Force Majeure im Common Law: Lebeaupin v Richard Crispin & Co (1920)

Kurzüberblick (Executive Summary)

Leitsatzartig: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714) ist ein frühes, häufig zitiertes englisches Urteil zur Auslegung von Force-Majeure-Klauseln. Das Gericht betont, dass „Force majeure“ keine feststehende, einheitliche Bedeutung hat; Reichweite und Wirkung ergeben sich aus dem konkreten Klauselwortlaut, dem Gesamtvertrag und dem Kontext. Der Begriff geht über „act of God“ hinaus und kann auch behördliche Eingriffe (z. B. Embargos) oder bestimmte technische Ausfälle erfassen – je nach Formulierung.

Kontext & Einordnung

In internationalen Verträgen – und damit auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. ICC, DIS) – dienen Force-Majeure-Klauseln der Risikoverteilung für außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse. Lebeaupin sensibilisiert dafür, dass bloße Überschriften („subject to force majeure“) ohne Definition Auslegungsrisiken bergen.

Sachverhalt

Richard Crispin & Co verpflichtete sich, an M. Lebeaupin 2.500 Kisten Fraser-River-Lachs zu liefern. Der Vertrag stand unter dem Vorbehalt „subject to force majeure“. Der Verkäufer lieferte nicht, weil die vom Hersteller gelieferten Verpackungsdosen mangelhaft waren und rechtzeitiger Ersatz nicht mehr zu beschaffen war – die Fangsaison war bereits vorbei. Der Verkäufer berief sich auf Force majeure.

Die Force-Majeure-Klausel

Die Klausel nannte Force majeure lediglich pauschal, ohne Definition und ohne Liste typischer Ereignisse. Das Gericht hob hervor, dass der Ausdruck dem französischen Handelsrecht entstammt und in englischen Verträgen zunehmend verwendet werde – oft ohne begriffliche Präzisierung.

Kernaussagen des Gerichts

  • Kein feststehender Rechtsbegriff: Force majeure ist nicht deckungsgleich mit vis major oder „act of God“; der Begriff kann weiter reichen (z. B. staatliche Eingriffe wie Embargos; mitunter auch ungewöhnliche technische Ausfälle).
  • Auslegung im Kontext: Maßgeblich sind Wortlaut vor und nach der Klausel, die Vertragsnatur und die Gesamtumstände. Die Wirkung der Klausel kann je nach Instrument variieren.
  • Abgrenzung zu gewöhnlichen Risiken: Normale Schlechtwetterlagen sind vom Unternehmer zu tragen; außergewöhnliche Unwetter können – je nach Formulierung – unter Force majeure fallen.

Ergebnis im Fall: Die Entscheidung wird vor allem wegen ihrer Grundsätze zur Auslegung zitiert; sie mahnt zu präziser Vertragsgestaltung, insbesondere wenn nur der Schlagwort-Begriff verwendet wird.

5 Praxis-Takeaways für Vertragsgestaltung & Schiedsverfahren

  1. Definition aufnehmen: Nie nur „subject to force majeure“. Eine Definition mit Beispielkatalog (Behördenakte, Sanktionen/Embargos, Epidemien, außergewöhnliche Unwetter, Krieg, Cyber-Attacken, Lieferketten-Shutdown, blackouts, etc.) senkt Auslegungsrisiken.
  2. Mitigation & Notice: Pflichten zur Schadensminderung, rechtzeitigen Anzeige und Belegführung klar regeln (Fristen, Form, Nachweise).
  3. Supply-Chain-Risiken: Abgrenzen, ob Zulieferer-/Infrastruktur-Ausfälle eingeschlossen sind. Sonst verbleibt das Risiko beim Schuldner.
  4. Geltungsdauer & Exit-Rechte: Zeitliche Schwellen (z. B. 60/90 Tage) und Rücktritt/Anpassung bei Langzeitstörungen vereinbaren.
  5. Schieds-Schnittstelle: Beweislast, einstweiliger Rechtsschutz (z. B. emergency arbitration), Rechtswahl und Gerichts-/Schiedsort ausdrücklich bestimmen (ICC/DIS-Klauseln).

Zitierfähige Kernsätze

„‘Force majeure’ ist kein feststehender Begriff; seine Bedeutung ergibt sich aus Klausel, Vertrag und Kontext. Der Begriff kann über ‘act of God’ hinausreichen.“

Quelle: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714), insb. S. 719–720 (paraphrasiert).

Weiterlesen & interne Links

FAQ

Erfasst Force Majeure auch behördliche Eingriffe?

Ja – je nach Wortlaut. Lebeaupin nennt etwa Embargos als typisches Beispiel. Entscheidend ist die konkrete Definition in der Klausel.

Genügen normale Lieferantenprobleme für Force Majeure?

Regelmäßig nein. Ohne ausdrückliche Einbeziehung trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko. Eine saubere Lieferketten-Klausel ist empfehlenswert.

Wie unterscheidet sich Force Majeure vom „act of God“?

Act of God ist enger (Naturereignisse). Force majeure kann – je nach Text – weiter gehen und z. B. administrative Maßnahmen erfassen.



BGH: Unbegründeter Anspruch auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung, I ZB 78/24



BGH: Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch

Aktenzeichen: I ZB 78/24

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum:

Verfahrensgang

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.12.2024 – 26 Sch 2/24

BGH, Beschluss vom 05.02.2025 – I ZB 78/24

Sachverhalt

Zwischen zwei Unternehmen, die Silikonimplantate herstellen, bestand ein Schiedsverfahren wegen der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Das Schiedsgericht verurteilte die deutsche Antragsgegnerin zu umfangreichen Leistungen (Schadensersatz, Unterlassung, Herausgabe von Dokumenten). Das OLG Frankfurt erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Die Antragsgegnerin legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Er stellte klar:

  • Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Schiedsgericht genügt nicht, um Willkür oder einen Verstoß gegen den ordre public anzunehmen.
  • Das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) ist erst dann verletzt, wenn das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Das war hier nicht der Fall.
  • Die Schadensberechnung des Schiedsgerichts stellt eine tatrichterliche Schätzung dar, die von staatlichen Gerichten nicht inhaltlich überprüft werden darf.
  • Auch der Herausgabeanspruch verstößt nicht gegen den ordre public, da kein Widerspruch zur europäischen Medizinprodukte-Verordnung substantiiert dargelegt wurde.

Bewertung

Der BGH bestätigt erneut die eingeschränkte Prüfungsdichte staatlicher Gerichte bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. Maßgeblich sind nur Verstöße gegen den ordre public oder das rechtliche Gehör. Inhaltliche Fehler oder abweichende Beweiswürdigungen rechtfertigen keine Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ergebnis

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgelehnt.

Elise Tankschiffahrt KG & (2) Beresina UG v. (1) SD Rebel B.V. & (2) Boluda Towage Rotterdam B.V., (Vonnis), Rechtbank Rotterdam, nr. C/10/676962 / HA ZA 24-296, 23 October 2024 (inoffizielle Übersetzung)

Metadaten

  • Gericht: Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam)
  • Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2024
  • Aktenzeichen: C/10/676962 / HA ZA 24-296
  • ECLI: ECLI:NL:RBROT:2024:10435
  • Verfahrensstand: Zwischenstreit über internationale Zuständigkeit
  • Rechtsgrundlagen (Auszug): Art. 1022, 1074, 8 Abs. 2, 12, 99 niederländische ZPO (Rv); Art. 4 Abs. 1, 33 Brüssel-Ia-VO; Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO; Rom-I-VO (Art. 3, 10)

Leitsatz

Zuständigkeit: Eine Klausel, die lautet: „Any dispute arising out of the services performed by the tug, will be settled in London, in accordance with English law“, ist nicht hinreichend bestimmt, um zur Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts zu führen. Es ist nicht ersichtlich, ob damit staatliche Gerichte, Schiedsrichter oder sonstige Streitlöser (z. B. Mediatoren) bezeichnet werden.

Parteien

Klägerinnen (Hauptsache) / Beklagte (Incident): (1) Elise Tankschiffahrt KG (Dollern, Deutschland) – Eigentümerin des Binnentankschiffs [Name des Schiffs 1]; (2) Beresina UG (Marktheidenfeld, Deutschland) – Befrachterin.

Beklagte (Hauptsache) / Klägerinnen (Incident): (1) SD Rebel B.V. (Rotterdam) – Eigentümerin des Schleppers [Name des Schiffs 2]; (2) Boluda Towage Rotterdam B.V. – Schleppunternehmen.

Bevollmächtigte: Für Elise/Beresina: Rechtsanwalt R. Sinke (Rotterdam); für SD Rebel/Boluda: Rechtsanwalt M. Verhagen (Rotterdam).

Verfahrenshintergrund

Dem Rechtsstreit liegt das Auflaufen des Binnentankschiffs [Name des Schiffs 1] am 14. November 2023 auf einer Buhne in der Scheurhaven, Rotterdam-Europoort, zugrunde. Streitentscheidend im Incident ist die Frage, ob die niederländischen Gerichte international zuständig sind oder ob eine (angeblich) vereinbarte Streitbeilegungsregel („London / English law“) dem entgegensteht.

Entscheidungsgründe (Auszug – Zuständigkeitsincident)

4.1

Es handelt sich um eine internationale Rechtssache, da die Klägerinnen (Elise/Beresina) ihren Sitz außerhalb der Niederlande haben. Das Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob es international zuständig ist.

4.2

Der Fall steht im Zusammenhang mit dem Auflaufen der Binnentankermotorschiffes [Name des Schiffs 1] am 14. November 2023 auf einer Strekdam der Scheurhaven in Rotterdam‑Europoort. Elise ist Eigentümerin des Schiffs, Beresina Befrachterin. SD Rebel ist Eigentümerin des Schleppers [Name des Schiffs 2]; Boluda erbringt Schleppdienste und damit zusammenhängende Arbeiten. Die Klage von Elise/Beresina betrifft einen Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von hulploon (Bergelohn) an SD Rebel/Boluda.

4.3

SD Rebel/Boluda bestreiten die Zuständigkeit des Gerichts unter Verweis auf die Klausel „Any dispute arising out of the services performed by the tug, will be settled in London, in accordance with English law.“ in dem von Elise/Beresina als Anlage 5 vorgelegten Certificate of Safe Delivery. Elise/Beresina widersprechen dem.

4.4

Es liegt eine bürgerliche/handelssachenrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel‑Ia‑VO) vor, die nach deren Inkrafttreten (10. Januar 2015) anhängig gemacht wurde. Die Verordnung ist sachlich und zeitlich anwendbar; sie ist auch formal anwendbar, da die Beklagten (SD Rebel/Boluda) ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben.

4.5

SD Rebel/Boluda haben ihren Sitz in den Niederlanden und im Gerichtsbezirk des Rechtbank Rotterdam. Soweit der Zuständigkeits­einwand erfolglos bleibt, besitzen die niederländischen Gerichte internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Brüssel‑Ia‑VO; relativ zuständig ist das Rechtbank Rotterdam nach Art. 99 Rv.

4.6

Die im Certificate of Safe Delivery enthaltene Klausel ist nicht hinreichend klar und bestimmt, um die Unzuständigkeit des Gerichts zu begründen. Sie besagt lediglich allgemein, dass Streitigkeiten „in London“ beigelegt werden; unklar bleibt, ob damit staatliche Gerichte, Schiedsrichter oder andere Streitlöser (z. B. Mediatoren) gemeint sind.

4.7

Die Klausel stellt daher weder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 8 Abs. 2 Rv) noch eine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. 1074 Rv) dar. Sie führt weder zur Unzuständigkeit noch zur Unzulässigkeit der Klage. Daran ändert auch nichts, dass auf den Vertrag englisches Recht anwendbar sein mag und die Klausel nach englischem Recht ausreichend bestimmt sein könnte. Die in Rn. 4.6 geforderte Bestimmtheit betrifft ein rein prozessuales Erfordernis; die materiell‑rechtliche Wirksamkeit der Klausel (Art. 3 i.V.m. Art. 10 Rom‑I‑VO) ist für die Frage der Gerichtszuständigkeit ohne Bedeutung.

4.8

Das Gericht erklärt sich für zuständig; der Antrag, die Unzuständigkeit festzustellen, wird zurückgewiesen.

4.9

Die von SD Rebel/Boluda angeführte Parallelklage vor den High Courts of Justice/Admiralty Court in England steht dem nicht entgegen. Das dortige Claim Form datiert erst vom 14. Februar 2024, während die hiesige Sache bereits am 24. Januar 2024 (Datum der Klageschrift) anhängig gemacht wurde. Das auf Art. 12 Rv gestützte Litispendenz‑Vorbringen bleibt daher erfolglos; vgl. auch Art. 33 Brüssel‑Ia‑VO.

4.10

Der Antrag auf Aussetzung wird ebenfalls abgewiesen.

4.11 (Kosten)

SD Rebel/Boluda tragen die Kosten des Incidents: Rechtsanwaltsvergütung € 614,00 (1 Punkt, Liquidationstarif II) zuzüglich Nachkosten € 178,00; insgesamt € 792,00.

Hinweise

  • Publikation: Tijdschrift voor Arbitrage, TVA 2025/21 (Jan. 2025), S. 47–48.
  • Quelle: Gerichtliche Entscheidung (Niederländisch); vorliegender Text ist eine inoffizielle Übersetzung ins Deutsche zu Informationszwecken.


Keine Vollstreckung russischer Schiedssprüche wegen EU-Sanktionen, OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.06.2025 – 26 Sch 12/24

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2025 – 26 Sch 12/24

Versagung der Vollstreckbarerklärung eines in Russland ergangenen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen EU-Sanktionsrecht (Art. 3k, Art. 11 VO (EU) 833/2014); Rückzahlung einer Anzahlung als „ähnlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014.

Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat)
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Aktenzeichen
26 Sch 12/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:0612.26SCH12.24.00
Dokumenttyp
Beschluss
Rechtsgrundlagen
§§ 1059, 1061 ZPO; Art. 3k, Art. 11 VO (EU) 833/2014; § 18 AWG; UNÜ (NYC) Art. V.
Schlagwörter
Vollstreckbarerklärung; ordre public international; EU-Sanktionen; Russland-Embargo; New York Convention.

Leitsatz

Die Rückzahlung einer Anzahlung, die auf einen gemäß Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 sanktionierten Kaufvertrag erbracht wurde, unterliegt ihrerseits dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 833/2014.

Tenor

Der Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 24. November 2023 (Zahlung von USD 261.010,80 nebst Vertragsstrafe USD 391,50 und Kosten USD 22.342,00) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 260.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin (russische Gesellschaft) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 23.11.2023 in Russland ergangenen Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der IHK der Russischen Föderation. Gegenstand war ein am 25.10.2022 geschlossener Vertrag über die Lieferung von Polymerlegierungen (Vorauszahlung in USD; Lieferung binnen 21 Werktagen). Zeitgleich schloss die Antragsgegnerin mit einer kasachischen Firma „V“ einen Geschäftsvertrag über Produkte des Herstellers W; der Kaufpreis der Antragstellerin sollte direkt an die Antragsgegnerin fließen. Am 28.10.2022 zahlte die Antragstellerin USD 261.010,80; die Bank meldete den Eingang (Geldwäscheverdacht). Am 23.01.2023 ordnete das AG Frankfurt Vermögensarrest/Kontopfändung an (Verdacht § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG i.V.m. Art. 3k VO (EU) 833/2014; Anhang XXIII). Eine Lieferung erfolgte nicht; die Antragstellerin klagte vor dem Schiedsgericht auf Rückzahlung, Vertragsstrafe und Kosten; die Antragsgegnerin blieb säumig.

Das Schiedsgericht gab der Klage statt (Rückzahlung/Vertragsstrafe/Kosten) und bestätigte die Rechtskraft/Vollstreckbarkeit nach russischem Recht.

II. Rechtliche Würdigung

1. Zulässigkeit

Zuständigkeit des OLG Frankfurt (§§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO); UNÜ anwendbar (Art. V UNÜ). Vorlage des authentischen Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift. Dass der Schiedsspruch keinen „abschließenden Tenor“ enthält, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Sicherung gegen Aufhebungsgründe, BGH III ZB 78/05).

2. Unbegründetheit – Verstoß gegen ordre public (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; § 1059 Abs. 2 lit. b ZPO)

a) Maßstab des ordre public international

Anerkennung/Vollstreckung ist zu versagen, wenn der Schiedsspruch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht; Maßstab des ordre public international (u.a. BGH I ZB 13/15; OLG Frankfurt 26 Sch 4/22). Verstöße u.a. bei Missachtung von Devisen-, Import-/Export-, Embargo-Normen.

b) Sanktionsverstoß – Art. 3k VO (EU) 833/2014

Unstreitig betraf die Zahlung den Kaufpreis für Polymerlegierungen (Zollkodierung 3809; Anhang XXIII) zur Verwendung in Russland; damit erfasst von Art. 3k VO (EU) 833/2014 (auch mittelbare Lieferungen). Strafrechtliche Einordnung: § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG; Einziehung des erlangten Betrags; der Betrag befindet sich nicht mehr im Vermögen der Antragsgegnerin.

c) Rückzahlung als „ähnlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014

Die Rückzahlung einer auf einen sanktionierten Kaufvertrag geleisteten Anzahlung unterfällt dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014; der Wortlaut ist bewusst weit gefasst („Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche …“); Ziel ist es, jedweden Geldtransfer an russische Personen/Organisationen mit Bezug zu sanktionsbewehrten Verträgen zu unterbinden.

d) FAQ des BMWK unerheblich

Frühere FAQ-Aussage (bis 13.12.2022) zum Nichtvorliegen eines Erfüllungsverbots bei Rückerstattung wurde am 14.12.2022 „in Überarbeitung“ gesetzt; inzwischen wird die Rückerstattung als verboten ausgewiesen (FAQ Nr. 51, Stand 02.06.2025). Zudem erfolgte die Anzahlung hier erst nach Einführung von Art. 3k/Anhang XXIII (8.4.2022; 5. Sanktionspaket). Keine Bindungswirkung der FAQ.

e) Keine révision au fond – aber ordre-public-Kontrolle

Keine inhaltliche Vollprüfung des Schiedsspruchs; jedoch Versagung bei offensichtlichem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen (hier: strafbewehrter Sanktionsverstoß). Bereicherungsrecht hilft nicht: § 817 S. 1 BGB sperrt Rückabwicklung eines verbotswidrigen Vertrags, wenn auch der Leistende gegen ein Gesetz verstößt.

f) Keine Genehmigungsfähigkeit / Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 833/2014

Die (spätere) Möglichkeit einer Einzelfallgenehmigung nach Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 833/2014 greift nicht: Es fehlt an der Unbedingtheit für Abzug von Investitionen/Abwicklung von Tätigkeiten in Russland. Keine substantiierten Darlegungen zur Genehmigungsfähigkeit.

g) Völkerrechtskonformität der EU-Sanktionen

Sanktionen sind unions- und völkerrechtskonform (Art. 215 AEUV; Reaktion auf Verletzung erga-omnes-Pflichten infolge des Angriffskriegs gegen die Ukraine); Rechtsschutz über Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV).

3. Kosten / Streitwert

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO; Streitwert: Hauptsachewert USD 261.010,80; Umrechnung nach § 40 GKG zum Zeitpunkt der Einleitung; Gebührenstufe bis 260.000 €.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2025 – 26 Sch 12/24 (ECLI:DE:OLGHE:2025:0612.26SCH12.24.00).

