BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 44/19| Schiedsverfahren: Verhältnis Hauptvertrag zu Schiedsvereinbarung

Vorinstanz:

OLG Köln, Beschluss v. 10.05.2019, 19 SchH 5/19 (nicht veröffentlicht)

Relevante Normen:

§ 1029 ZPO
§ 133 BGB
§ 154 I S. 1 BGB
§ 157 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

Haben die Parteien sich über den Hauptvertrag verständigt und diesen in Vollzug gesetzt, haben jedoch die vertragliche Vereinbarung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht umgesetzt, so ist der Hauptvertrag dennoch wirksam. Die Zweifelregelung des § 154 I BGB greift nicht. Die Schiedsabrede ist wirksam, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Parteien den staatlichen Rechtsweg ausschließen wollten und lediglich Einzelheiten ergänzend vereinbart werden sollten.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 1 waren Gesellschaftereiner im Jahr 2007 als T. C. GmbH & Co. KG gegründeten Gesellschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Anteile vom Antragsteller zu 2 erworben. Am 31. Dezember 2015 schlossen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, die eine Auflösung/Beendigung der Gesellschaft vorsah. Die Antragsgegnerin will Ansprüche gegen die Antragsteller wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft geltend machen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 einen Schiedsrichter benannt und zugleich die Antragsteller aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. In einem gesonderten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsteller.

Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarung:

§ 20 Schlussbestimmungen

(4) Für sämtliche aus diesem Vertrag, seine Ausführung und Auslegung und über alle aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern soll unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Hierüber werden die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag vereinbaren. Im Übrigen wird als Gerichtsstand Köln, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, festgelegt.

Der in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine wirksame Schiedsklausel und haben beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, in § 20 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sei wirksam eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO vereinbart worden. Dass die Parteien den in Satz 2 vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag nicht abgeschlossen hätten, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Zu unterscheiden sei, ob die Parteien in Satz 1 lediglich einen Vorvertrag geschlossen oder sich bereits mit dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt hätten, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Dafür, dass die Klausel als nicht bindend gemeint gewesen sei, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass ein gesonderter Schiedsvertrag deshalb nicht abgeschlossen worden wäre, weil die Parteien davon ausgegangen wären, sich noch nicht bindend einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies aus Nachlässigkeit oder im Vertrauen darauf unterblieben sei, die wesentlichen Punkte bereits geregelt zu haben. Die Klausel sei daher – wie regelmäßig – dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags hätten sein sollen. Die geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsklausel.

Gründe:

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, es liege eine Divergenz vor. Das Oberlandesgericht habe sich einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. April (NJW 2011, 2978 [juris Rn. 3]) angeschlossen, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, die Durchführung des Hauptvertrags spreche dafür, dass die Schiedsabrede trotz des Vorbehalts im Zeitpunkt ihres Abschlusses, noch weitere Vereinbarungen zur Schiedsabrede treffen zu wollen, ausreiche, um der Schiedsabrede zum Durchbruch zu verhelfen. Das Oberlandesgericht Hamm habe demgegenüber in einem Beschluss vom 18. Juli 2007 (8 Sch 2/07, juris Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt, die Durchführung des Hauptvertrags allein reiche nicht, um der Schiedsabrede zur Geltung zu verhelfen, wenn in deren Rahmen noch weitere Vereinbarungen hätten niedergelegt werden sollen.

b) Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. In den zitierten Entscheidungen werden die behaupteten Rechtssätze nicht aufgestellt. Zudem hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Kammergerichts zwar zitiert, sich aber dem angeblichen Rechtssatz des Kammergerichts nicht angeschlossen.

Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Hamm haben die in ihren Verfahren maßgeblichen Schiedsklauseln gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Abstrakte Rechtssätze haben sie dabei nicht aufgestellt. Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.

Das Kammergericht hat ausgeführt, die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten. Eine solche Bindung hat es für den streitigen Sozietätsvertrag angenommen und dabei (insbesondere) auf die begonnene Durchführung des Vertrags abgestellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Verfahren eine Schiedsvereinbarung zu beurteilen, die vorsah, dass die Parteien sich einem Schiedsgericht „nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist“, unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 3). Bei der erforderlichen Auslegung hat es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten. Der Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts stehe entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung dafür spreche, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht vereinbaren wollten. Es könne daher nicht von einem Bindungswillen betreffend die Schiedsabrede ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde ausgegangen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 29). Der Umstand, dass der Hauptvertrag in Vollzug gesetzt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lasse sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte. Hinsichtlich der Schiedsabrede gebe es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 33).

Eine Divergenz lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ableiten, auch wenn der genaue Wortlaut der streitigen Schiedsklausel aus dem Beschluss des Kammergerichts nicht hervorgeht. Es handelt sich jeweils um eine tatgerichtliche Auslegung im Einzelfall.

Überdies hat sich das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtssatz nicht angeschlossen. Auch das Oberlandesgericht hat vielmehr allein die Schiedsvereinbarung ausgelegt und dabei auch nicht auf eine begonnene Durchführung des Hauptvertrags abgestellt.

2. Die Rechtssache erfordert auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Anwendung der Vorschrift des§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB werde in Konstellationen, in denen noch ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen werden solle, mit der Floskel beiseite gewischt, die Klausel sei dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags sein sollten. Die gesonderte Vereinbarung sei allerdings nicht zustande gekommen, so dass die Auslegungsregel einschlägig sei. Das Fehlen der ergänzenden Vereinbarung könne nicht mit dem Vollzug des Hauptvertrags überbrückt werden.

b) Auch damit kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht erreichen. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung liegen nicht vor. Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 17 U 72/11, juris Rn. 15 bis 19; OLG München, Beschluss vom 6. August 2015 – 34 SchH 3/15, juris Rn. 11; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1029 Rn. 7; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1029 Rn. 7; Umbeck, GWR 2012, 153).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

OLG Dresden, Urteil v. 05.12.1994, 2 U 1010/94 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklausel, Wiedervereinigung, Vertragsänderung

Relevante Normen:

§ 1027a ZPO

Leitsatz:

1.  Die Vereinbarung der „Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien” ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß die Streitigkeit durch den Internationalen Schiedsgerichtshof bei der International Chamber of Commerce mit Sitz in Paris zu entscheiden sei und Wien als Tagungsort gelte.
2. Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung wird nicht dadurch ohne weiteres wirkungslos, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien infolge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands von einem Außenhandelsgeschäft zu einem Binnenhandelsgeschäft entwickeln.
3. Eine Schiedsgerichtsklausel bezieht im Regelfall auch Vertragsänderungen und -ergänzungen ein.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im wesentlichen darüber, ob die Klägerin durch eine zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung gehindert ist, von ihr erstrebte Provisionszahlungen vor den staatlichen Gerichten zu verfolgen.

