BGH, Beschluss v. 04.11.2021, I ZB 54/20 | Schiedsverfahren: Anforderungen an Schiedsgericht

Die vom DFB gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte Verbandsstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20

Relevante Normen:

§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO
§ 9a DFBRVfO

Leitsatz:

1. Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-​Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.(Rn.28)

2. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.(Rn.38)

BGH, Beschluss v. 04.11.2021, I ZB 54/20

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilsenat – vom 23. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 24.900 €

Tatbestand:

A.
Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:                

§ 1 Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts

 I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem DFB [Antragsgegner] und dem Teilnehmer [Antragstellerin], die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des DFB 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht.

Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.

II. Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des DFB gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen. …

§ 3 Besetzung des Schiedsgerichts

I. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom DFB in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher DFB-​Bundestag stattfindet, einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.

Zwei Beisitzer werden vom DFB benannt, je ein Beisitzer von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher DFB-​Bundestag stattfindet, gewählt.

Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.

  II. Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. …

IV. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen ständigen Vertreter vertreten.

Der DFB und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer.

VII. Ziffern I. Satz 2 und VI. gelten für den Teilnehmer entsprechend, wenn er an der Bestimmung des Vorsitzenden oder ggf. dessen ständigen Vertreters oder des von den Teilnehmern benannten Beisitzers in der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga nicht mitgewirkt hat und er mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden ist. In Ziffer I. Satz 2 tritt in diesem Fall der Teilnehmer für das anhängige Verfahren an die Stelle der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga.

 § 4 Anrufung des Schiedsgerichts

I. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Klage an das Ständige Schiedsgericht über dessen Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts hat die Anschrift der DFB-​Zentralverwaltung. …

Bei zwei Heimspielen der Antragstellerin am 28. Juli und 19. August 2018 sowie einem Auswärtsspiel am 14. September 2018 in B. kam es jeweils im J.   Fanblock zu Zuschauerausschreitungen. Im Stadion in J.  wurden pyrotechnische Gegenstände abgebrannt (Fall 1 und 2) und sonstige Gegenstände geworfen (Fall 3). Im Stadion in B. wurden Gegenstände in Richtung der Eckfahne geworfen (Fall 4). Das Sportgericht des DFB belegte die Antragstellerin wegen dieser Vorfälle mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von 24.900 € und ließ ihr nach, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin zum Bundesgericht des DFB blieb ohne Erfolg. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Schiedsklage wies das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB ab.

Die Antragstellerin hat beantragt, den als Urteil bezeichneten Schiedsspruch vom 25. November 2019 aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 26 Sch 1/20, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.

B.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei unbegründet. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht. Der Schiedsgerichtsvertrag sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB. Die Anwendung der in § 9a der DFB-​Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-​RuVO) geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe auch nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt.

Gründe:

C.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, bei dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB handele es sich um ein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO, gegen dessen Entscheidung ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden kann.

1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO kann gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch gerichtet werden. Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 210 [juris Rn. 15] mwN).

2. Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt nur vor, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz (zum Gebot der Distanz und Neutralität richterlicher Tätigkeit vgl. BVerfGE 21, 139, 145 f. [juris Rn. 21]; 42, 64, 78 [juris Rn. 39]; 148, 69 Rn. 69) unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätischen Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 30). Die Satzung muss gewährleisten, dass das Gericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied oder dem Verband und einem Mitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 53/17, NJW-​RR 2018, 1402 Rn. 12 mwN). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 [juris Rn. 18]).

3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB stelle eine unabhängige und neutrale Instanz dar. Es sei nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert und verfüge über eine eigene Geschäftsstelle. Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des Schiedsgerichts sei paritätisch. Der Antragsgegner und die Vereine und Kapitalgesellschaften nominierten jeweils zwei Beisitzer, von denen die Parteien für das jeweilige Verfahren einen benennen würden. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter würden von beiden Seiten einvernehmlich bestimmt. Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO könne zudem entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit von §§ 1025 ff. ZPO führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga beim DFB sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Die Parteien haben insbesondere paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (dazu C I 4 a). Dem Schiedsgericht mangelt es auch nicht an Unabhängigkeit (dazu C I 4 b).

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sichert die Regelung in § 3 des Schiedsgerichtsvertrags den paritätischen Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

aa) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden nach § 3 Ziffer I des Schiedsgerichtsvertrags einvernehmlich vom Antragsgegner und von der Versammlung der Teilnehmenden der 3. Liga bestimmt. Für das jeweilige Verfahren können die Parteien nach § 3 Ziffer IV des Schiedsgerichtsvertrags jeweils einen Beisitzer aus der Schiedsrichterliste auswählen. Dass es sich dabei um eine geschlossene Liste handelt, begegnet keinen Bedenken. Eine Schiedsrichterliste an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer Partei institutionalisiert wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1034 Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der Schiedsrichterliste hat, einer der Parteien nähersteht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten „Lager“ zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 210, 292 Rn. 30; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 157 – Mutu u. Pechstein/Schweiz; EGMR, SpuRt 2020, 180 Rn. 217 und 219 – Ali R|za u.a./Türkei). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 3 Ziffer I des Schiedsgerichtsvertrags werden für die Schiedsrichterliste zwei Beisitzer vom Antragsgegner benannt und zwei Beisitzer von der Versammlung der teilnehmenden Vereine gewählt. Darüber hinaus trifft § 3 Ziffer VII des Schiedsgerichtsvertrags eine Regelung für Teilnehmer der 3. Liga, die an einer Versammlung der teilnehmenden Vereine (noch) nicht mitgewirkt haben und mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden sind. Damit wird gewährleistet, dass neu in die 3. Liga aufgenommene Teilnehmer nicht an die von ihnen nicht mitbestimmte Schiedsrichterliste gebunden sind. Die Antragstellerin hatte danach entweder als Mitglied der Versammlung der teilnehmenden Vereine Einfluss auf die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Vertreters sowie die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste oder hätte von der Regelung in § 3 Ziffer VII Gebrauch machen können.

bb) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin mit ihrer Rüge im Aufhebungsverfahren bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil sie nicht alle ihr im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Insbesondere kann offenbleiben, ob sie einen Antrag nach § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte stellen müssen, der die Möglichkeit eröffnet, die Schiedsrichter durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung bestellen zu lassen (so OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 42; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1034 Rn. 15; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 1034 Rn. 11b; einschränkend Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1034 Rn. 7).

b) Das Oberlandesgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga beim DFB gibt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht sei gemäß § 4 Ziffer I Satz 2 des Schiedsgerichtsvertrags Teil der Zentralverwaltung des Antragsgegners und damit in die Verbandsverwaltung eingegliedert. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, dass die eigene Geschäftsstelle des Schiedsgerichts gemäß § 4 Ziffer I Satz 1 des Schiedsgerichtsvertrags ein Indiz gegen eine Eingliederung ist. Soweit nach Satz 2 dieser Regelung die Geschäftsstelle die Anschrift der Zentralverwaltung des Antragsgegners hat, genügt das allein nicht für die Annahme, das Schiedsgericht sei in den Verband eingegliedert und nicht unabhängig organisiert. Soweit die Rechtsbeschwerde außerdem behauptet, nach der Satzung seien Abhängigkeiten angelegt, weil das Schiedsgericht danach bereits als Teil der Verwaltung fungiere und auch in tatsächlicher Hinsicht offenkundig keine Trennung gelebt werde, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, woraus sich diese Abhängigkeiten ergeben sollen.

II. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO), wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin war im Streitfall überdies nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens mit dem Einwand ausgeschlossen, der Schiedsgerichtsvertrag sei unwirksam, nachdem sie es war, die das Schiedsgericht angerufen hat (zu ähnlichen Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 – III ZR 76/86, NJW-​RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 12 f. und 19]; Beschluss vom 16. März 2017 – I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 33; OLG Hamm, SchiedsVZ 2013, 182, 183 f. [juris Rn. 22 bis 25]; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 19 Sch 18/14, juris Rn. 21; vgl. Müller-​Eiselt, Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, S. 250 f.; Zöller/Geimer aaO § 1059 ZPO Rn. 39a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 16; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 35; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1059 Rn. 6b; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1059 Rn. 38).

III. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, die auf der verbandsrechtlichen Kausalhaftung gemäß § 9a in Verbindung mit § 1 Nr. 4 DFB-​RuVO beruhende Bestätigung der Verurteilung der Antragstellerin durch das Schiedsgericht verstoße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 16 mwN).

2. Nach § 44 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners in Verbindung mit § 1 Nr. 4 DFB-​RuVO werden alle Formen unsportlichen Verhaltens sowie unethische Verhaltensweisen als sportliche Vergehen mit den in § 44 Nr. 2 der Satzung aufgeführten Strafen – unter anderem Geldstrafe (§ 44 Nr. 2 Buchst. c der Satzung) – geahndet. Nach § 9a Nr. 1 DFB-​RuVO sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Nach § 9a Nr. 2 DFB-​RuVO haften der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Die Vorschrift begründet in beiden Tatbeständen als Zurechnungsnorm eine Haftung sowohl des Heim- als auch des Gastvereins für das Verhalten Dritter, ohne dass es auf ein Verschulden der Vereine ankäme (vgl. Müller-​Eiselt aaO S. 220; Walker, NJW 2014, 119, 120; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 240).

3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 9a DFB-​RuVO konstituiere zwar eine objektive Kausalhaftung für Fehlverhalten Dritter („strict liability“). Verbandsstrafen ließen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG legitimieren. Die Vorschrift des § 9a DFB-​RuVO widerspreche auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz dem ordre public. Der Schuldgrundsatz finde keine unmittelbare Anwendung. Vereinsgerichte ahndeten kein kriminelles Unrecht. Sie sprächen insbesondere kein Unwerturteil „im Namen des Volkes“ gegen den Verein aus, sondern erschöpften sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen. Auch bei der einer Verbandsstrafe in vielerlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafe stehe es den Parteien im Ausgangspunkt frei, auf das Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten. Das Recht der Gefährdungshaftung belege ebenfalls, dass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a DFB-​RuVO dem ordre public nicht widerspreche. Die Vorschrift genüge auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und sei geeignet, den Gebrauch von Pyrotechnik in Fußballstadien einzudämmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch verletze den Schuldgrundsatz und verstoße deshalb gegen den ordre public. Die „Geldstrafe“, die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte.

a) Dem Grundsatz, dass jede Strafe – nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht – Schuld voraussetzt (nulla poena sine culpa), kommt Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 95, 96, 140 [juris Rn. 157]; BVerfG, NVwZ 2003, 1504 [juris Rn. 28]). Er wurzelt in der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 140, 317 Rn. 53 f.; Esser in Sieber/Satzger/von Heintschel-​Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl., § 55 Rn. 60) sowie in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 95, 96, 140 [juris Rn. 157]) und ist im Rechtsstaatsprinzip als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes begründet (vgl. BVerfGE 20, 323, 331, [juris Rn. 32]; BVerfGE 84, 82, 87 [juris Rn. 16]; BVerfGE 140, 317 Rn. 53 und 55). Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 232, 331 [juris Rn. 34]; BVerfGE 84, 82, 87 [juris Rn. 16]). Nur eigenes Verschulden kann die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen; eine Zurechnung des Verschuldens Dritter kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NJW-​RR 2007, 860, 861 [juris Rn. 11]; Thönissen, AcP 2019, 855, 879; Adam/Schmidt/Schumacher, NStZ 2017, 7, 12).

b) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den Schuldgrundsatz bereits deswegen ausscheidet und mithin auch kein Verstoß gegen den ordre public in Betracht kommt, weil es sich bei den Verbandssanktionen, die der Schiedsspruch unbeanstandet gelassen hat, nicht um staatliche Sanktionen handelt. Das Bundesverfassungsgericht prüft eine Verletzung des Schuldgrundsatzes regelmäßig im Bereich des staatlichen Strafens (vgl. BVerfGE 50, 125, 133 [juris Rn. 32]; BVerfGE 140, 317 Rn. 53; BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 106 f.). Im Zivilrecht ist der Schuldgrundsatz im Zwangsvollstreckungsrecht (§ 890 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gebracht worden, weil das vom Gericht verhängte Ordnungsgeld der Ahndung begangenen Unrechts und der Sühne für die Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Titel dient (vgl. BVerfGE 20, 323, 332 [juris Rn. 37 f.]; BVerfGE 58, 159, 162 f. [juris Rn. 9 und 12]). Demgegenüber ist die streitige „Geldstrafe“ durch im Schutzbereich der Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) handelnde Verbandsgerichte und ein Schiedsgericht verhängt beziehungsweise bestätigt worden. Der angegriffene Schiedsspruch könnte allenfalls durch ein staatliches Gericht gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt und damit Grundlage für staatliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung werden.

c) Die Frage, ob die streitige Sanktion in den Anwendungsbereich des Schuldgrundsatzes fällt, kann hier offenbleiben, weil es sich bereits nach dem Inhalt der angegriffenen Maßnahme nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt.

aa) Der Geltungsbereich des Schuldgrundsatzes bestimmt sich materiell anhand des Charakters der Maßnahme. Er kann auch im Zivilrecht Anwendung finden, wenn es um strafähnliche Sanktionen und die strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat geht (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f. [juris Rn. 9 und 12]; Adam/Schmidt/Schumacher, NStZ 2017, 7, 11; Thönissen, AcP 2019, 855, 860 f.). Einer Strafe ähnlich sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken. Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden sind und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfalten. Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Normverfasser mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 107 mwN).

Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe, ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie – wenn nicht ausschließlich, so doch auch – auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Dem Täter wird ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht, der durch die Sanktion gesühnt werden soll (vgl. BVerfGE 20, 323, 331 f. [juris Rn. 33 f. und 37]; BVerfGE 58, 159, 162 [juris Rn. 9]; Adam/Schmidt/Schumacher, NStZ 2017, 7, 11; Thönissen, AcP 2019, 855, 860 f.).

bb) Die gegen die Antragstellerin verhängte Verbandsstrafe in Form einer „Geldstrafe“ in Höhe von 24.900 € ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Sache nach keine Strafe. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Das unterscheidet die angegriffene Geldstrafe von anderen Verbandsstrafen.

(1) Soweit der Antragstellerin nachgelassen wurde, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden, liegt der präventive Charakter auf der Hand. Die genannten Maßnahmen dienen allein der Sicherung des künftigen Wettbewerbs (vgl. Walker, NJW 2014, 119, 124) und haben keine repressive Funktion.

(2) Allein aus der Verwendung von Begriffen wie „Strafgewalt des Verbands und Strafarten“ gemäß § 44 der Satzung des Antragsgegners und der in § 44 Nr. 2 Buchst. c der Satzung als zulässige „Strafen“ unter anderem genannten „Geldstrafe“ können keine Rückschlüsse auf den (Straf-​)Charakter der Maßnahme gezogen werden (vgl. Haas/Jansen in Arter/Baddeley aaO S. 129, 152; Fickenscher, Möglichkeiten und Grenzen einer statutarischen Haftungszurechnung von Fanausschreitungen zu den Vereinen aus verfassungsrechtlicher Sicht, 2015, S. 104; aA Orth, SpuRt 2013, 186, 188). Es geht nicht um strafrechtliche und strafrechtsähnliche Sanktionen in Konkurrenz zum Bestrafungsmonopol des Staates (Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, SpuRt 2013, 200, 202).

(3) Aus dem Umstand, dass die Sanktionen an in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten anknüpfen (vgl. dazu Bahners, causa sport 2009, 25, 26; Walker, NJW 2014, 119, 123; Wieschemann, KSzW 2013, 268, 271 f.; Cherkeh, SpuRt 2017, 172 f.), folgt nicht zwangsläufig ein repressiver Charakter. Auch Maßnahmen der Störungsbeseitigung knüpfen an in der Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1, 17 [juris Rn. 69]; BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 111). Das kann auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge gelten. Der verschuldensunabhängige wettbewerbsrechtliche Verletzungsunterlassungsanspruch knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an, das bei Wiederholungsgefahr (vgl. § 8 Abs. 1 UWG) einen Anspruch auch dann begründen kann, wenn das beanstandete Verhalten bereits abgeschlossen ist.

(4) Unter Berücksichtigung des Zwecks, den der Antragsgegner mit Verbandsstrafen wegen Zuschauerausschreitungen verfolgt und der sich aus den Richtlinien für die Arbeit des DFB-​Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Anhang zur DFB-​RuVO; Anlage RBE 1; im Folgenden „Richtlinien des DFB-​Kontrollausschusses“) ergibt, ist die verhängte „Geldstrafe“ zukunftsbezogen; ihr kann kein Unwerturteil entnommen werden, sie dient gegenüber dem betroffenen Verein allein präventiven Zwecken (vgl. Haas/Jansen, causa sport 2007, 316, 321; dies. in Arter/Baddeley aaO S. 129, 152 f.; vgl. auch Prütting/Kniepert, ZfPW 2017, 458, 466; zu einem Wettbewerbsausschluss vgl. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, SpuRt 2013, 200, 203; aA Thumm in Württembergischer Fußballverband e.V., Verantwortlichkeiten und Haftung im Sport, 2010, S. 9, 17; Müller-​Eiselt aaO S. 230 f.; Kobler, Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien, 2015, S. 127; Fenn/Grischka, SpuRt 2000, 232; Wieschemann, KSzW 2013, 268, 270; Walker, NJW 2014, 119, 122 f.; Fröhlich/Fröhlich, causa sport 2015, 157, 158 f.; Gerlach/Manzke, SpuRt 2020, 282, 285).

Ein mögliches in der verhängten „Geldstrafe“ enthaltenes Unwerturteil ist gegen die Anhänger gerichtet, nicht aber gegen den Verein selbst. Die „Geldstrafe“ ist zwar an den Verein „adressiert“, richtet sich in der Sache aber – wenn auch nur mittelbar – gegen die für die Störungen verantwortlichen Anhänger (vgl. CAS, Entscheidung vom 3. Juni 2003 – 2002/A/423, abrufbar unter www.jurisprudence.tas-​cas.org Rn. 15 – PSV Eindhoven/UEFA; Schimke in Walker, Hooliganismus – Verantwortlichkeit und Haftung für Zuschauerausschreitungen, 2009, S. 23, 29). Die Sanktion ist gerade nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil diese Maßnahmen im Falle der Anhänger der Antragstellerin nicht ausgereicht haben, um einen störungsfreien Spielbetrieb zu ermöglichen. Mithin wird keine Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen verbandsrechtliche Vorgaben geahndet, sondern ein Anreiz gesetzt, zukünftig über diese Vorgaben hinausgehende Maßnahmen zu treffen.

Primäres Ziel des sportstrafrechtlichen Handelns der Rechtsorgane des Antragsgegners sind nach Ziffer 2 der Richtlinien des DFB-​Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 2 des 9-​Punkte-​Papiers des Antragsgegners, Anlage RW 1) die Ermittlung der verantwortlichen Täter durch den Heim- und den Gastverein und deren Sanktionierung bzw. Inregressnahme durch die Vereine und dadurch die Verhinderung zukünftiger Ordnungsverstöße. Diese Zielsetzung wird in ihrer Wirksamkeit dadurch verstärkt, dass die Möglichkeit besteht, die Verbandsstrafe als vertraglichen Schadensersatz von den Täterinnen und Tätern zurückzufordern (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 13; Urteil vom 9. November 2017 – VII ZR 62/17, NJW 2018, 394 Rn. 12). Die „Geldstrafe“ soll damit nicht ein Fehlverhalten des Vereins selbst, sondern seiner Anhänger sühnen und richtet sich ihrer wirtschaftlichen Zweckrichtung nach auch gegen diese. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die verhängte Sanktion ist für die Antragstellerin ein in die Zukunft gerichteter Anreiz, (weitere) Maßnahmen zur effektiveren Identitätsfeststellung zu ergreifen, um bei neuerlichen Vorfällen Regress nehmen zu können. Zudem wird den Anhängern der Antragstellerin mit der Sanktion verdeutlicht, dass derartige Vorfälle auch dann nicht folgenlos bleiben, wenn die Täter nicht ermittelt werden können, sondern zulasten „ihres“ Vereins gehen.

Nach Ziffer 7 der Richtlinien des DFB-​Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 8 des 9-​Punkte-​Papiers des Antragsgegners) stehen damit auch nicht die Bestrafung des in der Vergangenheit liegenden Vorfalls im Vordergrund der sportstrafrechtlichen Aufarbeitung von Zuschauerfehlverhalten, sondern die vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung neuerlicher Vorfälle (vgl. auch BGHZ 211, 375 Rn. 20 f.; Prütting/Kniepert, ZfPW 2017, 458, 468). Nach der Intention des Verbandsgesetzgebers soll der Verein dazu angehalten werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Der Verein wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr, die für den Wettkampfbetrieb von seinen Anhängerinnen und Anhängern ausgeht, abgestellt wird (Haas/Jansen in Arter/Baddeley aaO S. 152 f.; Räker, SpuRt 2013, 46, 47; ähnlich auch Steiner, causa sport 2009, 14, 24; vgl. auch Pfister, SpuRt 2014, 10, 11). Auch im Streitfall diente die „Geldstrafe“ allein dazu, die Antragstellerin anzuhalten, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden (vgl. Haas/Jansen in Arter/Baddeley aaO S. 156).

(5) Die Einordnung der „Geldstrafe“ als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Dieser sieht das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung (vgl. CAS, Entscheidung vom 3. Juni 2003 – 2002/A/423 aaO Rn. 16 – PSV Eindhoven/UEFA; CAS, Entscheidung vom 3. Juni 2003 – 2007/A/1217, abrufbar unter www.jurisprudence.tas-​cas.org Rn. 21 – Feyenoord Rotterdam/UEFA, insoweit nicht in SpuRt 2007, 164 abgedruckt).

5. Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen den ordre public.

a) Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public (vgl. oben Rn. 19) gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 90, 145, 173 [juris Rn. 123]) folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht (zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 343 [juris Rn. 88]). Allerdings begründet nicht jede Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen den ordre public. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2003 – 9 Sch 23/01, juris Rn. 22; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210, 213 [juris Rn. 84]; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 632; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1059 Rn. 17 „Unverhältnismäßigkeit“; vgl. auch Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 62). Das ist hier nicht der Fall.

b) Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfGE 90, 145, 172 f. [juris Rn. 122 f.]; BVerfGE 92, 262, 273 [juris Rn. 52]).

c) Der Schiedsspruch verletzt danach den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

aa) Der Antragsgegner verfolgt mit der Regelung des § 9a DFB-​RuVO, auf der der Schiedsspruch maßgeblich beruht, den legitimen Zweck, Zuschauerausschreitungen zu unterbinden, um die Gewaltfreiheit des Fußballs zu sichern (vgl. Müller-​Eiselt aaO S. 233).

bb) Die verschuldensunabhängige Haftung der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht wegen fehlender Geeignetheit unverhältnismäßig.

(1) Bei der Beurteilung der Geeignetheit des gewählten Mittels steht dem Verein als Satzungsgeber mit Blick auf die von Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Satzungsautonomie (vgl. dazu Staudinger/Schwennicke, BGB [2019], § 25 Rn. 10 mwN; BeckOGK.BGB/Segna, Stand 1. Juli 2021, § 25 Rn. 45; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 1203 [juris Rn. 9]) ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BeckOGK.BGB/Segna aaO § 25 Rn. 45; MünchKomm.BGB/Leuschner, 8. Aufl., § 25 Rn. 32; zu Art. 9 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 44, 322, 340 f. [juris Rn. 57 f. und 60]). Unabhängig davon, ob die Regelung des § 9a DFB-​RuVO verfassungsrechtlich daher nur dann als ungeeignet beanstandet werden könnte, wenn das eingesetzte Mittel objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (zum Einschätzungs- und Prognosevorrang des Gesetzgebers vgl. BVerfGK 18, 116, 120 [juris Rn. 18]), kann ein Verstoß gegen den ordre public zumindest nur unter diesen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. oben Rn. 38), die im Streitfall jedoch nicht vorliegen.

(2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Verbandsstrafen im Sinne von § 9a Nr. 1 DFB-​RuVO seien zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik geeignet. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Die Rechtsbeschwerde ersetzt insoweit lediglich die Würdigung des Oberlandesgerichts durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

(3) Der Auffassung des Oberlandesgerichts kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, die Bestrafung eines Schuldlosen könne weder diesen noch Dritte zu sorgsamer Pflichterfüllung anhalten, weil aus deren Sicht die Freiheit von Sanktionen dann gerade nicht von der Pflichterfüllung abhänge (vgl. Bahners, causa sport 2009, 25, 26; Wieschemann, KSzW 2013, 268, 274). Soweit gefordert wird, stattdessen ein ausgefeiltes System präventiver Auflagen zu schaffen (Wieschemann, KSzW 2013, 268, 276 f.), kann die verschuldensunabhängige Haftung die Vereine ebenso dazu anhalten, von sich aus für die konkrete Situation jeweils geeignete präventive Maßnahmen – Begleitung der Anhänger durch Fanbeauftragte, personalisierte Kartenabgabe, Aufzeichnungssysteme zur Identifizierung der Täter (vgl. Wieschemann, KSzW 2013, 268, 276 f.) – zu ergreifen.

