Deutsch-angolanisches Investitionsschutzabkommen (2003): Chancen, Schiedsgerichtsbarkeit & Rechtssicherheit für deutsche Investoren

Angola wächst dynamisch und wird für deutsche Unternehmen strategisch wichtiger. Das bilaterale Investitionsschutzabkommen von 2003 schafft einen robusten Rechtsrahmen – mit besonderen, asymmetrischen Schiedsregeln, die frühzeitiges, internationales Vorgehen begünstigen.

Angola: Ein Markt mit enormem Potenzial

  • BIP-Wachstum 2024: 4,4 %, Nicht-Ölsektor +5 %.
  • EU–Angola SIFA seit 01.09.2024 in Kraft – Qualitätssiegel für Reformkurs.
  • Handelsvolumen DE–AO 2023: 651 Mio. US-$; deutsche Firmen aktiv in Bau, Infrastruktur, Energie, Industrie.

Das Investitionsschutzabkommen im Überblick

Grundlagen & Anwendungsbereich

Unterzeichnet am 30. Oktober 2003 in Luanda. Weit gefasster Investitionsbegriff: Eigentum (beweglich/unbeweglich), Beteiligungen, Forderungen, IP (Patente, Marken, Know-how), sowie öffentlich-rechtliche Konzessionen.

Zentrale Schutzstandards

  1. Diskriminierungsverbot: Inländerbehandlung & Meistbegünstigung.
  2. Enteignungsschutz: nur im öffentlichen Interesse, nicht diskriminierend, mit umgehender, angemessener Entschädigung.
  3. Transfergarantien: freie Transfers von Gewinnen, Kapital, Entschädigungen.
  4. Faire und billige Behandlung: Schutz vor Willkür und unangemessenen Maßnahmen.

Schiedsgerichtsbarkeit: Asymmetrische Regelungen & Praxis

Besonderheit der Asymmetrie

  • Deutsche Investoren in Angola: internationale Schiedsverfahren nur, solange kein angolanisches Gericht in der Sache entschieden hat.
  • Angolanische Investoren in Deutschland: können auch nach einer deutschen Sachentscheidung ein internationales Schiedsgericht anrufen.

Implikation: Für deutsche Unternehmen empfiehlt sich bei Streitigkeiten die frühzeitige Anrufung eines Schiedsgerichts.

Verfahrensoptionen & Vorteile

  • ICSID (Washingtoner Übereinkommen): bindende, weltweit vollstreckbare Sprüche; keine regulären Rechtsmittel.
  • UNCITRAL Ad-hoc oder institutionell (z. B. ICC) als Alternativen.
  • Kein diplomatischer Schutz während ICSID-Verfahren; Versicherungsleistungen bleiben unberührt.

Marktchancen: Sektoren mit Priorität

Rohstoffe & Bergbau

Vorkommen: Diamanten, Kupfer, Kobalt, Seltene Erden, Lithium; geschätztes Branchent

Mehr zur Rolle von Investitionsschutzabkommen im Kontext internationaler Streitbeilegung finden Sie auf der Seite Investor State arbitration / Investor Staat Schiedsverfahren:  Strategischer Leitfaden für Unternehmen.

Hier finden Sie den vollständigen Vertragstext veröffentlicht im Bundesgesetzblatt.

Das ICSID – Schlüsselinstitution der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

ICSID

Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) ist eine der bedeutendsten Institutionen für die Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten. Als Teil der Weltbankgruppe genießt es weltweit Anerkennung – und nicht selten auch Kritik. Dieser Beitrag beleuchtet die Struktur, das Verfahren, die Zuständigkeit und die geopolitischen Implikationen des ICSID und geht auf aktuelle Entwicklungen ein.

1. Rechtsgrundlagen und Organisation

Das ICSID wurde durch das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 (sog. Washingtoner Übereinkommen) geschaffen. Es trat 1966 in Kraft. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich darin, Streitigkeiten zwischen einem Investor aus einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat im Wege des Schiedsverfahrens vor dem ICSID zu lösen.

ICSID hat seinen Sitz in Washington, D.C. und wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der von der Weltbankpräsidentin präsidiert wird. Das Sekretariat übernimmt die Verwaltung der Verfahren. Die Institution ist damit rechtlich und organisatorisch unabhängig, aber institutionell in die Weltbankgruppe eingebettet.

Die ICSID gibt für ihre verschiedenen Verfahrensarten auf Grund deren Besonderheiten eigene Verfahrensregeln vor.

2. Zuständigkeit und Verfahrensarten

Das ICSID ist ausschließlich für Investitionsstreitigkeiten zuständig – d.h. es geht um Konflikte zwischen Staaten und ausländischen privaten Investoren, die sich aus Investitionen ergeben. Voraussetzung ist, dass:

  • beide Streitparteien Mitgliedsstaaten des ICSID-Übereinkommens sind oder sich der Zuständigkeit des ICSID ad hoc unterwerfen (z. B. durch eine Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen – BIT),
  • eine schriftliche Zustimmung zur ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit vorliegt, und
  • es sich um eine „Investition“ im Sinne des Art. 25 ICSID-Übereinkommens handelt.

ICSID bietet zwei zentrale Verfahrensarten:

  1. ICSID-Verfahren nach dem Washingtoner Übereinkommen, mit eigener Vollstreckungsregel (Art. 54 ff.)
  2. ICSID Additional Facility Rules, für Fälle, in denen eine Partei kein Vertragsstaat ist oder das Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

Zur rechtssicheren Verwendung empfiehlt die ICSID die Verwendung Ihrer institutionellen Schiedsklauseln.

3. Verfahrensbesonderheiten

Ein ICSID-Verfahren unterscheidet sich in mehreren Punkten von kommerziellen Schiedsverfahren:

  • Autonomie vom nationalen Recht: Entscheidungen sind nicht anfechtbar vor nationalen Gerichten. Eine Anfechtung ist nur durch ein internes Überprüfungsverfahren (sog. Annulment) möglich.
  • Internationale Vollstreckbarkeit: Gemäß Art. 54 ICSID-Übereinkommen sind ICSID-Schiedssprüche in den Mitgliedsstaaten wie innerstaatliche Urteile zu vollstrecken.
  • Hohe Verfahrenskosten und Dauer: ICSID-Verfahren gelten als kostenintensiv, komplex und langwierig – durchschnittlich rund 3 bis 4 Jahre pro Verfahren.

4. Aktuelle Tendenzen und Kritik

ICSID steht regelmäßig in der Kritik:

  • Asymmetrie zwischen Staat und Investor: Staaten beklagen, dass ausländische Investoren eine einseitige Klagemöglichkeit erhalten, während umgekehrt keine Klage gegen Investoren vorgesehen ist.
  • „Regulatory Chill“: Staaten könnten aus Sorge vor Klagen zögern, öffentliche Interessen (z. B. Umwelt, Gesundheit) durch strengere Regulierung zu schützen.
  • Geopolitische Spannungen: Vor allem im Globalen Süden wird ICSID mit „wirtschaftlichem Imperialismus“ assoziiert. Länder wie Bolivien, Venezuela oder Ecuador sind aus dem Übereinkommen ausgetreten.

Trotzdem nimmt die Zahl der Verfahren kontinuierlich zu – was auch auf die wachsende Zahl von Investitionsschutzabkommen und die komplexer werdenden globalen Wirtschaftsbeziehungen zurückzuführen ist.

5. Relevanz für Anwälte im internationalen Wirtschaftsrecht

Für Praktiker bietet ICSID sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Die ICSID-Verfahren verlangen eine hohe Spezialisierung, insbesondere im internationalen öffentlichen Recht, Investitionsschutzrecht und Schiedsverfahrensrecht. Gleichzeitig wird wirtschaftlicher Sachverstand immer wichtiger – etwa zur Bewertung von Enteignungsschäden oder zur Risikoanalyse von Investitionsprojekten.

6. Fazit

Das ICSID ist eine der zentralen Institutionen zur Sicherung von Vertrauen und Berechenbarkeit im grenzüberschreitenden Investitionsverkehr. Es steht sinnbildlich für die zunehmende Verrechtlichung globaler Wirtschaftsbeziehungen. Gleichwohl bleibt es ein System mit Friktionen – sowohl rechtlich als auch politisch.

Für Juristen im internationalen Wirtschaftsrecht lohnt es sich, die Funktionsweise und Dynamik des ICSID genau zu verstehen. Denn Investitionsschiedsverfahren werden in einer multipolaren Welt nicht weniger – sondern wohl eher häufiger.


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KG Berlin, Beschluss v. 16.02.2001, 28 Sch 23/99| Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch ggn. Staat

Relevante Normen:

§ 1061 I ZPO
§ 1062 II ZPO
Art. 10 IV Deutsch-Sowjetisches Investitionsschutzabkommen

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die etwaige Nichteinhaltung einzelner formeller Zustellungsregeln des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß bedeutet nicht per se die Unwirksamkeit des Zustellungsaktes (hier eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs).
2. Im internationalen Rechtsverkehr kann die Übergabe eines Schriftstückes an das Außenministerium wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bewirkung der Zustellung an einen Staat sein.
3. Erteilt das Außenministerium des ausländischen Staates, der Vertragsstaat des HZPrÜbk ist und gegen den sich eine im Ausland erhobene Klage richtet, nach Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks nicht den gemäß Art. 5 vorgesehenen Zustellungsnachweis, kann die Zustellung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Völkerrecht als bewirkt angesehen werden.
4. Zur Vollstreckungsimmunität eines Staates

Sachverhalt:

Gemeinsam mit einer Sankt Petersburger Behörde gründete der Antragsteller 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikanische Firma eine geschlossene Aktiengesellschaft nach russischem Recht, in die neben Geld seitens der Sankt Petersburger Behörde Liegenschaften eingebracht wurden. Die Antragsgegnerin schuf 1992 im Rahmen neuer Gesetze einen Bundesvermögensfonds, mit dem während der stattfindenden Privatisierung das staatliche Vermögen einschließlich Einlagen in Gemeinschaftsunternehmen gesichert werden sollte. In Umsetzung dessen ordnete der Präsident der Antragsgegnerin am 4. Dezember 1994 durch eine Direktive die Übertragung der in die Aktiengesellschaft eingebrachten Liegenschaften auf das ihm zugeordnete, im Rubrum genannte „Beschaffungsamt” (Übersetzung von „Upravlenie Delami Presidenta Rossiskoj Federatsii” gemäß S. 6 des Schiedsspruchs) an, das mit der Sankt Petersburger Behörde eine entsprechende Vereinbarung ohne Mitwirkung des Antragstellers traf. Nach einem erwirkten Gerichtsbeschluss wurden die Liegenschaften vom Antragsgegner im Oktober 1995 teilweise versiegelt und im Januar 1996 beschlagnahmt. Das vom Antragsteller angerufene internationale Schiedsgericht in Stockholm erließ nach Anhörung der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen am 7. Juli 1998 einen den Parteien zugestellten Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. In den Gründen bejaht es auf – in der deutschen Übersetzung – fast 40 Seiten seine Zuständigkeit wegen einer Enteignung von Kapitalanlagen nach dem beiderseits ratifizierten „Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen” vom 13. Juni 1989 und spricht dem Antragsteller auf weiteren 30 Seiten einen Teil der in jenem Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen als Entschädigung zu. Der Antragsteller trat die Forderung aus dem Schiedsspruch am 22. Juli 1998 an eine Firma unter nachträglicher Einräumung einer Einziehungsermächtigung an ihn ab. Als Gegenleistung übernahm die Käuferin die im Rahmen des Schiedsverfahrens aufgewandten Kosten sowie abhängig vom Erfolg der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch die Zahlung eines Kaufpreises und der Kosten weiterer Schiedsverfahren. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift und beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches hat der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag im August 1999 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt, das sich durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 ohne Anhörung der Antragsgegnerin für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Kammergericht verwies, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Antragsgegnerin in jenem Gerichtsbezirk Vermögen habe. Der Senat hat die Deutsche Botschaft in Moskau im Rechtshilfeverkehr gebeten, zwei beglaubigte Abschriften der Antragsschrift vom 9. August 1999 nebst den dazugehörigen Anlagen jeweils in russischer Übersetzung zuzustellen. Die Botschaft hat schriftlich mitgeteilt, dass das „Ersuchen (…) an das russische Außenministerium mit Verbalnote Nr. 1097 vom 5. Juni 2000 weitergeleitet” wurde. Auf ein weiteres Rechtshilfeersuchen sind die Schriftsätze des Antragstellers vom 10. und 14. August 2000 sowie ein Schreiben des Senats vom 28. August 2000 jeweils in russischer Übersetzung nach einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Moskau „mit Verbalnote Nr. 2143 vom 3. 11. 2000 an das russische Außenministerium weitergeleitet” worden. Das vorbezeichnete Schreiben des Senats hat folgenden Wortlaut: „In dem hier anhängigen Schiedsverfahren des S. (Antragsteller) gegen die Russische Föderation (Antragsgegnerin) beim Administrativen Büro der Präsidenten der Russischen Föderation, Nikitnikov pereulok, D.2, P.5, 103132 Moskau/Russland, ist am 5. Juni 2000 ein Rechtshilfeersuchen, welches die Zustellung insbesondere der Antragsschrift betrifft, von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an das Russische Außenministerium mit Verbalnote 1097 weitergeleitet worden. Hierauf wird Bezug genommen. Die anliegenden Schriftsätze des Antragstellers vom 10. und 14. August 2000 betreffend Zustellungsfragen werden der Antragsgegnerin, d.h. der Russischen Föderation, zur Kenntnisnahme übersandt, insbesondere auch von dem Vorbringen des Antragstellers, die Zustellung sei bereits mit der Übergabe an das Außenministerium bewirkt worden. Der Senat weist die Antragsgegnerin im Anschluss an die Ausführungen des Antragstellers auf Seite 3 vorletzter Absatz seines anliegenden Schriftsatzes vom 10. August 2000 ferner darauf hin, dass für den Fall eines nicht eingehenden Zustellungsnachweises seitens der ersuchten Behörde die Zustellung auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als bewirkt anzusehen sein könnte. Zwar ist im Allgemeinen ein gegen eine Gebietskörperschaft gerichteter Antrag erst dann wirksam zugestellt, wenn er dem zuständigen Organ – hier entsprechend dem Rubrum der Antragsschrift beim Administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Föderation – vorliegt. In diesem Schiedsverfahren besteht aber die Besonderheit, dass die Zustellung im Ausland im Rechtshilfeverkehr zu bewirken ist und die hierbei ersuchte Behörde, das Russische Außenministerium, selbst ein hochrangiges Organ der Ag. ist. Übersendet die ersuchte Behörde in zumutbarer Zeit entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 nicht den Zustellungsnachweis oder gibt nicht den Grund an, aus dem die Zustellung nicht hat bewirkt werden können, so könnte es aus Sicht des Ast. unbillig sein, wenn ihm daraus ein Nachteil entstehen würde. Hier dürfte zu berücksichtigen sein, dass die mit den Rechtshilfeersuchen übermittelten (Antrags-)Schriftsätze nachweisbar am 5. Juni 2000 im Außenministerium der Russischen Föderation eingegangen sind und Hindernisse für die Möglichkeit einer raschen Rücksendung des Zustellungsnachweises an die Deutsche Botschaft nicht ersichtlich sind. Der Ag. wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden (Zustellungs-)Fragen, aber auch zu der Antragsschrift selbst, binnen eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Übergabe dieses weiteren Rechtshilfeersuchens an das Außenministerium, Stellung zu nehmen. Der Senat wird anschließend beraten, ob und ggf. welche Entscheidung er trifft.” Der Antragsteller äußert in seinen Schriftsätzen vom 10. und 14. August 2000 die Auffassung, die Zustellungen seien gemäß §§ 170, 190 ZPO unter Anwendung des Haager Übereinkommens über die Zustellung und Vollstreckung gerichtlicher Titel vom 1. Januar 1960 in Verbindung mit einem Dekret des Präsidenten des Obersten Sowjets der UdSSR vom 16. Dezember 1947 bewirkt, da das russische Außenministerium den russischen Staat bei solchen Zustellungen vertrete. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme zu den Akten gegeben. …

