohne daß der Vertragspartner diese Entscheidung verhindern kann. Die Gefährdung der Belange des Vertragspartners konkretisiert sich in dem Maße, in dem die Art des zu berufenden Schiedsgerichts eine kritische Prüfung der AGB am Maßstab des AGB-Gesetzes durch die Schiedsrichter unwahrscheinlich macht. Läßt diese Gefahr sich nicht ausräumen, so benachteiligt eine solche Schiedsklausel auch unter Vollkaufleuten den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Das ist hier der Fall. a) Eine Gesamtbetrachtung der Verkaufsbedingungen der Ast. ergibt, daß die Bestimmungen in Nr. 6 I 1 u. II 2 unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn sie gegenüber einem Kaufmann verwendet werden (§§ 9, 24 AGB-Gesetz). aa) Nr. 6 I 1 der Verkaufsbedingungen der Ast. ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil ihre Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt werden. Nach dieser Klausel können Beanstandungen nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung danach, ob der beanstandete Mangel ohne weiteres erkennbar oder ob er verborgen war, wird nicht gemacht. Sie kann in die Klausel auch nicht hineingelesen werden. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig ist (Senat, NJW 1989, 1796 = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 24 = BGHRAGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 2). Auch in Fällen, in denen beide Parteien Kaufleute sind, würde es dem Zweck des Gesetzes, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen und auf einen den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Inhalt von AGB hinzuwirken, zuwiderlaufen, wenn zugelassen würde, daß der Verwender bei der Aufstellung seiner Konditionen über die Grenze des Zulässigen hinausgehen dürfte, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß das Gericht die Benachteiligung seines Geschäftspartners auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückführen wird (BGHZ 92, 312 (314 f.) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). Eine AGB-Klausel, die – wie hier – eine Rüge offener und verborgener Mängel ausnahmslos nur innerhalb von drei Tagen gestattet, weicht auch im kaufmännischen Verkehr so weit von dem die gesetzliche Regelung beherrschenden Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkäufers ab, daß sie nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145; vgl. auch schon WM 1977, 365). Ein Verlust des Mängelrügerechts mit der Folge des Anspruchsverlustes ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrages gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt (BGH, NJW 1985, 3016 = LM § 9 (Cf) AGBG Nr. 8 = WM 1984, 1224 (1226)). Eine Ausschlußfrist von drei Tagen, die – wie im vorliegenden Fall – erkennbare und versteckte Mängel ——————————————————————————– 577 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) gleichermaßen umfaßt, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Erwerbers völlig; sie ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145). bb) Auch Nr. 6 II 2 der Verkaufsbedingungen der Ast. hält der Prüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand. Diese Klausel schließt das Zurückbehaltungsrecht des Käufers – ohne Einschränkungen – aus. Eine vorgebrachte Mängelrüge soll “auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß haben”. Der Käufer wird damit in einen Rückforderungsprozeß verwiesen. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten können die §§ 273, 320 BGB zwar grundsätzlich in AGB abbedungen werden. Dies gilt aber nicht, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein berechtigtes Interesse des Verwenders, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei durch Gegenrechte seines Vertragspartners behindert zu werden, ist insoweit nicht anzuerkennen (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 1985, 855 = LM § 9 (Cb) AGBG Nr. 13 = WM 1985, 199). Eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, daß die Klausel nur insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen ausschließt, ist auch hier nicht zulässig (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). b) Die Schiedsklausel in Nr. 15 der Verkaufsbedingungen ist durch ihre Ausgestaltung – in Verbindung mit den zu mißbilligenden Klauseln – geeignet, dem Vertragspartner der Ast. den Schutz des AGB-Gesetzes vor diesen unangemessenen und deshalb unwirksamen Klauseln vorzuenthalten. Eine Schiedsklausel in AGB darf nicht die Möglichkeit eröffnen, von den Schutzgarantien des AGB-Gesetzes abzuweichen (Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdnrn. S 4, S 7; Schlosser-Coester=Waltjen-Graba, AGB-Gesetz, § 9 Rdnr. 110; einschränkend Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1025 Rdnr. 22, § 1027 Rdnr. 13). Ein vereinbartes Schiedsgericht ist zwar wie ein staatliches Gericht berechtigt und verpflichtet, unwirksame Klauseln von AGB nicht anzuwenden. Gerade angesichts der Struktur des in den Verkaufsbedingungen der Ast. vorgesehenen Schiedsgerichts besteht aber die dringende Gefahr, daß ein solchermaßen gebildetes Schiedsgericht in eine Überprüfung der Verkaufsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht eintreten, vielmehr diese Bedingungen ohne rechtliche Prüfung seiner Entscheidung als verbindlich zugrunde legen wird. Dem Schiedsgericht müssen nach der Schiedsklausel rechtskundige Mitglieder nicht angehören. Nach Lage der Sache ist es auch eher unwahrscheinlich, daß die Verwenderin oder einer ihrer Vertragspartner von sich aus einen Juristen zum Schiedsrichter bestellt. Vielmehr liegt es bei Verträgen wie dem geschlossenen eher nahe, daß die Verwenderin einen Holzfachmann zum Schiedsrichter bestellt. In diesem Fall wird ihr Vertragspartner, wenn er nicht den von der Verwenderin benannten Schiedsrichter im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation als Alleinschiedsrichter akzeptiert, sich regelmäßig veranlaßt sehen, ebenfalls einen Holzfachmann zu benennen. Hinzu kommt, daß die Schiedsklausel in das von Gesetzes wegen zu beanstandende Klauselwerk eingebettet ist. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, daß die Mitglieder des Schiedsgerichts mit der schwierigen Problematik von AGB nicht vertraut sind und eine Überprüfung dieser Bedingungen am Maßstab des AGB-Gesetzes unterlassen, sich vielmehr an die AGB wie an ein Gesetz gebunden fühlen. Der Umstand, daß das Schiedsgericht im vorliegenden Fall tatsächlich so verfahren ist, ist für die Entscheidung zwar unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob die einer Klausel innewohnende Benachteiligung sich im Einzelfall tatsächlich ausgewirkt hat; er bestätigt aber diese Annahme. Deshalb kann eine Schiedsklausel der vorliegenden Art in AGB, die unwirksame Klauseln wie die oben Genannten enthalten, nicht als wirksam anerkannt werden.