(4) Die Möglichkeit der Vereine, die Verbandsstrafe im Wege des Schadensersatzes gegen die Täter geltend zu machen, spricht nicht gegen die Geeignetheit der verschuldensunabhängigen Haftung der Vereine (aA Pfister, SpuRt 2014, 10, 11 f.). Weder die Ermittlung der Täter noch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen diese ist zwingend erfolgversprechend. Die ständige Überprüfung und Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen durch die Vereine bleibt dagegen regelmäßig ein möglicher Weg der Gewaltprävention.

cc) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Zielerreichung gäbe. Insbesondere wären weder ein Anscheinsbeweis noch eine Beweislastumkehr gleich geeignet, um Gewalt in Stadien bestmöglich zu verhindern (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47 f.).

dd) Ebenfalls nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass die Höhe des konkret ausgeurteilten Betrags unangemessen ist. Die vom Schiedsgericht bestätigte Höhe der gegen die Antragstellerin verhängten „Geldstrafe“ orientiert sich am „Strafzumessungsleitfaden“ (Ziffer 9 der Richtlinien des DFB-​Kontrollausschusses). Das Schiedsgericht hat bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrags keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin erkennen können. Dabei hat es angenommen, die angefochtenen Urteile der Verbandsgerichte des Antragsgegners seien vom Fall eines unverschuldeten Vorfalls ausgegangen (vgl. Schiedsspruch S. 14 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, die Verbandsstrafenregelung des § 9a DFB-​RuVO sei unangemessen weit, weil sie nicht zwischen dem gewaltsamen und dem gewaltfreien Einsatz von Pyrotechnik unterscheide, verkennt sie, dass die Vorschrift eine Zurechnungsnorm darstellt und nicht die Strafzumessung regelt. § 9a DFB-​RuVO steht einer angemessenen Berücksichtigung eines (fehlenden) Verschuldens auf der Rechtsfolgenseite – wie sie das Schiedsgericht hier vorgenommen hat – nicht entgegen (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 48).

Auch im Übrigen ist die Regelung angemessen. Soweit sie zu einer Haftung des gastgebenden Vereins führt, ergibt sich die grundsätzliche Angemessenheit daraus, dass dieser durch Zugangskontrollen, Beschränkungen bei der Ausgabe von Eintrittskarten und ähnliche Maßnahmen im Rahmen seines Hausrechts hinreichende Möglichkeiten hat, um Ausschreitungen zu unterbinden, so dass Risikoverantwortung und Einwirkungsmöglichkeit übereinstimmen (vgl. Morgenroth, ZStV 2013, 212, 214). Soweit es um die Haftung der Antragstellerin als Gastverein geht, ist nicht vorgetragen, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Zuschauer in ihrem Fanblock hatte.

Ob die getrennte Betrachtung sowie die fehlende Gewichtung der unterschiedlichen Beiträge des gastgebenden Vereins einerseits und des Gastvereins andererseits durch die Regelung des § 9a DFB-​RuVO (vgl. Wieschemann, KSzW 2013, 268, 272) zu einem eklatanten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen und insbesondere einer Inanspruchnahme des Gastvereins unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen könnte, wenn diesem keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann oder er keine Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Anhänger hatte, während ein schuldhaftes Fehlverhalten des gastgebenden Vereins festgestellt ist, bedarf mangels entsprechender Feststellungen im Streitfall keiner Entscheidung.

6. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen eine hinreichende Bestimmtheit des § 9a DFB-​RuVO.

a) Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 Rn. 37; BeckOK.BGB/Schöpflin, 58. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 25 Rn. 46; BeckOGK.BGB/Segna aaO § 25 Rn. 21; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 49; aA MünchKomm.BGB/Leuschner aaO § 25 Rn. 68). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm allerdings nicht entgegen, solange die Norm hinreichend auslegungsfähig ist (vgl. BVerfGE 56, 1, 12 [juris Rn. 41]; BVerfGE 87, 234, 263 f. [juris Rn. 91]; BVerfGE 102, 254, 337 [juris Rn. 325]; BeckOK.BGB/Schöpflin aaO § 25 Rn. 46; BeckOGK.BGB/Segna aaO § 25 Rn. 21; BeckOGK.BGB/Könen, Stand 1. Juni 2021, § 38 Rn. 186; Müller-​Eiselt aaO S. 195 mwN). Eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung kann dabei berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 76, 1, 74 [juris Rn. 154]).

b) Ob ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bei Präventivmaßnahmen wie der in Rede stehenden überhaupt eine Verletzung des ordre public begründen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Vorschrift des § 9a DFB-​RuVO nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Begriff der „Anhänger“ in § 9a Nr. 1 DFB-​RuVO ist durch die sportgerichtliche Rechtsprechung hinreichend im Sinne des Bestimmtheitsgebots konkretisiert (vgl. CAS, SpuRt 2007, 164, 165 – Feyenoord Rotterdam/UEFA; Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, SpuRt 2013, 200, 204). Für die Haftung des gastgebenden Vereins kommt es zudem auf den Begriff der „Anhänger“ nicht an, weil alle „Anhänger“ auch „Zuschauer“ sind, für die gemäß § 9a Nr. 1 DFB-​RuVO die Vereine ebenfalls verschuldensunabhängig einzustehen haben, und dieser Begriff zweifellos eindeutig ist. Den von der Rechtsbeschwerde als unbestimmt gerügten Begriff „jeglicher Zuschauerausschreitungen“ enthält die Vorschrift des § 9a Nr. 2 DFB-​RuVO nicht.

c) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt unstreitig und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine angebliche Unbestimmtheit von § 9a DFB-​RuVO auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben soll.

IV.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

D.
Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch, Feddersen, Löffler, Schmalt, Schwonke

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 25.03.2021, 26 Sch 18/20 | Schiedsverfahren: Verspätetes Vorbringen

Relevante Normen:

§ 276 BGB
§ 826 BGB
§ 1042 ZPO
§ 1051 Abs 3 S 1 ZPO
§ 1054 ZPO
§ 1059 Abs 2 ZPO
§ 1060 ZPO
§ 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO
§ 1064 Abs 1 ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 3 Abs 1 GG
§ 39 Abs 2 GKG
§ 130 b SGB V
§ 35 a SGB V

Leitsatz:

In Bezug auf einen Schiedsspruch kann – vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung – im Vollstreckbarerklärung- und Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat.

Tenor:

  • Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), am 16. Oktober 2020 erlassene Schiedsspruch, Az. ICC Case No. 23526, mit
    folgendem Inhalt
    1. Der Lizenzvertrag (Licence Agreement) und der Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement) zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten sind wirksam und ihre angeblichen Kündigungen durch die Schiedsbeklagte haben keine Rechtswirkung entfaltet.
    2. Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 142.221.201 zuzüglich auf Jahresbasis zu zahlender Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz vom August 2019 bis zum vollständigen Eingang dieses Betrags bei der Schiedsklägerin zu bezahlen.
    3. Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin zum Datum dieses
      Schiedsspruchs EUR 1.353.976,63 zu bezahlen.
    4. Alle anderen Anträge werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, abgewiesen. wird für vollstreckbar erklärt.
    5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
  • Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der Streitwert wird auf € 30.000.000,00 festgesetzt

Sachverhalt:

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten
Schiedsverfahren am 16. Oktober 2020 erlassen wurde.
Die Antragstellerin ist eine pharmazeutische Gesellschaft mit Sitz in Stadt1 (Österreich), die auf Arzneimittel für seltene Krankheiten spezialisiert ist, die nur einen kleinen Teil der Bevölkerung betreffen (sogenannte „orphan diseases“). Die Antragstellerin erforscht, entwickelt, produziert und vertreibt Arzneimittel für mehrere therapeutische Bereiche. Die Antragsgegnerin ist eine Biotechnologie-Gesellschaft mit Sitz in Stadt2 (Taiwan), die 2003 in den USA gegründet wurde. Sie ist die Inhaberin aller Rechte in Bezug auf P1101 (PEG-P-IFNa-2b, auch „Ropeginterferon“ genannt).
P1101 ist ein Alpha-Interferon der dritten Generation, das für eine Vielzahl von lndikationen eingesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit der Parteien betraf die kommerzielle Nutzung von P1101 unter dem Markennamen Besremi, insbesondere zur Behandlung seltener Blutkrebsarten wie Polycythemia vera, idiopathische Myelofibrose und essentielle Thrombozythämie.
Im Jahr 2008 war die Antragsgegnerin auf der Suche nach einem Partner, an den sie das Produkt P1101 zur klinischen Entwicklung auslizenzieren oder mit dem sie es gemeinsam entwickeln könnte. Im Oktober 2008 bekundete die Antragstellerin ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin.
Am 1. September 2009 schlossen die Parteien eine Lizenzvereinbarung und eine Herstellungsvereinbarung ab.
Die wesentlichen Regelungen des Lizenzvertrags lauten wie folgt: Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung von P1101 in klinischen Studien und zur Vermarktung im Lizenzgebiet (= Europa). Im Gegenzug erklärte sich die Antragstellerin u.a. bereit, alle Kosten der in Europa für eine Zulassung erforderlichen klinischen Studien zu übernehmen und diese auf eigenes Risiko vorzunehmen. Im Lizenzvertrag ist klargestellt, dass alle Rechte an P1101 und der klinischen Entwicklung der Antragsgegnerin zustehen.
Die Rechte der Antragsgegnerin an den klinischen Studien wurden u. a. in Klausel 8 des Lizenzvertrags geregelt. Nach Klausel 8.1 hatten beide Parteien die Pflicht, alle
Aufzeichnungen („records“) in Bezug auf die Entwicklung von P1101 aufzubewahren. Die Definition des Begriffs „records“ umfasste alle Daten, Ergebnisse, Programme,
Berechnungen, Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit den klinischen Studien in Europa anfielen. Nach Klausel 8.4 hatte die Antragsgegnerin das Recht, die gesamten Aufzeichnungen („records“) von der Antragstellerin heraus zu verlangen.
Ausdrücklich klargestellt wurde, dass es im alleinigen Ermessen der Antragsgegnerin lag zu entscheiden, ob und wie sie diese „records“ für eine Zulassung außerhalb Europas nutzen möchte.
In Bezug auf die gemeinsame Entwicklung teilten sich die Parteien die Aufgaben auf. Für die klinische Entwicklung, das heißt die klinischen Studien, war die Antragstellerin zuständig. Für die Entwicklung eines Herstellungsprozesses und des entsprechenden Kontrollsystems hingegen war die Antragsgegnerin verantwortlich. Da beide Entwicklungen Voraussetzung für eine erfolgreiche Zulassung in Europa waren, sollten die Parteien insoweit zusammenarbeiten.
Artikel 18.1 der Lizenzvereinbarung lautet wie folgt:

„This Agreement shall be construed, governed, interpreted and applied in accordance with the laws of Germany without regard to principles of conflicts of laws. All disputes arising out of or in connection with this Agreement shall first be attempted by PE and AOP to be settled through consultation and negotiation in good faith and a spirit of mutual cooperation. All disputes that are not so settled within a period of thirty (30) days from the date the relevant dispute first arose shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. The place of arbitration shall be Frankfurt. The arbitration shall be conducted in English. All documents will be drafted in English.“

Die Herstellungsvereinbarung enthält in Ziff. 16.1 eine nahezu wortgleiche Schiedsvereinbarung. In der Folgezeit schlossen die Parteien noch weitere Verträge ab, nämlich die erste Ergänzung zur Lizenzvereinbarung (First Amendment) vom 20. Juni/28. Oktober 2014, die Beratungs- und Servicevereinbarung zur klinischen Entwicklung (Clinical Service Agreement) vom 20. Juni/20. Oktober 2014, die Vereinbarung zur Übertragung der sog. PEN-Entwicklungsverträge und Vereinbarung (Master Agreement) zur Forschung und Entwicklung der PEN (PEN Transfer Agreement) vom 23. Juni 2014/2. Januar 2015, die zweite Ergänzung zur Lizenzvereinbarung (Second Amendment) vom 29. Juni 2017 sowie die Vereinbarung zur Datenanalyse der PROUD PV Study (Data Analysis Agreement) vom 24. August 2017.

