FENEX: Das Schiedsverfahren der niederländischen Speditionsbedingungen

FENEX

Das FENEX-Schiedsverfahren ist ein zentrales Instrument der Streitbeilegung im niederländischen Speditions- und Logistiksektor. Es basiert auf den weit verbreiteten FENEX-Bedingungen (Dutch Forwarding Conditions), die von der Federatie van Nederlandse Expediteurs (FENEX) entwickelt wurden und als Standard in vielen Verträgen zwischen Spediteuren und ihren Auftraggebern gelten.


Was sind die FENEX-Bedingungen?

Die FENEX-Bedingungen regeln die Rechte und Pflichten von Spediteuren und Auftraggebern in den Niederlanden. Sie umfassen u.a. Haftung, Zahlungsmodalitäten, Versicherung und – besonders wichtig – die Regelung von Streitigkeiten. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2018.


Die Schiedsklausel in den FENEX-Bedingungen

Ein zentrales Element der FENEX-Bedingungen ist die Schiedsklausel. Sie sieht vor, dass Streitigkeiten grundsätzlich durch ein Schiedsverfahren nach den FENEX-Schiedsregeln entschieden werden. Dies gilt sowohl für klassische Speditionsaufträge als auch für viele Transportverträge, sofern die Parteien die FENEX-Bedingungen wirksam vereinbart haben.

Ausnahmen:

  • Unbestrittene, offene Rechnungen kann der Spediteur direkt vor dem zuständigen Gericht an seinem Sitz einklagen.
  • Für dringende Forderungen sind einstweilige Verfügungsverfahren vor dem zuständigen Gericht möglich.

Ablauf des FENEX-Schiedsverfahrens

1. Einleitung:
Die Partei, die ein Schiedsverfahren einleiten möchte, informiert das FENEX-Sekretariat schriftlich (Einschreiben oder Fax) und zahlt eine Verwaltungsgebühr.

2. Besetzung des Schiedsgerichts:

  • Standardmäßig entscheiden drei Schiedsrichter:
    • Einer wird vom Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter) von FENEX ernannt (meist ein Branchenexperte).
    • Einer vom Vorsitzenden der örtlichen Anwaltskammer (Jurist).
    • Der dritte wird von den beiden ersten gemeinsam bestimmt (vorzugsweise ein Experte aus dem Handels- oder Betriebszweig der Gegenpartei).
  • Alternativ können die Parteien gemeinsam einen Einzelschiedsrichter benennen.

3. Verfahren:

  • Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich und mündlich darzulegen.
  • Das Verfahren ist flexibel und auf die Praxis der Logistikbranche zugeschnitten.
  • Die Schiedsrichter sind verpflichtet, internationale Transportübereinkommen wie die CMR zu beachten, sofern einschlägig.

4. Entscheidung und Kosten:

  • Das Schiedsurteil wird beim zuständigen Gericht hinterlegt und den Parteien zugestellt.
  • Die Schiedsrichter entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dazu gehören das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter, die FENEX-Verwaltungsgebühr sowie weitere notwendige Kosten der Parteien.

Praktische Bedeutung und Besonderheiten

  • Branchenexpertise: Die Besetzung des Schiedsgerichts garantiert Fachwissen aus Logistik, Recht und Handel.
  • Vertraulichkeit: Anders als bei staatlichen Gerichten bleibt das Verfahren nicht-öffentlich.
  • Durchsetzbarkeit: Die Schiedssprüche sind vollstreckbar und bieten Rechtssicherheit.
  • Internationale Relevanz: Das Verfahren ist auch für internationale Logistikverträge geeignet, da die FENEX-Bedingungen häufig in grenzüberschreitenden Geschäften genutzt werden.

Wichtig: Die FENEX-Bedingungen gelten nur, wenn sie vertraglich wirksam einbezogen wurden. Hierzu ist nach niederländischem Recht ein explizites oder zumindest konkludentes Angebot und eine Annahme erforderlich. Die Rechtsprechung prüft diese Voraussetzungen streng, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen Speditions- und Frachtführerverträgen geht.


