OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 25.03.2021, 26 Sch 18/20 | Schiedsverfahren: Verspätetes Vorbringen

Relevante Normen:

§ 276 BGB
§ 826 BGB
§ 1042 ZPO
§ 1051 Abs 3 S 1 ZPO
§ 1054 ZPO
§ 1059 Abs 2 ZPO
§ 1060 ZPO
§ 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO
§ 1064 Abs 1 ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 3 Abs 1 GG
§ 39 Abs 2 GKG
§ 130 b SGB V
§ 35 a SGB V

Leitsatz:

In Bezug auf einen Schiedsspruch kann – vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung – im Vollstreckbarerklärung- und Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat.

Tenor:

  • Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), am 16. Oktober 2020 erlassene Schiedsspruch, Az. ICC Case No. 23526, mit
    folgendem Inhalt
    1. Der Lizenzvertrag (Licence Agreement) und der Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement) zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten sind wirksam und ihre angeblichen Kündigungen durch die Schiedsbeklagte haben keine Rechtswirkung entfaltet.
    2. Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 142.221.201 zuzüglich auf Jahresbasis zu zahlender Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz vom August 2019 bis zum vollständigen Eingang dieses Betrags bei der Schiedsklägerin zu bezahlen.
    3. Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin zum Datum dieses
      Schiedsspruchs EUR 1.353.976,63 zu bezahlen.
    4. Alle anderen Anträge werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, abgewiesen. wird für vollstreckbar erklärt.
    5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
  • Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der Streitwert wird auf € 30.000.000,00 festgesetzt

Sachverhalt:

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten
Schiedsverfahren am 16. Oktober 2020 erlassen wurde.
Die Antragstellerin ist eine pharmazeutische Gesellschaft mit Sitz in Stadt1 (Österreich), die auf Arzneimittel für seltene Krankheiten spezialisiert ist, die nur einen kleinen Teil der Bevölkerung betreffen (sogenannte „orphan diseases“). Die Antragstellerin erforscht, entwickelt, produziert und vertreibt Arzneimittel für mehrere therapeutische Bereiche. Die Antragsgegnerin ist eine Biotechnologie-Gesellschaft mit Sitz in Stadt2 (Taiwan), die 2003 in den USA gegründet wurde. Sie ist die Inhaberin aller Rechte in Bezug auf P1101 (PEG-P-IFNa-2b, auch „Ropeginterferon“ genannt).
P1101 ist ein Alpha-Interferon der dritten Generation, das für eine Vielzahl von lndikationen eingesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit der Parteien betraf die kommerzielle Nutzung von P1101 unter dem Markennamen Besremi, insbesondere zur Behandlung seltener Blutkrebsarten wie Polycythemia vera, idiopathische Myelofibrose und essentielle Thrombozythämie.
Im Jahr 2008 war die Antragsgegnerin auf der Suche nach einem Partner, an den sie das Produkt P1101 zur klinischen Entwicklung auslizenzieren oder mit dem sie es gemeinsam entwickeln könnte. Im Oktober 2008 bekundete die Antragstellerin ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin.
Am 1. September 2009 schlossen die Parteien eine Lizenzvereinbarung und eine Herstellungsvereinbarung ab.
Die wesentlichen Regelungen des Lizenzvertrags lauten wie folgt: Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung von P1101 in klinischen Studien und zur Vermarktung im Lizenzgebiet (= Europa). Im Gegenzug erklärte sich die Antragstellerin u.a. bereit, alle Kosten der in Europa für eine Zulassung erforderlichen klinischen Studien zu übernehmen und diese auf eigenes Risiko vorzunehmen. Im Lizenzvertrag ist klargestellt, dass alle Rechte an P1101 und der klinischen Entwicklung der Antragsgegnerin zustehen.
Die Rechte der Antragsgegnerin an den klinischen Studien wurden u. a. in Klausel 8 des Lizenzvertrags geregelt. Nach Klausel 8.1 hatten beide Parteien die Pflicht, alle
Aufzeichnungen („records“) in Bezug auf die Entwicklung von P1101 aufzubewahren. Die Definition des Begriffs „records“ umfasste alle Daten, Ergebnisse, Programme,
Berechnungen, Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit den klinischen Studien in Europa anfielen. Nach Klausel 8.4 hatte die Antragsgegnerin das Recht, die gesamten Aufzeichnungen („records“) von der Antragstellerin heraus zu verlangen.
Ausdrücklich klargestellt wurde, dass es im alleinigen Ermessen der Antragsgegnerin lag zu entscheiden, ob und wie sie diese „records“ für eine Zulassung außerhalb Europas nutzen möchte.
In Bezug auf die gemeinsame Entwicklung teilten sich die Parteien die Aufgaben auf. Für die klinische Entwicklung, das heißt die klinischen Studien, war die Antragstellerin zuständig. Für die Entwicklung eines Herstellungsprozesses und des entsprechenden Kontrollsystems hingegen war die Antragsgegnerin verantwortlich. Da beide Entwicklungen Voraussetzung für eine erfolgreiche Zulassung in Europa waren, sollten die Parteien insoweit zusammenarbeiten.
Artikel 18.1 der Lizenzvereinbarung lautet wie folgt:

„This Agreement shall be construed, governed, interpreted and applied in accordance with the laws of Germany without regard to principles of conflicts of laws. All disputes arising out of or in connection with this Agreement shall first be attempted by PE and AOP to be settled through consultation and negotiation in good faith and a spirit of mutual cooperation. All disputes that are not so settled within a period of thirty (30) days from the date the relevant dispute first arose shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. The place of arbitration shall be Frankfurt. The arbitration shall be conducted in English. All documents will be drafted in English.“

Die Herstellungsvereinbarung enthält in Ziff. 16.1 eine nahezu wortgleiche Schiedsvereinbarung. In der Folgezeit schlossen die Parteien noch weitere Verträge ab, nämlich die erste Ergänzung zur Lizenzvereinbarung (First Amendment) vom 20. Juni/28. Oktober 2014, die Beratungs- und Servicevereinbarung zur klinischen Entwicklung (Clinical Service Agreement) vom 20. Juni/20. Oktober 2014, die Vereinbarung zur Übertragung der sog. PEN-Entwicklungsverträge und Vereinbarung (Master Agreement) zur Forschung und Entwicklung der PEN (PEN Transfer Agreement) vom 23. Juni 2014/2. Januar 2015, die zweite Ergänzung zur Lizenzvereinbarung (Second Amendment) vom 29. Juni 2017 sowie die Vereinbarung zur Datenanalyse der PROUD PV Study (Data Analysis Agreement) vom 24. August 2017.

Die zweite Ergänzung zur Lizenzvereinbarung vom 29. Juni 2017 enthält in Klausel 7 eine im Vergleich zu der oben zitierten Klausel nahezu wortgleiche Schiedsvereinbarung, die ebenfalls die Zuständigkeit eines ICC-Schiedsgerichts mit Schiedsort in Frankfurt am Main begründet. Klausel 8 der Servicevereinbarung zur klinischen Entwicklung, Klausel 6 des PEN-Vertrags und Klausel 6 (a) der Vereinbarung zur Datenanalyse der PROUD PV Study verweisen jeweils auf die in Artikel 18.1 der Lizenzvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung.
Nach Abschluss des Lizenzvertrags begann die Antragsgegnerin mit der Entwicklung eines Herstellungs- und Kontrollprozesses. Absprachegemäß lieferte sie der Antragstellerin die für die Durchführung der klinischen Studien erforderlichen Mengen ihres Produktes P1101. Umgekehrt begann die Antragstellerin mit der Entwicklung der klinischen Studien für eine Zulassung in Europa. Allerdings gelang es der Antragstellerin erst im Oktober 2013, die Phase III-Studien – die letzten Studien vor einer Zulassungsentscheidung – zu beginnen.
Ursprünglich geplant war, den klinischen Erfolg in einer 12-monatigen Studie (der sogenannten „PROUD-PV“ Studie) nachzuweisen. Die Ergebnisse dieser 12-monatigen
Studie zeigten jedoch nicht den erhofften Erfolg. Daher war die Antragstellerin auf Drängen der europäischen Zulassungsbehörde, der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), gezwungen, die ursprünglich geplante 12-monatige PROUD-PV Studie zu verlängern. Diese Verlängerung der klinischen Studie erhielt den Namen „CONTI“ (abgeleitet von „Continuation“).
Nachdem die klinischen Studien in Europa begonnen hatten, entschied sich die Antragsgegnerin, parallel mit einem Zulassungsverfahren in den USA zu beginnen. In einem Treffen mit der zuständigen Behörde, der US Food and Drug Administration („FDA“), stellte die Antragsgegnerin Ende 2013 ihren Plan vor, auf der Basis der in Europa vorgenommenen klinischen Studien eine Zulassung auch für die USA zu beantragen. Die Antragstellerin war bei diesem Treffen anwesend. Die FDA erteilte der Antragsgegnerin grundsätzlich grünes Licht. Damit wurde die Antragsgegnerin zum sogenannten „Sponsor“ der klinischen Studien in Europa und hatte die Pflicht, die FDA über alle Entwicklungen der klinischen Studien in Europa auf dem Laufenden zu halten.
In der Folgezeit forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach auf, ihr Zugang zu Daten und Informationen über die klinischen Studien in Europa zu gewähren, damit die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nachkommen könne, die FDA über die klinischen Studien zu informieren.
Nachdem die Antragstellerin im Februar 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Marktzulassung bei der EMA eingereicht hatte, erhielten die Parteien erstmals nach 120
Tagen (gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Marktzulassung) und erneut nach 180 Tagen erste Einschätzungen der EMA zum Zulassungsantrag. Die EMA hatte für beide Entwicklungsteile (den klinischen Teil der Antragstellerin und den Herstellungs- und Kontrollprozess der Antragsgegnerin) sog. „Major Objections“. Solange „Major Objections“ vorliegen, erteilt die EMA keine Zulassung.
Zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung in Europa hatte die Antragsgegnerin ein Treffen mit der FDA in den USA. Die FDA teilte der Antragsgegnerin mit, dass sie eine Zulassung in den USA auf der Basis der europäischen klinischen Studien nicht für realistisch halte, solange die Antragsgegnerin nicht ihrer Pflicht nachkomme, der FDA alle Daten und Ergebnisse der europäischen klinischen Studien vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Herausgabe ihrer „records“ auf.
Am 15. November 2017 sprach die Antragsgegnerin wegen aus ihrer Sicht bestehenden Vertragsverletzungen der Antragstellerin die Kündigung der Lizenzvereinbarung und der Herstellungsvereinbarung aus wichtigem Grund aus. Am 16. Februar 2018 sprach die Antragsgegnerin erneut die Kündigung der Lizenzvereinbarung und der
Herstellungsvereinbarung wegen angeblicher Vertragsverletzungen aus.
Die Antragstellerin wies sowohl die Kündigung vom 15. November 2017 als auch die Kündigung vom 16. Februar 2018 als unwirksam zurück.
Am 31. März 2018 erhob die Antragstellerin Schiedsklage vor einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC -). Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragstellerin zuletzt insbesondere entgangenen Gewinn wegen einer Verzögerung der Zulassung von Besremi und des daraus resultierenden verzögerten Markteintritts geltend gemacht.

Am 17. April 2018 sprach die Antragsgegnerin erneut die Kündigung der Lizenzvereinbarung aus und begründete diese Kündigung damit, dass das Vertrauen zwischen den Parteien irreversibel zerstört sei.

Unabhängig von ihrem Streit über die Wirksamkeit der Kündigungen setzten beide Parteien die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Zulassung in Europa fort. Im Mai 2018 wurden die Antworten auf die D120 Fragen der EMA eingereicht. Am 26. Juli 2018 sandte die EMA ihre sogenannte „D180 List of Questions“. Zu diesem Zeitpunkt hatte die EMA nur noch „Major Objections“ in Bezug auf die von der Antragstellerin vorgenommenen klinischen Studien. Im Oktober 2018 reichte die Antragstellerin ihre Antworten auf die Fragen und Bedenken der EMA ein. Im November 2018 hatte die EMA nochmals Fragen zu offenen Punkten („Outstanding Issues“) in Bezug auf die von der Antragstellerin vorgenommenen klinischen Studien. Nachdem die Antragstellerin auch diese offenen Fragen zu den klinischen Studien beantwortet hatte, war die EMA am 15. Februar 2019 bereit, eine Zulassung zu erteilen. Mit Schiedsspruch vom 16. Oktober 2020 entschied das Schiedsgericht, dass die Lizenzvereinbarung und die Herstellungsvereinbarung der Parteien rechtsgültig seien („are in effect“, Ziff. 1). Zugleich entschied es, dass die angeblichen Kündigungen der Antragsgegnerin keine rechtliche Wirkung hätten („[…] purported terminations thereof produced no legal effect“, Ziff. 1). Ferner wies es die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 142.221.201,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz („plus interest at a rate of 5% above the base interest rate“) ab dem 14. August 2019 auf Jahresbasis („[…]
on an annual basis“, Ziff. 2) sowie zur Zahlung von weiteren € 1.353.976,63 ab dem Datum des Schiedsspruchs („as of the date of the present award“, Ziff. 3) an die Antragstellerin an.

Alle weiteren Anträge – soweit sie nicht gegenstandslos seien („to the extent they are not without object“) – lehnte das Schiedsgericht ab (Ziff. 4).
Zur Begründung hat das Schiedsgericht u. a. ausgeführt, dass die Kündigungen der Antragsgegnerin ungerechtfertigt gewesen seien, und dass die Antragsgegnerin wegen ihrer vorsätzlichen Vertragsverletzungen Schadensersatz zu bezahlen habe. Hinsichtlich der Höhe hielt das Schiedsgericht die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung auf die bisherigen Lizenzzahlungen (ca. € 2.000.000,00) für unwirksam, weil die Antragsgegnerin vorsätzlich gehandelt habe. Die Widerklage der Antragsgegnerin sei unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den als Anlage Ast 3 zu den Akten gereichten Schiedsspruch, der 190 Seiten umfasst, Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2020 zugestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, es lägen keine Gründe vor, die einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 27. November 2020 sowie die Anwaltsschriftsätze vom 15. Januar 2021 und vom 5. März 2021 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), am 16. Oktober 2020 erlassenen Schiedsspruch, Az. ICC Case No. 23526, mit folgendem Inhalt

1) Der Lizenzvertrag (Licence Agreement) und der Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement) zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten sind wirksam und ihre angeblichen Kündigungen durch die Schiedsbeklagte haben keine Rechtswirkung entfaltet.
2) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 142.221.201 zuzüglich auf Jahresbasis zu zahlender Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz vom 14. August 2019 bis zum vollständigen Eingang dieses Betrags bei der Schiedsklägerin zu bezahlen.
3) Die Schiedsbeklagte wird hiermit verurteilt, an die Schiedsklägerin zum Datum dieses Schiedsspruchs EUR 1.353.976,63 zu bezahlen.
4) Alle anderen Anträge werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, abgewiesen.

für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den vom Schiedsgericht, bestehend aus den Rechtsanwälten C, B und A, in dem Schiedsverfahren ICC 23526 erlassenen Schiedsspruch vom 16. Oktober 2020 aufzuheben,
und
2. die Anträge der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch leide an zumindest sieben schweren Mängeln, die jeder für sich genommen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müssten. Das Schiedsgericht habe sich über die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Lizenzvertrag mit dem Argument hinweggesetzt, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich ihre Pflichten zur Mitwirkung an der Zulassung von Besremi verletzt. Eine Begründung für den Vorsatz der Antragsgegnerin gebe es jedoch im Schiedsspruch nicht. Nirgendwo im Schiedsspruch finde sich eine sachliche oder rechtliche Auseinandersetzung mit der Vorsatzfrage und einer Abgrenzung zur Fahrlässigkeit. Tatsächlich sei es widersinnig anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht an der Zulassung ihres eigenen Produkts mitgewirkt habe. Es sei abwegig, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produktes habe verzögern wollen.

a) Überdies habe das Schiedsgericht Vortrag der Antragsgegnerin zu einer zentralen Rechtsfrage des Schiedsverfahrens übergangen. Die Antragstellerin habe nach Ziffer 8.1 und 8.4 des Lizenzvertrags die Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen („all records“) aus den von der Antragstellerin in Europa vorgenommenen klinischen Studien geschuldet, damit die Antragsgegnerin diese Aufzeichnungen für die Zulassung ihres Produkts in den USA habe nutzen können. Die Antragstellerin habe die Herausgabe mit dem Argument verweigert, dass ihre Herausgabepflicht aus dem Lizenzvertrag durch den Abschluss des (späteren) Clinical Service Agreement eingeschränkt worden sei. Soweit das Schiedsgericht dieser Argumentation gefolgt sei und auf dieser Basis die Kündigung der Antragsgegnerin als unwirksam zurückgewiesen habe, habe es den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement nach dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement sei ein zentrales und streitentscheidendes Argument gewesen, welches das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nicht in Erwägung gezogen habe. Damit habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt

(b) Zudem habe das Schiedsgericht das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zulassung eines relevanten Sachvortrags zum Gutachten des Deutschen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitsweisen – IQWiG – verweigert bzw. diesen unberechtigt ausgeschlossen habe. Für die Berechnung des zu erzielenden Gewinns sei die Frage zentral gewesen, ob das neue Medikament einen sogenannten Zusatznutzen gegenüber bereits zugelassenen Medikamenten habe. In dem vom IQWiG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA – erstellten Gutachtens vom 12. Dezember 2019 habe dieses festgestellt, dass das Medikament keinen Zusatznutzen habe („Zusatznutzen nicht belegt“). Die Antragstellerin hingegen habe im Schiedsverfahren – gestützt auf einen angeblich erheblichen Zusatznutzen – einen hohen zu erzielenden Gewinn behauptet. Das IQWiG-Gutachten habe somit eine zentrale Behauptung der Antragstellerin widerlegt. Wohl aus diesem Grund habe die Antragstellerin im Schiedsverfahren die Existenz des IQWiG-Gutachtens verschwiegen. Als die Antragsgegnerin von dem Gutachten erfahren habe, habe sie es umgehend vorgelegt, um den Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Schadenshöhe zu entkräften. Das Schiedsgericht habe jedoch den Beweisantritt zurückgewiesen, jeglichen Vortrag der Antragsgegnerin zum IQWiG-Gutachten ausgeschlossen und der Antragsgegnerin in der anschließenden
mündlichen Verhandlung verboten, das IQWiG-Gutachten und dessen Inhalt zum Gegenstand der Verhandlung zu machen und die Parteisachverständigen hierzu zu befragen. Alle Proteste der Antragsgegnerin gegen diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das
Schiedsgericht ignoriert.

