BGH, Beschluss v. 22.8.2017, I ZB 70/17 | Schiedsverfahren: Voraussetzungen Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2017,  I ZB 70/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17

Relevante Normen:

§§ 1065 II S. 2, 707 I S. 1 ZPO

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

II. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist stattzugeben.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses noch nicht Stellung genommen. Ferner hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, den von ihr beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Da sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitergehenden Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorliegen.

Die Zwangsvollstreckung ist danach mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin Sicherheit in Höhe eines Betrags leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 ZPO).

Der vorliegende Beschluss kann abgeändert werden, soweit die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht mehr vorliegen. Das kommt in Betracht, wenn sich nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder aus einer Stellungnahme der Antragstellerin ergibt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hat, oder sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweist.

BGH, Beschluss v. 11.10.2017, I ZB 12/17 | Schiedsverfahren: Vertretungsorgane als Schiedsrichter

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2017, I ZB 12/17

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017, 26 Sch 6/16

Relevante Normen:

ZPO § 1035

Gegenstandswert:

EUR 40.000,00

Leitsatz:

Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 22. Februar 2011 einen Rahmenvertrag über Neubau und Betrieb von Kliniken in Bad H. und U. . In § 17 Nr. 2 des Vertrags trafen die Parteien folgende Regelungen:

Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbeirat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektleiter in den Vertragsbeirat. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunternehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzender des Vertragsbeirats wird von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirats einvernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben. …

Nach § 17 Nr. 3 des Vertrags können die Vertragsparteien dem Vertragsbeirat einen Streitgegenstand oder eine Fragestellung vortragen. Gelangen sie mit dem Vertragsbeirat binnen einer Frist von zwei Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat der Vertragsbeirat nach § 17 Nr. 4 des Vertrags den Streit zu entscheiden. Nach § 17 Nr. 6 des Vertrags wird die Entscheidung des Vertragsbeirats endgültig bindend, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Verkündung eine der Vertragsparteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.

Die Parteien bestellten einvernehmlich den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.D. B. zum Vorsitzenden des Vertragsbeirats. Unter Einbeziehung der Nachunternehmerin der Antragstellerin schlossen sie mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen Vertragsbeirat am 15. Dezember 2011 einen ergänzenden Vertrag zur Tätigkeit des Vertragsbeirats, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

3. Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht

Zu § 17 Ziffer 4 des PPP-Rahmenvertrags

… Der Vertragsbeirat hat den Streit als Schiedsgericht gemäß §§ 1025 ff. ZPO zu entscheiden.

8. Beratung/Unterschriften Schiedsspruch

Der Schiedsspruch … wird gemäß § 17 Ziffer 5 …-Rahmenvertrag von allen fünf Beiratsmitgliedern (mit Mehrheit) beschlossen. Die nachfolgende schriftliche Begründung des Spruchs wird vom Vorsitzenden gefertigt und (angesichts des sehr engen Zeitrahmens) nur von ihm unterschrieben und sodann den Parteien, soweit durch Rechtsanwälte vertreten, diesen, im Übrigen den benannten Zustellungsbevollmächtigten (per Empfangsbekenntnis EB) zugestellt.

Durch als „Teil-Schiedsurteil“ bezeichnete Entscheidung vom 3. Februar 2016 verurteilte der Vertragsbeirat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 140.523,89 € sowie in näher bezeichneter Weise zur Auskunft an die Antragstellerin. Bei der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden die Beisitzer Dr. H., Br., E. und S. mit. Dr. H. ist Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin; neben ihr war seit Juli 2014 Frau D. als weitere Geschäftsführerin bestellt. Der Beisitzer E., ist einer der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Antragstellerin und der Beisitzer S. Geschäftsführer einer Nachunternehmerin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin griff die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 3. Februar 2016 mit Klageerweiterung vom 2. März 2016 in einem von ihr wegen früherer Entscheidungen des Vertragsbeirats vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit hinsichtlich zweier Positionen in Höhe von insgesamt 8.267,11 € an. Nachdem die Antragsgegnerin den Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt hatte, wurde der klageerweiternde Schriftsatz der Antragstellerin am 18. April 2016 zugestellt.

Durch als „Schiedsspruch“ bezeichnete Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18. Mai 2016 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, Anwaltskosten der Antragstellerin in Höhe von 35.427,50 € in einem durch „Schiedsspruch“ vom 23. Juli 2015 abgeschlossenen Hauptsacheverfahren vor dem Vertragsbeirat zu zahlen. Diese Entscheidung erging aufgrund einer Beratung des Vorsitzenden des Vertragsbeirats mit den Beisitzern S. und E. am 18. Mai 2016 ohne Mitwirkung der Beisitzerinnen Dr. H. und D., die zu dem zuvor von allen Beisitzern dem Vorsitzenden bestätigten Beratungstermin nicht erschienen waren.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Klageschrift vom 21. Juni 2016 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18. Mai 2016.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des „Teil-Schiedsurteils“ vom 3. Februar 2016 und des „Schiedsspruchs“ vom 18. Mai 2016. Die Antragstellerin macht geltend, die Schiedssprüche seien endgültig bindend geworden, weil die Antragsgegnerin jeweils die Klagefrist von vier Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Vertragsbeirats versäumt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats handele es sich nicht um in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassene Schiedssprüche, die nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten. Dazu hat es ausgeführt:

Der Vertragsbeirat sei wegen seiner personellen Zusammensetzung bei Erlass der Entscheidungen nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig geworden. Als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit gelte auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe. Danach könne weder eine Partei selbst noch ihr gesetzlicher Vertreter Schiedsrichter sein; bei juristischen Personen seien die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon sei lediglich für den Fall einer nach Entstehung eines konkreten Streitfalls geschlossenen Schiedsvereinbarung für ein Mitglied eines mehrköpfigen Vertretungsorgans zugelassen worden, das zur Partei des Schiedsverfahrens „nur lose Verbindung“ gehabt habe. Die notwendige Unparteilichkeit bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil ihm die jeweiligen Mitgeschäftsführer der streitbeteiligten Parteien Dr. H. und E. angehörten. Innerhalb eines mehrköpfigen Gremiums schließe bereits die Stellung eines Mitglieds als organschaftlicher Vertreter einer Partei die für eine schiedsrichterliche Entscheidung notwendige Unparteilichkeit aus. Darüber hinaus seien bei der Entscheidung vom 18. Mai 2016 beide für die Antragsgegnerin bestellten Geschäftsführerinnen Mitglieder des Vertragsbeirats gewesen. Die fehlende Unparteilichkeit der Mitglieder des Vertragsbeirats könne nicht dadurch kompensiert werden, dass sich jeweils zwei Mitglieder als Interessenvertreter der Parteien gleichgewichtig gegenüberstünden und der von den Parteien einvernehmlich bestimmte Vorsitzende eine unparteiliche Stellung innehabe. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Richtens in eigener Sache stehe nicht zur Disposition der Parteien. Die Möglichkeit, die Entscheidungen des Vertragsbeirats innerhalb bestimmter Frist vor den ordentlichen Gerichten anzufechten, sei für den rechtlichen Charakter der vom Vertragsbeirat getroffenen Entscheidungen unerheblich und könne den Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache nicht in Frage stellen.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zwar auch im Schiedsverfahren. Jedoch liege nicht zwangsläufig in jedem Fall, in dem die Parteien einen organschaftlichen Vertreter zum Mitglied eines mehrköpfigen Schiedsgerichts bestimmten, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Vielmehr sei eine Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände erforderlich. Danach bestünden keine Bedenken gegen ein aus mehreren Personen gebildetes Schiedsgericht, bei dem die Beziehungen einzelner Schiedsrichter zu den Parteien im Ergebnis gleich stark seien, wenn ein weiteres „neutrales“ Mitglied den Vorsitz innehabe, dem im Fall des Dissenses die entscheidende Stimme zukomme.

2. Diese Erwägungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78). Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 377, 381). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme (BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 24).

Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht angenommen, eine Schiedsgerichtsabrede sei mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und unwirksam, wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne (RGZ 93, 288). Dasselbe gilt nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Einzelpersonen in einer Sache, in der die von ihnen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Personen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans (vgl. RGZ 93, 288, 289). Dafür ist maßgeblich, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans auch bei notwendiger gemeinschaftlicher Vertretung das Recht und die Pflicht hat, das Interesse der von ihm mitvertretenen juristischen Person wahrzunehmen, so dass es als Schiedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht wie ein unbeteiligter Dritter gegenübersteht. Dieser Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom Schiedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in der Literatur (MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036

Rn. 9 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1036 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1036 Rn. 31; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 6). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimmung zur Geschäftsführung berufener Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter die konkrete Gefahr besteht, dass deren eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden. Liegt eine solche Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts umso mehr begründet.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber für ihren Standpunkt, dass die organschaftlichen Mitglieder der Parteien des Schiedsverfahrens von der Mitwirkung im Schiedsgericht nicht ausgeschlossen waren, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach finden die für staatliche Gerichte selbstverständlichen und unverzichtbaren Verfahrensgrundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausnahmslos und ohne Unterschied Anwendung. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Streitentscheidung berufenen Personen hat im Schiedsgerichtsverfahren nicht ganz dieselbe Bedeutung wie im Verfahren vor den staatlichen Gerichten, weil es nur dem Schutz der Parteien dient, nicht auch dem öffentlichen Interesse. Je nach dem Inhalt der Schiedsklausel und den Umständen, die für die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Ernennung der Schiedsrichter bestimmend gewesen sind, kann eine strengere oder großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsrichters gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 63 bis 65).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof zwar keine Verletzung des Grundsatzes richterlicher Unparteilichkeit in einem Fall angenommen, in dem die Parteien nach Entstehung eines konkreten Streitfalls für dessen Entscheidung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter bestellt hatten, der trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der einen Partei zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte (BGHZ 65, 59, 65 bis 67). Dafür war aber maßgeblich, dass an die Unparteilichkeit des Schiedsrichters bei einem Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als an einen Schiedsvertrag, der erst geschlossen wird, wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die Parteien nunmehr hierfür ein Schiedsgericht einsetzen (BGHZ 65, 59, 65). In letzterem Fall liegen Bedeutung und Tragweite des Schiedsvertrags klar zuta-ge. Die einer rechtlichen Klärung und Entscheidung bedürftigen Streitpunkte stehen genau fest, jeder Teil vermag seine Chancen und Risiken im Einzelnen zu überblicken und abzuschätzen. Unter solchen Umständen erscheint es an-gebracht, dem mit voller Kenntnis seiner Tragweite frei gebildeten Parteiwillen weitestmöglichen Raum zu geben. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die-se Erwägungen für den seinerzeit entschiedenen Fall galten, in dem das Schiedsgericht mit einem (oder mehreren) von den Parteien gemeinsam bestellten Schiedsrichter(n) besetzt war. Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des Schiedsrichters durch eine Partei oder Besetzung des Schiedsgerichts mit mehreren Schiedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen Partei bestellt werden), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 65, 59, 67). Schließlich hat der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der alleinige Schiedsrichter trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin zu dieser in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte, erhebliche Bedeutung beige-messen (BGHZ 65, 59, 67).

Der Streitfall ist demgegenüber grundlegend anders gelagert. Die Parteien haben bereits bei Abschluss ihres auf langfristige Zusammenarbeit ausgerichteten Rahmenvertrags für den Neubau und Betrieb von Kliniken in dessen § 17 den Vertragsbeirat als vorbehaltlich der fristgemäßen Anrufung der staatlichen Gerichte grundsätzlich streitentscheidendes Gremium für alle Meinungsverschiedenheiten unter sich vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war naturgemäß noch in keiner Weise absehbar, wie sich das Projekt in der Bau- und der daran anschließenden langen Betriebsphase entwickeln würde und welche Art und welcher Umfang von Streitigkeiten der Parteien auftreten mochte. Die Parteien haben sich auch nicht gemeinsam auf einen oder mehrere Schiedsrichter geeinigt, sondern jeweils allein für sich zwei Ver-treter in den Vertragsbeirat entsandt, wobei mindestens einer von diesen ein Geschäftsführer der jeweiligen Partei sein musste. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die entsandten Geschäftsführer zu ihrer Partei in Wirklich-keit jeweils nur lose Verbindung hatten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geschäftsführer entsprechend den Bestim-mungen des Gesellschaftsrechts tatsächlich die Geschäftsleitung ausübten.

Damit besteht im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorliegend kein Anlass, an die Unparteilichkeit der Schiedsrichter weniger strikte Anforderungen zu stellen.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Entscheidung zugunsten einer der Parteien sei nicht nur durch das Gleichgewicht der Stimmen der von diesen jeweils entsandten Vertreter ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass mit dem Vorsitzenden eine weitere Person Mitglied des Vertragsbeirats sei, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehe.

Zwar verstößt die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren jeweils einseitig einen (oder mehrere) Schiedsrichter bestellt, nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). Müssen die jeweils von den Parteien in gleicher Zahl ernannten Schiedsrichter sich auf einen Vorsitzenden einigen, entspricht eine solche Vereinbarung grundsätzlich der in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei Fehlen einer Parteivereinbarung für die Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts getroffenen Regelung. Zwar wird durch die einseitige Schiedsrichterbestellung eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus in Frage stellen kann. Besteht jedoch ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). An dem in diesem Zusammen-hang entscheidenden Merkmal der lediglich auf die unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführenden Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei fehlt es aber grundsätzlich bei Schiedsrichtern, die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Partei sind. Die Geschäftsführerinnen der Antragsgegnerin kommen danach auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur paritätischen Besetzung von Schiedsgerichten im Streitfall nicht als Schiedsrichter in Betracht.

d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf im Arbeits- und Sozialrecht für die Zusammensetzung streitschlichtender Gremien getroffene Regelungen. Soweit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein Schiedsgericht in Arbeitsstreitigkeiten aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht, kann dennoch weder ein Organ noch ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Partei Schiedsrichter sein. Das Verbot des Richtens in eigenen Angelegenheiten gilt hier in gleicher Weise wie im Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 103 Rn. 10). Bei der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG handelt es sich um ein innerbetriebliches Gremium, das von vornherein nicht mit einem Schiedsgericht für zivilrechtliche Streitigkeiten unter voneinander unabhängigen juristischen oder natürlichen Personen vergleichbar ist. Zu-dem unterliegen Sprüche der Einigungsstelle einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung als Schiedssprüche im Sinne von § 1055 ZPO (vgl. etwa Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 76 BetrVG Rn. 28 bis 32). Die Schiedsstellen in der Pflegeversicherung gemäß § 76 SGB XI sind ein Element kollektiver, branchenspezifischer Selbstregulierung, durch das allgemeine Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in der Pflegeversicherung bestimmt werden können. Damit kommt diesen Schiedsstellen eine andere Funktion als den Schiedsgerichten nach der Zivilprozessordnung zu, die im Einzelfall der Gewährung individuellen Rechtsschutzes in konkreten Streitigkeiten dienen. Entsprechendes gilt für das in § 89 Abs. 2 SGB V im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Schiedsamt.

e) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Bei dem Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, handelt es sich um einen unverzichtbaren Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Dieser Grundsatz steht nicht zur Disposition der Parteien. Ist eine Person als Organmitglied einer Partei von vornherein vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen, kommt es auf ihre Ablehnung als Schiedsrichter durch die andere Partei gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auf den etwaigen Verlust eines solchen Ablehnungsrechts nach § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an.

Mangels Dispositionsbefugnis der Parteien über das Verbot des Richtens in eigener Sache kommt es ferner nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wie die Rechtsbeschwerde behauptet in der Vergangenheit bereits zahlreiche Entscheidungen des Vertragsbeirats akzeptiert hat. Handelt es sich bei dem Verbot des Richtens in eigener Sache um ein unverzichtbares rechtsstaatliches Gebot, so kann dessen Anwendung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht vom Verhalten des Antragsgegners dieses Verfahrens abhängen und unabhängig von diesem Verhalten nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BGH, Beschluss v. 11.1.2018, IX ZR 37/17 | Schiedsverfahren: Haftung Insolvenzverwalter

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2018, IX ZR 37/17

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2014, 325 O 81/12
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2017, 1 U 68/14

Relevante Norm:

§ 61 InsO

Leitsatz:

Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Gründe:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren Geschäft der Export von Rindern aus der EU in Nicht-EU-Staaten gewesen war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit Zustimmung der Gläubigerversammlung fort. Mit Vertrag vom 12. Mai 2010 charterte die Schuldnerin bei einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaft ein Schiff für zwei Transporte von jeweils 3.500 Rindern. Auf diesen Vertrag leistete die Schuldnerin am 19. Mai 2010 vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung von 500.000 US-$. Nach Abschluss des Chartervertrages schlossen die Schuldnerin und die Klägerin am 20. Mai 2010 einen Beförderungsvertrag, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, im Oktober 2010 1.434 Rinder aus den Vereinigten Staaten in einen Hafen am Schwarzen Meer in der Russischen Föderation gegen Zahlung von 1.778.160 US-$ zu transportieren. Auf den Beförderungs-vertrag leistete die Klägerin am 18. Mai 2010 eine Vorauszahlung in Höhe von 711.119,65 US-$ und am 13. August 2010 eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 533.448 US-$.