Fazit

Das FENEX-Schiedsverfahren ist ein bewährtes, spezialisiertes Instrument zur schnellen und fachkundigen Streitbeilegung im niederländischen Speditions- und Logistikrecht. Es bietet Unternehmen Rechtssicherheit, Vertraulichkeit und die Möglichkeit, auf die Expertise von Branchenkennern zurückzugreifen. Für alle, die im internationalen Logistikgeschäft tätig sind, lohnt es sich, die FENEX-Bedingungen und das zugehörige Schiedsverfahren genau zu kennen und bei Vertragsverhandlungen gezielt einzusetzen.

Siehe auch:

Nederlands Arbitrage Instituut (NAI)

UNUM

GMAA

NAI – Das Nederlands Arbitrage Instituut als Schiedsinstitution im Herzen Europas

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

NAI

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft wird effiziente, neutrale und rechtssichere Streitbeilegung zum strategischen Faktor für Unternehmen. Wer mit niederländischen Partnern Geschäfte macht, stößt früher oder später auf das NAI – Nederlands Arbitrage Instituut. Als eine der bedeutendsten Schiedsinstitutionen in den Benelux-Staaten bietet das NAI klare Verfahren, moderne Regeln und internationale Anerkennung.

Doch wie funktioniert ein NAI-Schiedsverfahren? Was sind die Besonderheiten im Vergleich zu ICC oder DIS? Und wann lohnt sich eine NAI-Klausel im Vertrag?


1. Was ist das NAI?

Das Nederlands Arbitrage Instituut (NAI) mit Sitz in Rotterdam ist die wichtigste nationale Schiedsinstitution der Niederlande. Es wurde 1949 gegründet und ist eine unabhängige Stiftung zur Organisation und Verwaltung von:

  • Schiedsverfahren (Arbitration)
  • Mediation
  • Bindend Advies (vergleichbar mit „Binding Expert Determination“)

Das NAI wird unterstützt von einem Vorstand, einem Sekretariat und einem Schiedsrichterpanel, das nationale und internationale Fachleute umfasst – insbesondere Jurist:innen mit Spezialisierung im Wirtschaftsrecht, aber auch Ingenieur:innen, Ökonom:innen oder Branchenpraktiker:innen.


2. Verfahrensarten beim NAI

Das NAI bietet verschiedene Verfahren zur Streitbeilegung an:

VerfahrenBeschreibung
SchiedsverfahrenFormelles Verfahren mit endgültigem Schiedsspruch, vergleichbar mit einem Urteil
MediationVertrauliche, freiwillige Einigung durch Vermittlung eines Mediators
Bindend AdviesSachverständige Entscheidung mit verbindlicher Wirkung

In den meisten internationalen Verträgen kommt das NAI-Schiedsverfahren zur Anwendung. Die Verfahrenssprache kann Englisch, Niederländisch oder eine andere vereinbarte Sprache sein.


3. Die NAI Arbitration Rules

Die aktuelle Schiedsordnung stammt aus dem Jahr 2020 (gültig seit 1. März 2020) und folgt modernen Standards. Sie ist modular aufgebaut, transparent und parteifreundlich.

Wichtige Merkmale:

  • Elektronisches Case Management
  • Flexible Parteiautonomie (z. B. zur Sprache, zum Ort, zur Anzahl der Schiedsrichter)
  • Einstweilige Maßnahmen über NAI Summary Arbitral Proceedings
  • Verfahrensbeschleunigung möglich
  • Konsolidierung und Mehrparteienverfahren ausdrücklich geregelt

Kostenstruktur:

Das NAI bietet eine transparente Kostenordnung mit festen Verwaltungsgebühren und Stundensätzen für Schiedsrichter – ideal für planbare Budgets.


4. Ablauf eines NAI-Schiedsverfahrens

  1. Einleitung durch Antrag bei der Geschäftsstelle in Rotterdam
  2. Ernennung der Schiedsrichter durch das NAI, Parteien können Vorschläge einreichen
  3. Verfahrensplanung gemeinsam mit den Parteien
  4. Schriftliches Verfahren, Beweiserhebung, Anhörung
  5. Schiedsspruch mit Begründung – vollstreckbar nach dem New Yorker Übereinkommen

Der Verfahrensort ist grundsätzlich in den Niederlanden, kann aber auch einvernehmlich ins Ausland verlegt werden.