(c) Darüber hinaus habe das Schiedsgericht die Rechte der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass es das neue Beweisangebot der Antragstellerin zur Relevanz des IQWiG-Gutachtens in ihrem letzten abschließenden Schriftsatz vom 25. Mai 2020 zugelassen habe. Erst in ihrem letzten, das Verfahren abschließenden Schriftsatz habe die Antragstellerin ein Parteigutachten vorgelegt, das sich mit dem IQWiG-Gutachten befasst habe. Gestützt auf dieses Parteigutachten zur Frage der Preisverhandlungen von neuen Medikamenten (Anlage C-427 im Schiedsverfahren) habe die Antragstellerin erstmals das Argument vorgebracht, dass bei Fehlen eines Zusatznutzens von Besremi ein „Mischpreis“ (blended price) gebildet werden könne. Die Antragsgegnerin habe diesen neuen, auf das Gutachten C-427 gestützten Vortrag als verspätet gerügt. Sie habe betont, dass sie nach Abschluss des Verfahrens keine Gelegenheit mehr habe, zu diesem (verspäteten) Vortrag und Gutachten Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht habe dennoch den verspäteten Vortrag der Antragstellerin zugelassen und am 16. Juni 2020 den Einwand der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe nochmals mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erfolglos die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt. Im Schiedsspruch habe sich das Schiedsgericht dann wiederholt auf das Parteigutachten der Antragstellerin (Anlage C-427) gestützt, zu dem der Antragsgegnerin rechtliches Gehör versagt worden sei. Es habe in
seinem Schiedsspruch bei der Schadensberechnung die (neue) These der Antragstellerin vom „blended price“ zugrunde gelegt, zu der die Antragsgegnerin ebenfalls keine Stellung habe nehmen können. Das Vorgehen des Schiedsgerichts habe die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung verletzt.

d) Ferner beruhe der Schiedsspruch auf eigenen, den Parteien vorenthaltenen Recherchen des Schiedsgerichts. Es habe nach Abschluss des Verfahrens zu dem neuen Sachvortrag der Antragstellerin zum „Mischpreis“ (blended price) recherchiert. Am 24. Juli 2020 – also nach Einreichung aller Schriftsätze und nach formeller Beendigung des Verfahrens durch die Verfahrensverfügung Nr. 9 vom 16. Juni 2020 – habe das Schiedsgericht Zugriff auf die Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) genommen. Jedenfalls habe das Schiedsgericht das verspätet vorgebachte Argument der Antragstellerin eines „Mischpreises“ mit seinen eigenen Recherchen begründet. Alle Ausführungen im Schiedsspruch zu dem neuen Argument des „Mischpreises“ der Antragstellerin seien vollkommen überraschend gewesen. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, zu den eigenen Recherchen des Schiedsgerichts Stellung zu nehmen. Indem das Schiedsgericht eigene Ermittlungen angestellt, diese Ermittlungen aber nicht in das Schiedsverfahren eingeführt und damit der Antragsgegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.

(e) Es komme noch hinzu, dass das Schiedsgericht eine verbotene Billigkeitsentscheidung durch eine willkürliche Schadensschätzung getroffen habe. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei für ihre Schadensberechnung der deutsche Markt der zentrale Markt gewesen, der ihrer Prognose für die anderen europäischen Länder zugrunde gelegen habe. Für die Schadensberechnung der Antragstellerin sei daher der in Deutschland zu erwartende Markanteil von Besremi entscheidend gewesen. Nach dem – vom Schiedsgericht zu Unrecht nicht zugelassenen – IQWiG-Gutachten, nach dem ein „Zusatznutzen nicht belegt“ gewesen sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der in Deutschland zu erwartende Marktanteil gering sein werde. Der Parteisachverständige der Antragstellerin habe seinen Prognosen gleichwohl – wegen eines von ihm unterstellten Zusatznutzens -einen Marktanteil für Deutschland von 50% zugrunde gelegt. In seiner Einvernahme habe er dann selbst diese Prognose als „willkürliche Annahme“ („arbitrary assumption“) bezeichnet. Gleichwohl sei das Schiedsgericht dieser „willkürlichen Annahme“ gefolgt. Dies stelle eine unzulässige
Billigkeitsentscheidung dar. Zwar sei eine Schadensschätzung grundsätzlich auch in Schiedsverfahren zulässig, doch müsse diese auf belastbaren und begründeten Eckdaten aufsetzen. Diese Grundvoraussetzungen für eine zulässige Schadensschätzung fehlten hier. Der vom Schiedsgericht herangezogene Marktanteil von 50% sei vom Parteisachverständigen der Antragstellerin selbst als „willkürlich“ (arbitrary) eingestuft worden. Eine auf willkürlichen Annahmen beruhende Entscheidung zur Schadenshöhe stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar.

f) Schließlich habe das Schiedsgericht bestrittene Kosten als unstreitig unterstellt. Die Antragstellerin habe ihren Schaden mit dem ihr aufgrund der angeblichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens entgangenen Gewinn begründet. Der entgangene Gewinn sei die Differenz zwischen den angeblich zu erwartenden Umsätzen und den zu erwartenden (ersparten) Kosten gewesen. Die Antragstellerin habe für die von ihr behaupteten Kosten keinen Nachweis vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu den Kosten bestritten. Um ihr Bestreiten untermauern zu können, habe die Antragsgegnerin im Dokumentenvorlageverfahren die Herausgabe der Kostennachweise von der Antragstellerin beantragt. Das Schiedsgericht habe eine Dokumentenvorlagepflicht
mit dem (zutreffenden) Argument abgelehnt, für die Kosten sei die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Unter Missachtung dieser Prozesshistorie habe das
Schiedsgericht dann aber im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Es liege ein klassischer Anwendungsfall für die Verletzung rechtlichen Gehörs vor, wenn tatsächlich bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen würden. Das sei hier der Fall gewesen.

g) Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 17. Dezember 2020 (Bl. 17 ff. d. A.) sowie auf die Anwaltsschriftsätze vom 8. Februar 2021 (Bl. 152 ff. d. A.) und vom 5. März 2021 (Bl.
202 ff. d. A.).

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2).

Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hingegen hat keinen Erfolg.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die
Antragstellerin ein Original des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor.

2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Im Einzelnen:
a) Der Schiedsspruch ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht wegen fehlender Begründung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d und Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 49).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gericht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 47).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet dabei ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze
Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 592; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rdnr. 8).
Nach diesen Maßstäben ist die Begründung durch das Schiedsgericht für das Vorliegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Das Schiedsgericht hat insbesondere in den Tz. 600 und 605 des Schiedsspruchs Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin festgestellt und diese jeweils in einem
ausreichenden Maße erläutert. Zumindest konkludent hat das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang auch eine vorsätzliche Begehungsweise festgestellt. Schon die
Formulierung „clear disregard for PEC’s duty to cooperate“ in Tz. 600 des Schiedsspruchs spricht deutlich für die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
Zudem nimmt das Schiedsgericht in Tz. 605 Bezug auf Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung der Aktionäre. In diesen Äußerungen sah das Schiedsgericht die Weigerung der Antragsgegnerin, an den sog. CMC-Meetings teilzunehmen, solange ihr die Antragstellerin keine Rohdaten der PROUD- und CONTIStudien zur Verfügung stelle. Das Schiedsgericht zog u. a. aus diesen Äußerungen den Schluss, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie ihre Zusammenarbeit von dem Offenlegen der klinischen Daten durch die Antragstellerin abhängig machte, ihre vertragliche Pflicht zur engen Zusammenarbeit verletzte. Auch insoweit folgt zumindest aus dem Kontext dieser Passage des Schiedsspruchs und der Bezugnahme auf die Äußerung des Geschäftsführers, dass das Schiedsgericht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgegangen ist.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei abwegig, dass sie vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produktes habe verzögern wollen, verkennt sie, dass für eine Haftung wegen einer vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht das Bewusstsein der Tatumstände der Verletzung genügt. Das Bewusstsein von dem möglichen Eintritt schädlicher Folgen ist (außerhalb von § 826 BGB) für die Feststellung des Vorsatzes im Sinne des § 276 BGB nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.03.1951 – III ZR 44/50 -, NJW 1951, 596, 597; BGH, Urteil vom 18.03.1955 – I ZR 52/53 -, juris; Caspers, in: Staudinger, BGB, 2019, § 276, Rdnr. 24; Lorenz, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, § 276, Rdnr. 11).
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr betont, „die Antragsgegnerin und auch ihr Präsident“ hätten „kein Unrechtsbewusstsein“ gehabt, der Vorsatz setze im Zivilrecht jedoch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus (Tz. 31 des Anwaltsschriftsatz vom 8. Februar 2021), trägt auch dieser Einwand nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis. Zum einen ist die Frage, ob im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit tatsächlich stets Bestandteil des Vorsatzes ist, in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten (vgl. etwa Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 276, Rdnr. 158 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 276, Rdnr. 11, jeweils m. w. N.). Zum anderen war das Schiedsgericht nach den oben erläuterten Maßstäben nicht gehalten, auch zu diesem im Schiedsverfahren nicht in dieser Form thematisierten Punkt explizit Stellung zu nehmen.
Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung auseinandergesetzt, geht fehl. Entsprechende Ausführungen des Schiedsgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung (fehlende Kooperation bei der Beantwortung der sog. D-120 Fragen) finden sich in den Tz. 609 ff. des Schiedsspruchs.

b) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement nach dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen, greift nicht durch.
Das Schiedsgericht hat sich vielmehr in den Tz. 369 ff. ausführlich mit der Historie des Clinical Service Agreement und dessen Sinn und Zweck auseinandergesetzt und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass das Clinical Service Agreement im Verhältnis zu den vorherigen Verträgen der Parteien sowohl eine lex specialis als auch eine lex posterior darstelle und daher den zuvor bestehenden Abreden vorgehe (s. insbesondere Tz. 380). Überdies hat das Schiedsgericht sogar – bezogen auf September 2016 – noch das nachvertragliche Verhalten der Parteien berücksichtigt (vgl. zur Bedeutung des nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 – XII ZR 308/95 -, NJW-RR 1998, 801, 803; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2019 – 8 U 218/17 -, NZI 2019, 668, 672; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 133, Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gehörsrecht keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts umfasst, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
Nach den oben skizzierten Maßstäben begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin nunmehr in den Vordergrund ihrer
Argumentation gerückte E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 (s. Tz. 86 der Antragserwiderung, Bl. 44 d. A.) explizit lediglich im „Tatbestand“, nicht aber in den Entscheidungsgründen erwähnt hat. Es kommt noch hinzu, dass diese E-Mail lediglich die Hoffnung ausdrückt, nunmehr liege endlich eine beiderseits akzeptable Fassung der Vereinbarung vor („Please find enclosed the next (hopefully last) draft version of the Amendment 1. I think it is now a mutually accepted version in order to proceed with our ambitious project in the best benefit of both Parties”). Im Übrigen erscheint es gerade angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dieser E-Mail (24. Februar 2014) und dem Abschluss des Clinical Service Agreement (20. Juni/20. Oktober 2014) sehr zweifelhaft, dieser vergleichsweise frühen Kommunikation zwischen den Parteien entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Vertragsschließenden beizumessen. Im Übrigen bestand der zentrale Kern des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin zur Auslegung des Clinical Service Agreements darin, dass sie der Ansicht war und ist, diese Vereinbarung habe die Herausgabepflichten der Antragstellerin nicht etwa eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert, was sich u. a. aus der Historie des Clinical Service Agreements
ergebe. Mit diesem Kernvorbringen hat sich das Schiedsgericht sehr ausführlich befasst (s. o.). Es geht nicht an, im Nachhinein – also im Vollstreckbarerklärungs- bzw.
Aufhebungsverfahren – einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrages (hier etwa die angesprochene E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014) zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe von dem anerkannten Grundsatz, dass ein (Schieds-)Gericht gerade nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, nichts mehr übrig.

c) Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zulassung eines relevanten Sachvortrags zum Gutachten des IQWiG verweigert bzw. diesen unberechtigt ausgeschlossen habe, ist nicht stichhaltig. Das Gutachten des IQWiG hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung an einer Reihe von Stellen erwähnt. Die Antragsgegnerin selbst hat betont, dass das Schiedsgericht „den Schiedsspruch in wesentlichen Teilen hierauf gestützt“ habe (Tz. 104 der Antragserwiderung, Bl. 50 d. A.).
Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Schiedsgericht es untersagt habe, das Gutachten des IQWiG bereits „vor der mündlichen Verhandlung in das Schiedsverfahren einzuführen und sich in der mündlichen Verhandlung damit gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu verteidigen“ (Tz. 129 der Antragserwiderung, Bl. 59 d. A.), verkennt sie, dass das Gehörsrecht nicht auch einen Anspruch der Partei umfasst, sich zu allen relevanten Aspekten bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu äußern. Maßgeblich ist, dass das Schiedsgericht den Parteien explizit erlaubt hat, sich zu dem Gutachten des IQWiG zu einem späteren Zeitpunkt zu äußern. So heißt es in dem Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung vorn 17. Februar 2020 (Erster Verhandlungstag der zweiten mündlichen Verhandlung, S. 43, Z. 24 bis S. 44, Z. 20) u. a.:

„We find it rather unfortunate that, after our last Procedural Order, we find in this presentation references to this IQWiG report and the G-BA website. We will not allow references to these two reports. […] We see that in this report there are no binding prices or costs which are referred to. We do not think that, at this stage, and for your presentation, a reference to these reports is at all relevant. Having said that, we are of course aware that, in this present dispute, publications by these authorities may become relevant and, for that reason, we would allow the parties, in their post-hearing briefs, to include references to these reports; which then means that you also
would be given the possibility of rebuttal post-hearing briefs so you can deal with these issues, and your right to be heard should be respected according thereto.”