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (im Folgenden: UN-Übereinkommen) sowie dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (im Folgenden: der Vertrag) zulässig und begründet. 1. Das Kammergericht ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag zuständig, weil den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die fehlende dortige Zuständigkeit letztlich zu folgen ist. Ob die hiesige Zuständigkeit wegen Vermögens der Antragsgegnerin im hiesigen Gerichtsbezirk oder wegen der Auffangregelung besteht, kann dahin gestellt bleiben. b) Die Antragsgegnerin ist nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, vgl. §§ 18f.GVG. Ebenso besteht für sie keine generelle Vollstreckungsimmunität. Verfahrensgegenstand ist kein Eingriff in hoheitliche Rechte der Antragsgegnerin, sondern ein Schiedsspruch auf Zahlung einer Geldforderung des Ast. Es gibt ferner kein allgemeines Verbot der Zwangsvollstreckung in das Vermögen fremder Staaten (vgl. BVerfG NJW 1978, 485ff.). Dabei kommt im Besonderen hinzu, dass die Partner des Vertrages – also auch die Antragsgegnerin kraft der ihr zukommenden staatlichen Souveränität – in Artikel 10 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ausdrücklich bestimmt haben „Der Schiedsspruch wird anerkannt und vollstreckt nach Maßgabe des” UN-Übereinkommens, das in seinem Art. III eigens anordnet, dass „jeder Vertragsstaat … Schiedssprüche als wirksam (anerkennt) und … sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebiets, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung (zulässt), sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind”. Hiermit haben die Parteien des Vertrages auf zuvor etwaig angenommene Immunitätsrechte betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines im Geltungsbereich des Vertrages ergangenen Schiedsspruchs verzichtet. Es würde den Grundsätzen des Völkerrechts nicht entsprechen, sondern diese im Gegenteil missachten, wenn die Antragsgegnerin an dieser von ihr bewusst eingegangenen Bindung durch die innerstaatlichen Gerichte des anderen Vertragsstaats nicht festgehalten werden könnte. Denn dies würde den Wert der von der Ag. eingegangenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen von vornherein gefährden. Der Vertrag erfasst u.a. Ansprüche – wie vorliegend vom Schiedsgericht bejaht – aus „Maßnahmen der Enteignung einschließlich Verstaatlichung …” durch eine Vertragspartei gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Vertrages. Offen bleiben kann, inwieweit die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts einer Einzelvollstreckung in einen Gegenstand, der hoheitlichen Zwecken der Antragsgegnerin dient, entgegenstehen. Dies wäre im Rahmen des konkreten Zwangsvollstreckungsverfahrens, nicht aber im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage der generellen Vollstreckbarkeit des Titels zu entscheiden. c) Zwischen den Parteien besteht ein Verfahrensrechtsverhältnis, in dem der Antragsgegnerin ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Antrag richtet sich wie im Schiedsverfahren gegen die Russische Föderation als Fiskus, d.h. als Träger von eigenen Vermögensrechten. Ihr ist die Antragsschrift des Ast. nebst allen weiteren relevanten Schriftsätzen sowie das Schreiben des Senats vom 28. August 2000 in russischer Sprache jeweils in zwei Stücken wirksam mit deren Übergabe an das Russische Außenministerium am 5. Juni und 3. November 2000 nach §§ 199, 202 Abs. 2, 187 ZPO im Rechtshilfeverkehr nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, bei dem die Antragsgegnerin Vertragsstaat ist, zugestellt worden. Die Übergabe und die Zeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Auflage Rdnr. 648c) als Voraussetzung der Zustellung sind durch die beiden Zustellungszeugnisse der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 7. Juni und 7. November 2000 bewiesen. Dem Rücklauf eines im Rechtshilfeverkehr mit Russland grundsätzlich vorgesehenen Zustellungsnachweises im Sinne des Art. 5 HZPrÜbk bedurfte es aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 28. August 2000, an denen der Senat nach erneuter Überprüfung festhält und auf die er ausdrücklich Bezug nimmt, im vorliegenden Fall nicht mehr. Die etwaige Nichteinhaltung einzelner formeller Zustellungsregeln des UN-Übereinkommens bedeutet nicht per se die Unwirksamkeit des Zustellungsakts (vgl. Wenzel, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. § 2002 Rdnr. 2; BGHZ 65, 291, 295; Kondring, Die Heilung von Zustellungsfehlern im internationalen Zivilrechtsverkehr S. 231f., 237, Geimer a.a.O. Rdnr. 2102). Der Ag. sind die Schriftstücke über ihr Außenministerium zugegangen; eine Notfrist wurde durch die Zustellung nicht in Gang gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegnerin ist aus dem Inhalt des Ersuchens bekannt, an welche ihrer Behörden in Moskau die Schriftstücke gerichtet waren. Staatsvertraglich geregelt ist die Zustellung an einen ausländischen Staat im Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an sein Außenministerium bereits in Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, bei dem die Antragsgegnerin aber nicht Vertragsstaat ist. Dieses Übereinkommen zeigt jedoch, dass im internationalen Rechtsverkehr die Übergabe an das Außenministerium wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bewirkung der Zustellung an einen Staat sein kann. Nach der deutschen Zivilprozessordnung wird eine Zustellung an eine Gebietskörperschaft grundsätzlich nach §§ 171, 173 ZPO als bewirkt angesehen, wenn das Schriftstück die intern zuständige Behörde erreicht, wobei die Angabe eines falschen gesetzlichen Vertreters der juristischen Person die Zustellung nicht unwirksam macht (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 78, 108ff., KG RPfleger 1976, 222). Wie der deutsche Fiskus wird der ausländische entsprechend Art. 7, 10 EGBGB nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten, weshalb sich die Bewirkung der Zustellung grundsätzlich nach dem Recht des beklagten Staates richtet (BGHZ 40, 197, 199; Hess RIW 1989, 254, 258). Allerdings ist der im deutschen Recht und ebenso im Völkerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben auf derartige Fälle der Vertretungsbefugnis nach innerstaatlichen Regeln anwendbar (vgl. BGH a.a.O. S. 203), weshalb von solchen internen Zuständigkeitsverteilungen im Einzelnen abgewichen werden kann. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist der Umstand prägend, dass der Antragsteller über das deutsche Gericht den Rechtshilfeverkehr für die Zustellung an die Ag. in Anspruch nehmen muss. Nimmt sie die Schriftstücke durch ihr Außenministerium entgegen und macht damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Zustellung gemäß Art. 4 HZPrÜbk wegen Gefährdung ihrer Hoheitsrechte oder Sicherheit zurückzuweisen (vgl. Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen S. 121), so wäre es vertragswidrig, wenn sie über die (Un-)Wirksamkeit einer Zustellung allein entscheiden würde, indem sie gegenüber dem ersuchenden Staat einfach nicht mehr tätig wird. Das russische Außenministerium ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 HZPrÜbk immer verpflichtet, den Zustellungsnachweis zu übersenden oder den Grund anzugeben, aus dem die Zustellung nicht hat bewirkt werden können. Im erstgenannten Fall hat das russische Außenministerium nach Art. 5 HZPrÜbk als zuständige Behörde des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat ein Zeugnis zuzuleiten, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Geschieht wie vorliegend weder dies noch werden Hinweise erteilt, was einer Weiterleitung entgegenstehen könnte, obwohl das „Beschaffungsamt” eindeutig im Ersuchen bezeichnet ist, so stellt sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zum UN-Übereinkommen und insbesondere ________________________________________ 112 • • KG: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gegen einen Staat(SchiedsVZ 2004, 109) zum Geist des Vertrages, der ausdrücklich die Durchsetzung eines Anspruchs gegen die enteignende Vertragspartei, hier die Antragsgegnerin, vorsieht. Wird dann noch im Vertrag das Schiedsverfahren an Stelle eines Erkenntnisverfahrens vor staatlichen Gerichten ausdrücklich vereinbart, so kann nicht eine Vertragsseite die darin selbst eingegangenen Verpflichtungen durch ein – nach der genannten Vorschriftenlage – pflichtwidriges Unterlassen der Mitwirkung an dem weiteren Zustellungsverfahren im Vollstreckbarkeitsverfahren unterlaufen. Dies trifft umso mehr im vorliegenden Fall zu, bei dem die nach den Feststellungen des Schiedsspruchs intern zuständige Behörde, das „Beschaffungsamt” mit Sitz in Moskau, dem Präsidenten des Ag. zugeordnet ist, und das russische Außenministerium die Schriftstücke selbst als hochrangiges Organ der Antragsgegnerin ebenfalls mit Sitz in Moskau im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs entgegengenommen hat. Dass das „Beschaffungsamt” der Antragsgegnerin in der Lage ist, innerhalb weniger Wochen auf (gerichtliche) Anträge der Gegenseite zu reagieren, belegen die Feststellungen des Schiedsspruchs: Danach forderte der Antragsteller das „Beschaffungsamt” im Oktober 1995 auf, einen Schiedsrichter zu bestellen; am 15. Januar 1996 reichte er den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren in Stockholm ein. Das „Beschaffungsamt” lehnte in einem Brief vom 20. März 1996 gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtsinstituts in Stockholm sämtliche Ansprüche ab. Der Berücksichtigung des treuwidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin in einem Zivilverfahren wie dem vorliegenden steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unmittelbar zwischen Staaten, also nicht zwischen den Parteien dieses Verfahrens geschlossen worden ist. Bei einer an dem gemeinsamen Vertragsziel der vertragsschließenden Staaten orientierten Auslegung, wie sie auch nach den Regeln des Völkerrechts geboten ist, wäre es verfehlt, anzunehmen, dass Verstöße gegen den Inhalt oder den Geist des Vertrages nur von der jeweils anderen (staatlichen) Vertragspartei nach den Regeln des Völkerrechts sanktioniert werden könnten; dabei kann offen bleiben, ob das Völkerrecht ein entsprechendes effektives Sanktionssystem überhaupt kennt. Verwirklichen lässt sich das Vertragsanliegen, Investitionen im jeweils eigenen Staat durch Bürger des anderen zu realisieren, nur, wenn dem Bürger unmittelbar die Möglichkeit eröffnet wird, seine tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche auch in dem ihm allgemein eröffneten Verfahren durchzusetzen. Dies wiederum hat zur Folge, dass er auch prozesswidriges Verhalten – wie hier die unterlassene weitere Mitwirkung im Zustellungsverfahren – seines staatlichen Prozessgegners unmittelbar rügen kann. Nach alledem folgt aus dem Umstand, dass auch über sieben Monate nach der ersten Übergabe und über drei Monate nach der zweiten weder eine Reaktion des russischen Außenministeriums noch des „Beschaffungsamts” vorliegt, dass die für die Ag. handelnden Organe nicht gewillt sind, entgegen ihrer selbst eingegangenen Verpflichtung am zwischenstaatlich vereinbarten Zustellungsverfahren weiter mitzuwirken. Einer öffentlichen Zustellung der Schriftstücke in Deutschland nach § 203 Abs. 2 ZPO als Ersatzzustellung bedarf es nicht mehr, weil die Zustellung nach den §§ 199, 202 ZPO wie aufgezeigt nicht unausführbar im Sinne dieser Vorschriften gewesen ist. Die Zustellung ist mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Ag. als bewirkt anzusehen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch begründet. a) Der Ast. ist trotz der Abtretung der im Schiedsspruch bezeichneten Forderung weiterhin als Verfahrensstandschafter aktivlegitimiert zur Durchführung dieses Verfahrens. Auf Grund der vertraglichen Regelungen mit dem Abtretungsempfänger, der ihm u.a. eine Einzugsermächtigung erteilt hat, besitzt er unverändert ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse, dass die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieben wird, wofür das hiesige Verfahren Voraussetzung ist. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444f. m.w.N.). Der Schiedsspruch ist anders als ein Urteil kein Vollstreckungstitel. Hierfür dient vielmehr das vorliegende Verfahren, mit dem zugleich die volle Rechtswirksamkeit des Schiedsspruches für den Geltungsbereich der Zivilprozessordnung festgestellt werden soll. Demgemäß sind für die Zulassung einer Verfahrensstandschaft auf Gläubigerseite vorrangig die Regelungen des Erkenntnis- und nicht des Vollstreckungsverfahrens heranzuziehen. Im UN-Übereinkommen oder im Vertrag sind keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen worden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen sind erfüllt. Ob die Ag. bei ihrem Beitritt zu dem UN-Übereinkommen einen Vorbehalt nach Art. 1 Abs. 3 erklärt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Ort des Schiedsverfahrens in Schweden lag, das dem UN-Übereinkommen ebenfalls beigetreten ist, und die Antragsgegnerin die Zuständigkeit jenes Schiedsgerichts ohnehin mit dem Vertrag anerkannt hat. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs und eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt, Art. IV Abs. 1a), Abs. 2 UN-Übereinkommen. Der Vorlage einer (beglaubigten) Schiedsabrede gemäß Art. IV Abs. 1b) des Vertrages bedarf es nicht, weil die Schiedsvereinbarung als Vereinbarung zu Gunsten Dritter in Art. 10 Abs. 2 des zwischenstaatlichen Vertrages getroffen wurde, der entsprechend der innerstaatlichen Regelungen veröffentlicht wurde. Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die in Art. V Abs. 1 des Vertrages Genannten könnten ohnehin nur Berücksichtigung finden, wenn die Antragsgegnerin sie vorgetragen und für sie den Beweis erbracht hätte. Gemäß Art. V Abs. 2 des Vertrages von Amts wegen zu prüfende Gründe liegen ebenfalls nicht vor. Der Gegenstand des Schiedsstreits, ein vermögensrechtlicher Anspruch, kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden (§§ 1030 Abs. 1, 1029 Abs. 1 ZPO). Die Alternative einer spezialgesetzlichen Ausnahme in § 1030 Abs. 2, 3 ZPO liegt nicht vor und käme ohnehin nicht in Betracht, weil in dem Vertrag ausdrücklich eine Schiedsvereinbarung eingegrenzt auf die Fälle der Artikel 4 und 5 des Vertrages getroffen wurde. Nicht erkennbar ist, weshalb gemäß Art. V Abs. 2b) des Vertrages die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Dafür müsste z.B. das Verfahren des Schiedsgerichts an einem derart schwerwiegenden Mangel leiden, der sogar noch über die in Art. V Abs. 1b) bis d) genannten Fälle hinausgehen müsste. Hierfür ist nichts ersichtlich. Gleichfalls begründet die Subsumtion des Schiedsgerichts, der Antragsteller habe Kapitalanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Vertrages getätigt, die durch die Umsetzung der Direktive der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des Vertrages enteignet wurden, woraus sich ein Entschädigungsanspruch für bestimmte Kapitalanlagen ergibt, keinen eklatanten Verstoß gegen zwingendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen. …