5. Vorteile der NAI-Schiedsgerichtsbarkeit

✅ Neutralität & Unabhängigkeit

Das NAI ist staatlich unabhängig, aber institutionell professionell organisiert – mit einer klaren Trennung von Verwaltung und Entscheidung.

✅ Internationale Anerkennung

Schiedssprüche des NAI sind weltweit in über 170 Staaten vollstreckbar.

✅ Effizienz & Kostenkontrolle

Im Vergleich zu ICC oder LCIA ist das Verfahren schneller, flexibler und oft kostengünstiger – ideal für Mittelstand und internationale Dienstleister.

✅ Nähe zum Benelux-Raum

Besonders geeignet für Unternehmen mit Bezug zu den Niederlanden, Belgien, Luxemburg oder grenzüberschreitenden Liefer- und Handelsverträgen.

✅ Moderne Verfahrensordnung

Die NAI-Schiedsordnung erfüllt die Erwartungen an moderne Wirtschaftsverfahren – digital, adaptiv, transparent.


6. Vergleich: NAI vs. ICC vs. DIS

MerkmalNAI (Rotterdam)ICC (Paris)DIS (Berlin)
Geografischer FokusNiederlande / BeneluxglobalDeutschland / DACH
Sprachefrei wählbarfrei wählbarDeutsch / Englisch
Verwaltungeffizient & schlankstark institutionellmoderat institutionell
Kostenstrukturplanbar, fairtendenziell teuerfair bis mittel
Dauer6–15 Monate12–24 Monate9–18 Monate

7. Standard-Schiedsklausel des NAI

Die NAI empfiehlt folgende Klausel:

“All disputes arising in connection with the present agreement shall be finally settled in accordance with the Arbitration Rules of the Netherlands Arbitration Institute.”

Alternativ stellt die NAI einen Schiedsklausel-Generator zur Verfügung, mit dem eine auf den Vertrag individuell formulierte Klausel erstellt werden kann.

So kann die Klausel z.B. erweitert werden durch:

  • Ort des Schiedsverfahrens
  • Sprache des Verfahrens
  • Anzahl der Schiedsrichter
  • Anwendbares Recht

8. Für wen ist das NAI besonders geeignet?

  • Unternehmen mit Verträgen mit niederländischen Partnern
  • Parteien, die eine europäische Alternative zur ICC suchen
  • Mittelständische Unternehmen mit Bedarf an Rechtssicherheit ohne langwierige Verfahren
  • Juristen, die grenzüberschreitende Handelsverträge gestalten

Auch im Transport-, Logistik- und Energiesektor ist das NAI eine gängige Wahl – insbesondere wenn keine angelsächsischen Strukturen bevorzugt werden.


9. Fazit

Das NAI ist eine moderne, praxisnahe und international anschlussfähige Schiedsinstitution mit starker Verankerung im europäischen Wirtschaftsraum. Wer im niederländisch-deutschen oder beneluxweiten Kontext tätig ist, sollte das NAI als echte Alternative zur ICC, SIAC oder DIS in Betracht ziehen.

Besonders hervorzuheben sind:

  • die Verfahrenseffizienz,
  • die niedrigeren Kosten,
  • die digitale Prozessführung
  • sowie die Nähe zu kontinentaleuropäischer Rechtskultur.

Sie möchten eine NAI-Schiedsklausel in Ihre Verträge integrieren oder ein laufendes Verfahren strategisch prüfen?
Ich unterstütze Sie gerne bei der Analyse, Vertragsgestaltung und prozessualen Vorbereitung rund um NAI-Verfahren.


CEPANI, NAI und DIS im Vergleich: Drei führende Schiedsinstitutionen im Herzen Europas

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

Belgien, Niederlande, Deutschland und ihre führenden Schiedsinstitute

Die Wahl der Schiedsinstitution ist im internationalen Handel mehr als eine bloße Formalität – sie hat handfeste Auswirkungen auf Effizienz, Kosten und Rechtsdurchsetzung. Für Unternehmen mit Aktivitäten im deutsch-niederländisch-belgischen Raum bieten sich insbesondere drei Institutionen an: CEPANI (Belgien), das Nederlands Arbitrage Instituut (NAI) und das Deutsche Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Dieser Beitrag vergleicht ihre Praxisrelevanz anhand von KostenFallzahleninstitutioneller AssistenzVerfahrensregeln und Rechtskultur.


