CEPANI, NAI und DIS im Vergleich: Drei führende Schiedsinstitutionen im Herzen Europas

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

Belgien, Niederlande, Deutschland und ihre führenden Schiedsinstitute

Die Wahl der Schiedsinstitution ist im internationalen Handel mehr als eine bloße Formalität – sie hat handfeste Auswirkungen auf Effizienz, Kosten und Rechtsdurchsetzung. Für Unternehmen mit Aktivitäten im deutsch-niederländisch-belgischen Raum bieten sich insbesondere drei Institutionen an: CEPANI (Belgien), das Nederlands Arbitrage Instituut (NAI) und das Deutsche Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Dieser Beitrag vergleicht ihre Praxisrelevanz anhand von KostenFallzahleninstitutioneller AssistenzVerfahrensregeln und Rechtskultur.


1. Kostenstruktur – ein Blick auf Gebühren und Effizienz

Die Schiedskosten bestehen regelmäßig aus den Honoraren der Schiedsrichter und den Verwaltungsgebühren der Institution. Unterschiede gibt es hier sowohl in der Bemessungsgrundlage als auch in der Transparenz:

InstitutionVerwaltungsgebührSchiedsrichterhonorareBemessungsgrundlageBemerkung
CEPANIgestaffelt nach Streitwertebenfalls nach StreitwertStreitwertGebührenrechner online verfügbar; eher moderat im Vergleich
NAIpauschal + variable Elementestundenbasiert oder pauschalParteien können wähleneher teuer bei hohen Streitwerten
DISgestaffeltgestaffeltStreitwerttransparent durch Gebührenordnung; in der Praxis oft günstiger als ICC

Praxisfazit: Für kleinere bis mittlere Streitwerte bietet CEPANI ein besonders faires Preis-Leistungs-Verhältnis. NAIkann bei höheren Streitwerten kostenintensiv sein, bietet dafür aber Flexibilität. DIS punktet mit Berechenbarkeit.


2. Institutionelle Assistenz und Verfahrensbegleitung

Gerade für Parteien ohne intensive Schiedserfahrung ist die Effizienz der Geschäftsstelle entscheidend:

  • CEPANI bietet eine strukturierte Verfahrensbetreuung, einschließlich der Kontrolle von Fristen und unterstützender Kommunikation mit dem Tribunal. Der Vorsitzende der Institution kann bei Verfahrensfragen moderierend eingreifen.
  • NAI hat eine sehr aktive Geschäftsstelle mit hohem Digitalisierungsgrad (z.B. elektronische Aktenführung) und schneller Reaktion. Allerdings ist die Kommunikation formal, oft auf Niederländisch oder Englisch beschränkt.
  • DIS bietet ebenfalls eine professionelle Geschäftsstelle, jedoch mit zurückhaltenderem Eingreifen in das laufende Verfahren. Die neue DIS-SchO 2018 sieht dennoch klare Fristen und „Case Management“ vor, um Zeitverzug zu vermeiden.

Praxisfazit: Wer Wert auf enge institutionelle Begleitung legt, ist bei CEPANI oder NAI gut aufgehoben. Die DISvertraut stärker auf die Eigenverantwortung der Parteien.


3. Fallzahlen und internationale Relevanz

Die Zahl der verwalteten Verfahren zeigt die Marktdurchdringung – und lässt Rückschlüsse auf Professionalität und Akzeptanz zu:

InstitutionFälle 2022Anteil internationaler StreitigkeitenTrends
CEPANIca. 100>50 %leicht steigend
NAIca. 120>60 %stark international
DISca. 150rund 30–40 %stabil

Praxisfazit: Für international zusammengesetzte Parteien sind CEPANI und NAI besonders attraktiv. Die DIS dominiert hingegen im deutschsprachigen Raum und bei national geprägten Handelsverträgen.


4. Verfahrensregeln und Innovationsgrad

  • CEPANI (SchO 2023) punktet mit klaren Regeln zur beschleunigten Schiedsgerichtsbarkeit, einem Verfahren für kleinere Streitwerte und einer gut ausbalancierten Verfahrensstruktur.
  • NAI (SchO 2020) bietet eine besondere Besonderheit: Die Institution ernannt die Schiedsrichter selbst, was Neutralität stärkt, aber Parteiautonomie einschränkt.
  • DIS (SchO 2018) steht für einzelfallbezogene Flexibilität bei dennoch verlässlicher Struktur. Sie betont die Verfahrensökonomie und frühe Fallkonferenzen.

Praxisfazit: Wer strukturierte, aber flexible Verfahren sucht, findet in der DIS einen verlässlichen Partner. CEPANIüberzeugt durch klare Regeln und Innovationsfreude. NAI ist für Parteien interessant, die sich eine neutrale Ernennung des Tribunals wünschen.