Befangenheit Tätigkeit des Schiedsrichters in nachfolgenden Verfahren ICC, VIAC Schiedsverfahren, OGH 18 OCg 3/24a

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedssache der klagenden Partei D*, a.s., *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei I* S.p.A., *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 627.874,97 EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der durch das Vienna International Arbitral Centre gefällte Schiedsspruch vom 19. September 2024 zu * wird aufgehoben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 54.410,86 EUR (darin 3.251,77 EUR USt und 37.020,94 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

Zwischen den Streitteilen war beim Vienna International Arbitral Centre (VIAC) in Wien zu * ein Schiedsverfahren anhängig, in dem Dr. L* zum Schiedsrichter bestellt wurde. Mit dem in diesem Verfahren ergangenen Schiedsspruch vom 19. 9. 2024 wurde die Klägerin zur Zahlung von 627.874,97 EUR sA verpflichtet.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs. Der im VIAC-Verfahren bestellte Schiedsrichter habe in einem ICC-Schiedsverfahren (GZ 26345/HBH), das eine von der Klägerin gemeinsam mit der S* S.p.A eingebrachte Schiedsklage über 270 Mio EUR betreffe, als Rechtsvertreter der dort beklagten N*, a.s. teilgenommen. Das sei von einem Rechtsvertreter der Klägerin am 23. 9. 2024 bemerkt worden. Dass der Schiedsrichter sich im ICC-Verfahren aktiv an einer Beweisanhörung beteiligt habe und als Rechtsanwalt der Gegenseite gegen die Interessen der Klägerin aufgetreten sei, begründe seine Befangenheit im VIAC-Verfahren, was die Aufhebung des Schiedsspruchs erfordere.

Die Beklagte wandte ein, dass der Schiedsrichter schon anlässlich seiner Bestellung im VIAC-Verfahren seine Beteiligung am ICC-Schiedsverfahren offengelegt und die Klägerin dagegen keine Einwände erhoben habe. Der Schiedsrichter sei im ICC-Schiedsverfahren nur als Berater tätig gewesen und habe keine aktive Rolle innegehabt. Da der gegenständliche Schiedsspruch schon am 2. 9. 2024 an das VIAC zur Abfertigung übergeben worden sei, könne die nachfolgende Teilnahme an den Verhandlungen keine Befangenheit mehr begründen. Keinesfalls aber liege ein derart schwerwiegender Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze vor, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen könnte.

Die Klägerin habe bereits am 11. 9. 2024 eine Teilnehmerliste erhalten, aus der die Teilnahme von Dr. L* an der Schiedsverhandlung ersichtlich gewesen sei, was angesichts der 15-Tage-Frist des Art 20 der Wiener Regeln des VIAC eine Verfristung der Befangenheit bedeute. Außerdem habe die Klägerin noch am 13. 9. 2024 einer Erhöhung des Schiedsrichterhonorars zugestimmt und am 24. 10. 2024 einen Antrag auf Konkretisierung des Schiedsspruchs gestellt. Dadurch habe sie ihr Ablehnungsrecht verwirkt. Schließlich gelte die vierwöchige Frist des § 589 Abs 2 ZPO auch für die Aufhebungsklage, wenn damit eine Befangenheit des Schiedsrichters geltend gemacht wird, sodass die Aufhebungsklage verfristet sei.

Feststellungen

Bereits anlässlich der Auswahl des Schiedsrichters im VIAC-Schiedsverfahren im Sommer 2023 teilte Dr. L* dem Rechtsvertreter der Klägerin telefonisch mit, dass er für die Prozessgegnerin der Klägerin im ICC-Schiedsverfahren Beratungsleistungen erbracht habe. Dieses Schiedsverfahren betrifft eine von der Klägerin gemeinsam mit der S* S.p.A. gegen die N*, a.s. eingebrachte Schiedsklage über 270 Mio EUR. Dennoch war die Klägerin mit der Bestellung von Dr. L* zum Schiedsrichter einverstanden. Sie ging nämlich davon aus, dass diese Beratungsleistungen auf seine Stellung als Schiedsrechtsexperte zurückzuführen seien, nur untergeordnete Bedeutung gehabt hätten und im Übrigen bereits abgeschlossen seien. Hätte Dr. L* der Klägerin mitgeteilt, dass er diese Beratungen fortsetzen werde oder gar für ihre Verfahrensgegnerin an einer Schiedsverhandlung teilnehmen würde, wäre sie mit seiner Bestellung nicht einverstanden gewesen (Zeuge Dr. P* PA ON 27 Seite 4; PV Geschäftsführer der Klägerin PA ON 27 Seite 14).

Mit Erklärung vom 30. 10. 2023 nahm Dr. L* seine Bestellung zum Schiedsrichter im VIAC-Schiedsverfahren an und erklärte seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, wobei er den Parteien seine Beteiligung am ICC-Schiedsverfahren wie folgt offenlegte:

„In the ongoing arbitration proceedings ICC Case 26345/HBH (concerning a road construction project in the *), one of the Claimants is the company D*, a.s. (being the Respondent in the current arbitration proceedings VIAC Case *). The Respondent in the arbitration proceedings ICC Case 26345/HBH, a Slovak entity fully owned by the *, is represented by the law firm S* (main counsel), assisted by the law firm S*, s.r.o. (local counsel). I have provided particular legal consultancy to the local counsel in this matter. This consultancy was however of very limited nature, dealing with arbitration procedural issues, etc. I have neither been directly engaged in a communication with the tribunal or the claimants, nor have l been presented at the Hearing in the arbitration proceedings ICC Case 26345/HBH.“ (Unbefangenheitserklärung Blg ./D)

Tatsächlich war Dr. L* weiterhin und auch während seiner Tätigkeit als Schiedsrichter im VIAC-Schiedsverfahren zu * als Berater der Kanzleien S*, s.r.o. und der Kanzlei S* tätig, die die Prozessgegnerin der Klägerin im ICC-Schiedsverfahren vertreten. Dr. L* erbrachte mehrere hundert Stunden an Beratungsleistungen, wofür er mehrere zehntausend Euro an Honorar vereinnahmte. Im Sommer 2024 wurde entschieden, dass Dr. L* auch an der für 16. bis 27. 9. 2024 anberaumten Verhandlung im ICC-Schiedsverfahren teilnehmen soll. Er erhielt dafür ein Honorar von 5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Zeugin Dr. M* PA ON 27 Seite 8 ff; Zeuge Dr. L* PA ON 27 Seite 11 ff). In der Teilnehmerliste zur ICC-Verhandlung (16. bis 27. 9. 2024) wurde Dr. L* als „Counsel“ (Rechtsanwalt) geführt (Blg ./B und Blg ./G).

Dr. L* wollte das VIAC-Schiedsverfahren noch vor Beginn der Verhandlung im ICC-Schiedsverfahren abschließen und übermittelte deshalb am 2. 9. 2024 den von ihm verfassten Schiedsspruch dem VIAC, damit die Entscheidung den Parteien zugestellt werde (Schiedsspruch Blg ./A; E-Mail Blg ./1; Zeuge Dr. L* PA ON 27 Seite 12).

Die Rechtsvertreterin der Klägerin im ICC-Schiedsverfahren erhielt am 11. 9. 2024 eine Teilnehmerliste, aus der bereits ersichtlich war, dass Dr. L* als Rechtsbeistand der Gegenpartei an der Verhandlung teilnehmen werde. Am 23. 9. 2024 besuchte der Rechtsvertreter der Klägerin im VIAC-Schiedsverfahren als Zuhörer die Verhandlung im ICC-Schiedsverfahren. Er erkannte dort Dr. L*, der im Verhandlungssaal bei den Rechtsvertretern der Prozessgegnerin der Klägerin saß, woraufhin er den Geschäftsführer der Klägerin informierte (Teilnehmerliste Blg ./I; Zeuge Dr. P* PA ON 27 Seite 4 f; PV Geschäftsführer der Klägerin PA ON 27 Seite 15).

Am folgenden Tag, dem 24. 9. 2024, wurde der klagsgegenständliche VIAC-Schiedsspruch der Klägerin zugestellt. Am 8. 10. 2024 machte die Klägerin im VIAC-Schiedsverfahren die Befangenheit des Dr. L* geltend. Das VIAC teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die behauptete Befangenheit im Hinblick auf den bereits ergangenen Schiedsspruch und das abgeschlossene Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden könne (Sendebestätigung Blg ./12; Befangenheitsanzeige Blg ./C; Schreiben des VIAC Blg ./13).

Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den in Klammer angeführten Beweismitteln. In beweiswürdigender Hinsicht ist ergänzend auszuführen, dass die Angaben des Zeugen Dr. L*, wonach er dem Rechtsvertreter der Klägerin mitgeteilt habe, dass er im ICC-Schiedsverfahren als „Konsultant“ auftrete, und die Klägerin deshalb wissen hätte können, dass er seine Beratungstätigkeit fortsetzen werde, nicht glaubwürdig waren. Das widerspricht seiner Aussage, wonach er damals noch gar nicht gewusst habe, dass er diese Tätigkeit im ICC-Verfahren fortsetzen werde. Auch in seiner schriftlichen Erklärung vom 30. 10. 2023 verwendete er eine Vergangenheitsform. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen Dr. P* und des Geschäftsführers der Klägerin, wonach sie mit seiner Bestellung als Schiedsrichter nicht einverstanden gewesen wären, wenn er gleichzeitig ihre Verfahrensgegnerin im Parallelverfahren berät, schon deshalb glaubwürdig, weil nicht anzunehmen ist, dass sie das mit einer solchen Interessenkollision verbundene Risiko einer Parteilichkeit des Schiedsrichters wissentlich auf sich nehmen hätten wollen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines linguistischen Sachverständigen zur Bedeutung der Erklärung des Schiedsrichters vom 30. 10. 2023 war mangels Relevanz zurückzuweisen, zumal es zur rechtlichen Beurteilung gehört, wie dessen Erklärung auszulegen ist.

Nach § 589 ZPO richtet sich das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters nach der Vereinbarung. Im Anlassfall ist unstrittig, dass dem Schiedsverfahren die VIAC-Schiedsordnung (Wiener Regeln) zugrundeliegt. Nach Art 20 Abs 2 dieser Schiedsordnung ist der Ablehnungsantrag innerhalb von 15 Tagen beim VIAC-Sekretariat einzureichen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, entscheidet nach Abs 3 das Präsidium der VIAC über die Ablehnung. Bleibt die Ablehnung erfolglos, so kann die ablehnende Partei nach § 589 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung des Präsidiums der VIAC bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Eine Ablehnung nach § 589 ZPO bzw Art 20 der Wiener Regeln kann aber nur während des laufenden Schiedsverfahrens geltend gemacht werden (RS0126434).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein nachträglich bekanntgewordener Ablehnungsgrund in „krassen Fällen“ auch noch mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann (RS0128994). Nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist ein Schiedsspruch nämlich aufzuheben, wenn das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

Die Beschränkung der Aufgreifbarkeit von Ablehnungsgründen auf „krasse“ Fälle wurde allerdings im Hinblick auf Art 6 EMRK kritisiert, sodass der Oberste Gerichtshof zu 18 OCg 5/19p (ErwGr 1.2 [c]) seine Rechtsprechung dahin geändert hat, dass die Befangenheit von Schiedsrichtern nicht nur in krassen Fällen, sondern ganz allgemein als Besetzungsmangel nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden kann.

Die Möglichkeit einer solchen Aufhebungsklage darf allerdings nicht dazu führen, dass sich eine Partei die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes – abhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens – „vorbehalten“ kann, weshalb die Ablehnung vorrangig nach § 589 ZPO im Schiedsverfahren zu erfolgen hat. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zu 18 OCg 5/19p (ErwGr 1.2 [c]) ausgesprochen, dass ein Geltendmachen des Ablehnungsgrundes in der Aufhebungsklage voraussetzt, dass eine Ablehnung des Schiedsrichters „vor Erlass des Schiedsspruchs“ nicht mehr möglich war.

Was die Unmöglichkeit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes im Schiedsverfahren betrifft, kann es nach Ansicht des Senats keinen Unterschied machen, ob der Ablehnungsgrund erst nach der Erlassung des Schiedsspruchs bekannt geworden ist oder der Schiedsspruch vor Ablauf der zur Geltendmachung der Ablehnung vorgesehenen Frist gefällt wurde, weil die Partei auch in diesem Fall an einer Geltendmachung des Ablehnungsgrundes im Schiedsverfahren gehindert wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin schon mit Zugang der Teilnehmerliste des ICC-Schiedsverfahrens am 11. 9. 2024 vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangte, wurde ihr noch vor Ablauf der 15-tägigen Frist des Art 20 der Wiener Regeln der Schiedsspruch zugestellt, sodass ihr nicht zuzumuten war, den Ablehnungsgrund noch im Schiedsverfahren geltend zu machen, zumal ihr dafür die volle Frist zur Verfügung stehen muss. Damit kann sie den Ablehnungsgrund in der Aufhebungsklage nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO geltend machen.

Nach § 611 Abs 4 ZPO ist die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs innerhalb von drei Monaten zu erheben.

Teile des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass die Ablehnungsfrist des § 589 Abs 2 ZPO auch für die Aufhebungsklage gelte, sodass, wenn nicht schon vor Fällung des Schiedsspruchs ein Ablehnungsantrag beim staatlichen Gericht eingebracht wurde, die Aufhebungsklage wegen eines Ablehnungsgrundes nur innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Ablehnungsgrundes – und nicht ab Fällung des Schiedsspruchs – erhoben werden könne (Hanusch in Klausegger ua, Austrian Arbitration Yearbook 2007, 82; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ § 589 ZPO Rz 100; aA Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 5/240).

Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frist von drei Monaten auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen gilt (18 OCg 5/19p, ErwGr 1.2 [c]). Daran ist auch in der hier vorliegenden Konstellation festzuhalten. Die von der Dreimonatsfrist zu trennende vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach § 589 Abs 2 ZPO bzw Art 20 der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben. Damit besteht kein Grund, die dreimonatige Frist des § 611 Abs 4 ZPO zu verkürzen. Die von der Klägerin am 24. 10. 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Aufhebungsklage ist damit rechtzeitig.

Nach § 588 Abs 2 ZPO und Art 20 Abs 1 der Wiener Regeln kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 588 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 verweist – anders als die Bestimmung des früheren § 586 ZPO – nicht mehr auf die Bestimmungen über die Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern in §§ 19 f JN. Ungeachtet dessen können die Gründe für die Ablehnung der Richter staatlicher Gerichte – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – auch im Schiedsverfahren weiterhin als Richtlinien herangezogen werden (18 ONc 2/19t, ErwGr III.2.; 18 ONc 1/20x, Rz 17; 18 OCg 5/20i, Rz 17).

Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (RS0046087; RS0109379). Dennoch ist bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949; RS0109379). Eine Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein zu begründen, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RS0045935; RS0046052).

Das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit ist jenem der staatlichen Gerichtsbarkeit gleichzuhalten, weil auch die Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit nicht nur Fachkompetenz, sondern auch das Vertrauen der Rechtssuchenden in unabhängige, unparteiische und frei von Interessenkollisionen agierende Schiedsrichter voraussetzt (18 ONc 3/15h, ErwGr III.3; 18 ONc 1/19w, ErwGr 2.3; 18 OCg 5/20i, Rz 18).

Auch die von der IBA erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in internationalen Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können – ungeachtet dessen, dass sie keinen normativen Charakter haben – bei der Beurteilung von Befangenheitsgründen als Orientierungshilfe dienen (RS0132687). Die dort ersichtliche „orange Liste“ enthält eine demonstrative Aufzählung von Situationen, die aus der Sicht der Verfahrensparteien im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters begründen können und deshalb vom Schiedsrichter offengelegt werden müssen (IBA-Guidelines II.3). Dazu zählt nach Punkt 3.1.2. der „orangen Liste“ der Fall, dass der Schiedsrichter innerhalb der letzten drei Jahre in einem anderen, nicht zusammenhängenden Rechtsstreit als Rechtsanwalt („Counsel“) gegen eine der Parteien des Schiedsverfahrens tätig war.

Der vorliegende Fall begründet umso mehr den Anschein einer Befangenheit, weil der Schiedsrichter nicht bloß in der Vergangenheit, sondern während des gesamten Schiedsverfahrens für die Prozessgegnerin der Klägerin tätig war und sich seine Aufgaben hier nicht auf eine bloße (Rechts-)Beratung beschränkten, sondern er sogar an einer mehrwöchigen Verhandlung teilgenommen hat. Dort war er in der Teilnehmerliste als „Counsel“ der Gegenseite eingetragen. Der Anschein der Befangenheit ergibt sich hier aus der Doppelrolle des Schiedsrichters, der im ICC-Schiedsverfahrens gegen den Rechtsstandpunkt der Klägerin ankämpfen, im VIAC-Schiedsverfahren den Rechtsstandpunkt der Klägerin aber objektiv beurteilen sollte.

Nach § 588 Abs 2 Satz 2 ZPO und Art 20 Abs 1 Satz 2 der Wiener Regeln kann eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Im vorliegenden Fall hat der Schiedsrichter gegenüber der Klägerin lediglich offengelegt, dass er in der Vergangenheit als Berater der Prozessgegnerin der Klägerin tätig war. Auch die schriftliche Erklärung vom 30. 10. 2023 war in den entscheidenden/hier wesentlichen Punkten in der Vergangenheitsform abgefasst. Aufgrund dieser Umstände musste die Klägerin keinen Grund zur Annahme haben, dass der Schiedsrichter diese Beratungstätigkeit für ihre Prozessgegnerin während seiner Tätigkeit als Schiedsrichter fortsetzen und sogar an Verhandlungen teilnehmen und dort gegen die Klägerin auftreten werde. Die Offenlegung des Schiedsrichters vom 30. 10. 2023 steht der Geltendmachung des nunmehrigen Ablehnungsgrundes damit nicht entgegen.

Da § 589 ZPO und Art 20 der Wiener Regeln die Verfristung des Ablehnungsgrundes dahin regeln, dass der Ablehnungsgrund innerhalb von vier Wochen bzw 15 Tagen nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund geltend gemacht werden muss, ist § 21 Abs 2 JN, wonach eine Partei einen Richter nicht mehr ablehnen kann, wenn sie sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, im Schiedsverfahren nicht anzuwenden (18 ONc 2/19t, ErwGr II.2; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 589 ZPO Rz 5). Damit steht der Umstand, dass die Klägerin am 13. 9. 2024 einer Erhöhung des Schiedsrichterhonorars zustimmte und am 24. 10. 2024 einen Antrag auf Konkretisierung des Schiedsspruchs stellte, der Ablehnung daher nicht entgegen.

Im Ergebnis ist die Ablehnung des Schiedsrichters damit berechtigt, weshalb der Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.

Die gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin erhobenen Einwendungen der Beklagten sind dahin berechtigt, dass der mit Beschluss vom 31. 3. 2025 abgewiesene und mit Schriftsatz vom 1. 4. 2025 zurückgezogene Antrag vom 19. 3. 2025 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Äußerungen samt Urkundenvorlage vom 1. 4. 2025 und vom 22. 4. 2025 hätten mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 14. 4. 2025 verbunden werden können, was einer gesonderten Honorierung entgegensteht.

BGH: Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: „Flucht“ vor AGB-Kontrolle, BGH Beschluss vom 9.1.2025 – I ZB 48/24

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2003, 36 C 19607/02, Klage auf Kostenvorschuss im Urkundenprozess

Relevante Normen

§ 91 ZPO
§ 599 ZPO
§ 708 Nr. 4 ZPO
§ 711 ZPO
§ 1039 ZPO

Tenor

ie Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt X, als Einzelschiedsrichter des zwischen den Parteien betriebenen Schiedsgerichtsverfahren (Az. des Schiedsgerichts: 449/02G10) Kostenvorschuss in Höhe von 1.733,92 EUR zu zahlen. 