1. Kostenstruktur – ein Blick auf Gebühren und Effizienz

Die Schiedskosten bestehen regelmäßig aus den Honoraren der Schiedsrichter und den Verwaltungsgebühren der Institution. Unterschiede gibt es hier sowohl in der Bemessungsgrundlage als auch in der Transparenz:

InstitutionVerwaltungsgebührSchiedsrichterhonorareBemessungsgrundlageBemerkung
CEPANIgestaffelt nach Streitwertebenfalls nach StreitwertStreitwertGebührenrechner online verfügbar; eher moderat im Vergleich
NAIpauschal + variable Elementestundenbasiert oder pauschalParteien können wähleneher teuer bei hohen Streitwerten
DISgestaffeltgestaffeltStreitwerttransparent durch Gebührenordnung; in der Praxis oft günstiger als ICC

Praxisfazit: Für kleinere bis mittlere Streitwerte bietet CEPANI ein besonders faires Preis-Leistungs-Verhältnis. NAIkann bei höheren Streitwerten kostenintensiv sein, bietet dafür aber Flexibilität. DIS punktet mit Berechenbarkeit.


2. Institutionelle Assistenz und Verfahrensbegleitung

Gerade für Parteien ohne intensive Schiedserfahrung ist die Effizienz der Geschäftsstelle entscheidend:

  • CEPANI bietet eine strukturierte Verfahrensbetreuung, einschließlich der Kontrolle von Fristen und unterstützender Kommunikation mit dem Tribunal. Der Vorsitzende der Institution kann bei Verfahrensfragen moderierend eingreifen.
  • NAI hat eine sehr aktive Geschäftsstelle mit hohem Digitalisierungsgrad (z.B. elektronische Aktenführung) und schneller Reaktion. Allerdings ist die Kommunikation formal, oft auf Niederländisch oder Englisch beschränkt.
  • DIS bietet ebenfalls eine professionelle Geschäftsstelle, jedoch mit zurückhaltenderem Eingreifen in das laufende Verfahren. Die neue DIS-SchO 2018 sieht dennoch klare Fristen und „Case Management“ vor, um Zeitverzug zu vermeiden.

Praxisfazit: Wer Wert auf enge institutionelle Begleitung legt, ist bei CEPANI oder NAI gut aufgehoben. Die DISvertraut stärker auf die Eigenverantwortung der Parteien.


3. Fallzahlen und internationale Relevanz

Die Zahl der verwalteten Verfahren zeigt die Marktdurchdringung – und lässt Rückschlüsse auf Professionalität und Akzeptanz zu:

InstitutionFälle 2022Anteil internationaler StreitigkeitenTrends
CEPANIca. 100>50 %leicht steigend
NAIca. 120>60 %stark international
DISca. 150rund 30–40 %stabil

Praxisfazit: Für international zusammengesetzte Parteien sind CEPANI und NAI besonders attraktiv. Die DIS dominiert hingegen im deutschsprachigen Raum und bei national geprägten Handelsverträgen.


4. Verfahrensregeln und Innovationsgrad

  • CEPANI (SchO 2023) punktet mit klaren Regeln zur beschleunigten Schiedsgerichtsbarkeit, einem Verfahren für kleinere Streitwerte und einer gut ausbalancierten Verfahrensstruktur.
  • NAI (SchO 2020) bietet eine besondere Besonderheit: Die Institution ernannt die Schiedsrichter selbst, was Neutralität stärkt, aber Parteiautonomie einschränkt.
  • DIS (SchO 2018) steht für einzelfallbezogene Flexibilität bei dennoch verlässlicher Struktur. Sie betont die Verfahrensökonomie und frühe Fallkonferenzen.

Praxisfazit: Wer strukturierte, aber flexible Verfahren sucht, findet in der DIS einen verlässlichen Partner. CEPANIüberzeugt durch klare Regeln und Innovationsfreude. NAI ist für Parteien interessant, die sich eine neutrale Ernennung des Tribunals wünschen.


5. Rechtskultur und Sprache

  • CEPANI akzeptiert Verfahren auf Französisch, Niederländisch und Englisch – mit klarer Nähe zu EU-rechtlichen Standards.
  • NAI führt Verfahren meist auf Niederländisch oder Englisch. Die Nähe zum Rotterdamer Seerecht spricht für sich.
  • DIS erlaubt Verfahren auf Deutsch oder Englisch, wobei Deutsch in vielen Verträgen Standard bleibt.