5. Rechtskultur und Sprache

  • CEPANI akzeptiert Verfahren auf Französisch, Niederländisch und Englisch – mit klarer Nähe zu EU-rechtlichen Standards.
  • NAI führt Verfahren meist auf Niederländisch oder Englisch. Die Nähe zum Rotterdamer Seerecht spricht für sich.
  • DIS erlaubt Verfahren auf Deutsch oder Englisch, wobei Deutsch in vielen Verträgen Standard bleibt.

Praxisfazit: Sprachlich und kulturell bietet CEPANI die größte Mehrsprachigkeit. DIS ist ideal für den deutschen Mittelstand, während das NAI vor allem in angelsächsisch-niederländischen Kontexten glänzt.


Fazit: Welche Institution für welchen Fall?

Bedarf / ZielEmpfehlung
Effizientes, strukturiertes Verfahren mit guter AssistenzCEPANI
Flexibles, unternehmensnahes Verfahren mit digitaler InfrastrukturNAI
Rechtssichere, gut kalkulierbare Verfahren im deutschen SprachraumDIS

In der Praxis lohnt sich ein genauer Blick auf den Einzelfall: Vertragsstruktur, Sprache, Streitwert und gewünschter Einfluss auf das Tribunal entscheiden darüber, welche Institution „die richtige“ ist. Wer grenzüberschreitend handelt, profitiert oft von einer bewussten Entscheidung für oder gegen nationale Prägungen.


Tipp für Vertragsgestalter: Eine klare Schiedsklausel mit institutioneller Bezugnahme (z. B. „all disputes shall be settled under the CEPANI Rules…“) spart im Streitfall Zeit und Geld. Viele Institutionen bieten geprüfte Musterklauseln auf ihrer Website an.

CIETAC – Chinas zentrale Institution für internationale Wirtschaftsschiedsverfahren

CIETAC

Die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) ist das bekannteste und am häufigsten genutzte Schiedsgericht in der Volksrepublik China. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Beilegung internationaler Handelsstreitigkeiten mit China-Bezug – und ist gleichzeitig Gegenstand intensiver Debatten in westlichen Fachkreisen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie CIETAC strukturiert ist, welche Verfahren dort geführt werden, welche Vorteile und Herausforderungen sie mit sich bringt – und wann CIETAC eine geeignete Wahl ist.


1. Überblick: Was ist CIETAC?

CIETAC wurde 1956 als Teil der China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) gegründet und ist heute eine unabhängige Schiedsinstitution mit Sitz in Peking, weiteren Zentren in Shanghai, Shenzhen, Tianjin, Chongqing und internationalen Büros, u. a. in Hongkong.

Ziel ist es, wirtschaftsbezogene Streitigkeiten durch Schiedsverfahren und Mediation effizient und rechtsverbindlich zu lösen.


2. Organisation und Verfahren

CIETAC verwaltet jährlich mehrere hundert Fälle – darunter viele mit ausländischer Beteiligung. Ihre Schiedsordnung wurde zuletzt 2024 reformiert und legt den Fokus auf:

  • Verfahrensflexibilität
  • Digitalisierung (Online-Verfahren, E-Filing, virtuelle Anhörungen)
  • Schiedsrichterauswahl durch die Parteien
  • Interne Kostenstruktur mit vorhersehbaren Gebühren

Verfahrenssprachen

Standard ist Chinesisch, aber auch Englisch oder zweisprachige Verfahren sind möglich. Für westliche Parteien ist dies ein wichtiger Aspekt bei der Vertragsgestaltung.


3. CIETAC vs. andere Institutionen

Im Vergleich zu westlichen Institutionen wie ICC (Paris) oder DIS (Berlin) weist CIETAC einige Besonderheiten auf:

MerkmalCIETACICC (Paris)CEAC (Hamburg)
SitzPeking, ChinaParis, internationalHamburg, China-EU-Fokus
SpracheChinesisch / EnglischEnglisch / FranzösischEnglisch / Chinesisch / Deutsch
KostenstrukturPauschalisiert, vorhersehbarGebühren nach StreitwertTransparent, mittleres Niveau
RechtskulturVerwaltungsnah, staatlich geprägtprivatwirtschaftlichNeutral, EU-orientiert
KontrolleOberstes VolksgerichtUnterstützung durch staatliche GerichteDeutsche ZPO §§ 1025 ff.

4. Rechtswirkung und Vollstreckbarkeit

CIETAC-Schiedssprüche sind in über 170 Staaten vollstreckbar, da China Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958 ist. In der Praxis hängt die Anerkennung jedoch oft davon ab, ob der Vollstreckungsstaat Vertrauen in die Unabhängigkeit des Verfahrens hat.