Im Anschluss an eine E-Mail der Schuldnerin vom 22. Juni 2010 kam es zu Differenzen zwischen der Schuldnerin und der Klägerin wegen der Versicherung des vereinbarten Viehtransportes. Die Schuldnerin verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden. Nachdem die Klägerin sich in dem nachfolgenden Schriftwechsel geweigert hatte, eine entsprechende Erklärung abzugeben, lehnte die Schuldnerin die Durchführung des Transportes ab. Die Klägerin kündigte daraufhin am 29. September 2010 den Vertrag mit der Schuldnerin. Diese weigerte sich, die Kündigung anzuerkennen, und erstattete die geleisteten Anzahlungen nicht zurück.

Aufgrund einer Schiedsklausel im Beförderungsvertrag ließ die Klägerin in der Folgezeit ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht in Stockholm durchführen, in dem sie die Schuldnerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nahm. In diesem Verfahren stellte das Schiedsgericht mit Spruch vom 25. Juli 2011 zunächst fest, dass die Schuldnerin die Hälfte des von der Klägerin eingezahlten Vorschusses in Höhe von insgesamt 163.000 € zu tragen habe. Hierauf zeigte der Beklagte am 28. Juli 2011 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Mit Schiedsspruch vom 30. Dezember 2011 stellte das Schiedsgericht weiter fest, dass die Weigerung der Schuldnerin, den Transport ohne die Freistellungserklärung durchzuführen, unberechtigt gewesen sei. In dem Spruch verpflichtete es die Schuldnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 734.517,31 US-$ zuzüglich Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen einer Expo-Trade Pty Ltd. in Höhe von 2.882.884 US-$. Ferner belastete es die Schuldnerin mit den Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 140.234 € und verpflichtete diese zur Übernahme der der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 28.885 €.

Mit der gegen den Beklagten persönlich gerichteten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz der im Schiedsverfahren ausgeurteilten Beträge in Anspruch genommen. Die zunächst hauptsächlich auf § 60 Abs. 1 InsO sowie § 826 BGB und nur hilfsweise auf § 61 InsO gestützte Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.389.720,96 US-$ und 169.034,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu zahlen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein auf § 61 Satz 1 InsO gestützter Schadensersatzanspruch zu. Mit dem Abschluss des zwischen der Schuldnerin und der Klägerin am 20. Mai 2010 abgeschlossenen Vertrages habe der Beklagte die Verpflichtung begründet, 1.434 Rinder aus den USA in die Russische Föderation zu transportieren. Dies stelle eine Masseverbindlichkeit dar (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO); der Insolvenzverwalter müsse nicht zwingend eine Geldschuld begründen. § 61 InsO diene allgemein dem Zweck, das bei einem Vertragsschluss mit einem insolventen Vertragspartner gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risiko auszugleichen. Die Masse habe ihre aus dem Vertrag resultierende Verbindlichkeit nicht erfüllt, weil sie den Transport nicht durchgeführt habe. Auch ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei sie nicht nachgekommen. Stattdessen habe der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Damit stehe fest, dass die Klägerin einen Ausfallschaden erlitten habe.

Der Beklagte habe den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, den er entweder durch den Nachweis führen könne, dass objektiv von einer voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen oder für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass dies nicht der Fall sein würde, nicht geführt. Die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation belege nicht, dass der Beklagte zu der Annahme berechtigt gewesen sei, die gegenüber der Klägerin eingegangene Transportverpflichtung erfüllen zu können. Der Vortrag des Beklagten, in der Lage gewesen zu sein, den Vertrag gewinnbringend durchzuführen, wenn es ihm gelungen wäre, die von vornherein geplante Beiladung weiterer Rinder anderer Auftraggeber zu realisieren, sei unerheblich.

Unerheblich sei auch, dass die Durchführung des Transports an dem Rücktritt der Klägerin gescheitert sei, den diese im Anschluss an die Auseinandersetzung mit der Schuldnerin wegen der verweigerten Haftungsfreistellung erklärt habe. § 61 InsO erfasse entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Sekundäransprüche, die ihren Grund gerade in der Masseinsuffizienz hätten, wie dies etwa der Fall sei, wenn der Gläubiger mangels ausreichender Finanzmittel der Masse vom Vertrag zurücktrete. Eine Ausweitung der Haftung sei auch geboten, wenn der Insolvenzverwalter die Erbringung der ge-schuldeten Leistung ernsthaft und endgültig verweigere, weil ihm ausreichende Finanzmittel fehlten. Hielte man § 61 InsO in diesen Fällen für unanwendbar, könnte sich der Insolvenzverwalter durch einen Vertragsbruch ohne weiteres seiner Verpflichtung entledigen und den Zweck der Vorschrift vereiteln. Diese Auffassung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung zur Haftung von Gesellschaftsorganen wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Auch diese wolle Neugläubiger davor schützen, Verträge mit insolvenzreifen Gesellschaften zu schließen. Der Beklagte müsse sich die unberechtigte Weigerung der Schuldnerin zurechnen lassen, den Transport ohne die geforderte Versicherung durchzuführen. Ungeachtet der Weigerung der Klägerin bei Vertragsschluss, eine Ladungsversicherung bei der Schuldnerin in Auftrag zu geben, habe der Schuldnerin die Berechtigung gefehlt, den Transport ohne eine Freistellung zu verweigern. Damit habe sie den Rücktritt der Klägerin ausgelöst. Dies rechtfertige es, den Beklagten persönlich für jeglichen Sekundärschaden ohne Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse haften zu lassen. Auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen komme es nicht an.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen ist, § 61 InsO erfasse auch Sekundäransprüche, die aufgrund einer nicht auf der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse beruhenden Rücktrittserklärung des Vertragspartners der Insolvenzmasse kraft Gesetzes entstehen.

1. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Die Vorschrift legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 108 ff mwN). Der Verwalter hat deshalb den von ihm gemäß § 61 Satz 2 InsO zu führenden Entlastungsbeweis auch nur dahin zu führen, dass er sich entlasten kann, zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus seiner damaligen Sicht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt zu haben, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeit erwarten lässt. Die Darlegung und der Beweis für eine von seiner Liquiditätsplanung abweichende Entwicklung obliegt ihm nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2004 – IX ZR 185/03, ZInsO 2005, 205, 206 f). Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts. Sie folgen insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm hinsichtlich des Schutzes von Vertragspartnern enthält die Insolvenzordnung insoweit nicht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110 f). Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5). Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen. § 61 InsO dient nicht dem Zweck, dem Vertragspartner der Insolvenzmasse einen zweiten Schuldner zu verschaffen, den er bei einer Geschäftsbeziehung außerhalb eines Vertragsschlusses mit einem Insolvenzverwalter nicht hat.

2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten und durch den Schiedsspruch ihr gegenüber der Schuldnerin zugesprochenen Schadensersatzansprüche aus § 323 Abs. 1, §§ 325, 280 BGB nicht annehmen dürfen. Deren Ursache liegt nicht in der Begründung des Anspruchs der Klägerin auf Beförderung der Rinder aus den Vereinigten Staaten in die Russische Föderation und der späteren Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die Mittel für diesen Transport aufzubringen. Die Entstehung der Schadensersatzansprüche, die von § 61 InsO nicht erfasst werden, beruht vielmehr auf dem im Anschluss an die Auseinandersetzung der Vertragsparteien über eine Haftungsfreistellung der Schuldnerin erklärten Rücktritt der Klägerin.

a) Allerdings scheitert der Anspruch nicht daran, dass die Masse keinen Geldbetrag, sondern eine Transportleistung schuldete. Zwar meint die Revision, ein Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO sei für Fälle der vorliegenden Art ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur dann gelte, wenn es um eine aus der Insolvenzmasse zu erbringende Geldschuld gehe. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift komme eine Anwendung auf sonstige durch den Insolvenzverwalter eingegangene Leistungspflichten nicht in Betracht. Das erhöhte Risiko, das der Vertragspartner eines insolventen Unternehmens eingehe, bestehe gerade darin, dass in der Vermögensmasse dieses Unternehmens typischerweise nur eingeschränkt Geldmittel vorhanden seien. Dies sei der prägende Unterschied zu einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen, der sich nur auf die Erfüllbarkeit von Geldschulden auswirke.