BGH, Urteil v. 01.03.2007, III ZR 164/06 | Schiedsverfahren: AGB Kontrolle der Schiedsklausel, Abbedungenes Schiedsrichterwahlrecht

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01. März 2007, III ZR 164/06

Vorinstanzen:

AG Unna, Urteil v. 31.10.2005, 16 C 170/05
LG Dortmund, Urteil v. 28.04.2006, 6 S 16/05

Relevante Normen:

§ 9 I AGBG
§ 307 I S. 1 BGB
§ 1034 II ZPO

Leitsatz:

Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu erreichen.

Tatbestand

Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt „Schiedsvertrag“ unter anderem Folgendes: „§ 1 Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Abschnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist. § 2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Schiedsrichter ist Herr … R., Vorsitzender Richter am Landgericht … Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese binnen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzuteilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausgeschlossen. § 3 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen …“ Die Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendungen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäftlichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG erforderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt. Ob die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam seien, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt „II. Schiedsvertrag“ des am 29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. 1. Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinbarung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO . Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkundung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB ); wegen der notariellen Beurkundung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonderen Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO ; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rn. 13). 2. Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die Klägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle. Die Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die – im Streitfall erfüllten – strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelassen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. Soweit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG , jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ) des Vertragspartners dar; insbesondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).

b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch praktisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, 411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Einschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.: BGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen dagegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff) . Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO (n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser – auch dem AGB-Recht vorgehenden – Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Bezug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO ) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5; MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die Anwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).

c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsvereinbarung – und damit die Schiedseinrede – aber ebenso wenig zu Fall. Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO ). Im übrigen können die Parteien – vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO – das Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO ). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Das Gesetz räumt mithin den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, wonach das Schiedsgericht „das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen“ bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig „frei“ (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen

OLG München, Beschluss v. 16.8.2017, 34 SchH 14/16 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel in AGB

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 1034 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO
Abs. 4 CISG
Art. 7 CISG
Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 CISG
Art. 9 Abs. 2 CISG
Art. 14 CISG
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB
Art. 102 AEUV
§ 2 Abs. 1, Abs. 1 SchGO
§ 4 Abs. 3 SchGO
§ 30 Abs. 2 SchGO
§ 305c BGB
§ 307 BGB
§ 310 BGB

Leitsatz:

Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handelskontrakten des internationalen Warengeschäfts sowie Bestimmbarkeit des vereinbarten Schiedsgerichts durch Auslegung der Schiedsklausel („arbitration of seller“).

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in …, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, beim Schiedsgericht der Produktenbörse …. eingeleiteten Schiedsverfahrens.