Herausforderungen:

  • Intransparenz bei der Ernennung von Schiedsrichtern in bestimmten Fällen
  • Eingeschränkte öffentliche Kontrolle
  • Abhängigkeit von der Auslegung durch chinesische Gerichte

Für ausländische Parteien ist eine sorgfältige Formulierung der Schiedsklausel entscheidend.


5. Standard-Schiedsklausel der CIETAC

Die empfohlene Standardklausel lautet:

„All disputes arising from or in connection with this contract shall be submitted to the China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) for arbitration which shall be conducted in accordance with the CIETAC Arbitration Rules in effect at the time of applying for arbitration. The arbitral award is final and binding upon both parties.“

Die Klausel kann angepasst werden, z. B. in Bezug auf:

  • Sprache
  • Zahl der Schiedsrichter
  • Ort des Verfahrens (z. B. Shanghai vs. Shenzhen)
  • Anwendbares Recht

6. Praxisrelevanz: Wann ist CIETAC sinnvoll?

CIETAC kann eine geeignete Schiedsinstitution sein, wenn:

  • Ihr Vertragspartner aus China kommt und kein Schiedsverfahren außerhalb Chinas akzeptiert
  • Sie sich in China engagieren, z. B. im Anlagenbau, Maschinenhandel oder Joint Venture
  • Sie eine kostengünstigere Alternative zur ICC oder LCIA suchen
  • Sie mit lokalen Beratern oder Vermittlern arbeiten, die mit CIETAC vertraut sind

In anderen Fällen – insbesondere wenn Unabhängigkeit, Transparenz und internationale Durchsetzbarkeit im Vordergrund stehen – sollte CIETAC mit Alternativen wie ICC, SIAC, HKIAC oder CEAC verglichen werden.


7. Geopolitischer Kontext

Die Frage nach der Neutralität chinesischer Schiedsinstitutionen wird zunehmend politisch diskutiert. Besonders seit dem Inkrafttreten des neuen chinesischen Auslandsinvestitionsgesetzes und den Spannungen mit westlichen Staaten ist eine gewisse Politisierung der Rechtssicherheit spürbar.

Das bedeutet nicht, dass CIETAC pauschal zu meiden ist – im Gegenteil: Sie genießt bei vielen multinationalen Unternehmen einen guten Ruf. Es erfordert jedoch eine differenzierte vertragliche und strategische Herangehensweise.


8. Fazit

CIETAC ist eine der weltweit größten und etabliertesten Institutionen für Handelsschiedsgerichtsbarkeit – mit großer Relevanz für das Chinageschäft. Sie bietet:

  • Verfahrenssicherheit nach chinesischem Maßstab
  • Anbindung an ein effizientes, aber staatlich geprägtes Rechtssystem
  • Erfahrung im Umgang mit internationalen Wirtschaftsverträgen

Für Unternehmen, die in oder mit China Geschäfte machen, ist CIETAC unverzichtbar – aber kein Selbstläufer. Die Schiedsklausel sollte immer maßgeschneidert sein, und die Wahl der Institution kritisch geprüft werden.


Sie verhandeln Verträge mit chinesischen Partnern oder erwägen ein CIETAC-Verfahren?
Ich unterstütze Sie gerne bei der Formulierung, Risikobewertung und strategischen Ausgestaltung Ihrer Schiedsklausel.

ASEAC (früher CEAC) – Das Asian European Arbitration Centre in Hamburg: Neue Brücke für Schiedsverfahren zwischen Asien und Europa

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

ASEAC

Mit der Umbenennung von CEAC zu ASEAC im Juli 2023 positioniert sich das Hamburger Schiedszentrum neu: weg vom rein chinesisch-europäischen Fokus hin zu einem breiteren asiatisch-europäischen Ansatz. Das Ziel bleibt: eine neutrale, effiziente und international anschlussfähige Schiedsinstitution für grenzüberschreitende Handels- und Investitionsstreitigkeiten zu bieten.


1. Von CEAC zu ASEAC: Hintergrund und Neuausrichtung

Das Asian European Arbitration Centre (ASEAC) mit Sitz in Hamburg ist die Nachfolgeinstitution des 2008 gegründeten Chinese European Arbitration Centre (CEAC). Die Umbenennung im Jahr 2023 reflektiert eine strategische Erweiterung des geografischen Fokus auf ganz Asien. Trägerin ist die Asian European Arbitration Association e.V. (ASEAA), die sich der Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit in asiatisch-europäischen Rechtsbeziehungen widmet.