Eine den Ausführungen der Revision folgende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 61 InsO ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Sie kann dem Wortlaut der Vorschrift, der auf durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten verweist und damit im Grundsatz alle vom Verwalter gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO durch Rechtsgeschäft begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten umfasst, nicht entnommen wer-den. Soweit ersichtlich wird eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auch nirgends vertreten. Aus der Entstehungsgeschichte, die auf die besonderen Risiken von Vertragsschlüssen mit der Insolvenzmasse Bezug nimmt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72), kann eine entsprechende Beschränkung ebenfalls nicht abgeleitet werden. Die Regelung soll den Vertragspartner davor schützen, dass schon bei Vertragsschluss die Nichterfüllbarkeit einer vom Insolvenzverwalter übernommenen Leistungspflicht mangels ausreichender finanzieller Mittel voraussehbar ist. Bei dieser Leistungspflicht muss es sich nicht notwendig um eine Geldschuld handeln. Gegenstand kann auch die Verpflichtung der Insolvenzmasse sein, dem anderen Teil be-stimmte Rechte zu verschaffen oder bestimmte Sachen zu liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206). In Betracht kommt etwa auch die Verpflichtung der Insolvenzmasse, eine Dienstleistung zu erbringen, die ihr letztlich nicht möglich ist, weil ihr die Mittel fehlen, um die zur Erfüllung der Verbindlichkeit der Masse erforderlichen Leistungen Dritter zu bezahlen. Ist insoweit bei Vertragsschluss voraussehbar, dass der Insolvenzverwalter unter Einbeziehung der Gegenleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Leistungserfolg herbeizuführen, muss er von dem Abschluss des Vertrages Abstand nehmen. Andernfalls kann er nach § 61 Satz 2 InsO den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen und haftet dem Vertragspartner der Insolvenzmasse auf Ersatz des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 117 ff; vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17 mwN).

b) Von einer Verletzung der Pflicht des Verwalters, die bei der Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten anfallenden Ausgaben und Einnahmen in seine Liquiditätsprognose einzubeziehen, kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht ausgegangen werden. Auf die Führung des Entlastungsbeweises durch den Verwalter nach § 61 Satz 2 InsO kommt es nicht an, weil das finanzielle Unvermögen der Insolvenzmasse – der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht einmal Masseunzulänglichkeit angezeigt -, den Beförderungsvertrag zu erfüllen, für die Rücktrittserklärung nicht ursächlich geworden ist. Aufgrund des Rücktritts der Klägerin infolge des Streits der Parteien über die Haftungsfreistellungserklärung liegt eine Vertragsstörung vor, die allgemeiner Natur ist und in jeder anderen Vertragsbeziehung außerhalb eines Vertragsschlusses mit dem Insolvenzverwalter auch auftreten kann.

aa) Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5). Die Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risiko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110). Nicht eingreifen soll sie dagegen, wenn sich ein von der Insolvenz unabhängiges, dem „normalen Geschäftsabschluss“ anhaftendes Risiko verwirklicht, welches genauso bestanden hätte, wenn die Klägerin den Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 4). Die durch § 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwalters passt nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rech-te zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 5). So kann es dem Insolvenzverwalter bei-spielsweise nicht als zum Schadensersatz nach § 61 Satz 1 InsO verpflichtende Handlung angelastet werden, wenn er eine Speziessache verkauft hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 61 Rn. 19; von Olshausen, ZIP 2002, 237, 238 f).

bb) Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf einhellige Zustimmung gestoßen (vgl. Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 61 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 61 Rn. 3; Laws in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 4 Rn. 78 ff; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 61 Rn. 7; HK-InsO/Lohmann, InsO, 8. Aufl., § 61 Rn. 4; Lüke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2009, § 61 Rn. 4d; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, aaO; Pape/ Uhländer/Pape, InsO, § 61 Rn. 11; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 61 Rn. 15; Gehrlein, ZInsO 2011, 1713, 1719; von Olshausen, aaO). Einschränkungen werden von Teilen der Literatur nur dann gemacht, wenn es darum geht, dass Warenlieferanten den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadens-ersatzansprüche aus §§ 325, 323, 281 BGB erheben, weil der Insolvenzverwalter gelieferte Vorbehaltsware nicht bezahlt oder hinsichtlich bestellter Ware die Abnahme verweigert (vgl. Hees, ZIP 2011, 502 ff; zustimmend HK-InsO/ Lohmann, aaO; Schmidt/Thole, aaO; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, aaO). In diesen Fällen sei es sachgerecht und mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 61 InsO in Einklang stehend, dass der Verwalter persönlich haften müsse, weil er bei seiner Liquiditätsplanung gravierende Fehler gemacht habe (Hees, aaO S. 505). Es sei nicht hinzunehmen, dass der Verwalter sich problemlos des Primäranspruchs entledigen könne, ohne die Haftung aus § 61 InsO fürchten zu müssen (Hees, aaO S. 504; Schmidt/Thole, aaO). Ferner wird erwogen, die Haftung auch dann eingreifen zu lassen, wenn der Verwalter vorsätzlich die Erfüllung des Primäranspruchs ablehnt und damit einen Schadensersatzan-spruch auslöst (vgl. Lüke, aaO m. Fn. 21). Abseits dieser Ausnahmefälle gilt aber der Grundsatz, dass eine Haftung für Sekundäransprüche nicht in Betracht kommt, weil deren Entstehung bei Eingehung der Masseverbindlichkeit nicht absehbar und nicht kalkulierbar ist und damit die vom Gesetzgeber gewollte Erleichterung der Betriebsfortführung mit unübersehbaren Risiken behaftet werden würde (vgl. Pape/Uhländer/Pape, aaO). Eine Haftung für jedes Risiko des Scheiterns eines Vertrages mit der Insolvenzmasse wäre durch den Zweck, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern (vgl. Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 61 Rn. 15), indem der Verwalter persönlich für die Erfüllbarkeit der von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten einsteht, sofern dies schon bei deren Eingehung erkennbar ist (vgl. Laws in Pape/Graeber, aaO Rn. 81), nicht mehr gedeckt. Sie würde vielmehr die vom Gesetzgeber nicht gewollte Konsequenz haben, dass der Verwalter auch für die allgemeinen vertraglichen Risiken einstehen muss, die im „Normalfall“ jeder Vertragspartner zu – 13 –

tragen hat (Laws, aaO). Eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren wäre dann – dies zeigt der Streitfall, in dem das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, der weit über das positive Interesse hinausgeht (zur Beschränkung auf das negative Interesse und zu einer möglichen Begrenzung durch das positive Interesse über den Schutzzweck des § 61 InsO BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 117 ff; vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17; Laws in Pape/ Graeber, aaO Rn. 314 ff; Schmidt/Thole, Rn. 7, 11) – nahezu unkalkulierbar. Der Verwalter müsste persönlich für jegliche Leistungsstörungen einstehen, so dass ihm kaum etwas anderes übrig bliebe, als von einer Betriebsfortführung Abstand zu nehmen.

cc) Der Bundesgerichtshof muss die Frage, ob § 61 Satz 1 InsO erweiternd auf Sekundäransprüche anzuwenden ist, die darauf beruhen, dass der Verwalter gelieferte Vorbehaltsware nicht bezahlt oder hinsichtlich bestellter Ware die Abnahme verweigert, im Streitfall nicht entscheiden. Auch die Frage einer vorsätzlichen Vertragsverletzung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat den im Schrifttum diskutierten Sonderfall des Hervorrufens der Kündigungserklärung des Lieferanten durch Nichtzahlung oder Abnahmeverweigerung er-weiternd auf sämtliche Vertragsstörungen erstreckt, die im Rahmen der Abwicklung eines Vertrages zwischen der Insolvenzmasse und einem Dritten auftreten können. Feststellungen, die zu dem Schluss führen könnten, der Beklagte habe den Streit um die Versicherung der Ladung nur provoziert, um damit die Rücktrittserklärung der Klägerin herauszufordern, weil er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht in der Lage war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat damit unter Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, nach der § 61 InsO auf Sekundäransprüche nicht anzuwenden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ausgeweitet. Nach seiner unzutreffenden Auffassung soll sich der Verwalter auch dann von einer Fehleinschätzung der Erfüllbarkeit des Vertrages bei Fälligkeit entlasten müssen, wenn die Durchführung des Vertrages nicht an der Unzulänglichkeit der Masse, sondern an anderen Umständen, die in jeder normalen Vertragsbeziehung auch auftreten können, scheitert. Den Insolvenzverwalter träfe damit eine Art Garantiehaftung für die Durchführung von Verträgen mit der Insolvenzmasse. Diese Ausdehnung der Haftung auf alle Arten von Sekundäransprüchen würde die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren erheblich beeinträchtigen. Sie ist mit den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72) und der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206) nicht zu vereinbaren. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil eine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand könnte es angezeigt erscheinen, die an-deren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorrangig in den Blick zu nehmen. Der Einzelrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen (vgl. MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., § 526 Rn. 22). Der Senat weist im Übrigen vorsorglich für das weitere Verfahren darauf hin, dass dem Insolvenzverwalter bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Ermessensspielraum zusteht, dessen Einhaltung das Gericht des Haftungsprozesses allerdings umfassend nachprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – IX ZR 310/14, ZInsO 2017, 1784 Rn. 24 f mwN).