1. Die Parteien handeln mit Biodinkel. Zwischen ihnen bestehen Geschäftsbeziehungen seit 2011.

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen Klage vom 7.10.2016 begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von gesamt 404.327,18 € zuzüglich Fälligkeitszinsen wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht aus zwei Kontrakten über Biodinkelkerne (Kontrakt-Nrn. … und …). Sie bezieht sich hierfür auf zwei schriftliche Dokumente im Umfang von jeweils einer Seite im Format DIN A4. Die als Formulare gestalteten Vorlagen tragen als Kopfzeile den Namen der Antragsgegnerin und unterhalb von Absender-sowie Empfängeradresse die Überschrift „Verkaufskontrakt“ nebst Angaben zu dessen Gültigkeitsdauer. In den formularmäßig hierfür vorgesehenen Positionen sind sodann die Antragsgegnerin (als „Verkäufer/seller“) und die Antragstellerin (als „Käufer/buyer“) eingetragen. Darunter befinden sich unter der Überschrift „Ihr Kontrakt/Order“, folgende Bestimmungen: „Zahlung/Payment: … Lieferbedingung: Abholung nach Anmeldung in … … Parität/destination: frei LKW des Käufers Kontrakt/contract: Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach der neuesten Fassung.“ Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller Bes.Kond/spec.cond.: … Im Anschluss sind als „Kontraktpositionen“ Art, Menge und Preis der Ware genannt.

Darunter ist jeweils der Satz vorgedruckt: „Thank you for your order, please send it signed back.“

Nach Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift in dem hierfür nachfolgend freigelassenen Raum hat die Antragstellerin die ihr gemäß Faxzeile je am 26.2.2015 per Fax unterbreiteten Angebote am Folgetag, dem 27.2.2015, ohne sonstige Zusätze per Fax zurückgesandt.

§ 1 („Schiedsgericht“) der – weder zusammen mit den Angeboten noch sonst im Verlauf der Vertragsbeziehung der Antragstellerin überlassenen – Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung lautet:

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. …

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.

Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

4. (Schiedsgerichtsordnung)

5. (entsprechende Anwendung für bestimmte Streitigkeiten).

In der Schiedsgerichtsordnung (künftig: SchGO) ist (auszugsweise) Folgendes geregelt: § 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, die aus den bei der Börse oder dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden müssen oder Inhaber … von Unternehmen, die entweder die Erzeugung, den Handel, die Verarbeitung oder die Vermittlung von Agrarprodukten Betreiben. Weiterhin können Schiedsrichter auch Personen sein, die nachweislich bei einer anderen deutschen Waren- und Produktenbörse als Schiedsrichter auf einer Schiedsrichterliste geführt werden.

(2) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. … Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstands … ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt … 

(3) Erfolgt die Ernennung (sc. der Schiedsrichter durch die Parteien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes … den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer. § 4 Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) (Offenlegungspflicht der Schiedsrichter)

(2) (Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit)

(3) Über die Ablehnung … entscheidet zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstands … bestimmter Ersatzschiedsrichter. … – Den Parteien bleibt der in §§ 1037 bis 1062 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten. § 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts

(1) (Besetzung)

(2) Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden des Vorstandes . unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt. Bei Beteiligung eines Nichtmitgliedes am Schiedsverfahren ernennt jede der Parteien zwei Schiedsrichter entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2. Für die Ernennung des Obmanns ist § 2 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden. 

(3) … 

2. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts der Produktenbörse … über die bei ihm eingegangene Schiedsklage der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch vor Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung für die Verträge mit den Nummern … und … vorliegt und die von der Antragsgegnerin am 7.10.2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingereichte Schiedsklage (AZ: B 243/16) keiner Schiedsvereinbarung unterfällt.

Sie vertritt die Meinung, zwischen den Parteien bestehe für die gegenständlichen Kontrakte aus mehreren Gründen keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung.

a) Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (im Folgenden nur: Einheitsbedingungen) seien durch die bloße Bezugnahme – zudem in deutscher Sprache bei laut Behauptung Englisch als Verhandlungssprache – nicht wirksam Vertragsinhalt geworden. Ein dahingehender Handelsbrauch bestehe nicht.

b) Die Angabe zum „Gerichtsstand“ lasse nicht erkennen, welches Schiedsgericht gemeint sei. Ohne konkrete Bezeichnung eines Schiedsgerichts sei die Klausel handelsunüblich und unwirksam. Angesichts der zahlreichen, auf nationaler und europäischer Ebene angesiedelten Branchenorganisationen für den Getreidehandel (Produktenbörsen), bei denen jeweils Schiedsgerichte eingerichtet sind, sei die Abrede mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Schiedsgerichts auch undurchführbar. Denn jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen könne nach eigener Wahl einer oder auch mehreren Börsen beitreten; die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin gehe jedoch weder aus dem Vertrag noch aus öffentlichen Registern hervor. Sie sei auch sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht mitgeteilt worden. Keinesfalls ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen institutionellen Schiedsgerichts. Allenfalls sei ein ad hoc- Schiedsgericht vereinbart.