Die zweite Ergänzung zur Lizenzvereinbarung vom 29. Juni 2017 enthält in Klausel 7 eine im Vergleich zu der oben zitierten Klausel nahezu wortgleiche Schiedsvereinbarung, die ebenfalls die Zuständigkeit eines ICC-Schiedsgerichts mit Schiedsort in Frankfurt am Main begründet. Klausel 8 der Servicevereinbarung zur klinischen Entwicklung, Klausel 6 des PEN-Vertrags und Klausel 6 (a) der Vereinbarung zur Datenanalyse der PROUD PV Study verweisen jeweils auf die in Artikel 18.1 der Lizenzvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung.
Nach Abschluss des Lizenzvertrags begann die Antragsgegnerin mit der Entwicklung eines Herstellungs- und Kontrollprozesses. Absprachegemäß lieferte sie der Antragstellerin die für die Durchführung der klinischen Studien erforderlichen Mengen ihres Produktes P1101. Umgekehrt begann die Antragstellerin mit der Entwicklung der klinischen Studien für eine Zulassung in Europa. Allerdings gelang es der Antragstellerin erst im Oktober 2013, die Phase III-Studien – die letzten Studien vor einer Zulassungsentscheidung – zu beginnen.
Ursprünglich geplant war, den klinischen Erfolg in einer 12-monatigen Studie (der sogenannten „PROUD-PV“ Studie) nachzuweisen. Die Ergebnisse dieser 12-monatigen
Studie zeigten jedoch nicht den erhofften Erfolg. Daher war die Antragstellerin auf Drängen der europäischen Zulassungsbehörde, der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), gezwungen, die ursprünglich geplante 12-monatige PROUD-PV Studie zu verlängern. Diese Verlängerung der klinischen Studie erhielt den Namen „CONTI“ (abgeleitet von „Continuation“).
Nachdem die klinischen Studien in Europa begonnen hatten, entschied sich die Antragsgegnerin, parallel mit einem Zulassungsverfahren in den USA zu beginnen. In einem Treffen mit der zuständigen Behörde, der US Food and Drug Administration („FDA“), stellte die Antragsgegnerin Ende 2013 ihren Plan vor, auf der Basis der in Europa vorgenommenen klinischen Studien eine Zulassung auch für die USA zu beantragen. Die Antragstellerin war bei diesem Treffen anwesend. Die FDA erteilte der Antragsgegnerin grundsätzlich grünes Licht. Damit wurde die Antragsgegnerin zum sogenannten „Sponsor“ der klinischen Studien in Europa und hatte die Pflicht, die FDA über alle Entwicklungen der klinischen Studien in Europa auf dem Laufenden zu halten.
In der Folgezeit forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach auf, ihr Zugang zu Daten und Informationen über die klinischen Studien in Europa zu gewähren, damit die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nachkommen könne, die FDA über die klinischen Studien zu informieren.
Nachdem die Antragstellerin im Februar 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Marktzulassung bei der EMA eingereicht hatte, erhielten die Parteien erstmals nach 120
Tagen (gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Marktzulassung) und erneut nach 180 Tagen erste Einschätzungen der EMA zum Zulassungsantrag. Die EMA hatte für beide Entwicklungsteile (den klinischen Teil der Antragstellerin und den Herstellungs- und Kontrollprozess der Antragsgegnerin) sog. „Major Objections“. Solange „Major Objections“ vorliegen, erteilt die EMA keine Zulassung.
Zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung in Europa hatte die Antragsgegnerin ein Treffen mit der FDA in den USA. Die FDA teilte der Antragsgegnerin mit, dass sie eine Zulassung in den USA auf der Basis der europäischen klinischen Studien nicht für realistisch halte, solange die Antragsgegnerin nicht ihrer Pflicht nachkomme, der FDA alle Daten und Ergebnisse der europäischen klinischen Studien vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Herausgabe ihrer „records“ auf.
Am 15. November 2017 sprach die Antragsgegnerin wegen aus ihrer Sicht bestehenden Vertragsverletzungen der Antragstellerin die Kündigung der Lizenzvereinbarung und der Herstellungsvereinbarung aus wichtigem Grund aus. Am 16. Februar 2018 sprach die Antragsgegnerin erneut die Kündigung der Lizenzvereinbarung und der
Herstellungsvereinbarung wegen angeblicher Vertragsverletzungen aus.
Die Antragstellerin wies sowohl die Kündigung vom 15. November 2017 als auch die Kündigung vom 16. Februar 2018 als unwirksam zurück.
Am 31. März 2018 erhob die Antragstellerin Schiedsklage vor einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC -). Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragstellerin zuletzt insbesondere entgangenen Gewinn wegen einer Verzögerung der Zulassung von Besremi und des daraus resultierenden verzögerten Markteintritts geltend gemacht.

Am 17. April 2018 sprach die Antragsgegnerin erneut die Kündigung der Lizenzvereinbarung aus und begründete diese Kündigung damit, dass das Vertrauen zwischen den Parteien irreversibel zerstört sei.

Unabhängig von ihrem Streit über die Wirksamkeit der Kündigungen setzten beide Parteien die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Zulassung in Europa fort. Im Mai 2018 wurden die Antworten auf die D120 Fragen der EMA eingereicht. Am 26. Juli 2018 sandte die EMA ihre sogenannte „D180 List of Questions“. Zu diesem Zeitpunkt hatte die EMA nur noch „Major Objections“ in Bezug auf die von der Antragstellerin vorgenommenen klinischen Studien. Im Oktober 2018 reichte die Antragstellerin ihre Antworten auf die Fragen und Bedenken der EMA ein. Im November 2018 hatte die EMA nochmals Fragen zu offenen Punkten („Outstanding Issues“) in Bezug auf die von der Antragstellerin vorgenommenen klinischen Studien. Nachdem die Antragstellerin auch diese offenen Fragen zu den klinischen Studien beantwortet hatte, war die EMA am 15. Februar 2019 bereit, eine Zulassung zu erteilen. Mit Schiedsspruch vom 16. Oktober 2020 entschied das Schiedsgericht, dass die Lizenzvereinbarung und die Herstellungsvereinbarung der Parteien rechtsgültig seien („are in effect“, Ziff. 1). Zugleich entschied es, dass die angeblichen Kündigungen der Antragsgegnerin keine rechtliche Wirkung hätten („[…] purported terminations thereof produced no legal effect“, Ziff. 1). Ferner wies es die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 142.221.201,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz („plus interest at a rate of 5% above the base interest rate“) ab dem 14. August 2019 auf Jahresbasis („[…]
on an annual basis“, Ziff. 2) sowie zur Zahlung von weiteren € 1.353.976,63 ab dem Datum des Schiedsspruchs („as of the date of the present award“, Ziff. 3) an die Antragstellerin an.

Alle weiteren Anträge – soweit sie nicht gegenstandslos seien („to the extent they are not without object“) – lehnte das Schiedsgericht ab (Ziff. 4).
Zur Begründung hat das Schiedsgericht u. a. ausgeführt, dass die Kündigungen der Antragsgegnerin ungerechtfertigt gewesen seien, und dass die Antragsgegnerin wegen ihrer vorsätzlichen Vertragsverletzungen Schadensersatz zu bezahlen habe. Hinsichtlich der Höhe hielt das Schiedsgericht die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung auf die bisherigen Lizenzzahlungen (ca. € 2.000.000,00) für unwirksam, weil die Antragsgegnerin vorsätzlich gehandelt habe. Die Widerklage der Antragsgegnerin sei unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den als Anlage Ast 3 zu den Akten gereichten Schiedsspruch, der 190 Seiten umfasst, Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2020 zugestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, es lägen keine Gründe vor, die einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 27. November 2020 sowie die Anwaltsschriftsätze vom 15. Januar 2021 und vom 5. März 2021 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), am 16. Oktober 2020 erlassenen Schiedsspruch, Az. ICC Case No. 23526, mit folgendem Inhalt

1) Der Lizenzvertrag (Licence Agreement) und der Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement) zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten sind wirksam und ihre angeblichen Kündigungen durch die Schiedsbeklagte haben keine Rechtswirkung entfaltet.
2) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 142.221.201 zuzüglich auf Jahresbasis zu zahlender Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz vom 14. August 2019 bis zum vollständigen Eingang dieses Betrags bei der Schiedsklägerin zu bezahlen.
3) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin zum Datum dieses Schiedsspruchs EUR 1.353.976,63 zu bezahlen.
4) Alle anderen Anträge werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, abgewiesen.

für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den vom Schiedsgericht, bestehend aus den Rechtsanwälten C, B und A, in dem Schiedsverfahren ICC 23526 erlassenen Schiedsspruch vom 16. Oktober 2020 aufzuheben,
und
2. die Anträge der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch leide an zumindest sieben schweren Mängeln, die jeder für sich genommen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müssten. Das Schiedsgericht habe sich über die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Lizenzvertrag mit dem Argument hinweggesetzt, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich ihre Pflichten zur Mitwirkung an der Zulassung von Besremi verletzt. Eine Begründung für den Vorsatz der Antragsgegnerin gebe es jedoch im Schiedsspruch nicht. Nirgendwo im Schiedsspruch finde sich eine sachliche oder rechtliche Auseinandersetzung mit der Vorsatzfrage und einer Abgrenzung zur Fahrlässigkeit. Tatsächlich sei es widersinnig anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht an der Zulassung ihres eigenen Produkts mitgewirkt habe. Es sei abwegig, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produktes habe verzögern wollen.

a) Überdies habe das Schiedsgericht Vortrag der Antragsgegnerin zu einer zentralen Rechtsfrage des Schiedsverfahrens übergangen. Die Antragstellerin habe nach Ziffer 8.1 und 8.4 des Lizenzvertrags die Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen („all records“) aus den von der Antragstellerin in Europa vorgenommenen klinischen Studien geschuldet, damit die Antragsgegnerin diese Aufzeichnungen für die Zulassung ihres Produkts in den USA habe nutzen können. Die Antragstellerin habe die Herausgabe mit dem Argument verweigert, dass ihre Herausgabepflicht aus dem Lizenzvertrag durch den Abschluss des (späteren) Clinical Service Agreement eingeschränkt worden sei. Soweit das Schiedsgericht dieser Argumentation gefolgt sei und auf dieser Basis die Kündigung der Antragsgegnerin als unwirksam zurückgewiesen habe, habe es den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement nach dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement sei ein zentrales und streitentscheidendes Argument gewesen, welches das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nicht in Erwägung gezogen habe. Damit habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt

(b) Zudem habe das Schiedsgericht das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zulassung eines relevanten Sachvortrags zum Gutachten des Deutschen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitsweisen – IQWiG – verweigert bzw. diesen unberechtigt ausgeschlossen habe. Für die Berechnung des zu erzielenden Gewinns sei die Frage zentral gewesen, ob das neue Medikament einen sogenannten Zusatznutzen gegenüber bereits zugelassenen Medikamenten habe. In dem vom IQWiG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA – erstellten Gutachtens vom 12. Dezember 2019 habe dieses festgestellt, dass das Medikament keinen Zusatznutzen habe („Zusatznutzen nicht belegt“). Die Antragstellerin hingegen habe im Schiedsverfahren – gestützt auf einen angeblich erheblichen Zusatznutzen – einen hohen zu erzielenden Gewinn behauptet. Das IQWiG-Gutachten habe somit eine zentrale Behauptung der Antragstellerin widerlegt. Wohl aus diesem Grund habe die Antragstellerin im Schiedsverfahren die Existenz des IQWiG-Gutachtens verschwiegen. Als die Antragsgegnerin von dem Gutachten erfahren habe, habe sie es umgehend vorgelegt, um den Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Schadenshöhe zu entkräften. Das Schiedsgericht habe jedoch den Beweisantritt zurückgewiesen, jeglichen Vortrag der Antragsgegnerin zum IQWiG-Gutachten ausgeschlossen und der Antragsgegnerin in der anschließenden
mündlichen Verhandlung verboten, das IQWiG-Gutachten und dessen Inhalt zum Gegenstand der Verhandlung zu machen und die Parteisachverständigen hierzu zu befragen. Alle Proteste der Antragsgegnerin gegen diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das
Schiedsgericht ignoriert.