Von der dadurch eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage des Gutachtens hat die Antragsgegnerin sodann auch Gebrauch gemacht.
Gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum
verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.). „Waffengleichheit“ als Ausprägung der
Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht, das – auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG – den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.).
Die Handhabung des Schiedsgerichts, bestimmte Punkte des Streitstoffes – etwa das IQWiG-Gutachten – nicht in der mündlichen Verhandlung zu behandeln, sondern es den Parteien vielmehr zu ermöglichen, dazu im Rahmen der post-hearing-Schriftsätze Stellung zunehmen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes prozessualer Waffengleichheit nicht zu beanstanden, da sie beide Parteien in gleicher Weise betraf.

d) Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe die Rechte der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass es das neue Beweisangebot der Antragstellerin zur Relevanz des IQWiG-Gutachtens (Anlage C-427) in ihrem letzten abschließenden Schriftsatz zugelassen habe, greift nicht durch.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Bezug auf ein zivilgerichtliches Urteil eines staatlichen Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel überprüft werden kann, ob dieses Gericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80 -, NJW 1981, 928; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 296 ZPO, Rdnr. 35). Hintergrund ist, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens der Wahrheitsfindung dient; das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung ist höher als das Interesse an einer prozessual richtigen Behandlung der Verspätungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2016 – IX ZR 197/15 -, NJW 2016, 3035, 3037). Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht auch im Verhältnis zwischen dem schiedsgerichtlichen Verfahren einerseits und dem Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht andererseits gelten sollte. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten. Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Außerdem ist die Entscheidung des Schiedsgerichts auch deswegen nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin zuvor mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 das Gutachten des IQWiG vorgelegt hatte, zu dem sodann das Schiedsgericht der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährte und diese die Gelegenheit zur Vorlage des achtseitigen Rechtsgutachtens (Anlage C-427) nutzte.
Es kommt noch hinzu, dass sich das Schiedsgericht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – das von der Antragstellerin vorgelegte achtseitige Rechtsgutachten
(Anlage C-427) nicht zu eigen gemacht, sondern dieses lediglich an mehreren Stellen als Parteivortrag wiedergegeben hat (s. Tz. 747, 755, 756 des Schiedsspruchs).
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, was sie denn vorgetragen hätte, wenn sie Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem als Anlage C-427 im Schiedsverfahren vorgelegten Rechtsgutachten (A. AG-12) erhalten hätte.

e) Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe nach Beendigung des Verfahrens eigene Recherchen angestellt und den Schiedsspruch darauf gestützt (Tz. 158 ff. der Antragserwiderung, Bl. 69 ff. d. A.), ist nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, dass der Schiedsspruch in der zu Tz. 749 gehörigen
Fußnote 692 auf eine Webseite des GKV-Spitzenverbandes Bezug nimmt. Diese Webseite ist ausweislich der Fußnote 692 am 24. Juli 2020 abgerufen worden, obgleich das  Schiedsgericht mit Verfahrensverfügung Nr. 9 das Verfahren („the proceedings in the present case“) bereits am 16. Juni 2020 geschlossen hatte.
Nach Art. 25 der hier einschlägigen ICC Arbitration Rules 2017 obliegt es dem Schiedsgericht, „den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln
[festzustellen]“. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass es dem Schiedsgericht freistand, die ihm angemessen erscheinenden Internet-Recherchen
vorzunehmen. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass es die Antragsgegnerin selbst war, die in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2020 auf diese Internet-Seite hingewiesen hatte (s. Tz. 91 der Replik). Vor dem Hintergrund kann es dem Schiedsgericht nicht verwehrt sein, auch noch nach dem 16. Juni 2020 auf diese Internet-Seite zuzugreifen. Dass sich der Inhalt dieser Seite im Zeitraum vom 24. April 2020 (Schriftsatz der Antragsgegnerin) bis zum 24. Juli 2020 (Zugriff durch das Schiedsgericht) verändert hat, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich. Es kommt noch hinzu, dass im Schiedsverfahren auch außerhalb des Anwendungsbereichs
der ICC Arbitration Rules 2017 keine strikte Bindung des Schiedsgerichts an den Beibringungsgrundsatz besteht, sondern im Rahmen des dem Schiedsgericht bei der
Bestimmung der Verfahrensregeln gem. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens der Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591 f., m. w. N.; zur Frage der Reichweite des diesbezüglichen Ermessens s. etwa Senat, Beschluss vom 28.05.2020 – 26 Sch 7/19 -, juris, Tz. 122). Das Schiedsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin insoweit auch keine Überraschungsentscheidung getroffen.
Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1278 m. w. N.; Beschluss vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20 -, juris). Dass der Rückgriff des Schiedsgerichts auf einen Mischpreis keine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne darstellen kann, ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesozialgericht bereits im Jahre 2018 entschieden hatte, dass im Rahmen des § 130b Abs. 5 SGB V gegen eine Mischpreisbildung – sowohl bei entsprechender Festlegung durch die Vertragspartner als auch in der Form eines Beschlusses der Schiedsstelle – keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 20/17 R -, NZS 2019, 381; Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 21/17 R -, juris). Nach dem Arzneimittelpreisrecht gilt nämlich – so das BSG – für ein Arzneimittel grundsätzlich nur „ein“ Preis und daran anknüpfend auch nur ein nach § 130b SGB V festzulegender, von den Krankenkassen zu Gunsten des betroffenen pharmazeutischen Unternehmens zu leistender Erstattungsbetrag. Bei einer am Zusatznutzen orientierten Kalkulation ist deshalb nach Ansicht des BSG die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, wenn der GBA in einem Beschluss zur frühen Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) den Zusatznutzen oder die zweckmäßige Vergleichstherapie für unterschiedliche Patientengruppen verschieden bewertet hat (vgl. BSG, a. a. O.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung u. a. auf das dogmatische Konzept eines normativen Mischpreises zurückgreifen würde. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung im Schiedsverfahren von einer der Parteien oder in einem von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten aufgegriffen wird.

f) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch basiere nicht auf einer zulässigen Schadensschätzung, sondern stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar (Tz. 165 ff. der Antragserwiderung, Bl. 71 ff. d. A.), greift nicht durch. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO aufgehoben werden, wenn das
schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO (§§ 1025-1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gem. § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien haben das Schiedsgericht im Streitfall zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat seine diesbezügliche Schadensschätzung auf 19 Seiten sehr ausführlich erläutert und begründet. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895).
Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen (wofür manches spricht), bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895).

g) Das behauptete Einordnen von streitigem Sachvortrag der Antragsgegnerin als vermeintlich unstreitig kann zwar gegebenenfalls einen möglichen Verstoß gegen § 1059
Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO begründen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.07.2014 – 26 Sch 2/14 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1278; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1059 ZPO, Rdnr. 27), jedoch liegt ein solcher Mangel im Streitfall nicht vor.
Die Antragsgegnerin wirft dem Schiedsgericht vor, dieses habe im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadenshöhe wie folgt zusammengefasst: „PEC [= die Antragsgegnerin] criticices AOP’s cost estimates for lack of providing the underlying tables, calculations or evidence. However, unless addressed below,
PEC has not alleged that the costs projected by AOP [die Antragstellerin] are unreasonable or inflated, but merely stated that it was not in a position to comment on the correctness” (Tz. 793 des Schiedsspruchs; Fußnote ausgelassen). Unter der Tz. 794 hat das Schiedsgericht zu den einzelnen Schadenspositionen unter der Überschrift “R& D and regulatory expenses net of refunds“ sodann ausgeführt: “AOP calculated past expenses on the basis of its actual cost accounting figures. It took into account refunds received for costs shared with PEC. For the future, AOP relied on costs as expected by management. AOP distinguished R& D costs according to whether the relevant work was affected by the delay caused by PEC and adjusted the timing of the affected costs in the but-for scenario. PEC has not disputed this” (Tz. 794).
Angesichts der Abfolge der beiden Tz. 793 und 794 ist der Satz „PEC has not disputed this.“ dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zwar kritisiert hatte, dass das präsentierte Zahlenwerk aus ihrer Sicht nicht ausreichend durch Belege, Einblick in die Buchhaltung und Finanzplanung der Antragstellerin und andere Beweise untermauert gewesen sei (Tz. 793), die Antragsgegnerin aber keine konkreten Einwände gegenüber der konkreten Berechnungsmethode der Antragstellerin in Bezug auf die Schadensposition „R& D andregulatory expenses net of refunds“ (Tz. 794) erhoben hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Schiedsgericht nicht unterstellt werden, es sei insoweit fälschlicherweise von einem unstreitigen Vortrag ausgegangen.
Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht seine Kostenschätzung in diesem Punkt nicht etwa darauf gestützt hat, dass diese unstreitig sei, sondern vielmehr darauf abgestellt hat, dass es die von der Antragstellerin angenommenen Kosten für angemessen erachte („On the basis of the above, the Arbitral Tribunal considers the costs assumed by AOP to be appropriate“, Tz. 795).
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 – I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.145). Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen liegt hier bei € 143.575.177,63. Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens € 30.000.000,00, so dass der Streitwert auf diesen Höchstbetrag festzusetzen ist.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20 | Schiedsverfahren: Sportschiedsgericht, DFB

Relevante Normen:

§ 278 BGB
§ 831 BGB
§ 1025 ZPO
§ 1066 ZPO

Leitsatz:

1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO
2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem orde public interne.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die aus dem Fußballclub1 ausgegliederte Fußball-Profiabteilung mit der ersten (Männer-)Mannschaft und der A-Jugendmannschaft.

Die erste (Männer-)Mannschaft spielt in der seitens des Antragsgegners als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Der Fußballclub1 hält die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutschland.

Zwischen den Parteien wurde Anfang 2018 ein sog. Schiedsgerichtsvertrag geschlossen. 4In § 1 dieses Vertrages („Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts“) heißt es u. a. wie folgt:
(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband1 und dem Teilnehmer, die sich
insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des
Verband1 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit
und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem
Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet
das Ständige Schiedsgericht.
Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an
der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.
(2) Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von
Organen oder Beauftragten des Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden
sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem
Ermessen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Schiedsgericht ist
auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrags und
über die Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsvertrag stehen.
§ 3 des Vertrages („Besetzung des Schiedsgerichts“) lautet:
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom Verband1 in
den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet,
einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.
Zwei Beisitzer werden vom Verband1 benannt, je ein Beisitzer von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten,
während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet, gewählt.
Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf
Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.
(2) Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen
ständigen Vertreter vertreten.
Der Verband1 und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der
von ihnen benannten Beisitzer.

Und in § 4 („Anrufung des Schiedsgerichts“) heißt es:
[…]
(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend. Das Schiedsgericht kann im mündlichen oder schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt
worden ist.
(4) Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, von den Schiedsrichtern zu
unterzeichnen und den Parteien zu übersenden (§ 1054 ZPO)“.
§ 7 („Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“) lautet:
Für alle im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren stehenden Entscheidungen
und Funktionen der ordentlichen Gerichte gemäß § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zuständig“.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsgerichtsvertrags wird auf die als Anlage K 5
zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).
9Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Entscheidung Nr. …/2018/2019 3. Liga) belegte das
Sportgericht des Antragsgegners die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer
Anhänger in vier Fällen gemäß § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-
Rechts- und Verfahrensordnung mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von € 24.900,00. Der
Antragstellerin wurde nachgelassen, „hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu € 8.000,- für
sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden“.

Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen des Urteils heißt es u. a. wie folgt:
1. Kurz vor dem Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen dem Fußballclub1 und der A am
XX. Juli 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens zehn pyrotechnische
Gegenstände (Bengalische Feuer) abgebrannt. Der Spielbeginn verzögerte sich nicht. Eine
Stadiondurchsage wurde veranlasst (Fall 1).
2. Vor und während des Spiels um den Verband1-Vereinspokal zwischen dem Fußballclub1
und dem C am XX. August 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock innerhalb des
Stadionbereichs insgesamt mindestens 47 pyrotechnische Gegenstände abgebrannt: Vor
dem Spiel, beim Einlaufen der Mannschaften, wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens
acht Bengalische Fackeln und fünf Nebeltöpfe gezündet. Der Anstoß verzögerte sich um
zwei Minuten. In der 13. Spielminute wurde ein weiterer Nebeltopf gezündet. In der 21.
Spielminute, nach der Torerzielung für Stadt1, wurden im Fußballclub1 Fanblock fünf
Nebeltöpfe gezündet. Der Wiederanpfiff nach der angesetzten Trinkpause verzögerte sich
infolgedessen um mindestens eine Minute. In der 75. Spielminute wurden im Fußballclub1
Fanblock 20 Blinker und eine Bengalische Fackel, in der 78. Spielminute erneut mindestens
fünf Blinker sowie zwei Bengalische Fackeln gezündet (Fall 2). In der 56., 82. und 83.
Spielminute wurde aus dem Fußballclub1 Fanblock jeweils eine Papierrolle in Richtung des
Schiedsrichterassistenten 1 geworfen. Der Schiedsrichterassistent wurde nicht getroffen
(Fall 3).
3. In der 15. Spielminute des Meisterschaftsspiels der 3. Liga zwischen D und dem
Fußballclub1 am XX. September 2018 in Stadt2 wurden aus dem Fußballclub1 Fanblock, bei
einem Eckstoß für D, mindestens drei Gegenstände (u. a. Feuerzeug) in Richtung der
Eckfahne geworfen (Fall 4).
Diese Feststellungen sind unstreitig. […] Die (verschuldensunabhängige) Haftung der
Vereine für das Fehlverhalten der ihnen zurechenbaren Anhänger ist dabei in § 9a der
Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelt. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind
Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Nr. 2 bestimmt, dass der gastgebende Verein und der Gastverein ausdrücklich vor, während und nach dem
Spiel im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art, die von diesem Personenkreis
verursacht worden sind, haften.
Bedenken gegen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Haftungs- und
Sanktionsregelungen bestehen nicht.
Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine ist bereits mehrfach vom
Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) und auf nationaler Ebene vom Ständigen
Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bestätigt worden. Auch
der Bundesgerichtshof hat diese Verbandsregelungen für zulässig erachtet […].“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Sportgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 4 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen (Bl. 48 ff. d. A.).

Die Antragstellerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Bundesgericht des Antragsgegners ein. Dieses wies die Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 8. Februar 2019 zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Entscheidung Nr.
…/2018/2019 BG).

Zur Begründung führte das Bundesgericht des Antragsgegners u. a. aus, dass die Verband1-Sportgerichtsbarkeit nicht dem Straf-, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen sei. Es handele sich hier um zivilrechtliche Sanktionen, die Vereine und Verbände in Ausübung der in Art. 9 Abs. 1 GG angelegten, vom Staat eingeräumten Teilautonomie für innere Vorgänge, formell und materiell regeln und verhängen könnten. Soweit die Antragstellerin einwende, dass es keine Strafe ohne Verschulden geben dürfe, gehe dies schon deshalb fehl, weil es sich um keine Strafe im strafrechtlichen Sinn, sondern um eine vereinsrechtliche Sanktion handele. Zudem liege der Sanktion ein festgestelltes schuldhaftes Verhalten bestimmter Personen zugrunde. Es werde also nicht schuldloses Verhalten sanktioniert, sondern es finde eine Zurechnung des Verschuldens von Personen statt, dessen Verhalten der Berufungsführerin zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung fremden schuldhaften Fehlverhaltens sei dem deutschen Zivilrecht nicht fremd, wie dies etwa die §§ 278, 831 BGB zeigten. Die Strafe sei auch verhältnismäßig. Sie entspreche den Beträgen, welche die Verband1-Sportgerichtsbarkeit bei vergleichbaren Verstößen regelmäßig ausgesprochen habe. Zudem könne ein Betrag bis fast zu einem Drittel der ausgesprochenen Strafe für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden; er könne also direkt zur Verhütung relevanter Vorfälle eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der einzelnen Vergehen lasse die festgelegte Sanktion es zu, dass gegen die persönlich verantwortlichen Störer Regress genommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, sei noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung mindestens in den Fällen 1, 2 und 3 auch eine eigene Verschuldenshaftung der Antragstellerin vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils verwiesen (Bl. 42 ff. d. A.).

Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den Antragsgegner vor dem Ständigen Schiedsgericht. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag vom 21. März 2018 zwischen den Parteien unwirksam sei. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 aufzuheben und das Urteil des Verband1- Sportgerichts vom 25. Oktober 2018 dergestalt abzuändern, dass der Antrag des Verband1-Kontrollausschusses auf Bestrafung der Antragstellerin abgewiesen werde.

Die Sitzung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga fand am 12. September 2019 statt. Im Protokoll der Sitzung heißt es u. a.: „Bedenken gegen die Besetzung des Schiedsgerichts wurden nicht erhoben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls
wird auf die als Anlage AG 3 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 107 f. d. A.).

Mit „Urteil“ vom 25. November 2019 wies das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga die „Klage“ der Antragstellerin ab.

Zur Begründung führte das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga u. a. aus, die von den beiden Instanzgerichten des Verband1 getroffenen Entscheidungen stützten sich für ihre Verurteilung auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 9a Nr. 1 und Nr. 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung und der Höhe nach auf eine zutreffende Bemessung des zu zahlenden Geldbetrages nach dem sog. „Strafzumessungsleitfaden Nr. 9“ der Richtlinien für die Arbeit des Verband1- Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften. Die Zulässigkeit der sog. „Strict Liability“ könne sich auf den Grundsatz der Verbandsautonomie stützen, der die Fußballverbände in Deutschland
unterlägen, und auf die sich die Befugnisse der Verbände gründeten. Überdies regelten Art. 72, 73, 74 Nr.1, 2, 3 des Disziplinarkodex der FIFA eine verschuldensunabhängige Haftung der der FIFA angeschlossenen Verbände. Ebenso regele die UEFA-Rechtspflegeordnung als Regelwerk des europäischen Fußballverbandes UEFA Vergleichbares (Art. 6, 11, 17). Wenn eine verbandsrechtliche Konsequenz nur nach dem eigenen Verschulden der Vereine möglich wäre, stünden den Verbänden nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, da nur die Vereine, Funktionäre und Spieler, nicht aber die Zuschauer der vereinsrechtlichen
Disziplinarhoheit unterstünden. Im Ergebnis hieße dies, dass ohne festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung der Vereine Zuschauerausschreitungen häufig nicht geahndet werden könnten. Dies würde zu einer Entwertung des vordringlichen Verbandsziels der Verhinderung von Gewalt und Diskriminierung in und außerhalb der Fußballstadien führen. Damit stelle die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für jegliche Zuschauerausschreitungen das einzige Mittel der Verbände dar, ihre innere Ordnung aufrechtzuerhalten und die Vereine im Sinne einer an oberster Stelle stehenden Prävention zu bewegen, alles Mögliche zu unternehmen, um Randale zu verhindern. Die derzeit noch gewählten Begrifflichkeiten in den Vorschriften des Verbandes in Anlehnung an das Strafrecht seien allerdings mitunter missverständlich und gäben aus Sicht des Ständigen
Schiedsgerichts Anlass zu einer Überlegung, wie man die Begrifflichkeiten dem dogmatischen Rechtsansatz des Zivilrechts anpassen könnte. Jedenfalls sei bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrages keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin zu erkennen, so dass für eine Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen gemäß § 1 Abs. 2 des  Schiedsgerichtsvertrags kein Raum sei. Die angefochtenen Urteile des Verband1-Sportgerichts und des Verband1-Bundesgerichts seien vom „Fall des unverschuldeten Vorfalls“ ausgegangen. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass bei Berechnung der ausgeurteilten Summe exakt und explizit die in der Richtlinie festgelegten Beträge zugrunde gelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie des „Urteils“ verwiesen (Bl. 19 ff. d. A.). 0Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige
Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die  Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in
der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit
Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr
rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter  den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies mit dem Wissen und Wollen, dass der veranstaltende Club mit empfindlichen Geldstrafen des Antragsgegners belegt werde, seien im Wortsinne keine Anhänger des Vereins. Es handele sich stattdessen um Pyromanen, die ihr rücksichtsloses Geltungsbedürfnis
auslebten.