Begründung

Tatbestand

Durch ihre selbständige Zweigniederlassung in X hat die Beklagte mit dem Kläger den Handelsvertretervertrag vom 26.4.1993 geschlossen, der unter Ziffer 7 folgende Schiedsvereinbarung wiedergibt: „…Sämtliche Streitigkeiten, welche nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgerichtkollegium bei der deutschen Handelskammer mit Sitz in X entschieden, gemäß der Schiedsgerichtsordnung. Das gesprochene Urteil wird endgültig und verbindlich für beide Seiten…..“

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.12.2001 Schiedsklage gegen die Beklagte eingereicht bei der IHK Region X. Vorangegangen war eine Vertragskündigung seitens der Beklagten vom 21.1.97. 4

Die IHK Region X hat die Schiedsklage weitergeleitet an die Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), welche sodann mit Schreiben vom 7.1.02 den Kläger insgesamt aufforderte, einen Auslagenvorschuss von 1.946,49 EUR zu leisten.

Im Nachgang dazu wurde seitens der DIS der Rechtsanwalt X zum Einzelschiedsrichter bestellt. Nach dessen Verfügung vom 17.9.02 wurden die Parteien aufgefordert, den Kostenvorschuss jeweils hälftig zu leisten, wobei zu Lasten der Beklagten ein Vorschussanteil von 1.733,92 EUR angegeben wurde.

Dieses hat die Beklagte gemäß Schreiben des Schiedsrichters vom 8.11.02 verweigert.

Im Urkundsverfahren beantragt der Kläger, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die Urkundsklage als unzulässig und begründet dies damit, die in Bezug genommenen Urkunden seien ihr unbekannt.

Sie meint, das Amtsgericht Düsseldorf sei sachlich und örtlich unzuständig angesichts der Schiedsvereinbarung unter Ziffer 7 des Vertrags vom 26.4.93.

Angesichts dessen, dass § 25 Satz 2 der DIS Schiedsgerichtsordnung lediglich eine Sollvorschrift darstellt, könne sie ihre Beteiligung an den Verfahrenskosten ablehnen, da sich aus ihrer Sicht das Schiedsgerichtsverfahren als mutwillig darstellt. Das Klagebegehren vor dem Schiedsgericht sei offensichtlich aussichtslos, insbesondere beruft sie sich auf ihre bereits im Schriftsatz vom 9.9.02 geäußerte Verjährungseinrede.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sämtliche zur Begründung des klägerische Anspruchs notwendigen Urkunden liegen vor. Die Angabe der Beklagten, diese seien ihr unbekannt, kann angesichts dessen, dass die Beklagte sich sowohl auf den Vertrag vom 26.4.93 als auch die DIS Schiedsgerichtsordnung wie auch auf das Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 8.11.02 bezieht, nicht nachvollzogen werden.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Schiedsgerichtsverträge sind ohne weiteres geprägt von einklagbaren Mitwirkungs- und Förderungspflichten der Parteien. Dazu gehört auch die vom Einzelschiedsrichter, der nach § 1039 ZPO eingesetzt ist, festgesetzte Vorschusspflicht beider Parteien (vgl. Thomas-Putzo vor 1025 ZPO, Rand-Nrn. 1 und 11). Dabei ist nicht der Schiedsrichter befugt, derartige Vorschussanteile einzuklagen, sondern die Partei, die zu Recht die andere Partei zur Mitwirkung auffordert. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine der Parteien das angestrebte Schiedsverfahren als mutwillig erachtet oder nicht, da diese Bewertung einzig dem Einzelschiedsrichter vorbehalten ist.

Der Einklagbarkeit der Vorschussanteile steht auch nicht die Schiedseinrede entgegen, da ansonsten der Schiedsvertrag als solcher ad absurdum geführt werden könnte.

Die vom Schiedsrichter angemeldete Vorschusssumme von 1.733,92 EUR wird seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 17.9.02 sowie aus dem auch von der Beklagten zur Akte gereichten Schreiben vom 8.11.02. 21

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.400,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin diese erbringt.

Gemäß § 599 ZPO sind der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte in einem Nachverfahren vorbehalten. 

BayObLG Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch 102 Sch 115/21

Relevante Normen

Art. 103 I GG
§ 1054 ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1060 ZPO

Amtlicher Leitsätze

  1. Teile eines Schiedsspruchs können in einem hierauf beschränkten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen.
  2. Hat das Schiedsgericht im Verfahren über eine isolierte Beschlussfeststellungsklage zwischen Gesellschaftern einer GmbH und der Gesellschaft mit Wirkung inter omnes positiv festgestellt, dass ein Gesellschafterbeschluss mit bestimmtem Inhalt wirksam gefasst worden ist, steht die Unteilbarkeit des Schiedsspruchs einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung entgegen, das nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft geführt wird.
  3. Eine erstinstanzliche Parteierweiterung auf Antragstellerseite im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ist trotz mangelnden Einverständnisses der Gegenseite im Fall der Sachdienlichkeit zulässig.
  4. Im Umfang der Aufhebung eines Schiedsspruchs kann die Sache auch dann an das Schiedsgericht zurückverwiesen werden, wenn nur eine Partei die Zurückverweisung beantragt, sofern keine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt und die Zurückverweisung sachdienlich erscheint.

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 16. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und der Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. Die Widerklagen der Schiedsbeklagten werden abgewiesen.

3. Alle anderen Anträge werden abgewiesen, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde.

4. Die Schiedsbeklagte zu 2) und die Schiedsbeklagte zu 3) werden dazu verurteilt, gemeinsam an die Schiedsklägerinnen einen Betrag von 120.000,00 EUR zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffern 1, 2 und 4 für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 4 ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist.

II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. (…)

3. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 wirksam gefasst wurde:

„Die Gesellschafter genehmigen die Änderungsvereinbarung zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) und weisen die Geschäftsführer an, die Vereinbarung auszuführen.“

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Jede Partei trägt ihre Kosten und ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts. Eine Erstattung von Gebühren und/oder Kosten durch eine Partei findet nicht statt.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt und in Ziffern 3 und 7 unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung aufgehoben.

III. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 21. November 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 21. November 2019 wirksam gefasst wurde:

„Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin S. vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.“

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. Jede Partei trägt ihre Kosten und ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts. Eine Erstattung von Gebühren und/oder Kosten durch eine Partei findet nicht statt.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt und in Ziffern 5 und 9 unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung aufgehoben.

IV. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen an das Schiedsgericht zurückverwiesen.

V. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) zu je 19% und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu je 21,5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) haben die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) jeweils 21,5%, von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) jeweils 19% zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Der Beschluss ist in Ziffern I. bis III. im Umfang der Vollstreckbarerklärung und in Ziffer V. vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf 2.263.000,00 € festgesetzt.

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind die Gesellschafterinnen der Antragstellerin zu 3), einer GmbH mit Sitz in M. (im Folgenden auch: GmbH oder Gesellschaft). Hinsichtlich mehrerer Beschlüsse, die im Oktober und November 2019 in drei Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind, sind in drei von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (im Folgenden: DIS) administrierten Schiedsverfahren am 25. März 2021 Schiedssprüche ergangen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung sind diese Entscheidungen des Schiedsgerichts insoweit, als sie zu Gesellschafterbeschlüssen ergangen sind, die die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und Kündigung seines Dienstvertrags sowie den Abschluss des nachverhandelten Vertrags der Gesellschaft mit dem … Engineering Center for … (im Folgenden: SE.) zum Gegenstand hatten.

Zum Geschäftszweck der Gesellschaft gehören die Planung, die Errichtung und der Betrieb eines globalen Satellitendatenkommunikationsdienstes. An ihrem Stammkapital sind seit August 2019 die in Deutschland ansässige Antragstellerin zu 1) mit einem Anteil von 44,92%, die in Liechtenstein ansässige Antragstellerin zu 2) mit 2,36%, die in der Volksrepublik China ansässige Antragsgegnerin zu 1) mit 42,72% und die in Liechtenstein ansässige Antragsgegnerin zu 2) mit 10% beteiligt. Im investment and shareholders‘ agreement vom 26. März 2018 (Anlage ASt 5) wurden diverse Regelungen getroffen, die ein austariertes Machtgefüge zwischen den Gesellschaftergruppen gewährleisten sollten. Die Gesellschaft befand sich in den Jahren 2018 und 2019 in Vertragsverhandlungen mit dem SE. über die Beschaffung und die In-Orbit-Lieferung von Satelliten. Nachdem der mit SE. zunächst geschlossene A. Mission Procurement and Services Contract mit dem Ablauf des Jahres 2018 ausgelaufen war, wurde ein Nachtrag 1 (Amendment #1) zum Vertrag verhandelt. Zwischen den Gesellschafterinnen entstanden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf den Abschluss des Nachtragsvertrags und die Amtsführung des Geschäftsführers Dr. Sh.. Dieser war von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf der Grundlage des investment and shareholders‘ agreement (Ziffer 34.2) für das Amt eines von vier Geschäftsführern vorgeschlagen und von den Gesellschafterinnen – dem Vorschlag folgend – ernannt worden. In den Gesellschafterversammlungen vom 16. und 17. Oktober sowie 21. November 2019 wurden über seine Abberufung und die außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrags Beschlüsse gefasst, in den Gesellschafterversammlungen vom 17. Oktober und 21. November 2019 erfolgten darüber hinaus Beschlussfassungen (unter anderem) über den Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE..

Die Satzung der Gesellschaft (Anlage ASt 6) regelt in Bezug auf die Gesellschafterversammlung und die Gesellschafterbeschlüsse:

§ 8 Gesellschafterversammlung (…)

8.4 (…) 

Der Versammlungsleiter ist nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen.

8.5 Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung vertreten lassen und sich durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- oder Beteiligungsberater) begleiten lassen. Der Vertreter hat die Vertretungsmacht durch Vollmacht … nachzuweisen.

8.6 Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift, einschließlich der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, zu erstellen. Die Niederschrift ist, sofern sie nicht notariell beurkundet wurde, von allen Gesellschaftern oder von der von der Gesellschafterversammlung mit der Niederschrift betrauten Person zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

8.7 Einwendungen gegen die Niederschrift müssen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift gegenüber allen anderen Gesellschaftern schriftlich geltend gemacht werden. Über solche Einwendungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

9.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.

(…)

9.3 Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei der Beschlussfassung gewährt je EUR 1 des Nennbetrags eines Geschäftsanteils eine Stimme. Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Abstimmung, wird aber nicht bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen berücksichtigt (…).

9.5 Für folgende Gesellschafterbeschlüsse ist eine Mehrheit von 91% der abgegebenen Stimmen erforderlich:

(…)

(f) die Erteilung der Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die gemäß der anwendbaren Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen;

(…)

9.6 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift angefochten werden.

Die am 9. April 2018 von den Gesellschafterinnen beschlossene Geschäftsordnung für das Management Team (Anlage ASt 7) bezeichnet in § 10 die „Zustimmungsbedürftige[n] Geschäfte“.

Danach gilt:

10.1 Die Mitglieder des Management Teams bedürfen zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. …

10.2 Insbesondere zur Vornahme der nachfolgenden Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen die Mitglieder des Management Teams eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung:

(…)

(e) der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen im Namen der Gesellschaft in den folgenden Fällen:

(…)

10.3 Zur Vornahme der nachfolgenden, auf operative Themen bezogenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen die Mitglieder des Management Teams eines vorherigen zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrats:

(…)

(c) Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die technisch-kommerzielle Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems haben.

In der am 16. Oktober 2019 abgehaltenen Gesellschafterversammlung fand eine Abstimmung über einen Beschlussvorschlag folgenden Inhalts (in deutscher Übersetzung) statt:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt. M. S. und M. O. sind jeweils einzeln bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle die Abberufung und die Kündigung betreffenden Dokumente im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

Der Versammlungsleiter hielt als Ergebnis der Abstimmung fest, dass 52,72% des bei der Gesellschafterversammlung vollständig vertretenen Stammkapitals der Gesellschaft gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% des Stammkapitals dafür ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgelehnt worden.

Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 19) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

In der Gesellschafterversammlung vom 17. Oktober 2019 wurde über den Abberufungs- und Kündigungsantrag als Tagesordnungspunkt 11 erneut abgestimmt.

Der Versammlungsleiter hielt als Abstimmungsergebnis wiederum fest, dass 52,72% des bei der Gesellschafterversammlung vollständig vertretenen Stammkapitals gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% des Stammkapitals dafür ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgelehnt worden.

Die Gesellschafter stimmten zudem unter dem Tagesordnungspunkt 4 über den Nachtrag 1 (Amendment #1) zum Vertrag mit dem SE. ab.

Der Antrag zu TOP 4 lautete:

„Die Gesellschafter C. AG und S. Ltd. befürworten das Amendment #1 zum A. Mission Procurement and Services Contract und beantragen weiter, die Zustimmung der Gesellschafter zum Abschluss des Vertrags zu erklären, sowie die Geschäftsführer entsprechend anzuweisen, den Vertrag zu schließen.“

Der Versammlungsleiter hielt fest, dass 52,72% des Stammkapitals für den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% dagegen ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über das Amendment zustande gekommen.

Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 21) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

In der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2019 standen unter anderem abermals die Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. aus wichtigem Grund und die sofortige Beendigung seines Dienstverhältnisses sowie die Zustimmung zum Abschluss des Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. auf der Tagesordnung.

Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde über den erneut wortgleich eingebrachten Antrag auf Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgestimmt. Der Versammlungsleiter hielt fest, dass die hiesige Antragstellerin zu 1) für den Beschlussvorschlag gestimmt habe, die hiesigen Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) dagegen; die weitere Gesellschafterin, die hiesige Antragstellerin zu 2), habe sich der Stimme enthalten. Damit habe die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschluss abgelehnt.

Der unter dem Tagesordnungspunkt 18 zur Abstimmung gestellte Vorschlag lautete:

„Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin … vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.“

Der Versammlungsleiter hielt fest, dass für den Beschlussvorschlag die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gestimmt haben, dagegen die Antragstellerin zu 1) bei Stimmenthaltung der Antragstellerin zu 2); damit habe die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschluss angenommen. Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 22) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

Zwischen den Gesellschafterinnen bestand Streit über Inhalt und Wirksamkeit dieser (und weiterer) Beschlussfassungen.

Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 3) enthält folgende Schiedsanordnung:

§ 15 Schiedsgericht

15.1 Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

15.2 Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.

15.3 Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden.

15.4 Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 15.1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.

15.5 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist M.. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) reichten am 26. November 2019, 28. November 2019 und 20. Dezember 2019 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) Schiedsklagen ein, gerichtet gegen die Gesellschaft als Schiedsbeklagte zu 1) und die im „gegnerischen Lager“ stehenden Gesellschafterinnen, die hiesigen Antragstellerinnen zu 1) und 2), als Schiedsbeklagte zu 2) und 3).

In der ausdrücklich der Geltung deutschen Rechts ohne Berücksichtigung etwaiger Weiterverweisungen unterstellten Konsolidierungs- und Umstrukturierungsvereinbarung vom 21./24. Februar 2020 (Consolidation and Reorganization Agreement, Anlage ASt 4) vereinbarten die Schiedsparteien und weitere Personen (u. a. Geschäftsführer) unter Ziffer 6 a), dass die Schiedsverfahren XX2, XX4 und XX9 auf der Grundlage der in § 15 des Gesellschaftsvertrags niedergelegten – im Consolidation and Reorganization Agreement in englischer Sprache wörtlich wiedergegebenen – Schiedsanordnung durchgeführt werden.

Sie vereinbarten zudem, dass alle drei Schiedsverfahren parallel geführt und von denselben drei Schiedsrichtern, und zwar den beiden parteiernannten beisitzenden Schiedsrichtern und dem von diesen zu benennenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts, entschieden werden sollen. Unter Ziffer II. („binding effect of the arbitrations“) trafen sie zusammen mit den weiteren Vertragsparteien folgende Regelung (in der von der Antragstellerin zu 1] zur Verfügung gestellten deutschen Übersetzung):

Die Parteien verpflichten sich unwiderruflich, die in allen Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche anzuerkennen und zu befolgen, als ob sie Parteien dieser Schiedsverfahren wären. Dies gilt unabhängig davon, ob eine bestimmte Partei Partei in dem jeweiligen Schiedsverfahren war.

Im Schiedsverfahren mit dem Gz. XX2 beantragten die Schiedsklägerinnen die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei. Hilfsweise beantragten sie weiter, den ablehnenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei.

Gegenstand des Schiedsverfahrens mit dem Gz. XX4 waren mehrere Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019. Die Schiedsklägerinnen beantragten (soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse) die Feststellung, dass in dieser Versammlung der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei, und hilfsweise, den ablehnenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei. Sie beantragten weiter widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung die Beschlussanträge zu dem Tagesordnungspunkt 4 (Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract) abgelehnt worden seien, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss nichtig sei, höchsthilfsweise den Beschluss für nichtig zu erklären.

Im Schiedsverfahren mit dem Gz. XX9 waren diverse Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 streitgegenständlich. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, beantragten die Schiedsklägerinnen die Feststellung, dass in dieser Gesellschafterversammlung der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam und der Beschluss über die Genehmigung des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung 1 (Amendment #1) durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 ein Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei, hilfsweise, den ablehnenden Beschluss für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei. Sie beantragten weiter widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beschlussantrag zum Tagesordnungspunkt 18 (Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract) abgelehnt worden sei, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss nichtig sei und höchsthilfsweise den Beschluss für nichtig zu erklären.

In allen drei Verfahren erging jeweils am 25. März 2021 am Schiedsort M. ein Schiedsspruch.

Im Verfahren XX2 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der folgende Beschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und der Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Die Widerklagen wies das Schiedsgericht ab (Ziffer 2), ebenso „alle anderen Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde“ (Ziffer 3). Es verurteilte die Schiedsbeklagten zu 2) und 3), gemeinsam an die Schiedsklägerinnen einen Betrag von 120.000,00 € zuzüglich Zinsen hierauf ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus:

Nach dem investment and shareholders‘ agreement (dort Ziffer 34.4) sei die Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung gegen den Willen der benennenden Gesellschafterin nur zulässig, wenn in Bezug auf die Person des Geschäftsführers ein wichtiger Grund vorliege, der dessen Abberufung rechtfertige. Nach materiellem deutschem Recht bedürfe es eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Geschäftsführers, der die Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft unter Abwägung aller beteiligten Interessen unzumutbar mache. Die Beweislast liege bei der Partei, die sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufe. Ein wichtiger Grund für die Abberufung habe nicht vorgelegen.

Auf vermeintliche Verfehlungen im Jahr 2018 und Anfang des Jahres 2019, die bereits seit April 2019 bekannt gewesen seien, könne im Oktober 2019 eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht gestützt werden (SSp Rn. 139 bis 142).

Seine Vertraulichkeits- und Loyalitätspflicht habe Dr. Sh. nicht dadurch verletzt, dass er im Zuge der Verhandlungen über den Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract die E-Mail des die Gesellschaft damals beratenden Rechtsanwalts Dr. B. am 12. September „2020“ (gemeint: 2019) an Vertreter des SE. weitergeleitet habe. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen E-Mail-Kette und deren Empfängerkreises sei die E-Mail zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als vertraulich zu betrachten, da bereits zuvor Dr. B. seinen Rechtsrat mit Frau M. dadurch geteilt habe, dass er diese in „cc“ gesetzt habe. Mit Rechtsanwältin M. habe zum Empfängerkreis eine für die „chinesischen Investoren“ und das SE. handelnde Person gezählt. Deshalb sei der Rechtsrat des Dr. B. nicht mehr vertraulich gewesen, als Dr. Sh. weitere Vertreter von SE. in „cc“ gesetzt habe. Die Rolle der Rechtsanwältin M. von der Kanzlei B. sei dem Rechtsanwalt Dr. B. auch bekannt gewesen. Diese Überzeugung stütze sich auf die E-Mail des Geschäftsführers S. an Rechtsanwalt Dr. B. vom 23. November 2018, in der S. Frau Rechtsanwältin M. Herrn Dr. B. als diejenige Rechtsberaterin vorgestellt habe, die sich im Auftrag von SE. / der Investoren um den Beschaffungsvertrag kümmere. Demnach hätten sowohl S. als auch Dr. B. gewusst, dass das, was sie an Frau Rechtsanwältin M. schicken, auch an sie in ihrer Rolle als Vertreterin von SE. geschickt werde. Die Auslegung, die die als Zeugen vernommenen Dr. B. und S. dieser E-Mail beigelegt hätten, überzeuge nicht. Insbesondere habe Dr. B. bestätigt, dass er im Anschluss an jene E-Mail S.s Bitte nachgekommen sei, die Details des A.-MissionVertrags direkt mit Frau M. zu verhandeln. Daher habe Dr. B. Frau M. eindeutig als Anwältin von SE. betrachtet und behandelt, die mit ihm die Bedingungen der Vereinbarung aushandelte (SSp Rn. 143 bis 149).

Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung von E-Mails habe außerdem nicht ergeben, dass Dr. Sh. in den Verhandlungen mit dem SE. über den Nachtrag 1 die Interessen des SE. verfolgt und deshalb seine Geschäftsführerpflichten verletzt habe. Vielmehr habe Dr. Sh. in den Verhandlungen (nur) als Vermittler gehandelt. Ungeachtet seiner Rolle als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft sei er von S. auch als „Vertreter“ (Anführungsstriche im Original) der Investoren und als Mittel zur Kommunikation mit dem SE. angesehen worden, wie sich aus der E-MailKorrespondenz vom Oktober und November 2018 ergebe. In Anbetracht dieser Korrespondenz sei das Schiedsgericht davon überzeugt, dass die Rolle des Dr. Sh. mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers S. und der Gesellschaft diejenige eines Boten und Kommunikators zwischen der Gesellschaft und dem SE. gewesen sei, „der die Position von K. [der Gesellschaft] an SE. und die Position von SE. an K. übermittelt“ (SSp Rn. 161) und im besten Interesse der Gesellschaft seine Verbindungen zum SE., seine Sprachkenntnisse und seine Erfahrungen im Umgang mit chinesischen Unternehmen genutzt habe, um beide Seiten zusammenzubringen. Dies gelte auch für seine Rolle während der Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung im September/Oktober 2019. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass Dr. Sh. lediglich als „Vermittler“ (Anführungsstriche im Original) zwischen der Gesellschaft und dem SE. fungiert habe, der die Botschaften in beide Richtungen habe weitergeben sollen, und dass alle beteiligten Parteien mit seiner Vermittlerrolle einverstanden gewesen seien. Das Schiedsgericht betrachte Dr. Sh. daher als bloßen Boten und sei davon überzeugt, dass Dr. Sh. nicht aktiv Positionen im Auftrag der Gesellschaft oder im Auftrag des SE. entwickelt habe. Für die Gesellschaft hätten S. und O., beraten durch Dr. B., dies übernommen, für SE. ein von Dr. L. gebildetes internes Team. Unter den gegebenen Umständen (Sprachkenntnisse, Zeitdruck) stelle es kein Fehlverhalten dar, dass Dr. Sh. – von beiden Seiten als Kommunikator eingesetzt – diese Rolle übernommen habe. Nichts deute darauf hin, dass Dr. Sh. bei seiner Übermittlungstätigkeit zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt, Informationen abgeändert oder zurückgehalten habe oder Entscheidungen des SE. beeinflusst habe. Der Vorwurf, in einem Interessenkonflikt gehandelt zu haben, sei daher nicht berechtigt. Nach der Überzeugung des Schiedsgerichts sei der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer S. außerdem bewusst gewesen, dass es über die chinesische Regierung in … gewisse Verbindungen zwischen den chinesischen Investoren und dem SE. gebe. Auch seinen Dienstvertrag, der ihm Nebentätigkeiten nur aufgrund Genehmigung gestatte, habe Dr. Sh. nicht verletzt, weil er weder Mitarbeiter von SE. geworden sei noch irgendwelche Nebentätigkeiten für SE. erbracht habe (SSp Rn. 150 bis 172).

Auf spätere Tätigkeiten des Dr. Sh. sei nicht einzugehen, weil sie eine Abberufung im Oktober 2019 nicht tragen könnten (SSp Rn. 173).

In Anbetracht der Ergebnisse in diesem Schiedsverfahren sei es angemessen, dass (nur) die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) gemeinsam den Schiedsklägerinnen deren Kosten des Schiedsverfahrens erstatteten und deshalb gemeinsam einen Betrag in Höhe von 120.000,00 € an die Schiedsklägerinnen zahlten.

Im Verfahren XX4 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Es stellte ferner fest, dass der folgende Gesellschafterbeschluss Die Gesellschafter genehmigen die Änderungsvereinbarung zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) und weisen die Geschäftsführer an, die Vereinbarung auszuführen.

Des Weiteren urteilte das Schiedsgericht, dass jede Partei ihre Kosten sowie ihren Anteil an der DISVerwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts selbst zu tragen habe (Ziffer 7).

Die Begründung für die Feststellung, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst worden sei, entspricht (nahezu) wörtlich derjenigen im Schiedsspruch zum Gz. XX2 (SSp XX4 Rn. 170 bis 215).

In Bezug auf den Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss des Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. heißt es im Schiedsspruch, die wirksame Beschlussfassung hänge davon ab, ob die Stimmen der Schiedskläger gültig gewesen seien und ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreiche oder nicht. Dies sei der Fall gewesen und der Gesellschafterbeschluss daher gültig zustande gekommen. Die Schiedsklägerin zu 1) sei nicht gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen gewesen. Weder sei SE. ein Gesellschafter der GmbH noch halte es Geschäftsanteile an der Schiedsklägerin zu 1) noch würden die Schiedsklägerin zu 1) und die Gesellschaft von demselben Gesellschafter kontrolliert. Deshalb sei die Änderungsvereinbarung nicht als Rechtsgeschäft im Sinne der genannten Norm anzusehen. Darüber hinaus sei es das Verständnis der Parteien bei Abschluss des investment and shareholders‘ agreement gewesen, dass die Schiedsklägerin zu 1) in Angelegenheiten stimmberechtigt sei, die das SE. beträfen (SSp Rn. 228 bis 231). Mit ihrem Votum habe die Schiedsklägerin zu 1) die ihr als Gesellschafterin obliegende Treuepflicht nicht verletzt, weil eine Ablehnung des Beschlussantrags nicht zur Vermeidung erheblicher Verluste der Gesellschaft zwingend erforderlich gewesen sei. Dies zeige bereits die weitere tatsächliche Entwicklung, in deren Verlauf die A.-Mission erfolgreich durchgeführt worden sei und die Vertragsbedingungen keine negativen Folgen für die Gesellschaft gehabt hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zudem entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten – bedingt durch das Zeitfenster der Frequenzzuteilung – Zeitdruck bestanden, weshalb es im besten Interesse der Gesellschaft gelegen habe, einen Starttermin im Jahr 2019 für die A.Satelliten durch die Annahme der Bedingungen des SE. zu sichern. Die Schiedsklägerinnen hätten bei ihrem Stimmverhalten einen weiten Ermessensspielraum gehabt und diesen auch unter Berücksichtigung der geschäftlichen Risiken nicht entgegen den Interessen der Gesellschaft missbraucht (SSp Rn. 231 bis 238).

Der jeweilige Erfolg der Parteien im Verfahren lasse eine Kostenaufhebung als angemessen erscheinen.

Im Verfahren XX9 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Es stellte ferner fest, dass am 21. November 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin … vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.

Das Schiedsgericht urteilte, dass jede Partei ihre Kosten sowie ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts selbst zu tragen habe (Ziffer 9).

Die Begründung für die Feststellung, ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. sei in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 nicht wirksam gefasst worden, entspricht wörtlich derjenigen im Schiedsspruch zum Gz. XX4 (SSp XX9 Rn. 181 bis 226).

Seine Feststellung, der Beschluss über die Genehmigung des von den genannten Geschäftsführern abgeschlossenen Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. sei wirksam gefasst worden, begründete das Schiedsgericht wie im Schiedsspruch zum Gz. XX4 (SSp Rn. 250 bis 260).

Der jeweilige Erfolg der Parteien lasse eine Kostenaufhebung als angemessen erscheinen.

Die Antragstellerin zu 1) hat am 30. Juni 2021 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag gegen die Schiedsklägerinnen zu 1) und 2) als Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) eingereicht, mit dem sie die Aufhebung (XX2) bzw. Teilaufhebung (XX4, XX9) der ihr am 30. März 2021 zugestellten Schiedssprüche insoweit erstrebte, als sie unter den oben wiedergegebenen Ziffern des jeweiligen Tenors zu Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen vom 16. und 17. Oktober sowie 21. November 2019 und zu den Kosten des jeweiligen Schiedsverfahrens ergangen sind.

Sie macht geltend, die Entscheidungen beruhten im Umfang des Aufhebungsverlangens auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ihre Kernargumente in Bezug auf die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers Dr. Sh., nämlich Interessenkonflikt und Geheimnisverrat, seien völlig übergangen worden. Obwohl in der Beweisaufnahme zusätzliche Umstände ans Licht gekommen seien, welche die Pflichtverletzungen des Dr. Sh. noch schwerwiegender erscheinen ließen, habe das Schiedsgericht anders als staatliche Gerichte, die mit der Materie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst gewesen seien, einen Abberufungsgrund abgelehnt. Der von den „chinesischen Investoren“ benannte Geschäftsführer stehe jedoch für die gesellschaftsschädigende Strategie dieser Investoren; diese agierten seit der Übernahme der Mehrheitsanteile ohne Rücksicht auf die vereinbarten Minderheitenrechte und verfolgten eigene Interessen, die das Projekt der Gesellschaft sowie deren Existenz massiv gefährdeten und nicht deckungsgleich seien mit den Gesellschaftsinteressen (sic) der Minderheitsgesellschafter. Zu seiner abweichenden Bewertung habe das Schiedsgericht nur gelangen können, indem es ihr Vorbringen zu zentralen Fragen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme entweder übergangen oder sich damit inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Dr. Sh. habe bei seiner Vernehmung selbst eingestanden, dass er sich nicht als Mittelsmann gesehen habe, der versuche, alle Parteien zusammenzubringen, sondern vor allem als Vertreter von SE., das ihm eine von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht zur Verhandlung des Beschaffungsvertrags erteilt habe. Dieses Eingeständnis habe das Schiedsgericht nicht in seine Abwägung eingestellt; die Verletzung der dienstvertraglichen Nebentätigkeitsregelung, mit der die Einnahme einer Vermittlerrolle einhergegangen sei, habe das Schiedsgericht mit einer Leerformel abgetan. Die Aussage des Zeugen Dr. L., der die Bereitschaft des SE. zu Zugeständnissen bekundet habe, habe das Schiedsgericht ebenso übergangen wie das von der Gegenseite nicht mehr bestrittene Vorbringen im Post Hearing Brief der Antragstellerin zu 1), Dr. Sh. habe Kenntnis von den von Dr. L. bezeugten Umständen gehabt. Die Wertung des Schiedsgerichts, die EMail-Korrespondenz zwischen der Gesellschaft und dem mit der Erstellung des Vertragsentwurfs beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. sowohl strategischen als auch kommerziellen Inhalts sei im Zeitpunkt der von Dr. Sh. veranlassten Weiterleitung nicht geheim gewesen, sei vom Beweisergebnis nicht getragen und ignoriere tatsächliches Vorbringen.

Das Schiedsgericht schweige auch zu den Kernargumenten, die sie, die Antragstellerin zu 1), für die Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse über den Abschluss der Nachtragsvereinbarung mit SE. angeführt habe. Die eingenommene Perspektive zu diesem Nachtrag und seiner Beurteilung sei widersprüchlich und grob falsch. Eine Dringlichkeit habe nicht bestanden. Die abweichende Würdigung des Schiedsgerichts beruhe darauf, dass es die Aussage des Zeugen Dr. B. nicht vollständig berücksichtigt, die Aussage des Dr. Sh., der selbst massive Vertragsrisiken eingeräumt habe, und das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) zum verzögernden Verhalten des Dr. Sh. außer Acht gelassen habe. Außerdem habe sich das Schiedsgericht mit dem erforderlichen Stimmenquorum nicht befasst, sondern die Frage in den Schiedssprüchen mit einer Leerformel übergangen.

Unerwähnt geblieben sei zudem ihr Vorbringen im Verfahren XX4, die Gesellschafterbeschlüsse vom 17. Oktober 2019 seien – soweit sie nicht auf ihren gesetzlichen Schutz verzichtet habe – schon allein deshalb unwirksam, weil die Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der Rechtsbeistände der „chinesischen Investoren“ für sie unzumutbar gewesen sei.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind dem Aufhebungsbegehren entgegengetreten und haben einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche in dem durch den Aufhebungsantrag vorgezeichneten Umfang eingereicht.

Am 10. Dezember 2021 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass wegen der inmitten stehenden Beschlussfeststellungsstreitigkeiten und der inter-omnes-Wirkung der Schiedssprüche eine (Teil-)Aufhebung nur im Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen, der Antragstellerin zu 1) und den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), nicht aber im Verhältnis zur betroffenen Gesellschaft Bedenken begegne. Da eine aufhebende Entscheidung nur im Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Gesellschafterinnen wirke und deren Bindung an den Schiedsspruch in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft nicht entfallen lasse, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das Aufhebungsbegehren fraglich. Zudem stünde eine Aufhebung der Schiedssprüche im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen, nicht aber in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft in Widerspruch zu der mit § 248 Abs. 1 AktG (analog) intendierten Einheitlichkeit der Rechtslage, die auch bei einem Ausweichen auf die Schiedsgerichtsbarkeit gewährleistet bleiben müsse. Die Einheitlichkeit der Rechtslage nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur im Verhältnis zwischen einzelnen Schiedsparteien zu unterlaufen, könne mit der interomnes-Wirkung des Schiedsspruchs in Konflikt stehen. Eine Teilbarkeit der Schiedssprüche in der durch die Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsanträge vorgezeichneten Weise erscheine deshalb rechtlich problematisch.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2022 hat die weitere Gesellschafterin, die Antragstellerin zu 2), erklärt, als Partei dem Verfahren auf der Seite der Antragstellerin zu 1) beizutreten und sich deren Vorbringen zum Vorliegen von Aufhebungsgründen vollständig zu eigen zu machen; bereits im Schiedsverfahren habe sie sich vollumfänglich dem Vortrag der hiesigen Antragstellerin zu 1) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre (weiteren) Geschäftsführer, den Beitritt als Partei auf der Antragstellerseite in dem ausdrücklich erklärten Bestreben erklärt, Zweifel an der Bindungswirkung der Entscheidung zwischen der Gesellschaft und den Antragsgegnerinnen zu beseitigen; aufgrund der inter-omnesWirkung der Schiedssprüche sei auch sie von den entscheidungserheblichen Gehörsverstößen, zu deren Begründung sie auf die Darlegungen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) verweise, betroffen.

Die Antragsgegnerinnen haben der Parteierweiterung widersprochen und halten diese auch nicht für sachdienlich.

Die am 30. Juni 2022 angeordnete mündliche Verhandlung hat der Senat am 23. November 2022 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Hinweis erteilt, dass er die Parteibeitritte für sachdienlich erachtet.

Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) haben zunächst beantragt,

1. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX2 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben,

2. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX4 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch in Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 7 aufzuheben,

3. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX9 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch in Ziffer 1, Ziffer 5 und Ziffer 9 aufzuheben.

Die Antragsgegnerinnen haben zunächst beantragt,

diese Aufhebungsanträge abzulehnen.

Sie beantragen weiter im Verhältnis zu allen drei Antragstellerinnen,

1. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX2, hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 des Tenors für vollstreckbar zu erklären,

2. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX4, hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 7 für vollstreckbar zu erklären,

3. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX9, hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 9 für vollstreckbar zu erklären.

Hilfsweise beantragen sie für den Fall einer (Teil-)Aufhebung,

die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Sie treten der Begründung des Aufhebungsbegehrens entgegen. Den behaupteten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gebe es nicht; das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen umfassend gewürdigt und sich auf der Grundlage der Beweisaufnahme eine eigene, von der Sicht der Antragstellerinnen abweichende Überzeugung gebildet.

Die Antragstellerinnen beantragen hierzu, den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung der Schiedssprüche (in dem durch den Gegenantrag jeweils bezeichneten Umfang) zurückzuweisen.

Der Vollstreckbarerklärung stehe das Vorliegen von Aufhebungsgründen entgegen, denn das Schiedsgericht habe – wie dargestellt – entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, vorgebrachte Kernargumente außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Für eine Vollstreckbarerklärung bestehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Schiedssprüche keinen vollstreckbaren Inhalt hätten und der im Verfahren XX2 ausgeurteilte Betrag bereits vor Verfahrenseinleitung bezahlt worden sei.

Dem Einwand der Erfüllung haben die Antragsgegnerinnen nicht widersprochen.

Mit Blick auf den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) ihren jeweiligen Aufhebungsantrag für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerinnen haben zuletzt der Erledigungserklärung zugestimmt.

Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Anträge auf Aufhebung (XX2) bzw. teilweise Aufhebung (XX4 und XX9) der Schiedssprüche übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, ist in der Sache nur noch über die Gegenanträge auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden. Diese Anträge erweisen sich jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung als zulässig. Ihnen ist stattzugeben, soweit sie sich auf die Ziffern 1, 2 und 4 des unter dem Gz. XX2 erlassenen Schiedsspruchs und die jeweilige Ziffer 1 der unter den Gz. XX4 und XX9 erlassenen Schiedssprüche beziehen. Die weitergehenden Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 3 und 7 des Schiedsspruchs XX4 sowie Ziffern 5 und 9 des Schiedsspruchs XX9 sind unter Teil-Aufhebung dieser Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Schiedsgericht (entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO) abzulehnen, weil insoweit Aufhebungsgründe vorliegen.

1. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind zulässig.

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1,

§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

b) Die besonderen Beweismittelanforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch die Vorlage der unterschriebenen Schiedssprüche in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt. Die Authentizität der Schiedssprüche ist zudem nicht bestritten.

c) Bei den Entscheidungen des Schiedsgerichts, auf die sich der Antrag bezieht, handelt es sich um wirksame Schiedssprüche.

Alle streitgegenständlichen Schiedssprüche erfüllen die formellen Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Insbesondere tragen sie ausweislich der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten, anwaltlich beglaubigten Abschriften und der von der Antragstellerin zu 1) eingereichten elektronischen Dokumente abschließend die Unterschriften der Schiedsrichter.