(c) Darüber hinaus habe das Schiedsgericht die Rechte der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass es das neue Beweisangebot der Antragstellerin zur Relevanz des IQWiG-Gutachtens in ihrem letzten abschließenden Schriftsatz vom 25. Mai 2020 zugelassen habe. Erst in ihrem letzten, das Verfahren abschließenden Schriftsatz habe die Antragstellerin ein Parteigutachten vorgelegt, das sich mit dem IQWiG-Gutachten befasst habe. Gestützt auf dieses Parteigutachten zur Frage der Preisverhandlungen von neuen Medikamenten (Anlage C-427 im Schiedsverfahren) habe die Antragstellerin erstmals das Argument vorgebracht, dass bei Fehlen eines Zusatznutzens von Besremi ein „Mischpreis“ (blended price) gebildet werden könne. Die Antragsgegnerin habe diesen neuen, auf das Gutachten C-427 gestützten Vortrag als verspätet gerügt. Sie habe betont, dass sie nach Abschluss des Verfahrens keine Gelegenheit mehr habe, zu diesem (verspäteten) Vortrag und Gutachten Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht habe dennoch den verspäteten Vortrag der Antragstellerin zugelassen und am 16. Juni 2020 den Einwand der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe nochmals mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erfolglos die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt. Im Schiedsspruch habe sich das Schiedsgericht dann wiederholt auf das Parteigutachten der Antragstellerin (Anlage C-427) gestützt, zu dem der Antragsgegnerin rechtliches Gehör versagt worden sei. Es habe in
seinem Schiedsspruch bei der Schadensberechnung die (neue) These der Antragstellerin vom „blended price“ zugrunde gelegt, zu der die Antragsgegnerin ebenfalls keine Stellung habe nehmen können. Das Vorgehen des Schiedsgerichts habe die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung verletzt.

d) Ferner beruhe der Schiedsspruch auf eigenen, den Parteien vorenthaltenen Recherchen des Schiedsgerichts. Es habe nach Abschluss des Verfahrens zu dem neuen Sachvortrag der Antragstellerin zum „Mischpreis“ (blended price) recherchiert. Am 24. Juli 2020 – also nach Einreichung aller Schriftsätze und nach formeller Beendigung des Verfahrens durch die Verfahrensverfügung Nr. 9 vom 16. Juni 2020 – habe das Schiedsgericht Zugriff auf die Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) genommen. Jedenfalls habe das Schiedsgericht das verspätet vorgebachte Argument der Antragstellerin eines „Mischpreises“ mit seinen eigenen Recherchen begründet. Alle Ausführungen im Schiedsspruch zu dem neuen Argument des „Mischpreises“ der Antragstellerin seien vollkommen überraschend gewesen. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, zu den eigenen Recherchen des Schiedsgerichts Stellung zu nehmen. Indem das Schiedsgericht eigene Ermittlungen angestellt, diese Ermittlungen aber nicht in das Schiedsverfahren eingeführt und damit der Antragsgegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.

(e) Es komme noch hinzu, dass das Schiedsgericht eine verbotene Billigkeitsentscheidung durch eine willkürliche Schadensschätzung getroffen habe. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei für ihre Schadensberechnung der deutsche Markt der zentrale Markt gewesen, der ihrer Prognose für die anderen europäischen Länder zugrunde gelegen habe. Für die Schadensberechnung der Antragstellerin sei daher der in Deutschland zu erwartende Markanteil von Besremi entscheidend gewesen. Nach dem – vom Schiedsgericht zu Unrecht nicht zugelassenen – IQWiG-Gutachten, nach dem ein „Zusatznutzen nicht belegt“ gewesen sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der in Deutschland zu erwartende Marktanteil gering sein werde. Der Parteisachverständige der Antragstellerin habe seinen Prognosen gleichwohl – wegen eines von ihm unterstellten Zusatznutzens -einen Marktanteil für Deutschland von 50% zugrunde gelegt. In seiner Einvernahme habe er dann selbst diese Prognose als „willkürliche Annahme“ („arbitrary assumption“) bezeichnet. Gleichwohl sei das Schiedsgericht dieser „willkürlichen Annahme“ gefolgt. Dies stelle eine unzulässige
Billigkeitsentscheidung dar. Zwar sei eine Schadensschätzung grundsätzlich auch in Schiedsverfahren zulässig, doch müsse diese auf belastbaren und begründeten Eckdaten aufsetzen. Diese Grundvoraussetzungen für eine zulässige Schadensschätzung fehlten hier. Der vom Schiedsgericht herangezogene Marktanteil von 50% sei vom Parteisachverständigen der Antragstellerin selbst als „willkürlich“ (arbitrary) eingestuft worden. Eine auf willkürlichen Annahmen beruhende Entscheidung zur Schadenshöhe stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar.

f) Schließlich habe das Schiedsgericht bestrittene Kosten als unstreitig unterstellt. Die Antragstellerin habe ihren Schaden mit dem ihr aufgrund der angeblichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens entgangenen Gewinn begründet. Der entgangene Gewinn sei die Differenz zwischen den angeblich zu erwartenden Umsätzen und den zu erwartenden (ersparten) Kosten gewesen. Die Antragstellerin habe für die von ihr behaupteten Kosten keinen Nachweis vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu den Kosten bestritten. Um ihr Bestreiten untermauern zu können, habe die Antragsgegnerin im Dokumentenvorlageverfahren die Herausgabe der Kostennachweise von der Antragstellerin beantragt. Das Schiedsgericht habe eine Dokumentenvorlagepflicht
mit dem (zutreffenden) Argument abgelehnt, für die Kosten sei die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Unter Missachtung dieser Prozesshistorie habe das
Schiedsgericht dann aber im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Es liege ein klassischer Anwendungsfall für die Verletzung rechtlichen Gehörs vor, wenn tatsächlich bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen würden. Das sei hier der Fall gewesen.

g) Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 17. Dezember 2020 (Bl. 17 ff. d. A.) sowie auf die Anwaltsschriftsätze vom 8. Februar 2021 (Bl. 152 ff. d. A.) und vom 5. März 2021 (Bl.
202 ff. d. A.).

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2).

Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hingegen hat keinen Erfolg.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die
Antragstellerin ein Original des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor.

2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Im Einzelnen:
a) Der Schiedsspruch ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht wegen fehlender Begründung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d und Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 49).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gericht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 47).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet dabei ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze
Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 592; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rdnr. 8).
Nach diesen Maßstäben ist die Begründung durch das Schiedsgericht für das Vorliegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Das Schiedsgericht hat insbesondere in den Tz. 600 und 605 des Schiedsspruchs Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin festgestellt und diese jeweils in einem
ausreichenden Maße erläutert. Zumindest konkludent hat das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang auch eine vorsätzliche Begehungsweise festgestellt. Schon die
Formulierung „clear disregard for PEC’s duty to cooperate“ in Tz. 600 des Schiedsspruchs spricht deutlich für die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
Zudem nimmt das Schiedsgericht in Tz. 605 Bezug auf Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung der Aktionäre. In diesen Äußerungen sah das Schiedsgericht die Weigerung der Antragsgegnerin, an den sog. CMC-Meetings teilzunehmen, solange ihr die Antragstellerin keine Rohdaten der PROUD- und CONTIStudien zur Verfügung stelle. Das Schiedsgericht zog u. a. aus diesen Äußerungen den Schluss, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie ihre Zusammenarbeit von dem Offenlegen der klinischen Daten durch die Antragstellerin abhängig machte, ihre vertragliche Pflicht zur engen Zusammenarbeit verletzte. Auch insoweit folgt zumindest aus dem Kontext dieser Passage des Schiedsspruchs und der Bezugnahme auf die Äußerung des Geschäftsführers, dass das Schiedsgericht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgegangen ist.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei abwegig, dass sie vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produktes habe verzögern wollen, verkennt sie, dass für eine Haftung wegen einer vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht das Bewusstsein der Tatumstände der Verletzung genügt. Das Bewusstsein von dem möglichen Eintritt schädlicher Folgen ist (außerhalb von § 826 BGB) für die Feststellung des Vorsatzes im Sinne des § 276 BGB nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.03.1951 – III ZR 44/50 -, NJW 1951, 596, 597; BGH, Urteil vom 18.03.1955 – I ZR 52/53 -, juris; Caspers, in: Staudinger, BGB, 2019, § 276, Rdnr. 24; Lorenz, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, § 276, Rdnr. 11).
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr betont, „die Antragsgegnerin und auch ihr Präsident“ hätten „kein Unrechtsbewusstsein“ gehabt, der Vorsatz setze im Zivilrecht jedoch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus (Tz. 31 des Anwaltsschriftsatz vom 8. Februar 2021), trägt auch dieser Einwand nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis. Zum einen ist die Frage, ob im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit tatsächlich stets Bestandteil des Vorsatzes ist, in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten (vgl. etwa Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 276, Rdnr. 158 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 276, Rdnr. 11, jeweils m. w. N.). Zum anderen war das Schiedsgericht nach den oben erläuterten Maßstäben nicht gehalten, auch zu diesem im Schiedsverfahren nicht in dieser Form thematisierten Punkt explizit Stellung zu nehmen.
Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung auseinandergesetzt, geht fehl. Entsprechende Ausführungen des Schiedsgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung (fehlende Kooperation bei der Beantwortung der sog. D-120 Fragen) finden sich in den Tz. 609 ff. des Schiedsspruchs.

b) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement nach dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen, greift nicht durch.
Das Schiedsgericht hat sich vielmehr in den Tz. 369 ff. ausführlich mit der Historie des Clinical Service Agreement und dessen Sinn und Zweck auseinandergesetzt und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass das Clinical Service Agreement im Verhältnis zu den vorherigen Verträgen der Parteien sowohl eine lex specialis als auch eine lex posterior darstelle und daher den zuvor bestehenden Abreden vorgehe (s. insbesondere Tz. 380). Überdies hat das Schiedsgericht sogar – bezogen auf September 2016 – noch das nachvertragliche Verhalten der Parteien berücksichtigt (vgl. zur Bedeutung des nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 – XII ZR 308/95 -, NJW-RR 1998, 801, 803; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2019 – 8 U 218/17 -, NZI 2019, 668, 672; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 133, Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gehörsrecht keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts umfasst, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
Nach den oben skizzierten Maßstäben begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin nunmehr in den Vordergrund ihrer
Argumentation gerückte E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 (s. Tz. 86 der Antragserwiderung, Bl. 44 d. A.) explizit lediglich im „Tatbestand“, nicht aber in den Entscheidungsgründen erwähnt hat. Es kommt noch hinzu, dass diese E-Mail lediglich die Hoffnung ausdrückt, nunmehr liege endlich eine beiderseits akzeptable Fassung der Vereinbarung vor („Please find enclosed the next (hopefully last) draft version of the Amendment 1. I think it is now a mutually accepted version in order to proceed with our ambitious project in the best benefit of both Parties”). Im Übrigen erscheint es gerade angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dieser E-Mail (24. Februar 2014) und dem Abschluss des Clinical Service Agreement (20. Juni/20. Oktober 2014) sehr zweifelhaft, dieser vergleichsweise frühen Kommunikation zwischen den Parteien entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Vertragsschließenden beizumessen. Im Übrigen bestand der zentrale Kern des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin zur Auslegung des Clinical Service Agreements darin, dass sie der Ansicht war und ist, diese Vereinbarung habe die Herausgabepflichten der Antragstellerin nicht etwa eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert, was sich u. a. aus der Historie des Clinical Service Agreements
ergebe. Mit diesem Kernvorbringen hat sich das Schiedsgericht sehr ausführlich befasst (s. o.). Es geht nicht an, im Nachhinein – also im Vollstreckbarerklärungs- bzw.
Aufhebungsverfahren – einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrages (hier etwa die angesprochene E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014) zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe von dem anerkannten Grundsatz, dass ein (Schieds-)Gericht gerade nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, nichts mehr übrig.

c) Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zulassung eines relevanten Sachvortrags zum Gutachten des IQWiG verweigert bzw. diesen unberechtigt ausgeschlossen habe, ist nicht stichhaltig. Das Gutachten des IQWiG hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung an einer Reihe von Stellen erwähnt. Die Antragsgegnerin selbst hat betont, dass das Schiedsgericht „den Schiedsspruch in wesentlichen Teilen hierauf gestützt“ habe (Tz. 104 der Antragserwiderung, Bl. 50 d. A.).
Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Schiedsgericht es untersagt habe, das Gutachten des IQWiG bereits „vor der mündlichen Verhandlung in das Schiedsverfahren einzuführen und sich in der mündlichen Verhandlung damit gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu verteidigen“ (Tz. 129 der Antragserwiderung, Bl. 59 d. A.), verkennt sie, dass das Gehörsrecht nicht auch einen Anspruch der Partei umfasst, sich zu allen relevanten Aspekten bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu äußern. Maßgeblich ist, dass das Schiedsgericht den Parteien explizit erlaubt hat, sich zu dem Gutachten des IQWiG zu einem späteren Zeitpunkt zu äußern. So heißt es in dem Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung vorn 17. Februar 2020 (Erster Verhandlungstag der zweiten mündlichen Verhandlung, S. 43, Z. 24 bis S. 44, Z. 20) u. a.:

„We find it rather unfortunate that, after our last Procedural Order, we find in this presentation references to this IQWiG report and the G-BA website. We will not allow references to these two reports. […] We see that in this report there are no binding prices or costs which are referred to. We do not think that, at this stage, and for your presentation, a reference to these reports is at all relevant. Having said that, we are of course aware that, in this present dispute, publications by these authorities may become relevant and, for that reason, we would allow the parties, in their post-hearing briefs, to include references to these reports; which then means that you also
would be given the possibility of rebuttal post-hearing briefs so you can deal with these issues, and your right to be heard should be respected according thereto.”