Unter dem 13. 6. 1990 schloß die Klägerin, eine in Bayern ansässige Vertriebsgesellschaft, mit der Beklagten, welche in Sachsen Zelte verschiedener Ausführungen produziert, eine mit „Vertriebskooperationsvertrag” überschriebene Vereinbarung, welche auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1

1. Der Produzent überträgt der Vertriebsgesellschaft den Exklusiv-Vertrieb für die in der Anlage 1 näher aufgeführten Artikel und Produktgruppen – für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Berlin (West).

2. Sofern die bisher in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmer nach einer wirtschaftlichen Vereinigung mit dem jetzigen Gebiet der DDR ihre Vertriebstätigkeit auch auf dieses Territorium ausweiten, gilt der Exklusiv-Vertrieb in gleicher Weise.

3. Sofern die bisherigen Abnehmer nach Verwirklichung des gesamteuropäischen Marktes ab 1. 1. 1993 ihre Einkaufstätigkeiten in diesem Sinne ausweiten, gilt der Exklusiv-Vertrieb in gleicher Weise, jedoch nur in Abstimmung mit dem Lieferwerk.

§ 6

1. Der Vertrag tritt am 1. 7. 1990 in Kraft und endet am 31. 12. 1991. Dieser Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird. …

§ 8

2. Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien entschieden.

Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt die Klägerin in der Folgezeit für die von ihr vermittelten Geschäfte 5% der von der Beklagten erzielten Veräußerungserlöse.

Mit Schreiben vom 9. 11. 1991, das die damalige Geschäftsführerin der Beklagten unterschriftlich bestätigte, bestellte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Zelte, welche an die Geschäftsanschrift der Klägerin versandt werden sollten. Unter der Rubrik „Sonstiges” des vorformulierten Auftragsformulars der Klägerin wurde vermerkt: „Auf alle Positionen wird eine Provision von 5% vergütet.”

Am 4. 9. 1992 bestellte die Klägerin „Unter Bezugnahme auf die getroffenen Vereinbarungen” weitere Zelte ab Werk und teilte mit: „Es erfolgt eine Vergütung von 5% Provision”. Die Beklagte nahm diesen Auftrag unter dem 22. 9. 1992 an.

Mit der Klage hat die Klägerin 5% der in Erfüllung dieser Verträge in den Jahren 1992 und 1993 erzielten Veräußerungserlöse begehrt, welche sie inklusive 15% Mehrwertsteuer auf 66 195,39 DM beziffert. Darüber hinaus hat sie die Klage auf die als Anlage III 3 zu § 4 Nr. 6 des Vertriebskooperationsvertrages abgeschlossene Kundendienstvereinbarung gestützt und eine Servicevergütung in Höhe von 36 300,12 DM verlangt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die unter § 8 Ziffer 2 des Vertriebskooperationsvertrages vereinbarte Schiedsklausel sei durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten zum 3. 10. 1990 gegenstandslos geworden.

Gründe:

A. Die Berufung ist … unbegründet.

II. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht gemäß § 1027 a ZPO als unzulässig abgewiesen, weil die Parteien unter § 8 des Vertriebskooperationsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben (unten 1). Diese ist weder durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gegenstandslos geworden (unten 2) noch durch eine Kündigung in Wegfall geraten (unten 3). Gegenständlich erstreckt sich die Schiedsabrede auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche (unten 4).

1. Der Einwand der Klägerin, die in § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages vom 13. 6. 1990 vereinbarte Schiedsklausel sei bereits dadurch unwirksam, daß die Parteien als Schiedsgericht die „Internationale Handelskammer in Wien” vereinbart haben, die Internationale Handelskammer in Wien aber keinen Sitz habe, verfängt nicht.

Zwar ist zutreffend, daß die Internationale Handelskammer, bei welcher der Internationale Schiedsgerichtshof eingerichtet ist, ihren Sitz in Paris – und nicht in Wien – hat. Dies hindert aber nicht, die Schiedsklausel gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Parteien Streitigkeiten aus dem Vertriebskooperationsvertrag – unter Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit – dem Internationalen Schiedsgerichtshof bei der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, im folgenden: ICC) zur Entscheidung übertragen und dabei als Schiedsort Wien vereinbart haben.

a) Mit der Formulierung „alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien entschieden” haben die Parteien sich ersichtlich an die von der ICC empfohlene Standardklausel (veröffentlicht in: ICC Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung, Fassung vom 1. 1. 1988, Ausgabe Nr. 447-3) angelehnt.

Unschädlich ist hierbei, daß die Parteien den Sitz der Internationalen Handelskammer mit Wien statt Paris angegeben haben. Die betreffende Klausel läßt sich nämlich unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des internationalen Handelsverkehrs und der Interessenlage der Parteien unschwer als Regelung über den Tagungsort – nicht über den Sitz i. e. S. – verstehen (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas; ZPO, 21. Aufl., § 1025 Rdn. 8, m. w. N.), zumal der Internationale Schiedsgerichtshof den Ort der Durchführung des Schiedsverfahrens vorrangig nach den Festlegungen der Parteien (vgl. Art. 12 der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der ICC) bestimmt. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien der Schiedsklausel einen anderen als den im grenzüberschreitenden Handel üblichen Inhalt beimessen wollten.

Dies steht im Einklang mit der Spruchpraxis des Internationalen Schiedsgerichtshofs, welcher in zahlreichen Fällen seine Zuständigkeit bejaht und die benannte Stadt als vereinbarten Ort des Schiedsverfahrens angesehen hat, wenn sich die Parteien, was relativ häufig vorkommt (vgl. Bond, Stephen R., How to draft an arbitration clause, veröffentlicht in: The ICC International Court of Arbitration, Bulletin, Nr. 2, Dezember 1990, S. 15), in einer Schiedsklausel auf die Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der „Internationalen Handelskammer in Genf” (oder Den Haag, Stockholm etc.) bezogen haben (vgl. Craig, Park, Paulsson, International Chamber of Commerce – Arbitration, 2. Aufl. 1990, Teil II, Kap. 6, Ziff. 6.01; Schiedsspruch der ICC Nr. 5029, veröffentlicht in: Yearbook, Commercial Arbitration 1987, S. 113, 116; Schiedsspruch der ICC Nr. 5983, veröffentlicht in: ASA Bulletin Nr. 4, 1993, S. 507, 510 f.). Dieser Sicht hat sich als staatliches Gericht der Court de Justice de Genève (Arrêt Nr. 320 vom 8. 11. 1979, unveröffentlicht) im Rahmen eines auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC gerichteten Verfahrens angeschlossen.

b) Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß es in Wien – anders als in den von der bisherigen Spruchpraxis des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC erfaßten Tagungsorten – mit dem Internationalen Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein institutionalisiertes Schiedsgericht mit staatsübergreifender Ausrichtung gibt.