Die von den Antragstellerinnen geäußerten Zweifel am Vorliegen eines wirksamen Schiedsspruchs im Verfahren XX2 teilt der Senat nicht. Mit ihrem Hinweis auf die tatsächliche Gesamtlänge des Schiedsspruchs von 31 Seiten und der Paginierung „page 29 / 29“ auf der Unterschriftsseite (im Gegensatz zur Paginierung „page 30 / 31“ etc. auf den vorhergehenden Seiten) zeigen sie lediglich auf, dass die Angabe zur Seitenzahl und Gesamtlänge auf der letzten Seite des Schiedsspruchs nicht zutrifft. Jedoch besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschriften den Schiedsspruch in seiner gesamten Länge decken und diesen abschließen. Dies ergibt sich aus dem zusammenhängenden Text des Schiedsspruchs und dem Umstand, dass in der Mitte der Seite 30 unter Ziffer VIII. „Award“ ein Entscheidungsausspruch getätigt ist, der über die im Schiedsspruch dargestellte Streitigkeit erschöpfend befindet. Demnach stellt sich die letzte Seite, die den Schiedsort und das Erlassdatum sowie die Unterschriften und Namensangaben der drei Schiedsrichter trägt, als die den Schiedsspruch abschließende Seite dar.

d) Der Umstand, dass eine Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich einzelner Teile der Schiedssprüche beantragt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen.

aa) Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen (BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 66 f.; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 34 Sch 26/15, juris Rn. 21; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1060 Rn. 30). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Teilaufhebung eines Schiedsspruchs. Eine solche Teilaufhebung ist möglich, wenn der selbständig angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann. Dies richtet sich nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 29 f.; Urt. v. 31. Januar 1980, III ZR 83/78, NJW 1980, 1797 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Oktober 2019, 26 Sch 2/19, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1980, III ZR 148/79, VersR 1982, 92; KG, Urt. v. 5. Februar 1976, 16 U 1275/75, NJW 1976, 1357 [1358]; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6, 91; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 40; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 64 a. E.; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 47. Ed. 1. Dezember 2022, § 1059 Rn. 76; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1059 Rn. 19 a. E.).

bb) Die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit auf die von den Anträgen auf Vollstreckbarerklärung umfassten Teile der Schiedssprüche ist gegeben. Ziffer 3 des Schiedsspruchs im Verfahren XX2, mit dem alle anderen Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, abgewiesen worden sind, betrifft ausweislich des im Schiedsspruch dargestellten Streitstoffs keinen Sachantrag. Ziffern 2, 4 und 5 des Schiedsspruchs XX4 sowie Ziffern 2 bis 4 und Ziffern 6, 7 des Schiedsspruchs XX9 beziehen sich auf weitere, selbständige Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen am 17. Oktober und 21. November 2019. Die Abweisung „aller anderen Anträge, denen nicht stattgegeben wird“ (Ziffer 6 des Schiedsspruchs XX4; Ziffer 8 des Schiedsspruchs XX9) bezieht sich gegebenenfalls, das heißt, sofern dem Ausspruch ein eigenständiger Regelungsgegenstand innewohnen soll, auf die Widerklagen der Schiedsbeklagten zu 2) und 3) gegen die Schiedsklägerinnen. Die erforderliche Teilbarkeit der Schiedssprüche ist diesbezüglich gegeben, weil diese Widerklagen Feststellungsklagen nach § 256 ZPO unter Gesellschafterinnen darstellen und nicht als Beschlussfeststellungsklagen – die zwingend gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wären – qualifiziert werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 15). Die vom Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht umfassten Teile der Schiedssprüche beziehen sich mithin auf selbständige Streitgegenstände. Eine möglicherweise in Ziffer 6 bzw. Ziffer 8 der Schiedssprüche XX4 und XX9 enthaltene Zurückweisung der als Beschlussmängelklagen formulierten Hilfswiderklagen rechtfertigt sich schon aus der fehlenden Passivlegitimation der Schiedsklägerinnen und steht der Teilbarkeit der Schiedssprüche in der durch die Anträge auf Vollstreckbarerklärung vorgezeichneten Weise gleichfalls nicht entgegen.

e) Aufgrund der Parteierweiterung steht der Zulässigkeit auch nicht mehr der Umstand entgegen, dass eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nur im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen, nicht aber im Verhältnis zur Gesellschaft der insoweit gesondert zu beurteilenden Unteilbarkeit des Schiedsspruchs widerspräche.

aa) Die zwischen allen Gesellschafterinnen und der Gesellschaft ergangenen Schiedssprüche über (soweit hier streitgegenständlich) isolierte Beschlussfeststellungsklagen der Schiedsklägerinnen wirken erga omnes – sei es in entsprechender Anwendung der § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, sei es aufgrund Ziffer II. der Konsolidierungs- und Umstrukturierungsvereinbarung. Eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung allein im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen als Parteien des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne Einbeziehung insbesondere der Gesellschaft selbst in dieses Verfahren, in dem die Schiedssprüche einer – nach Maßgabe des § 1059 Abs. 2 ZPO beschränkten – Überprüfung unterzogen werden, hätte mit der intendierten Einheitlichkeit der Rechtslage und damit verbundenen Unteilbarkeit des jeweiligen Schiedsspruchs in Konflikt stehen können. Die Gefahr einer gespaltenen Rechtslage besteht jedoch nicht mehr, weil aufgrund der Parteierweiterung eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und allen ihren Gesellschafterinnen ergehen kann.

bb) Die Parteierweiterung auf Antragstellerseite durch die im Einverständnis mit der Antragstellerin zu 1) erklärten Beitritte ist prozessual wirksam erfolgt. Sie wird aus Gründen der Sachdienlichkeit zugelassen.

Eine (erstinstanzliche) Parteierweiterung auf Klägerseite kann unter den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig sein (BGH, Urt. v. 9. Mai 1989, VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225 [juris Rn. 9]; Urt. v. 13. November 1975, VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264 [267 f., juris Rn. 22 ff.]; OLG Frankfurt, Urt. v.

5. Mai 2009, 5 U 121/08, juris; Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 26 f.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, § 263 Rn. 13, 23; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 84; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 263 Rn. 69 f.; abstellend auf das Vorliegen der §§ 59, 60 ZPO hingegen: Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 263 Rn. 121 f.; Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 27).

Entsprechendes gilt für die Antragsverfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung, denn § 263 ZPO findet auch in diesen Verfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2002, III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 [juris Rn. 6]; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 107).

Im Streitfall erachtet der Senat die Parteierweiterung als sachdienlich. Sie zielt darauf ab, entsprechend § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG eine einheitliche Rechtslage hinsichtlich der streitgegenständlichen schiedsgerichtlichen Urteile über die Frage, ob und mit welchem Inhalt bestimmte Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden sind, zu gewährleisten. Die Einbeziehung der Gesellschaft, der Antragstellerin zu 3), und der Beitritt der weiteren Gesellschafterin, der Antragstellerin zu 2), sind geeignet, im vorliegenden Verfahren eine Klärung des betroffenen Streits im Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen und Gesellschaft mit Wirkung inter omnes herbeizuführen. Würden die Beitritte nicht zugelassen, so wäre über die Streitigkeit nach Abtrennung in gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 263 Rn. 77). Sämtliche Verfahren wären aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2021 genannten Gründen unzulässig. Unzulässig wäre im Fall einer Abtrennung aus denselben Gründen auch der vorliegende Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf (Teil) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche. Erst die Zulassung der Beitritte ermöglicht die notwendig einheitlich zu treffende Entscheidung. Erst sie ermöglicht auch die Kontrolle der Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordre public, § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, und die Vollstreckbarerklärung in dem Umfang, in dem ein solcher Verstoß nicht festzustellen ist. Die aufgrund einer solchen inhaltlichen Prüfung ergehende Entscheidung ist weit besser geeignet, den Rechtsfrieden zu fördern, als eine auf lediglich prozessualen Gründen beruhende Bestandskraft der Schiedssprüche. Prozessrecht ist nicht Selbstzweck. Seine Normen sind so auszulegen, dass sie ein praktisches Verfahren ermöglichen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, Einl VI Rn. 3).

Der nach Parteierweiterung ausdrücklich gegen alle Antragstellerinnen gerichtete Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ermöglicht somit eine einheitliche Entscheidung.

f) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

108Dem steht nicht entgegen, dass die zur jeweiligen Hauptsache getroffenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (BGH, Besch. v. 30. März 2006, III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1999, 4Z Sch 31/99, juris Rn. 12; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1060 Rn. 8).

109Vorliegend kann nur eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung Rechtsfrieden hinsichtlich der gegenständlichen Streitpunkte herbeiführen. Da die Antragstellerinnen die Ansicht vertreten, die Schiedssprüche beruhten auf einer Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), besteht ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerinnen daran, diesen Vorwurf im Verfahren vor einem staatlichen Gericht auszuräumen. Durch die Vollstreckbarerklärung wird bescheinigt, dass der von den Antragstellerinnen behauptete und auch von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgrund nicht vorliegt und somit die Anerkennung der Schiedssprüche den inländischen ordre public nicht verletzt.

Keinen Einfluss auf das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren hat der Umstand, dass mittlerweile unter dem Geschäftszeichen XX0 am 10. Januar 2022 ein weiterer Schiedsspruch ergangen ist (A. AG 7; Aktenzeichen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht: 101 Sch 28/22), der unter anderem die Frage wirksamer Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen am 27. Mai 2020 und 10. Juni 2020 betrifft. Dass dort unter anderem die Beschlussfassung über die Verlängerung des GeschäftsführerDienstverhältnisses mit Dr. Sh. gegenständlich ist, ändert daran nichts. Eine verfahrensmäßige Überholung ist dadurch nicht eingetreten.

Schon wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Kostengrundentscheidung und Hauptsacheentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 37; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6) ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit anzuerkennen, als die Vollstreckbarerklärung der in den Schiedssprüchen ausgesprochenen Kostenentscheidungen begehrt wird. Darauf, dass die Kostenentscheidungen in den Schiedssprüchen XX4 und XX9 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an.

Dass die im Schiedsspruch XX2 betragsmäßig ausgewiesene Kostenforderung aufgrund der nach Erlass des Schiedsspruchs geleisteten Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist und der materiell-rechtliche Einwand im Verfahren der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 31. März 2016, I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20), hindert angesichts der gegen den Schiedsspruch ins Feld geführten Vorwürfe die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses an der Vollstreckbarerklärung nicht. Vielmehr ist die unstreitige Erfüllung in der Tenorierung der Entscheidung, die den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO einen Vollstreckungstitel schafft, zum Ausdruck zu bringen. Auf diese Weise wird der Gefahr einer Vollstreckung der unstreitig bereits bezahlten Forderung wirksam begegnet.

2. Den Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, soweit sie sich auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts beziehen, welche die Beschlussfassungen über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und die außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrags betreffen (jeweils Ziffer 1 der Schiedssprüche XX2, XX4 und XX9, Ziffer 2 des Schiedsspruchs XX2). Insoweit liegen keine Aufhebungsgründe vor.

Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung eines Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Im Streitfall steht einer Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche im beschriebenen Umfang nicht der verfahrensrechtliche ordre public entgegen, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO. Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit nicht verletzt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Verstoß hiergegen ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 71 m. w. N.). Einem Schiedsspruch, der auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, ist deshalb die Anerkennung zu versagen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992, III ZR 169/90, NJW 1992, 2299 [juris Rn. 12]).

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen aber, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, müssen in den Gründen verarbeitet werden. Ein Schweigen zu den insoweit vorgebrachten Argumenten lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2018, 1 BvR 682/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1304/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8). Damit gleichzusetzen ist es, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019, I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 10; Beschluss vom 7. Juni 2018, I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 6) und die Begründung der Entscheidung den Schluss zulässt, dass sie auf einer nur den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 13. April 2021, VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2020, VI ZR 165/19, NJW 2020, 934 Rn. 7 m. w. N.).

Schiedsgerichte haben rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren (vgl. BGH NJW 1992, 2299 [juris Rn. 12]; Urt. v. 11. November 1982, III ZR 77/81, BGHZ 85, 288 [juris Rn. 12]; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 62 m. w. N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht, soweit es über die Beschlussfeststellungen zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. geurteilt hat, den Anspruch der Antragstellerinnen zu 1) und 2) auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Es hat die Feststellung getroffen, dass Beschlüsse gemäß den Beschlussanträgen nicht wirksam zustande gekommen seien, weil vorliegend die Abberufung und außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraussetzten, der jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei. Bei seiner Würdigung hat das Schiedsgericht keinen wesentlichen und entscheidungserheblichen Vortrag, den die Antragstellerinnen zu 1) und 2) in den Schiedsverfahren vorgebracht haben, unberücksichtigt gelassen.

aa) Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schiedsgericht habe den Kern des Vorbringens zum behaupteten Interessenkonflikt übergangen.

Das Schiedsgericht ist mit den Antragstellerinnen davon ausgegangen, dass ein Tätigwerden eines Geschäftsführers zum Nachteil seiner Gesellschaft grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen kann. Es hat das darauf bezogene Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, indem es über den streitigen Vortrag Beweis erhoben, die Beweise gewürdigt und sodann das von ihm festgestellte Beweisergebnis seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat.

Das Schiedsgericht hat sich auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung – ausweislich der Schiedssprüche durch Zeugenvernehmung und Auswertung von EMails – eine eigene Überzeugung von den Tatsachen gebildet (SSp XX2 Rn. 152 bis 166; SSp XX4 Rn. 194 bis 208; SSp XX9 Rn. 205 bis 219) und auf dieser Tatsachengrundlage eine rechtliche Bewertung angestellt. Dass es den erhobenen Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt gesehen hat und deshalb zu der Wertung gelangt ist, dass eine Pflichtverletzung unter dem Aspekt des Interessenkonflikts entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht vorliege, beruht nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die (Schieds-)Gerichte weder, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch sich ihrer Beweiswürdigung anzuschließen.

In den Gründen der Schiedssprüche hat sich das Schiedsgericht inhaltlich mit den Argumenten befasst, auf die das Vorliegen eines Interessenkonflikts in der Person des Geschäftsführers Dr. Sh. gestützt worden war. Es hat sich mit dem Kern des streitigen Vorbringens auseinandergesetzt, Dr. Sh. habe sich durch seine Rolle während der Vertragsverhandlungen mit SE. in einen Interessenkonflikt begeben und habe die Interessen des SE. verfolgt. Diesen Vorwurf hat es jedoch als durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt angesehen. Es hat sich gerade nicht davon überzeugen können, dass Dr. Sh. die Verhandlungen als Bevollmächtigter des SE. geführt habe. Vielmehr hat es sich die Überzeugung gebildet, dass Dr. Sh. in der Rolle eines Boten und Kommunikators zwischen der Gesellschaft und dem SE. gehandelt habe. Dies sei bereits im Jahr 2018 und ebenso im Rahmen der Verhandlung der Nachtragsvereinbarung im Jahr 2019 mit Wissen und Wollen der Gesellschaft und insbesondere auch des damaligen Geschäftsführers S. geschehen. Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hat es das Schiedsgericht als erwiesen angesehen, dass Dr. Sh. lediglich die jeweilige Position der Verhandlungsparteien in beide Richtungen habe weitergeben sollen. Das Schiedsgericht hat sich des Weiteren auf der Grundlage der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass Dr. Sh. diese Rolle nicht überschritten habe. Vielmehr habe er als Bote gehandelt; das Schiedsgericht sei davon überzeugt, dass er nicht aktiv Positionen im Auftrag der Gesellschaft oder im Auftrag des SE. entwickelt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage basiert die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Dr. Sh. in seiner Botenrolle Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt habe. Nichts deute darauf hin, dass er absichtlich die Position der Gesellschaft falsch an das SE. oder umgekehrt die Position des SE. falsch an die Gesellschaft kommuniziert habe. Dr. Sh. habe auch keine Entscheidungen des SE. beeinflusst oder getroffen; die Willensbildung sei vielmehr in den dafür gebildeten Teams ohne Beteiligung des Dr. Sh. erfolgt.

Die Überzeugungsbildung und rechtliche Würdigung beruht entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Antragstellerinnen halten der Aussage des Schiedsgerichts, nichts in den Akten deute darauf hin, dass Dr. Sh. absichtlich die Positionen der Verhandlungsparteien falsch an die jeweilige Gegenseite kommuniziert habe, entgegen, diese Feststellung stehe im Widerspruch zu der Aussage des Vertreters des SE. Dr. L., der als Zeuge vor dem Schiedsgericht bekundet habe, dass SE. dazu bereit gewesen wäre, über die von ihm vorgeschlagenen Vertragsbedingungen zu verhandeln, und von „SA.“, der Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1), die Zusage erhalten habe, sie werde für etwaige Verluste aus dem Vertrag aufkommen. Damit kann jedoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargestellt werden. Die Antragstellerinnen behaupten selbst nicht, Dr. L. habe ausgesagt, dass Dr. Sh. von diesen Umständen Kenntnis gehabt habe. Jedoch nur im Fall einer Kenntnis wäre zu konstatieren, dass Dr. Sh. durch Verschweigen der Umstände bewusst die Position des SE. falsch an die Gesellschaft kommuniziert hätte.

Die Antragstellerinnen verweisen zwar auf ihren Post Hearing Brief, in dem sie die Aussage des Dr. L. aufgegriffen und dazu behauptet haben, zweifellos habe Dr. Sh. von den durch die Zeugenaussage offenbar gewordenen Umständen Kenntnis gehabt; er habe sie absichtlich verschwiegen; dies bestätige, dass er nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt, sondern sich bewusst dafür entschieden habe, nur dem Gesellschafter, der hiesigen Antragsgegnerin zu 1), gegenüber loyal zu sein, als er diese Informationen vor seinen Mit-Geschäftsführern verheimlichte und dadurch die Möglichkeit vereitelte, sie bei den Verhandlungen zu nutzen. Da aber die angebliche Kenntnis weder unstreitig noch unter Beweis gestellt war, lässt das Schweigen der Schiedssprüche in Bezug auf die Aussage des Dr. L. und die hierauf bezogene Annahme der Antragstellerin zu 1) in ihrem Post Hearing Brief nicht den Schluss zu, das Schiedsgericht habe die Zeugenaussage und die entsprechende Wertung der Antragstellerin zu 1) im Post Hearing Brief übergangen oder unzulänglich gewürdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erforderte es nicht, dass sich das Schiedsgericht im Rahmen seiner Aussage, „nichts in der Akte“ deute auf eine absichtlich falsche Nachrichtenübermittlung durch Dr. Sh. hin, ausdrücklich mit den von Dr. L. geoffenbarten Umständen und der Wertung im Post Hearing Brief der Antragstellerin zu 1) befasst. Die subjektive Schlussfolgerung der Antragstellerin zu 1) gab hierfür ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin ihre Mutmaßung als „zweifellos“ bezeichnete, keine Veranlassung. Insbesondere war die aufgestellte Behauptung, Dr. Sh. habe „zweifellos“ Kenntnis gehabt, der Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde zu legen. Unerheblich ist dafür, ob die Gegenseite die im Post Hearing Brief aufgestellte Behauptung ausdrücklich nachträglich bestritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022, VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 21).

Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist auch die Aussage, „nichts in der Akte“ deute darauf hin, dass Dr. Sh. bei seiner Übermittlungstätigkeit zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Denn das Schiedsgericht hat auf die Übermittlungstätigkeit abgestellt, weil es von einer Botenstellung des Dr. Sh. ausgegangen ist. Es hat die Ursache für die gegenüber dem ursprünglichen SE.-Vertrag verschlechterten Bedingungen des Nachtragsvertrags nicht im Agieren des Dr. Sh. gesehen. Der Einwand der Antragstellerinnen, Dr. Sh. habe nicht die Interessen der Gesellschaft vertreten, weil sich die Konditionen massiv zum Nachteil der Gesellschaft verschlechtert hätten und angesichts der Aussage des Dr. L. ein für die Gesellschaft günstigeres Verhandlungsergebnis möglich gewesen wäre, geht deshalb an der Sache vorbei. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs kann damit nicht dargestellt werden.