BGH, Beschluss v. 21.2.2018, I ZB 70/17 | Schiedsverfahren: Einstellung Zwangsvollstreckung

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2018, I ZB 70/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17 –

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 22. August 2017 hat der Senat die Zwangsvollstreckung antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € leistet.

Mit der Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Senats vom 22. August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache aufzuheben.

II. Der Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 hat keinen Erfolg. Der Senat sieht zu einer Aufhebung seines Beschlusses vom 22. August 2017 keinen Anlass.

Der Rechtsbeschwerde kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens die Erfolgsaussicht weiterhin nicht abgesprochen werden. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen. Eine gegenüber dem Beschluss vom 22. August 2017 abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsbeschwerde und der Erwiderung der Antragstellerin erforderte jedoch eine abschließende Bearbeitung der Sache durch den Senat. Zudem ist der Beschluss vom 22. August 2017 auch auf die Erwägung gestützt, die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht dazu in der Lage, den von ihr beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Die Antragstellerin wendet sich in der Erwiderung nicht gegen diese Erwägung.

Durch die weitere Aufrechterhaltung der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde werden Interessen der Antragstellerin als Gläubigerin nur unwesentlich berührt. Der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht in Kürze bevor. Als Beratungstermin wurde der 19. April 2018 bestimmt. Zwischen dem vorliegenden Beschluss und dem voraussichtlichen Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens liegen etwa acht

Wochen. Demgegenüber sind zwischen der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 an die Antragstellerin am 24. August 2017 und dem Eingang ihrer Erwiderung am 5. Februar 2018 fünfeinhalb Monate vergangen. Ein konkretes Interesse der Antragstellerin, das es als für sie unter diesen Umständen unzumutbar erscheinen lassen könnte, den Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

BGH, Beschluss v. 29.3.2018, I ZB 12/17 | Schiedsverfahren: Gegenstandswert Zulässigkeit Schiedsverfahren, Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2918, I ZB 12/17

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017, 26 Sch 6/16

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. 2 ZPO

Gegenstandswert:

EUR 200.000,00

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) beträgt 1/5 des Hauptsachewertes
  2. Bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines unwirksamen Schiesspruchs entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 90/15, juris Rn. 4).

Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 € aus dem „Teil-Schiedsurteil“ vom 3. Februar 2016 und weiteren 35.427,50 € aus dem „Schiedsspruch“ vom 18. Mai 2016 sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.

Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

BGH, Beschluss v. 19.4.2018, I ZB 52/17 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklauseln, Änderung Schiedsordnung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018, I ZB 52/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017, 19 Sch 4/17

Relevante Normen:

ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2

Gegenstandswert:

EUR 20.000,00

Leitsatz:

  1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Der Antragsteller und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgen-den Wortlaut hat:

Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim-mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Das DIS … entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). …

Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung).

Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti-DopG bestanden habe.

Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendierung aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenentscheidung vom 28. Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen worden. Er beantragt festzustellen,

dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer- Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Sportschiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO). Nach § 57.1 DIS-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsvereinbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die DIS-SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige DIS-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schiedsvereinbarung Bezug auf die DRB-ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB-ADO einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS-SportSchO und die DRB-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen hat.

1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO.

a) Das Oberlandesgericht hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum, Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergänzen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Formular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [juris Rn. 17]). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemei-nen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 [juris Rn. 10], zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).

b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO.

Die DRB-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-ADO stehen und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS-SportSchO entschieden werden. Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.

Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der DIS-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsvereinbarung maßgebliche Verfahren des DIS-Schiedsgerichts durch die DIS-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vorgaben für die Klage- oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS-Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB-ADO ergeben können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinbarung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO Bezug.

c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die „DRB-Bestimmungen“ als anwendbares Recht aufführt. Was unter „DRB-Bestimmungen“ verstanden wird, ist in der Schiedsvereinbarung nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten „Anti-Doping-Bestimmungen“ gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art. 2 der DRB-ADO ergeben, der die durch die DRB-ADO erfassten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen auflistet. Unabhängig davon erfolgt die Bezugnahme auf die „DRB-Bestimmungen“ jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO ist dem Hinweis auf die „DRB-Bestimmungen“ damit ebenfalls nicht zu entnehmen.

d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigkeiten soll die DIS-SportSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich daraus indes nicht.

aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10. Januar 2015 galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. Januar 2008. Eine Befugnis der Antragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens war danach nicht vorgesehen. Nach § 14.5 DIS-SportSchO 2008 war der Antragsgeg-nerin in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. § 14 DIS-SportSchO regelte jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete Schiedsver-fahren. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 14.1 und 14.5 DIS-SportSchO 2008 sowie dem Umstand, dass auch Art. 14.5 DIS-SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung „in Streitigkeiten“ betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung erfasst wird.

bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem Deutschen Sportschiedsgericht der DIS galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. April 2016. Diese Fassung bestimmte in § 57 Abs. 1:

Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der DIS-SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB einbezogen worden.

(1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder wie hier ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder hier sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]). Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung. Damit stimmt § 1.2 DIS-SportSchO in den Fassungen von 2008 und 2016 überein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der DIS-SportSchO Anwendung findet.

(2) Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.

(3) Dieses Ergebnis ist zudem interessengerecht.

Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DIS-Sportschiedsgericht zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 57.1 DIS-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verneint und der Athlet im Disziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB-ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Verweisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.

(4) Allerdings muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 49 Pechstein/International Skating Union). Der Sportler, der die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltung der DIS-SportSchO 2008 unterzeichnete, konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn erhobenen Doping-Vorwurfs jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit ausreicht, wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplinarkommission des DRB keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping feststellen.

e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich ferner nicht aus § 11 Anti-Doping-Gesetz. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportverbänden und Athleten insbeson-dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kla-gebefugnis der Antragsgegnerin.

f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Zwar reichte es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO mit Billigung der Parteien der Schiedsvereinbarung eingeräumt worden wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall.

2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus be-rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einlei-tung eines Schiedsverfahrens in Anti-Doping-Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping-Verstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinba-rungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.

3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eingeräumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entgegenstehen würde, und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.

BGH, Beschluss v. 09.05.2018, I ZB 77/17 | Schiedsverfahren: Rechtsmittel bei mehrstufigen Schiedsverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 77/17

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2017, 6 Sch 17/16

Relevante Normen:

ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2

Gegenstandswert:

EUR 58.894,68

Leitsatz:

  1. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.
  2. Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
  3. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.
  4. Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.
  5. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in Paderborn schlossen am 15. Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch Herrn R. vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter „Bedingungen (Conditions)“:

Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.

Die Antragsgegnerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf in Höhe von 58.894,68 € beglich sie nicht. Mit ihrer vor dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. erhobenen Schiedsklage nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch.

Mit Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Berufung wurde durch den Berater des noch nicht zusammengesetzten Oberschiedsgerichts mit Beschluss vom 24. August 2016 als unzulässig verworfen, weil die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5. August 2016 keinen Oberschiedsrichter ernannt hatte.

Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,

1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des … Schiedsspruchs zurückzuweisen;

2. den durch das Schiedsgericht … erlassenen Schiedsspruch aufzuheben;

3. den durch das Oberschiedsgericht … erlassenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs sowie des Beschlusses des Oberschiedsgerichts zurückgewiesen und den Schiedsspruch gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Aufhebungsanträge seien als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entsprechen sei. Dazu hat es ausgeführt:

Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588 CISG) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012 Nr. L 351 S. 1 BrüsselIaVO) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegebenen Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne die auf den Abschluss des Vertrags vom 15. Juni 2015 gerichtete Erklärung auch nicht angefochten werden.