Gegen dessen Zuständigkeit spricht bereits der Wortlaut des § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages, der weder auf die als „Wiener Regeln” bekannte Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft verweist, noch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft anspricht.

Entscheidend kommt hinzu, daß es nur eine Internationale Handelskammer, nämlich die in Paris ansässige, gibt und der im Jahre 1923 gegründete Internationale Schiedsgerichtshof der ICC inzwischen – zumindest in Wirtschaftskreisen – einen so hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat (vgl. Yearbook, Commercial Arbitration 1987, S. 113, 116), daß die Bezugnahme auf die Internationale Handelskammer in einer Schiedsklausel für den sachkundigen objektiven Betrachter, insbesondere bei gleichzeitiger Unterwerfung unter ihre „Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung”, den Willen der Parteien erkennen läßt, bei Streitigkeiten den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC anzurufen (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas, a. a. O., § 1025 Rdn. 8, m. w. N.). Dies gilt um so mehr, als der streitgegenständliche Vertrag keinen inneren Bezug zur Republik Österreich aufweist und damit ein von einer nationalen österreichischen Institution getragenes Internationales Schiedsgericht der objektiven Interessenlage der Parteien weniger entsprochen hat als das Internationale Schiedsgericht des ICC. Bestätigt wird dieser Wille der Parteien auch dadurch, daß die in den Vertriebskooperationsvertrag einbezogene Schiedsabrede in entscheidenden Punkten von der in den „Wiener Regeln” empfohlenen Klausel abweicht. …

c) Läßt sich aber die Schiedsabrede aus den vorstehend genannten Gründen zweifelsfrei auf den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC beziehen, kann dahinstehen, inwieweit Unklarheiten über das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht zur Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung führen (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 1267, 1268 f.).

2. Die in § 8 Abs. 2 des Vertriebskooperationsvertrages wirksam getroffene Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch entfallen, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zum 3. 10. 1990 zu Binnenhandelsgeschäften wurden.

Selbst wenn die Klägerin den Schiedsvertrag nur im Hinblick auf den (damals noch) internationalen Charakter ihrer Handelsbeziehung akzeptiert hätte und beide Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen wären, daß die Inanspruchnahme von staatlichen Gerichten vorerst entweder gar nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich sei, ist die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht weggefallen. Vor allem schließt der Senat aus, daß die Parteien die von der Klägerin behaupteten o. a. Vorstellungen zur Geschäftsgrundlage ihrer Schiedsabrede erhoben haben:

a) § 4 Ziff. 1 und insbesondere § 1 Ziff. 2 und 3 des Vertriebskooperationsvertrages zeigen, daß die Parteien eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt und in deren Verlauf die Herstellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen (OLG Dresden: Fortgeltung einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Wiedervereinigung (OLG-NL 1995, 63) beiden deutschen Staaten sowie die Wirkungen des europäischen Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 in Betracht gezogen haben.

Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und vorausschauenden Vertragsbestimmungen hätte nahe gelegen, eine etwa vorhandene gemeinsame Vorstellung darüber, daß die Schiedsvereinbarung hinfällig werde, sobald sich die Möglichkeit der Anrufung staatlicher Gerichte uneingeschränkt eröffne, auch ausdrücklich zum Vertragsgegenstand zu machen. Hiervon haben die Parteien abgesehen, obwohl sie von einer – wie auch immer gearteten – Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich ausgegangen sind.

Ihre Bestätigung findet diese Ansicht des Senats auch darin, daß die Parteien die Schiedsklausel nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands unverändert gelassen haben, obwohl es ihnen zum 1. 1. 1992 möglich gewesen wäre, die Schiedsklausel – falls gewollt – aufzuheben (vgl. § 6 des Kooperationsvertrages).

Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Schiedsgerichtsabrede mit der Nationalisierung der Rechtsbeziehung der Parteien ihren Sinn nicht per se verloren hat. Zwar mag es eher ungewöhnlich sein, bei Rechtsbeziehungen mit rein nationalem Bezug die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC zu vereinbaren. Hat sich aber – wie vorliegend – ein grenzüberschreitendes Handelsgeschäft infolge der Vereinigung zweier Staaten zu einer nationalen Rechtsbeziehung entwickelt, bestehen für eine Anrufung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC weiterhin sachliche Gründe. Die Auslegung einer solchen Vereinbarung richtet sich nämlich zumindest im Ausgangspunkt nach den bei Vertragsschluß maßgebenden Umständen, welche durch die Gepflogenheiten des internationalen Wirtschaftsverkehrs geprägt sind und damit der besonderen Sachkunde des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC unterfallen.

b) Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 1. 1994 (NJW 1994, 1008ff.), in welcher eine Klage vor den staatlichen Gerichten trotz einer 1988/1989 getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der ehemaligen DDR zu Recht als zulässig erachtet wurde.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich den Wegfall der Schiedsabrede im wesentlichen darauf gestützt, daß mit der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR auch das dort eingerichtete Schiedsgericht, auf welches sich die Vertragsschließenden geeinigt hatten, in Wegfall geraten sei (§ 1033 Nr. 1 ZPOentsprechend).

Hier liegt der Fall jedoch anders, da einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC keine Hindernisse entgegenstehen und eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Vertragsschluß nicht außerhalb jeglicher Vorstellungen der Parteien lag.

3. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung der Schiedsvereinbarung geht ins Leere … (wird ausgeführt).

4. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten ist aufgrund von § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages ausgeschlossen.

Der zwischen den Parteien entstandene Streit über die Zahlung von Provisionen und einer Servicevergütung resultiert aus dem durch den Vertriebskooperationsvertrag vom 13. 6. 1990 begründeten Vertragsverhältnis und betrifft die Auslegung und Anwendung der in dieser Vertragsurkunde niedergelegten Regelungen:

a) Hinsichtlich der Zahlung einer – pauschalen – Servicevergütung von 1% der von der Beklagten in den Jahren 1990 bis 1993 erzielten Umsätze folgt dies bereits daraus, daß die Klägerin ihren Anspruch aus der mit „Anlage 3” überschriebenen Kundendienstvereinbarung vom 13. 6. 1990 herleitet, welche gemäß § 4 Ziff. 6 des Vertriebskooperationsvertrages vom selben Tage unmittelbar Vertragsbestandteil geworden ist.

b) Gleiches gilt im Ergebnis für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Provision von 5% aus bestimmten, in den Jahren 1992/1993 erzielten Veräußerungserlösen.