Sowohl nach „allein rechtmäßiger Auslegung“ als auch nach Wortsinn und Wortlaut der Norm seien „Anhänger“ eines Clubs vielmehr solche Menschen, die sich mit einer FußballMannschaft identifizierten, diese unterstützten und insbesondere Schaden wie Strafe von
ihrem Verein abhalten wollten. Rechtsfehlerhaft übersähen die angefochtenen Entscheidungen überdies die Sozialadäquanz einer „ungefährlichen“ Verwendung von Pyrotechnik, beispielsweise in der Silvesternacht, bei Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern
und eben auch bei Fußballspielen: Es sei für Dritte ungefährlich, „wenn ein Bengalo mittlerer Art und Güte von einem Menschen verwendet [werde], dessen Hand das Bengalo nicht“ verlasse.

Überdies werde der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ von den angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft missachtet. Auch das Übermaßverbot sei verletzt. Eine generalpräventive Bestrafung eines Unschuldigen könne in einem Rechtsstaat niemals
legitim sein. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass der Antragsgegner mit der inkriminierten Bestrafungspraxis den Zweck verfolge, die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen von Gegenständen zu unterbinden. Die von ihm praktizierte
Bestrafungspraxis zeige keinerlei Wirkung. Das Bestrafen von Vereinen für das Verhalten angeblicher Anhänger sei nicht geeignet, generalpräventive Wirkung zu entfalten. Der Antragsgegner habe sich jedoch über die Jahre hinweg mit der hier angefochtenen
Bestrafungspraxis eine gewaltige Einnahmequelle geschaffen. Auch existierten durchaus mildere Mittel, die sogar besser geeignet seien, der Gefährlichkeit der Verwendung von Pyrotechnik wirksam entgegenzuwirken, etwa eine Regelung, in ausgewiesen Schutzzonen die Verwendung von Pyrotechnik – gegebenenfalls zeitlich beschränkt – zu gestatten. Der angefochtene Schiedsspruch setze sich auch mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin erkennbar nicht auseinander und sei auch deshalb aufzuheben.

Darüber hinaus gelinge es dem Antragsgegner seit Jahren nicht, bei dem von ihm veranstalteten Pokalendspiel in Stadt3 die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen mit Gegenständen zurückzudrängen oder gar zu unterbinden. Daher fehle dem
Antragsgegner bei Beachtung der „tu-quoque-Doktrin“ jegliche Legitimation und jegliche Kompetenz, die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen „Sanktionen“ zu bestrafen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 20. Januar 2020 (Bl. 1 ff. d. A.) und vom 20. April 2020 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den in Frankfurt am Main ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts des Antragsgegners vom 22. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern … in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aufzuheben,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Angriffe der Antragstellerin nicht geeignet seien, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht sei weder unzuständig gewesen noch führe der Schiedsspruch zu einem Ergebnis, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Antragsgegners wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2020 (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe:

Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2).

  1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß den §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 ZPO für  die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache zuständig, da der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen wurde.

    Es liegt auch ein abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Ob der Schiedsgerichtsvertrag wirksam ist und ob das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags keiner Klärung.

  2. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist in der Sache jedoch unbegründet.

    a. Mit dem Anfang 2018 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist auch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle (in diesem Sinne in Bezug auf das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bereits Senat, Beschluss vom 13.06.2013 – 26 SchH 6/13 -, juris).
    Ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt allerdings nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 m. w. N.).
    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Es ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. So verfügt es beispielsweise über eine eigene Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 1 des Schiedsgerichtsvertrags).
    Auch an der Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga bestehen keine Zweifel. An der für die Einordnung als „echtes“ Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es dann, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers  allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 f.; Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall Entscheidenden Spruchkörpers des Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga ist jedoch paritätisch. Denn beide Seiten (der Antragsgegner auf der einen und die Vereine und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite) nominieren insgesamt jeweils zwei Beisitzer (§ 3 Abs. 1 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages), von denen wiederum beide Seiten „für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer“ benennen (§ 3 Abs. 4 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages). Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von beiden Seiten „einvernehmlich bestimmt“ (§ 3 Abs. 1 UAbs.
    1 des Schiedsgerichtsvertrages).
    Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann überdies
    entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das
    Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2269; Beschluss vom
    09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Davon kann hier angesichts der zitierten Bestimmungen des Schiedsgerichtsvertrags keine Rede sein.

    Der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien erfasst auch den hier in Rede stehenden Sachverhalt, da das Schiedsgericht nach § 1 Abs. 2 des Vertrages „insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen“ ist, „die von Organen oder Beauftragten des
    Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind“.

    b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien auch wirksam.

    Der Schiedsgerichtsvertrag ist am Maßstab des § 19 GWB zu messen. Diese Prüfung hat durch den erkennenden Senat zu erfolgen. Die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt auch dann ohne Modifikationen, wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 14.03.2019 – 26 Sch 10/18 -, WuW 2020, 38, 40; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1062, Rdnr. 6). Im Übrigen werden kartellrechtliche Vorfragen typischerweise durch Einwendungen einer der Parteien gegen die Wirksamkeit des Vertrages aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder – auch noch so abwegige – Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand. Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen
    Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB und der Art. 101 f. AEUV nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15 -, NJW 2018, 184, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11 -, WuW 2011, 1112, 1115; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010 – 11 AR 3/10 -, WuW 2011, 415, 417; Beschluss vom 26.11.2018 – 8 U 168/17 -, juris). Auch daran fehlt es hier. Eine Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts kommt daher nicht in Betracht.

    Jedenfalls verstößt der Schiedsgerichtsvertrag nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Antragsgegner den Abschluss einer
    Schiedsvereinbarung verlangt hat, wäre das Verlangen nach einer derartigen Vereinbarung, die das Ständige Schiedsgerichts für die 3. Liga als Schiedsgericht vorsieht, jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspräche nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere stünde ein derartiges Verlangen nicht im Widerspruch
    zu dem Anspruch der Antragstellerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus.

    Zwar garantiert der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248, 270 f.). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zu Gunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines
    staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    Im Streitfall hat sich die Antragstellerin dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen.

    Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, zum Beispiel durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der  Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – , NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten  sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
    06.02.2001 – 1 BvR 12/92 -, BVerfGE 103, 89, 100). Im Fall einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    So verhält es sich auch hier. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages war kein zwingendes rechtliches Erfordernis für eine Zulassung zur 3. Liga. In § 6 Nr. 4 Abs. 3 des Verband1-Statuts 3. Liga (Anlage AG 1, Bl. 104 f. d. A.) heißt es lediglich, dass der
    Abschluss eines Schiedsvertrags „vorgesehen“ sei. Davon sprachlich klar abgrenzt werden in § 6 Nr. 2, in § 6 Nr. 3 und in § 6 Nr. 4 Abs. 1 und 2 echte Zulässigkeitsvoraussetzungen (rechtliche Unabhängigkeit, sportliche Qualifikation, fristgerechte Bewerbung, Unterwerfung unter die Bestimmungen des Statuts) normiert. Nur auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auch § 6 Nr. 5 des Verband1-Statuts 3. Liga, nach dem „der betreffende Verein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur 3. Liga nicht erhalten“ kann, wenn „eine der genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt“ wird (in diesem Sinne auch der Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, s. S. 3 f. der Antragserwiderung, Bl. 67 f. d. A.).

    Selbst wenn man dies – zu Unrecht – anders beurteilen und annehmen wollte, dass im Streitfall die Entscheidung der  Antragstellerin zugunsten der Unterzeichnung des Schiedsgerichtsvertrags fremdbestimmt gewesen sei, weil der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Veranstaltung von FußballprofiLigen über ein Monopol verfüge, fehlte es hier an einem Missbrauch der Marktmacht des Antragsgegners im Sinne des § 19 GWB (vgl. auch Steiner, SchiedsVZ 2013, 15, 18).

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.
    Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.10.2010 – 1643/06 Rdnr. 48 – Suda/République Tchèque; Court of Appeal (Civil Division), Urteil vom 21.03.2007 – A3/2006/0713/CHANF –
    (Paul Stretford vs. The Football Associaton Ltd. & Another), Rdnr. 44 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt.

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Klauseln jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, fehlt es jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin durch diese Klauseln des Schiedsgerichtsvertrags.

    c. Auch die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO sind im Streitfall nicht gegeben.

    Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt im Streitfall ein derartiger Widerspruch nicht vor. Insbesondere verstößt die Anwendung der in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelten Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den
    (internen) ordre public.

    Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um eine „strict liability“, also eine objektive Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter handelt (vgl. etwa Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 240; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 62). § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 stellt dabei eine Zurechnungsnorm für ein schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen dar, die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten (vgl. etwa Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 177).

    Verbandsstrafen lassen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) legitimieren. Diese garantiert den Verbänden eine weitreichende Autonomie in Fragen der Satzungsgestaltung (Satzungsautonomie), der Konzeption der Wettbewerbe und der inneren Organisation (Selbstverwaltungsautonomie).
    Dazu gehört auch die Regelung der Verbandsgewalt und der Maßnahmen, welche die Organe des Verbands zur Aufrechterhaltung der Verbandsordnung und der Verbandsdisziplin treffen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.02.1959 – II ZR 137/57 -, BGHZ 29, 352, 355 ff.).

    Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 widerspricht auch nicht etwa wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz (nulla poena sine culpa) dem ordre public interne.

    Der Schuldgrundsatz findet hier keine unmittelbare Anwendung. Zwar gilt dieser nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für strafähnliche Sanktionen für sonstiges Unrecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 – 2 BvR 506/63 -. BVerfGE 20, 323, 332 ff.). Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet (s. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 14). Vereinsgerichte ahnden – selbst wenn von „Strafen“ die Rede ist – kein kriminelles Unrecht
    (vgl. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sie sprechen insbesondere kein Unwerturteil „im Namen des Volkes“ gegen den Verein aus, sondern erschöpfen sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball,
    2011, S. 197; vgl. auch TAS/CAS, Schiedsspruch vom 03.06.2003 – 2002/A/423 – PSV Eindhoven vs. UEFA :“Its objective is not to punish the club as such, which may have done nothing wrong, but to ensure that the club assumes responsibility for offences committed by its supporters“).Vereins- und Verbandsgerichte maßen sich damit keine öffentliche Strafgewalt an, so dass das Heranziehen der für diese geltenden Gewährleistungen verfehlt ist (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sinn und Zweck der Sanktionierung eines Vereins im Falle von Zuschauerausschreitungen o. ä. ist es vielmehr lediglich, den Verein dazu anzuhalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhängerschaft einzuwirken, um künftige drohende Zuschauerausschreitungen o. ä. zu verhindern und so die von seinen Anhängern für den Wettkampfbetrieb ausgehende Gefahr abzustellen (s. Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S.
    129, 152 f.).

    Auch bei den Verbandsstrafen in mancherlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafen steht es den Parteien im Ausgangspunkt frei, auf das aus dem Tatbestandsmerkmal des Verzugs abgeleitete Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.06.1972 – II ZR 101/70 -, NJW 1972, 1893, 1895; Janoschek, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, 4. Aufl. 2019, § 339, Rdnr. 7; Ulrici, in: beckonline.Großkommentar, Stand: 01.03.2020, § 339, Rdnr. 133; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Entsprechendes hat für Verbandsstrafen zu gelten.
    61Dass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 dem ordre public interne nicht widerspricht, belegt auch ein Blick in das Recht  der Gefährdungshaftungstatbestände. Der Betreiber einer Gefahrenquelle hat für das mit ihr einhergehende Risiko einzustehen, unabhängig davon, welche Person an der Risikoverwirklichung beteiligt ist (vgl. etwa Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rdnr. 778). So haftet etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs – vorbehaltlich des Eingreifens der Ausnahme des § 7 Abs. 3 StVG – unabhängig davon, wer gefahren ist.
    Dieser Gedanke ist auf Sportvereine übertragbar: Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsenen Gefahren nicht unbillig ist (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 242; van
    Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 114 f.).

    Es widerspricht auch nicht dem ordre public interne, dass nach § 9a Nr. 1 der der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 Vereine und Tochtergesellschaften u. a. für das Verhalten ihrer „Anhänger“ verantwortlich sind. Der Begriff des „Anhängers“ (supporter) ist hinreichend trennscharf und in der sportgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert worden, indem etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (Heim- oder Gästeblock) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt worden ist (vgl. etwa Vasilyev/Izmalkova/Khalatova, Russian Journal of Comparative Law 5 (2018), 135, 136 ff.; Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S. 129, 134 f.; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 110
    ff.). Ob insoweit ein anderes Ergebnis begründbar wäre, wenn es um die Verantwortlichkeit eines Vereins gemäß § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 für ein Verhalten von Anhängern weit außerhalb des Stadions (etwa bei Randalen in einem Zug auf dem Anreiseweg) ginge, kann offenbleiben, da derartige Verfehlungen hier nicht in
    Rede stehen.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Widerspruch zum ordre public interne auch nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Ungeeignetheit der Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien begründet werden. § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 wirkt auf die Vereine als Anreiz, ihre Bemühungen um das Verhindern von Fehlverhalten ihrer Anhänger zu optimieren (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; van Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 116; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 129). Zudem mögen einige Anhänger ihr Verhalten zwar nicht aus Respekt vor der Rechtsordnung zu zügeln bereit sein, möglicherweise aber sehr wohl aus Rücksicht auf ihren Lieblingsverein (s. Räker, SpuRt 2013, 46, 47), denn es ist weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballvereinen im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR
    14/16 -, NJW 2016, 3715, 3716). Vor diesem Hintergrund ist die Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien keineswegs ungeeignet (in diesem Sinne etwa auch Mäsch, JuS 2017, 261, 263: „Die Wirksamkeit solcher Verbandsstrafen […] ist nämlich mittlerweile weitgehend anerkannt“).

    Zumindest indiziell gegen einen Widerspruch zum ordre public interne spricht auch, dass sowohl in der deutschen als auch in der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit dieser und vergleichbarer Normen, nach denen der Verein für ein schuldhaftes Verhalten der Zuschauer einzustehen hat, anerkannt ist (vgl. etwa Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, Schiedsspruch vom 14.05.2013, SpuRt 2013, 200; TAS/CAS, Schiedsspruch vom 20.04.2007 – CAS 2007/A/1217 – Feyenoord Rotterdam vs. UEFA, SpuRt 2007, 164; s. auch BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 -, NJW 2016, 3715, 3717).

    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga hat auch nicht gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 – I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).
    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 – III ZR 77/81 -,NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 – 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, Rdnr. 5).

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus
    Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 – I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 – 26 Sch 8/18 -, juris).

    Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

    Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift unter „C“ die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör rügt, handelt es sich in erster Linie um  den Vorwurf gegenüber dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga, dass dieses – ebenso wie zuvor die Verband1-Sportgerichte – nicht den Rechtsansichten der Antragstellerin gefolgt ist. Dies begründet jedoch nicht die Verletzung des Gehörsrechts.

    Auch soweit die Antragstellerin die Anwendung von § 9a Nr. 1 der Verband1-Rechtsund Verfahrensordnung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Anhänger“ der Sache nach als willkürlich rügt, ist ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO wegen eines etwaigen ordre public-Verstoßes nicht feststellbar.

    Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in
    krasser Weise missdeutet wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 -, NJW 2012, 141, 142; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).

    Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public interne (vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris, m. w. N.). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei  Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs
    gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 105, Rdnr. 47 und 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in vollem Umfange zu überprüfen und aus einer etwaigen sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der  Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt.

    Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Rechtsprechung der deutschen sowie der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit keine willkürliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals
    „Anhänger“ durch das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga vor. Dass das Schiedsgericht der Sache nach von der Positionierung der handelnden Personen jeweils im „Fußballclub1 Fanblock“ darauf geschlossen hat, dass es sich um Anhänger des Fußballclub1 handelt, stellt zumindest keine willkürliche Rechtsanwendung dar.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der im Streit stehenden Sanktion.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 14.03.2019, 26 Sch 10/18 | Schiedsverfahren: Kartellrecht

Relevante Normen:

§ 57 Abs. 2 Satz 2 GWB
§ 87 Satz 1 GWB
§ 91 Satz 2 GWB
§ 95 GWB
§ 1059 ZPO
§ 1060 ZPPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Das OLG ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch für Schiedssprüche mit kartellrechtlichem Bezug zuständig.
Es besteht keine Sonderzuständigkeit des Kartellsenats.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Teilschiedsspruchs, der in dem vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geführten Schiedsverfahren am 05.04.2018 erlassen wurde. Die Antragstellerin ist die deutsche Tochter eines weltweit agierenden börsennotierten amerikanischen Unternehmens. Im Rahmen ihres Branchensegments „D“ werden u.a. Dentalprodukte vertrieben. Der Antragsgegner gehört zu den führenden Kieferorthopäden in Deutschland und betreibt seit 199X eine eigene kieferorthopädische Praxis in Stadt1. Er ist Spezialist für das Gebiet der sog. Lingualtechnik, bei der Zahnfehlstellungen durch auf der Innenseite der Zähne angebrachte Zahnspangen korrigiert werden und hat auf diesem Gebiet bedeutende wissenschaftliche Ehrungen erhalten. Die von dem Antragsgegner betriebene Lingualpraxis ist die weltweit größte ihrer Art mit ca. 1000 Patienten in aktiver Behandlung; die nächst größere Lingual-Praxis in Europa hat ca. 300 Patienten mit festsitzenden lingualen Apparaturen. Zu Beginn der 2000er Jahre hat der Antragsgegner ein Verfahren zur Herstellung individualisierter Komponenten für linguale Apparaturen mittels eines digitalisierten Verfahrens unter Einsatz von 3D-Druckern entwickelt. Die zugehörigen Patente brachte er in die von ihm gegründete E GmbH (nachfolgend: „E“) ein, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Unter dem geschützten Produktnamen „Z“ vertrieb die E GmbH linguale Zahnspangen zur Verwendung in der Praxis des Antragsgegners sowie anderer Kieferorthopäden im In- und Ausland. Ende 2007 beschloss der Antragsgegner, das Unternehmen zu verkaufen, um sich wieder auf seine Tätigkeit als Kieferorthopäde und Wissenschaftler zu konzentrieren. Durch Kaufvertrag vom 06.06.2008 veräußerte der Antragsgegner alle von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der E zu einem Kaufpreis von € 60 Mio. an die Antragstellerin. Das „closing“ des Kaufvertrags fand am 01.08.2008 statt. Der Kaufvertrag enthält in Ziffer 7.3 eine Wettbewerbsklausel, nach deren Inhalt es dem Verkäufer untersagt ist, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Kaufvertragsabschluss eine konkurrierende Geschäftstätigkeit auszuüben, wobei die Parteien unter anderem darüber streiten, wie der Begriff „Competing Business“ auszulegen ist. In der von der Antragstellerin vorgelegten deutschen Übersetzung lautet die Klausel wie folgt: „7.3 Schutzsicherung nach Abschluss Es ist dem Verkäufer untersagt, für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Abschlusses alleine oder gemeinsam mit anderen direkt oder indirekt Konkurrenzgeschäftstätigkeiten zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vorzunehmen oder sich daran zu beteiligen. „Konkurrenzgeschäftstätigkeit“ steht für eine Geschäftstätigkeit, die mit jeglichen, von der Gesellschaft während des 12-monatigen Zeitraums vor dem Tag des Abschlusses durchgeführten Geschäftstätigkeiten konkurriert. Vorsorglich wird angemerkt, dass die Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde in einer kieferorthopädischen Praxis, gleich an welchem Ort, keine Konkurrenzgeschäftstätigkeit darstellt und die Bedingungen dieses Vertrages dürfen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch der Verkäufer an der Weiterführung seiner kieferorthopädischen Praxis und der Behandlung von Patienten und vom Einsatz seines Ermessens und seines medizinischen Urteils in Bezug auf die Anwendung jeglicher, ihm geeignet erscheinender Methoden und Produkte in dieser Praxis gehindert wird, jedoch ist es ihm untersagt, während des vorstehend genannten Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag des Abschlusses in seiner Praxis oder anderweitig klinische Studien für einen Konkurrenten durchzuführen.“ Der Kaufvertrag enthält in Ziffer 12.2 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag von einem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) mit Schiedsort in Frankfurt am Main entschieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die zu Akte gereichte Anlage R2 verwiesen. Außerdem schlossen die Parteien unter dem 01.08.2008 einen Beratervertrag („Consultancy Agreement“), wegen dessen Einzelheiten ebenfalls auf den Akteninhalt (Anlage R3) Bezug genommen wird. Der Antragsgegner sollte danach für eine zeitlich mit dem Wettbewerbsverbot gleichlaufende Dauer bis zum 31.07.2011 bestimmte Beratungsleistungen erbringen, um die Integration der E in den Konzern der Antragstellerin zu unterstützen. Er erhielt dafür als Gegenleistung ein jährliches Honorar in Höhe von € 250.000,00 sowie das Anrecht auf einen kostenfreien Bezug von E-Produkten in Höhe von € 400.000,00. Noch in den Jahren 2009 und 2010 hat der Antragsgegner von E hergestellte Z-Apparaturen im Rechnungswert von ca. € 500.000,00 jährlich bezogen. Gegen Ende 2010 entschied er sich, keine neuen Z-Produkte mehr zu verwenden, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind. Der Antragsgegner hat sich in diesem Zusammenhang auf erhebliche Qualitätsmängel der von E hergestellten und gelieferten Z-Apparaturen berufen. Ab Jahresbeginn 2011 hat der Antragsgegner praktisch keine lingualen Apparate mehr von E bezogen. Unstreitig hatte der Antragsgegner bereits vor Ablauf des vertraglichen Wettbewerbsverbots damit begonnen, eine neue linguale Apparatur, das sog. „X-System“ zu entwickeln. Dieses System, welches gegenüber den Z-Apparaturen deutlich geringere Herstellungskosten verursacht, hat der Antragsgegner spätestens ab Februar 2011 in seiner eigenen Praxis eingesetzt und nach dem Ende der Karenzzeit auch über die von ihm eigens gegründete F GmbH selbst vermarktet. Bereits unter dem 09.02.2011 hat der Antragsgegner die technischen Grundlagen des XSystems zum Patent angemeldet. Ein von der Antragstellerin gegen die F GmbH vor dem Landgericht Stadt2 bzw. dem Oberlandesgericht Stadt2 geführter Rechtsstreit auf Umschreibung von Patenten betreffend die X-Apparatur blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat die Antragstellerin bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. eine Schiedsklage gegen den Antragsgegner eingereicht, mit der sie u.a. im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Entwicklung, Verwendung und den Vertrieb der X-Apparaturen begehrt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe gegen die kaufvertragliche Wettbewerbsklausel verstoßen, indem er bereits vor Ablauf der Karenzzeit begonnen habe, in Form des X-Systems ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln und sich hierfür entsprechende Schutzrechte habe eintragen lassen. Der in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages enthaltene Begriff „Competing Business“ sei definiert worden als jegliche Geschäftstätigkeit („any business“), die mit der von E in den letzten 12 Monaten vor Vertragsschluss durchgeführten Geschäftstätigkeit konkurriere. Dies schließe auch etwaige Entwicklungstätigkeiten ein, wobei davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner spätestens im ersten Quartal 2010 mit der Entwicklungstätigkeit der X-Apparaturen begonnen habe und das System im Februar 2011 ausgereift und verfügbar gewesen sei. Bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots hätte der Antragsgegner nach dem Ende der Karenzzeit mindestens ein weiteres Jahr benötigt, um sich einen effektiven Marktzutritt zu verschaffen. Auch decke die Ausnahmeregelung in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages die Entwicklung und den Einsatz des X-Systems in der eigenen Praxis des Antragsgegners nicht ab. Denn diese Ausnahme betreffe nur die in freier Verantwortung durchgeführte Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde, nicht aber die Konzeption, Entwicklung und Erprobung konkurrierender Produkte. Anderes könne schon deshalb nicht gelten, weil der Antragsgegner für die Entwicklung und Herstellung neuer lingualer Apparaturen umfangreiche Investitionen für notwendige Laborräume, Sachmittel und Personal habe tätigen müssen, die zur kieferorthopädischen Patientenbehandlung nach Art und Umfang nicht erforderlich seien. Unter anderen Umständen wäre eine Vermarktung der X-Apparatur unmittelbar nach dem Ende der Karenzzeit nicht denkbar gewesen. Im Übrigen sei dem Antragsgegner nicht zuletzt mit Rücksicht auf den bestehenden Beratervertrag und aus Gründen der Vertragstreue die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts während der Dauer des Wettbewerbsverbots untersagt gewesen. Der Antragsgegner hat einen Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, dass ihm die freie Betätigung in seiner eigenen Praxis sowohl als Kieferorthopäde wie auch durch begleitende medizinische Forschungen nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss nicht habe verboten sein sollen. Das gelte auch für den Betrieb eines eigenen Labors, da die Herstellung individueller Behandlungsgeräte und Apparaturen für die kieferorthopädische Behandlung essentiell sei. Während der gesamten Dauer der Konkurrenzschutzklausel habe er linguale Apparaturen nur für seine eigene Praxis hergestellt und nicht anderweitig vertrieben. Die eigene orthopädische Praxis könne aber schon denklogisch kein „Competing Business“ im Sinne der Wettbewerbsklausel sein. Erst nach dem Auslaufen des Wettbewerbsverbots sei die Entscheidung getroffen worden, das X-System umfassend zu vermarkten. Im Übrigen seien sowohl Entwicklungsdauer wie auch Investitionskosten für die Herstellung der X-Apparaturen überschaubar gewesen, weshalb sich im Zusammenhang mit der Vermarktung des Produkts nach dem Ende der Karenzzeit kein nennenswerter zeitlicher Vorsprung ergeben habe. Ungeachtet dessen dürfe die Wettbewerbsklausel nicht so ausgelegt werden, dass sie zu einer Verlängerung der Karenzzeit über drei Jahre hinaus führe. Der Antragsgegner hat sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung berufen und die Ansicht vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist für alle mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche bereits im Jahr 2011 zu laufen begonnen habe und deshalb bereits Ende 2014 abgelaufen sei. Die Antragstellerin habe im Jahr 2011, wenn nicht schon positive Kenntnis, so doch mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von einer Vertragsverletzung gehabt; bereits der zu verzeichnende Umsatzeinbruch Ende 2010/Anfang 2011 habe der Antragstellerin Veranlassung geben müssen, den Ursachen hierfür nachzugehen. Zudem hätten die damaligen Geschäftsführer der E Mitte 2011 in verschiedenen Gesprächen gegenüber im Einzelnen als Zeugen benannten Personen geäußert, dass sie Kenntnis davon hätten, dass der Antragsgegner eine neue linguale Apparatur entwickelt habe. Das Schiedsgericht hat im Zusammenhang mit der von dem Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. In diesem Beweisaufnahmetermin bzw. mit nachfolgendem Schriftsatz vom 13.12.2017 hat der Antragsgegner weiteren Zeugenbeweis angetreten. Das Schiedsgericht hat diese Beweise nicht erhoben. Durch Teilschiedsspruch vom 05.04.2018, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Schiedsgericht den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Auskunft zu geben über die Entwicklung, die Verwendung und den Vertrieb der X-Apparatur im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2013 sowie über die Umsätze, die der Antragsgegner in dem genannten Zeitraum selbst oder durch Dritte mit dem X-System erzielt hat. Das Schiedsgericht ist im Wege der Auslegung der Wettbewerbsklausel zu der Ansicht gelangt, dass die Entwicklung und Herstellung der X-Apparaturen durch den Antragsgegner eine Geschäftstätigkeit im Sinne der Klausel darstelle und dass diese Geschäftstätigkeit im Referenzzeitraum zur Geschäftstätigkeit der E in Konkurrenz gestanden habe. Unter weiterer Auslegung auch der Ausnahmeregelung in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages entschied das Schiedsgericht, dass die Entwicklung und Herstellung neuer Apparaturen mit Rücksicht auf die auch in dem Beratervertrag („Consultancy Agreement“) zum Ausdruck kommende Intention während der Karenzzeit nicht habe erlaubt sein sollen und der Antragsgegner durch diese Einschränkung auch nicht in der freien Behandlung seiner Patienten beeinträchtigt worden sei. Auch verstoße die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbots von drei Jahren ab dem Closing für den hier vorliegenden Fall eines Unternehmenskaufs nicht gegen kartellrechtliche Vorgaben. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Auskunftszeitraum weiter reiche als das zeitliche Ende des Wettbewerbsverbots, da dies nur für die Berechnung eines möglichen Schadensersatzanspruches von Bedeutung sei, während die höchst zulässige Dauer des Wettbewerbsverbots dadurch nicht tangiert werde. Die Ansprüche der Antragstellerin seien auch nicht verjährt. Der Antragsgegner habe den ihm obliegenden Beweis von einer bereits im Jahr 2011 bestehenden positiven Kenntnis der Antragstellerin bezüglich einer Vertragsverletzung durch den Antragsgegner nicht erbracht. Wenngleich der Antragstellerin als Muttergesellschaft der E habe auffallen müssen, dass der Antragsgegner ab Anfang 2011 keine Z-Apparaturen mehr bestellt habe, so folge daraus nicht das Wissen um die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner. Denn es seien aus Sicht der Antragstellerin – nicht zuletzt mit Rücksicht auf die vom Antragsgegner gerügten Qualitätsmängel – auch andere Gründe für den Abnahmerückgang denkbar gewesen. Auch seien abgesehen von dem Bestellrückgang keine Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen, aus denen die Antragstellerin den Schluss hätte ziehen können, dass der Antragsgegner ein eigenes Konkurrenzprodukt entwickelt habe und daraus seinen Bedarf decke. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nichts Gegenteiliges erbracht, insbesondere seien die Angaben der Zeugen Z2 und Z1 auf subjektive Wahrnehmungen beschränkt und ließen keine hinreichend konkrete Schlussfolgerungen über den Kenntnisstand der Antragstellerin zu. Auch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin könne nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung liege keine Fallgestaltung vor, in der sich die Antragstellerin „gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten“ verschlossen habe. Selbst die diversen Gespräche, auf die sich der Antragsgegner bezogen habe, hätten den Kenntnisstand der Antragstellerin nicht in einer Weise erhöht, dass nur noch eine einfache Nachfrage zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich gewesen wäre.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den in dem Schiedsverfahren …/15 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter B als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern C und A am 05. April 2018 ergangenen Teilschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, für den Fall der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Teilschiedsspruchs, die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO (analog) an das Schiedsgericht zurück zu verweisen. Der Antragsgegner beantragt, das Verfahren an den zuständigen Kartellsenat abzugeben, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen sowie den Teilschiedsspruch des DIS-Schiedsgerichts, Az. …/15, vom 05. April 2018 aufzuheben. Der Antragsgegner hält die Zuständigkeit des erkennenden Senats zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht für gegeben und erhebt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank. Im Übrigen wendet er sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs unter Geltendmachung einer Reihe von Aufhebungsgründen und begehrt zusätzlich, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung über mit Schriftsatz vom 27.11.2018 (Bl. 242 ff. d.A) im Einzelnen formulierte Fragen vorzulegen. Für die Entscheidung über das Verfahren sei der Kartellsenat des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig. Es liege eine Kartellsache i.S.v. §§ 87, 91 GWB vor, weil nach der vom Schiedsgericht getroffenen Auslegung die Wettbewerbsklausel auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts und damit reine Vorbereitungshandlungen umfasse und so der Wettbewerb über eine Dauer von mehr als drei Jahren untersagt werde. Damit unterfalle die vertragliche Regelung der Vorschrift des § 1 GWB und sei die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats gegeben. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung der Wettbewerbsklausel sei kartellrechtswidrig, weil sie auch Vorbereitungshandlungen mitumfasse und damit den Wettbewerb für mehr als drei Jahre unterbinde. Die danach anzunehmende Kartellrechtswidrigkeit der Wettbewerbsklausel begründe zugleich einen Verstoß gegen den orde public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Wettbewerbsverbote bei Unternehmensveräußerungen seien nach allgemeiner Ansicht nur dann kartellrechtlich zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Anderenfalls sei ein Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB anzunehmen. Entsprechend seien nach ständiger Praxis der EU-Kommission Wettbewerbsverbote bei Unternehmensveräußerungen nur mit einer Dauer von bis zu drei Jahren gerechtfertigt. Indem das Schiedsgericht jedoch auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts dem Wettbewerbsverbot unterstellt habe, gehe das Verbot in seinem sachlichen Geltungsbereich und seiner zeitlichen Ausdehnung deutlich über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Es fehle für den Erwerber des Unternehmens an einer kartellrechtlich akzeptablen Rechtfertigung dafür, Vorbereitungshandlungen wie die hier in Rede stehende Entwicklungstätigkeit zu untersagen. Insoweit gehe das Wettbewerbsverbot in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages über das Unerlässliche hinaus, indem es – in der Auslegung des Schiedsgerichts – reine Entwicklungstätigkeiten erfasse, die aber den Markt für linguale Apparaturen in keiner Weise beeinflusst hätten. Gegenstand des Wettbewerbsverbots seien keine Entwicklungsleistungen für Dritte, sondern rein interne Entwicklungsleistungen ohne Auswirkungen auf den Markt; mit diesen zentralen kartellrechtlichen Fragen setze sich die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in der gebotenen Tiefe auseinander. Im Übrigen gehe auch das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin ursprünglich geltend gemachten Auskunftsverlangen über die Anmeldung entsprechender Patente zutreffend davon aus, dass ein Wettbewerbsverbot Vorbereitungshandlungen regelmäßig nicht erfasse; insoweit habe das Schiedsgericht die Patentanmeldungen für das X-System vom 09.02.2011 als nicht wettbewerbswidrige Vorbereitungshandlungen gewertet. Es stelle sich dann jedoch als widersprüchlich dar, die bloße Entwicklung der X-Apparaturen, die einer Patent-Anmeldung denknotwendig vorauszugehen habe, dem Wettbewerbsverbot zu unterstellen. Schließlich sei angesichts der anzunehmenden marktbeherrschenden Stellung von E im Jahr 2008 selbst ein Wettbewerbsverbot von (nur) drei Jahren kartellrechtswidrig. Mit Rücksicht auf die danach in Rede stehenden Verstöße gegen deutsches bzw. europäisches Kartellrecht sei eine uneingeschränkte Überprüfung des Schiedsspruchs veranlasst; anderenfalls sei es geboten, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Prüfungsmaßstabes bzw. zur inhaltlichen Klärung der Reichweite des Wettbewerbsverbots im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen. Der Schiedsspruch unterliege daneben wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör der Aufhebung. So habe das Schiedsgericht die kartellrechtliche Argumentation des Antragsgegners schlicht damit abgehandelt, dass es nicht zu einer Verlängerung des Wettbewerbsverbots führe, wenn „der Auskunftsanspruch weiter reiche als das zeitliche Ende des Wettbewerbsverbots“. Damit habe das Schiedsgericht den Vortrag des Antragsgegners im Kern verkannt und ihn mit einer bloßen Leerformel beschieden. Ein die Anerkennung des Teilschiedsspruchs hindernder Gehörsverstoß liege auch darin, dass das Schiedsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung zu dem Inhalt des im Frühjahr 2011 zwischen Z4 (vormals Z4a) und dem ehemaligen Geschäftsführer der E, Herrn Z5, geführten Gesprächs als verspätet zurückgewiesen und nicht berücksichtigt habe. Mit Rücksicht auf die zwischen den Schiedsparteien vereinbarten Verfahrensvorschriften der DIS-SchO (98) hätte die Zurückweisung etwaigen Vorbringens einer formellen Fristsetzung gemäß § 31 DIS-SchO bedurft, die jedoch nicht erfolgt sei. Der Sachvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 06.12.2017 bzw. im nachfolgenden Schriftsatz vom 13.12.2017 habe deshalb nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen; dies stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Im Übrigen wäre eine Zurückweisung auch nach Maßgabe des § 1046 Abs. 2 ZPO nicht zulässig gewesen, weil der neue Vortrag noch während der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 in das Verfahren eingebracht und die neu vorgetragene Tatsache dem Antragsgegner erst kurz vor der Verhandlung vor dem Schiedsgericht bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei die Behandlung dieses neuen Sachvortrages durch das Schiedsgericht ohnehin unklar. Einerseits habe das Schiedsgericht im Rahmen der Verfahrensverfügung Nr. 12 vom 08.01.2018 den Vortrag und Beweisantritt des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.12.2017 zurückgewiesen und dies nochmals im Teilschiedsspruch bekräftigt; andererseits habe sich das Schiedsgericht auf Seite 44 seiner Entscheidung zugleich inhaltlich mit der unter Beweis gestellten neuen Behauptung befasst. Angesichts dieser Unklarheit sei zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, dass das Schiedsgericht den Vortrag entsprechend seiner Verfahrensverfügung Nr. 12 nicht berücksichtigt habe und dieser Vortrag daher auch bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben sei. Der Teilschiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil die zu Ziffer 1. ausgeurteilte Verpflichtung unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig sei. Es sei nicht erkennbar, welche Auskünfte hinsichtlich der „Entwicklung“ des X-Systems geschuldet seien, insbesondere, ob es genüge, dass Beginn und Ende der Entwicklungstätigkeit angegeben würden und/oder Informationen über Zwischenschritte – ggf. welcher Art – geschuldet seien. Dies gelte umso mehr, als das Schiedsgericht auf Seite 39 des Teilschiedsspruchs den Antragsgegner gerade nicht für verpflichtet angesehen habe, detaillierte Angaben zu den jeweiligen Entwicklungsschritten zu machen. Der konkrete Inhalt der Auskunftsverpflichtung sei daher unklar. Dies betreffe auch die geschuldete Auskunft über den „Vertrieb“ der Apparaturen, zumal nach Ziffer 2. des Teilschiedsspruchs eine Auskunft über die erzielten Umsätze zu erteilen sei. In welchem Verhältnis die Begriffe „Vertrieb“ und „Umsatz“ stehen sei offen, ebenso, ob und ggf. wie Ziffer 1. des Tenors über die zu Ziffer 2. titulierte Verpflichtung hinausgehe. Schließlich greife der Schiedsspruch in nicht hinnehmbarer Weise in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 12 GG und Art. 5 GG ein, weil ihm faktisch verboten worden sei, eine linguale Apparatur zu entwickeln, die es ihm erlaubte, seine eigenen Patienten „nach bestem Wissen und Gewissen“ zu behandeln. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 05.04.2018 zurückzuweisen. Sie hält sämtliche Einwände des Antragsgegners für unbegründet und Aufhebungsgründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gegeben. Die Frage der Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs sei nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung irrelevant, da dieses Verfahren nicht nur dazu diene, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Zweck habe, den Schiedsspruch gegen Aufhebungsgründe abzusichern. Dies zeige sich vorliegend exemplarisch darin, dass der Teilschiedsspruch abschließend über Fragen der Verjährung und Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot entschieden habe und ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass die vom Antragsgegner erhobenen Einwände endgültig zurückgewiesen werden. Im Übrigen sei der Tenor zu Ziffer 1. auch nicht unbestimmt, da die Auskunft bei interessengerechter Auslegung dasjenige umfasse, was nötig und erforderlich sei, um der Antragstellerin die Berechnung ihres durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens zu ermöglichen. Gerade in Fällen einer Auskunftspflicht sei es schlechterdings unmöglich, den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte im Voraus exakt zu definieren, weshalb die in einem bestimmten Maße typisierende Beschreibung der zu erteilenden Auskünfte im Tenor des Teilschiedsspruchs unbedenklich sei. Selbst bei anderer Auffassung rechtfertige eine etwa fehlende Bestimmtheit nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, da ein Fall offenkundiger Widersinnigkeit ersichtlich nicht vorliege und im Übrigen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens eine Konkretisierung des Tenors durch das staatliche Gericht in Betracht zu ziehen sei. Ungeachtet dessen sei der Schiedsspruch jedenfalls teilweise für vollstreckbar zu erklären, da selbst nach der vom Antragsgegner vertretenen Ansicht die geltend gemachte Unbestimmtheit nur einen Teil des Schiedsspruchs betreffe, während der übrige Teil teilurteilsfähig sei. Es liege auch keine Veranlassung vor, das Verfahren an den Kartellsenat abzugeben. Der Vortrag des Antragsgegners sei schon nicht hinreichend substantiiert, um ernsthaft von einer Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen auszugehen. Sowohl nach dem Inhalt der Wettbewerbsklausel als auch nach den Ausführungen des Schiedsgerichts komme es allein darauf an, ob eine Entwicklung und Weiterentwicklung von lingualen Apparaturen mit der Geschäftstätigkeit der E konkurriere. Dies werde vom Antragsgegner nicht ernsthaft bestritten, weshalb die entsprechende Wertung des Schiedsgerichts wegen des Verbots der révision au fond keiner Abänderung durch das staatliche Gericht zugänglich sei. Die Ansicht des Antragsgegners, wonach die Interpretation des Schiedsgerichts auf ein übermäßig langes, einen Zeitraum von drei Jahren übersteigendes Wettbewerbsverbot hinauslaufe, sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner vermische zwei voneinander zu trennende Zeiträume, nämlich die Phase des reinen Wettbewerbsverbots und eine sich hieran anschließende „Aufbauphase“; während der Dauer des Wettbewerbsverbots von drei Jahren habe der Antragsgegner jedwede Konkurrenztätigkeit, insbesondere die planmäßige Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch gezielte Tätigkeit nach außen, wie Einstellung von Mitarbeitern, Anschaffung von Maschinen und Anmietung von Räumlichkeiten unterlassen müssen; ab dem 01.08.2011 sei ihm dann jedwede Wettbewerbstätigkeit gestattet gewesen. Dass eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Wettbewerbstätigkeit rein faktisch erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu einem selbst entwickelten, am Markt etablierten Konkurrenzprodukt hätte führen können („Aufbauphase“), habe nichts mit einer Verlängerung des Wettbewerbsverbots an sich zu tun.
Entsprechend greife auch nicht das Argument des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Kartellrechtswidrigkeit mit Leerformeln beschieden. Denn ungeachtet dessen, dass die Begründungsanforderungen an Schiedssprüche nicht ohne weiteres mit den an staatliche Urteile gestellten Begründungserfordernissen gleichzusetzen seien, sei es schlicht unzutreffend, dass das Schiedsgericht eine „Verlängerung des Wettbewerbsverbots“ über drei Jahre hinaus angenommen habe; das Schiedsgericht habe unmissverständlich dargelegt, dass zwar der Umfang des Auskunftsanspruchs nicht durch die Dauer des Wettbewerbsverbots begrenzt, die höchst zulässige Dauer des Wettbewerbsverbots damit aber nicht tangiert werde. Es bestehe auch kein Anlass zu der Annahme, der vom Schiedsgericht ausgeurteilte Auskunftsanspruch stelle sich im Hinblick auf die Zurückweisung der begehrten Auskunft über die Patentanmeldungen als widersprüchlich dar. Erkennbar habe das Schiedsgericht nur den bloßen Akt der Patentanmeldungen als solchen nicht dem Wettbewerbsverbot unterstellen wollen, während keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass das Schiedsgericht bezüglich der dem Wettbewerbsverbot unterstellten Entwicklung eines Konkurrenzprodukts einerseits und der Patentanmeldungen andererseits unterschiedliche oder widersprüchliche Maßstäbe angelegt habe oder habe anlegen wollen. Schließlich liege auch in Bezug auf die Verjährungsfrage keine Gehörsverletzung vor; das Schiedsgericht habe den Vortrag des Antragsgegners zum angeblichen Kenntnisstand von ehemaligen Geschäftsführern der E zusätzlich zur Verspätung als nicht durchgreifend erachtet, weshalb selbst bei Zugrundelegung eines Gehörsverstoßes dieser für die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht kausal geworden sei. Ungeachtet dessen sei aber die Zurückweisung des Vortrags des Antragsgegners durch das Schiedsgericht rechtmäßig erfolgt, zumal der Antragsgegner nach seiner eigenen Darstellung etwa zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht von dem neuen Sachvortrag erfahren habe und bei gebotener unverzüglicher Einführung in das Verfahren auch ein Nachladen von Zeugen noch denkbar gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Gründe:

A. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die speziellen Erfordernisse eines Schiedsspruchs liegen vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl sachlich wie auch örtlich zur Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag zuständig, weil die Parteien Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt haben. Die gerichtsinterne Zuständigkeit des 26. Zivilsenats für die dem Oberlandesgericht obliegenden Entscheidungen nach § 1062 ZPO folgt aus der Jahresgeschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2018. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Angelegenheit keine dem (1.) Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach §§ 95, 91 S. 2, 87 S. 1 GWB ausschließlich zugewiesene Sache und kommt deshalb eine Verweisung an den Kartellsenat des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. zur Verweisung: OLG München, NJOZ 2011, 1800 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; nach a.A. Abgabe , vgl. Dicks in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, Rdnr. 2 zu § 91 GWB; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, Rdnr. 3 zu § 91 GWB) nicht in Betracht. Gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB entscheidet ausschließlich der Kartellsenat über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 S. 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Dem ausdrücklichen Wortlaut nach besteht danach nur eine Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht für die Rechtsmittel der Berufung und die Beschwerde in den Landgerichten erstinstanzlich gemäß § 87 GWB ausschließlich zugewiesenen Fällen (vgl. hierzu: Wende in: MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2015, Rdnr. 9 ff. zu § 91 GWB). Gegenstand des in § 1060 ZPO geregelten Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist jedoch nicht die formell- und materiell-rechtliche Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens (§§ 511 ff. ZPO, §§ 567 ff. ZPO); vielmehr zielt das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf eine Rechtsgestaltung ab, durch die einem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen wird. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt und keine Aufhebungsgründe vorliegen. Wegen des im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060 ff. ZPO geltenden Verbots der révision au fond findet eine sachliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs – anders als in einem regulären Berufungs- oder Beschwerdeverfahren – gerade nicht statt; es geht allein um die Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aus einem der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe zu versagen ist, weshalb auch kartellrechtliche Fragen nur in diesem Rahmen beachtlich sind (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2012, 339, 341 ). Hinzu kommt, dass auch Streitigkeiten, die unter § 87 GWB fallen, schiedsfähig sind; die durch § 95 GWB begründete ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte steht der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für kartellrechtliche Streitigkeiten nicht entgegen (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 12 zu § 1030 ZPO; MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 34 zu § 1030 ZPO; Musielak/ Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 2 zu § 1030 ZPO; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Auflage 2016, Rdnr. 826; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage 2005, Kap. 3, Rdnr. 22; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 187; Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, Rdnr. 67 zu § 87 GWB; BeckOK, ZPO, 29. Edition, Rdnr. 13 zu § 1030 ZPO; jüngst: LG Dortmund, NZKart 2017, 604 ff.); die Einschränkungen, die sich nach altem Recht aus § 91 GWB ergaben, sind durch die GWB-Novellierung weggefallen (vgl. hierzu: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 62, Rdnr. 1).
Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Kontrolle des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine hinreichende Garantie für die Einhaltung – auch – kartellrechtlicher Vorschriften gewährleistet (Schütze, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit ohne Modifikationen gilt, auch wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (so: ZöllerGeimer, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1062 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1062 ZPO; Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, Rdnr. 2 zu § 1062 ZPO; ähnlich: Kasolowsky/Steub, SchiedsVZ 2008, 72, 76, wonach Schiedssprüche auch in Bereichen, in denen im allgemeinen Spezialzuständigkeiten einzelner Senate bestehen, von einem Senat überprüft werden sollten, der sich des begrenzten Prüfungsumfangs bewusst und mit den Besonderheiten des Schiedsrechts vertraut ist; offengelassen: BeckOK, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1062 ZPO). Soweit nach anderer Ansicht eine analoge Anwendung des § 91 GWB mit Vorrang vor § 1062 ZPO befürwortet wird (vgl. hierzu: Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 73 zu § 87 GWB; Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 35; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 2480 f.; wohl auch: OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az. 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.), überzeugt dies nach Ansicht des Senats nicht. Denn auch wenn im Einzelfall strittig ist, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, so steht ein Schiedsspruch, der sich in den Grenzen rechtlich vertretbarer Rechtserwägungen hält, jedenfalls nicht im Widerspruch zum ordre public (OLG München, SchiedsVZ 2012, a.a.O.) und ist „de facto“ die Inhaltskontrolle in der Praxis regelmäßig auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O., m.z.N.; vgl. auch die Anmerkung von Valdini, GWR 2017, 362.). Dass diese kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle nach dem Willen des Gesetzgebers allein den Kartellsenaten vorbehalten ist und deshalb eine analoge Anwendung des § 91 GWB notwendig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem dürften schon die Hintergründe der seinerzeitigen Neufassung des § 91 GWB entgegenstehen. § 91 GWB a.F., der Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten für unwirksam erklärte, die nicht jedem Beteiligten auch das Recht gewährten, staatliche Gerichte anzurufen, war im Zusammenhang mit dem Ziel des Kartellgesetzes zu sehen, Kartellrechtsstreitigkeiten bei besonders sachkundigen – staatlichen -Gerichten zu konzentrieren. Er bildete einen Schutz für wirtschaftlich schwächere Vertragsparteien, die möglicherweise ihren Wunsch, künftige Rechtsstreitigkeiten staatlicher Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck vertreten konnten (Wiedemann, a.a.O., § 62, Rdnr. 1). Diese Vorschrift ist jedoch durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens (SchiedsVfG vom 22.12.1997, BGBl. Teil I, 1997, 3224 ff.) aufgehoben worden; die Aufhebung des § 91 GWB a.F. erfolgte demnach im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das SchiedsVfG. Hierbei stand der Wunsch des Gesetzgebers nach Harmonisierung des nationalen und internationalen Schiedsverfahrensrechts im Vordergrund. Das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit sollte gestärkt werden, wobei die Neugestaltung nach Meinung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf die Anwendung materiellen Rechts hatte, weil auch die Schiedsgerichte die zwingenden Vorschriften des Kartellrechts anzuwenden haben (Wiedemann, a.a.O., § 62 Rdnr. 2).
Hat sich aber der Gesetzgeber seinerzeit bewusst für Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten entschieden, ohne zugleich die Überprüfung entsprechender Schiedssprüche ausdrücklich den Kartellsenaten vorzubehalten, ist nach Ansicht des Senats für eine analoge Anwendung des § 91 S. 2 GWB kein Raum. Daneben scheidet eine (analoge) Zuständigkeit des Kartellsenats nach §§ 91 S. 2, 87 GWB aber auch deshalb aus, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass der Rechtsstreit kartellrechtliche Hauptfragen i.S.v. § 87 S. 1 GWB betrifft oder eine kartellrechtliche Vorfrage gemäß § 87 S. 2 GWB zu entscheiden sein könnte. So besteht Einigkeit darüber, dass allein die Behauptung, der Rechtsstreit betreffe kartellrechtliche Fragen, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen (vgl. hierzu MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 87 GWB; Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 87 GWB; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 87 GWB, der einen vom Kläger „ernsthaft in vertretbarer Weise“ dargestellten Vortrag verlangt; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010, Az.: 11 AR 3/10, wonach konkreter Tatsachenvortrag erforderlich ist und bloße pauschale Verweise auf die angebliche Einschlägigkeit von GWB Normen nicht genügen; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, Az.: 13 AR 5/10, jeweils zitiert nach BeckRS). Vielmehr ist für die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung maßgeblich, ob der Rechtsstreit nicht ohne Beantwortung einer kartellrechtlichen Haupt- oder Vorfrage entschieden werden kann, die Prüfung einer solchen Frage mithin zwingend ist; dagegen ist für sich genommen nicht ausreichend, dass die Parteien kartellrechtliche Fragen aufwerfen oder solche Fragen bei der Entscheidung des Rechtsstreits lediglich geprüft werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, Az.: VI-U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 87 GWB). Mit Rücksicht auf die klare Fassung des § 87 GWB kann auch eine im einzelnen Fall auf Basis einer summarischen Prüfung ermittelte „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass unter Umständen über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden sein könnte, nicht ausreichen, um eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zu begründen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.). Erst und nur dann, wenn das Nichtkartellgericht auf der Basis eines hinreichend substantiierten Sachvortrags einer Partei – in vertretbarer Weise – zu der Auffassung gelangt, der Rechtsstreit betreffe eine kartellrechtliche Hauptfrage oder sei ohne die Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage nicht zu entscheiden, verliert es seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit und ist der (Berufungs-) Rechtsstreit ggf. in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das nunmehr zuständige Kartell(berufungs)gericht zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht, um eine Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen. Dies gilt zunächst und unzweifelhaft für die schlichte Behauptung des Antragsgegners, Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages sei – unabhängig von der Auslegung durch das Schiedsgericht – bereits deshalb (kartellrechtlich) unwirksam, weil nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Wettbewerbsverbote nichtig seien, die über die Dauer von zwei Jahren hinausgehen (vgl. hierzu Schriftsatz vom 05.07.2018, dort Seite 28, Bl. 90 f. d.A.; Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 17, Bl. 180 d.A.). Dass eine Kartellrechtswidrigkeit einer in einem Unternehmenskaufvertrag enthaltenen Wettbewerbsklausel (und nicht ausschließlich deren Wirksamkeit am Maßstab des § 138 BGB) allein wegen ihrer Dauer von über zwei Jahren und damit ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls anzunehmen sein könnte, ist mit Rücksicht auf die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung nicht ersichtlich (vgl. nur MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 13, 27 ff. zu § 1 GWB m.w.N.; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 87 zu § 1 GWB; Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; Bernhard, NJW 2013, 2785, 2787); Gegenteiliges wird vom Antragsgegner auch nicht konkret belegt. Vielmehr ergibt sich ein Anhaltspunkt für die kartellrechtlich zulässige Höchstdauer eines Wettbewerbsverbots in einem Unternehmenskaufvertrag aus den vom Antragsgegner an anderer Stelle in Bezug genommenen Nr. 20 ff. der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die im Zuge von Unternehmensveräußerungen notwendigen Einschränkungen des Wettbewerbs (Bekanntmachung 2005/C 56/03, ABIEU Nr. C 56 v. 05.03.2005, S. 24), wonach die Maximaldauer drei Jahre betragen soll, wenn zusammen mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-How übertragen wird, wobei eine längere Dauer im Einzelfall zulässig sein kann (vgl. Bernhard“ a.a.O.). Eine Zuständigkeit des Kartellsenats lässt sich deshalb auf dieser Grundlage nicht rechtfertigen. Aber auch soweit sich der Antragsgegner auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel „in der Auslegung durch das Schiedsgericht“ beruft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn sowohl nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Antragsgegners im Schiedsverfahren als auch mit Blick auf das Vorbringen im hiesigen Verfahren steht nicht die angebliche Kartellrechtswidrigkeit der Wettbewerbsklausel als solche im Fokus der Einwendungen, sondern die Auslegung, die die Klausel durch das Schiedsgericht erfahren hat. Entsprechend gibt der Teilschiedsspruch zu Ziffer 1.2. die Einwendung des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren insoweit wieder, als die Auslegung der Wettbewerbsklausel nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus führen dürfe, weil anderenfalls die Wettbewerbsklausel wegen überlanger Dauer der Karenzierung unwirksam sei. In gleicher Weise beruft sich der Antragsgegner auch im hiesigen Verfahren im Kern auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel in der Auslegung des Schiedsgerichts. Bereits vor diesem Hintergrund wird offenkundig, dass der Rechtsstreit keine kartellrechtliche Hauptfrage betrifft und auch keine kartellrechtliche Vorfrage i.S.v. § 87 S. 2 GWB zu entscheiden ist; der Antragsgegner stützt die geltend gemachte Versagung des Teilschiedsspruchs nicht auf grundlegende Verstöße gegen nationale oder europäische kartellrechtliche Vorschriften, sondern vielmehr darauf, dass der Schiedsspruch nach seiner Auffassung zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Dies schließt es aus, in der gegebenen Konstellation von einer Kartellsache auszugehen. Es kommt danach nicht mehr maßgebend darauf an, ob der Antragsgegner überhaupt in hinreichend konkreter Weise zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der §§ 1, 2, 18 ff. GWB oder Art. 101 AEUV vorgetragen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Antragsgegner eine marktbeherrschende Stellung der E im Schiedsverfahren zunächst bestritten hatte (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2017, Anlage R16) und auch nach dem Vorbringen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 06.12.2017 die Frage der Marktabgrenzung zweifelhaft geblieben ist (vgl. hierzu Anlage R1, Seite 11: „Wenn man einen eng segmentierten Markt nehme, dann betrage der Marktanteil der E in Deutschland über 80% und in der EU über 50%. Wenn man aber alle Arten von Zahnspangen als den relevanten Markt nehme, dann seien die Marktanteile deutlich geringer.)“ Soweit sich der Antragsgegner im Übrigen auf den Standpunkt stellt, es sei für die Frage der Zuständigkeit des Kartellsenats gänzlich unerheblich, ob der Vortrag dazu substantiiert sei oder nicht (so ausdrücklich Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 6, Bl. 169 d.A.), trifft dies – wie ausgeführt – nicht zu und kommt aus den dargelegten Erwägungen eine Zuständigkeit des Kartellsenats aufgrund analoger Anwendung insgesamt nicht in Betracht. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO sind gegeben. Es liegt ein jedenfalls teilweise abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Originals des Teilschiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass für die Vollstreckbarerklärung auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH, NJW-RR 2007, 1366 ; BGH, NJW 2009, 1747, 1748 ; OLG München, SchiedsVZ 2015, 205; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2018, Az.: 4 Sch 8/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015, Az.: 10 Sch 12/13; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rdnr. 664). Nach dieser Maßgabe ist ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ohne weiteres gegeben. Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs beruft, da der Inhalt der zu erteilenden Auskünfte, insbesondere was die „Entwicklung“ des X-Systems angehe, völlig unbestimmt sei, greift dieser Einwand auch mit Blick auf ein nachfolgendes Klauselerteilungsverfahren (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO m.w.N.) nicht durch. Dass die titulierte Auskunftspflicht dem Antragsgegner nicht im Einzelnen vorgibt, welche – dem Antragsteller unbekannte – Entwicklungsschritte anzugeben sind, macht den Titel nicht unbestimmt; ein Auskunftsantrag kann nicht bereits deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will (vgl. BGH, NJW 2016, 708 f.); Entsprechendes ist danach für die Tenorierung eines Auskunftstitels anzunehmen. Zudem wird der Umfang der Auskunftspflicht zur Entwicklung und Weiterentwicklung des X-Systems in den Gründen des Schiedsspruchs dahingehend eingeschränkt, dass eine „detaillierte Angabe der Zeitpunkte der jeweiligen Entwicklungsschritte“ nicht verlangt werden kann (vgl. Seite 39 des Teilschiedsspruchs); für den Antragsgegner ist danach unschwer erkennbar, dass er die Entwicklungsschritte jedenfalls unter grob umrissener Tätigkeitsbeschreibung anzugeben sowie Beginn und Ende der Entwicklungstätigkeit zu konkretisieren hat. Ebenso wenig bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der Begriffsverwendung „Vertrieb“. Unter diesem Begriff werden nach allgemeinem Sprachverständnis Arbeiten und Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, dass die gefertigten Produkte auf den entsprechenden Markt gelangen bzw. dort angeboten werden können (vgl. Bedeutungsübersicht bei Duden), weshalb das vom Antragsgegner geltend gemachte Begriffsunverständnis nicht nachvollzogen werden kann. Auch soweit sich ggf. Überschneidungen hinsichtlich der Auskunftspflichten über den „Vertrieb“ bzw. über die „Umsätze“ der X-Apparaturen ergeben können, berührt dies die grundsätzliche Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs nicht. Eine die Vollstreckbarerklärung hindernde Unbestimmtheit des Tenors folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09.02.2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel gewertet hat. Die Frage, ob sich die insoweit gegebene Begründung des Schiedsgerichts im Gesamtkontext als widersprüchlich darstellt, ist – ungeachtet dessen, dass sich nach Ansicht des Senats eine ordre public-widrige Begründung nicht feststellen lässt – eine solche des materiellen Rechts, nicht aber eine solche der hinreichenden Bestimmtheit des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs. Dieser genügt isoliert betrachtet ohne weiteres den Bestimmtheitsanforderungen. B. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aufhebungs- oder Versagungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner bereits nicht geltend. Im Übrigen liegen aber auch die vom Antragsgegner gerügten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO nicht vor. 1) Verstoß gegen Kartellrecht Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO zu versagen, sofern seine Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspräche, mithin gegen den ordre public verstieße. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis nicht (mehr) hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2014, 1597 ff.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 57 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Die zwingenden Vorschriften europäischen und deutschen Kartellrechts zählen dabei nach allgemeiner Meinung zum ordre public (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.1999, Rs. C126/97, „Eco-Swiss“; OLG München, SchiedsVZ 2015, 40 ff.; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210 ff. ; OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart); Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 83). Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang Schiedssprüche auf Kartellrechtsverstöße zu überprüfen sind (vgl. hierzu Eilmansberger, SchiedsVZ 2006, 5, 15 f.; Weitbrecht/Mühle, EuZW 2017, 165, 167, Fußn. 28).