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 18.12.2014, 26 Sch 3/13 | Schiedsverfahren: EU, Investitionsschutzabkommen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014, 26 Sch 3/13

Relevante Normen:

§ 1059 ZPO
Art. 267 AEUV
Art. 344 AEUV

Leitsatz:

Die in einem bilateralen völkerrechtlichen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat ist mit dem durch Art. 267, 344 AEUV gewährleisteten Rechtsschutzsystem der EU vereinbar.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem der Antragsgegnerin wegen Verletzungen eines zwischen dem Königreich der Niederlande und der damaligen Tschechoslowakei als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin abgeschlossenen Investitionsschutzabkommens Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sind. Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe, die aus 12 im Versicherungs- und Rückversicherungssektor tätigen Unternehmen besteht. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der am Abschluss des Investitionsschutzabkommens beteiligten Tschechoslowakei (im Folgenden: CSFR). Im Jahr 1991 schlossen die CSFR und das Königreich der Niederlande ein sogenanntes Bilateral Investment Treaty (im Folgenden: BIT). Das BIT enthielt in Art. 3 Abs. 1 ein Verbot, Investoren des anderen Vertragsstaates unfair und ungerecht zu behandeln und insbesondere, durch unvernünftige oder diskriminierende Maßnahmen, deren [der Investitionen] Betrieb, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese Investoren zu beeinträchtigen. Art. 4 des Abkommens sah u. a. Folgendes vor: 7Jede Vertragspartei gewährleistet den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen. Die Zahlungen haben in einer frei konvertierbaren Währung ohne unzulässige Beschränkung oder Verzögerung zu erfolgen. Diese Transfers beinhalten im Besonderen, jedoch nicht ausschließlich: 8(a) Erlöse, Zinsen, Dividenden, Tantiemen. Gebühren und anderes fortlaufendes Einkommen; 9…. 10(e) Die Vorgänge des Verkaufs oder der Liquidierung des Investments. Art. 8 des Abkommens lautet auszugsweise wie folgt: [1]) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen. [2]) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist. … 15[5]) Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) festlegen. … Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das von der Antragstellerin als Anlage AST 27 vorgelegte BIT Bezug genommen. Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der CFSR mit deren Auflösung in die Rechte und Pflichten des am 01.10.1992 in Kraft getretenen BIT ein. Mit Wirkung zum 01.05.2004 trat die Antragstellerin der EU bei. 19Mit einer im Jahr 2004 beschlossenen umfassenden Gesundheitsreform öffnete die Antragstellerin den slowakischen Markt erstmals für private in- und ausländische Krankenversicherungen und ließ die Antragsgegnerin als Anbieter von Krankenversicherungen zu. Die Antragsgegnerin gründete in der Slowakei eine Krankenversicherungsgesellschaft (H …-versicherung AG), in die sie nach ihrem Vortrag im Laufe des Jahres 2006 insgesamt SKK 2,3 Milliarden, d. h. rund 72 Millionen Euro, als Bareinlage einbrachte. Die Antragsgegnerin bot über die H …-versicherung AG in der Slowakei private Krankenversicherungen an und erreichte bis Anfang Januar 2007 einen Marktanteil von rd. 8,5%. 20Nach einem Regierungswechsel nahm die Antragstellerin eine Neuregelung des Krankenversicherungssektors vor und schränkte private Krankenversicherer in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich ein. Sie verbot mit Gesetz 12/2007 vom 12.12.2006 (Anlage AG 2) den Einsatz von Versicherungsmaklern, mit Gesetz 530/2007 vom 25.10.2007 (Anlage AG 3) Gewinnausschüttungen und untersagte mit Gesetz 192/2009 vom 28.04.2009 (Anlage AG 4) die Veräußerung von Versicherungsportfolios. 21Die Antragsgegnerin leitete im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, in dem sie wegen der von der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen Schadensersatzansprüche geltend machte und sich darauf berief, dass die seit 2006 getroffenen legislativen Regulierungsmaßnahmen ihre Rechte aus dem BIT verletzt hätten. 22Die Antragstellerin rügte als Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren bereits in der Klageerwiderung die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und berief sich darauf, dass das in Art. 8 Abs. 2 des BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen EU-Recht unwirksam und das BIT mit dem Beitritt der Antragstellerin zur EU unanwendbar geworden sei. 23Das Schiedsgericht hat mit Zwischenentscheid vom 26.10.2010 (Anlage AST 1) die von der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhobenen Einwände zurückgewiesen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt. 24In Bezug auf diesen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin vor dem Senat im Verfahren 26 SchH 11/10 gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO beantragt, den Zwischenentscheid aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Der Senat hat das Begehren der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.05.2012 (Anlage AST 2) zurückgewiesen. 25Gegen die Entscheidung des Senats hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.04.2014 (Az: III ZB 37/12, Anlage AG 12) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Rechtsmittel unzulässig geworden sei, weil gemäß dem zuvor mit Beschluss vom 19.09.2013 (Bl. 171 ff. d. A.) erteilten Hinweis, das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen des zwischenzeitlich in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruchs entfallen sei. 26Das Schiedsgericht verurteilte die Antragstellerin in dem zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch vom 07.12.2012 (Anlage AST 4), 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu zahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Dabei ging das Schiedsgericht davon aus, dass die Investition der Antragsgegnerin durch das BIT geschützt sei und ermittelte den zugesprochenen Schadensersatzbetrag als Mindestschaden der Antragsgegnerin nach der von dieser vorgetragenen Berechnungsmethode 3 und lehnte höhere Schadensersatzansprüche gemäß den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensberechnungsmethoden 1 und 2 ab. 27Der Schiedsspruch vom 07.12.2012 ist den Parteien am Tag seines Erlasses auf elektronischem Wege und am 10.12.2012 per Post übermittelt worden. Die Antragsgegnerin hat mit am 01.02.2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.01.2013 einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt. 28Die Antragstellerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf die schon im Verfahren über die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vertretene Rechtsauffassung, dass die Schiedsvereinbarung in Art. 8 Abs. 2 BIT wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO ungültig sei. Es bestehe eine Unvereinbarkeit der Schiedsvereinbarung mit den Art. 344 AEUV, 267 AEUV, und Art. 18 AEUV. 29Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Senat sei in seinem den Zwischenentscheid betreffenden Beschluss vom 10.05.2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Rechtsprechung bestehe, nach der Art. 344 AEUV nicht auf Investor-Staat-Streitigkeiten anzuwenden sei. Insbesondere habe sich der EuGH bislang zumindest nicht gegen eine Anwendung des Art. 344 AEUV auf solche Streitigkeiten ausgesprochen. Auch lasse sich der Literatur keine Aussage zur Anwendbarkeit von Art. 344 AEUV auf Investor-Staat-Streitigkeiten entnehmen. Demgegenüber sprächen Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Art. 344 AEUV dafür, diese Vorschrift auch auf Streitigkeiten anzuwenden, an denen nur ein Mitgliedsstaat beteiligt ist. Dem Wortlaut nach betreffe die Vorschrift nicht nur Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern generell alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge, an denen ein Mitgliedsstaat beteiligt ist. Auch spreche der Umstand, dass Art. 344 AEUV in dem im 7. Teil des Vertrages enthaltenen Abschnitt des AEUV unter „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ aufgeführt sei, dafür, dass die Vorschrift sich nicht lediglich auf eine bestimmte Verfahrensart vor dem EuGH wie bspw. das immer zwischen Mitgliedsstaaten geführte Vertragsverletzungsverfahren beziehe, sondern als allgemeine, auf Art. 19 EUV bezogene Kompetenzabsicherungsregel für den EuGH zu verstehen sei und folglich das gesamte Rechtsprechungsmonopol des EuGH vor „Übergriffen“ der Mitgliedsstaaten schützen solle. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck von Art. 344 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH zur Wahrung der Effektivität und der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu sichern, was dafür spreche, die Vorschrift nicht lediglich auf Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern insbesondere auch auf das Vorabentscheidungsverfahren anzuwenden, da in diesem Verfahren eine vergleichbare Gefährdungslage für die Unionsrechtsordnung bestehe. Ferner berühre Art. 344 AEUV nach der vom Senat im Beschluss vom 10.05.2012 für die Zulassung der Nebenintervention der Niederlande zugrunde gelegten Rechtsauffassung jedenfalls mittelbar auch Rechte von Mitgliedsstaaten untereinander. Die Antragstellerin hebt darüber hinaus hervor, dass die europäische Kommission sich wiederholt dahin geäußert habe, dass Schiedsklauseln in Intra-EU-Investitionsschutzabkommen unwirksam seien und verweist insoweit insbesondere auf eine Stellungnahme der Kommission zu einem weiteren aufgrund des streitgegenständlichen BIT geführten Schiedsverfahren vom 15.05.2014 (Anlage AST 32). Danach gestatte Art. 344 AEUV es den Mitgliedsstaaten nicht, Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts einer anderen Methode der Streitbeilegung zu unterwerfen als jener, die im Unionsrecht festgelegt sei. Zwei Mitgliedsstaaten könnten aus diesem Grund kein bilaterales Abkommen eingehen, nach dem Streitigkeiten einer anderen Methode der Streitbeilegung unterliegen. Schiedsgerichte seien danach nicht für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates und einem anderen Mitgliedsstaat in Sachen des Unionsrechts zuständig. 30Die Unvereinbarkeit von Art. 8 Abs. 2 BIT mit Art. 267 AEUV ergebe sich daraus, dass die Übertragung einer zumindest auch nach EU-Recht zu entscheidenden Streitigkeit auf ein nicht nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigtes Schiedsgericht den ordentlichen Unionsgerichten die ihnen zugewiesene Aufgabe entziehe, Unionsrecht anzuwenden. Der EuGH habe die Anwendung von Unionsrecht durch Schiedsgerichte nach seinen Ausführungen in dem Gutachten 1/09 zumindest in Frage gestellt, so dass nach der act-claire-doctrin die richtige Anwendung des Unionsrechts in dieser Frage zumindest nicht derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-126/97 (Eco Swiss) vom 01.06.1999 lasse auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine nachträgliche Überprüfung des Schiedsspruchs den Vorgaben des Unionsrechts genüge. Die Entscheidung betreffe nur eine Schiedsvereinbarung zwischen Privaten, die nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einhaltung des Unionsrechts nicht verantwortlich seien. Demgegenüber bestehe für die Mitgliedsstaaten eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Unionsrechts, die sie dazu verpflichte, die Effektivität des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zu beeinträchtigen. Die erst nach dem Schiedsverfahren bestehende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auf einen Verstoß gegen Unionsrecht genüge dessen Vorgaben nicht. Auch sei das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO nicht geeignet, Schiedssprüche umfassend auf eine Beachtung von Unionsrecht zu überprüfen, da ein Aufhebungsgrund nur gegeben sei, wenn ein Verstoß gegen Unionsrecht die Qualität eines Verstoßes gegen den ordre public erreiche. Es komme hinzu, dass eine Vorlage an den EuGH vom Willen der Parteien des Schiedsverfahren abhängig sei, da ein staatliches Gericht nur im Falle einer Anfechtung des Schiedsspruchs überhaupt in die Lage komme, eine Vorlage an den EuGH in Erwägung zu ziehen. Eine derartige Parteiermächtigung stehe der Intention des Vorabentscheidungsverfahrens fundamental entgegen. Entgegen der vom Senat im Beschluss vom 10.05.2012 vertretenen Rechtsauffassung bestehe im Schiedsverfahren auch keine Möglichkeit für Schiedsgerichte, dem EuGH noch ungeklärte Fragen des Unionsrechtes zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Hinblick auf die vom Senat aufgezeigte Möglichkeit staatsgerichtlicher Unterstützung des Schiedsgerichts gemäß § 1050 ZPO sei in der Literatur bereits umstritten, ob ein Vorlageersuchen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift gedeckt sei. Es sei mangels einer dem Art. 267 AEUV entsprechenden Verpflichtung auch nicht gewährleistet, dass das Schiedsgericht eine solche Möglichkeit nutze und dass das angerufene Gericht tatsächlich eine Vorlageentscheidung treffe. Im Übrigen könne die Beantwortung der Frage einer Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 2 BIT mit Art. 267 AEUV nicht von der Ausgestaltung nationaler Verfahrensrechte abhängig sein, da sie autonom EU-rechtlich zu bestimmen sei. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV bestehe aber für das ersuchte Gericht keine Möglichkeit, eine ihm vom Schiedsgericht vorgelegte Frage an den EuGH „weiterzureichen“, da die erforderliche Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht bestehe. 31Art. 8 Abs. 2 BIT verstoße schließlich auch gegen Art. 18 AEUV, da entgegen der vom Senat im Beschluss vom 10.05.2012 vertretenen Rechtsauffassung keine Möglichkeit bestehe, eine Diskriminierung durch Erweiterung von Rechten anderer Investoren zu beseitigen. Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs von Schiedsangeboten führe unter Berücksichtigung der Stellungnahme der europäischen Kommission vom 07.07.2010 (Anlage AST 13) lediglich dazu, dass der Konflikt zwischen der im BIT getroffenen Regelung und dem EU-Rechtssystem noch ausgeweitet werde. 32Die Antragstellerin beruft sich auch auf einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO. Die Streitigkeit über die Kapitalanlage der Antragsgegnerin werde vom Schutzbereich des BIT nicht erfasst, weil die Antragsgegnerin ihre Investition unter zielgerichteter Missachtung des slowakischen Rechts getätigt habe. Die Antragsgegnerin habe mehrere wesentliche Bestimmungen des slowakischen Rechts verletzt. Es liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Vergabegesetzes vor, da H1 als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Vergabegesetzes Makler ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens angeworben und vergütet habe. Die Antragsgegnerin habe auch gegen ihre Verpflichtung zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gemäß § 41 HGB verstoßen, indem sie bei der Anwerbung neuer Kunden falsche und irreführende Informationen hinsichtlich anderer Krankenversicherungen verbreitet und nicht verhindert, sondern sogar dazu ermutigt habe, dass ihre Makler (Agenten) irreführende Informationen verwendet und falsche und irreführende Informationen über andere Krankenkassen verbreitet hätten. Die Antragsgegnerin habe mit der Verwendung irreführender Informationen bei der Anwerbung neuer Kunden und dem Angebot unrechtmäßiger Leistungen auch gegen § 6 Abs. 14 des Gesetzes über öffentliche Krankenversicherungsgesellschaften verstoßen. Die Antragstellerin habe die zahlreichen und umfassenden Rechtsverstöße der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren mit einer Zeugenaussage (Anlage AST 25) belegt und beschrieben. Das Schiedsgericht habe diese Einwände der Antragstellerin aber nicht ernst genommen, sondern lediglich versucht, diese ad absurdum zu führen. 33Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass das Schiedsgericht keine Möglichkeit gehabt habe, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu richten. Da Schiedsgerichte nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keine Gerichte der Mitgliedsstaaten seien, unterlägen sie der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht. Es widerspreche daher grundlegenden Elementen der Rechtsordnung und des Gerichtssystems der EU und damit der öffentlichen Ordnung aller Mitgliedsstaaten, wenn Mitgliedsstaaten durch Investitionsschutzabkommen Zuständigkeiten auf Schiedsgerichte übertrügen, aufgrund derer Schiedsgerichte über die Reichweite der Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten nach EU-Recht entscheiden, ohne gemäß Art. 267 AEUV vorlageberechtigt und -verpflichtet zu sein. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung ergebe sich zudem auch daraus, dass das Schiedsgericht die Regelung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs in Art. 63 AEUV auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht angewendet habe. Das Schiedsgericht habe damit den Vorrang des EU-Rechts missachtet. Das Schiedsgericht habe seiner Entscheidung Art. 4 BIT zugrunde gelegt, obwohl es in seinem Zwischenentscheid noch anerkannt habe, dass Art. 63 AEUV und Art. 4 BIT denselben Regelungsgegenstand hätten. Der vom Schiedsgericht angewendete Artikel 4 BIT verstoße nach der Rechtsprechung des EuGH gegen EU-Recht. Das Schiedsgericht habe es außerdem versäumt Art. 168 Abs. 7 AEUV anzuwenden, obwohl die in Frage stehenden Maßnahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems von den den Mitgliedstaaten in Art. 168 Abs. 7 AEUV eingeräumten Handlungsspielräumen gedeckt gewesen seien. Die Antragstellerin habe darauf auch ausdrücklich hingewiesen. 