2. ASEAC-Schiedsregeln: Modern, neutral, international

Die ASEAC Arbitration Rules (Stand: 1. Juli 2023) basieren auf den UNCITRAL-Schiedsregeln und wurden an die Bedürfnisse interkultureller Verfahren angepasst. Sie bieten:

  • Neutralität: Gleichberechtigte Beteiligung asiatischer und europäischer Juristen
  • Flexibilität: Anpassbare Verfahrenssprache, Ort und Anzahl der Schiedsrichter
  • Effizienz: Klare Fristen und digitales Verfahrensmanagement
  • Anerkennung: Schiedssprüche sind gemäß dem New Yorker Übereinkommen weltweit vollstreckbar

3. Ablauf eines ASEAC-Schiedsverfahrens

  1. Einreichung der Schiedsklage bei ASEAC in Hamburg
  2. Ernennung des Schiedsgerichts durch die Parteien oder die ASEAC-Ernennungsbehörde
  3. Verfahrenskonferenz und Festlegung des Zeitplans
  4. Schriftwechsel und ggf. mündliche Verhandlung
  5. Schiedsspruch innerhalb der festgelegten Fristen

4. Vorteile von ASEAC

  • Geografische Neutralität: Sitz in Hamburg, einem etablierten Schiedsort
  • Interkulturelle Kompetenz: Expertise in asiatisch-europäischen Handelsbeziehungen
  • Digitale Infrastruktur: Online-Einreichung und -Verwaltung von Dokumenten
  • Transparente Kostenstruktur: Klar definierte Gebühren und Kostenvorschüsse

5. Vergleich: ASEAC im Kontext anderer Schiedsinstitutionen

KriteriumASEAC (Hamburg)SIAC (Singapur)HKIAC (Hongkong)
Geografischer FokusAsien–EuropaAsien–internationalAsien–international
VerfahrensspracheEnglisch, andere auf AnfrageEnglisch, ChinesischEnglisch, Chinesisch
UNCITRAL-basiertJaJaJa
NotfallschiedsrichterJaJaJa
Digitale InfrastrukturJaJaJa
Sitz des VerfahrensHamburgSingapurHongkong

6. Die ASEAC Clause: Vertragliche Grundlage für die Streitbeilegung

Damit ein Schiedsverfahren vor dem ASEAC eingeleitet werden kann, bedarf es einer entsprechenden Schiedsklausel im Vertrag. Die ASEAC empfiehlt eine klar formulierte Standardklausel, die Parteien in ihre internationalen Handelsverträge integrieren können:

„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Arbitration Rules of the Asian European Arbitration Centre (ASEAC) in force at the time of the commencement of the arbitration by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.“

Diese Klausel ist flexibel und kann um Angaben zu Sitz, Sprache oder Zahl der Schiedsrichter ergänzt werden. Der Vorteil: Parteien erhalten mit der ASEAC Clause einen rechtssicheren und international durchsetzbaren Mechanismus zur Streitbeilegung – auf neutralem Boden und mit institutioneller Unterstützung.

Tipp: In deutschsprachigen Verträgen kann auch eine zweisprachige Klauselfassung verwendet werden, um Verständlichkeit und Rechtsklarheit zu erhöhen.

7. Fazit

Mit der Neuausrichtung als ASEAC bietet das Hamburger Schiedszentrum eine moderne Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen asiatischen und europäischen Unternehmen. Die Kombination aus Neutralität, Effizienz und interkultureller Kompetenz macht ASEAC zu einer attraktiven Alternative zu anderen internationalen Schiedsinstitutionen.


Sie möchten mehr erfahren oder benötigen Unterstützung bei der Gestaltung von Schiedsklauseln mit China-Bezug?
Ich unterstütze Sie gerne bei der Gestaltung, Analyse und strategischen Einbettung von CEAC-Verfahren im Rahmen internationaler Vertragsgestaltung.

CEPANI – Belgiens führende Institution für Schiedsverfahren und Mediation

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

Cepani

Die belgische Wirtschaft ist seit jeher international ausgerichtet – mit Brüssel als Hauptstadt der EU, einer offenen Handelsstruktur und zentraler Lage in Europa. In diesem Umfeld spielt die Institution CEPANI eine Schlüsselrolle in der alternativen Streitbeilegung (ADR). Doch was genau zeichnet CEPANI aus? Welche Regeln gelten? Und warum lohnt sich ein genauer Blick – gerade für Unternehmen im Benelux-Raum und ihre Rechtsberater?


1. Was ist CEPANI?

CEPANI (Centre belge d’arbitrage et de médiation) ist das führende belgische Schiedsinstitut mit Sitz in Brüssel. Es wurde 1969 gegründet und verwaltet nationale und internationale Schiedsverfahren, Mediationsverfahren und zunehmend auch hybride Verfahren wie Schlichtung oder Expert Determination.