Der BGH hat in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1972 (Urteil vom 31.05.1972, Az.: KZR 43/71 = NJW 1972, 2180 ff.) entschieden, dass die ordentlichen Gerichte die Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, eigenständig zu beurteilen haben und dabei weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden sind. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Normen bereits Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens waren oder nicht (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004, Az. VI Sch (Kart) 1/02 = WuW 2006, 281; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 44, Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 30; Eilmansberger, a.a.O.; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rz. 720). Andere beschränken sich auf eine summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit (vgl. OLG Thüringen, SchiedsVZ 2008, 44 ff. ; Kasolowsky/Steub, SchiedsVZ 2008, 73 ff., auch unter Verweis auf die Entscheidung des Pariser Cour d’appel vom 18.11.2004, „Thales Air Defence“; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 31 zu § 1059 ZPO; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Auflage 2016, § 23, Rdnr. 111; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Anh. zu § 1061 ZPO, Rdnr. 349). Nach der auch vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.) geht eine wohl vermittelnde Betrachtung davon aus, dass eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond zwar grundsätzlich unzulässig ist, dass dieses Verbot aber nicht für Verstöße gegen den ordre public gilt und deshalb staatliche Gerichte einen Schiedsspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf ordre public-Verstöße zu überprüfen haben, dabei aber diese Inhaltskontrolle in Anbetracht der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung kartellrechtlicher Verbote „de facto“ auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt ist (vgl. nochmals Valdini, GWR 2017, 362; wohl auch: Kasolowsky/Steub, a.a.O.; OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ). Im Streitfall bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, denn auch nach dem vom BGH vorgegebenen Maßstab, lässt sich ein aufhebungsrelevanter Verstoß gegen den ordre public nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsspruch gegen zwingende Vorschriften des deutschen oder europäischen Kartellrechts verstößt und er deshalb unter dem Aspekt des ordre public in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Wettbewerbsbeschränkungen sind im Falle von Unternehmenskäufen regelmäßig dann zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2000 f. ; BGH, NJW 2009, 1751 ff. ; MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, Rdnr. 79 zu § 138 BGB; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018, Rdnr. 104 zu § 138 ZPO; OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163 ff., Rz. 48 ff., OLG München, NJW-RR 1995, 1191 ). Entsprechend der bereits oben in Bezug genommenen Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Nebenabreden (Bekanntmachung 2005/C 56/03, ABIEU Nr. C 56 vom 05.03.2005, S. 24), können bei Unternehmenskäufen Wettbewerbsverbote bis zu drei Jahren im Allgemeinen als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. auch nochmals:
Bernhard, NJW 2013, 2785 ff.) Es handelt sich hierbei jedoch um keine starre Obergrenze, vielmehr kann auch eine längere Dauer zulässig sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmenskäufers zu schützen (vgl. Müko-BGB, a.a.O.). Denn es soll verhindert werden, dass der Veräußerer im Falle einer Unternehmensübertragung den Sinn und Zweck der Transaktion dadurch konterkariert, dass er mit seinem Know – how und dem Firmenwert oder der Reputation in Wettbewerb zu seinem alten Unternehmen tritt, obgleich diese Bestandteile auf den Erwerber übertragen wurden (vgl. BGH, NJW 1982, 2000, 2001 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Schiedsspruch unter ordre public Gesichtspunkten zunächst insoweit nicht zu beanstanden, als das Schiedsgericht das in Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages enthaltene Wettbewerbsverbot sowohl in zeitlicher wie auch gegenständlicher Hinsicht als unbedenklich erachtet hat. Das Schiedsgericht hat berücksichtigt, dass die Wettbewerbsklausel erforderlich war, um das Substrat des erworbenen Unternehmens zu erhalten und um der Antragstellerin binnen des auf drei Jahre befristeten Zeitraums unbeeinträchtigt die Gelegenheit zu geben, den erworbenen Unternehmensgegenstand in das eigene Unternehmen zu integrieren. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht unter Einbeziehung des Inhalts des Beratervertrages auch berücksichtigt, dass sich der Antragsgegner für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet hatte, die Integration der E in den Konzern der Antragstellerin gegen entsprechendes Entgelt zu unterstützen. Das Wettbewerbsverbot stellt sich danach gemäß den Wertungen des Schiedsgerichts als zulässiger Bestandteil des Leistungsaustauschs dar und geht nicht über das zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin Notwendige hinaus. Ein offensichtlicher Widerspruch zu wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Rechts ist insoweit nicht erkennbar. Auch die vom Schiedsgericht getroffene Schlussfolgerung, wonach dem Antragsgegner während der Dauer des Wettbewerbsverbots die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts untersagt war, stellt sich nach den Maßstäben des ordre public als unbedenklich dar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, dass die Untersagung der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts während der Karenzzeit das notwendige Maß dessen, was zum Schutz der berechtigten Interessen der Antragstellerin erforderlich und angemessen war, überschreitet und deshalb eine kartellrechtliche Nichtigkeit i.S.v. § 1 GWB anzunehmen sein könnte. Die vom Schiedsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Erwägungen belegen aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, dass den berechtigten Interessen der Antragstellerin nur auf diese Weise in sachlich und zeitlich angemessener Weise Rechnung getragen werden konnte. So ist das Schiedsgericht ausgehend von dem Wortlaut der Wettbewerbsklausel, der jeweiligen Interessenlage der Parteien sowie der sonstigen Begleitumstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftstätigkeit der E im Referenzzeitraum mit der Geschäftstätigkeit des Antragsgegners in Konkurrenz stand, weil E in erster Linie und hauptsächlich das Produkt Z-Apparatur entwickelt, hergestellt und vertrieben hat und deshalb die mit dem X-System in vergleichbarer Weise bewirkte Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels lingualer Apparaturen hierzu in Konkurrenz stand. Im Weiteren hat sich das Schiedsgericht mit Inhalt und Reichweite der Ausnahmebestimmung in Satz 3 der Klausel auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die dem Antragsgegner gestattete „Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde“ auch unter Berücksichtigung der dem Unternehmensverkauf zugrundeliegenden Motivation des Antragsgegners nicht dahin zu verstehen sein könne, dass dem Antragsgegner zugleich die Entwicklung und Herstellung von (neuen) lingualen Apparaturen erlaubt sein solle. Das Schiedsgericht hat hierbei als weitere Besonderheit einbezogen, dass es sich bei der Praxis des Antragsgegners um die weltweit bedeutendste kieferorthopädische Praxis für Lingualtechnik handelt und nicht davon ausgegangen werde könne, dass die Belieferung dieses wichtigen Abnehmers von Lingual-Apparaturen vom Wettbewerbsverbot ausgenommen sein solle. Schließlich stünden die durch Kauf- und Beratervertrag zum Ausdruck kommenden Intentionen der Parteien im Widerspruch bzw. würde es zu einem einseitigen Auslegungsergebnis führen, wenn es die Antragstellerin hinnehmen müsste, dass dem soeben von ihr erworbenen Unternehmen von dem Verkäufer, der zugleich mit ihr durch einen vergüteten Beratervertrag verbunden ist, ohne Karenzzeit Konkurrenz gemacht werden dürfte, weshalb auch die Verwendung der X-Apparaturen in der Praxis des Antragsgegners von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst werde. Auch mit der zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbots hat sich das Schiedsgericht befasst und ausgeführt, dass die im Zuge der Unternehmensveräußerung vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Einzelfall das zulässige Maß übersteigt. Diese vom Schiedsgericht angestellten Überlegungen stehen im Einklang sowohl mit den Maßstäben des § 138 BGB als auch mit den kartellrechtlichen Vorgaben des § 1 GWB. Das Wettbewerbsverbot beschränkt den Antragsgegner weder in sittenwidriger Weise in seinen beruflichen Handlungsmöglichkeiten noch ergibt die gebotene kartellrechtliche Betrachtung, dass die maßgebende Vertragsklausel den Wettbewerb in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht stärker beschränkt, als dies für die Erfüllung des Hauptzwecks des Vertrages erforderlich ist, zumal bei einem Unternehmenskaufvertrag regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots in den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis einkalkuliert worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163, 169). Auch soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass reine Vorbereitungshandlungen regelmäßig keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, die nach der unbeanstandet gebliebenen Darstellung der Antragstellerin im Schiedsverfahren jedenfalls Investitionskosten in einer Größenordnung zwischen T€ 342 und T€ 400 verursacht hat, bewegt sich nicht mehr im Rahmen reiner Vorbereitungshandlungen, sondern geht deutlich darüber hinaus, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Antragsgegner X-Apparaturen in einem seinen eigenen Praxisbedarf deckenden Umfang hergestellt und eingesetzt hat. Wird aber die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts in zulässiger Weise von dem Wettbewerbsverbot umfasst, so greift auch nicht die Argumentation des Antragsgegners, wonach Ziffer 7.3 des Kaufvertrages den Wettbewerb für mehr als drei Jahre unterbinde. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß dieser Beurteilung nach dem Auslaufen des Wettbewerbsverbots nicht sofort und unmittelbar mit einem fertig entwickelten Konkurrenzprodukt auf den Markt hätte gehen können, stellt sich als eine unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmende Folge dar, ohne dass damit eine gegenständliche oder zeitliche Überschreitung über das notwendige Maß hinaus verbunden wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass nach Darstellung des Antragsgegners die Entwicklung des Konkurrenzprodukts lediglich 4 1/2 Monate in Anspruch genommen hat, eine Zeitspanne, die auch aus seiner Sicht keinen nennenswerten zeitlichen Vorsprung begründet habe. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 05.11.1999 (NZG 2000, 738 ) hat keine erkennbare Relevanz für den hier zu beurteilenden Fall. Ungeachtet dessen, dass es dort der Sache nach um ein aktienrechtliches Wettbewerbsverbot nach Abberufung eines Vorstandsmitglieds ging, lässt der Antragsgegner zudem außer Acht, dass sich der Einsatz von XApparaturen in seiner eigenen Praxis während der Karenzzeit durchaus nachteilig auf die Absatzinteressen der Antragstellerin betreffend die Z-Apparaturen ausgewirkt haben dürfte. Nach alledem ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder ordre public Verstoß nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren über die vom Antragsgegner formulierten Fragen vorzulegen. Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaates dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zum Zwecke der Vorabentscheidung vorlegen, sofern Fragen nach der Auslegung einer Norm des Unionsrechts für die Entscheidung des Verfahrens maßgeblich sind. Dabei kann ein Gericht, dessen Entscheidung – wie hier nach § 1065 ZPO noch angefochten werden kann, insbesondere dann, wenn es sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs für ausreichend unterrichtet hält, selbst über die richtige Auslegung des Unionsrechts und seine Anwendung auf den von ihm festgestellten Sachverhalt entscheiden. Nach diesen Maßstäben scheidet eine Vorlage an den EuGH auf der Grundlage der vom Antragsgegner formulierten Vorlagefragen von vornherein aus. Denn schon nach seinem eigenen Vorbringen ist der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Artikel 101 AEUV durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt und ergibt sich danach keine Notwendigkeit für eine Vorlage; auch weicht die hier getroffene Entscheidung nicht von den vorgegebenen Maßstäben ab. Im Übrigen beschränkt sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV darauf, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt (dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts); vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beantwortung der Vereinbarkeit des konkreten Schiedsspruchs mit Art. 101 AEUV gerichtete zweite Vorlagefrage einer Beurteilung durch den EuGH nicht zugänglich. 2) Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.
a) Unzureichende bzw. widersinnige Begründung des Schiedsspruchs Die Rüge des Antragsgegners, der Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht sei mit Rücksicht auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs unklar und unbestimmt, bleibt ohne Erfolg. Eine eklatant widersinnige oder widersprüchliche Begründung des Schiedsspruchs, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, es liege eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vor (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1579 f.), vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass der Senat mit Blick auf die Begründung des Schiedsspruchs durchaus Anlass für diesbezügliche Überlegungen gesehen hat. Das Schiedsgericht hat festgestellt (Seite 35 des Schiedsspruchs), dass Vorbereitungshandlungen keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen und diese Ausnahme auch für ein in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt. Weiter heißt es an dieser Stelle im Schiedsspruch: „Die Patentanmeldungen mögen zwar auf bedeutenden und intensiven Vorarbeiten beruhen, sind aber selbst nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte zu bewerten. Das Schiedsgericht orientiert sich an der in Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Deshalb wird die Reichweite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht über den zum Schutz des Vertragspartners notwendigen Rahmen erstreckt, so dass reine Vorbereitungshandlungen für den auf die Zeit nach Ablauf des Wettbewerbsverbots beabsichtigten Wettbewerb nicht von dem Verbot umfasst werden. Demgemäß wertet das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09. Februar 2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel.“ Angesichts dieser Begründung drängt sich eine gewisse Unsicherheit darüber auf, inwieweit Vorarbeiten, die den Patentanmeldungen denknotwendig vorausgegangen sind, inhaltlich von der titulierten Auskunftsverpflichtung über die „Entwicklung“ der X-Apparaturen umfasst sind. Letztlich vermag der Senat eine widersinnige oder evident unverständliche Begründung, die sich mit Rücksicht auf den ausgeurteilten Tenor als offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte, jedoch nicht festzustellen. Denn ausgehend davon, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen „selbst“ nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte bewertet hat, ist in Übereinstimmung mit der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass das Schiedsgericht allein den reinen Akt der Patentanmeldungen nicht dem Wettbewerbsverbot unterstellen wollte, während hiervon die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die jedenfalls in groben Zügen anzugebenden Schritte der Entwicklung der X-Apparaturen nicht berührt wird. Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Bekräftigung auf Seite 39 des Schiedsspruchs, wonach allein die begehrte Auskunft „über die Anmeldung entsprechender Patente“ nicht verlangt werden kann.
Lässt sich danach der Gegenstand der Auskunftsverpflichtung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zumindest im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln (wobei eine Auslegung des Schiedsspruchs, auch durch das staatliche Gericht, einer Aufhebung vorgeht, vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 28 ff. zu § 1054 ZPO mit Verweis auf OLG München, SchiedsVZ 2015, 305, 307), kann ein aufhebungsrelevanter Begründungsmangel nicht erkannt werden. Die Erwägung, dass das Schiedsgericht – vermeintlich logischen Überlegungen folgend über die Patentanmeldung hinaus, auch die notwendigen Vorarbeiten der Patentanmeldungen von dem Wettbewerbsverbot hätte ausnehmen müssen, begründet keine aufhebungsrelevante Widersprüchlichkeit des Schiedsspruchs, sondern zeigt nur einen Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts auf, der vom Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen ist
b) Verstöße gegen das rechtliche Gehör
Soweit der Antragsgegner im Weiteren rügt, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur behaupteten Kartellrechtswidrigkeit mit bloßen Leerformeln beschieden, sich insbesondere nicht mit dem Vortrag befasst, wonach das Wettbewerbsverbot gegenständlich über das Unerlässliche hinausgehe, weil es auch Entwicklungshandlungen mit umfasse, lässt sich ein relevanter Gehörsverstoß nicht feststellen. Allerdings stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, NJW 2018, 70 ff. ). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO.). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b) ZPO erfasst (BGH, SchiedsVZ 2018, 320 ). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet danach die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch auch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen zu befassen (OLG München, SchiedsVZ 2011, 159 ff. ). Auch regelt § 1054 Abs. 3 ZPO nicht, welche Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs im Einzelnen zu stellen sind; es besteht jedoch allgemein Einigkeit darüber, dass die Begründung des Schiedsspruchs gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken darf und zu den wesentlichen Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen muss (Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 700; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1054 ZPO). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine aufhebungsrelevante Gehörsverletzung nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragsgegners, wonach die Entwicklungstätigkeit nicht von der Wettbewerbsklausel in Ziff. 7.3 des Kaufvertrages habe umfasst sein sollen, ebenso zur Kenntnis genommen, wie den Einwand, die Auslegung der Klausel dürfe nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung

Zeitraum von drei Jahren hinaus führen (vgl. Seiten 17, 18 des Schiedsspruchs). Sodann hat sich das Schiedsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend mit der Frage befasst, ob Entwicklung und Herstellung der X-Apparaturen von dem Wettbewerbsverbot erfasst werden und ob ggf. die Ausnahmeregelung eingreift.
Gemäß der danach vorgenommenen Auslegung sowie mit Blick auf die auch in dem Beratervertrag zum Ausdruck kommende Interessenlage der Parteien gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts von dem Wettbewerbsverbot umfasst wird.
Damit hat aber das Schiedsgericht in der Sache zu erkennen gegeben, dass es von einer insgesamt unbedenklichen Auslegung der Klausel, auch und gerade im Hinblick auf deren gegenständlichen Umfang ausgeht.
Indem das Schiedsgericht auch die Entwicklungstätigkeit des Antragsgegners als von der Wettbewerbsklausel umfasst sah, hat es sich mit der inhaltlichen (gegenständlichen) Reichweite der Wettbewerbsklausel befasst und diese als unbedenklich angesehen. Der Umstand, dass das Schiedsgericht hierbei keine ausdrücklich an § 1 GWB orientierte tatbestandliche Prüfung vorgenommen hat, stellt weder unter dem Aspekt des § 1054 Abs. 2 ZPO noch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Aufhebungsgrund dar, weil selbst eine in diesem Zusammenhang unterstellte lückenhafte Begründung nicht ausreichend wäre, um einen relevanten Gehörsverstoß anzunehmen.
In Anbetracht der Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der zeitlichen inhaltlichen Reichweite der Wettbewerbsklausel trifft deshalb der Vorwurf des Antragsgegners nicht zu, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag mit einer bloßen „Leerformel“ beschieden.
c) Zurückweisung entscheidungserheblichen Vortrags Ebenso wenig ergibt sich eine Gehörsverletzung daraus, dass das Schiedsgericht dem Vortrag des Antragsgegners zu dem Gespräch zwischen der als Zeugin benannten Z4 und dem ehemaligen Geschäftsführer der E, Herrn Z5, nicht nachgegangen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Zurückweisung dieses Vorbringens überhaupt gegeben waren. Sämtliche Erörterungen des Antragsgegners zu der Frage, ob eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 31 DIS-SchO (98) oder nach § 1046 Abs. 2 ZPO zulässig war, lassen unberücksichtigt, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vortrag gleichwohl inhaltlich auseinandergesetzt hat. So hat das Schiedsgericht auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich festgestellt, dass auch bei Zugrundelegung der unter Beweis gestellten Aussage, diese nicht ausreichend sei, um von einer positiven Kenntnis der Antragstellerin bezüglich der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner auszugehen.
Angesichts dieser ausdrücklichen Feststellungen im Schiedsspruch besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners gerade keine „Unklarheit“ darüber, ob sich das Schiedsgericht mit dem entsprechenden Vorbringen befasst hat. Für die vom Antragsgegner zu seinen Gunsten begehrte „Unterstellung“, dass sein diesbezüglicher Vortrag nicht berücksichtigt worden sei, ist bei der gegebenen Sachlage kein Raum.
Darüber hinaus fehlt es auch am Nachweis der Kausalität des gerügten Gehörsverstoßes.
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich der Gehörsverstoß auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, dass also die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (BGH, SchiedsVZ 2009, 126 f. ; BGH, SchiedsVZ 2016, 41, 42 ; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 30; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 341 ff. ).
Soweit der Antragsgegner meint, im Streitfall sei eine andere Entscheidung durch das Schiedsgericht für den Fall der Berücksichtigung seines unter Beweis gestellten Vortrages nicht auszuschließen (vgl. hierzu Bl. 99 d.A.), handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation ohne tragfähige Grundlage, die die im Schiedsspruch zum Ausdruck kommende abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts gänzlich außer Acht lässt (vgl. auch zu den Vortragspflichten der rügenden Partei: OLG Köln, NJOZ 2018, 949 ff., Rz. 21).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Antragsgegners auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Frage befasst hat, ob eine positive Kenntnis der Antragstellerin von der Herstellung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner anzunehmen sein könnte. Soweit der Antragsgegner einen aufhebungsrelevanten Gehörsverstoß daraus ableiten möchte, dass sein Vortrag jedenfalls im Zusammenhang mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sei, lässt er die Ausführungen auf Seite 45 des Schiedsspruchs zur grob fahrlässigen Unkenntnis unbeachtet, wonach das Schiedsgericht bezogen auf alle vom Antragsgegner (zusätzlich) angebotenen Zeugenaussagen von einer fehlenden Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, weil diese nur angebliche Äußerungen der Geschäftsführer der E bzw. eines Vertriebsmitarbeiters der Antragstellerin betreffen und nicht etwa auf Erkenntnisse über die anspruchsbegründenden Umstände hinweisen. Es ist danach auszuschließen, dass sich die gerügte Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht – ungeachtet der Frage einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf der Ebene der E – im Weiteren davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung im Konzern, d.h. auf Ebene der Antragstellerin, nicht dargetan sind (Seite 47 des Schiedsspruchs).
Nicht zuletzt aufgrund dieser Erwägungen des Schiedsgerichts, die ihrerseits nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegen, lässt sich ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Antragsgegners nicht feststellen.
3) Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG
Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht deswegen der Aufhebung, weil er mit Art. Art. 5 GG oder Art. 12 GG unvereinbar und deshalb ordre public-widrig wäre.
Der erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 19.07.2018 (Az.: IX ZB 10/18 = NJW 2018, 3254 ff.) erhobene Vorwurf, der Schiedsspruch greife in nicht hinnehmbarer Weise in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 12 GG bzw. Art. 5 GG ein, weil es ihm faktisch untersagt worden sei, seine Patienten in seiner eigenen Praxis mit der von ihm entwickelten lingualen Apparatur nach „bestem Wissen und Gewissen“ zu behandeln, ist nicht begründet.
So ist schon nicht erkennbar, dass eine optimale Behandlung von Patienten des Antragsgegners allein deshalb nicht möglich war, weil die X-Apparaturen in einem bestimmten Zeitraum nicht eingesetzt werden durften.
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Antragsgegners im Schiedsverfahren zu den durch andere Wettbewerber angebotenen lingualen Apparaturen (vgl. Anlage R 16) ist in keiner Weise nachvollziehbar oder schlüssig vorgetragen, dass eine im Sinne des „hippokratischen Eids“ geschuldete bestmögliche kieferorthopädische Behandlung seiner Patienten ausschließlich durch den Einsatz der X-Apparaturen hätte sichergestellt werden können
Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in privatautonom zulässiger Weise verpflichtet hat, für einen begrenzten Zeitraum seine berufliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsverbots zu beschränken. Durch den Schiedsspruch begründete Eingriffe in die durch Art. 5 GG oder Art. 12 GG geschützten Rechtsgüter sind danach erkennbar auszuschließen.
Aus den dargelegten Gründen ist der gesondert geltend gemachte, selbständige Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen. Ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache ist der gesonderte Aufhebungsantrag des Antragsgegners bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO fehlt, wenn bereits ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 ff. ; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 , OLG München, OLGR 2006, 906; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, a.a.O., Rdnr. 663; teilweise anders: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 45 zu § 1060 ZPO, wonach bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht).
Soweit von Teilen der Literatur eine Präklusionsgefahr für den Fall angenommen wird, dass der Antragsteller seinen Vollstreckbarerklärungsantrag zurücknimmt (vgl. ZöllerGeimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; ähnlich: Musielak-Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 33 zu § 1059 ZPO; van de Sande/ Folter, SchiedsVZ 2016, 72 ff.), kommt es hierauf im Streitfall nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die sonstige Nebenentscheidung auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertangabe der Antragstellerin.

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