34Der Schiedsspruch verstoße schließlich auch gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Antragstellerin auf Grundlage eines fälschlich als unbestritten angesehenen Sachvortrages zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet habe. Die vom Schiedsgericht bei der Schadensberechnung zugrunde gelegte Methode 3 sei von dem Parteigutachter der Antragsgegnerin nicht als Schadensberechnungsmethode, sondern als bloße Plausibilitätskontrolle für die Schadensberechnung anhand der Methoden 1 und 2 vorgetragen worden. Das Schiedsgericht habe dabei missachtet, dass die Antragstellerin die Methode 3 in ihrem Schriftsatz vom 21.02.2012 (Anlage AST 29) als ungeeignet zurückgewiesen habe und auch deren Berechnungsgrundlage entgegengetreten sei. Die Antragstellerin habe insbesondere vorgetragen, dass der Antragsgegnerin bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben der vermeintliche Schaden nicht entstanden wäre, die angefochtenen Rechtsakte für den vermeintlichen Schaden nicht kausal gewesen seien und der mutmaßliche Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Antragsgegnerin nicht gegen slowakisches Recht verstoßen hätte. Die Antragstellerin habe insbesondere beanstandet, dass die H …-versicherung AG 50 Millionen Euro für Makler ausgegeben und dabei einkalkuliert habe, dass 25% dieser Kosten nicht wieder eingenommen werden würden. Zudem habe die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gewinnausschüttungsregelung nur auf in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Gewinn anwendbar gewesen sei, die Investition von der Antragsgegnerin zu jedem Zeitpunkt habe zurückerlangt werden können und der Gewinn von fast 30% der ursprünglichen Investition für einen Zeitraum, in dem die H …-versicherung AG verlustbringend gewesen sei, mit fast 30% der ursprünglichen Investition überzogen hoch sei. Die Antragstellerin habe auch die Höhe der Investition bestritten, indem sie vorgetragen habe, dass die Investition der Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt werden könne, weil sie unter Verstoß gegen slowakisches Recht vorgenommen worden sei und der Schaden bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben nicht entstanden wäre. Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung sowohl die unmittelbaren Einwände der Antragstellerin gegen die Methode 3 als auch die Einwände gegen die Elemente und Berechnungsgrundlagen dieser Methode ignoriert und damit den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht habe es zudem auch unterlassen, die notwendige Feststellung zu treffen, dass der Antragsgegnerin für den fraglichen Zeitraum überhaupt ein zu verzinsender „Schaden“ von 72 Millionen Euro entstanden sei und dass die Antragsgegnerin dafür habe Kreditzinsen zahlen müssen. Der Schiedsspruch beschränke sich in dieser Hinsicht allein auf die Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin, ohne dass das Schiedsgericht die Einwendungen der Antragstellerin zur Höhe und Kausalität der Schadensberechnung berücksichtigt habe. 35Die Antragstellerin beantragt, 36den Schiedsspruch (Final Award) des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern A, C und B, ergangen im Schiedsverfahren zwischen G (ehemals D) und der Slowakischen Republik, PCA Fall Nr. … vom 7. Dezember 2012 aufzuheben. 37Hilfsweise regt die Antragstellerin an, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die in der Antragsschrift vom 31.1.2013, S. 2 (Bl. 2 d. A.) formulierten Vorlagefragen zur Auslegung der Art. 344, 267 und 18 AEUV vorzulegen. 38Die Antragsgegnerin beantragt, 39den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und von einer Einleitung des von der Antragstellerin angeregten Vorabentscheidungsverfahrens zum EuGH abzusehen. 40Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die im BIT getroffene Schiedsabrede mit den Art. 344, 267 AEUV vereinbar sei. Der EuGH habe die Schiedsgerichtsbarkeit als einen der mitgliedsstaatlichen Gerichtsbarkeit gleichwertigen Mechanismus zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten anerkannt. Sämtliche Mitgliedsstaaten hätten sichergestellt, dass sich Schiedsverfahren nahtlos in die europäische Gerichtsorganisation einfügten. Das staatliche Gericht könne im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren die Verletzung von EU-Recht umfassend prüfen. Ein Schiedsspruch sei bereits dann wegen Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben bzw. für nicht vollstreckbar zu erklären, wenn er eine grundlegende Bestimmung verletze, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich sei. Ein etwa verbleibender kontrollfreier Bereich sei nach der Rechtsprechung des EuGH im Interesse der Effizienz des Schiedsverfahrens hinzunehmen. Die Schiedsvereinbarung falle auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 344 AEUV, da diese Vorschrift ausschließlich auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar sei. Die Vorschrift verbiete zudem auch nur solche Streitbeilegungsverfahren, die von den EU-Verträgen abweichen. Die EU-Verträge sähen aber kein Verfahren vor, in dem Streitigkeiten zwischen Privaten und Mitgliedstaaten entschieden werden könnten. 41Die Schiedsklausel sei auch mit dem Diskriminierungsverbot des § 18 AEUV vereinbar. Das Diskriminierungsverbot sei auf die vorliegende Konstellation eines völkerrechtlichen Abkommens nicht anwendbar und nicht einschlägig. Es fehle auch an einer diskriminierenden Wirkung der Schiedsklausel auf Investoren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Vergleichsmaßstab für das Diskriminierungsverbot sei lediglich eine Ungleichbehandlung mit einem slowakischen Investor. Ein Mitgliedsstaat dürfe in bilateralen Abkommen den Staatsangehörigen einzelner Mitgliedsstaaten durchaus zusätzliche Rechte einräumen, die im Einklang mit den Zielen der Verträge stehen. Das Schiedsangebot der Antragstellerin führe im Übrigen auch nicht zu einer Besserstellung niederländischer Investoren, da der staatliche und der schiedsgerichtliche Rechtsweg gleichwertige Möglichkeiten darstellten, sich gegen rechtswidrige Hoheitsakte zur Wehr zu setzen. Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung des EuGH und internationaler Schiedsgerichte, dass als Rechtsfolge einer Diskriminierung die Klausel gegebenenfalls lediglich auf Investoren aus den übrigen Mitgliedsstaaten zu erstrecken wäre. 42Für die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sei die Rechtmäßigkeit der Investition unerheblich, zumal der streitgegenständliche Investitionsschutzvertrag für die Gewährung des Investitionsschutzes keinerlei Einschränkungen oder Bedingungen vorsehe. Die Investition der Antragsgegnerin und die Geschäftstätigkeit der H …-versicherung AG seien entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch stets rechtmäßig gewesen. Die Antragstellerin behaupte zudem selbst nicht, dass die Errichtung und Finanzierung der H …-versicherung AG durch die Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen seien. Auf die spätere Geschäftstätigkeit der H …-versicherung AG komme es dagegen nicht an. Darüber hinaus könne eine Investition nach gefestigter Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte allenfalls dann nicht schutzwürdig sein, wenn sie gegen fundamentale Rechtsgrundsätze des Gaststaates oder generelle Prinzipien des Völkerrechtes verstoße. 43Der Schiedsspruch halte auch einer Prüfung an den Maßstäben des ordre public stand. Insbesondere spielten für die Entscheidung des Schiedsgerichts weder die im AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit noch Art. 4 BIT eine Rolle. Das Schiedsgericht habe seine Entscheidung auf einen Verstoß gegen Art. 3 BIT gestützt. Diese Vorschrift habe im EU-Recht keine Entsprechung. Im Übrigen überlagere EU-Recht andere Vorschriften nur, soweit dies zu seiner Funktionssicherung erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der materielle Inhalt und Umfang der garantierten Freiheiten nach dem BIT und dem EU-Recht identisch sei. 44Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt und sich hinreichend mit den wesentlichen, entscheidungserheblichen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Schadensbemessung auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht habe die Kritik der Antragstellerin an der Methode 3 in Ziff. 318 des Schiedsspruchs zutreffend zusammengefasst und einzelne Rügen der Antragstellerin etwa zur Höhe des Diskontierungssatzes und zur Vorgehensweise des Sachverständigen in den Ziff. 316 und 312 des Schiedsspruchs ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin habe im Übrigen die Schadensbemessung nach der Methode 3 in der Sache unbeanstandet gelassen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu Gewinnen, Marktstellung der Antragsgegnerin und dem Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Neuregelungen und den Gewinnen hätten allenfalls für einen Gewinnausfallschaden von Bedeutung sein können, während das Schiedsgericht ausschließlich einen Zinsschaden wegen des faktischen Einschlusses des in die H …-versicherung AG investierten Kapitals zuerkannt habe. Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Möglichkeiten, die Investitionen von ihrem Staatsgebiet abzuziehen, bestätigten allenfalls, dass ein solcher Abzug angesichts des Verbotes, das Versicherungsportfolio zu veräußern, lediglich unter größten Verlusten möglich gewesen wäre. Das Schiedsgericht habe die Grundlagen seiner Schadensschätzung hinreichend ermittelt. So habe es die Schadensursache in der Kombination der verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen gesehen, die zur faktischen Unveräußerlichkeit der H …-versicherung AG und zugleich zur Unwirtschaftlichkeit von deren Weiterbetrieb geführt hätten. Das Schiedsgericht habe den Beginn des schadensverursachenden Ereignisses auf den 25.10.2007 als den Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses über das gesetzliche Gewinnausschüttungsverbot datiert und das Ende der Schädigung auf den 01.08.2011 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen, die die Rechts- und Investitionsunsicherheit für die Antragsgegnerin beseitigt hätten, festgelegt. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren zur Höhe der Investition von 42,1 Millionen Euro hinreichend vorgetragen. Dieser Vortrag sei von der Antragstellerin ebenso wenig bestritten worden wie die Ausführungen zum Refinanzierungssatz der Antragsgegnerin. II. 45Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da im Schiedsverfahren in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des Schiedsverfahrens festgelegt worden ist. 46Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Übermittlung des Schiedsspruchs an die Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. 47In der Sache hat der Aufhebungsantrag keinen Erfolg. 48Über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist in dem vorliegenden, auf Aufhebung des in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruchs gerichteten Verfahren ohne eine Bindung an den den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts betreffenden Beschluss des Senats vom 10.05.2012 (erneut) zu entscheiden, da die im Verfahren gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO getroffene Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014 (III ZB 37/12) für das vorliegende Verfahren keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Der Bundesgerichtshof hat den von der Antragstellerin im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellten Antrag in seinem Beschluss mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, so dass die vorangegangene Sachentscheidung des Senats obsolet geworden ist. 49Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und der von ihr gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2012 erhobenen Einwendungen an der in dieser Entscheidung begründeten rechtlichen Würdigung fest, nach der die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Schiedsklausel wirksam ist. Der Senat nimmt zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 10.05.2012 Bezug und sieht im Sinne der acte-claire-Doctrin auch nach den weiteren Ausführungen der Antragstellerin keinen Anlass, an der zugrundeliegenden Auslegung der maßgebenden Rechtsnormen des Unionsrechts zu zweifeln und deshalb ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH gemäß Art. 267 AEUV herbeizuführen. 50Es liegt kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO wegen einer Ungültigkeit der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung vor. 511. Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 2 BIT mit Art. 344 AEUV 52Ein Verstoß der Schiedsklausel gegen Art. 344 AEUV kommt auch unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Zwecksetzung dieser Vorschrift nicht schon allein deshalb in Betracht, weil die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Mitgliedsstaat erfasst. Einer entsprechenden Auslegung des Art. 344 AEUV steht entgegen, dass die EU-Verträge für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedsstaat und einer Privatperson kein spezifisches gerichtliches Verfahren regeln und es damit im Sinne des Art. 344 AEUV an einer Abweichung von dem in den Verträgen vorgesehenen Streitbeilegungssystem fehlt. Die Beteiligung eines Mitgliedsstaats und einer Privatperson an einer Streitigkeit unterscheidet sich insoweit von dem in Art. 259 AEUV geregelten Vertragsverletzungsverfahren zwischen zwei Mitgliedsstaaten, für das eine alleinige Zuständigkeit des EuGH vorgesehen ist. Der EuGH hat dementsprechend in seinem Gutachten 1/09 vom 08.03.2011 einen Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 1 EUV abgesicherten Kompetenzen des Gerichtshofs und der Gerichte der Mitgliedsstaaten zur Wahrung der Rechtsordnung und des Gerichtssystems der EU auch unter Berücksichtigung des in Art. 267 AEUV geregelten Vorabentscheidungsverfahrens nicht mit einem Verstoß gegen Art. 344 AEUV gleichgesetzt und dieser Regelung damit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin gerade keine allgemeine „Kompetenzabsicherungsregel“ für den EuGH entnommen. Die Ausführungen des EuGH in dem Gutachten 1/09, dass Art. 344 AEUV sich darauf beschränke, den Mitgliedsstaaten zu verbieten, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge anders als in den Verträgen vorgesehen zu regeln, lassen vor diesem Hintergrund erkennen, dass der EuGH den Anwendungsbereich des Art. 344 AEUV nicht schon deshalb für eröffnet erachtet, weil Mitgliedsstaaten für nicht zwischen ihnen geführte Streitigkeiten Regelungen treffen, die mit der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 1 EUV und des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV unvereinbar sind. Es ist danach allein entscheidungserheblich, ob die Schiedsklausel des BIT einer Prüfung am Maßstab des Art. 267 AEUV standhält. 532. Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 2 BIT mit Art. 267 AEUV 54Der Senat hält daran fest, dass die Schiedsklausel des Art. 8 Abs. 2 BIT nicht gegen Art. 267 AEUV verstößt. Eine Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen System, das im Rahmen einer direkten und engen Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten eine ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (EuGH, Gutachten 1/09, Rn. 84), kann nach der Rechtsprechung des EuGH zum Schiedsverfahrensrecht nicht angenommen werden. Der Senat ist weiterhin der Ansicht, dass die Zulässigkeit von Schiedsverfahren in der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Nordsee, Urteil vom 23.03.1982, C-102/81; EuGH Eco Swiss, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97) auch in solchen Fällen anerkannt ist, in denen sich im Schiedsverfahren Fragen der Auslegung des EU-Rechts stellen. Der EuGH hat in den beiden zitierten Entscheidungen die Möglichkeit der Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte zumindest der Sache nach für hinreichend erachtet, um sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten in vollem Umfang beachtet wird (vgl. EuGH Nordsee, Rn. 14; EuGH Eco Swiss, Rn. 32 ff., jeweils zit. nach juris). Der Würdigung des EuGH steht dabei weder die in der Nordsee-Entscheidung ausdrücklich festgestellte fehlende Berechtigung des Schiedsgerichts zur Vorlage an den EuGH noch der in beiden Entscheidungen erwähnte Umstand entgegen, dass dem staatlichen Gericht mit einer „je nach Lage des Falles mehr oder weniger weitgehenden Überprüfung des Schiedsspruchs“ nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zusteht. Der EuGH hat vielmehr in dem Eco Swiss-Urteil sogar ausdrücklich anerkannt, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 35). Nach dieser speziell für Schiedsverfahren entwickelten Rechtsprechung des EuGH kann die von der Antragstellerin zitierte ältere „Rheinmühlen“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.01.1974, 166/73) zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 267 AEUV nicht herangezogen werden. Die Entscheidung bezieht sich im Übrigen – ebenso wie die neuere Rechtsprechung des EuGH zu Art. 267 AEUV (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-112/13) – lediglich auf eine Beschränkung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens und ist damit auf Schiedsgerichte nicht übertragbar. 