Praxisfazit: Sprachlich und kulturell bietet CEPANI die größte Mehrsprachigkeit. DIS ist ideal für den deutschen Mittelstand, während das NAI vor allem in angelsächsisch-niederländischen Kontexten glänzt.


Fazit: Welche Institution für welchen Fall?

Bedarf / ZielEmpfehlung
Effizientes, strukturiertes Verfahren mit guter AssistenzCEPANI
Flexibles, unternehmensnahes Verfahren mit digitaler InfrastrukturNAI
Rechtssichere, gut kalkulierbare Verfahren im deutschen SprachraumDIS

In der Praxis lohnt sich ein genauer Blick auf den Einzelfall: Vertragsstruktur, Sprache, Streitwert und gewünschter Einfluss auf das Tribunal entscheiden darüber, welche Institution „die richtige“ ist. Wer grenzüberschreitend handelt, profitiert oft von einer bewussten Entscheidung für oder gegen nationale Prägungen.


Tipp für Vertragsgestalter: Eine klare Schiedsklausel mit institutioneller Bezugnahme (z. B. „all disputes shall be settled under the CEPANI Rules…“) spart im Streitfall Zeit und Geld. Viele Institutionen bieten geprüfte Musterklauseln auf ihrer Website an.

Das Schiedsgericht der DNHK – Effiziente Streitbeilegung im deutsch-niederländischen Wirtschaftsverkehr

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

DNHK

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden zählen zu den engsten in Europa. Doch auch im besten Geschäftsverhältnis kann es zu Differenzen kommen. Wer in diesem Umfeld schnell, kompetent und wirtschaftsnah Rechtssicherheit sucht, findet im Schiedsgericht der Deutsch-Niederländischen Handelskammer (DNHK) eine praxisorientierte Alternative zur staatlichen Justiz.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das DNHK-Schiedsgericht funktioniert, für wen es sich eignet – und welche Vorteile es gegenüber klassischen Verfahren bietet.


1. Die DNHK – Plattform für deutsch-niederländischen Handel

Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (DNHK) mit Sitz in Den Haag ist seit Jahrzehnten das zentrale Netzwerk für bilaterale Wirtschaftsbeziehungen. Sie unterstützt Unternehmen aus beiden Ländern bei Markteintritt, Investitionen, Handelsverträgen – und eben auch bei der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Das Schiedsgericht der DNHK ist ein fester Bestandteil dieses Angebots: Es bietet institutionalisierte Schiedsverfahren speziell für Unternehmen mit Sitz oder Vertragspartnern in Deutschland und den Niederlanden.


2. Merkmale des DNHK-Schiedsgerichts

Das Verfahren ist auf grenzüberschreitende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zugeschnitten – etwa im Bereich:

  • Lieferverträge und Handelsabkommen
  • Agentur- und Vertriebspartnerschaften
  • Bau, Maschinenbau und Projektentwicklung
  • Transport und Logistik
  • Know-how-Transfer oder Lizenzverträge

Die wichtigsten Merkmale:

KriteriumDNHK-Schiedsgericht
SitzDen Haag (Niederlande)
VerfahrensspracheDeutsch, Niederländisch oder Englisch
Rechtswahlfrei vereinbar (DE/NL/anderes)
Schiedsrichteraus der DNHK-Schiedsrichterliste
Kostentransparent und vergleichsweise günstig
Dauerin der Regel deutlich kürzer als bei staatlichen Verfahren

Besonders hervorzuheben ist die kulturelle und sprachliche Nähe: Das Schiedsgericht kennt die juristischen und wirtschaftlichen Gepflogenheiten beider Rechtskreise – und bietet eine maßgeschneiderte Lösung für Unternehmen, die Rechtsunsicherheit vermeiden möchten.


3. Verfahrensrechtliche Grundlage

Das Schiedsverfahren der DNHK basiert auf einer eigenen Schiedsordnung, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an internationalen Standards (UNCITRAL, DIS, NAI) orientiert. Sie gewährleistet:

Unterstützt wird das Verfahren durch ein Sekretariat der DNHK, das Organisation, Terminkoordination und Verfahrensaufsicht übernimmt.