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Schiedsgericht bei seiner Würdigung, Dr. Sh. sei nur Bote gewesen, sowohl den Umstand, dass SE. Dr. Sh. Verhandlungsvollmacht erteilt habe, als auch den Vortrag zu den wirtschaftlichen Verflechtungen der Antragsgegnerin zu 1) mit dem SE. unberücksichtigt gelassen habe. Die Frage, ob Dr. Sh. nur als Bote die wechselseitigen Positionen überbracht oder diese Rolle überschritten hat, ist eine Tatsachenfrage, für deren Beantwortung es weder auf wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem SE. und der Antragsgegnerin zu 1) noch darauf ankommt, ob Dr. Sh. Verhandlungsvollmacht erteilt war.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2) schließen sich das Vorliegen einer Verhandlungsvollmacht und die Einnahme einer Botenstellung nicht aus, „weil

Dr. Sh. dann als Stellvertreter und nicht als Bote auftrat“ (Schriftsatz vom 22. November 2022 Rn. 7; Bl. 281 Rs. d. A.). Ob Dr. Sh. als Bote oder Stellvertreter aufgetreten ist, ist auf der Grundlage seines tatsächlichen Auftretens zu beurteilen. Hierfür ist nicht relevant, ob er Verhandlungsvollmacht hatte. Die Würdigung des Schiedsgerichts, Dr. Sh. sei der natürliche Kommunikator gewesen, da keiner der anderen Geschäftsführer der Gesellschaft die chinesische Sprache beherrschte und Dr. Sh. von SE. ausdrücklich autorisiert worden sei, die Ansicht des SE. gegenüber der Gesellschaft, der Antragstellerin zu 3), zu kommunizieren, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es trifft auch nicht zu, dass das Schiedsgericht bei einer Zusammenschau der von Dr. Sh. getätigten Aussage, er habe in den Verhandlungen eher SE. vertreten, mit dem Umstand, dass ihm Verhandlungsvollmacht erteilt war, zwingend eine Botenstellung hätte ausschließen müssen, weshalb die abweichende Würdigung auf einen Gehörsverstoß zurückzuführen sei. Vielmehr greifen die Antragstellerinnen einen Teil der Aussage des Dr. Sh. vor dem Schiedsgericht heraus und interpretieren sie aus ihrer Sicht. Sie beziehen sich darauf, Dr. Sh. habe auf die Frage des Schiedsgerichts, ob er sich als Mittelsmann sehe, der versuche, alle Parteien zusammenzubringen („Bringing all parties together.“ „Would you consider your actions and your role between SE. and K. as that of a middleman in that sense?“), geantwortet (Übersetzung der Antragstellerin zu 1]): „Das würde ich so nicht sagen. Ich habe eher SE. vertreten.“ Die Nachfrage des Schiedsgerichts „Trotz Ihrer Rolle als Geschäftsführer von K.“ habe er mit „ja“ beantwortet. Das Schiedsgericht hat sich aber in den Schiedssprüchen im Rahmen seiner Beweiswürdigung damit befasst. Es hat nicht nur ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Position des SE. von Dr. L. und seinem Team innerhalb von SE. entwickelt und geformt worden sei, Dr. Sh. hingegen keine Entscheidungen des SE. beeinflusst oder getroffen habe, dieser vielmehr lediglich als Kommunikator tätig gewesen sei, sondern außerdem ausdrücklich festgehalten, es komme zu diesem Ergebnis ungeachtet der Antwort des Dr. Sh. auf die Frage, ob er sich als Mittelsmann betrachte. Dr. Sh. habe freimütig erklärt, dass er nicht ganz sicher sei, was mit dem „chinesischen Konzept eines Mittelsmannes“ gemeint sei. Wenn er gesagt habe, dass er „eher SE. repräsentiert“, dann sei diese Aussage seine persönliche Interpretation als Laie gewesen. Nach Ansicht des Schiedsgerichts stehe die Aussage nicht im Widerspruch zu den Tatsachen, nämlich dass die Position von SE. ausschließlich von Dr. L. und seinem Team, die Position der GmbH hingegen ausschließlich von S. und O., beraten von Dr. B., gebildet worden sei und Dr. Sh. die jeweiligen Positionen der Parteien lediglich hin und her kommuniziert habe. Somit hat sich das Schiedsgericht mit der von den Antragstellerinnen ins Zentrum gerückten Aussage des Dr. Sh. auseinandergesetzt, ist bei seiner Würdigung aber dem Verständnis der Antragstellerinnen nicht gefolgt, die diese Aussage als Beleg für einen Interessenkonflikt ansehen und zum Nachweis einer Pflichtverletzung genügen lassen wollen. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Indem die Antragstellerin zu 2) außerdem meint, aus dem Vorliegen einer Verhandlungsvollmacht ergebe sich ein Verhandlungsauftrag und demzufolge eine Pflicht des Dr. Sh., im Rahmen dieses Auftrags die Interessen des SE. zu vertreten, zeigt sie schon keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf. Ihre Ableitungen sind weder in einer Weise zwingend, dass eine abweichende Wertung der erhobenen Beweise auf eine Gehörsverletzung hindeuten könnte, noch sind sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2) bereits im Schiedsverfahren vorgetragen worden. Die von der Antragstellerin weiter gezogene Schlussfolgerung, Dr. Sh. habe das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu Lasten der GmbH beeinflusst, weil er als Geschäftsführer umfassende Kenntnisse darüber gehabt habe, welchen Grenzpreis die GmbH akzeptieren würde, ist gleichfalls nicht geeignet, eine Verletzung des Gehörsanspruchs darzutun. Das Schiedsgericht hat sich mit der Problematik befasst, dass Dr. Sh. trotz seiner Geschäftsführerstellung in der Gesellschaft zugleich als Kommunikator für beide Verhandlungsseiten habe fungieren sollen und demzufolge, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, als Bote die wechselseitigen Positionen übermittelt habe. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass es aufgrund der E-MailKorrespondenz vom Oktober und November 2018 davon überzeugt sei, Dr. Sh. sei ungeachtet seiner Rolle als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft mit Wissen und Wollen der Gesellschaft auch als „Vertreter“ der Investoren und als Mittel zur Kommunikation mit dem SE. angesehen worden; dies gelte auch für seine Rolle während der Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung. In einer Gesamtschau mit der Beschränkung des Dr. Sh. auf eine reine Botentätigkeit, bei der er weder Informationen verfälscht oder zurückgehalten noch Entscheidungen beeinflusst habe, ist es zu der Wertung gelangt, dass der Vorwurf, in einem Interessenkonflikt gehandelt zu haben, nicht berechtigt sei. Wenn die Antragstellerinnen meinen, bereits die Doppelrolle des Dr. Sh. begründe einen massiven Interessenkonflikt, der die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertige, zeigen sie lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung, nicht aber einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts auf.

Das Schiedsgericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass die jeweiligen Positionen der Verhandlungsparteien einerseits von Dr. L. und seinem Team und andererseits von S. und O., beraten von Dr. B., gebildet worden seien, während Dr. Sh. diese Positionen lediglich hin und her kommuniziert habe. Dies steht im Einklang mit der von der Antragstellerin zu 1) aus der Vernehmung des Dr. Sh. zitierten Passage; danach hat Dr. Sh. auf die Frage des Schiedsgerichts, ob seine schriftliche Zeugenangabe „Ich gehörte nicht zu dem Team von K., das die Verhandlungen mit SE. führte“ bedeute, dass er es nicht als seine Pflicht angesehen habe, auf der Seite der GmbH über den SE.-Vertrag zu verhandeln, geantwortet:,,Ich würde sagen, dass es anders ist, weil die Verhandlungen über den Beschaffungsvertrag von K. immer von M. S. und M. O. geführt wurden. Ich meine also, ich war nicht auf der Seite von K.. Was ich meinte, war, dass die Verhandlungen tatsächlich von beiden geführt wurden.“ Auf die Nachfrage „Sie sagen also, dass Sie nicht auf der Seite von K. verhandelt haben?“ hat er mit „nein“ geantwortet. Wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) – anders als das Schiedsgericht – diese Angaben als Beleg für einen Abberufungsgrund werten, zeigen sie ihre abweichende Würdigung, aber keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht auf.

Indem die Antragstellerin zu 2) zur wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem SE. ausführt und betont, die Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) sei zugleich diejenige Gesellschaft, die das SE. finanziere, stellt sie zwar dar, dass für SE. günstige Vertragskonditionen im Interesse der Antragsgegnerin zu 1) gelegen hätten. Auch stellt sie nachvollziehbar dar, dass die Konditionen des Nachtragsvertrags aus der Sicht der GmbH eine Verschlechterung gegenüber den ursprünglichen Vertragskonditionen bedeuteten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht erschließt sich daraus jedoch nicht. Die Antragstellerin zu 2) meint zwar, dieser Hintergrund spreche dafür, dass Dr. Sh. die Interessen des SE. und damit zugleich der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Interessen der GmbH vertreten und nicht nur als Bote agiert habe. Damit stellt sie jedoch lediglich ihre Schlussfolgerung der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Schiedsgericht entgegen. Dass das Schiedsgericht diese Schlussfolgerung nicht gezogen hat, bedeutet aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Fehl geht auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 1) und 2), das Schiedsgericht habe sich an keiner Stelle mit ihrem Vorwurf auseinandergesetzt, dass „in der Vertretung von SE.s Interessen bereits eine Loyalitätspflichtverletzung und damit ein Abberufungsgrund gegeben“ sei. Davon, dass Dr. Sh. die Interessen des SE. vertreten habe, hat sich das Schiedsgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise gerade nicht überzeugt. Dass es den erhobenen Vorwurf einer Loyalitätspflichtverletzung allerdings – wie unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 1 GG geboten – zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zeigt sich darin, dass es der strittigen Frage, in welcher Rolle Dr. Sh. agiert hat, durch Beweisaufnahme nachgegangen ist und in den Schiedssprüchen die erhobenen Beweise gewürdigt hat.

Die Antragstellerin zu 1) wiederholt zwar ihr Vorbringen, wonach „der von Dr. Sh. offen eingeräumte Interessenkonflikt die Verletzung einer Kardinalpflicht bedeutet und eine Abberufung in jedem Fall rechtfertigt“, und zitiert hierfür aus ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 (Anlage ASt 27; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 67 d. A.), dem Opening Statement ihres Verfahrensbevollmächtigten (Anlage ASt 11.1; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 68 d. A.) und dessen Post Hearing Brief vom 1. Februar 2021 (Anlage ASt 28; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 69 d. A.). Eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs zeigt sie damit jedoch nicht auf. Die Behauptung, Dr. Sh. selbst habe einen Interessenkonflikt in seiner Person offen eingeräumt und zugegeben, dass er nicht zu Gunsten der GmbH, sondern im Interesse von SE. und „den Investoren“ gehandelt habe, stellt lediglich eine Interpretation der Antragstellerinnen zu 1) und 2) dar, für die sie sich auf die Aussage des Dr. Sh. vor dem Schiedsgericht berufen. Indem das Schiedsgericht die Angaben des Dr. Sh. nicht als offenes Einräumen eines Interessenkonflikts beurteilt hat, hat es eine eigenständige Wertung vorgenommen, nicht aber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.

Die Antragstellerin zu 2) führt weiter ins Feld, das Schiedsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass Dr. Sh. mit Wissen und Wollen aller Beteiligten tätig geworden sei; richtig sei, dass die Geschäftsführer S. und O. immer wieder auf den Interessenkonflikt und die Notwendigkeit einer Auflösung dieses Konflikts hingewiesen hätten. Auch insoweit stellen die Antragstellerinnen allerdings lediglich ihre eigene Wertung gegen diejenige des Schiedsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht die von S. und O. bereits während der Vertragsverhandlungen geäußerten Bedenken wegen eines möglichen Interessenkonflikts aus dem Auge verloren hätte. Im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung erwähnt es kritische Anmerkungen in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt, die M. S. in E-Mails zum Ausdruck gebracht hatte (SSp XX2 Rn. 154 und 157; SSp XX4 Rn. 196 und 199; SSp XX9 Rn. 207 und 210). Es hat selbst die Notwendigkeit gesehen, sich eine eigene Überzeugung zu der Frage zu bilden, ob Dr. Sh. die Überbringerrolle mit dem Wissen und Wollen der maßgeblichen Personen übernommen hat. Es hat seine Überzeugung vom Bestehen eines Einverständnisses maßgeblich auf eine Würdigung der E-Mail-Korrespondenz vom Oktober und November 2018 gestützt. S. und die Gesellschaft hätten darin

Dr. Sh. ausdrücklich gebeten, dem SE. bei den Verhandlungen zum Beschaffungsvertrag die Position der Gesellschaft zu vermitteln, und gewollt, dass Dr. Sh. die Position des SE. an die Gesellschaft zurückübermittele. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass alle beteiligten Parteien mit seiner Botenrolle auch während der Verhandlung zum Nachtrag 1 einverstanden gewesen seien. Insoweit stützt sich das Schiedsgericht auf die Vernehmung des Zeugen S., aus der es zitiert (SSp XX2 Rn. 160; SSp XX4 Rn. 202; SSp XX9 Rn. 213). Indem die Antragstellerinnen die Tatsachenfeststellung als falsch bezeichnen, halten sie lediglich ihre Sicht derjenigen des Schiedsgerichts entgegen. Soweit sie betonen, S. und O. hätten immer wieder deutlich gemacht, dass es nicht toleriert werde, wenn ein Geschäftsführer gegen die Interessen der Gesellschaft handele, zeigen sie bereits keinen Widerspruch zu der Wertung des Schiedsgerichts auf, alle Beteiligten seien mit einer Botenrolle des Dr. Sh. einverstanden gewesen. Soweit sie eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass M. S. und M. O. immer wieder auf die Loyalitätspflicht der Geschäftsführer und darauf hingewiesen hätten, die Rolle von Dr. Sh. als „go-between“ bei den Verhandlungen des Nachtrags im September 2019 werde nicht akzeptiert, verkennen sie, dass sich das Schiedsgericht inhaltlich damit auseinandergesetzt hat, dass M. S. den Aspekt des Interessenkonflikts in E-Mails thematisiert hat. Es hat dessen kritische Anmerkungen einerseits und seine positiven Bekundungen andererseits abgewogen und sich erst auf der Grundlage dieser Abwägung die Überzeugung vom Bestehen eines Einverständnisses mit der Botenrolle gebildet.

Dass das Schiedsgericht dabei nicht die Gründe dafür offengelegt hat, dass es auf das Wissen und Wollen (unter anderem) des Geschäftsführers S. abstellt, ist gleichfalls für die hier allein maßgebliche Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs irrelevant. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass M. S. nicht zugleich den Willen der Antragstellerin zu 1), mithin einer Gesellschafterin, repräsentierte. Er war neben M. O. nicht nur einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1), wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage ASt 35) ergibt, sondern nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1) im Schriftsatz vom 30. Juni 2021 (Rn. 25 f.) auch Gründer und Ideengeber des Projekts sowie Partei des investment and shareholders‘ agreement. Letztlich kann er als ein Hintermann der Antragstellerin zu 1) angesehen werden.

Die Antragstellerinnen beanstanden weiter, das Schiedsgericht habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass Dr. Sh. den Beginn der Verhandlungen mit SE. um Monate verzögert habe, „um den dann angeblich eingetretenen Zeitdruck gegen die K. und für SE. in den Verhandlungen zu verwenden“ (Schriftsatz vom 22. November 2022 Rn. 7; Bl. 282 d. A.). Auch damit können sie jedoch nicht durchdringen. Sie legen lediglich Umstände dar, die sie als Indizien für einen Interessenkonflikt in der Person des Geschäftsführers Dr. Sh. werten. Das Schiedsgericht muss sich aber auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mit sämtlichem Vorbringen auseinandersetzen. Von einer Beweiswürdigung, die den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennt, deshalb erheblich lückenhaft ist und daher das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020, VII ZR 89/19, NZBau 2020, 290 Rn. 18), kann vorliegend nicht die Rede sein.

Nichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerinnen beanstanden, das Schiedsgericht habe sich mit Formulierungen in der E-Mail des Dr. Sh. vom 10. September 2019 nicht befasst („I have discussed with SE. and we agreed to finalize the amendment by September 20 and to make it as simple as possible …“; „I suggest … […] to completely forget about what was proposed before […] and redraft in consideration of the above 7 key points and get the draft ready BEFORE the end of this week [Friday, September 13]”; in der von der Antragstellerin zu 1] gestellten Übersetzung ins Deutsche: „Ich habe mit SE. diskutiert und wir haben uns darauf geeinigt, den Neustart [richtig: den Nachtrag] bis zum 20. September 2019 fertigzustellen und es so einfach wie möglich zu gestalten“; „Ich schlage vor, I. […] vergisst den bisherigen Vorschlag komplett und entwirft unter Berücksichtigung der obigen 7 Kernpunkte neu und stellt diesen Entwurf VOR Ende dieser Woche [Freitag, 13. September] fertig“). Eine erheblich lückenhafte Beweiswürdigung bei der Beantwortung der Frage, ob Dr. Sh. in einem Interessenkonflikt gehandelt hat, ist nicht zu erkennen, denn nicht jeden Aspekt muss das Schiedsgericht ausdrücklich diskutieren. Dass das Schiedsgericht in einer Gesamtschau angenommen hat, Dr. Sh. habe die Verhandlungsposition des SE. nicht aktiv beeinflusst, und sich die Überzeugung gebildet hat, seine Botenrolle habe Dr. Sh. nicht überschritten, kann deshalb nicht mit Verweis auf den Wortlaut dieser E-Mail, in der Dr. Sh. seine Meinung als Geschäftsführer der Gesellschaft dieser gegenüber äußert, als Ergebnis eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gewertet werden. Indem sich das Schiedsgericht zudem auf die Ansicht zurückgezogen hat, nicht Dr. Sh., sondern die Gesellschafterinnen seien die Entscheider darüber gewesen, ob der nachverhandelte Vertrag zu den von SE. gestellten Bedingungen abgeschlossen wird (SSp XX2 Rn. 165; SSp XX4 Rn. 207; SSp XX9 Rn. 223), hat es sich inhaltlich gegen die Ansicht der Antragstellerinnen gestellt, bereits die Forderung des Geschäftsführers Dr. Sh., die Gesellschaft „müsse diese Positionen ohne weitere Verhandlungen akzeptieren“ (Schriftsatz vom 30. Juni 2021 Rn. 175; Bl. 66 d. A.), stelle einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß eines Geschäftsführers dar. Ein Gehörsverstoß liegt darin nicht.

Der Verweis darauf, dass staatliche Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine die Abberufung rechtfertigende Loyalitätspflichtverletzung angenommen haben, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts zu begründen. Dieses hat sich aufgrund der von ihm erhobenen Beweise eine eigene Überzeugung gebildet. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht deshalb Ausdruck einer Gehörsverletzung, weil es den Einschätzungen der staatlichen Gerichte und der Wertung der Antragstellerinnen widerspricht.

bb) Auch die Kernargumente, die in den Schiedsverfahren in Bezug auf den angeblichen Geheimnisverrat des Dr. Sh. vorgebracht worden sind, hat das Schiedsgericht nicht übergangen.

Mit den Antragstellerinnen ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass ein Geheimnisverrat eines Geschäftsführers zum Nachteil seiner Gesellschaft grundsätzlich einen wichtigen Abberufungs- und Kündigungsgrund darstellen kann. Ausgehend hiervon ist es dem streitigen Vortrag nachgegangen und hat Beweis erhoben, sich eine (eigene) Überzeugung von der Tatsachengrundlage gebildet und diese sodann einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Es hat mithin das Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft, ob ein Geheimnisverrat zu bejahen ist (SSp XX2 Rn. 143 bis 149; XX4 Rn. 185 bis 191; XX9 Rn. 196 bis 202).