Von der dadurch eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage des Gutachtens hat die Antragsgegnerin sodann auch Gebrauch gemacht.
Gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum
verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.). „Waffengleichheit“ als Ausprägung der
Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht, das – auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG – den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.).
Die Handhabung des Schiedsgerichts, bestimmte Punkte des Streitstoffes – etwa das IQWiG-Gutachten – nicht in der mündlichen Verhandlung zu behandeln, sondern es den Parteien vielmehr zu ermöglichen, dazu im Rahmen der post-hearing-Schriftsätze Stellung zunehmen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes prozessualer Waffengleichheit nicht zu beanstanden, da sie beide Parteien in gleicher Weise betraf.

d) Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe die Rechte der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass es das neue Beweisangebot der Antragstellerin zur Relevanz des IQWiG-Gutachtens (Anlage C-427) in ihrem letzten abschließenden Schriftsatz zugelassen habe, greift nicht durch.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Bezug auf ein zivilgerichtliches Urteil eines staatlichen Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel überprüft werden kann, ob dieses Gericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80 -, NJW 1981, 928; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 296 ZPO, Rdnr. 35). Hintergrund ist, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens der Wahrheitsfindung dient; das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung ist höher als das Interesse an einer prozessual richtigen Behandlung der Verspätungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2016 – IX ZR 197/15 -, NJW 2016, 3035, 3037). Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht auch im Verhältnis zwischen dem schiedsgerichtlichen Verfahren einerseits und dem Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht andererseits gelten sollte. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten. Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Außerdem ist die Entscheidung des Schiedsgerichts auch deswegen nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin zuvor mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 das Gutachten des IQWiG vorgelegt hatte, zu dem sodann das Schiedsgericht der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährte und diese die Gelegenheit zur Vorlage des achtseitigen Rechtsgutachtens (Anlage C-427) nutzte.
Es kommt noch hinzu, dass sich das Schiedsgericht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – das von der Antragstellerin vorgelegte achtseitige Rechtsgutachten
(Anlage C-427) nicht zu eigen gemacht, sondern dieses lediglich an mehreren Stellen als Parteivortrag wiedergegeben hat (s. Tz. 747, 755, 756 des Schiedsspruchs).
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, was sie denn vorgetragen hätte, wenn sie Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem als Anlage C-427 im Schiedsverfahren vorgelegten Rechtsgutachten (A. AG-12) erhalten hätte.

e) Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe nach Beendigung des Verfahrens eigene Recherchen angestellt und den Schiedsspruch darauf gestützt (Tz. 158 ff. der Antragserwiderung, Bl. 69 ff. d. A.), ist nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, dass der Schiedsspruch in der zu Tz. 749 gehörigen
Fußnote 692 auf eine Webseite des GKV-Spitzenverbandes Bezug nimmt. Diese Webseite ist ausweislich der Fußnote 692 am 24. Juli 2020 abgerufen worden, obgleich das  Schiedsgericht mit Verfahrensverfügung Nr. 9 das Verfahren („the proceedings in the present case“) bereits am 16. Juni 2020 geschlossen hatte.
Nach Art. 25 der hier einschlägigen ICC Arbitration Rules 2017 obliegt es dem Schiedsgericht, „den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln
[festzustellen]“. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass es dem Schiedsgericht freistand, die ihm angemessen erscheinenden Internet-Recherchen
vorzunehmen. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass es die Antragsgegnerin selbst war, die in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2020 auf diese Internet-Seite hingewiesen hatte (s. Tz. 91 der Replik). Vor dem Hintergrund kann es dem Schiedsgericht nicht verwehrt sein, auch noch nach dem 16. Juni 2020 auf diese Internet-Seite zuzugreifen. Dass sich der Inhalt dieser Seite im Zeitraum vom 24. April 2020 (Schriftsatz der Antragsgegnerin) bis zum 24. Juli 2020 (Zugriff durch das Schiedsgericht) verändert hat, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich. Es kommt noch hinzu, dass im Schiedsverfahren auch außerhalb des Anwendungsbereichs
der ICC Arbitration Rules 2017 keine strikte Bindung des Schiedsgerichts an den Beibringungsgrundsatz besteht, sondern im Rahmen des dem Schiedsgericht bei der
Bestimmung der Verfahrensregeln gem. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens der Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591 f., m. w. N.; zur Frage der Reichweite des diesbezüglichen Ermessens s. etwa Senat, Beschluss vom 28.05.2020 – 26 Sch 7/19 -, juris, Tz. 122). Das Schiedsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin insoweit auch keine Überraschungsentscheidung getroffen.
Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1278 m. w. N.; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris). Dass der Rückgriff des Schiedsgerichts auf einen Mischpreis keine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne darstellen kann, ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesozialgericht bereits im Jahre 2018 entschieden hatte, dass im Rahmen des § 130b Abs. 5 SGB V gegen eine Mischpreisbildung – sowohl bei entsprechender Festlegung durch die Vertragspartner als auch in der Form eines Beschlusses der Schiedsstelle – keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 20/17 R -, NZS 2019, 381; Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 21/17 R -, juris). Nach dem Arzneimittelpreisrecht gilt nämlich – so das BSG – für ein Arzneimittel grundsätzlich nur „ein“ Preis und daran anknüpfend auch nur ein nach § 130b SGB V festzulegender, von den Krankenkassen zu Gunsten des betroffenen pharmazeutischen Unternehmens zu leistender Erstattungsbetrag. Bei einer am Zusatznutzen orientierten Kalkulation ist deshalb nach Ansicht des BSG die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, wenn der GBA in einem Beschluss zur frühen Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) den Zusatznutzen oder die zweckmäßige Vergleichstherapie für unterschiedliche Patientengruppen verschieden bewertet hat (vgl. BSG, a. a. O.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung u. a. auf das dogmatische Konzept eines normativen Mischpreises zurückgreifen würde. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung im Schiedsverfahren von einer der Parteien oder in einem von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten aufgegriffen wird.

f) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch basiere nicht auf einer zulässigen Schadensschätzung, sondern stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar (Tz. 165 ff. der Antragserwiderung, Bl. 71 ff. d. A.), greift nicht durch. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO aufgehoben werden, wenn das
schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO (§§ 1025-1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gem. § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien haben das Schiedsgericht im Streitfall zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat seine diesbezügliche Schadensschätzung auf 19 Seiten sehr ausführlich erläutert und begründet. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895).
Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen (wofür manches spricht), bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895).

g) Das behauptete Einordnen von streitigem Sachvortrag der Antragsgegnerin als vermeintlich unstreitig kann zwar gegebenenfalls einen möglichen Verstoß gegen § 1059
Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO begründen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.07.2014 – 26 Sch 2/14 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1278; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1059 ZPO, Rdnr. 27), jedoch liegt ein solcher Mangel im Streitfall nicht vor.
Die Antragsgegnerin wirft dem Schiedsgericht vor, dieses habe im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadenshöhe wie folgt zusammengefasst: „PEC [= die Antragsgegnerin] criticices AOP’s cost estimates for lack of providing the underlying tables, calculations or evidence. However, unless addressed below,
PEC has not alleged that the costs projected by AOP [die Antragstellerin] are unreasonable or inflated, but merely stated that it was not in a position to comment on the correctness” (Tz. 793 des Schiedsspruchs; Fußnote ausgelassen). Unter der Tz. 794 hat das Schiedsgericht zu den einzelnen Schadenspositionen unter der Überschrift “R& D and regulatory expenses net of refunds“ sodann ausgeführt: “AOP calculated past expenses on the basis of its actual cost accounting figures. It took into account refunds received for costs shared with PEC. For the future, AOP relied on costs as expected by management. AOP distinguished R& D costs according to whether the relevant work was affected by the delay caused by PEC and adjusted the timing of the affected costs in the but-for scenario. PEC has not disputed this” (Tz. 794).
Angesichts der Abfolge der beiden Tz. 793 und 794 ist der Satz „PEC has not disputed this.“ dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zwar kritisiert hatte, dass das präsentierte Zahlenwerk aus ihrer Sicht nicht ausreichend durch Belege, Einblick in die Buchhaltung und Finanzplanung der Antragstellerin und andere Beweise untermauert gewesen sei (Tz. 793), die Antragsgegnerin aber keine konkreten Einwände gegenüber der konkreten Berechnungsmethode der Antragstellerin in Bezug auf die Schadensposition „R& D andregulatory expenses net of refunds“ (Tz. 794) erhoben hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Schiedsgericht nicht unterstellt werden, es sei insoweit fälschlicherweise von einem unstreitigen Vortrag ausgegangen.
Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht seine Kostenschätzung in diesem Punkt nicht etwa darauf gestützt hat, dass diese unstreitig sei, sondern vielmehr darauf abgestellt hat, dass es die von der Antragstellerin angenommenen Kosten für angemessen erachte („On the basis of the above, the Arbitral Tribunal considers the costs assumed by AOP to be appropriate“, Tz. 795).
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 – I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.145). Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen liegt hier bei € 143.575.177,63. Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens € 30.000.000,00, so dass der Streitwert auf diesen Höchstbetrag festzusetzen ist.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20 | Schiedsverfahren: Sportschiedsgericht, DFB

Relevante Normen:

§ 278 BGB
§ 831 BGB
§ 1025 ZPO
§ 1066 ZPO

Leitsatz:

1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO
2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem orde public interne.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die aus dem Fußballclub1 ausgegliederte Fußball-Profiabteilung mit der ersten (Männer-)Mannschaft und der A-Jugendmannschaft.

Die erste (Männer-)Mannschaft spielt in der seitens des Antragsgegners als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Der Fußballclub1 hält die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutschland.

Zwischen den Parteien wurde Anfang 2018 ein sog. Schiedsgerichtsvertrag geschlossen. 4In § 1 dieses Vertrages („Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts“) heißt es u. a. wie folgt:
(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband1 und dem Teilnehmer, die sich
insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des
Verband1 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit
und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem
Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet
das Ständige Schiedsgericht.
Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an
der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.
(2) Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von
Organen oder Beauftragten des Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden
sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem
Ermessen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Schiedsgericht ist
auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrags und
über die Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsvertrag stehen.
§ 3 des Vertrages („Besetzung des Schiedsgerichts“) lautet:
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom Verband1 in
den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet,
einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.
Zwei Beisitzer werden vom Verband1 benannt, je ein Beisitzer von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten,
während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet, gewählt.
Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf
Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.
(2) Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen
ständigen Vertreter vertreten.
Der Verband1 und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der
von ihnen benannten Beisitzer.

Und in § 4 („Anrufung des Schiedsgerichts“) heißt es:
[…]
(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend. Das Schiedsgericht kann im mündlichen oder schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt
worden ist.
(4) Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, von den Schiedsrichtern zu
unterzeichnen und den Parteien zu übersenden (§ 1054 ZPO)“.
§ 7 („Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“) lautet:
Für alle im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren stehenden Entscheidungen
und Funktionen der ordentlichen Gerichte gemäß § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zuständig“.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsgerichtsvertrags wird auf die als Anlage K 5
zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).
9Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Entscheidung Nr. …/2018/2019 3. Liga) belegte das
Sportgericht des Antragsgegners die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer
Anhänger in vier Fällen gemäß § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-
Rechts- und Verfahrensordnung mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von € 24.900,00. Der
Antragstellerin wurde nachgelassen, „hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu € 8.000,- für
sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden“.

Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen des Urteils heißt es u. a. wie folgt:
1. Kurz vor dem Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen dem Fußballclub1 und der A am
XX. Juli 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens zehn pyrotechnische
Gegenstände (Bengalische Feuer) abgebrannt. Der Spielbeginn verzögerte sich nicht. Eine
Stadiondurchsage wurde veranlasst (Fall 1).
2. Vor und während des Spiels um den Verband1-Vereinspokal zwischen dem Fußballclub1
und dem C am XX. August 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock innerhalb des
Stadionbereichs insgesamt mindestens 47 pyrotechnische Gegenstände abgebrannt: Vor
dem Spiel, beim Einlaufen der Mannschaften, wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens
acht Bengalische Fackeln und fünf Nebeltöpfe gezündet. Der Anstoß verzögerte sich um
zwei Minuten. In der 13. Spielminute wurde ein weiterer Nebeltopf gezündet. In der 21.
Spielminute, nach der Torerzielung für Stadt1, wurden im Fußballclub1 Fanblock fünf
Nebeltöpfe gezündet. Der Wiederanpfiff nach der angesetzten Trinkpause verzögerte sich
infolgedessen um mindestens eine Minute. In der 75. Spielminute wurden im Fußballclub1
Fanblock 20 Blinker und eine Bengalische Fackel, in der 78. Spielminute erneut mindestens
fünf Blinker sowie zwei Bengalische Fackeln gezündet (Fall 2). In der 56., 82. und 83.
Spielminute wurde aus dem Fußballclub1 Fanblock jeweils eine Papierrolle in Richtung des
Schiedsrichterassistenten 1 geworfen. Der Schiedsrichterassistent wurde nicht getroffen
(Fall 3).
3. In der 15. Spielminute des Meisterschaftsspiels der 3. Liga zwischen D und dem
Fußballclub1 am XX. September 2018 in Stadt2 wurden aus dem Fußballclub1 Fanblock, bei
einem Eckstoß für D, mindestens drei Gegenstände (u. a. Feuerzeug) in Richtung der
Eckfahne geworfen (Fall 4).
Diese Feststellungen sind unstreitig. […] Die (verschuldensunabhängige) Haftung der
Vereine für das Fehlverhalten der ihnen zurechenbaren Anhänger ist dabei in § 9a der
Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelt. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind
Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Nr. 2 bestimmt, dass der gastgebende Verein und der Gastverein ausdrücklich vor, während und nach dem
Spiel im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art, die von diesem Personenkreis
verursacht worden sind, haften.
Bedenken gegen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Haftungs- und
Sanktionsregelungen bestehen nicht.
Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine ist bereits mehrfach vom
Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) und auf nationaler Ebene vom Ständigen
Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bestätigt worden. Auch
der Bundesgerichtshof hat diese Verbandsregelungen für zulässig erachtet […].“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Sportgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 4 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen (Bl. 48 ff. d. A.).

Die Antragstellerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Bundesgericht des Antragsgegners ein. Dieses wies die Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 8. Februar 2019 zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Entscheidung Nr.
…/2018/2019 BG).

Zur Begründung führte das Bundesgericht des Antragsgegners u. a. aus, dass die Verband1-Sportgerichtsbarkeit nicht dem Straf-, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen sei. Es handele sich hier um zivilrechtliche Sanktionen, die Vereine und Verbände in Ausübung der in Art. 9 Abs. 1 GG angelegten, vom Staat eingeräumten Teilautonomie für innere Vorgänge, formell und materiell regeln und verhängen könnten. Soweit die Antragstellerin einwende, dass es keine Strafe ohne Verschulden geben dürfe, gehe dies schon deshalb fehl, weil es sich um keine Strafe im strafrechtlichen Sinn, sondern um eine vereinsrechtliche Sanktion handele. Zudem liege der Sanktion ein festgestelltes schuldhaftes Verhalten bestimmter Personen zugrunde. Es werde also nicht schuldloses Verhalten sanktioniert, sondern es finde eine Zurechnung des Verschuldens von Personen statt, dessen Verhalten der Berufungsführerin zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung fremden schuldhaften Fehlverhaltens sei dem deutschen Zivilrecht nicht fremd, wie dies etwa die §§ 278, 831 BGB zeigten. Die Strafe sei auch verhältnismäßig. Sie entspreche den Beträgen, welche die Verband1-Sportgerichtsbarkeit bei vergleichbaren Verstößen regelmäßig ausgesprochen habe. Zudem könne ein Betrag bis fast zu einem Drittel der ausgesprochenen Strafe für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden; er könne also direkt zur Verhütung relevanter Vorfälle eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der einzelnen Vergehen lasse die festgelegte Sanktion es zu, dass gegen die persönlich verantwortlichen Störer Regress genommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, sei noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung mindestens in den Fällen 1, 2 und 3 auch eine eigene Verschuldenshaftung der Antragstellerin vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils verwiesen (Bl. 42 ff. d. A.).

Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den Antragsgegner vor dem Ständigen Schiedsgericht. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag vom 21. März 2018 zwischen den Parteien unwirksam sei. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 aufzuheben und das Urteil des Verband1- Sportgerichts vom 25. Oktober 2018 dergestalt abzuändern, dass der Antrag des Verband1-Kontrollausschusses auf Bestrafung der Antragstellerin abgewiesen werde.

Die Sitzung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga fand am 12. September 2019 statt. Im Protokoll der Sitzung heißt es u. a.: „Bedenken gegen die Besetzung des Schiedsgerichts wurden nicht erhoben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls
wird auf die als Anlage AG 3 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 107 f. d. A.).

Mit „Urteil“ vom 25. November 2019 wies das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga die „Klage“ der Antragstellerin ab.

Zur Begründung führte das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga u. a. aus, die von den beiden Instanzgerichten des Verband1 getroffenen Entscheidungen stützten sich für ihre Verurteilung auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 9a Nr. 1 und Nr. 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung und der Höhe nach auf eine zutreffende Bemessung des zu zahlenden Geldbetrages nach dem sog. „Strafzumessungsleitfaden Nr. 9“ der Richtlinien für die Arbeit des Verband1- Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften. Die Zulässigkeit der sog. „Strict Liability“ könne sich auf den Grundsatz der Verbandsautonomie stützen, der die Fußballverbände in Deutschland
unterlägen, und auf die sich die Befugnisse der Verbände gründeten. Überdies regelten Art. 72, 73, 74 Nr.1, 2, 3 des Disziplinarkodex der FIFA eine verschuldensunabhängige Haftung der der FIFA angeschlossenen Verbände. Ebenso regele die UEFA-Rechtspflegeordnung als Regelwerk des europäischen Fußballverbandes UEFA Vergleichbares (Art. 6, 11, 17). Wenn eine verbandsrechtliche Konsequenz nur nach dem eigenen Verschulden der Vereine möglich wäre, stünden den Verbänden nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, da nur die Vereine, Funktionäre und Spieler, nicht aber die Zuschauer der vereinsrechtlichen
Disziplinarhoheit unterstünden. Im Ergebnis hieße dies, dass ohne festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung der Vereine Zuschauerausschreitungen häufig nicht geahndet werden könnten. Dies würde zu einer Entwertung des vordringlichen Verbandsziels der Verhinderung von Gewalt und Diskriminierung in und außerhalb der Fußballstadien führen. Damit stelle die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für jegliche Zuschauerausschreitungen das einzige Mittel der Verbände dar, ihre innere Ordnung aufrechtzuerhalten und die Vereine im Sinne einer an oberster Stelle stehenden Prävention zu bewegen, alles Mögliche zu unternehmen, um Randale zu verhindern. Die derzeit noch gewählten Begrifflichkeiten in den Vorschriften des Verbandes in Anlehnung an das Strafrecht seien allerdings mitunter missverständlich und gäben aus Sicht des Ständigen
Schiedsgerichts Anlass zu einer Überlegung, wie man die Begrifflichkeiten dem dogmatischen Rechtsansatz des Zivilrechts anpassen könnte. Jedenfalls sei bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrages keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin zu erkennen, so dass für eine Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen gemäß § 1 Abs. 2 des  Schiedsgerichtsvertrags kein Raum sei. Die angefochtenen Urteile des Verband1-Sportgerichts und des Verband1-Bundesgerichts seien vom „Fall des unverschuldeten Vorfalls“ ausgegangen. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass bei Berechnung der ausgeurteilten Summe exakt und explizit die in der Richtlinie festgelegten Beträge zugrunde gelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie des „Urteils“ verwiesen (Bl. 19 ff. d. A.). 0Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige
Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die  Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in
der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit
Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr
rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter  den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies mit dem Wissen und Wollen, dass der veranstaltende Club mit empfindlichen Geldstrafen des Antragsgegners belegt werde, seien im Wortsinne keine Anhänger des Vereins. Es handele sich stattdessen um Pyromanen, die ihr rücksichtsloses Geltungsbedürfnis
auslebten.

Sowohl nach „allein rechtmäßiger Auslegung“ als auch nach Wortsinn und Wortlaut der Norm seien „Anhänger“ eines Clubs vielmehr solche Menschen, die sich mit einer FußballMannschaft identifizierten, diese unterstützten und insbesondere Schaden wie Strafe von
ihrem Verein abhalten wollten. Rechtsfehlerhaft übersähen die angefochtenen Entscheidungen überdies die Sozialadäquanz einer „ungefährlichen“ Verwendung von Pyrotechnik, beispielsweise in der Silvesternacht, bei Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern
und eben auch bei Fußballspielen: Es sei für Dritte ungefährlich, „wenn ein Bengalo mittlerer Art und Güte von einem Menschen verwendet [werde], dessen Hand das Bengalo nicht“ verlasse.

Überdies werde der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ von den angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft missachtet. Auch das Übermaßverbot sei verletzt. Eine generalpräventive Bestrafung eines Unschuldigen könne in einem Rechtsstaat niemals
legitim sein. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass der Antragsgegner mit der inkriminierten Bestrafungspraxis den Zweck verfolge, die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen von Gegenständen zu unterbinden. Die von ihm praktizierte
Bestrafungspraxis zeige keinerlei Wirkung. Das Bestrafen von Vereinen für das Verhalten angeblicher Anhänger sei nicht geeignet, generalpräventive Wirkung zu entfalten. Der Antragsgegner habe sich jedoch über die Jahre hinweg mit der hier angefochtenen
Bestrafungspraxis eine gewaltige Einnahmequelle geschaffen. Auch existierten durchaus mildere Mittel, die sogar besser geeignet seien, der Gefährlichkeit der Verwendung von Pyrotechnik wirksam entgegenzuwirken, etwa eine Regelung, in ausgewiesen Schutzzonen die Verwendung von Pyrotechnik – gegebenenfalls zeitlich beschränkt – zu gestatten. Der angefochtene Schiedsspruch setze sich auch mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin erkennbar nicht auseinander und sei auch deshalb aufzuheben.

Darüber hinaus gelinge es dem Antragsgegner seit Jahren nicht, bei dem von ihm veranstalteten Pokalendspiel in Stadt3 die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen mit Gegenständen zurückzudrängen oder gar zu unterbinden. Daher fehle dem
Antragsgegner bei Beachtung der „tu-quoque-Doktrin“ jegliche Legitimation und jegliche Kompetenz, die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen „Sanktionen“ zu bestrafen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 20. Januar 2020 (Bl. 1 ff. d. A.) und vom 20. April 2020 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den in Frankfurt am Main ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts des Antragsgegners vom 22. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern … in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aufzuheben,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Angriffe der Antragstellerin nicht geeignet seien, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht sei weder unzuständig gewesen noch führe der Schiedsspruch zu einem Ergebnis, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Antragsgegners wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2020 (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe:

Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2).

  1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß den §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 ZPO für  die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache zuständig, da der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen wurde.

    Es liegt auch ein abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Ob der Schiedsgerichtsvertrag wirksam ist und ob das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags keiner Klärung.