4. Vorteile gegenüber staatlichen Gerichten

✅ Schnelligkeit

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens liegt zwischen 6 und 12 Monaten, deutlich kürzer als in vielen Instanzenzügen.

✅ Vertraulichkeit

Gerichtsverfahren in den Niederlanden oder Deutschland sind i. d. R. öffentlich. Das DNHK-Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

✅ Fachkompetenz

Die Schiedsrichter kommen aus dem wirtschaftsrechtlichen Umfeld und werden nach Branchenerfahrung und Rechtskenntnis ausgewählt.

✅ Durchsetzbarkeit

Schiedssprüche des DNHK-Schiedsgerichts sind gemäß New Yorker Übereinkommen in über 170 Staatenvollstreckbar – ein klarer Vorteil gegenüber nationalen Urteilen.


5. Beispielhafte Schiedsklausel der DNHK

„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden endgültig gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutsch-Niederländischen Handelskammer (DNHK) entschieden.“

Die Klausel kann um Angaben zu Ort, Sprache, Anzahl der Schiedsrichter und anwendbarem Recht ergänzt werden.


6. Für wen ist das DNHK-Schiedsgericht besonders geeignet?

  • Mittelständische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen
  • Firmen, die in beiden Ländern tätig oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind
  • Projektverträge mit Mehrsprachigkeit und Bedarf an Rechts- und Kulturvermittlung
  • Logistik- und Transportunternehmen im Rhein-Maas-Raum

Auch wenn es sich um kleinere Streitwerte handelt, kann sich das Verfahren lohnen – nicht zuletzt aufgrund der Effizienz und des wirtschaftsnahen Ansatzes.


7. Fazit

Das Schiedsgericht der DNHK ist eine praxisnahe, verlässliche und kulturell sensible Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit – mit besonderem Fokus auf deutsch-niederländische Geschäftsbeziehungen.

Wer in diesem Raum aktiv ist, sollte die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ausdrücklich prüfen – und idealerweise bereits bei Vertragsschluss eine entsprechende Schiedsklausel einbauen.


Sie möchten eine passende Schiedsklausel mit DNHK-Bezug formulieren oder prüfen, ob sich ein solches Verfahren für Sie eignet?
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BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 23.03.2020, 2 BvQ 6/20 | Schiedsverfahren: Investitionsschutzabkommen Niederlande – Slowakei, Kündigung Abkommen gem. EU

Relevante Normen:

§ 32 I BVerfGG
Art. 267 AEUV
Art. 344 AEUV
Art. 59 II S. 1 GG

Nichtamtlicher Leitsatz:

Kein Einstweiliges Anordnungsverfahren zur Kündigung von Investitionsschutzabkommen gem. EU Vorgabe bevor ein Entwurf des Ratifizierungsgesetz gefertigt wurde.
Entscheidung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung unter anderem aufgegeben werden soll, das „Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (nachfolgend: Übereinkommen) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19nicht zu ratifizieren oder in sonstiger Weise in Kraft zu setzen.

1. Die Antragstellerin gründete in der Slowakischen Republik nach dem Beitritt zur Europäischen Union eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 verbot die Slowakische Republik die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft. Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik erklärte das Verbot am 26. Januar 2011 für verfassungswidrig; ab dem 1. August 2011 wurden Gewinnausschüttungen wieder zugelassen.

Im Oktober 2008 leitete die Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande ein Schiedsverfahren ein, mit dem sie von der Slowakischen Republik Ersatz ihrer Schäden infolge der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das hierauf konstituierte Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest.

Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 wurde die Slowakische Republik zur Zahlung von rund 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Antragstellerin wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen des genannten Investitionsschutzvertrages durch die oben genannten gesetzlichen Restriktionen verurteilt. Die von der Slowakischen Republik beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs wies dieses mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück. Hiergegen erhob die Slowakische Republik Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Auf verschiedene vom Bundesgerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) vorgelegte Fragen entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 6. März 2018 (C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158), dass Bestimmungen wie Art. 8 des gegenständlichen Investitionsschutzvertrages nicht mit Art. 267, 344 AEUV vereinbar seien. Hierauf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Eine Anhörungsrüge blieb erfolglos. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19.