IIndem das Schiedsgericht die ihm unterbreiteten Tatsachen – anders als die Antragstellerinnen – dahingehend gewürdigt hat, dass die von Dr. Sh. am 12. September 2019 an Vertreter des SE. weitergeleitete E-Mail des Dr. B. vom 10. September 2019 im Zeitpunkt der Weitergabe bereits nicht mehr als geheim habe angesehen werden können, hat es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht hat den ihm unterbreiteten Unterlagen entnommen, dass bereits am 10. September 2019 Dr. B. und M. S. Frau I. M. zu den Empfängern der E-MailKette durch Setzen in „cc“ hinzugefügt hatten, als Dr. Sh. die um die Stellungnahme der Rechtsanwältin M. erweiterte E-Mail-Korrespondenz dadurch mit Vertretern des SE. teilte, dass er diese zusätzlich zu den bisherigen Empfängern in den Verteiler aufnahm. Wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) demgegenüber auf den ursprünglichen Adressatenkreis der E-Mail verweisen und darlegen, dass am 26. Juli 2019 Frau I. M. nicht von Dr. B. in „cc“ gesetzt worden war, zeigen sie keinen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts auf, denn das Schiedsgericht hat auf den Vorgang am 10. September 2019 abgestellt. Seine Wertung, dass der Inhalt der Mail des Dr. B. am 12. September 2019 gegenüber SE. nicht mehr geheim gewesen sei, begründet es damit, dass I. M. für die Investoren und das SE. gehandelt habe und dies Dr. B. und S. klar gewesen sei. Für diese Überzeugung stützt es sich auf eine EMail des M. S. an Dr. B. vom 23. November 2018. S. habe mit dieser E-Mail Frau M. Herrn Dr. B. als die Rechtsberaterin vorgestellt, die sich „im Auftrag des SE. / der Investoren um den Beschaffungsvertrag kümmert“. Das Zitat hat das Schiedsgericht belegt durch Verweis auf eine ihm vorgelegte Anlage C-59. In Anbetracht dieser EMail kommt das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass sowohl Dr. B. als auch S. wussten, dass alles, was sie an Frau M. schickten, auch an sie in ihrer Rolle als Vertreterin des SE. geschickt werde, die sich „im Namen des SE.“ um die Angelegenheit „kümmern“ würde (XX2 Rn. 147; XX4 Rn. 189; XX9 Rn. 200). Vom Standpunkt des Schiedsgerichts aus bestand daher entgegen der Meinung der Antragstellerinnen keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob bereits in dem Einkopieren von Frau M. in die E-Mail-Korrespondenz ein Geheimnisverrat des Dr. Sh. bestehen könnte, denn das Schiedsgericht macht nach seiner Beweiswürdigung nicht Dr. Sh. für die Erweiterung des Empfängerkreises auf Frau M. verantwortlich.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen hat sich das Schiedsgericht ausreichend mit dem Vorbringen zu einem Geheimnisverrat befasst. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) beanstanden zwar, dass das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin M. nicht erörtert habe, die ausgesagt habe, dass sie SE. nie formell vertreten und nicht von SE., sondern von der Antragsgegnerin zu 1) mandatiert und bezahlt worden sei. Sie erachten es auch als eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit den schriftlichen und mündlichen Zeugenangaben der Herren Dr. B. und S. befasst habe, die beide angegeben hätten, ihnen sei nicht bekannt gewesen, „dass Frau M. tatsächlich für SE. aufgetreten sein will“ (Schriftsatz vom 30. Juni 2021 Rn. 186; Bl. 73 d. A.). Damit können sie jedoch nicht durchdringen. Das Schiedsgericht hat sich mit den Ausführungen der Herren S. und Dr. B. ausdrücklich in den Gründen der Schiedssprüche befasst (XX2 Rn. 148; XX4 Rn. 190; XX9 Rn. 201), sich von deren Angaben jedoch nicht überzeugen können. Zur Begründung dafür führt das Schiedsgericht an, insbesondere habe Dr. B. bestätigt, „dass er anschließend der Bitte des Herrn S. nachkam, die Details des A.-Missionsvertrags direkt mit Frau M. zu verhandeln. Daher betrachtete und behandelte Dr. B. Frau I. M. eindeutig als die Anwältin von SE., die mit ihm die Bedingungen der A.-Missions-Vereinbarung im Namen des SE. aushandelte“. Somit hat sich das Schiedsgericht für seine abweichende Tatsachenüberzeugung auf weitere Bekundungen des Dr. B. gestützt und diese einer Würdigung unterzogen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) bleibt in den Schiedssprüchen nicht „völlig offen“, woraus das Schiedsgericht den Schluss zieht, dass die gegenteiligen Angaben der Zeugen S. und Dr. B. nicht belastbar seien. Ob das Schiedsgericht den zutreffenden Maßstab angelegt hat und seine rechtlichen Überlegungen zutreffend sind, ist im vorliegenden Kontext ohne Belang, denn eine révision au fond findet im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht statt. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) darüber, welche rechtlichen Erwägungen und Prüfungen das Schiedsgericht ausgehend von der Prämisse, dass die E-Mail objektiv nicht mehr als geheim habe angesehen werden können, hätte anstellen müssen, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Dass das Schiedsgericht auf die Angaben der Zeugin I. M. zu ihrer formellen Vertragsbeziehung nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist gleichfalls kein Ausdruck einer den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennenden und deshalb erheblich lückenhaften Beweiswürdigung. Nicht mit jedem Argument hat sich das Schiedsgericht ausdrücklich zu befassen und eine Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung auf ihre Richtigkeit findet im vorliegenden Verfahren nicht statt.

Wenn die Antragstellerinnen daran festhalten, dass der Inhalt der E-Mail vertraulich gewesen sei und Dr. Sh. durch die Übermittlung der Mail an SE. die Verhandlungsposition der GmbH dem Verhandlungspartner gegenüber offengelegt habe, so wiederholt sie lediglich ihre Sicht und stellt sie gegen diejenige des Schiedsgerichts. Der Vorwurf, die Beweiswürdigung ignoriere tatsächliches Vorbringen, ist jedoch aus den dargestellten Gründen nicht berechtigt.

Ihr Verweis darauf, dass staatliche Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen die Abberufung rechtfertigenden Geheimnisverrat bejaht haben, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts zu begründen. Dieses hat sich aufgrund der von ihm erhobenen Beweise eine eigene Überzeugung darüber gebildet, ob die weitergeleitete E-Mail im Zeitpunkt der Weiterleitung noch als geheim angesehen werden kann. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht deshalb Ausdruck einer Gehörsverletzung, weil staatliche Gerichte auf der Basis der ihnen unterbreiteten Tatsachen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abweichende Entscheidungen gefällt haben.

cc) Schließlich hat sich das Schiedsgericht auch mit dem Vorwurf befasst, Dr. Sh. habe seine vertraglichen Pflichten (Art. 10.2 seines Dienstvertrags) deshalb verletzt, weil er ohne Nebentätigkeitserlaubnis gehandelt habe.

Nach der rechtlichen Einschätzung des Schiedsgerichts übte Dr. Sh. mit seiner Botentätigkeit keine Nebentätigkeit für das SE. aus. Dass es auch in diesem Punkt der abweichenden Rechtsmeinung der Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Art. 103Abs. 1 GG dar. Weshalb die Würdigung des Schiedsgerichts widersprüchlich sein soll, erschließt sich nicht.

Da das Schiedsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einer Doppelvertretung in der Person des Dr. Sh. ausgegangen ist und in den Schiedssprüchen dessen Rolle bei den Vertragsverhandlungen bereits unter dem Aspekt des Interessenkonflikts behandelt hat, bestand entgegen der Meinung der Antragstellerinnen keine Veranlassung, im Zusammenhang mit der Erörterung der dienstvertraglichen Verpflichtungen erneut das Verbot der Wahrnehmung anderer Interessen als derjenigen der GmbH ausdrücklich zu thematisieren.

c) Nach alledem ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Verfahren XX2 ergangenen Schiedsspruchs, ausgenommen den vom Antrag nicht umfassten Ausspruch in Ziffer 3 des Tenors, stattzugeben.

Das Schiedsgericht hat aus den dargestellten Gründen keinen wesentlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag der Antragstellerinnen zum Vorliegen von Abberufungs- und Kündigungsgründen – dem alleinigen Gegenstand in diesem Verfahren – unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Die Anerkennung des Schiedsspruchs in Ziffer 1 des Tenors und der korrespondierenden Ziffer 2 (Abweisung der denselben Gesellschafterbeschluss betreffenden Widerklage) verstößt mithin nicht gegen den ordre public.

Da ein Gehörsverstoß in Bezug auf die Kostenentscheidung von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch insoweit (Ziffer 4 des Tenors) stattzugeben, allerdings – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung.

d) Aus denselben Gründen ist auch dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in den Verfahren XX4 und XX9 jeweils unter Ziffer 1 des Tenors ergangenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen stattzugeben.

Einer Vollstreckbarerklärung der Ziffer 1 des im Verfahren XX4 ergangenen Schiedsspruchs steht nicht entgegen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen zur Unzumutbarkeit des Versammlungsorts übergangen hat.

Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Schiedsgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden ist. Ob der Beschluss außerdem wegen eines Einberufungsmangels nicht wirksam zustande gekommen ist, ist für die Entscheidung ohne Belang. Die Feststellung, dass der Beschluss nicht wirksam gefasst worden ist, ist erst recht dann richtig, wenn der Einberufungsmangel unterstellt wird.

3. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärungen sind unter teilweiser Aufhebung der in den Verfahren XX4 und XX9 ergangenen Schiedssprüche abzulehnen, soweit sie die Beschlussfassungen zum Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE. betreffen (XX4 Ziffer 3 des Tenors; XX9: Ziffer 5 des Tenors). Dies steht auch einer Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidungen dieser Schiedssprüche entgegen.

a) In den Gründen des zu XX4 ergangenen Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht das wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen, der Versammlungsort der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 sei für die Antragstellerin zu 1) unzumutbar gewesen, nicht erwähnt und bei seiner Feststellung, der Gesellschafterbeschluss zum Abschluss des Nachtragsvertrags sei wirksam gefasst worden, nicht berücksichtigt. Dies verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Unstreitig hatte die Antragstellerin zu 1), und sich daran anschließend auch die Antragstellerin zu 2), gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung die Unzumutbarkeit des für die Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 ausgewählten Versammlungsorts im Schiedsverfahren geltend gemacht.

Da zur Gesellschafterversammlung nicht entsprechend § 121 Abs. 5 AktG in die Räume am Sitz der GmbH, sondern in die Kanzleiräume derjenigen Anwälte, welche die rechtlichen Interessen der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vertraten, geladen worden war, ist der gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung erhobene Einwand grundsätzlich erheblich, denn der geltend gemachte Einladungsmangel führt, sofern er einer Nichtladung gleichkommt, entsprechend § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Nichtigkeit, ansonsten zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016, IX ZB 32/15, NZG 2016, 552 Rn. 2327). Das Schiedsgericht hätte sich daher in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich mit diesem Vorbringen befassen müssen.

Die Regelung des § 121 Abs. 5 AktG hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsorts und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. Dieser Gesetzeszweck ist bestimmend für die Frage, wann und in welchem Maße das Einberufungsorgan von der Soll-Vorschrift des § 121 Abs. 5 AktG abweichen darf. Der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal dürfen nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein. Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts anderes (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Gesellschafterinnen bereits in einer Weise zerstritten waren, dass die Kanzleiräume der die Mehrheitsgesellschafterinnen vertretenden Anwälte als unzumutbarer Versammlungsort für die Minderheitsgesellschafterinnen zu qualifizieren sind. Denn es ist jedenfalls möglich, dass das Schiedsgericht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Beachtung des behaupteten, wenn auch bestrittenen Einberufungsmangels nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass ein wirksamer Beschluss über den Abschluss des SE.-Vertrags gefasst worden ist.

bb) Ohne Erfolg halten die Antragsgegnerinnen entgegen, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) den Einberufungsmangel nicht gemäß Ziffer 9.6 des Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Versammlungsniederschrift gerichtlich verfolgt haben und mit der Geltendmachung des Beschlussmangels daher präkludiert gewesen seien.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerinnen ist der Gehörsverstoß entscheidungserheblich. Ob Verfristung eingetreten war, muss dabei nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden. Auch mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Schiedsgericht zu befassen gehabt. Denn dass eine Anfechtungsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden ist, steht nicht fest. Nach Ziffer 8.4 des Gesellschaftsvertrags ist der Versammlungsleiter jedenfalls nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen. Ob eine Beschlussfeststellung in anderer Weise (vgl. BGH NZG 2016, 552 Rn. 33), die eine Ausnahme darstellt, erfolgt ist, wäre im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Parteivortrags zu entscheiden gewesen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Gesellschafterinnen über das Beschlussergebnis einig gewesen sind. Es bestanden vielmehr Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Stimmabgabe der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2); auch die Unzumutbarkeit des Versammlungsorts hatte die Antragstellerin zu 1) bereits in der Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls und der Anlage 3 hierzu gerügt und geltend gemacht, dass schon unter diesem Gesichtspunkt alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam seien (Anlagen ASt 21 und ASt 32).

Zu kurz greift deshalb der rechtliche Gesichtspunkt, dass ein festgestellter Beschluss mit Fristablauf endgültig wirksam wird, wenn er nicht fristgerecht angefochten worden ist (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008, II ZR 187/06, NZG 2008, 317 Rn. 26). Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es den Gesellschaftern unbenommen, eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Beschlusses durch eine isolierte positive Beschlussfeststellungsklage herbeizuführen.

Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden; die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. Der Erfolg der Klage hängt allein von der materiellen Rechtslage ab. Beschlussmängel führen regelmäßig – wie im personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystem (vgl. zur Kommanditgesellschaft: BGH, Urt. v. 16. Oktober 2012, II ZR 251/10, NZG 2013, 57) – zur Nichtigkeit (BGH NZG 2016, 552 Rn. 32).

Da somit ein relevanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, ist hinsichtlich dieses Teils des Schiedsspruchs der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen und der Schiedsspruch insoweit aufzuheben.

b) Darüber hinaus hat das Schiedsgericht den Antragsgegnerinnen im Verfahren XX4 mehr zugesprochen, als sie nach den im Schiedsspruch wiedergegebenen Anträgen beantragt hatten.8In den Gründen des Schiedsspruchs sind die Anträge der Schiedsklägerinnen unter Rn. 58, diejenigen der Schiedsbeklagten unter Rn. 60 bis 62 wiedergegeben. Danach hatten die Schiedsklägerinnen nicht die Feststellung beantragt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 17. Oktober 2019 der Beschluss betreffend die Ergänzungsvereinbarung mit SE. wirksam gefasst worden ist. Vielmehr haben die Schiedsbeklagten widerklagend die Feststellung begehrt, der Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden. Die Schiedsklägerinnen haben sich insoweit auf einen Abweisungsantrag beschränkt.

Indem das Schiedsgericht dennoch positiv festgestellt hat, ein wirksamer Beschluss sei gefasst worden, hat es gegen das in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende grundlegende Prinzip „ne ultra petita“ verstoßen, wonach die (schieds-)gerichtliche Entscheidungsbefugnis durch den Parteiantrag beschränkt ist. Dieser Verstoß stellt zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 33; Beschluss vom 24. Mai 2022, VI ZR 304/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2017, VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561Rn. 11).

Darin liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der von Amts wegen zu beachten ist, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO (vgl. Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1060 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1060 Rn. 9). Er geht unmittelbar aus dem Inhalt des Schiedsspruchs hervor und kann daher auch ohne eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge der Parteien berücksichtigt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53), nachdem er Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 gewesen ist.

c) Das Schiedsgericht hat es zudem unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG versäumt, in den Gründen der Schiedssprüche zu XX4 und XX9 auf die in den Schiedsverfahren aufgeworfene Frage der für eine wirksame Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit in der gebotenen Weise einzugehen.

Gemäß dem Parteivorbringen stritten die Schiedsparteien unter anderem über die Frage, ob der Beschluss über den Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE. zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit bedurfte oder ob eine einfache Stimmenmehrheit genügte. Ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vom 14./15. Dezember 2020 (Anlage ASt 11.1) hatte die Antragstellerin zu 1) im Schiedsverfahren die Ansicht vertreten, dass nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine qualifizierte Mehrheit von 91% der Stimmen schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Vertrag über den normalen Geschäftsbetrieb hinausging.

1n der von der Antragstellerin zu 1) gelieferten Übersetzung ins Deutsche heißt es dort: „DER VORSITZENDE: Woraus folgern Sie, dass es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf? HR. D.: 10.1 des Gesellschaftsvertrags. DER VORSITZENDE: Von der Geschäftsordnung? HR. D.: Von der Geschäftsordnung, ja. DER VORSITZENDE: Sie würden sagen, weil es den normalen Geschäftsverlauf überschreitet? HR. D.: Auf jeden Fall. Ich meine, dieser Vertrag war der wichtigste Vertrag, den K. wahrscheinlich jemals hätte abschließen können, zumindest zu dieser Zeit. Das war sicherlich nicht im normalen Geschäftsverlauf und bedurfte schon aus diesem Grund eines Gesellschafterbeschlusses.“

Hierauf nehmen die Schiedssprüche (nur) insofern Bezug, als sie die Frage des Mehrheitserfordernisses als Wirksamkeitskriterium anführen (SSp XX4 Rn. 228; SSp XX9 Rn. 250: „…, hängt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses davon ab, … ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte“).

Die Schiedsbeklagten haben weitere Argumente zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragen, dass der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen sei; so haben sie nach dem Inhalt der Schiedssprüche die Ansicht verfochten, das Stimmrecht der Schiedsklägerinnen sei gemäß § 47 Abs. 4 Satz 3 GmbHG beschränkt; da die Stadt S. das SE. und die Schiedsklägerin zu 1), die hiesige Antragsgegnerin zu 1), kontrolliere, bestehe ein Interessenkonflikt, der die gesetzliche Stimmrechtsbeschränkung zur Anwendung bringe. Zudem sei die Zustimmung zum bzw. die Genehmigung des Nachtragsvertrags nicht im besten Interesse der Gesellschaft, sondern für diese nachteilig gewesen.

Das Schiedsgericht hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung nur mit diesen zuletzt genannten Einwänden inhaltlich auseinandergesetzt und diese mit sachlichen Erwägungen verworfen (SSp XX4 Rn. 229 bis 238; SSp XX9 Rn. 251 bis 260). Zum strittigen Mehrheitserfordernis enthalten die Schiedssprüche jedoch nur die Aussage:

„Da die Schiedsklägerinnen die Mehrheit der Stimmen hatten, hängt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses davon ab, ob … und ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte. Das Schiedsgericht stellt fest, dass dies der Fall war und dass dieser Gesellschafterbeschluss wirksam zustande gekommen ist.“

Dies stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) hinsichtlich der Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit von 91% der Stimmen gemäß Art. 9.5 (f) des Gesellschaftsvertrags dar. Ziffer 9.5 (f) des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass für die Erteilung der Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die gemäß der anwendbaren Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, eine Mehrheit von 91% der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Somit wäre es erforderlich gewesen, sich mit § 10 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team zu befassen, der die zustimmungsbedürftigen Geschäfte in fünf Punkten auflistet. Die Aussage, dass „dies“ – Ausreichen einer einfachen Stimmenmehrheit – „der Fall war“, ist inhaltsleer, weil im vorliegenden Fall schon angesichts der Bedeutung, die dem Vertrag mit SE. für die Gesellschaft zukam, eine Auseinandersetzung mit den in der Satzung aufgelisteten qualifizierten Mehrheitserfordernissen veranlasst war.

Da die Frage des erforderlichen Quorums streitig und aus der eigenen Sicht des Schiedsgerichts entscheidungserheblich war, ist das Fehlen jeder Begründung für die Feststellung, dass eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte, als Verletzung rechtlichen Gehörs zu werten, denn es lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung inhaltlich nicht mit diesem wesentlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat.

Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich, denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen kann aus den bereits dargestellten Gründen nicht unter Verweis auf die gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfrist davon ausgegangen werden, es sei ohnehin Präklusion eingetreten gewesen. Hätte sich das Schiedsgericht mit der Frage des notwendigen Quorums inhaltlich angemessen auseinandergesetzt, hätte es den Beschlussfeststellungsstreit daher möglicherweise anders entschieden. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Gehörsverstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre, hat dies die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 9).

d) Die dargestellten Aufhebungsgründe stehen der beantragten Vollstreckbarerklärung der unter Ziffer 3 im Verfahren XX4 und Ziffer 5 im Verfahren XX9 ergangenen Schiedssprüche entgegen. Auf die weiteren behaupteten Gehörsverstöße kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

Auch die Kostenaussprüche der Schiedssprüche in den genannten Verfahren können infolgedessen nicht für vollstreckbar erklärt werden. Denn bereits die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs bewirkt wegen der Abhängigkeit des Kostenentscheids von der Entscheidung zur Hauptsache, dass die Kostenentscheidung nicht selbständig für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 37; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6).

4. Auf den Antrag der Antragsgegnerinnen verweist der Senat die Sachen in analoger Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Schiedsgericht zurück.

Für eine Zurückverweisung spricht, dass sich das Schiedsgericht mit dem komplexen Sachverhalt bereits intensiv befasst hat. Die dabei erworbenen Kenntnisse können im weiteren Verfahren verwendet werden.

Zwar haben nur die Antragsgegnerinnen Zurückverweisung beantragt, während die Antragstellerinnen sich dagegen ausgesprochen haben. Dies steht jedoch im Streitfall einer Zurückverweisung nicht entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt. Augenfällige und gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind jedoch nicht zutage getreten. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verletzungen des Gehörsrechts haben sich zum großen Teil als nicht berechtigt erwiesen. Die oben festgestellten Gehörsverstöße sind nicht als gravierend und augenfällig zu qualifizieren. Den Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ haben die Antragstellerinnen selbst nicht einmal von sich aus geltend gemacht. Dass der Einwand eines Einberufungsmangels unbearbeitet geblieben ist, lässt sich mit einem einfachen Versehen erklären. Das Vorbringen in den parallel durchgeführten Schiedsverfahren war weitgehend deckungsgleich, der Einberufungsmangel wurde allerdings nur in einem der drei Schiedsverfahren geltend gemacht. Die Frage des erforderlichen Mehrheitsverhältnisses ist nicht gänzlich übersehen worden.

Ein augenfälliger und gravierender Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht feststellbar, als die Antragstellerinnen geltend machen, das Schiedsgericht habe sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, dass der Nachtragsvertrag mit SE. für die Gesellschaft nachteilig sei und die Zustimmung einen Treuepflichtverstoß darstelle. Auch wenn es auf eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf mit Blick auf die bereits festgestellten Aufhebungsgründe nicht mehr ankommt, ist jedenfalls festzustellen, dass sich das Schiedsgericht in den Schiedssprüchen mit der Frage einer Treuepflichtverletzung auseinandergesetzt hat (SSp XX4 Rn. 232 bis 238; SSp XX9 Rn. 254 bis 260). Auch auf den Aspekt des streitbehafteten Zeitdrucks ist es eingegangen (SSp XX4 Rn. 235 bis 237; SSp XX9 Rn. 257 bis 259). Auch wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) den Ausführungen des Schiedsgerichts entgegenhalten, es habe kein Zeitdruck bestanden, vielmehr sei genügend Zeit für Verhandlungen vorhanden gewesen, deutet die abweichende und mit inhaltlichen Argumenten begründete Würdigung des Schiedsgerichts nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs hin. Im wiedereröffneten Schiedsverfahren können zudem etwaige unklare Zeugenangaben einer Klärung zugeführt werden. Ob die hauptsächlich aus der Rückschauperspektive getroffene Antwort auf die Frage, ob der Nachtragsvertrag für die Gesellschaft mit derart gravierenden Nachteilen verbunden war, dass eine gesellschafterliche Pflicht zur Verweigerung einer zustimmenden Stimmabgabe bestanden hat, rechtlich angreifbar ist, kann dahinstehen. Für Willkür ist jedenfalls nichts ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1) und 2), wonach die Berücksichtigung der nachträglichen Entwicklungen bei der Beurteilung, ob aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht eine Pflicht zur Zustimmungsverweigerung bestanden habe, in Widerspruch stehe zu der Ansicht des Schiedsgerichts, dass für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Abberufungs- und Kündigungsgrunds solche Ereignisse, die nach dem Datum der Beschlussfassung eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben. Dass das Schiedsgericht in rechtlicher Hinsicht einen grundlegend falschen Ansatz verfolge, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Die Ansicht der Antragstellerinnen, das Schiedsgericht habe gezeigt, dass es ihrer Argumentation nicht offen gegenüberstehe, gibt keinen Anlass, von einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht abzusehen. Aus den Schiedssprüchen geht hervor, dass das Schiedsgericht dem Tatsachenvorbringen der Antragstellerinnen durch Beweisaufnahme nachgegangen ist. Dass es sich sodann eine eigene Meinung gebildet hat, entspricht seiner Aufgabe. Die Parteien haben nur Anspruch auf ein neutrales (Schieds-)Gericht, nicht aber darauf, dass sich die Gerichte ihren Ansichten und Wertungen anschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht bereits in einer Weise festgelegt wäre, dass realistisch keine Änderung seiner Entscheidung aufgrund einer Neubefassung erwartet werden könnte.

Soweit die Antragstellerin zu 1) meint, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er „hinsichtlich der E-Mail an Rechtsanwalt Dr. B. vom 28. November 2018 nicht unvoreingenommen war“, sind Anhaltspunkte für Befangenheit nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 1) führt hierzu aus, im Anschluss an das Eröffnungsplädoyer ihres anwaltlichen Vertreters habe der Vorsitzende Schiedsrichter genau nach dieser E-Mail gefragt. Als der Prozessvertreter darauf habe antworten wollen, sei er unterbrochen worden mit den Worten (nach der von der Antragstellerin zu 1] gestellten Übersetzung ins Deutsche): „Es tut mir leid, das sagen zu müssen, aber ich denke, das ist genau der Punkt, bei dem ich es vorziehe, dass die Parteivertreter, die Zeugen sind, bei der Eröffnungserklärung nicht anwesend sind. Es liegt natürlich an Ihnen, aber um, sagen wir mal, die Glaubwürdigkeit – nicht die Glaubwürdigkeit, sondern den Wert einer Zeugenaussage von Herrn S. – nicht zu schwächen, würde ich wahrscheinlich empfehlen, dass wir jetzt nicht sagen, was er sagen wird.“

Daraus ergibt sich entgegen der Interpretation durch die Antragstellerin zu 1) nicht, dass der Vorsitzende Schiedsrichter schon vor der Aussage des Zeugen S. Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit gehabt habe und davon ausgegangen sei, S. würde als Zeuge ohnehin nur die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) wiederholen. Die Anmerkung entspricht vielmehr üblicher und fürsorglicher Verfahrensleitung auch in Verfahren vor den staatlichen Gerichten.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO im Umfang der Vollstreckbarerklärung anzuordnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens entspricht der Summe der (Teil-)Werte der verfahrensgegenständlichen Schiedssprüche insoweit, als diese die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. sowie den Abschluss des nachverhandelten Vertrags mit dem SE. zum Gegenstand haben, einschließlich der jeweils getroffenen Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl.

2021, Schiedsrichterliches Verfahren, Rn. 2.4477 – 2.4479, 2.4482).

Da die Schiedssprüche, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in Verfahren der (isolierten) Beschlussfeststellung ergangen sind und ihnen – in Übereinstimmung mit dem Consolidation and Reorganization Agreement – Wirkung inter omnes zukommt, erscheint es sachgerecht, zur Bestimmung des Werts der Schiedssprüche auf den normativen Streitwert des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG abzustellen, dessen Grundsätze bei Streitigkeiten über Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel herangezogen werden.

Soweit die Schiedssprüche die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und die Beendigung seines Dienstverhältnisses betreffen, ist es nicht erforderlich, das Interesse an der Beibehaltung respektive der Beendigung seiner Lenkungs- und Leitungsmacht in der Gesellschaft zu bewerten. Ist Streitgegenstand einer Beschlussmängelstreitigkeit auch oder ausschließlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, so ist der Streitwert entsprechend § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des vertraglichen Jahresentgelts anzusetzen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016, II ZR 297/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Mai 2013, II ZR 110/12, juris Rn. 2 m. w. N). Diese Bemessungsgrundsätze erscheinen auch sachgerecht, wenn es – wie vorliegend – um den Wert von Schiedssprüchen über isolierte Beschlussfeststellungsklagen geht. Anzusetzen sind somit die von den Parteien übereinstimmend mit 387.000,00 € (bezogen auf die Beschlussfassungen vom 16. sowie den 17. Oktober 2019) und 369.000,00 € (bezogen auf die Beschlussfassung vom 21. November 2019) angegebenen Beträge.

Hinsichtlich der Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Nachtragsvertrag mit SE. haben die Parteien ihr Interesse übereinstimmend mit 500.000,00 € beziffert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die dem Vertrag und seiner Durchführung zukam, legt der Senat diese Angabe seiner Wertfestsetzung zugrunde, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Es kann offenbleiben, ob eine Begrenzung des Streitwerts in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG auf Beschlussmängelklagen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich in Betracht kommt (zum Streitstand: K. Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 45 Rn. 153; Wertenbruch in M.er Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, Anhang § 47 Rn. 351 ff.; jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall scheidet eine Begrenzung auf ein Zehntel des Stammkapitals der Antragstellerin zu 3) schon deshalb aus, weil nach insoweit übereinstimmendem Vorbringen der Parteien ihr Interesse an der Streitsache schwer wiegt und deshalb mit einem den Grenzwert übersteigenden Betrag zu bewerten ist. Auf die streitige Frage, ob die Streitwertbegrenzung auf 500.000,00 € nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend anzuwenden oder jedenfalls als Richtschnur anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2022, 8 W 7/22, NZG 2022, 1019 Rn. 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Februar 2015, 2 U 143/12, NZG 2015, 1323 Rn. 14; offengelassen: BGH NZG 2009, 1438 Rn. 3; NZG 1999, 999[juris Rn. 3]), kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an.

Der Streitwert für das Verfahren beläuft sich auf die Summe der Einzelstreitwerte (§ 39 Abs. 1 GKG; zweimal 387.000,00 €; einmal 369.000,00 €; zweimal 500.000,00 €) zuzüglich der im Schiedsspruch zu XX2 betragsmäßig ausgewiesenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 120.000,00 € (BayObLG, Beschluss vom 18. November 2021, 102 Sch 142/21, juris Rn. 30). Die Werte des Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverlangens sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG. Bereits deshalb gibt die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärte Teilerledigung des Verfahrens betreffend die Aufhebungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) keine Veranlassung zur Festsetzung von Stufenstreitwerten.

Ergänzend wird auf den Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2022 Bezug genommen.

Ordre public & EU-Sanktionen: OLG Stuttgart vs. BGH

Kurzfassung: Das OLG Stuttgart (13.05.2025) verweigert die Vollstreckung eines russischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen EU-Sanktionen (ordre public). Im Gegensatz dazu legt der BGH (I ZB 41/24, 23.01.2025) die Messlatte für ordre-public-Verweigerungen hoch. Für die Praxis bedeutet das: Sanktions-Compliance wird zum Vollstreckungs-Mindeststandard.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Das Zusammenspiel zwischen ordre public und EU-Sanktionsrecht gewinnt an Schärfe: Während der BGH nur selten auf ordre public abstellt, setzt das OLG Stuttgart bei Sanktionsverstößen einen klaren Kontrapunkt. Unternehmen und Parteivertreter müssen die Sanktionslage bereits während des Schiedsverfahrens mitdenken – nicht erst bei der Vollstreckung.

Die Entscheidungen im Überblick

Praxisfolgen für Schiedsverfahren

  • Sanktions-Due-Diligence: Parteien, Transaktionen, Banken und Lieferketten prüfen.
  • Klauselanpassung: Schiedsort, anwendbares Recht, Compliance-Kooperation, Anpassungsklauseln.
  • Vollstreckungsplanung: Frühe Klärung, wo vollstreckt werden soll; lokales Sanktions- und ordre-public-Risiko bewerten.
  • Dokumentation: Sanktionsprüfungen revisionssicher dokumentieren.

Vergleich in Kürze

AspektOLG StuttgartBGH
AnlassEU-SanktionsverstoßAllgemeine zivilrechtliche Einwände
MaßstabStrikt (ordre public verletzt)Restriktiv (hohe Schwelle)
PraxiswirkungSanktions-Compliance als SchlüsselOrdre-public-Einwände bleiben Ausnahme

Hinweis: Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

BGH, Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche, I ZB 33/22

Vorinstanz

OLG Koblenz, 31. 3. 2022 – 2 Sch 3/20

Relevante Normen

§ 110 ZPO

Leitsatz

a) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).

b) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein deutscher Unternehmer, der jahrzehntelang in der Russischen Föderation tätig war. Die vier Antragsgegnerinnen sind selbständige Unternehmen der E.-Gruppe, eines Fruchtsaftkonzerns, mit Sitz in R. Die E.-Gruppe kooperierte einige Jahre mit den Unternehmen des Antragstellers in der Russischen Föderation. Nach Beendigung der Kooperation reichte der Antragsteller Schiedsklage ein, mit der er von den Antragsgegnerinnen und drei natürlichen Personen Schadensersatz in Höhe von 68.228.226 € verlangte.

Ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau verurteilte die Antragsgegnerinnen sowie die drei weiteren Schiedsbeklagten im Jahr 2019 gesamtschuldnerisch, an den Antragsteller Schadensersatz in Höhe von 49.024.599,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem 13. 4. 2017, Schiedsgerichtskosten in Höhe von 8.886,15 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100.000 € sowie die Schiedsgebühr in Höhe von 78.595,57 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerinnen haben vor dem Oberlandesgericht negative Feststellungsklage auf Versagung der Anerkennung dieses ausländischen Schiedsspruchs erhoben; hilfsweise haben sie – im Beschlussverfahren – einen negativen Feststellungsantrag gestellt. Mit der Klageerwiderung hat der damals in Moskau wohnhafte Antragsteller neben der Klagabweisung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der Antragsgegnerinnen zu den im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen und weiter hilfsweise die Verweisung der Hilfswiderklage an das Landgericht beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin die negative Feststellungsklage, respektive den negativen Feststellungsantrag, einseitig für erledigt erklärt und beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Erledigung sowie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Es hat ausgesprochen, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Hilfswiderklage hat das Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesen und den Verweisungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2022 hat der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlegt habe. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin mit Schriftsatz vom 25. 11. 2022 beantragt, dem Antragsteller die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 5. 1. 2023 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe die Anschrift in Dubai wieder aufgegeben und seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt. Dem sind die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 11. 1. 2023 entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann offenbleiben. Er bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Antrag ist statthaft.

Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschl. v. 23. 7. 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschl. v. 23. 9. 2021 – I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.).

Der Antragsteller steht hinsichtlich seines Hauptantrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob seine Hilfswiderklage für eine Stellung als Kläger im Sinn von § 110 Abs. 1 ZPO ausreicht.

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer 324Schiedssprüche, BGBl. II 1961 S. 121 – UNÜ) wird nach § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber.

b) Der Antragsteller steht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aber einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich.

aa) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO a. F. erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO a. F. vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22. 9. 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 10] m. w. N.).

bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 15]).

(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 14 m. w. N.). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 47. Ed. [Stand 1. 12. 2022], § 110 Rn. 2).

Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor, kann eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf Antragsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

(2) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen liegen vor.

Es ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil § 1063 ZPO (für ausländische Schiedssprüche i.V.m. § 1025 Abs. 4 ZPO) nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält. Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25]; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 1 m. w. N.; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187). Hierzu gehören auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozessordnung enthaltenen Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sprechen Sinn und Zweck für die analoge Anwendung der §§ 110 ff. ZPO. Das Institut der Prozesskostensicherheit dient dem Ziel, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, BT-Drs. 13/10871, S. 17). Die Interessenlage des Antragsgegners im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist insoweit mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar. Die Leistung einer Prozesskostensicherheit ist in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum zu sichern.

(3) Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stehen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Weder die Zivilprozessordnung noch das New Yorker Übereinkommen enthalten besondere Vorschriften zur Beschleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 9]). Die in einem Schiedsverfahren obsiegende Partei hat mit dem Schiedsspruch nicht nur bereits eine (erste) Sicherheit erlangt. Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drs. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschl. v. 7. 7. 2016 – I ZB 90/15, WM 2017, 732).

Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarerklärung unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Verhandlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund geltend mache (§ 1042 a Abs. 2 ZPO a. F.), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar. Nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist bei der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs die mündliche Verhandlung bereits dann anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe »in Betracht kommen«. Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, IPRspr 2014, Nr. 266, 713 [juris Rn. 3 f.]). Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziehungsweise Art. V Abs. 2 UNÜ bedarf es insoweit auch keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt. Damit gibt es keinen Grund (mehr), den Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren als den eigentlichen Angreifer anzusehen, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen will. Vielmehr ist es der Antragsteller, der mit der (Anerkennung und) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einen vollstreckbaren Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO erlangen will.

II. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohnsitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offenbleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Beschl. v. 30. 3. 2006 – IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] m. w. N.). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Antragsteller während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. 3. 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 – HZPÜ), namentlich der Art. 17 und 18 HZPÜ als Regelungen im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit war, sowie, ob sich an einer möglichen Befreiung durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Jahr 2022 etwas geändert hätte.

III. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

1. Ob schon die Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 1 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht (mehr) vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, bedarf keiner Entscheidung.

2. Der Antragsteller ist zumindest gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Danach tritt diese Verpflichtung bei Widerklagen nicht ein.

a) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist (vgl. BT-Drs. 13/10871, S. 18). Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17). Soweit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklagten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu (so Stadler, IPRax 2011, 480, 482; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 110 Rn. 7; MK-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 28), wird übersehen, dass es sich insoweit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung – im Sinne der Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland – birgt.

b) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist durch eine Feststellungsklage, hilfsweise einen Feststellungsantrag, der Antragsgegnerinnen eingeleitet worden. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller nicht nur die Klagabweisung beantragt, sondern auch einen (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gestellt und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Beträge erhoben.

Der Antragsteller ist danach gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit.

c) Der (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ebenso wie die Hilfswiderklage durch die von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage veranlasst worden. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO möglicherweise nicht von Beginn an vorgelegen haben, sondern erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ändert daran ebenso wenig wie die Parteirolle des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren und die einseitige Erledigungserklärung der Antragsgegnerinnen oder das Rechtsschutzziel des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs.

aa) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 Abs. 1 ZPO erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind, bleibt der Grund für die Rechtfertigung der Privilegierung des Antragstellers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erhalten. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen bei Klageerhebung auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO mit einer erleichterten Vollstreckung hätten rechnen können und mithin bei Klageerhebung keine erschwerte Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten in Kauf genommen hätten, sind sie mit der Einleitung des Rechtsstreits das Risiko eingegangen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt und es bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu Vollstreckungsschwierigkeiten kommt.

bb) Der Umstand, dass der Antragsteller zugleich Rechtsbeschwerdeführer ist, ändert nichts an seiner Befreiung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.). Ebenfalls unerheblich ist es, dass die Antragsgegnerinnen ihr ursprüngliches Begehren nachträglich einseitig für erledigt erklärt und ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung erst nach Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellt haben. Auch insoweit bleibt es dabei, dass sie mit ihrer Feststellungsklage den Vollstreckbarerklärungsantrag des Antragstellers sowie seine Hilfswiderklage veranlasst haben.

cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]). Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 16]).

Richter

Vorsitzende Richter:
Prof. Dr. Thomas Koch
Richter:
Jörn Feddersen
Bernd Odörfer
Richterinnen:
Babette Pohl
Dr. Christiane Schmaltz

Literatur:

Fundstellen:
Juris

Entscheidungsbesprechung:
Rolf A. Schütze, DZWIR 2023, 281
Prozorov-Bastians Fabio, EUZW 2023, S. 901
Arno Riethmüller, TLJ 2023, 132

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