Zwar beruft sich die Klägerin insofern auf die von der Beklagten unterschriftlich bestätigten Bestellungen vom 9. 11. 1991 und 4. 9. 1992. Hierbei handelt es sich aber um nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertriebskooperationsvertrages, auf welche sich die Schiedsabrede vom 13. 6. 1990 bei interessengerechter Auslegung erstreckt:

aa) Die Parteien haben bei Vertragsschluß die Möglichkeit nachträglicher Änderungen und Ergänzungen in Betracht gezogen und hierfür in § 9 des Vertriebskooperationsvertrages das Erfordernis der Schriftform vereinbart. Wollte man die in § 8 getroffene Schiedsvereinbarung im Hinblick auf ihren Wortlaut („gegenwärtigen Vertrag”) und ihre systematische Stellung dahin auslegen, daß sie sich lediglich auf den Ursprungsvertrag vom 13. 6. 1990 bezieht, so würde dies im Einzelfall die Gefahr unsachgerechter Kompetenzaufspaltungen nach sich ziehen. Angesichts der objektiven Interessenlage und des mutmaßlichen Parteiwillens versteht der Senat die Schiedsgerichtsabrede deshalb dahin, daß sie auch spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen einbezieht (vgl. BGHZ 40, 320, 325; BGH LM Nr. 23 zu § 38 ZPO) …

KG Berlin, Beschluss v. 15.10.1999, 28 Sch 17/99 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsvereinbarung Schiedsinstitution

Relevante Normen:

§ 3 ZPO
§ 91 I ZPO
§ 543 I ZPO
§ 1025 I ZPO
§ 1029 I ZPO
§ 1031 ZPO
§ 1032 II ZPO
§ 1040 II S. 1 ZPO
§ 1040 III S. 2 ZPO
§ 1040 III S. 1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Mit der Formulierung „ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer“ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht unterstellen wollen und dass – in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schiedsklausel – dieses Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland mit dem Verfahrensort Berlin haben soll. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass ausdrücklich von der „deutschen zentralen Handelskammer“ gesprochen wird.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf 1. (S. 2 bis 5) des Zwischenentscheides des DIS-Schiedsgerichts vom 4. August 1999, mit dem es sich zur Entscheidung über die Schiedsklage vom 15. November 1998 für zuständig erklärt hat, Bezug genommen ( § 543 Abs. 1 ZPO analog). Die in dem Vertrag vom 15. Mai 1998 enthaltene Schiedsklausel (Artikel 13 „Meinungsverschiedenheiten“), über deren Inhalt die Parteien streiten, hat in der von der Antragstellerin eingereichten beglaubigten Übersetzung folgenden vollständigen Wortlaut: „Dieser Vertrag besteht aus 14 Hauptklauseln und einer Ergänzungsklausel. Können Meinungsverschiedenheiten technischer Art zwischen den Parteien nicht einvernehmlich geregelt werden, hat der Verkäufer den Versuch zu unternehmen, die Probleme, die mit verborgenen Mängeln und Leistungsgarantie zusammenhängen und die in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, mit dem Käufer angemessen zu regeln. Läßt sich innerhalb einer angemessenen Frist keine Lösung finden, ist die Sache der Schiedsgerichtsbarkeit des TUV, des Deutschen Instituts für Technische Normen, zuständig für Stuttgart und den Bezirk Stuttgart, zu unterbreiten. Die Parteien erkennen die Schiedsgerichtsbarkeit des TUV bedingungslos an. Der Spruch des TUV, de als Schiedsrichter ernannt wird, ist das endgültig und ist als Gerichtsurteil zu vollstrecken. Die Schiedsgebühr ist vom Schiedskläger im voraus zu entrichten. Später ist diese Gebühr dann von der unterlegenen Partei zu übernehmen. Gelangt der Schiedsspruch zu der Auffassung, daß beide Parteien nachlässig gehandelt haben, hat der Schiedsrichter sie beide zur Übernahme der Schiedsgebühr aufzufordern. Für den Fall, daß der Schiedsspruch im Ergebnis nicht die Verbindlichkeit der unterlegenen Partei erfüllt, ist die Gläubigerpartei berechtigt, materiellen und immateriellen Schadenersatz durch Vollstreckung zu erwirken. Die Kosten der Vollstreckung sowie die Zinsen sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Der Zinssatz beträgt 17 % auf DM-Grundlage. Jede Meinungsverschiedenheit, ausgenommen der oben aufgeführten technischen Meinungsverschiedenheiten, jede Kontroverse oder jeder Anspruch aus diesem Vertrag oder aus Vertragsbrüchigkeit, Kündigung oder Ungültigkeit ist endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerce) zu regeln. Das Schiedsverfahren soll in Berlin stattfinden und ist in englischer Sprache zu führen. Das Schiedsverfahren unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien haben dies bedingungslos vereinbart. Die zuständigen staatlichen Gerichte sind die Handelsgerichte in G Türkei, und die Handelsgerichte F Dänemark. Da der Spruch des Schiedsrichters verbindlich ist, können die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich erfolgen.“ Mit ihrem am 24. August 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag vom Vortag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Zwischenentscheides und trägt vor: Sie sei bei der von der Antragsgegnerin in den Vertrag aufgenommenen Formulierung, „jede Meinungsverschiedenheit …. (sei) endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerca) zu regeln, davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Deutschland, Berlin, im Verhältnis zwischen den Parteien ein „gleichsam neutrales Forum“ geschaffen werde. Hierbei sollte nach ihrem Verständnis die „German Central Chamber of Commerce“ das nationale Gegenstück zu der in Paris beheimateten „International Chamber of Commerce“ darstellen. Sie habe die deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. als Schiedsgerichtseinrichtung und deren Schiedsgerichtsordnung, welche ihr beide zuvor unbekannt gewesen seien, nicht vereinbaren wollen. Sie ist der Auffassung, da es das vereinbarte Schiedsgericht nicht gebe, sei die Schiedsvereinbarung mangels Bestimmtheit zumindest in diesem Punkt unwirksam. In jedem Fall sei nicht die Schiedsgerichtsordnung der DIS vereinbart worden; die vertragliche Verknüpfung der Schiedsgerichtsbarkeit mit dem Hinweis auf eine Handelskammer deute auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) hin, die neben ihrem zentralen Sitz in Paris u.a. auch in Deutschland seit 1925 über eine Geschäftsstelle verfügt. Die Antragstellerin beantragt, den Zwischenentscheid vom 4. August 1999 der Herren Schiedsrichter zum Aktenzeichen aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht bestehend aus den Herren für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsklägerin und der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsbeklagte unzuständig ist. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie steht – unwidersprochen – auf dem Standpunkt, die Parteien hätten die Geltung nicht nur des deutschen Verfahrensrechts, sondern auch des materiellen deutschen Rechts vereinbart, und bekräftigt die Begründung des Schiedsgerichts betreffend dessen Zuständigkeit. Wegen des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der Schriftsätze vom 22. und 28. September 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig. Das Kammergericht ist zur Entscheidung über die Bejahung der Zuständigkeit in dem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 4. August 1999 berufen, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Die Antragstellerin hat in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheides den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Allerdings hat die Antragstellerin die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rechtzeitig vor dem Schiedsgericht mit der Klagebeantwortung (wie bereits zuvor) angebracht, § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Schiedsgericht war auch gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO berechtigt, über die Rüge der Antragstellerin durch Zwischenentscheid zu befinden. Es hat sich mit zutreffenden Erwägungen, auf die in analoger Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, als für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig angesehen. Der Antrag und seine Begründung geben Anlass zu folgenden weiterführenden Gründen: Die Schiedsvereinbarung ist wirksam, weil sich beide Parteien über die notwendigen Inhalte geeinigt haben und die Form gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (vgl. Ablichtung der Vertragsurkunde Bl. 27 d.A.). Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die verfahrensgegenständliche Schiedsklausel bezeichnet das Rechts- bzw. Streitverhältnis, das vor das Schiedsgericht gebracht werden muss, eindeutig; der Gegenstand der Schiedsklage fällt hierunter. Obwohl eine „deutsche zentrale Handelskammer“ nicht existiert, haben sich die Parteien dennoch auf ein aus ihrer Formulierung ableitbares, genau bestimmbares Schiedsgericht geeinigt, nämlich das der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Das ergibt die Auslegung der Schiedsklausel. Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1029 Rdnr. 31 ff.; Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 1029 Rdnr. 12; OLG München NJW-RR 1991, 602, 603; Hochbaum, Beilage 14 zu BB 1995, 14, 15). Die Parteien haben unstreitig die Anwendbarkeit deutschen Rechts gewollt, auch des materiellen Rechts. Auszugehen ist davon, dass beide Parteien eindeutig die Schiedsgerichtsbarkeit für möglichst alle eventuell aufkommenden Meinungsverschiedenheiten vorsehen wollten. Für technische Fragen haben sie sogar differenziert und eine andere, ebenfalls deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Die Antragstellerin trägt z.B. in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 an das Schiedsgericht (Anlage 7 der Antragsschrift) unter II. 2. h. selbst vor, sie habe der Antragsgegnerin während der Vertragsdurchführung zu einem Einzelstreitpunkt Mitte 1998 vorgeschlagen, vorübergehend eine praktische Lösung zu finden und ihn später einem Schiedsgericht vorzulegen. Schließlich halten beide Parteien – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – auch jetzt noch im gerichtlichen Verfahren an ihrem Willen zur möglichst weitgehenden Beilegung ihres Streits in einem Schiedsverfahren fest. Dass die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Antrag auch von einem staatlichen Gericht hätte überprüft werden können, berührt die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrages nicht (vgl. Baumbach/Albers a.a.O., § 1032 Rdnr. 9). Mit der Formulierung „ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer“ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht unterstellen wollen und dass – in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schiedsklausel – dieses Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland mit dem Verfahrensort Berlin haben soll. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass ausdrücklich von der „deutschen zentralen Handelskammer“ gesprochen wird. Auch wenn die Antragstellerin dieser Formulierung keine besondere Bedeutung beigemessen haben mag, so kann der Aspekt bei der Auslegung doch nicht unberücksichtigt bleiben oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden, indem gemäß ihrer jetzigen Interpretation statt dessen der „Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer“ mit Sitz in Paris vereinbart sein soll. Ein derartiger Bezug kommt in der Klausel auch nicht ansatzweise zum Ausdruck (vgl. zum gegenteiligen Fall OLG Dresden BB 1995, Beilage § 18 ff.), zumal da es z.B. auch das „Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien“ und nicht nur das ICC gibt. Zudem enthalten auch die Namen von Schiedsgerichten wie diejenigen der Stockholmer und der Züricher Handelskammer gerade keine Zusätze wie „international“ o.a., obwohl diese Gerichte selbstverständlich auch solche Verfahren bearbeiten. Die Parteien haben darüber hinaus nicht die vom ICC vorgeschlagene Formulierung für eine Schiedsabrede in Erwägung gezogen und schließlich in technischen Fragen ebenfalls eine deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Auch hierin kommt – wie in Artikel 13 insgesamt – zum Ausdruck, dass jeder aus dem Vertrag resultierende Streit in Deutschland (und nicht etwa in Paris) ausgetragen und entschieden werden sollte. Soweit die Antragstellerin anführt, sie habe die DIS als Institution und deren Schiedsordnung nicht gekannt, ist dies nicht von tragender Bedeutung für die Auslegung der Klausel und die Feststellung des gemeinsamen Willens der Parteien, gerade weil die „German Central Chamber of Commerce“ beiden ebensowenig bekannt gewesen sein kann (denn sie gibt es nicht). Zusammenfassend ist der äußere Rahmen der Auslegung mithin dadurch festgelegt, dass einerseits die im Vertrag benannte deutsche zentrale Handelskammer (mit einem eigenen Schiedsgericht wie in anderen Staaten) nicht existiert und andererseits nur ein Schiedsgericht in Frage kommen kann, das mit einer vergleichbaren deutschen Institution in einem engen Zusammenhang steht. In diesen Voraussetzungen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen Sachverhalten, die den von der Antragstellerin erwähnten Entscheidungen zugrunde liegen. Dort kamen entweder bei der Auslegung der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht (z.B. BGH NJW 1983, 1267 ff.), was vorliegend in Bezug auf das von der Antragstellerin gewünschte ICC – wie ausgeführt – nicht der Fall ist, oder ein existierendes institutionelles Schiedsgericht war nach Vertragsschluss aufgelöst und nicht – für die Parteien wirksam – auf eine andere Institution übertragen worden (so BGH WM 1994, 520 ff.). Unabhängig davon wäre für den Fall eines nicht bestimmbaren ständigen Schiedsgerichts zu prüfen, ob nicht das Verfahren zur Ausfüllung lückenhafter Schiedsvereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5, 6 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 17. April 1964 (BGBl. II 1964, 425 ff. und 1965, 107) zu betreiben wäre oder ob sich die Bestellung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensweise aus der gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbaren Zivilprozessordnung ergeben, um dem Willen der Parteien auf Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland Geltung zu verschaffen (vgl. auch Raeschke-Kessler u.a., Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 144; Rusch, Anm. zu OLG Stettin JW 1927, 725). Die Parteien haben indes mit ihrer Vereinbarung das in Deutschland unter diesen Voraussetzungen einzig in Betracht kommende, bestimmbare Schiedsgericht der DIS gewählt. Sie wollten sich den Schiedsregeln der „deutschen zentralen Handelskammer“ unterwerfen. Die Funktionen dieser so beschriebenen Einrichtung werden in der Bundesrepublik Deutschland vom DIHT als Spitzenorganisation aller deutschen Handelskammern in weiten Bereichen wahrgenommen; eine andere überregionale Einrichtung, die mit den Handelskammern der Länder auch nur annähernd vergleichbar zusammenarbeitet, gibt es nicht. Dem gemeinsamen Willen nach Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland kann bei der Auslegung dadurch Geltung verschafft werden, dass diejenige Schiedsgerichtsinstitution gemeint ist, die vom DIHT ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist aus den ausführlichen, von der Antragstellerin nicht widerlegten Gründen des Schiedsgerichts unter 2.1.2.2 des Zwischenentscheides, auf die der Senat ausdrücklich verweist ( § 543 Abs. 1 ZPO analog), die branchenunabhängige DIS mit ihrer Verfahrensordnung. Ist ein – durch Auslegung ermitteltes – ständiges Schiedsgericht verabredet, so ist grundsätzlich auch die von ihm angewandte Verfahrensordnung gewollt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1059 f). Dem Willen der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, nach einem internationalen Bezug der Verfahrensordnung, wird Rechnung getragen. Auf das vorliegende Schiedsverfahren ist, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten ist (vgl. BGH WM 1994, 520, 524), die Schiedsordnung der DIS vom 1. Juli 1998 anwendbar, die ebenso wie das aufgrund der Vorgaben des UNI-CITRAL-Modellgesetzes neu gefasste 10. Buch der Zivilprozessordnung an internationalen Maßstäben ausgerichtet ist. Die DIS-Schiedsordnung ist nach der Einleitung ihrer neuen Fassung ausdrücklich auch für „internationale Schiedsgerichtsverfahren“ geeignet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Verfahrens entspricht einem Fünftel des Wertes der Schiedsklage, § 3 ZPO (vgl. Oestreich u.a., Streitwerthandbuch; 2. Aufl. „Schiedsgerichtsverfahren“ m.w.N.; KG NJW 1967, 55).