CEPANI ist institutionell unabhängig, arbeitet aber eng mit der belgischen Wirtschaft und Anwaltschaft zusammen. Die Institution ist mehrsprachig (Französisch, Niederländisch, Englisch) und stark europäisch geprägt – ein wichtiger Vorteil in grenzüberschreitenden Streitigkeiten.


2. Verfahrensordnung: Modern, klar, effizient

CEPANI hat seine Schiedsordnung (Rules of Arbitration) zuletzt 2023 reformiert. Die Regelungen orientieren sich an den internationalen Standards der ICC, DIS und LCIA, enthalten aber einige Besonderheiten:

🔹 Highlights der CEPANI-Schiedsordnung:

  • Beschleunigtes Verfahren (Fast Track): Für Streitwerte bis 100.000 EUR gilt ein vereinfachtes Verfahren mit Einzelschiedsrichter, kurzer Fristenstruktur und begrenzter Schriftsatzanzahl.
  • Digitalisierung: CEPANI begrüßt ausdrücklich papierlose Verfahren und fördert die Kommunikation über elektronische Mittel.
  • Institutionelle Kontrolle: CEPANI überprüft Schiedssprüche nicht inhaltlich, sorgt aber für verfahrensrechtliche Qualität.
  • Mehrsprachigkeit: Verfahren können je nach Vereinbarung auf Französisch, Niederländisch oder Englisch geführt werden – oft entscheidend für den Erfolg im Benelux-Kontext.

3. CEPANI im internationalen Vergleich

Während die ICC in Paris den globalen Ton angibt und die DIS zunehmend grenzüberschreitend arbeitet, positioniert sich CEPANI als regionale, aber sehr international ausgerichtete Institution. Besonders attraktiv ist CEPANI für:

  • mittelständische Unternehmen mit Bezug zu Belgien oder den Niederlanden,
  • Schnelle, kosteneffiziente Verfahren im europäischen Binnenmarkt,
  • Parteien, die ein kultursensibles, aber rechtssicheres Verfahren wünschen.

In vielen Benelux-Verträgen, auch im Logistik- und Handelsbereich, ist die CEPANI-Klausel daher inzwischen Standard.


4. Mediation und alternative Verfahren

CEPANI ist nicht nur Schiedsinstitution, sondern auch ein aktiver Förderer der Mediation. Die CEPANI-Mediationsordnung basiert auf Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Sie wird zunehmend von Unternehmen genutzt, die sich bewusst für kooperative Lösungen entscheiden.

Zudem bietet CEPANI:

  • Mini-Trials
  • Schlichtungsverfahren
  • Neutral Evaluation
  • Binding Advice

Diese Verfahren sind besonders hilfreich in langfristigen Geschäftsbeziehungen oder bei technisch komplexen Sachverhalten.


5. Internationale Bedeutung und Praxisrelevanz

CEPANI ist Mitglied des Internationalen Schiedsinstituts-Netzwerks (IFCAI) und pflegt intensive Beziehungen zur ICC, ASA, NAI und DIS. Auch im Bereich der Ausbildung engagiert sich CEPANI stark – mit Moot Courts, Weiterbildungen und Publikationen.

Für internationale Juristen lohnt sich die Auseinandersetzung mit CEPANI insbesondere, wenn:

  • belgisches oder niederländisches Vertragsrecht Anwendung findet,
  • der Sitz des Unternehmens oder Projekts in der Region liegt,
  • kulturelle und sprachliche Nähe zur EU-Institutionen gesucht wird.

6. Fazit

CEPANI ist mehr als ein belgisches Schiedsinstitut. Es steht für pragmatische, kultursensible und moderne Streitbeilegung auf hohem rechtlichem Niveau – im Herzen Europas. Wer mit dem Benelux-Raum wirtschaftlich verbunden ist, sollte CEPANI kennen – und es gegebenenfalls auch vertraglich verankern.


Tipp für die Vertragsgestaltung:
Die Standard-Schiedsklausel von CEPANI lautet (für englische Verträge):

„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the Belgian Centre for Arbitration and Mediation (CEPANI) by one or more arbitrators appointed in accordance with those Rules.“


Sie möchten wissen, ob CEPANI die richtige Wahl für Ihre Streitbeilegung ist oder benötigen Unterstützung bei der Formulierung einer wirksamen Schiedsklausel?
Kontaktieren Sie mich gerne – ich berate regelmäßig zu Schiedsverfahren im Benelux-Raum.