Der Antrag, den Beschluss des Oberschiedsgerichts aufzuheben, sei zurückzuweisen, da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstoß gegen den ordre public nicht vorliege. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Rechtsbeschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig, weil sie sich nicht dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts zurückgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einem zweistufigen Schiedsverfahren und den Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

aa) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann nur ein Schiedsspruch sein, der gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Sieht die Schiedsordnung ein Oberschiedsgericht vor, liegt ein solcher Schiedsspruch erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25. Juni 1926 – VI 79/26, RGZ 114, 165, 168; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 II ZR 170/52, BGHZ 10, 325, 327 [juris Rn. 14]). Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz steht unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 22 Rn. 11). Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewie-sen wird. Wird das Schiedsverfahren – wie im Streitfall – dadurch abgeschlos-sen, dass das Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, so ist Gegenstand der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO der Schiedsspruch erster Instanz, der mit der Verwerfung der Be-rufung als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen Schiedsspruch Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2

ZPO geltend machen. Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO maßgebliche Frist zu beachten.

bb) Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann zudem sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist. Dabei richtet sich ihr Rechtsschutzziel darauf, die Durchführung des in der Schiedsordnung vorgesehenen Berufungsverfahrens zu erreichen.

Ist der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts erfolgreich, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, weil es an der für dessen Erfolg erforderlichen Voraussetzung eines abgeschlossenen Schiedsverfahrens fehlt. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden. Aufhebungsgründe in diesem Verfahren müssen an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen. Das ist etwa der Fall, wenn – wie im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht – ein Verstoß der für die Zulässigkeit der Berufung nach der Schiedsordnung geltenden Voraussetzungen gegen den ordre public geltend gemacht wird.

Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so löst dies für den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch die Rechtsfolge des § 1055 ZPO aus. Der Schiedsspruch erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im Schiedsverfahren feststellenden Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, im Verfahren gemäß § 1060 ZPO alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.

Sofern der Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung auch einen Aufhebungsantrag gegen einen solchen Beschluss des Oberschiedsgerichts stellt, muss das Oberlandesgericht hierüber allerdings vorrangig entscheiden. Denn der Erfolg eines solchen Antrags würde zur Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens führen und damit ohne weiteres zur Unzulässigkeit des anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Hält das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts für unzulässig oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufhebungsgründe gegen den Schiedsspruch zu prüfen.

c) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung aussprechenden Beschlusses des Oberschiedsgerichts kein Hindernis für die Aufhebung des Schiedsspruchs erster Instanz. Die Antragsgegnerin hat zudem den auf den Aufhebungsgrund der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) gestützten Aufhebungsantrag innerhalb der Frist des § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO und damit rechtzeitig gestellt.

aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sind nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.

Zwar tritt die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz bereits mit der tatsächlichen Verfristung der Berufung ein und nicht erst mit der Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Oberschiedsgerichts. Dennoch beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bereits am Tag des (fruchtlosen) Ablaufs der Berufungsfrist (aA Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1059 Rn. 3). Vor einer entsprechenden Entscheidung des Oberschiedsgerichts hat der Berufungskläger des Schiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Zudem stellt § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Fristbeginn ausdrücklich auf einen Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller ab. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat (so für einen das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Beschluss eines Oberschiedsgerichts auch OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2000 11 Sch 5/00, juris Rn. 28).

bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Beschluss des Oberschiedsgerichts am 29. August 2016 zugestellt. Ihre am 24. Oktober 2016 gegen den Schiedsspruch und am 25. November 2016 gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts gerichteten Aufhebungsanträge sind damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen.

a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden Beschluss vom 11. Mai 2017 (I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 16 ff.) die Rechtsbeschwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 29. März 2018 zurückgewiesen (I ZB 75/16, juris). Die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Streitfall steht damit rechtskräftig fest.

Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 10, mwN). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens entschieden hat. Auch in diesem Fall ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts für das nachfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung bindend. Danach steht im Streitfall aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung des mit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit bindender Wirkung fest, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und das Schiedsverfahren zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der Schiedsverbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten (vgl. BGH, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 13).

b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der Schiedsklausel handele es sich um eine von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, entgegen, dass sie von R. formuliert wurde, der nach dem Erscheinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handelsmakler im Sinne von § 93 HGB aufgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 IV ZR 74/08, NJWRR 2010, 39 Rn. 2 und 4; MünchKomm.BGB/Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 22).

aa) Dafür spricht der Kopf der Vertragsurkunden, der außer dem Namen R. die Bezeichnung „Import-Export-Agentur“ enthält, sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für die Geschäftsräume des R., ohne jeden Hinweis auf ein Vertretungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der Parteien. Das Dokument ist außerdem im Stil einer Schlussnote im Sinne von § 94 HGB gehalten.

bb) Zwar findet sich eine Provisionsvereinbarung von R. nur mit der Antragstellerin als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertragsexemplar. Nach § 99 HGB besteht eine Provisionspflicht beider Parteien für Handelsmakler aber nur im Zweifel. Es unterliegt der uneingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien, eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffenen Provisionsvereinbarung im Gesamtzusammenhang der Vertragsurkunde kein Indiz dafür entnommen werden, dass die Schiedsvereinbarung von R. in einer Eigenschaft als Vertreter der Antragstellerin gestellt worden ist.

cc) Soweit die Antragsgegnerin – wohl erstmals in diesem Verfahren – vorträgt, die Antragstellerin verwende die Schiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung ein, dies könne auch für einen entsprechenden Handelsbrauch sprechen. Jedenfalls sind Schiedsklauseln bei Verträgen im internationalen Handel durchaus üblich (vgl. Münch-Komm.HGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 346 Rn. 60). Sollte die Antragstellerin die Schiedsklausel zudem deshalb als zwingende Vorgabe angesehen haben, weil die Antragstellerin zu einem Vertragsabschluss ohne Schiedsklausel nicht bereit war, dürfte auch das noch nicht ausreichen, um die Schiedsklausel im kaufmännischen Verkehr als einseitig von der Antragstellerin gestellte Vertragsklausel anzusehen.

c) Zudem kann die Frage einer Qualifikation der Schiedsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung letztlich dahinstehen. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hielte die Schiedsklausel im Streitfall der dann unter Kaufleu-ten allein maßgeblichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Wie oben Rn. 1 dargelegt, war die Schiedsklausel in den Vertragsurkunden auch vollständig wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr (vgl. § 310 BGB) kein Zweifel besteht. Nach dem CISG bestehen keine weitergehenden Anforderungen.

BGH, Beschluss v. 9.5.2018, I ZB 53/17 | Schiedsverfahren: Feststellungsantrag Zuständigkeit ständiger Schiedsgerichte

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 53/17

Vorinstanz:

OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.2017, 1 SchH 2/17

Relevante Normen:

ZPO § 1032 Abs. 2, §§ 1025 ff.

Gegenstandswert:

EUR 1.150,20

Leitsatz:

  1. Bei ständigen Schiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat.
  2. Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist.
  3. Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

Gründe

I. Der Antragsteller veranstaltet als Skatdachverband die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, begehrt die Feststellung, dass er Deutscher Mannschaftsmeister 2014 im Skat geworden sei. Er verfolgt dieses Begehren und weitere damit in Zusammenhang stehende Ansprüche (Feststellung der Ersatzpflicht für infolge Verweigerung des Meistertitels 2014 entstandene Schäden, Teilnahmerecht für die Endrunde der nächsten Deutschen Mannschaftsmeisterschaft im Skat ohne Qualifikation, Übergabe des Meisterpokals für 2014, Zahlung von 300 € als Differenz der Preisgelder für den ersten und zweiten Platz bei der Meisterschaft 2014) mit einer 2016 vor dem Landgericht Gera erhobenen Klage gegen den Antragsteller. In der Klagebegründung macht er geltend, der Antragsteller habe als Veranstalter insbesondere gegen Vorschriften der Internationalen Skatordnung und der Skatwettspielordnung verstoßen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, für die beim Landgericht Gera anhängige Streitigkeit sei jedenfalls derzeit der Klageweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet, weil dafür satzungsgemäß eine Zuständigkeit des Verbandsgerichts des Antragstellers bestehe.

Der Antragsteller beantragt,

gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit Az.: 4 O 982/16 zulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens sei gemäß § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO statthaft und zulässig. Er sei auch begründet. Über den Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Gera habe nach der die Parteien bindenden Satzung des Antragstellers das Verbandsgericht zu entscheiden, so dass ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne des § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO zulässig sei.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet.