55Der Einwand der Antragstellerin, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Schiedsverfahren nur Schiedsvereinbarungen zwischen Privatpersonen betreffe, die für die Einhaltung des Unionsrechts nicht verantwortlich seien, steht einer Übertragung der rechtlichen Würdigung des EuGH auf Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedsstaat und einer Privatperson nicht entgegen. Denn die maßgebliche Frage der Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des EU-Rechts stellt sich für Streitigkeiten zwischen Privatpersonen gleichermaßen wie für eine Streitigkeit zwischen einer Privatperson und einem Mitgliedsstaat. Soweit im Einzelfall von Bedeutung ist, dass für einen streitbeteiligten Mitgliedsstaat – anders als für eine Privatperson – eine unmittelbare Bindung an Normen des EU-Rechts besteht, wird die generelle Zulässigkeit von Schiedsverfahren zwischen einer Privatperson und einem Mitgliedstaat dadurch nicht berührt. Die Bindung des Mitgliedstaats an das EU-Recht ist vielmehr gegebenenfalls zunächst schon im Schiedsverfahren von dem Schiedsgericht zu beachten und im Folgenden bei der Überprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht zu gewährleisten. Das staatliche Gericht ist dabei nach Rechtsauffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen der Kontrolldichte nicht gehindert, der Bindung des Mitgliedsstaats an das EU-Recht insbesondere unter dem Aspekt der Prüfung einer Verletzung des ordre public Geltung zu verschaffen und auf diese Weise sowie gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEV die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. 56Das Gutachten 1/09 des EuGH begründet vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsverfahrens zwischen einer Privatperson und einem Mitgliedstaat mit der Gewährleistung des Art. 267 AEUV, da durch das Schiedsverfahren – anders als in der dem Gutachten zugrunde liegenden Fallkonstellation – die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts nicht einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden Gericht übertragen wird, sondern im Verfahren über den nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gegen den Schiedsspruch eröffneten Rechtsbehelf durch die Gerichte der Unionsstaaten und gegebenenfalls auch den EuGH gewährleistet wird. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten vom 30.01.2013 (Anlage AST 10) die abweichende Rechtsauffassung vertritt, dass eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit durch ein staatliches Gericht auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht den Vorgaben des Unionsrechts genüge und nicht dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts entspreche, steht dem nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsprechung des EuGH zum Schiedsverfahrensrecht entgegen. Gleiches gilt für die Erwägung der Antragstellerin, dass die Möglichkeit einer Überprüfung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht von dem Willen der Parteien des Schiedsverfahrens abhängig sei. 573. Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 2 BIT mit Art. 18 AEUV 58Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT verstößt nach den durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10.05.2012 auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV. Insbesondere würde eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf Investoren aus allen EU-Staaten entgegen der von der Antragstellerin zitierten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 07.07.2010 (Anlage AST 13) den Gewährleistungen des EU-Rechtssystems aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht entgegenstehen. Es kann danach offenbleiben, ob es entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin insbesondere unter dem Aspekt einer nach dem Maßstab des EU-Rechts gegebenen Gleichwertigkeit des gegen einen Schiedsspruch gegebenen Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten mit dem ansonsten vorgesehenen staatlichen Gerichtsverfahren nicht schon von vornherein an einer diskriminierenden Wirkung der Schiedsklausel fehlt . 594. Erstreckung der Schiedsabrede auf die vorliegende Investitionsstreitigkeit 60Es liegt kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO vor. Nach dieser Vorschrift ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt. Die Schiedsklausel des Art. 8 Abs. 2 BIT betrifft nach der Begriffsbestimmung in Art. 8 Abs. 1 BIT Streitigkeiten über eine Kapitalanlage des Investors. Die Schiedsklausel erfasst damit auch die von der Antragsgegnerin in die H …-versicherung AG getätigten Investitionen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin beschränkt sich der Anwendungsbereich der Schiedsklausel nicht auf rechtmäßig getätigte Kapitalanlagen. Für eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs bietet der Wortlaut der Schiedsklausel keine Anhaltspunkte. Die Rechtmäßigkeit der getätigten Kapitalanlage kann zudem auch nach Sinn und Zweck der Schiedsklausel nicht als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angesehen werden. Auch wenn das BIT nach seinem materiell-rechtlichen Regelungsbereich Schadensersatzansprüche sinngemäß nur für rechtmäßige Kapitalanlagen begründet, kann nicht angenommen werden, dass damit zugleich auch die mit der Schiedsklausel eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit davon abhängen soll, ob und inwieweit die von dem Investor getätigte Kapitalanlage gegen Rechtsvorschriften verstößt. Die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dem BIT unterfallen gerade der durch die Schiedsvereinbarung begründeten, in einem nachfolgenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des Schiedsgerichts. Es kann damit ohne besondere Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen nicht angenommen werden, dass einzelne materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen zugleich für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts maßgebend sein sollen, da die materiell-rechtliche Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts andernfalls durch die vollständige Überprüfung der betreffenden materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen in einem nachfolgenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht ausgehöhlt würde. Es kommt damit für die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Investitionen der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen die in der Slowakei geltenden innerstaatlichen Regelungen des Vergabegesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über öffentliche Krankenversicherungsgesellschaften feststellbar sind und gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin getätigten Kapitalanlage führen würden. 615. Ordre public-Verstoß wegen Unionsrechtwidrigkeit des Schiedsspruchs 62Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin liegt ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO im Hinblick auf eine Verletzung von Vorschriften des EU-Rechts nicht vor. 63Der Schiedsspruch verstößt zunächst nicht deshalb gegen EU-Recht, weil das Schiedsgericht weder berechtigt noch verpflichtet war, gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Frage eines Verstoßes der Schiedsklausel gegen Art. 267 AEUV Bezug genommen. Danach ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass Schiedsverfahren wegen der durch Einrichtung entsprechender Rechtsbehelfe begründeten nachträglichen Überprüfungsmöglichkeiten durch staatliche Gerichte trotz fehlender Vorlageberechtigung eines Schiedsgerichts im Sinne des Art. 267 AEUV mit dieser Vorschrift des Unionsrechts vereinbar sind. Ein Verstoß von Schiedsverfahren gegen EU-Recht kann vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit von Schiedsverfahren mit dem Unionsrecht ferner auch nicht damit begründet werden, dass Schiedsgerichte nicht verpflichtet seien, EU-Recht zu respektieren. Denn es besteht bei rechtlich gebundenen Entscheidungen von Schiedsgerichten für diese in Bezug auf die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung auch eine Verpflichtung zur Beachtung von EU-Recht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts unterliegt zudem auch insoweit gemäß der Rechtsprechung des EuGH der durch Einrichtung entsprechender Rechtsbehelfe begründeten Prüfungskompetenz mitgliedsstaatlicher Gerichte, die die Anwendung des maßgeblichen EU-Rechts gegebenenfalls auch mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu gewährleisten haben. Soweit die Antragstellerin einen ordre public-Verstoß rügt, weil das Schiedsgericht dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht Rechnung getragen habe, ist eine Verletzung vorrangig zu beachtenden EU-Rechts nicht feststellbar. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch vom 07.12.2012 zwar Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 BIT und Art. 4 BIT festgestellt, sich aber im Ergebnis für die Feststellung des Schadens nur auf die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 BIT gestützt (Schiedsspruch, Rn. 321). Ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 BIT gegen EU-Recht und insbesondere die Gewährleistung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs gemäß Art. 63 AEUV wird von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorschrift ist insbesondere mit der in Art. 63 ff. AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar und neben dieser anwendbar. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass Art. 4 BIT nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.03.2009, C-205/06; Urteil vom 03.03.2009, C-249/06 und Urteil vom 19.11.2009, C-118/07) gegen EU-Recht verstoße, sind die zitierten Entscheidungen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Die Entscheidungen betreffen jeweils allein Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten, bei denen die EU-rechtlich vorgesehenen Befugnisse zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs zu gewährleisten sind. Demgegenüber ist im Anwendungsbereich des zwischen der Antragstellerin und dem Königreich Niederlande geschlossenen BIT die Anwendbarkeit des Unionsrechts und der danach bestehenden Befugnisse zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs sichergestellt, weil es sich bei den Vertragsparteien jeweils um Mitgliedsstaaten der EU handelt und das BIT daher unionsrechtskonform ausgelegt werden kann. Eine Unvereinbarkeit des Art. 4 BIT mit vorrangigen Bestimmungen des EU-Rechts wäre für den Schiedsspruch im Übrigen im Ergebnis auch unerheblich, da das Schiedsgericht den zuerkannten Schadensersatzanspruch – wie ausgeführt – letztlich auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 BIT gestützt hat. Es ergibt sich ferner auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen die Regelung des Art. 168 Abs. 7 AEUV. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Zuweisung der Zuständigkeit für die öffentliche Gesundheitsversorgung an die Mitgliedsstaaten der EU berührt die von der Antragstellerin mit dem Abschluss des BIT übernommenen Pflichten zum Schutz privater Investoren nicht. 6. Wahrung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör 68Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt auch hinsichtlich des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vor. 69Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei müssen Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1042 Rn. 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Bei der Prüfung der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass das Schiedsgericht Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung nicht notwendig ausdrücklich bescheiden muss; vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG WM 2008, S. 721, 722; BGH NJW 1992, S. 2299; OLG Hamburg OLGR 2000 S. 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, zit. nach juris). 70Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör bei der Feststellung der Schadenshöhe anhand der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Methode 3 gewahrt. Das Schiedsgericht hat bei der Feststellung des Schadens anhand der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Methode 3 erkennbar eine Schadensschätzung vorgenommen (vgl. Schiedsspruch, Rn. 332), wie sie auch im deutschen Zivilprozessrecht gemäß § 287 ZPO grundsätzlich zulässig ist. Dabei hat das Schiedsgericht der Schätzung den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Investitionsbetrag von rd. 72 Millionen Euro zugrunde gelegt (vgl. Schiedsspruch, Rn. 307). Die Antragstellerin zeigt hinsichtlich dieses Betrages der Gesamtinvestition selbst kein Bestreiten auf, das das Schiedsgericht übergangen haben könnte. Es bedurfte damit unter Berücksichtigung der zivilprozessualen Dispositionsmaxime insoweit keiner näheren Begründung des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus im Schiedsspruch auch den Zeitraum der Schädigung festgelegt, indem es den Beginn des schadensverursachenden Ereignisses auf den 25.10.2007, den Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses über das gesetzliche Gewinnausschüttungsverbot, festgelegt und ein Ende der Schädigung mit Inkrafttreten der Neuregelung für die Versicherungsbranche am 01.08.2011 angenommen hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 282 f, 328). Für diesen Zeitraum hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe anhand des Vortrags der Antragsgegnerin mit einem Zinssatz von 7,375% bemessen (vgl. Schiedsspruch, Rn. 307, 331). Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Methode 3 von der Antragsgegnerin nur als eine auf hypothetisch aufgewendete Kreditzinsen gestützte Plausibilitätskontrolle für die Schadensberechnung mittels der Methoden 1 und 2 vorgetragen worden sei, hinderte dies das Schiedsgericht nicht daran, die Schadensschätzung auf diese Methode zu stützen. Für die Antragstellerin bestand auch Gelegenheit, sich zu der Methode 3 zu äußern. Sie hat davon nach ihrem eigenen Vorbringen auch jedenfalls mit Schriftsatz vom 21.02.2012 Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin trägt nicht vor, dass sie gegen den vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Mindestzinssatz von 7,375% konkrete Einwendungen erhoben hat, die das Schiedsgericht über den in dem Schiedsspruch wiedergegebenen Vortrag der Antragstellerin zur Schadenshöhe hinaus (vgl. Schiedsspruch, Rn. 311 ff.) im Rahmen der Gewährleistung rechtlichen Gehörs hätte berücksichtigen müssen. Der aufgezeigte Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.02.2012, S. 20 enthält lediglich allgemeine Erwägungen dazu, dass die Methode 3 „keinerlei angemessene Berechnungsgrundlage“ für etwaige Schäden darstelle und die Antragsgegnerin mit einem „Gewinn von fast 30% der ursprünglichen Investition“ einen „überzogen hohen Kredit“ beanspruche. Es fehlt bei diesen Ausführungen der Antragstellerin jeweils an einer konkreten Stellungnahme zu dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Jahreszinssatz. 71Soweit die Antragstellerin sich im Schiedsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 21.02.2012 darauf berufen hat, dass die 2007 in Kraft getretene Gewinnausschüttungsregelung nach ihrer Aufhebung durch das Urteil des Verfassungsgerichts der Antragstellerin vom 26.01.2011 nur auf etwaige in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschaftete Gewinne anwendbar und zudem ein in den Jahren 2008 und 2009 kumulierter Gewinn jedenfalls im Jahr 2011 an die Gesellschafter hätte ausgeschüttet werden können, bezieht sich die Argumentation auf einen konkreten Gewinnausfallschaden, nicht aber auf den vom Schiedsgericht wegen eines faktischen Einschlusses des investierten Kapitals („ban of profits“) abstrakt geschätzten Zinsschaden. Entsprechendes gilt auch für die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren erhobenen weiteren Einwände, dass die H …-versicherung AG im Zeitraum von 2006 bis 2010 keine Gewinne erwirtschaftet habe, und die Investition zu jedem Zeitpunkt zwischen 2007 und 2010 rückerlangbar gewesen sei. Der aufgezeigte Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren zur Möglichkeit einer Rückerlangung der Investition ließ zudem nicht erkennen, dass eine Rückerlangung der Investition den Umständen nach ohne wesentliche Verluste möglich gewesen wäre. Soweit sich die Antragstellerin schließlich im Schiedsverfahren schon in ihrer Klageerwiderung vom 11.11.2011 darauf berufen hat, dass die H …-versicherung AG insbesondere im Zusammenhang mit der Beauftragung von Maklern gegen verschiedene Vorschriften des nationalen slowakischen Rechts, insbesondere des öffentlichen Vergaberechts, verstoßen habe, und mit dieser Begründung insbesondere geltend gemacht hat, dass das unter Verstoß gegen das slowakische Recht aufgebaute Versicherungsportfolio nicht durch das BIT geschützt werde und der mutmaßliche Schaden nicht hätte eintreten können, wenn die Antragsgegnerin nicht gegen das slowakische Recht verstoßen hätte, hat das Schiedsgericht diese Einwände in dem Schiedsspruch erkennbar berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten. So hat sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Zuständigkeit mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Investition wegen verschiedener Verstöße gegen das slowakische Recht befasst (vgl. Schiedsspruch, Rn. 162 ff.) und insbesondere in Rn. 1 des Schiedsspruchs – wenn auch in exemplarisch vereinfachter Form – aufgezeigt, dass nach seiner Rechtsauffassung etwaige Rechtsverstöße der H …-versicherung AG nicht zur Rechtswidrigkeit der Kapitalanlage der Antragsgegnerin führten und dieser insoweit nicht zurechenbar waren. Der Schiedsspruch wahrt damit – ungeachtet der der Nachprüfung des Senats entzogenen Frage, ob die materiell-rechtliche Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zutreffend ist – auch insoweit den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. 73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.