KG Berlin, Beschluss v. 15.10.1999, 28 Sch 17/99 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsvereinbarung Schiedsinstitution

Relevante Normen:

§ 3 ZPO
§ 91 I ZPO
§ 543 I ZPO
§ 1025 I ZPO
§ 1029 I ZPO
§ 1031 ZPO
§ 1032 II ZPO
§ 1040 II S. 1 ZPO
§ 1040 III S. 2 ZPO
§ 1040 III S. 1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Mit der Formulierung „ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer“ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht unterstellen wollen und dass – in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schiedsklausel – dieses Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland mit dem Verfahrensort Berlin haben soll. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass ausdrücklich von der „deutschen zentralen Handelskammer“ gesprochen wird.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf 1. (S. 2 bis 5) des Zwischenentscheides des DIS-Schiedsgerichts vom 4. August 1999, mit dem es sich zur Entscheidung über die Schiedsklage vom 15. November 1998 für zuständig erklärt hat, Bezug genommen ( § 543 Abs. 1 ZPO analog). Die in dem Vertrag vom 15. Mai 1998 enthaltene Schiedsklausel (Artikel 13 „Meinungsverschiedenheiten“), über deren Inhalt die Parteien streiten, hat in der von der Antragstellerin eingereichten beglaubigten Übersetzung folgenden vollständigen Wortlaut: „Dieser Vertrag besteht aus 14 Hauptklauseln und einer Ergänzungsklausel. Können Meinungsverschiedenheiten technischer Art zwischen den Parteien nicht einvernehmlich geregelt werden, hat der Verkäufer den Versuch zu unternehmen, die Probleme, die mit verborgenen Mängeln und Leistungsgarantie zusammenhängen und die in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, mit dem Käufer angemessen zu regeln. Läßt sich innerhalb einer angemessenen Frist keine Lösung finden, ist die Sache der Schiedsgerichtsbarkeit des TUV, des Deutschen Instituts für Technische Normen, zuständig für Stuttgart und den Bezirk Stuttgart, zu unterbreiten. Die Parteien erkennen die Schiedsgerichtsbarkeit des TUV bedingungslos an. Der Spruch des TUV, de als Schiedsrichter ernannt wird, ist das endgültig und ist als Gerichtsurteil zu vollstrecken. Die Schiedsgebühr ist vom Schiedskläger im voraus zu entrichten. Später ist diese Gebühr dann von der unterlegenen Partei zu übernehmen. Gelangt der Schiedsspruch zu der Auffassung, daß beide Parteien nachlässig gehandelt haben, hat der Schiedsrichter sie beide zur Übernahme der Schiedsgebühr aufzufordern. Für den Fall, daß der Schiedsspruch im Ergebnis nicht die Verbindlichkeit der unterlegenen Partei erfüllt, ist die Gläubigerpartei berechtigt, materiellen und immateriellen Schadenersatz durch Vollstreckung zu erwirken. Die Kosten der Vollstreckung sowie die Zinsen sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Der Zinssatz beträgt 17 % auf DM-Grundlage. Jede Meinungsverschiedenheit, ausgenommen der oben aufgeführten technischen Meinungsverschiedenheiten, jede Kontroverse oder jeder Anspruch aus diesem Vertrag oder aus Vertragsbrüchigkeit, Kündigung oder Ungültigkeit ist endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerce) zu regeln. Das Schiedsverfahren soll in Berlin stattfinden und ist in englischer Sprache zu führen. Das Schiedsverfahren unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien haben dies bedingungslos vereinbart. Die zuständigen staatlichen Gerichte sind die Handelsgerichte in G Türkei, und die Handelsgerichte F Dänemark. Da der Spruch des Schiedsrichters verbindlich ist, können die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich erfolgen.“ Mit ihrem am 24. August 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag vom Vortag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Zwischenentscheides und trägt vor: Sie sei bei der von der Antragsgegnerin in den Vertrag aufgenommenen Formulierung, „jede Meinungsverschiedenheit …. (sei) endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerca) zu regeln, davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Deutschland, Berlin, im Verhältnis zwischen den Parteien ein „gleichsam neutrales Forum“ geschaffen werde. Hierbei sollte nach ihrem Verständnis die „German Central Chamber of Commerce“ das nationale Gegenstück zu der in Paris beheimateten „International Chamber of Commerce“ darstellen. Sie habe die deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. als Schiedsgerichtseinrichtung und deren Schiedsgerichtsordnung, welche ihr beide zuvor unbekannt gewesen seien, nicht vereinbaren wollen. Sie ist der Auffassung, da es das vereinbarte Schiedsgericht nicht gebe, sei die Schiedsvereinbarung mangels Bestimmtheit zumindest in diesem Punkt unwirksam. In jedem Fall sei nicht die Schiedsgerichtsordnung der DIS vereinbart worden; die vertragliche Verknüpfung der Schiedsgerichtsbarkeit mit dem Hinweis auf eine Handelskammer deute auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) hin, die neben ihrem zentralen Sitz in Paris u.a. auch in Deutschland seit 1925 über eine Geschäftsstelle verfügt. Die Antragstellerin beantragt, den Zwischenentscheid vom 4. August 1999 der Herren Schiedsrichter zum Aktenzeichen aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht bestehend aus den Herren für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsklägerin und der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsbeklagte unzuständig ist. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie steht – unwidersprochen – auf dem Standpunkt, die Parteien hätten die Geltung nicht nur des deutschen Verfahrensrechts, sondern auch des materiellen deutschen Rechts vereinbart, und bekräftigt die Begründung des Schiedsgerichts betreffend dessen Zuständigkeit. Wegen des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der Schriftsätze vom 22. und 28. September 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig. Das Kammergericht ist zur Entscheidung über die Bejahung der Zuständigkeit in dem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 4. August 1999 berufen, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Die Antragstellerin hat in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheides den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Allerdings hat die Antragstellerin die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rechtzeitig vor dem Schiedsgericht mit der Klagebeantwortung (wie bereits zuvor) angebracht, § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Schiedsgericht war auch gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO berechtigt, über die Rüge der Antragstellerin durch Zwischenentscheid zu befinden. Es hat sich mit zutreffenden Erwägungen, auf die in analoger Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, als für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig angesehen. Der Antrag und seine Begründung geben Anlass zu folgenden weiterführenden Gründen: Die Schiedsvereinbarung ist wirksam, weil sich beide Parteien über die notwendigen Inhalte geeinigt haben und die Form gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (vgl. Ablichtung der Vertragsurkunde Bl. 27 d.A.). Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die verfahrensgegenständliche Schiedsklausel bezeichnet das Rechts- bzw. Streitverhältnis, das vor das Schiedsgericht gebracht werden muss, eindeutig; der Gegenstand der Schiedsklage fällt hierunter. Obwohl eine „deutsche zentrale Handelskammer“ nicht existiert, haben sich die Parteien dennoch auf ein aus ihrer Formulierung ableitbares, genau bestimmbares Schiedsgericht geeinigt, nämlich das der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Das ergibt die Auslegung der Schiedsklausel. Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1029 Rdnr. 31 ff.; Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 1029 Rdnr. 12; OLG München NJW-RR 1991, 602, 603; Hochbaum, Beilage 14 zu BB 1995, 14, 15). Die Parteien haben unstreitig die Anwendbarkeit deutschen Rechts gewollt, auch des materiellen Rechts. Auszugehen ist davon, dass beide Parteien eindeutig die Schiedsgerichtsbarkeit für möglichst alle eventuell aufkommenden Meinungsverschiedenheiten vorsehen wollten. Für technische Fragen haben sie sogar differenziert und eine andere, ebenfalls deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Die Antragstellerin trägt z.B. in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 an das Schiedsgericht (Anlage 7 der Antragsschrift) unter II. 2. h. selbst vor, sie habe der Antragsgegnerin während der Vertragsdurchführung zu einem Einzelstreitpunkt Mitte 1998 vorgeschlagen, vorübergehend eine praktische Lösung zu finden und ihn später einem Schiedsgericht vorzulegen. Schließlich halten beide Parteien – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – auch jetzt noch im gerichtlichen Verfahren an ihrem Willen zur möglichst weitgehenden Beilegung ihres Streits in einem Schiedsverfahren fest. Dass die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Antrag auch von einem staatlichen Gericht hätte überprüft werden können, berührt die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrages nicht (vgl. Baumbach/Albers a.a.O., § 1032 Rdnr. 9). Mit der Formulierung „ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer“ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht unterstellen wollen und dass – in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schiedsklausel – dieses Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland mit dem Verfahrensort Berlin haben soll. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass ausdrücklich von der „deutschen zentralen Handelskammer“ gesprochen wird. Auch wenn die Antragstellerin dieser Formulierung keine besondere Bedeutung beigemessen haben mag, so kann der Aspekt bei der Auslegung doch nicht unberücksichtigt bleiben oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden, indem gemäß ihrer jetzigen Interpretation statt dessen der „Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer“ mit Sitz in Paris vereinbart sein soll. Ein derartiger Bezug kommt in der Klausel auch nicht ansatzweise zum Ausdruck (vgl. zum gegenteiligen Fall OLG Dresden BB 1995, Beilage § 18 ff.), zumal da es z.B. auch das „Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien“ und nicht nur das ICC gibt. Zudem enthalten auch die Namen von Schiedsgerichten wie diejenigen der Stockholmer und der Züricher Handelskammer gerade keine Zusätze wie „international“ o.a., obwohl diese Gerichte selbstverständlich auch solche Verfahren bearbeiten. Die Parteien haben darüber hinaus nicht die vom ICC vorgeschlagene Formulierung für eine Schiedsabrede in Erwägung gezogen und schließlich in technischen Fragen ebenfalls eine deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Auch hierin kommt – wie in Artikel 13 insgesamt – zum Ausdruck, dass jeder aus dem Vertrag resultierende Streit in Deutschland (und nicht etwa in Paris) ausgetragen und entschieden werden sollte. Soweit die Antragstellerin anführt, sie habe die DIS als Institution und deren Schiedsordnung nicht gekannt, ist dies nicht von tragender Bedeutung für die Auslegung der Klausel und die Feststellung des gemeinsamen Willens der Parteien, gerade weil die „German Central Chamber of Commerce“ beiden ebensowenig bekannt gewesen sein kann (denn sie gibt es nicht). Zusammenfassend ist der äußere Rahmen der Auslegung mithin dadurch festgelegt, dass einerseits die im Vertrag benannte deutsche zentrale Handelskammer (mit einem eigenen Schiedsgericht wie in anderen Staaten) nicht existiert und andererseits nur ein Schiedsgericht in Frage kommen kann, das mit einer vergleichbaren deutschen Institution in einem engen Zusammenhang steht. In diesen Voraussetzungen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen Sachverhalten, die den von der Antragstellerin erwähnten Entscheidungen zugrunde liegen. Dort kamen entweder bei der Auslegung der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht (z.B. BGH NJW 1983, 1267 ff.), was vorliegend in Bezug auf das von der Antragstellerin gewünschte ICC – wie ausgeführt – nicht der Fall ist, oder ein existierendes institutionelles Schiedsgericht war nach Vertragsschluss aufgelöst und nicht – für die Parteien wirksam – auf eine andere Institution übertragen worden (so BGH WM 1994, 520 ff.). Unabhängig davon wäre für den Fall eines nicht bestimmbaren ständigen Schiedsgerichts zu prüfen, ob nicht das Verfahren zur Ausfüllung lückenhafter Schiedsvereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5, 6 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 17. April 1964 (BGBl. II 1964, 425 ff. und 1965, 107) zu betreiben wäre oder ob sich die Bestellung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensweise aus der gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbaren Zivilprozessordnung ergeben, um dem Willen der Parteien auf Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland Geltung zu verschaffen (vgl. auch Raeschke-Kessler u.a., Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 144; Rusch, Anm. zu OLG Stettin JW 1927, 725). Die Parteien haben indes mit ihrer Vereinbarung das in Deutschland unter diesen Voraussetzungen einzig in Betracht kommende, bestimmbare Schiedsgericht der DIS gewählt. Sie wollten sich den Schiedsregeln der „deutschen zentralen Handelskammer“ unterwerfen. Die Funktionen dieser so beschriebenen Einrichtung werden in der Bundesrepublik Deutschland vom DIHT als Spitzenorganisation aller deutschen Handelskammern in weiten Bereichen wahrgenommen; eine andere überregionale Einrichtung, die mit den Handelskammern der Länder auch nur annähernd vergleichbar zusammenarbeitet, gibt es nicht. Dem gemeinsamen Willen nach Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland kann bei der Auslegung dadurch Geltung verschafft werden, dass diejenige Schiedsgerichtsinstitution gemeint ist, die vom DIHT ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist aus den ausführlichen, von der Antragstellerin nicht widerlegten Gründen des Schiedsgerichts unter 2.1.2.2 des Zwischenentscheides, auf die der Senat ausdrücklich verweist ( § 543 Abs. 1 ZPO analog), die branchenunabhängige DIS mit ihrer Verfahrensordnung. Ist ein – durch Auslegung ermitteltes – ständiges Schiedsgericht verabredet, so ist grundsätzlich auch die von ihm angewandte Verfahrensordnung gewollt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1059 f). Dem Willen der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, nach einem internationalen Bezug der Verfahrensordnung, wird Rechnung getragen. Auf das vorliegende Schiedsverfahren ist, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten ist (vgl. BGH WM 1994, 520, 524), die Schiedsordnung der DIS vom 1. Juli 1998 anwendbar, die ebenso wie das aufgrund der Vorgaben des UNI-CITRAL-Modellgesetzes neu gefasste 10. Buch der Zivilprozessordnung an internationalen Maßstäben ausgerichtet ist. Die DIS-Schiedsordnung ist nach der Einleitung ihrer neuen Fassung ausdrücklich auch für „internationale Schiedsgerichtsverfahren“ geeignet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Verfahrens entspricht einem Fünftel des Wertes der Schiedsklage, § 3 ZPO (vgl. Oestreich u.a., Streitwerthandbuch; 2. Aufl. „Schiedsgerichtsverfahren“ m.w.N.; KG NJW 1967, 55).

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