Im internationalen Geschäft sei es zudem Handelsbrauch, die Verträge der GAFTA (The Grain and Feed Trade Association) zu verwenden.

c) Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sei sittenwidrig sowie überraschend und benachteilige die Antragstellerin unangemessen. Es bestehe eine enge persönliche Verbindung zwischen der Schiedsinstitution und der Antragsgegnerin als Verwenderin der Klausel und Partei des Schiedsverfahrens. Der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin, zugleich deren faktischer Geschäftsführer und Ehegatte der bestellten Geschäftsführerin, habe als „Vorsitzender der Schiedsgerichtsorganisation“ bzw. Vorstandsmitglied der Produktenbörse gemäß Schiedsgerichtsordnung weitgehende Mitgestaltungsbefugnisse im Schiedsverfahren, so im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 4 Abs. 3 SchGO), bei der Ernennung des Obmanns (§ 2 Abs. 2 SchGO), eines „Ersatzschiedsrichters“ für die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch machende Partei (§ 2 Abs. 3 SchGO) sowie der Schiedsrichter für das Oberschiedsgericht (§ 30 Abs. 2 SchGO). Auch im Rahmen der Vereinsarbeit habe er rechtlich und faktisch weitgehende Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten. Bereits in der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin den Syndikus der Produktenbörse trotz dessen aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Abhängigkeit zu ihrem Schiedsrichter ernannt. Infolge der persönlichen Verbundenheit sei eine Gleichbehandlung beider Parteien durch das Schiedsgericht nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass durch Anweisungen des Vereinsvorstands Einfluss auf das Schiedsverfahren genommen werde oder sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde.

d) Die Antragsgegnerin sei in Europa Marktführerin für Dinkel und einzige Lieferantin der Antragstellerin. Unter Ausnutzung ihrer Marktstellung habe sie sich in der ihr günstigen Schiedsvereinbarung ein Übergewicht gesichert. Wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GWB sowie § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die Schiedsvereinbarung nichtig.

e) Der Schiedsgerichtsbarkeit habe sich die Antragstellerin außerdem nicht freiwillig unterworfen. Ihr sei der Schiedsvertrag kraft wirtschaftlicher Überlegenheit der Antragsgegnerin abgenötigt worden.

3. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Schiedsvereinbarung(en) sei(en) wirksamer Vertragsinhalt geworden. Die über den Internetauftritt der Produktenbörse in deutscher und (unter anderem) englischer Sprache frei einsehbaren Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien auch ohne Übersendung wirksam einbezogen worden, denn deren Geltung sei durch Bezugnahme und Gegenzeichnung ausdrücklich vereinbart worden. Ihre Einbeziehung entspreche zudem allgemeinem Handelsbrauch für Geschäfte der gegenständlichen Art. Nichts anderes gelte für die darin enthaltene und auch im Übrigen wirksame sowie durchführbare Schiedsklausel. Davon unabhängig beinhalte die Klausel zum „Gerichtsstand“ („Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“) eine Schiedsvereinbarung. Mit dem jeweiligen Kontrakt sei eine Einigung auf das Schiedsgericht derjenigen Warenbörse zustande gekommen, der die Antragsgegnerin angehöre. Diese Vereinbarung benachteilige die Antragstellerin nicht. Die Schiedsgerichtsordnung eröffne dem Vereinsvorsitzenden die behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten nicht. Außerdem sei der Vereinsvorsitz der Produktenbörse seit dem 1.9.2016 personell neu besetzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II.

1. Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).

Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295); denn in dessen Zuständigkeitsbezirk liegt nach der Vereinbarung, die die Schiedsklage für sich in Anspruch nimmt und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, der Ort (…) des inländischen Schiedsverfahrens (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 39 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt. Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung auch noch, nachdem das Schiedsgericht nach Antragstellung konstituiert wurde (BGH SchiedsVZ 2011, 281/283; Zöller/Geimer ZPO 31. Auflage § 1032 Rn. 25). Dass die Antragstellerin vorsorglich einen Schiedsrichter ihrer Wahl benannt hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend zu machen.