KG Berlin, Beschuss v. 03.09.2012, 20 SchH 2/12 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsvereinbarung, Schiedsinstitution

Relevante Normen:

§ 1032 II ZPO
§ 2029 I ZPO
§ 157 BGB
§ 133 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz

Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rdnr. 10–12). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. 7. 2011 – III ZB 70/10 –; KG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 10. 2006 – 26 SCH 6/06 –, zitiert nach juris). Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a.a.O.).

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss aus europäischen Landesautomobilclubs und unterhält zusammen mit ihren Landesautomobilclubs ein Road-side-Assistance-Netzwerk. Die Antragsgegnerin (vormals A.T.) ist führende Herstellerin von Navigations- und Mapping-Software für Mobilfunk und Telekommunikationsgeräte aller Art und ein Tochterunternehmen von X., Finnland. Die Parteien schlossen am 15./16. 4. 2008 das Data Access Agreement mit zwei Ergänzungen ab, das die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin mit einer dreijährigen Vertragslaufzeit bis zum 16. 4. 2011 Informationen über Straßen- und Verkehrsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Für die Zurverfügungstellung der Verkehrsinformationen vereinbarten die Parteien eine „Minimum Yearly Access Fee„ in Höhe von 192000,00 EUR und die in Ziffer 1 der Anlage 4 des Data Access Agreement vorgesehenen Lizenzgebühren. Art. 10 des Data Access Agreement lautet wie folgt
: „Article 10 Applicable Law and Arbitration This agreement is governed by and shall be construed in accordance with, the laws of Germany excluding its choice of law provisions. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach, the termination or validity thereof shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Chamber of Commerce. The Arbitration shall be conducted in Berlin, Germany, in the English language. The award shall be final and binding on the Parties. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement including but not limited to the possibility or existence of the proceedings, the proceedings themselves, or statements made during the cause of the proceedings, documents or other information submitted by the Parties or prepared by the court or the arbitrator(s) and the final award shall be deemed information under Article 7 of this Agreement. This Agreement has been signed with full understanding of its content and the Parties acknowledge having received one signed copy. The contract and the appendices can only be altered after an explicit written agreement signed by both contracting Parties.”
Seit dem 1. 1. 2010 bis zum 16. 4. 2011 nutzte die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellten Verkehrsinformationen nach einer Kündigung des Data Access Agreement zum 16. 4. 2011 nur noch in zu vernachlässigendem Umfang und lehnte die Zahlung von Lizenzgebühren ab, weil sie sich zur Abnahme der Verkehrsinformationen nicht verpflichtet sah. Die Antragstellerin beabsichtigt, Auskunfts-, Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem Schiedsverfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, Art. 10 des Data Access Agreement sei dahingehend auszulegen, dass die unstreitig nicht existierende „German Chamber of Commerce„ die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. bezeichne und die Schiedsklausel wirksam sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Verfahrensort Berlin, zulässig ist; hilfsweise festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025–1066 ZPO), Verfahrensort im Gerichtsbezirk des Kammergerichts Berlin, zulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Gründe:

Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet.
Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rdnr. 10–12). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt. Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht richtet sich, da hier in Art. 10 des Data Access Agreement eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, nach deutschem Recht (Art. 27 Abs.1 Satz 1 EGBGB a.F., denn das DAA wurde vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I – ab 17. 12. 2009 geschlossen). Soweit die Rechtswahl den Hauptvertrag betreffen sollte, richtet sich das anwendbare Recht deswegen und auf Grund des vereinbarten Schiedsortes in Berlin entsprechend dem stillschweigenden Parteiwillen nach deutschem Recht. Die Form der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs.1 ZPO ist unstreitig gewahrt. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Danach liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vor. Die Parteien haben in Art. 10 des Data Access Agreement eindeutig zum Ausdruck gebracht, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren klären zu wollen. Sie haben durch die verwendete Klausel kundgetan, eventuelle Streitigkeiten nach einer bestimmten Schiedsordnung vor einem deutschen Schiedsgericht auszutragen. Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. 7. 2011 – III ZB 70/10 –; KG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 10. 2006 – 26 SCH 6/06 –, zitiert nach juris). Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a.a.O.). Mit der Formulierung „ Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der deutschen Handelskammer” haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht mit dem Sitz in Deutschland unterwerfen wollen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce” treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce”. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese – wie es in Handelskreisen üblich ist – eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht konkret dargelegt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich von der Zuständigkeit einer dieser Institutionen ausgegangen ist, die schon nach ihrem eigenen Vortrag über keine einheitliche Schiedsordnung verfügen, sondern beschränkt ihren Vortrag auf das Aufzählen denkbarer Auslegungsmöglichkeiten, ohne darzulegen, welche Vorstellung sie bei Abschluss des Vertrages hatte bzw. was nach ihrem Willen in Kenntnis der unzutreffenden Bezeichnung hätte gelten sollen. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten deutschen Sparte der ICC (International Chamber of Commerce). Gerade auch die Bezeichnung „German„ spricht gegen eine international ausgerichtete Institution. Da die Parteien vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit der Bezeichnung „German Chamber of Commerce” keine Vorstellungen hinsichtlich einer konkreten Institution verbunden haben, sind als wesentliche Umstände die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien zunächst – nach dem Vorschlag einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Belgien – eine Schiedsvereinbarung nach den Schiedsregeln der finnischen Handelskammer und die Anwendung finnischen Rechts diskutiert. Nach dem Vorschlag einer Schiedsklausel zu Gunsten der schwedischen Handelskammer und der Rechtswahl schwedischen Rechts einigten sich die Parteien schließlich auf die „deutsche Handelskammer” und die Anwendung deutschen Rechts. Diese Entwicklung der Vertragsverhandlungen zeigt auf, dass die Parteien grundsätzlich die Tätigkeit einer zentralen nationalen Institution vereinbaren wollten, die im Interesse der Ausgewogenheit weder ihren Sitz in Belgien noch in Finnland haben sollte. Der Sitz dieser Institution in Deutschland war –ausweislich ihrer Vereinbarung – trotz des Sitzes des Tochtergesellschaft von X. in Deutschland für beide Parteien akzeptabel. Da es in Deutschland eine Vielzahl von Handelskammern gibt, entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien nach einer gesamtdeutschen Institution nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Dachorganisation der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Berlin, der allerdings selbst keine Schiedsgerichtsbarkeit anbietet. Dem gemeinsamen Willen der Parteien nach Durchführung eines Schiedsverfahrens durch den DIHK kann aber insofern Rechnung getragen werden, als diejenige Schiedsgerichtsinstitution bestimmt ist, die vom DIHK ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. mit ihrer Verfahrensordnung, deren Mitglied der DIHK ausweislich der Mitgliederliste auf der Internetseite der DIS ist (vgl. auch KG a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

BGH, Beschluss v. 14.09.2000, III ZR 33/00 | Schiedsverfahren: Undurchführbare Schiedsvereinbarung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2000, III ZR 33/00

Vorinstanz:

OLG Dresden

Relevante Norm:

§ 1032 I ZPO

Leitsatz:

Die im Prozess vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Klägervortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf es nicht.

Tatbestand:

Mit „VOB-Bauvertrag” vom 22. 2. 1996 beauftragte der Kl. die Bekl. mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Ferner schloss er mit den Bekl. am selben Tag eine Schiedsvereinbarung. Nachdem die Bekl. Teilleistungen erbracht hatten, verlangten sie von dem Kl.gem. § 648a BGB Sicherheitsleistung, was dieser jedoch verweigerte. Die Bekl. regten daraufhin mit Schreiben vom 12. 4. 1996 an, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und damit eine Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 17. 4. 1996 lehnte der Kl. indes ab. Die  Bekl. sahen aus Kostengründen davon ab, das Schiedsverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl. die Bekl. auf Schadensersatz und auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln in Anspruch. Die Bekl. hätten den Spülkasten einer Toilette nicht ordnungsgemäß angeschlossen. Dadurch sei ein Wasserschaden entstanden. Ferner hätten die Bekl. veraltete Thermostate eingebaut und die Anschlüsse der Heizkörper falsch montiert. Unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit hatte der Kl. die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 10. 9. 1997 aus wichtigem Grund gekündigt; er wiederholte diese Kündigung mit Schriftsatz vom 4. 6. 1999. Die Bekl. erheben gegenüber der Klage die Einrede der Schiedsvereinbarung. Die Kündigung des Kl. sei unzulässige Rechtsausübung. Die Bekl. rechnen hilfsweise mit Werklohnansprüchen auf. Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig erachtet. Dagegen hatte die Revision Erfolg und führte zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die Bekl. wirksam die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unterfielen der Schiedsvereinbarung, die durch die Kündigungen des Kl. vom 10. 9. 1997 und vom 4. 6. 1999 nicht hinfällig geworden sei. Es sei schon zweifelhaft, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund in dem Sinne vorgelegen habe, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. nachträglich verschlechtert hätten. Der Kl. habe bereits bei Abschluss des Schiedsvertrags die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen können und es hätten nur vage Aussichten bestanden, dass sich daran etwas ändern könne. Entscheidend sei aber, dass sich der Kl. durch die Kündigung der Schiedsvereinbarung in treuwidriger Weise zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Während er sich wegen der eigenen Ansprüche die Vorteile des staatlichen Verfahrens nutzbar mache, habe er gegenüber der Werklohnforderung der Bekl. auf der Schiedsvereinbarung bestanden. Daran müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben festhalten lassen. Der Kl. könne nicht einwenden, die Bekl. handelten ihrerseits arglistig; sie erhöben die Einrede des Schiedsvertrags, obwohl sie die zur Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen finanziellen Mittel nicht hätten. Die Bekl. hätten nachgewiesen, dass ihre Betriebshaftpflichtversicherung die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens übernehmen werde. 