1. Der Antrag an das Oberlandesgericht nach § 1032 Abs. 2 ZPO war allerdings statthaft und zulässig.

a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Zulässigkeit dieses Antrags steht im Streitfall nicht entgegen, dass es sich bei dem Verbandsgericht des Antragstellers um eine ständige Einrichtung handelt. Steht die Zulässigkeit des Verfahrens vor einem ständigen Schiedsgericht in Rede, so kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf dessen Bildung, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2006 34 SchH 11/05, juris Rn. 55; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 22). Dies war hier nicht der Fall.

b) Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Gera anhängig war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (aA etwa OLG München, SchiedsVZ 2011, 340, 341; OLG Naumburg, SchiedsVZ 2013, 237, 238; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1032 Rn. 12; BecKOK ZPO/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1032 Rn. 34; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 177 Rn. 6 aE; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 291). Vielmehr ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO auch noch nach Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache zulässig. Dafür fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Oberlandesgericht nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht ist (OLG Hamm, AUR 2003, 379, 380 [juris Rn. 22]; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 40; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 3a, im Ergebnis ebenso MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 22). Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist (aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rn. 12). Die frühzeitige Befassung des Oberlandesgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor diesem Gericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann, wie im Streitfall zutreffend vom Landgericht Gera erkannt, durch Aussetzung des ordentlichen Verfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

2. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren vor dem Verbandsgericht des Antragstellers jedoch zu Unrecht als schiedsrichterliches Verfahren im Sinne von § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO angesehen.

a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung Organe des Antragstellers. Als verbandsinterne Organe sind derartige Vereins- oder Verbandsgerichte keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Ihnen ist vielmehr in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen. Solche Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften überprüfbar, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109 f. [juris Rn. 31]; Beschluss vom 27. Mai 2004 III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 [juris Rn. 16]; Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 18).

b) Allerdings können durch die Vereinssatzung auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Verband ebenso wie solche zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. BGHZ 159, 207, 211 [juris Rn. 17]; 197, 162 Rn. 17). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Vereinsgerichts nehmen. Die Satzung muss gewährleisten, dass das Vereinsgericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht (vgl. BGHZ 159, 207, 211 f. [juris Rn. 18]; 197, 162 Rn. 17). Für Verbandsgerichte, die in Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheiden, gilt nichts anderes.

c) Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass es sich nach diesen Grundsätzen beim Verbandsgericht des Antragstellers nicht um ein echtes Schiedsgericht handelt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Satzung des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht Bezug genommen hat. Nach § 15 der Satzung werden die Mitglieder des Verbandsgerichts ebenso wie diejenigen des Skatgerichts vom „Deutschen Skatkongress“ – der Hauptversammlung des Antragstellers (vgl. § 11 der Satzung) – gewählt, also von einem Vereinsorgan. Stimmrecht bei dieser Wahl haben alle in § 13 Abs. 1 der Satzung genannten Kongressteilnehmer. Dabei handelt es sich um die Delegierten der Mitgliederverbände sowie die Mitglieder des Präsidiums, des Deutschen Skatgerichts und des Verbandsgerichts sowie die Ehrenmitglieder und Rechnungsprüfer. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung entspricht die Zahl der Delegierten der Mitgliederverbände 0,7% (aufgerundet) der in den Landesverbänden organisierten Skatspieler. Danach haben einzelne Mitgliedsvereine der Landesverbände wie etwa der Antragsgegner keinen nennenswerten Einfluss auf die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht. Damit entspricht die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht ihrer Eigenschaft als Verbandsorgane gemäß § 10 der Satzung. Werden die Mitglieder eines Vereins- oder Verbandsgerichts von einem Verbandsorgan wie einer Haupt- oder Generalversammlung des Vereins oder Verbands gewählt, genügt dies nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien (BGHZ 197, 162 Rn. 17 aE).

d) Das Verbandsgericht des Antragstellers ist danach kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff., 1066 ZPO. Damit scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO auf den vom Antragsgegner beim Landgericht Gera anhängig gemachten Rechtsstreit insgesamt aus (BGHZ 128, 93, 110 [juris Rn. 31]; BGHZ 159, 207, 212 f. [juris Rn. 18]). Sind die §§ 1025 ff. ZPO nicht anwendbar, so ist ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO unbegründet. Eine Abweisung der Klage des Antragsgegners vor dem Landgericht Gera nach § 1032 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

IV. Das Landgericht Gera wird zu entscheiden haben, ob der Antragsgegner aufgrund wirksamer vereinsrechtlicher Verpflichtungen zunächst die verbandsintern bereitgestellten Streitbeilegungsmechanismen ausschöpfen muss, bevor er seine Anträge im Verfahren vor dem Landgericht verfolgen kann. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über diese Frage besteht nicht.

 

BGH, Beschluss v. 7.6.2018, I ZB 70/17 | Schiedsverfahren: Schiedsgericht muss sich mit Argumenten auseinandersetzen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. Juni 2018, I ZB 70/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17

Relevante Normen:

ZPO § 1059 Abs. 4

Leitsatz:

a) § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.

b) Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.

Gegenstandswert:

EUR 2.609.249,97

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin nutzte in ihrem Verlag seit 1997 Software der Antragstellerin. Im Februar 2010 kündigte sie das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Softwarevertrag vom 15./18. Oktober 2010 vereinbarten die Parteien eine befristete Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit bis zum 31. Dezember 2012. Die Nutzung der Software der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin sollte danach zum 30. September 2012 eingestellt werden. Der Softwarevertrag enthält eine Schiedsvereinbarung.

Im August 2012 löschte die Antragsgegnerin die Software der Antragstellerin, wobei das Modul ConPortal 1 für das Onlineangebot SGB Intranet Plus auf zwei Servern nicht erfasst wurde.

Im August 2013 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von 3,569 Mio. € wegen Nutzung ihrer Software nach dem 1. Oktober 2012 geltend. Im November 2013 erhob sie Schiedsklage, mit der sie unter anderem Zahlung von 10.757.274,90 € begehrte. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Forderungen auf Zahlung von zusätzlichen Lizenzgebühren und Schadensersatz für die Nutzung von Software der Antragstellerin zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 18. Dezember 2014, auf Schadensersatz für die unerlaubte Bearbeitung und Veröffentlichung eines Quellcodes und für ein technisches Gutachten sowie für die Hinzufügung zusätzlicher „named user“ und weitere Leistungen der Antragstellerin im Rahmen des Softwarevertrags. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.609.249,97 € zuzüglich näher bestimmter Zinsen, wobei es allein bei dem Zahlungsanspruch für zusätzliche „named user“ zulasten der Antragstellerin ein Mitverschulden in Höhe von 50% berücksichtigte.

Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – so-weit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 – II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 – II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN).

2. So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat vor dem Oberlandesgericht gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag zu einem den Zahlungsausspruch der Antragstellerin ausschließenden oder zumindest erheblich mindernden Mitverschulden sowie Verstößen der Antragstellerin gegen vertragliche und gesetzliche Pflichten übergangen. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern dieses Vortrags nicht erkennbar befasst. Das stellt eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Oberlandesgericht dar.

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ein Mitverschulden der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Deinstallation der Softwaremodule berücksichtigen müssen, sei gegen die Sachentscheidung gerichtet und deshalb einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzogen. Dass das Schiedsgericht diesbezügliches Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen habe, ergebe sich etwa aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Septem-ber 2015 und der auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2015 Bezug nehmenden verfahrensleitenden Verfügung Nr. 10 vom 11. De-zember 2015.

b) Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin eigenständig verletzt.

aa) Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, ihr entsprechender Vortrag sei vom Schiedsgericht unberücksichtigt geblieben. Sie hat damit nicht gerügt, die Entscheidung des Schiedsgerichts über ihre Einwände sei fehlerhaft, sondern sie hat vorgetragen, das Schiedsgericht habe gehörswidrig diese Ein-wände nicht beschieden.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 15. September 2015 ergibt sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht, dass das Schiedsgericht das entsprechende Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat. In der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 10 des Schiedsgerichts vom 11. Dezember 2015 wird zwar unter Bezug auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2015 ausgeführt, das Schiedsgericht habe die Einwendungen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Diese pauschale Aussage lässt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zentralen Vorbringen der Antragsgegnerin zu Mitverschulden und Pflichtverletzungen der Antragstellerin erkennen. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht verneint hat, stellt damit eine eigenständige Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar. Das Oberlandesgericht hat mit pauschalen Erwägungen die gebotene inhaltliche Prüfung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gehörsverletzung unterlassen.

bb) Die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihrem Einwand des Mitverschuldens und des Verstoßes gegen eine vertragliche Mitwirkungs- und Treuepflicht sowie gegen die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung übergangen, waren zentrale Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, mit denen sich das Oberlandesgericht inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen.

3. Die Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vortrag zur Nichtberücksichtigung der auf Mitverschulden und Pflichtverstöße der Antragstellerin gestützten Einwände der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht inhaltlich angemessen auseinandergesetzt, hätte es den Antrag auf Vollsteckbarerklärung zurückweisen müssen.

a) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bezeichnete Aufhebungsgrund vorliegt. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfasst (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 I ZB 3/14, NJW 2015, 3234; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 68; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 50). Das Schiedsgericht hat das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.

aa) Die Antragsgegnerin hat vor dem Schiedsgericht vorgetragen, die Antragstellerin habe in dem Softwarevertrag gegen eine Vergütung von 500.000 € die Pflicht übernommen, an der Migration auf ein Nachfolgesystem mitzuwirken und sie dabei zu unterstützen. Im Rahmen ihrer vertraglichen Mit-wirkungs- und Unterstützungspflicht habe die Antragstellerin sie auf die beanstandeten Nutzungshandlungen hinweisen müssen. Die Antragstellerin habe sich spätestens ab 24. Oktober 2012 wiederholt auf den Servern 121 und 122 eingeloggt und damit Kenntnis von dem Verbleib ihres Moduls ConPortal 1 auf diesen Servern gehabt, wie sich aus den mit der Anlage B 11 vorgelegten Screenshots ergebe. Mit Schreiben vom 24. September 2012 habe sie der An-tragstellerin mitgeteilt, die Nutzung von deren Software vollumfänglich einge-stellt zu haben. Sie habe die Antragstellerin gebeten, ihr schriftlich zu bestäti-gen, dass auch aus Sicht der Antragstellerin keine Nutzung der Software mehr stattfinde. Unter dem 9. und 17. Oktober 2012 habe sie die Antragstellerin je-weils per EMail um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 24. September 2012 gebeten. Diese wiederholten Anfragen seien unbeantwortet geblieben.

Die Antragsgegnerin hat sich vor dem Schiedsgericht ferner darauf berufen, die Antragstellerin habe praktisch als ausgelagerte IT-Abteilung der Antragsgegnerin agiert. Ihre Serverlandschaft und die Installationen habe nur die Antragstellerin vollständig überblickt. Diese habe zudem Zugriff auf die verbliebenen Restkomponenten gehabt und habe sie auf die damit verbundenen Möglichkeiten aufmerksam machen können. Danach sei es allein die Verpflichtung der Antragstellerin gewesen, ihre Software zu deinstallieren. Insbesondere das tatsächliche Löschen angelegter Nutzer sei der Antragstellerin vorbehalten gewesen, wofür sie Zeugenbeweis antrete.

bb) Das Schiedsgericht hat sich in seinem Schiedsspruch mit der Substanz des Vortrags der Antragsgegnerin zum Mitverschulden und zum Verstoß der Antragstellerin gegen eine vertragliche Mitwirkungs- und Treuepflicht sowie gegen die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung nicht erkennbar auseinandergesetzt. Lediglich im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Vergütung für zusätzliche „Named User“ von Oktober bis Dezember 2010 hat das Schiedsgericht eine Kürzung wegen Mitverschuldens um 50% vorgenommen, weil die Antragstellerin durch ihr Verhalten im Rahmen des ihr obliegenden System-Reportings vorwerfbar zu der Vertragsverletzung durch die Antragsgegnerin beigetragen habe.

b) Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin. Bei Berücksichtigung der übergangenen Einwände der Antragsgegnerin wäre eine andere Entscheidung des Schiedsgerichts über den Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Betracht gekommen.

Danach könnte sich die Antragstellerin grob vertragswidrig verhalten haben, indem sie die Anfragen der Antragsgegnerin unbeantwortet gelassen hat, mit denen diese die Bestätigung der vollständigen Deinstallation der Software erbeten hatte. Eine Pflicht, auf die Anfragen der Antragsgegnerin zu reagieren, könnte sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Softwarevertrag ergeben, in dem sich die Antragstellerin gegen erhebliche Vergütung dazu verpflichtete, die Antragsgegnerin bei der Migration ihrer Online-Angebote auf eine andere Plattform zu unterstützen. Zudem kommt ein Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB in Betracht, weil sie es unterlassen hat, ihre Software entweder selbst vollständig zu deinstallieren oder jedenfalls der Antragsgegnerin die dafür erforderlichen Informationen zu geben und sie dabei zu unterstützen. Die Forderungen an die Antragsgegnerin wegen der weiteren Softwarebenutzung hätten dann erst aufgrund der pflichtwidrigen Untätigkeit der Antragstellerin entstehen können.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist außerdem offen, ob nicht ohnehin allein die Antragstellerin in der Lage war, die Software vollständig zu deinstallieren. In diesem Fall könnte die Verantwortung für die Deinstallation allein bei der Antragstellerin liegen.

4. Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).

II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.

Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht kommt im Streitfall nicht in Betracht.

1. Allerdings kann das Gericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Diese unmittelbar nur für Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgrün-de vorliegt (OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 19]; OLG Ham-burg, OLGR 2008, 916, 918 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKommZPO/Münch, § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253; aA Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2394).

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum in einem solchen Fall dem Gericht bei gleicher Interessenlage der Parteien die aus Gründen der Prozessökonomie eröffnete Möglichkeit genommen sein soll, die Sache in geeigneten Fällen an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Damit stellt es sich als planwidrige Regelungslücke dar, dass das Gesetz zur Frage der Anwendbarkeit von § 1059 Abs. 4 ZPO im Verfahren der Vollstreckbarerklärung schweigt.

2. Es kann dahinstehen, ob die vorliegende Sache, in der die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin beruht, für eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht geeignet ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO aaO § 1059 Rn. 41; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255 f.). Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Antrag zumindest einer Partei, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Eines solchen Antrags bedarf es auch im hier vorliegen-den Fall einer entsprechenden Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO im Verfah-ren auf Vollstreckbarerklärung (aA MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 27). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift dient dem prozessua-len Gleichlauf nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Aufhebungs- und im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Ein Absehen vom Antragserfordernis bei ei-ner entsprechenden Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO würde diesen Gleich-lauf stören, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gäbe.

BGH, Beschluss v. 25.09.2018 – I ZB 73/18 | Schiedsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsbeschwerdeverfahren

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2018, I ZB 73/18

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.08.2018,  26 Sch 6/17

Entscheidung:

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 2, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin zu 1 aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilsenat – vom 22. August 2018 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der An-tragsgegnerin zu 2 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin zu 1 begehrt, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers zu 1, R. Ro. , gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der am 8. März 2017 am Schiedsort Frankfurt am Main erlassen worden ist.

Im Rubrum des Schiedsspruchs wird der Schiedskläger zu 1 bezeichnet als

Der Erbe oder die Erben von R. Ro. , der am 4.01.2016 verstorben ist.

Das Schiedsgericht hat einen Antrag, die Antragstellerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin im Rubrum zu benennen, dem die Antragsgegner unter Berufung auf fehlende Nachweise für die Rechtsnachfolge entgegengetreten waren, zurückgewiesen. Die Feststellung der Rechtsnachfolge sei in Ermangelung einer Einigkeit zwischen den Parteien Aufgabe der ordentlichen Gerichte.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin zu 1 unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach einem ihr erteilten Erbschein vom 19. September 2017 alleinige Erbin des während des Schiedsverfahrens am 4. Januar 2016 verstorbenen R. Ro. geworden sei. Die Antragsgegnerin zu 2 meint, eine Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 könne nicht erfolgen, da der Schiedsspruch in Bezug auf die im Rubrum aufgeführte Bezeichnung des Schiedsklägers zu 1 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Klärung der Frage der Rechtsnachfolge könne nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sich insoweit auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen.

Das Oberlandesgericht hat durch vorläufig vollstreckbaren Beschluss vom 22. August 2018 den Schiedsspruch zu Gunsten der im Schiedsspruch als Kläger zu 1 bezeichneten Antragstellerin zu 1 gegenüber der im Schiedsspruch als Beklagte bezeichneten Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich Zinsen in Höhe von 71.969,66 €, eines weiteren Betrags von 503.011,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2015 sowie Prozesskosten in Höhe von 295.347,37 € und 1.298,19 GBP für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – I ZB 70/17, juris Rn. 4) und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 12 mwN). Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053).

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat ihre Rechtsbeschwerde bislang nicht begründet. Da eine Einstellung ohne Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt und die Erfolgsaussicht sich vorliegend nicht von selbst erschließt, kann eine Einstellung derzeit nicht erfolgen. Überdies hat die Antragsgegnerin zu 2 keine ihr bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile dargelegt, so dass auch im Übrigen die erforderliche Interessenabwägung derzeit zu ihren Lasten ausgeht.

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