2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen, nach denen das angegangene ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über die streitigen Ansprüche berufen ist.

Ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und damit die Schiedsklausel gemäß deren § 1 formwirksam einbezogen sind, muss nicht entschieden werden, denn schon die vertragliche Bestimmung zum so bezeichneten „Gerichtsstand“ stellt eine formgültige und auch im Übrigen wirksame Schiedsvereinbarung dar, nach der dem angerufenen ständigen 34 SchH 14/16 – Seite 7 Schiedsgericht die Entscheidung über die gegenständlichen Streitsachen obliegt. Kein anderes (vgl. BGH NJW 1983, 1267), sondern dasselbe ständige Schiedsgericht ist auch dann vereinbart, wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen und mit ihnen die Schiedsklausel gemäß deren § 1 Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Vertragsbestandteil geworden ist jedenfalls die fomularmäßige Bestimmung „Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“. Die nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1031 Rn. 1) Formanforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO sind durch die wechselseitige Faxübersendung der die Klausel enthaltenden Dokumente erfüllt.

Dass die Klausel unabhängig von der Einbeziehung der Einheitsbedingungen gelten soll, ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung als eigenständige Bedingung als auch aus dem inhaltlich begrenzten Regelungsgehalt, der gegenüber dem Hauptvertrag und den für ihn geltenden Bedingungen selbständige Bedeutung hat.

b) Damit liegt eine Schiedsvereinbarung vor, mit welcher die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Gegenstands der Schiedsklage dem angegangenen Schiedsgericht übertragen wurde.

aa) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist neben der Derogation der staatlichen Gerichte die eindeutige Benennung des für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 1983, 1267; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris Rn. 19 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28).

bb) Die erforderliche Auslegung der Vertragsklausel richtet sich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung über das Schiedsvereinbarungsstatut nach dem Recht des Schiedsorts (MüKo/Münch § 1029 Rn. 39 mit Rn. 29, 31, 33 und 34; Staudinger/Hausmann BGB [2016] Verfahrensrecht für internationale Verträge Rn. 449, 452; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 3789 und 3791), somit hier nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn – gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Rom I-VO – zur Bestimmung des Schiedsstatuts auf die lex causae abgestellt wird (MüKo/Münch § 1029 Rn. 37 f.; Staudinger/Hausmann Rn. 456).

Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG (MüKo/Gruber BGB 7. Aufl. Art. 8 CISG Rn. 6), da die Parteien der gegenständlichen grenzüberschreitenden Warenkaufverträge ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten haben und ein Ausschlussgrund – insbesondere eine vertragliche Abbedingung – nicht vorliegt. 48 cc) Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 8 Abs. 1 CISG), das angegangene ständige Schiedsgericht bei der Produktenbörse W. als zuständiges 34 SchH 14/16 – Seite 8 Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten aus den Kontrakten zu vereinbaren, denn eine Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Art. 8 Abs. 2 CISG) führt zu demselben Ergebnis.

(1) Es ist nicht zweifelhaft, dass die Schlagworte „Schiedsgericht / arbitration“ in einem Handelsgeschäft zwischen erfahrenen, international agierenden Kaufleuten als Derogation der staatlichen Gerichte zugunsten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu verstehen sind. Der in zwei Sprachen inhaltlich deckungsgleich gehaltene Hinweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit lässt keine andere Deutung zu, zumal wenn – wie hier – an den Geschäften zwei Formkaufleute beteiligt sind, die branchenüblich organisiert und mit der Einrichtung von Schiedsgerichten bei Branchenverbänden vertraut sind (vgl. auch BGH MDR 1952, 487 f.; OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284/288; OLG Koblenz MDR 2010, 1476). Zweifel am zutreffenden Verständnis bestehen auch nicht wegen der fehlerhaften Verwendung des juristischen Fachbegriffs „Gerichtsstand“ (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO). Auch im Anwendungsbereich des CISG findet der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung (MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 2). Dass aber ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte über Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis entscheiden soll, ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem mit Doppelpunkt eingeleiteten Verweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit („arbitration“).

(2) Trotz der knappen Beschreibung als „Arbitration of seller“ ist das konkrete (ständige) Schiedsgericht durch Auslegung zu ermitteln und daher, was ausreicht (BGH NJW 1983, 1267/1268; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris), eindeutig bestimmbar.