BGH, Urteil v. 16.10.2018, 144 III 559 | Schiedsverfahren: Investmentschutzverfahren Krim

Urteilskopf

Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Russische Föderation gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_396/2017 vom 16. Oktober 2018 Regeste Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts, Anwendungsbereich eines bilateralen Investitionsschutzabkommens. Bejahung der auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen gestützten Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit einer im Heimatstaat getätigten Investition, die sich im Zeitpunkt der strittigen Enteignung aufgrund einer Grenzverschiebung im Gaststaat befindet (E. 4). Sachverhalt ab Seite 559

BGE 144 III 559 S. 559

A. A. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine nach ukrainischem Recht gegründete Gesellschaft. Sie erwarb zwischen 2003 und 2006 16 Tankstellen auf der Halbinsel Krim. Zudem mietete sie in der Stadt Feodosia Büroräumlichkeiten, in denen 30 Angestellte arbeiteten. Im Jahre 2013 kontrollierte die Klägerin, nachdem sie weitere Anlagen getätigt hatte, zehn Prozent des Treibstoffmarkts der Krim. Die Krim war damals Teil des ukrainischen Staatsgebiets. Die Klägerin behauptet, die Russische Föderation (Beklagte, Beschwerdeführerin) habe im Rahmen der Eingliederung der

BGE 144 III 559 S. 560

Krim-Halbinsel im Jahre 2014 – am 21. März 2014 wurde der Eingliederungsvertrag ratifiziert und das Integrationsgesetz erlassen – Massnahmen getroffen, welche die erwähnten Vermögenswerte auf der Krim betrafen und zu deren Enteignung führten. Damit habe die Beklagte in verschiedener Hinsicht gegen das Abkommen vom 27. November 1998 (in Kraft seit 27. Januar 2000) zwischen der Regierung der Beklagten und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Agreement on the Encouragement and Mutual Protection of Investments [nachfolgend: Investitionsschutzabkommen 1998 bzw. ISA 1998]) verstossen und sei daher zu einer Entschädigung verpflichtet. Das – im Original sowohl auf Russisch als auch auf Ukrainisch verfasste – Investitionsschutzabkommen 1998 enthält in Art. 9 die folgende Bestimmung zur Streiterledigung („Resolution of Disputes between a Contracting Party and an Investor of the Other Contracting Party“): „1. Any dispute between one Contracting Party and an investor of the other Contracting Party arising in connection with investments, including disputes concerning the amount, terms, and payment procedures of the compensation provided for by Article 5 hereof, or the payment transfer procedures provided for by Article 7 hereof, shall be subject to a written notice, accompanied by detailed comments, which the investor shall send to the Contracting Party involved in the dispute. The parties to the dispute shall endeavor to settle the dispute through negotiations if possible. 2. If the dispute cannot be resolved in this manner within six months after the date of the written notice mentioned in paragraph 1 of this article, it shall be referred to: […] c) an „ad hoc“ arbitration tribunal, in accordance with the Arbitration Regulations of the United Nations Commission for International Trade Law (UNCITRAL). […]“ Die weiteren für das vorliegende Verfahren massgebenden Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens 1998 lauten in ihrer englischen Übersetzung wie folgt: Art. 1 („Definitions“): „For the purposes of this Agreement: 1. The term ‚investments‘ means any kind of tangible and intangible assets [which are] invested by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party in accordance with its legislation, including: BGE 144 III 559 S. 561 a) movable and immovable property, as well as any other related property rights; b) monetary funds, as well as securities, commitments, stock and other forms of participation; c) intellectual property rights, including copyrights and related rights, trademarks, rights to inventions, industrial designs, models, as well as technical processes and know-how; d) rights to engage in commercial activity, including rights to the exploration, development and exploitation of natural resources. Any alteration of the type of investments in which the assets are invested shall not affect their nature as investments, provided that such alteration is not contrary to legislation of a Contracting Party in the territory of which the investments were made. 2. The term ‚investor of a Contracting Party‘ means: a) any natural person having the citizenship of the state of that Contracting Party and who is competent in accordance with its legislation to make investments in the territory of the other Contracting Party; b) any legal entity constituted in accordance with the legislation in force in the territory of that Contracting Party, provided that the said legal entity is competent in accordance with legislation of that Contracting Party, to make investments in the territory of the other Contracting Party. […] 4. The term ‚territory‘ means the territory of the Russian Federation or the territory of Ukraine as well as their respective exclusive economic zone and the continental shelf, defined in accordance with international law. 5. The term ‚legislation of the Contracting Party‘ means legislation of the Russian Federation or Ukraine, respectively.“ Art. 2 („Encouragement and Protection of Investments“): „1. Each Contracting Party will encourage the investors of the other Contracting Party to make investments in its territory and admit such investments in accordance with its legislation. 2. Each Contracting Party guarantees, in accordance with its legislation, the full and unconditional legal protection of investments by investors of the other Contracting Party.“ Art. 12 („Application of the Agreement“): „This Agreement shall apply to all investments made by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party, on or after January 1, 1992.“ B. B.a Am 3. Juni 2015 leitete die Klägerin gestützt auf Art. 9 des Investitionsschutzabkommens 1998 beim Permanent Court of Arbitration (PCA) ein Schiedsverfahren nach den Arbitration Rules of the United BGE 144 III 559 S. 562 Nations Commission on International Trade Law 1976 (UNCITRAL Rules) gegen die Beklagte ein. Sie beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung einer Entschädigung von USD 50’314’336 zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit Schreiben ihres Justizministeriums vom 12. August 2015 sowie einem Begleitschreiben ihres Botschafters in den Niederlanden vom 15. September 2015 bestritt die Beklagte die schiedsgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche. Während die Klägerin einen Schiedsrichter bezeichnete, verzichtete die Beklagte darauf, einen solchen zu benennen, weshalb der Generalsekretär des Permanent Court of Arbitration die Bezeichnung eines Schiedrichters verfügte. Am 7. Oktober 2015 wurde die vorsitzende Schiedsrichterin ernannt. Am 15. Januar 2016 reichte die Klägerin dem Schiedsgericht ihre begründete Klageschrift ein. Die Beklagte reichte innert der angesetzten Frist keine Antwortschrift ein. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte die Ukraine dem Schiedsgericht eine Stellungnahme als Nicht-Streitpartei ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das Schiedsgericht das Gesuch der Ukraine um Teilnahme an der bevorstehenden Verhandlung ab. Am 11. Juli 2016 fand in Genf eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beklagte nicht teilnahm. B.b Mit Entscheid vom 26. Juni 2017 („Award on Jurisdiction“) erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für zuständig. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. Juni 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Beurteilung der Schiedsklage unzuständig ist. (…) Nach öffentlicher Beratung vom 16. Oktober 2018 weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)