  2. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist in der Sache jedoch unbegründet.

    a. Mit dem Anfang 2018 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist auch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle (in diesem Sinne in Bezug auf das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bereits Senat, Beschluss vom 13.06.2013 – 26 SchH 6/13 -, juris).
    Ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt allerdings nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 m. w. N.).
    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Es ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. So verfügt es beispielsweise über eine eigene Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 1 des Schiedsgerichtsvertrags).
    Auch an der Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga bestehen keine Zweifel. An der für die Einordnung als „echtes“ Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es dann, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers  allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 f.; Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall Entscheidenden Spruchkörpers des Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga ist jedoch paritätisch. Denn beide Seiten (der Antragsgegner auf der einen und die Vereine und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite) nominieren insgesamt jeweils zwei Beisitzer (§ 3 Abs. 1 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages), von denen wiederum beide Seiten „für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer“ benennen (§ 3 Abs. 4 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages). Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von beiden Seiten „einvernehmlich bestimmt“ (§ 3 Abs. 1 UAbs.
    1 des Schiedsgerichtsvertrages).
    Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann überdies
    entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das
    Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2269; Beschluss vom
    09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Davon kann hier angesichts der zitierten Bestimmungen des Schiedsgerichtsvertrags keine Rede sein.

    Der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien erfasst auch den hier in Rede stehenden Sachverhalt, da das Schiedsgericht nach § 1 Abs. 2 des Vertrages „insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen“ ist, „die von Organen oder Beauftragten des
    Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind“.

    b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien auch wirksam.

    Der Schiedsgerichtsvertrag ist am Maßstab des § 19 GWB zu messen. Diese Prüfung hat durch den erkennenden Senat zu erfolgen. Die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt auch dann ohne Modifikationen, wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 14.03.2019 – 26 Sch 10/18 -, WuW 2020, 38, 40; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1062, Rdnr. 6). Im Übrigen werden kartellrechtliche Vorfragen typischerweise durch Einwendungen einer der Parteien gegen die Wirksamkeit des Vertrages aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder – auch noch so abwegige – Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand. Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen
    Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB und der Art. 101 f. AEUV nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15 -, NJW 2018, 184, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11 -, WuW 2011, 1112, 1115; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010 – 11 AR 3/10 -, WuW 2011, 415, 417; Beschluss vom 26.11.2018 – 8 U 168/17 -, juris). Auch daran fehlt es hier. Eine Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts kommt daher nicht in Betracht.

    Jedenfalls verstößt der Schiedsgerichtsvertrag nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Antragsgegner den Abschluss einer
    Schiedsvereinbarung verlangt hat, wäre das Verlangen nach einer derartigen Vereinbarung, die das Ständige Schiedsgerichts für die 3. Liga als Schiedsgericht vorsieht, jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspräche nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere stünde ein derartiges Verlangen nicht im Widerspruch
    zu dem Anspruch der Antragstellerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus.

    Zwar garantiert der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248, 270 f.). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zu Gunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines
    staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    Im Streitfall hat sich die Antragstellerin dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen.

    Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, zum Beispiel durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der  Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – , NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten  sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
    06.02.2001 – 1 BvR 12/92 -, BVerfGE 103, 89, 100). Im Fall einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    So verhält es sich auch hier. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages war kein zwingendes rechtliches Erfordernis für eine Zulassung zur 3. Liga. In § 6 Nr. 4 Abs. 3 des Verband1-Statuts 3. Liga (Anlage AG 1, Bl. 104 f. d. A.) heißt es lediglich, dass der
    Abschluss eines Schiedsvertrags „vorgesehen“ sei. Davon sprachlich klar abgrenzt werden in § 6 Nr. 2, in § 6 Nr. 3 und in § 6 Nr. 4 Abs. 1 und 2 echte Zulässigkeitsvoraussetzungen (rechtliche Unabhängigkeit, sportliche Qualifikation, fristgerechte Bewerbung, Unterwerfung unter die Bestimmungen des Statuts) normiert. Nur auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auch § 6 Nr. 5 des Verband1-Statuts 3. Liga, nach dem „der betreffende Verein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur 3. Liga nicht erhalten“ kann, wenn „eine der genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt“ wird (in diesem Sinne auch der Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, s. S. 3 f. der Antragserwiderung, Bl. 67 f. d. A.).

    Selbst wenn man dies – zu Unrecht – anders beurteilen und annehmen wollte, dass im Streitfall die Entscheidung der  Antragstellerin zugunsten der Unterzeichnung des Schiedsgerichtsvertrags fremdbestimmt gewesen sei, weil der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Veranstaltung von FußballprofiLigen über ein Monopol verfüge, fehlte es hier an einem Missbrauch der Marktmacht des Antragsgegners im Sinne des § 19 GWB (vgl. auch Steiner, SchiedsVZ 2013, 15, 18).

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.
    Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.10.2010 – 1643/06 Rdnr. 48 – Suda/République Tchèque; Court of Appeal (Civil Division), Urteil vom 21.03.2007 – A3/2006/0713/CHANF –
    (Paul Stretford vs. The Football Associaton Ltd. & Another), Rdnr. 44 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt.

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Klauseln jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, fehlt es jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin durch diese Klauseln des Schiedsgerichtsvertrags.

    c. Auch die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO sind im Streitfall nicht gegeben.

    Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt im Streitfall ein derartiger Widerspruch nicht vor. Insbesondere verstößt die Anwendung der in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelten Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den
    (internen) ordre public.

    Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um eine „strict liability“, also eine objektive Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter handelt (vgl. etwa Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 240; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 62). § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 stellt dabei eine Zurechnungsnorm für ein schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen dar, die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten (vgl. etwa Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 177).

    Verbandsstrafen lassen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) legitimieren. Diese garantiert den Verbänden eine weitreichende Autonomie in Fragen der Satzungsgestaltung (Satzungsautonomie), der Konzeption der Wettbewerbe und der inneren Organisation (Selbstverwaltungsautonomie).
    Dazu gehört auch die Regelung der Verbandsgewalt und der Maßnahmen, welche die Organe des Verbands zur Aufrechterhaltung der Verbandsordnung und der Verbandsdisziplin treffen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.02.1959 – II ZR 137/57 -, BGHZ 29, 352, 355 ff.).

    Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 widerspricht auch nicht etwa wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz (nulla poena sine culpa) dem ordre public interne.

    Der Schuldgrundsatz findet hier keine unmittelbare Anwendung. Zwar gilt dieser nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für strafähnliche Sanktionen für sonstiges Unrecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 – 2 BvR 506/63 -. BVerfGE 20, 323, 332 ff.). Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet (s. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 14). Vereinsgerichte ahnden – selbst wenn von „Strafen“ die Rede ist – kein kriminelles Unrecht
    (vgl. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sie sprechen insbesondere kein Unwerturteil „im Namen des Volkes“ gegen den Verein aus, sondern erschöpfen sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball,
    2011, S. 197; vgl. auch TAS/CAS, Schiedsspruch vom 03.06.2003 – 2002/A/423 – PSV Eindhoven vs. UEFA :“Its objective is not to punish the club as such, which may have done nothing wrong, but to ensure that the club assumes responsibility for offences committed by its supporters“).Vereins- und Verbandsgerichte maßen sich damit keine öffentliche Strafgewalt an, so dass das Heranziehen der für diese geltenden Gewährleistungen verfehlt ist (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sinn und Zweck der Sanktionierung eines Vereins im Falle von Zuschauerausschreitungen o. ä. ist es vielmehr lediglich, den Verein dazu anzuhalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhängerschaft einzuwirken, um künftige drohende Zuschauerausschreitungen o. ä. zu verhindern und so die von seinen Anhängern für den Wettkampfbetrieb ausgehende Gefahr abzustellen (s. Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S.
    129, 152 f.).

    Auch bei den Verbandsstrafen in mancherlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafen steht es den Parteien im Ausgangspunkt frei, auf das aus dem Tatbestandsmerkmal des Verzugs abgeleitete Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.06.1972 – II ZR 101/70 -, NJW 1972, 1893, 1895; Janoschek, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, 4. Aufl. 2019, § 339, Rdnr. 7; Ulrici, in: beckonline.Großkommentar, Stand: 01.03.2020, § 339, Rdnr. 133; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Entsprechendes hat für Verbandsstrafen zu gelten.
    61Dass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 dem ordre public interne nicht widerspricht, belegt auch ein Blick in das Recht  der Gefährdungshaftungstatbestände. Der Betreiber einer Gefahrenquelle hat für das mit ihr einhergehende Risiko einzustehen, unabhängig davon, welche Person an der Risikoverwirklichung beteiligt ist (vgl. etwa Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rdnr. 778). So haftet etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs – vorbehaltlich des Eingreifens der Ausnahme des § 7 Abs. 3 StVG – unabhängig davon, wer gefahren ist.
    Dieser Gedanke ist auf Sportvereine übertragbar: Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsenen Gefahren nicht unbillig ist (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 242; van
    Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 114 f.).

    Es widerspricht auch nicht dem ordre public interne, dass nach § 9a Nr. 1 der der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 Vereine und Tochtergesellschaften u. a. für das Verhalten ihrer „Anhänger“ verantwortlich sind. Der Begriff des „Anhängers“ (supporter) ist hinreichend trennscharf und in der sportgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert worden, indem etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (Heim- oder Gästeblock) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt worden ist (vgl. etwa Vasilyev/Izmalkova/Khalatova, Russian Journal of Comparative Law 5 (2018), 135, 136 ff.; Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S. 129, 134 f.; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 110
    ff.). Ob insoweit ein anderes Ergebnis begründbar wäre, wenn es um die Verantwortlichkeit eines Vereins gemäß § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 für ein Verhalten von Anhängern weit außerhalb des Stadions (etwa bei Randalen in einem Zug auf dem Anreiseweg) ginge, kann offenbleiben, da derartige Verfehlungen hier nicht in
    Rede stehen.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Widerspruch zum ordre public interne auch nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Ungeeignetheit der Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien begründet werden. § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 wirkt auf die Vereine als Anreiz, ihre Bemühungen um das Verhindern von Fehlverhalten ihrer Anhänger zu optimieren (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; van Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 116; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 129). Zudem mögen einige Anhänger ihr Verhalten zwar nicht aus Respekt vor der Rechtsordnung zu zügeln bereit sein, möglicherweise aber sehr wohl aus Rücksicht auf ihren Lieblingsverein (s. Räker, SpuRt 2013, 46, 47), denn es ist weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballvereinen im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR
    14/16 -, NJW 2016, 3715, 3716). Vor diesem Hintergrund ist die Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien keineswegs ungeeignet (in diesem Sinne etwa auch Mäsch, JuS 2017, 261, 263: „Die Wirksamkeit solcher Verbandsstrafen […] ist nämlich mittlerweile weitgehend anerkannt“).

    Zumindest indiziell gegen einen Widerspruch zum ordre public interne spricht auch, dass sowohl in der deutschen als auch in der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit dieser und vergleichbarer Normen, nach denen der Verein für ein schuldhaftes Verhalten der Zuschauer einzustehen hat, anerkannt ist (vgl. etwa Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, Schiedsspruch vom 14.05.2013, SpuRt 2013, 200; TAS/CAS, Schiedsspruch vom 20.04.2007 – CAS 2007/A/1217 – Feyenoord Rotterdam vs. UEFA, SpuRt 2007, 164; s. auch BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 -, NJW 2016, 3715, 3717).

    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga hat auch nicht gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 – I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).
    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 – III ZR 77/81 -,NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 – 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, Rdnr. 5).

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus
    Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 – I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 – 26 Sch 8/18 -, juris).

    Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

    Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift unter „C“ die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör rügt, handelt es sich in erster Linie um  den Vorwurf gegenüber dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga, dass dieses – ebenso wie zuvor die Verband1-Sportgerichte – nicht den Rechtsansichten der Antragstellerin gefolgt ist. Dies begründet jedoch nicht die Verletzung des Gehörsrechts.

    Auch soweit die Antragstellerin die Anwendung von § 9a Nr. 1 der Verband1-Rechtsund Verfahrensordnung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Anhänger“ der Sache nach als willkürlich rügt, ist ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO wegen eines etwaigen ordre public-Verstoßes nicht feststellbar.

    Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in
    krasser Weise missdeutet wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 -, NJW 2012, 141, 142; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).

    Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public interne (vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris, m. w. N.). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei  Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs
    gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 105, Rdnr. 47 und 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in vollem Umfange zu überprüfen und aus einer etwaigen sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der  Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt.

    Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Rechtsprechung der deutschen sowie der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit keine willkürliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals
    „Anhänger“ durch das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga vor. Dass das Schiedsgericht der Sache nach von der Positionierung der handelnden Personen jeweils im „Fußballclub1 Fanblock“ darauf geschlossen hat, dass es sich um Anhänger des Fußballclub1 handelt, stellt zumindest keine willkürliche Rechtsanwendung dar.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der im Streit stehenden Sanktion.
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