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für den gewerblichen Getreidehandel auf nationaler und europäischer Ebene zahlreiche Branchenorganisationen (Getreidebörsen) existieren, denen sich jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen anschließen kann und die jeweils (institutionelle) Schiedsgerichte zur Verfügung stellen (Schriftsatz vom 20.3.2017, Seiten 4 ff. = Blatt 60/63 d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Umstände ist die Bedeutung der Wendung „arbitration of seller“ nicht zweifelhaft. Vielmehr ist damit dasjenige ständige Schiedsgericht als das berufene bezeichnet, das von derjenigen Organisation bereitgestellt wird, der die nach den Kontrakten als Verkäuferin anzusehende Partei – das ist jeweils die Antragsgegnerin – angehört. Ob die spanische Branchenorganisation, bei der die Antragstellerin Mitglied ist, selbst ein Schiedsgericht bereitstellt, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Auf dem Boden der von Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen erschließt sich der Sinn der Klausel in dieser Weise auch nach dem – hilfsweise maßgeblichen – objektiven Empfängerhorizont eines international tätigen und branchenkundigen Handelsunternehmens nicht erst unter der Voraussetzung, dass die Branchenorganisation, der es selbst angehört, gleichfalls ein ständiges Schiedsgericht bereitstellt.

Dass das danach zuständige Schiedsgericht weder in der Klausel namentlich bezeichnet ist noch dem übrigen Vertragstext aus sich heraus entnommen werden kann, ist unschädlich. Weil es sich bei der Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin um eine objektiv eindeutig feststellbare Tatsache handelt, ist auch das nach der Klausel zuständige Schiedsgericht eindeutig bestimmbar. Ob dies anders wäre, wenn – fiktiv – die Antragsgegnerin mehreren Verbänden beigetreten wäre, kann dahinstehen; ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher muss nicht entschieden werden, ob in einem solchen Fall bereits in der Schiedsklausel eine nähere Bestimmung zur Auswahl unter den in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten zu treffen gewesen wäre.

Darauf, ob die Antragstellerin die das zuständige Schiedsgericht determinierende Branchenorganisation – die Produktenbörse …. – kannte oder von deren Existenz wusste, kommt es im Rahmen der Auslegung nicht an. Die Bezeichnung „of seller“ lässt vor dem Hintergrund der bestehenden Organisation des Getreidegroßhandels nur das Verständnis zu, dass das von demjenigen Branchenverband bereit gestellte ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vertrag berufen sein soll, dem die Verkäuferin – nicht die Käuferseite (unabhängig davon, ob sie entsprechend organisiert ist) – angehört. 55 Ob es im Getreide- und Futtermittelhandel handelsüblich ist, das institutionelle Schiedsgericht in den Verträgen konkret unter Namensnennung zu bezeichnen, braucht nicht unter Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises aufgeklärt zu werden, weil sich am objektiven Verständnis der hier verwendeten Klausel selbst bei Annahme eines solchen Handelsbrauchs nichts ändert. Erst recht kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es handelsüblich ist, die Verträge der Branchenorganisation GAFTA zu verwenden; denn dass ein entsprechendes Vertragsformular hier nicht zum Einsatz gekommen ist, ist offensichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit Auswirkung auf das Verständnis der verwendeten Schiedsklausel besteht nicht.

(3) Die notwendige Konkretisierung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Aufnahme der Klausel in konkrete Vertragsdokumente. Damit sind alle Streitigkeit aus dem jeweiligen Vertrag der Schiedsbindung unterworfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 13). 57 c) Die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb undurchführbar, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von der konkreten Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin hatte und deshalb bei eigenem Interesse an der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst von der Antragsgegnerin Auskunft hierüber hätte verlangen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Auskunft nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zu erlangen (gewesen) wäre.

d) Zwischen Angebots- und Annahmeerklärung besteht weder ein versteckter noch ein offener Dissens (hierzu Staudinger/Magnus Art. 18 CISG Rn. 7). Die beiderseitigen Erklärungen in Angebot und Annahme stimmen nach der vorzunehmenden Auslegung in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung (siehe oben II. 2. Buchst. c)) überein.

c) 34 SchH 14/16 – Seite 10 e) Die Schiedsvereinbarung ist nicht gemäß §§ 19, 20, 22 Abs. 3 GWB, Art. 102 AEUV i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (siehe II. 2. Buchst. c) bb)) maßgeblichen deutschen Kartellrechts nichtig.

aa) Offen bleiben kann, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) als Regelbeispiel oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen ist. Als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung sind solche Verhaltensweisen verboten, die dem marktbeherrschenden Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite Vorteile, auch etwa günstigere Geschäftsbedingungen, verschaffen, die es bei einem hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte und die letztlich dessen Marktmacht perpetuieren. Solche Verhaltensweisen sind auch nach Art. 102 AEUV verboten.