II. Die Erwägungen des BerGer. halten in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von den Bekl. erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob in diesem gerichtlichen Verfahren die §§ 1025ff. ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224) oder – gem. Art. 4 § 1 III SchiedsVfG – das bisher geltende Recht anzuwenden ist. 1. Das Gericht hat gem. § 1032 I ZPO n.F. eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Bekl. dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier ist die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen ist (§ 1032 I letzter Halbs. Alt. 3 ZPO); einer Kündigung des Schiedsvertrags bedurfte es nicht. Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes hat das nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsvertrags bestehende Kündigungserfordernis (BGHZ 102, 199 [202] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6, m.w. Nachw.) nicht übernommen. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist, soweit ersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, dass die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müsste (vgl. die Begr. der BReg. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Dr 13/5274, S. 37f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Prozess die Schiedseinrede des Bekl. schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, dass das Gericht entsprechend dem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar.

a) Im Streitfall ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen, weil der Kl. die Kosten des Schiedsverfahrens nicht hat aufbringen können und auch nicht anderweitig für Kostendeckung gesorgt gewesen ist. Dass der Kl. auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Stande gewesen ist, den Kostenvorschuss für das Schiedsgericht und die Kosten einer im Streitfall erforderlichen anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren zu bestreiten, ergibt sich bereits daraus, dass er die Kosten seiner Rechtsverfolgung vor dem staatlichen Gericht nicht hat aufbringen können. Der Kl. hat am 1. 8. 1996 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Auch die Bekl. gehen davon aus, dass der Kl. vermögenslos ist. Es besteht kein Anhalt, dass die Bekl. die in der Mittellosigkeit des Kl. begründete Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens hätten beheben können und dass sie dazu bereit gewesen wären. Die Bekl. haben nicht behauptet, dass sie im Interesse der Durchführung des Schiedsverfahrens dem Kl. die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seine notwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu BGHZ 51, 79 [82] = NJW 1969, 277 = LM § 1025 ZPO Nr. 28) vorgestreckt hätten (vgl. BGHZ 77, 65 [69] = NJW 1980, 2136 = LM § 1025 ZPO Nr. 26, und BGHZ 102, 199 [202f.] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6, sowie BGH, NJW-RR 1994, 1214 [1215]; s. auch BGHZ 55, 344 [353] = NJW 1971, 889 = LM § 274 II Ziff. 5 ZPO Nr. 4). Sie dürften selbst vermögenslos gewesen sein. Denn sie haben am 6. 5. 1997 und am 6. 2. 1998 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Bekl. hätte nur die von ihnen aufzubringenden Kosten der Rechtsverteidigung im Schiedsverfahren beglichen; die auf den Kl. entfallenden Kosten wären ungedeckt geblieben.

b) Dem Kl. ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil er sich schikanös, treuwidrig oder sittenwidrig verhalten hätte (§§ 226, 242, 826 BGB – vgl. BGHZ 41, 104 [108f.] = NJW 1964, 1129 = LM § 1025 ZPO Nr. 22). Zwar war es widersprüchlich, dass der Kl. gegenüber dem Werklohnanspruch der Bekl. die Einrede des Schiedsvertrags erhoben, seinen eigenen Schadensersatzanspruch aber vor dem staatlichen Gericht eingeklagt hat. In dieser bloßen Nutzung prozessualer Mittel lag aber noch kein gegen die vorgenannten Generalklauseln verstoßender Rechtsmissbrauch, der es rechtfertigen könnte, den Kl. an der – aus finanziellen Gründen undurchführbaren – Schiedsvereinbarung festzuhalten und damit praktisch rechtlos zu stellen. Die Bekl. andererseits werden durch den hiermit eröffneten Rechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. BGHZ 77, 65 [69f.] = NJW 1980, 2136 = LM § 1025 ZPO Nr. 36). 2. Auch nach dem Schiedsverfahrensrecht alter Fassung können sich die Bekl. nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil der Kl. diese mit Schreiben vom 10. 9. 1997 wirksam gekündigt hat. Für das Schiedsverfahrensrecht alter Fassung ist anerkannt, dass die Parteien berechtigt sind, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich erweist, insbesondere, weil eine Partei die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen kann. Die Kündigungsbefugnis ist – mit Ausnahme schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826 BGB) – auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darf der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden (BGHZ 41, 104 [108f.] = NJW 1964, 1129 = LM § 1025 ZPO Nr. 22; BGHZ 77, 65 [66f.] = NJW 1980, 2136 = LM § 1025 ZPO Nr. 36, und BGHZ 102, 199 [202] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6; vgl. auch Senat, NJW 1986, 2765 [2766] = LM § 592 ZPO Nr. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. [1994], § 1025 a.F. Rdnr. 43, unter Hinw. auf Art. 6 EMRK; Maier, in: MünchKomm-ZPO, 1992, § 1025 a.F. Rdnr. 34; Musielak/Voit, ZPO, 1999, § 1025 a.F. Rdnr. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl. [1999] § 1029 Rdnr. 82; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. [2000] Kap. 8 Rdnr. 11). Das muss im Grundsatz auch dann gelten, wenn der Kündigende – wie im Streitfall der Kl. – bereits bei Abschluss des Schiedsvertrags die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen kann und nur ungewisse Aussichten auf ausreichende Einkünfte bestehen. Wie der Gesetzgeber in § 1032 I ZPO n.F. jetzt ausdrücklich festgelegt hat, müssen sich die Parteien im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens – in den Grenzen der §§ 226, 242, 826 BGB – stets von der Schiedsvereinbarung lösen können, da sie sonst rechtsschutzlos stünden. Soweit der Senat in seinen früheren Entscheidungen das Kündigungsrecht an zusätzliche Erwägungen – insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Kündigenden – geknüpft hat, entsprach dies den damaligen Fallgestaltungen; das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sollte und darf dadurch nicht in Frage gestellt werden. III. Hiernach waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen (§§ 565 I, 538 I Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 16, 71 [82] = NJW 1955, 337 = LM § 301 ZPO Nr. 4; BGH, NJW 1995, 1225 [1227] = LM H. 6/1995 EGÜbk Nr. 52; NJW 1996, 3008 [3009] = LM H. 1/1997 KonkursVtr AUT Nr. 1).

BGH, Beschluss v. 14.7.2011, III ZB 70/10|Schiedsverfahren: Schiedsgericht der Schiedsklausel gibt es nicht

Vorinstanz:

OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2010, 19 SchH 15/10

Relevante Normen:

§ 1029 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 1 ZPO
§ 157 BGB

Leitsatz:

Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres „undurchführbar“ (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

Gründe:

9Veröffentlichungen: Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsverfahren „undurchführbar“ im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zuständig erklärt haben (hier: „Anwaltsschiedsgericht“, das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 – III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsgerichts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Begründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (ausdrückliche) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung – Außerkrafttreten der Schiedsabrede – treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Januar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133 , 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt). Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1). Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begründung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt hat, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO ); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

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