2. Am 9. November 2018 nahmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der von der Europäischen Kommission eingerichteten „Group for the Termination of Intra-EU-Bilateral Investment Treaties“ Verhandlungen über ein entsprechendes Übereinkommen auf, die am 24. Oktober 2019 abgeschlossen wurden. Das Übereinkommen bündelt die verschiedenen bilateralen Aufhebungsvereinbarungen in Form eines ratifizierungsbedürftigen völkerrechtlichen Vertrages. Die Kommission hat als Termin für die Unterzeichnung des Übereinkommens, dem sich vermutlich 25 Mitgliedstaaten anschließen werden, den 5. Mai 2020 vorgeschlagen.

3. Die Vorschriften des Übereinkommens lauten – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt:

„Artikel 4 („Gemeinsame Bestimmungen“)

(…)

(2) Die Beendigung der im Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Artikel 2 und die Beendigung von Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen gemäß Artikel 3 werden bei jedem dieser Verträge wirksam, sobald das vorliegende Übereinkommen gemäß Artikel 16 für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt.“

(…)

Artikel 16 („Inkrafttreten“)

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhält.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

(…)

Im Anhang A findet sich eine „Liste der durch dieses Übereinkommen beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge“. Dort wird auch das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande aufgeführt.

1. a) Nach Ansicht der Antragstellerin perpetuiere und vertiefe das Abkommen die schon gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Unionvom 6. März 2018 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände, weil es eine eigenständige und weitergehende rechtliche Bindung der Antragstellerin an das Urteil bewirke. Schon das Urteil gewähre keinerlei Vertrauensschutz. Es breche aus der bestehenden Kompetenzordnung aus, entziehe den Mitgliedstaaten zahlreiche wesentliche Kompetenzen und verletze die Identität des Grundgesetzes. Das Übereinkommen entziehe darüber hinaus der Antragstellerin dauerhaft jeglichen Vertrauensschutz. Es gewährleiste keinen ausreichenden Rechtsschutz und verstoße in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie das Verbot der Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Indem nicht sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Übereinkommen beiträten, bewirke es zudem eine Zersplitterung der unionalen Kompetenzordnung. Die Ratifizierung des Übereinkommens, das keinen Gemeinwohlbelangen diene, verletze die Antragstellerin daher in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

b) Die Anordnung gemäß dem Antrag zu 1) sei erforderlich, um einen durch Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland drohenden endgültigen Verlust der Rechte der Antragstellerin aus dem Schiedsspruch zu verhindern. Die vorläufige Suspendierung der Ratifizierung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar; jedenfalls sei diese zulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und bei einer Ratifizierung irreparable Schäden drohten.

Die Folgenabwägung erginge zugunsten des Erlasses der einstweiligen Anordnung. Der bei Maßnahmen mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen anwendbare Prüfungsmaßstab greife vorliegend aufgrund des in Rede stehenden gravierenden Ultra-vires-Verstoßes nicht ein.

c) Der Antrag zu 3) sei erforderlich, um zu verhindern, dass europäische Gerichte den vorliegenden Sachverhalt als abgeschlossenes Verfahren im Sinne des Übereinkommens ansähen. Der Antrag zu 1) genüge hierbei nicht, um dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu entsprechen, da auch andere Mitgliedstaaten das Übereinkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit ratifizieren dürften.

2. Die Bundesregierung hält die Anträge überwiegend für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

a) Der Antrag zu 1) sei auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet, der nicht zulässigerweise mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung begehrt werden könne. Soweit das Bundesverfassungsgericht Rechtsschutz vor Ausfertigung eines Zustimmungsgesetzes gewährt habe, habe – anders als im vorliegenden Fall – stets ein Zustimmungsbeschluss zum Gesetz vorgelegen. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil der gegenständliche Investitionsschutzvertrag zwischen den Niederlanden und der Slowakischen Republik allein durch das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten beendet werde, ohne dass es insoweit auf das Inkrafttreten in Deutschland ankomme.

Jedenfalls sei der Antrag zu 1) unbegründet. Eine drohende Verletzung der Verfassungsidentität scheide ebenso wie die behauptete Kompetenzüberschreitung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 offensichtlich aus; das Urteil stelle sich keinesfalls als Ultra-vires-Akt dar. (Grund-)Rechtspositionen der Antragstellerin würden durch die Mitwirkung Deutschlands an dem Übereinkommen nicht tangiert, sondern allein durch die diesbezügliche vertragliche Einigung zwischen der Slowakischen Republik und den Niederlanden. Aufgrund von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe zudem ein umfangreicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union. Schließlich müsse eine Folgenabwägung zulasten der begehrten Anordnung ausfallen, da sich bislang noch nicht einmal das Bundeskabinett mit dem Übereinkommen befasst habe; ein entsprechender Gesetzesbeschluss liege noch in zeitlicher Ferne.

b) Der Antrag zu 3) sei unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 setze lediglich das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 um; ein unionsrechtlicher Spielraum für eine abweichende Qualifikation bestehe insoweit nicht. Jedenfalls würde die Folgenabwägung auch insoweit gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung ausfallen. Eine erhebliche Gefahr der baldigen Ratifizierung in zumindest einigen Mitgliedstaaten, wie von der Antragstellerin behauptet, sei bereits deshalb fernliegend, weil das Übereinkommen bislang noch nicht unterzeichnet worden sei.

Gründe:

Der Erlass einer – isolierten – einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Hinsichtlich des Antrags zu 1) liegt der Fall eines – ausnahmsweise zulässigen – vorbeugenden Rechtsschutzes nicht vor (1.). Der Antrag zu 2) hat sich aufgrund der Übersendung der deutschen Sprachfassung erledigt (2.). Der Antrag zu 3) ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (3.).

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. März 2019 – 2 BvQ 91/18 -, Rn. 11; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 – 1 BvQ 70/18 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 2018 – 1 BvQ 82/18 -, Rn. 2). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 106, 51 <58>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 – 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 – 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr).

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die gerügte Maßnahme oder Unterlassung objektiv vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall nach § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 – 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22<Juli 2002>; Walter, in: ders./ Grünewald, Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, § 32 Rn. 20 <1. Januar 2020>). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist im Verfahren des § 32 BVerfGG demgemäß grundsätzlich kein Raum.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Antragsteller ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfGE 131, 47 <52 f.>; 134, 366 <391 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 – 2 BvQ 4/99 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 – 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3; Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2018 – 2 BvQ 90/18 -, Rn. 11).

Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung droht (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <88 Rn. 36>). Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes und um zu verhindern, dass eine mögliche Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, § 32 Rn. 21 <1. Januar 2020>; vgl. auch BVerfGE 89, 155 <164 f.>; 123, 267 <304>; 132, 195 <197 Rn. 1>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 <Juli 2002>). Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 132, 195 <234 f. Rn. 92>; 134, 366 <391 f. Rn. 34>; 142, 123 <177 Rn. 91>).

b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ein deutsches Ratifizierungsgesetz existiert bislang nicht einmal im Entwurf; das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde bisher noch nicht eingeleitet. Dass die Europäische Kommission als Termin zur Unterzeichnung des Übereinkommens den 5. Mai 2020 vorgeschlagen hat, ändert hieran nichts.

Ob eine Beteiligung Deutschlands, die mit dem Antrag unterbunden werden soll, überhaupt Auswirkungen auf die Aufhebung des gegenständlichen Investitionsschutzvertrages hätte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

2. Der Antrag zu 2) hat sich durch die Übermittlung der deutschen Sprachfassung des Übereinkommens erledigt.

3. Schließlich würde mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß dem Antrag zu 3) die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen.

a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; 147, 39 <46 f. Rn. 11>; stRspr). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 – 2 BvR 980/16 -, Rn. 5); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>; 147, 39 <47 Rn. 11>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; 130, 367 <369>). Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 11>). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 – 2 BvR 980/16 -, Rn. 6).

b) So liegen die Dinge hier. Der Antrag zu 3) ist auf dasselbe Rechtsschutzziel wie die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 gerichtet. Hierbei genügt es, dass im Wege der einstweiligen Anordnung lediglich die vorläufige Suspendierung eines Teils des Beschlusstenors begehrt wird; hinsichtlich der „Wiederherstellung“ des Schiedsspruchs vom 7. Dezember 2012 deckt sich das Rechtsschutzinteresse mit demjenigen im Hauptsacheverfahren und stellt sich somit als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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