bb) Das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die vorgegebene Wahl des bei derjenigen Organisation angesiedelten ständigen Schiedsgerichts, dem die Antragsgegnerin als Klauselverwenderin angehört, erfüllen für sich genommen diese Kriterien nicht (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 163/164). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) die kategorische Nichtigkeitsfolge des § 1025 Abs. 2 ZPO in seiner bis 31.12.1997 geltenden Fassung aufgegeben. Nach damaliger Gesetzeslage sollte ein Schiedsvertrag dann unwirksam sein, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie im Hinblick darauf, dass mit der neu eingeführten Vorschrift des § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sichergestellt ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 34), wurde diese gesetzliche Sanktion als zu weitgehend aufgegeben. Der gesetzgeberische Wille ist auch bei Auslegung und Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs des Missbrauchs zu beachten.

cc) Zudem wird das Ernennungsrecht der Antragstellerin durch die Vorgabe des ständigen Schiedsgerichts nicht unzulässig eingeschränkt.

Selbst nach § 2 Abs. 2 SchGO hat die Antragstellerin das Recht – von dem sie auch Gebrauch gemacht hat – einen Schiedsrichter des Dreier-Schiedsgerichts zu ernennen; dieser muss nach § 2 Abs. 1 SchGO nicht aus der beim Schiedsgericht geführten Liste gewählt werden. Darauf, ob die von der Antragstellerin beanstandete SchGO als Schiedsverfahrensregelung zwischen den Parteien vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 788/789), kommt es deshalb nicht an.

dd) Ein verbotener Missbrauch von Marktmacht oder ein Ausnutzen wirtschaftlicher Überlegenheit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das einseitig diktierte Schiedsgericht den notwendigen Verfahrensstandards nicht genüge. Die diesbezüglichen Behauptungen der 34 SchH 14/16 – Seite 11 Antragstellerin sind unzutreffend; sie beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der beanstandeten Regelungen der SchGO. Darauf, ob diese zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

(1) Zwar bestimmt im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzende des Vereinsvorstands die Ersatzschiedsrichter, die über das Ablehnungsgesuch unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters entscheiden. Den Parteien bleibt jedoch der in §§ 1037 bis 1039, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten (§ 4 Abs. 3 SchGO).

(2) Der Obmann wird nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, sondern von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn – wie hier – am Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 SchGO).

(3) Macht eine Partei von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so ernennt nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer für diese den Schiedsrichter, wenn am Verfahren ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 3 SchGO).

(4) Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gilt, dass bei Beteiligung eines Nichtmitglieds am Schiedsverfahren jede Partei einen Schiedsrichter benennt, wobei die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchGO entsprechend gelten und die Ernennung des Obmanns gemäß dem Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4 SchGO nicht durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, sondern durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt (§ 30 Abs. 2 SchGO).

ee) Ob der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin aktuell noch Vorstandsmitglied der Produktenbörse ist oder dies bei Einleitung des Schiedsverfahrens war, muss nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Vorsitzender „der Schiedsgerichtsorganisation“ ist er jedenfalls nicht. Von einer Anordnung nach § 142 ZPO, die Satzung der Produktenbörse vorzulegen, sieht der Senat ab, da die – fernliegende – Behauptung, nach der Satzung seien dem Vorstand Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten im Schiedsverfahren eröffnet, ins Blaue hinein aufgestellt ist.

f) Die vorformulierte Schiedsvereinbarung ist nicht überraschend.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Frage der wirksamen Einbeziehung oder der Inhaltskontrolle handelt (hierzu MüKo/Gruber Art. 14 CISG Rn. 35). Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist jedenfalls im Regelfall weder im Sinne von § 305 c BGB noch nach Art. 7, 8, 14 CISG überraschend (Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 18; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24; zu Verbraucherverträgen BGH NJW 2005, 1125/1126). Dies gilt auch hier. Bei sehr überschaubarem Vertragsumfang ist die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Punkt im Rahmen einer geschlossenen Auflistung Allgemeiner Vertragsbestimmungen formuliert. Der Inhalt der Klausel, wie er sich nach Auslegung darstellt, entspricht – wie dargelegt – dem nach den äußeren Umständen maßgeblichen Verständnis, wie es von einer vernünftigen Person in einer der Antragstellerin vergleichbaren Position unter den gleichen Umständen aufgefasst worden wäre (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12).

g) Die Schiedsklausel hält darüber hinaus einer inhaltlichen Kontrolle stand.