Erwägungen:

Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG [SR 291]). Erstens sei das Investitionsschutzabkommen 1998 im zu beurteilenden BGE 144 III 559 S. 563 Fall nicht anwendbar, da keine Übereinkunft der Vertragsparteien bezüglich der gegenseitigen Anwendung dieses Abkommens auf das Gebiet der Krim und der Stadt Sewastopol vorliege; zweitens sei die Beschwerdegegnerin keine Investorin im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ISA 1998 und drittens seien die betroffenen Anlagen keine Investitionen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998. 4.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 142 III 239 E. 3.1; BGE 134 III 565 E. 3.1; BGE 133 III 139 E. 5 S. 141). Dies gilt auch bei Schiedsentscheiden betreffend internationale Investitionsstreitigkeiten; so hat das Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage etwa die Begriffe der contract claims, der treaty claims und der Schirmklausel nach dem Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (SR 0.730.0) ausgelegt (BGE 141 III 495 E. 3.2) oder sich zum Begriff investissement in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen geäussert (Urteil 4A_616/2015 vom 20. September 2016 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_157/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.4). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1, BGE 142 III 239 E. 3.1; BGE 140 III 477 E. 3.1; BGE 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Das Schiedsgericht führte aus, es müssten nach dem Investitionsschutzabkommen 1998 die folgenden Voraussetzungen für die schiedsgerichtliche Zuständigkeit erfüllt sein: Der Rechtsstreit müse (1) in den räumlichen und (2) den zeitlichen Anwendungsbereich des ISA 1998 fallen, (3) die Klägerin müsse eine Investorin („investor“) im Sinne des Abkommens sein und (4) eine Investition („investment“) im Territorium des Gastlandes in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung getätigt haben. Das Schiedsgericht hob hervor, dass es sich für die Beurteilung seiner Zuständigkeit nach Art. 9 ISA 1998 zur Frage der Zulässigkeit der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation bzw. der Rechtmässigkeit der entsprechenden Gebietsansprüche nicht zu äussern habe. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Kontrolle über die Halbinsel Krim erlangt habe und sie als Teil ihres Staatsgebiets betrachte. BGE 144 III 559 S. 564 Zudem habe die Ukraine – obwohl sie die Souveränitätsansprüche der Russischen Föderation betreffend die Krim bestreite – im Schiedsverfahren anerkannt, das die Beschwerdeführerin de facto die Kontrolle über die Krim ausübe. Das Schiedsgericht erwog, das Investitionsschutzabkommen 1998 sei unter Berücksichtigung von Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) auszulegen. Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kam das Schiedsgericht hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens zum Schluss, der Begriff „Territorium“ („territory“) im Sinne des Übereinkommens beinhalte auch ein Gebiet, über das ein Vertragsstaat de facto die Kontrolle ausübe. Entsprechend sei das ISA 1998 infolge der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation spätestens seit dem 21. März 2014, als die Beschwerdeführerin den Eingliederungsvertrag ratifizierte und das Integrationsgesetz betreffend die Krim verabschiedete, für ukrainische Investitionen auf der Krim anwendbar. In zeitlicher Hinsicht („jurisdiction ratione temporis“) stellte das Schiedsgericht fest, dass sämtliche Investitionen der Beschwerdegegnerin nach dem Stichtag vom 1. Januar 1992 (dem Tag der Auflösung der Sowjetunion) getätigt wurden, womit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 12 ISA 1998 erfüllt sei. Es erwog aufgrund seiner Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 4 ISA 1998, die Anwendbarkeit des Abkommens setze nicht voraus, dass die Investition von Beginn an im anderen Vertragsstaat getätigt worden sei; eine Verweigerung des Schutzes für bestehende Investitionen im Falle einer Grenzverschiebung finde im Abkommen keine Stütze. In persönlicher Hinsicht („jurisdiction ratione personae“) sah es das Schiedsgericht als erwiesen an, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine nach ukrainischem Recht gegründete Gesellschaft handle, die nach dieser Rechtsordnung berechtigt ist, Investitionen auf der Krim zu tätigen, womit es sich um eine „Investorin“ („investor“) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b ISA 1998 handle. Bezüglich der objektiven Tragweite der Schiedsklausel („jurisdiction ratione materiae“) führte es aus, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin aufgewendeten Mitteln zum Betrieb von Tankstellen („movable and immovable property, cash, and rights to engange in the commercial activity of selling petrol“ bzw. „tanks, pumps, cash registers, computer equipment, land and buildings“) um Investitionen („investments“) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BGE 144 III 559 S. 565 ISA 1998 handle; dabei könne offengelassen werden, ob das Abkommen eine objektive Definition von Investitionen enthalte, die über die in der erwähnten Bestimmung enthaltene Aufzählung hinausgehe. Zudem sei auch die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 erfüllt, wonach die Investitionen in Übereinstimmung mit dem Recht des Gaststaates getätigt werden müssten. Damit falle der Rechtsstreit in den Geltungsbereich des Investitionsschutzabkommens 1998 und das Schiedsgericht sei zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nach Art. 9 ISA 1998 zuständig. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zunächst mit dem Einwand, das Investitionsschutzabkommen 1998 sei auf das Gebiet der Krim und der Stadt Sewastopol nicht anwendbar. Der Begriff „Territorium“ in Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 umfasse das Territorium der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damals seien die Halbinsel Krim und die Stadt Sewastopol Teil des ukrainischen Staatsgebiets gewesen. Aus den Bestimmungen des Abkommens sei in keiner Weise ersichtlich, dass der Begriff des Territoriums dynamisch verstanden werden sollte. Spätere Grenzverschiebungen müssten ohne weitere Vereinbarung unberücksichtigt bleiben. Hätten die Vertragsparteien den territorialen Anwendungsbereich des Investitionsschutzabkommens ändern wollen, wäre gemäss Art. 39 VRK bzw. gemäss Art. 13 ISA 1998 eine entsprechende Übereinkunft notwendig gewesen. Zu einer solchen sei es jedoch nicht gekommen. Es liege weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Übereinkunft über die Anwendbarkeit des Investitionsschutzabkommens auf das Gebiet der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol vor. 4.3.2 Das Schiedsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der in Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 verwendete Begriff des Territoriums („territory“) im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen ist, dass darunter ausschliesslich Gebiete zu verstehen wären, über deren Hoheitsgewalt der jeweilige Vertragsstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen rechtmässig verfügt. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Investitionsschutzabkommens 1998 auch Gebiete erfasst sind, die von einem Vertragsstaat de facto kontrolliert werden. Entsprechend stellt sie auch nicht in Frage, dass es sich für die Prüfung der Zuständigkeit BGE 144 III 559 S. 566 nach Art. 9 ISA 1998 erübrigt, die Zulässigkeit der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation bzw. die Rechtmässigkeit der Gebietsansprüche zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, das Schiedsgericht habe seinem Entscheid zu Unrecht ein „dynamisches“ Verständnis des Begriffs „Territorium“ zugrunde gelegt. Damit macht sie nicht geltend, das Gebiet der Krim sei (aufgrund der Umstände der Eingliederung) sachlich vom Begriff des Territoriums nach Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 nicht erfasst, sondern beruft sich einzig auf den zeitlichen Umstand, dass die Krim bei Vertragsschluss Teil des ukrainischen Staatsgebiets war. Das Schiedsgericht hat den Begriff „Territorium“ nach Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 zutreffend unter Bezugnahme auf allgemeine völkerrechtliche Grundsätze hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs von Staatsverträgen ausgelegt. Insbesondere hat es dabei berücksichtigt, dass nach Art. 29 VRK ein Vertrag jede Vertragspartei „hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets“ bindet, sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist. Entscheidend ist, dass ein Staatsvertrag bei Gebietsveränderungen nach allgemeinen Grundsätzen weiterhin auf das gesamte (d.h. nunmehr veränderte) Hoheitsgebiet anwendbar ist (MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 7 zu Art. 29 VRK S. 393; KERSTIN VON DER DECKEN, in: Vienna Convention on the Law of Treaties, Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2018, N. 28 f. zu Art. 29VRK zur sog. moving treaty frontiers rule). Für ihre These eines statischen Verständnisses des betroffenen Gebiets (im Sinne einer Beschränkung auf das Hoheitsgebiet im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) vermag die Beschwerdeführerin denn auch keine Belege anzuführen. Es spricht daher nichts gegen die schiedsgerichtliche Auslegung, wonach eine nach Vertragsabschluss eingetretene Gebietsveränderung gemäss Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 zu berücksichtigen ist. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, eine Berücksichtigung nachfolgender Grenzverschiebungen hätte eine weitere Vereinbarung der Vertragsparteien nach Art. 39 VRK bzw. Art. 13 ISA 1998 vorausgesetzt, verfängt nicht. Das Schiedsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Gebiet der Halbinsel Krim als Teil des „Territoriums“ der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ISA 1998 zu betrachten ist und vom räumlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst wird. BGE 144 III 559 S. 567 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die betroffenen Anlagen seien keine Investitionen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei gemäss Art. 9 Abs. 1 ISA 1998 beschränkt auf Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Investitionen ergeben. Der Begriff „Investition“ sei in Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 definiert. Da die betroffenen Anlagen der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Begriffsmerkmale nicht erfüllten, sei auch der sachliche Anwendungsbereich des Investitionsschutzabkommens nicht eröffnet. Das Schiedsgericht sei fehlerhaft vorgegangen: Es habe sich in seinem Schiedsspruch über viele Seiten mit Fragen zum territorialen, zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Investitionsschutzabkommens befasst, dabei jedoch einen Ansatz gewählt, der sich durch eine starke „Schubladisierung“ auszeichne, indem es versucht habe, die verschiedenen Komponenten der Zuständigkeit in ein streng gegliedertes Korsett zu drängen. Dabei habe es versäumt, sich mit der alles entscheidenden Frage des sachlichen Anwendungsbereichs des Investitionsschutzabkommens 1998 auseinanderzusetzen. Konkret habe das Schiedsgericht unter der Überschrift „Jurisdiction Ratione Temporis (Article 12)“ festgehalten, dass das Abkommen zeitlich anwendbar sei. Dies stehe aber gar nicht zur Debatte. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass auch die Definition der „Investition“ gemäss Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 und damit der sachliche Anwendungsbereich eine zeitliche Komponente beinhalte. Ebenso wenig sei die Frage nach der korrekten Definition einer Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 durch die Bestimmung des territorialen Anwendungsbereichs des Abkommens beantwortet, wie vom Schiedsgericht angenommen. Der territoriale Anwendungsbereich gebe einzig Auskunft darüber, ob das Investitionsschutzabkommen auf ein bestimmtes Gebiet Anwendung finde, nicht hingegen darüber hinaus, ob eine Investition auf diesem Gebiet eine gemäss Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 unter das Abkommen fallende Investition darstelle. Es sei mithin verfehlt zu glauben, dass die Frage des territorialen und/oder zeitlichen Anwendungsbereichs gleichzeitig auch diejenige des sachlichen Anwendungsbereichs abdecke, also ob eine Investition nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 vorliege. Die entscheidende Frage, ob die Definition von „Investition“ nach dieser Bestimmung im Heimatstaat getätigte Investitionen umfasse, die sich nur aufgrund einer BGE 144 III 559 S. 568 Grenzverschiebung später im Gaststaat befinden, sei nicht beantwortet worden. Es zähle zu den Grundprinzipien des internationalen Investitionsschutzrechts, dass nur Investitionen geschützt sind, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme von einem Investor eines Vertragsstaates auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates getätigt wurden, also grenzüberschreitende Investitionen waren. Der zu beurteilende Fall handle nicht von einer Auslandsinvestition, sondern von einer inländischen Investition, welche die ukrainische Beschwerdegegnerin in der Ukraine getätigt habe. Diese Investition könne definitionsgemäss nicht in den Anwendungsbereich eines internationalen Investitionsschutzabkommens fallen. Entgegen den spärlichen Ausführungen des Schiedsgerichts zu dieser Frage falle eine im Heimatstaat vorgenommene Investition nach richtigem Verständnis des Investitionsschutzabkommens 1998 unter Berücksichtigung der massgebenden Auslegungsgrundsätze nicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass bei der Auslegung des Investitionsschutzabkommens 1998 die Auslegungsgrundsätze nach Art. 31 ff. VRK zu beachten sind. Insbesondere ist ein Staatsvertrag nach Art. 31 Abs. 1 VRK nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben garantiert die teleologische Auslegung den „effet utile“ des Vertrags. Der auszulegenden Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (BGE 144 II 130 E. 8.2.1; BGE 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148 f.; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; BGE 141 III 495 E. 3.5.1 S. 503). Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text im Übrigen nach Art. 33 Abs. 1 VRK in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll; dabei wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben (Art. 33 Abs. 3 VRK). Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 BGE 144 III 559 S. 569 ISA 1998, dass das Abkommen nur Investitionen schütze, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme von einem Investor des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates getätigt wurden, wohingegen ursprünglich im Heimatstaat des Investors getätigte Investitionen, „die sich nur aufgrund einer Grenzverschiebung zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Gebiet des Gaststaates befinden“, nicht in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens 1998 fielen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergibt sich aufgrund der Formulierung „assets [which are] invested by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party“ nicht eindeutig, ob Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 voraussetzt, dass die Investition bereits zu Beginn auf dem Gebiet des Gaststaates getätigt wurde oder ob von der Definition auch erfolgte Investitionen auf einem Gebiet erfasst werden, das erst nachträglich unter die Kontrolle des Gaststaates fiel. Die Auffassung, wonach dem Begriff „Investitionen“ eine zusätzliche zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Grenzüberschreitung innewohnen soll, erscheint nach dem blossen Wortlaut des auf Englisch übersetzten Vertragstextes ebenso wenig ausgeschlossen wie die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach „Investitionen“ nicht notwendigerweise von Anfang an fremdstaatlich sein müssen. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf einen Zwischenentscheid eines anderen Schiedsgerichts zu Art. 26 des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta nichts zu ändern: Zum einen stellen andere Schiedsentscheide im Bereich des internationalen Investitionsschutzes keine eigentlichen Rechtsquellen dar, nach denen sich das Schiedsgericht zu richten hätte; zum anderen kommt dem Begriff der „Investition“ in anderen Staatsverträgen nicht notwendigerweise dieselbe Bedeutung zu (Urteil 4A_616/2015 vom 20. September 2016 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht hat sich bei der Auslegung daher zutreffend auf den Vertragstext von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 konzentriert. Werden Formulierungen in weiteren Bestimmungen des Abkommens einbezogen, sprechen die in den authentischen Sprachen verwendeten Verbformen von „investieren“ eher gegen die Annahme einer zeitlichen Einschränkung, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort nachvollziehbar ausführt. Während in Art. 12 ISA 1998 mit der gewählten (perfektiven bzw. vollendeten) Verbform (Russisch: ??????????????; Ukrainisch: ??????????) zum Ausdruck gebracht BGE 144 III 559 S. 570 wird, dass es für den zeitlichen Geltungsbereich des Abkommens auf einen definierten Zeitpunkt ankommt, in dem Investitionen getätigt wurden („investments made […] in the territory of the other Contracting State on or after January 1, 1992“), beschreibt die in Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 verwendete (imperfektive bzw. unvollendete) Verbform (Russisch: ????????????; Ukrainisch: ???????????) – entsprechend der englischen Übersetzung („assets [which are] invested […] in the territory of the other Contracting State“) – nicht eine Handlung, die in einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein muss. Das Element der Dauer findet sich ausserdem indirekt in Art. 1 Abs. 1 a.E. ISA 1998, wonach eine nachträgliche Änderung der Art der Investitionen nichts an deren Beschaffenheit als Investition im Sinne dieser Bestimmung ändern soll. Indem die Beschwerdeführerin verschiedentlich vorbringt, der Begriff „Investitionen“ nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 setze eine in einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene grenzüberschreitende Tätigkeit voraus, scheint sie von einem transaktionsbasierten Ansatz auszugehen, der vor allem früheres Denken über die Liberalisierung von Kapitalbewegungen spiegelt und den Aspekt des Investitionsschutzes von Werten und Rechten ignoriert, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Transaktion stehen (BEATRICE GRUBENMANN, Der Begriff der Investition in Schiedsgerichtsverfahren in der ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit, 2010, S. 194). Art. 1 Abs. 1 ISA 1998, der – nicht abschliessend – verschiedene Vermögenswerte („assets“) aufzählt (so insbesondere „movable and immovable property, as well as any other related property rights“ nach lit. a), enthält demgegenüber eindeutig eine (breiter gefasste) vermögenswertbasierte Definition (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem vermögenswertbasierten und dem transaktionsbasierten Modell auch ENGELA C. SCHLEMMER, Investment, Investor, Nationality, and Shareholders, in: International Investment Law, Peter Muchlinski und andere [Hrsg.], Oxford 2008, S. 52,verbunden mit dem Hinweis, dass die meisten bilateralen Investitionsschutzabkommen eine weite vermögenswertbasierte Definition enthalten; vgl. auch KATRIN MESCHEDE, Die Schutzwirkung von umbrella clauses für Investor-Staat-Verträge, Baden-Baden 2014, S. 28 f.). Knüpft die staatsvertragliche Definition der Investition nicht an eine bestimmte Transaktion an, die als solche einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden kann, enthält der Investitionsbegriff auch BGE 144 III 559 S. 571 nicht eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Grenzüberschreitung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass der Gaststaat nur bereit ist, solchen Investitionen Schutz zu gewähren, die mit seiner Gesetzgebung im Einklang stehen („assets [which are] invested […] in accordance with its legislation“), bildet eine systemimmanente Voraussetzung, aus der sich nichts Entscheidendes zur Frage des Einflusses einer Grenzverschiebung ableiten lässt. Das Schiedsgericht hat geprüft, ob die Investition im Zeitpunkt, als sie in den Schutzbereich des Abkommens fiel (d.h. im März 2014), mit den einschlägigen russischen Gesetzen in Einklang stand, was es bejahte; dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass die von der Beschwerdegegnerin getätigten Anlagen im Übrigen sachlich unter die Umschreibung von Art. 1 Abs. 1 lit. a ISA 1998 fallen, steht ausser Frage. 4.4.3 Wie bereits aus dem Titel („Agreement […] on the Encouragement and Mutual Protection of Investments“) und aus der Präambel („intending to create and maintain favorable conditions for mutual investments“ bzw. „desiring to create favorable conditions for the expansion of economic cooperation between the Contracting Parties“) hervorgeht, bezweckt das Investitionsschutzabkommen 1998 sowohl die Förderung als auch den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Dies kommt auch in Art. 2 ISA 1998 („Encouragement and Protection of Investments“) zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin vermag weder mit ihren Ausführungen zu dem in der Präambel des ISA 1998 erwähnten Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Investitionstätigkeit vom 24. Dezember 1993 noch mit denjenigen zu Art. 12 ISA 1998 die schiedsgerichtliche Erwägung zu entkräften, wonach dieser doppelte Zweck der Förderung und des gegenseitigen Schutzes von Investitionen wesentlich ist für die Auslegung des fraglichen Abkommens: Zunächst geht sie nicht auf die schiedsgerichtliche Erwägung ein, wonach der Schutzgedanke bereits unter dem Abkommen von 1993 bedeutsam war, das ebenfalls einem doppelten Zweck diente („cooperation ‚in the development and implementation of investment policy‘ and protection of foreign investment“). Zudem spricht Art. 12 ISA 1998 gerade gegen die Ansicht, der Zweck des Schutzes trete gegenüber demjenigen der Förderung von Investitionen zurück, weshalb der Schutz unter dem Abkommen voraussetze, dass damit zunächst eine in einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte grenzüberschreitende Investition BGE 144 III 559 S. 572 gefördert wurde, zumal nach dieser Bestimmung auch Investitionen geschützt werden, die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem Inkrafttreten des Abkommens (am 27. Januar 2000) getätigt wurden und demnach noch nicht durch das Abkommen gefördert werden konnten. Daraus ergibt sich, dass der Schutz durchaus nicht generell ausgeschlossen werden sollte für Investitionen, die nicht durch das Abkommen gefördert werden konnten bzw. bei denen zu Beginn nicht mit einem Schutz nach dem Abkommen zu rechnen war. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht widerspricht die schiedsgerichtliche Auslegung, wonach vom sachlichen Anwendungsbereich des Investitionsschutzabkommens 1998 auch Investitionen erfasst sind, die sich erst infolge einer Grenzverschiebung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats befinden, nicht Sinn und Zweck des Abkommens. Ausgehend vom Grundgedanken, wonach der Gaststaat Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaats nicht folgenlos soll zunichtemachen können, muss vielmehr auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung – hier der behaupteten Enteignung – abgestellt werden. Erst dann kommt der durch das Abkommen garantierte Schutz zum Tragen und bildet die von den Vertragsstaaten beabsichtigte Schranke gegen ungerechtfertigte Eingriffe. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die Zuständigkeitsvoraussetzungen ratione personae (Nationalität einer natürlichen Person bzw. Sitz einer juristischen Person) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung erfüllt sein müssen (ZACHARY DOUGLAS, The International Law of Investment Claims, Cambridge 2009, S. 290 ff. Rz. 542 ff.; MCLACHLAN/SHORE/WEINIGER, International Investment Arbitration, 2. Aufl., Oxford 2017, Rz. 5.193 f.; BUNGENBERG/GRIEBEL/HOBE/REINISCH, International Investment Law, A Handbook, Baden-Baden 2015, S. 633 Rz. 46 f. mit Hinweisen; vgl. auch Elgar Encyclopedia of International Economic Law, Cottier/Nadakavukaren Schefer [Hrsg.],2017, S. 319; HANNO WELAND, Investment Treaty Arbitration, in: International Commercial Arbitration, A Handbook, Balthasar [Hrsg.], München 2016, S. 171 Rz. 40). 4.4.4 Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten systematischen Argumente führen nicht zu der von ihr vertretenen engen Auslegung des Begriffs „Investitionen“ nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998. Das Schiedsgericht hat die systematische Stellung von Art. 12 ISA 1998 nicht verkannt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dieser Bestimmung der zeitliche Geltungsbereich des Abkommens BGE 144 III 559 S. 573 geregelt wird. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat das Schiedsgericht Art. 12 ISA 1998 nicht etwa herangezogen, um den in Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 bereits bestimmten Inhalt des fraglichen Begriffs abzuändern. Dies versucht im Gegenteil die Beschwerdeführerin, indem sie von Art. 12 ISA 1998 auf eine enge Definition von „Investitionen“ nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 schliessen will, die sich der Umschreibung in dieser Bestimmung nicht entnehmen lässt. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die Definition des Begriffs des Investors als natürliche Person nach Art. 1 Abs. 2 lit. a ISA 1998 („[…] who is competent in accordance with its legislation to make investments in the territory of the other Contracting Party“) für ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes Verständnis von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 sprechen soll. Auch aus der Verpflichtung jeder Vertragspartei nach Art. 2 Abs. 1 ISA 1998, Investoren der anderen Vertragspartei darin zu fördern, Investitionen auf ihrem Territorium zu tätigen, und solche Investitionen in Übereinstimmung mit ihrem Recht zuzulassen, lässt sich nicht auf ein einschränkendes Verständnis schliessen, das Investitionen vom sachlichen Geltungsbereich ausschliessen würde, die ursprünglich nicht grenzüberschreitend erfolgten, sondern sich erst infolge einer Grenzverschiebung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats befinden. Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang den neben der Förderung verfolgten Zweck des Schutzes von Investitionen unbeachtet. Art. 2 Abs. 2 ISA 1998, nach dem jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem Recht einen umfassenden und vorbehaltlosen Rechtsschutz für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei garantiert („Each Contracting Party guarantees, in accordance with its legislation, the full and unconditional legal protection of investments by investors of the other Contracting Party“), vermag ihre Ansicht nicht zu stützen, wonach vom fraglichen Abkommen in jedem Fall nur Investitionen geschützt werden sollen, die bereits zu Beginn grenzüberschreitend erfolgten. Auch mit ihren weiteren Ausführungen zu den materiellen Schutzbestimmungen im ISA 1998 vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Schiedsgericht den Begriff der „Investitionen“ nach Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 im Rahmen der Zuständigkeitsfrage (vgl. Art. 9 ISA 1998) unzutreffend ausgelegt hätte. Das in der Beschwerde vertretene enge Verständnis von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 hält auch einer systematischen Auslegung nicht stand. BGE 144 III 559 S. 574 4.4.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorbringen zur Auslegung nach Treu und Glauben keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Sie beruft sich einmal mehr auf ein angebliches allgemeines Verständnis von Lehre und Rechtsprechung im internationalen Investitionsschutz, vermag aber auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Belege für ihre Behauptung anzubringen, wonach der Begriff der Investition im internationalen Recht zeitlich derart beschränkt sei, dass das Element der Grenzüberschreitung in einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfüllt sein müsste. Inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen restriktiven Auslegung führen soll, die Investitionen im Fall von Grenzverschiebungen vom Anwendungsbereich des Abkommens ausschliessen würde, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. Eine derartige enge Auslegung würde vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens und damit vom entsprechenden Schutz einzig diejenigen Investitionen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats ausschliessen, die sich im Zeitpunkt der Grenzverschiebung bereits auf dem betroffenen Gebiet befanden. Solche bestehenden Investitionen wären demnach – obwohl im Rahmen des vereinbarten zeitlichen Geltungsbereichs (Art. 12 ISA 1998) getätigt – vom vereinbarten Schutz ausgenommen. Dies würde der Einführung einer auf ein bestimmtes Gebiet beschränkten zusätzlichen Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs gleichkommen, die zudem von einer Vertragspartei selbst herbeigeführt wurde. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar und würde zu einem Ergebnis führen, das dem Sinn und Zweck des Investitionsschutzabkommens 1998 widerspricht. Ausführungen zur historischen Auslegung (vgl. Art. 32 VRK) erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin selber vorbringt, die in das Verfahren eingeführten vorbereitenden Arbeiten (travaux préparatoires) seien unvollständig und damit als ergänzendes Auslegungsmittel unbeachtlich. 4.4.6 Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, die Beschwerdegegnerin sei keine Investorin im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ISA 1998, kommt im Vergleich zu derjenigen, wonach die betroffenen Investitionen die Begriffsmerkmale von Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 nicht erfüllten, kein eigenständiger Gehalt zu. Vielmehr begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge wiederum einzig damit, die Beschwerdegegnerin BGE 144 III 559 S. 575 habe eine Investition in der Ukraine getätigt und bis zur behaupteten Enteignung durchgehend eine Investition auf dem Territorium der Ukraine gehalten. Mit der eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine nach ukrainischem Recht gültig gegründete Gesellschaft handelt, die nach ukrainischem Recht berechtigt ist, Investitionen auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. der Halbinsel Krim zu tätigen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 4.4.7 Die Rüge, das Schiedsgericht habe das Investitionsschutzabkommen 1998 unzutreffend ausgelegt und sich zu Unrecht gestützt auf Art. 9 ISA 1998 für zuständig erklärt, ist unbegründet.

TTIP und Schiedsgerichte: scheinheilige Kritik (Panorama, NDR)

Die Sendung Panorama des NDR betrachtete die Kritik an der für das Freihandelsabkommen TTIP geplanten Schiedsgerichtsbarkeit aus einem anderen Blickwinkel:

TTIP und Schiedsgerichte, Sendung v. 05.06.2015

 

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