Die Antragstellerin wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dahinstehen kann insoweit, ob als Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des nationalen Rechts (OLG Hamm IHR 2012, 241/242; Staudinger/Magnus Art. 14 CISG Rn. 42; MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33) oder die Wertungen, die in den Bestimmungen des UN-Kaufrechts ihren Niederschlag gefunden haben, unmittelbar heranzuziehen sind. Auch bei der Angemessenheitskontrolle nach §§ 307, 310 BGB ist der Leitbildcharakter des UN-Kaufrechts zu beachten (MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33).

aa) Eine Schiedsbindung unter kaufmännischen Unternehmen, die grenzüberschreitend am Marktgeschehen teilnehmen, erscheint grundsätzlich nicht unangemessen; insbesondere muss kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGH NJW 2005, 1125/1126; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24).

bb) Eine Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schiedsgericht bei dem Börsenverein vorgegeben hat, dem sie in ihrer Funktion als Handeltreibende beigetreten ist (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 24). Dies gilt hier erst recht deshalb, weil zwar das Handelsgeschäft durch die Parteien internationalen Bezug hat, die Abwicklung aber ausschließlich in Deutschland am Sitz der Antragsgegnerin stattfinden soll; damit besteht ein sachlicher Bezugspunkt zum ausgewählten Schiedsgericht.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz stellt es nicht dar, dass die Schiedsinstitution nicht namentlich bezeichnet ist. Trotz fehlender Registeröffentlichkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Erkundigung verbundene Erschwernis die kaufmännische Vertragspartei der Verwenderin bei der Verfolgung eigener Rechte beeinträchtigen würde.

Auf die behauptete personelle Verflechtung zwischen der Schiedsklägerin und der Geschäftsführung des Vereins, der das vereinbarte ständige Schiedsgericht bereitstellt, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar muss die Schiedsvereinbarung mit den Grundsätzen überparteilicher Rechtspflege vereinbar sein (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO), wozu auch gehört, dass die Besetzung des Schiedsgerichts ein unparteiliches Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zu gewährleisten imstande ist (vgl. BGH NJW 2016, 2266 Rn. 24 – Pechstein; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 277). Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter ist aber grundsätzlich – auch nach der SchGO – gegeben. Danach ist das Schiedsgericht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert. Die behaupteten 34 SchH 14/16 – Seite 13 Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Vereinsvorstand bestehen – wie ausgeführt (II. 2. Buchst. e) dd)) nicht. Die Wahl des Schiedsgerichts läuft daher nicht auf ein „Richten in eigener Sache“ hinaus, zumal die Antragsgegnerin auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts maßgeblichen Einfluss nehmen kann und genommen hat.

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so führt dies zudem nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; der benachteiligten Partei stehen vielmehr die Rechtsbehelfe des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 35 – Pechstein; Schütze a. a. O. Rn. 281).

Ob infolge persönlicher Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin und dem Vorstand des das Schiedsgericht bereitstellenden Vereins die Gefahr besteht, dass sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde, muss und kann nicht abstrakt geklärt werden. Auf die personelle Verbundenheit zur Schiedsklagepartei gestützte Bedenken gegen die Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sind nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend zu machen.

h) Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der von der Antragsgegnerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung den Hauptvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Schiedsvereinbarung schließen kann, steht einer freiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 54 f. – Pechstein).

i) Für eine Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel bestehen – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine Anhaltspunkte.

j) Selbst wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) – etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG – und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.

Denn nach § 1 Ziff. 1 der Einheitsbedingungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten aus den Handelsgeschäften sind von einem ständigen Schiedsgericht, das bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtet ist, zu entscheiden. Gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 ist konkret das Schiedsgericht zuständig, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Vereinbart aber haben die Vertragsparteien – wie oben ausgeführt – mit der Klausel über den so bezeichneten „Gerichtsstand“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Produktenbörse, der die Verkäuferin angehört. Die weiteren Bestimmungen in § 1 Ziff. 3, die nur den Fall einer fehlenden Vereinbarung regeln, sind hier ohne Bedeutung.

Weil somit eine widersprüchliche Vereinbarung über die schiedsrichterliche Zuständigkeit nach den Einheitsbedingungen einerseits und der gesonderten Schiedsklausel andererseits ausscheidet (BGH NJW 1983, 1267), kann im Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen offen bleiben. Das angerufene Schiedsgericht ist in jedem Fall zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage zuständig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; MüKo/Münch § 1032 Rn. 30).

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner