BGH, Beschluss v. 14.7.2011, III ZB 70/10|Schiedsverfahren: Schiedsgericht der Schiedsklausel gibt es nicht

Vorinstanz:

OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2010, 19 SchH 15/10

Relevante Normen:

§ 1029 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 1 ZPO
§ 157 BGB

Leitsatz:

Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres „undurchführbar“ (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

Gründe:

9Veröffentlichungen: Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsverfahren „undurchführbar“ im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zuständig erklärt haben (hier: „Anwaltsschiedsgericht“, das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 – III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsgerichts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Begründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (ausdrückliche) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung – Außerkrafttreten der Schiedsabrede – treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Januar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133 , 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt). Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1). Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begründung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt hat, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO ); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

BGH, Beschluss v. 24.7.2014, III ZB 83/13 | Schiedsverfahren: Kompetenz-Kompetenz-Klausel

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2014, III ZB 83/13

Vorinstanz:

OLG München, Beschluss vom 10. September 2013, 34 SchH 10/13

Relevante Normen:

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
§ 1040 Abs. 3 Satz 2 BGB
§ 125 Satz 1 BGB
§§ 139, 311 b Abs. 1 BGB
§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG

Leitsatz:

  1. Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.
  2.  Die Unwirksamkeit einer sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.
  3.  Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB , § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.

Gründe:

Die Parteien schlossen am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen (H. -B. )“ sowie als Anlagen hierzu unter anderem mehrere entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im Folgenden RV) enthielt unter Nr. 16 folgende Schiedsklausel:

„16. Schiedsgericht

16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgekompetezerricht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechen der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.

16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist N. …“

In dem von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten Schiedsverfahren – dort streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Verträge und über die Löschung der zur Sicherung vertraglicher Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken eingetragenen Auflassungsvormerkungen – hat das Schiedsgericht, nachdem die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt hatten, mit Zwischenentscheid vom 5. März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.

II.   Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) sowie auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerinnen, das Oberlandesgericht habe dadurch, dass es entgegen ihrer Forderung ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, Art. 103 Abs. 1 GG , § 1063 ZPO verletzt sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK , Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG ) verstoßen.

a) Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird – schriftlich oder mündlich – regelt die Verfassung nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung geben will. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). § 1063 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Oberlandesgericht durch Beschluss nach Anhörung des Antragsgegners entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist nur im Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben (siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f). Diese hat das Gericht anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juli 1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ZuständigkeitsZwischenentscheid eines Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht das Gesetz keine mündliche Verhandlung vor.

b) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen folgt ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK . Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz (aaO S. 65):

„Über Anträge, welche die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens betreffen, soll dagegen abweichend vom geltenden Recht künftig nicht mehr im Urteilsverfahren, sondern im Beschlussverfahren entschieden werden; außerdem ist für solche Verfahren auch eine mündliche Verhandlung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Auf ausdrücklichen Antrag einer Partei wird das Gericht allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention immer mündlich verhandeln.“

In Anlehnung an diese – wörtlich aus dem Bericht der Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts vom Februar 1994 (S. 218) übernommene – Passage wird auch im Schrifttum verschiedentlich die Meinung vertreten, eine Partei könne durch einen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung erzwingen (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO , 11. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 1063 Rn. 2; ablehnend aber MüKoZPO/Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 3). Dem folgt der Senat nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist auf Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anwendbar. Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung, muss unmittelbare Auswirkungen auf das streitgegenständliche Recht haben. Deshalb fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK , so unter anderem Entscheidungen über die Zuständigkeit eines Gerichts (vgl. nur EGMR, NJW 2003, 1921, 1922 und Entscheidung vom 22. Februar 2007, Nr. 76835/01 Rn. 34 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 13; siehe auch Grabenwarter/Pabel in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG , 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 17; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 6 Rn. 21). Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist deshalb für die Anfechtung der Entscheidung eines Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einschlägig. Abgesehen davon gilt der Grundsatz, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt, uneingeschränkt nur für die erste Instanz; in zweiter Instanz ist dies, wenn in der Vorinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anders (vgl. EGMR, EuGRZ 1991, 415 Rn. 31 ff; 1991, 419 Rn. 29 und 1991, 420 Rn. 33; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 195; Meyer-Ladewig aaO Rn. 174; Grabenwarter/Pabel aaO Rn. 134; Meyer aaO Rn. 65, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird aber das staatliche Gericht, wenn es über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ZuständigkeitsZwischenentscheid eines Schiedsgerichts befindet, nicht „erstinstanzlich“ tätig. Vor dem Schiedsgericht hatte hier bereits am 18. Februar 2013 eine gesonderte mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit stattgefunden.

c) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stand damit im Ermessen des Oberlandesgerichts (§ 128 Abs. 4 ZPO ). Das Oberlandesgericht hat dies gesehen, von der Durchführung einer – insoweit fakultativen – Verhandlung aber abgesehen. Dies verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren Verfahrensrechten. Diese hatten sowohl vor dem Schiedsgericht wie vor dem Oberlandesgericht ausreichend Gelegenheit, zu allen Aspekten der streitigen Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen und haben hiervon – wie der Inhalt ihrer Schriftsätze zeigt – auch umfassend Gebrauch gemacht. Die Auffassung der Antragstellerinnen, sie hätten ihren Rechtsstandpunkt nur im Rahmen eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung richtig vertreten können, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Zuständigkeitsstreit warf keine Fragen auf, die das Oberlandesgericht nicht angemessen und ohne Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entscheiden konnte.

2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht wegen ihres Inhalts unwirksam ist.

a) Zwar enthält Ziffer 16.1 Satz 2 RV eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel. Das Schiedsgericht kann nach der vertraglichen Regelung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung „bindend“ entscheiden. Dem Schiedsgericht wird damit – wie das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt hat – die Befugnis eingeräumt, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung abschließend zu beurteilen. Hierin liegt eine Abweichung von § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO beziehungsweise § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO , wonach die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann. Eine solche Kompetenz-Kompetenz-Klausel war vormals zulässig (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Mai 1977 – III ZR 177/74, BGHZ 68, 356, 367 f; vom 26. Mai 1988 – III ZR 46/87, NJW-RR 1988, 1526, 1527 und vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90, NJW 1991, 2215) . Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich den staatlichen Gerichten vorbehalten (vgl. auch BT-Drucks. 13/5274, S. 26 u. S. 44). Zwar befindet im Schiedsverfahren zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit; entweder durch einen diese bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ) oder im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozessschiedsspruch. Das letzte Wort hat aber – bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO , bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozessschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO – das staatliche Gericht. Diese vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Nach neuem Recht können die Parteien einem Schiedsgericht eine Kompetenz-Kompetenz nicht mehr einräumen. Gegenteilige Abreden sind unwirksam (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 – III ZR 265/03, BGHZ 162, 9, 12 ff mwN).

Entgegen der Auffassung der Antragsstellerinnen führt die Unwirksamkeit von Ziffer 16.1 Satz 2 RV jedoch nicht dazu, dass auch Ziffer 16.1 Satz 1 RV keine Gültigkeit hat und damit das Schiedsgericht insgesamt unzuständig ist. Haben die Parteien eine Schiedsabrede getroffen und zusätzlich eine Kompetenz-Kompetenz-Klausel vereinbart, handelt es sich um jeweils gesonderte eigenständige Vereinbarungen. Die Nichtigkeit der Kompetenz-KompetenzKlausel berührt die übrige Schiedsabrede nicht. Dies hat der Senat (aaO S. 14) gerade auch für einen formularmäßigen Schiedsvertrag entschieden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich – so die Antragstellerinnen – bei § 16.1 RV um eine von den Antragsgegnerinnen gestellte Formularklausel handelt, sodass Ziffer 16.1 Satz 2 RV wegen der Abweichung von § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO auch als überraschende und unangemessene Klausel (§ 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ) gewertet werden müsse. Denn auch insoweit wäre im Rahmen des § 306 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung von jeweils eigenständigen Klauseln auszugehen. Abgesehen davon ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass sich an der Wirksamkeit von Ziffer 16.1 Satz 1 RV etwas ändern würde, wenn man mit den Antragstellerinnen auf das Verhältnis dieser Bestimmung zu Ziffer 16.1 Satz 2 RV § 139 BGB anwenden würde. Denn die Annahme liegt fern, dass Parteien, die bewusst und gewollt die Entscheidung über ihre Streitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht überantworten und diesem dann zusätzlich eine abschließende Kompetenz zur Entscheidung über seine Zuständigkeit einräumen, dann, wenn sie gewusst hätten, dass letzteres nicht möglich ist und deshalb die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Antrag einer der Parteien von einem staatlichen Gericht überprüft werden kann, insgesamt auf die Schiedsvereinbarung verzichtet und den gesamten Rechtsstreit damit ausschließlich den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.

b) § 16.1 Satz 1 RV ist auch nicht für sich unwirksam. Die Antragstellerinnen sind insoweit der Auffassung, die Formulierung „ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht“ sei so zu verstehen, dass hiermit gesetzwidrig sämtliche in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsverfahren befasst werden könne, ausgeschlossen werden sollen, was – neben unter anderem § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO – vor allem auch das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO betreffe. Diese Annahme teilt der Senat – in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht – nicht. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Zum Wesen einer Schiedsvereinbarung gehört es damit, dass das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts „endgültig“ beziehungsweise „selbständig und abschließend“ über den geltend gemachten Anspruch entscheiden soll; die Vereinbarung muss auf eine die Entscheidung eines staatlichen Gerichts „ersetzende“ Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet sein und damit bei zivilrechtlichen Ansprüchen insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juni 1981 – III ZR 4/80, WM 1981, 1056, 1057; Beschluss vom 8. November 2007 – III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 12; siehe auch Urteil vom 3. November 1983 – III ZR 111/82, IPRspr. 1983 Nr. 196 und – zum Sonderfall der Vereinbarung eines Schiedsspruchs mit auflösender Bedingung Beschluss vom 1. März 2007 – III ZB 7/06, BGHZ 171, 245 Rn. 13 ff). Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die streitgegenständliche Klausel nur das, was zum Kern einer Schiedsabrede gehört, und kann nicht weitergehend als – gesetzwidriger – Ausschluss etwa der Regelungen über das Verfahren nach § 1059 ZPO angesehen werden, in dem im Übrigen – wegen des Verbots der révision au fond – keine sachliche Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs stattfindet (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 – III ZB 40/13, NJW 2014, 1597 Rn. 6). Der in der Rechtsbeschwerdebegründung unternommene Versuch zu belegen, dass die Formulierung „ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht“ etwas anderes bedeute als die in manchen in der Praxis gebräuchlichen Musterschiedsklauseln verwandte Formulierung „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden“, überzeugt den Senat nicht. Wäre im Übrigen Ziffer 16.1 Satz 1 RV bereits als Ausschluss sämtlicher in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsverfahren befasst werden kann, zu verstehen, wäre nicht verständlich, warum die Parteien in Ziffer 16.1 Satz 2 RV daneben noch eine Kompetenz-KompetenzKlausel vereinbart haben.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB , § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) Bezug nimmt und diese nicht mit beurkundet wurde.

Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Einhaltung der in § 1031 ZPO geregelten Schriftform. „Schiedsvereinbarung“ in diesem Sinn ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO die Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Hierbei kann die Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO ).

Die Schiedsvereinbarung als solche ist von etwaigen Regelungen der Parteien über das Verfahren des Schiedsgerichts zu unterscheiden. Deshalb muss im Fall einer in der schriftlichen Schiedsvereinbarung in Bezug genommenen Verfahrensordnung deren Text weder in der Urkunde enthalten noch mit ihr körperlich verbunden sein (vgl. nur Böttcher/Fischer, NZG 2011, 601, 602; MüKoZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 13, § 1042 Rn. 79; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 1; Tröder, MittRhNotK 2000, 379 f; Zöller/ Geimer aaO § 1029 Rn. 11, § 1031 Rn. 15; siehe auch BayObLGZ 1999, 255, 265; anders – für Formbedürftigkeit der Verfahrensregelungen – Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 343; derselbe in SchiedsVZ 2003, 28, 33).

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das seinerseits beurkundungsbedürftig ist. Allerdings wird im Schrifttum unter Verweis auf das beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsprinzip verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall die Schiedsvereinbarung selbst beurkundungsbedürftig sei und – soweit diese auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt – auch diese den Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes unterliege (vgl. etwa Staudinger/ Wufka, BGB , Neubearbeitung 2006, § 311b Rn. 196; Tröder aaO S. 380 f; Winkler, BeurkG , 17. Aufl., § 9 Rn. 79, 85, § 13a Rn. 35, 79; siehe auch Schmitz, RNotZ 2003, 591, 602 ff, der danach differenziert, ob auf Parteivereinbarungen über das Verfahren oder eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen wird; siehe auch Wolfsteiner, ZNotP Beilage 1/2000, S. 2, 5, der „sicherheitshalber“ eine Beurkundung empfiehlt).

Dem folgt der Senat nicht (siehe unter anderem auch Broichmann/ Matthäus, SchiedsVZ 2008, 274, 276 ff; Heidbrink, GmbHR 2010, 848, 849 f; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis aaO Rn. 362 ff, derselbe in SchiedsVZ 2003, 28, 33 und in BB 2000, 1833, 1635 f; Lüttmann/Breyer, ZZP 2006, 475, 476 ff; MüKoZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 11 f; Schwab/Walter aaO Rn. 2). Der Senat hatte in seinem Urteil vom 22. September 1977 (III ZR 144/76, BGHZ 69, 260) darüber zu befinden, ob ein in einer gesonderten privatschriftlichen Urkunde enthaltener, die damals geltende Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO aF wahrender Schiedsvertrag zusätzlich der Form des § 313 Satz 1 BGB aF bedurft hätte, weil der Schiedsvertrag unmittelbar im Anschluss an einen notariell beurkundeten Kaufanwärter-Vertrag geschlossen worden war, in dem bestimmt war, das zur Beilegung auftretender Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsvertrag abgeschlossen wird. Der Senat hat die Frage verneint. Bereits damals wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, auch der im Zusammenhang mit einem Grundstücksveräußerungsgeschäft geschlossene Schiedsvertrag sei – zumindest in seinen wesentlichen Bestimmungen – beurkundungsbedürftig (siehe die Nachweise im Senatsurteil aaO S. 263). Demgegenüber hat der Senat (aaO S. 263 f) unter anderem Folgendes ausgeführt:

„a) Allerdings erstreckt sich das Gebot der Beurkundung in § 313 Satz 1 BGB nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers und die Erwerbspflicht des Erwerbers, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (…). In demselben Umfang ist auch ein erst auf den Abschluss eines solchen Veräußerungsgeschäfts gerichteter Vorvertrag, wie der hier in Rede stehende KaufanwärterVertrag formgebunden. Ob der im Zusammenhang mit einem solchen Grundstücksveräußerungsgeschäft geschlossene Schiedsvertrag in diesem Sinne Bestandteil des Hauptvertrages ist, hängt von der Auslegung des Schiedsvertrages ab (…). Ergibt die Auslegung – wie hier -, dass die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des Hauptvertrags übertragen haben, so ist der Schiedsvertrag selbständig und stellt in diesem Sinn keinen Bestandteil des Hauptvertrages dar. Das bedeutet, dass in solchen Fällen die Wirksamkeit von Haupt- und Schiedsvertrag jeweils gesondert zu beurteilen ist und sich Mängel, die dem Hauptvertrag anhaften, nicht auf den Schiedsvertrag auswirken brauchen und umgekehrt (…). Nach dem Willen der Vertragsschließenden soll damit seine Wirksamkeit auch nicht davon abhängen, ob bei ihm eine für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt ist. Würde nämlich ein Mangel der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Form auch den Schiedsvertrag erfassen, so wäre eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Hauptvertrages auf den Schiedsvertrag übertragen. Dadurch würde der Sinn dieser (selbständigen) Schiedsabrede unzulässig verkürzt. Sie müsste immer schon versagen, wenn dem Schiedsvertrag (nur) ein Formmangel des Hauptvertrages anhaftet. b) Die Parteien eines Schiedsvertrages haben es zwar nicht in der Hand, die Reichweite einer gesetzlichen Formvorschrift zu bestimmen. Darum geht es hier aber nicht. Bei einem Schiedsvertrag können sie, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam vereinbaren, dass nach ihm auch verfahren werden soll, wenn die Wirksamkeit des Hauptvertrages in Frage steht. Allerdings unterfällt der Schiedsvertrag damit aus den angegebenen Gründen nicht mehr dem für den Hauptvertrag vorgesehenen Formzwang. Diese Folge beruht aber auf der Verselbständigung der Schiedsabrede. … Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Dem mit dem gesetzlichen Formzwang nach § 313 BGB einerseits und des § 1027 ZPO andererseits verfolgten Zweck ist daher Genüge getan, wenn das eigentliche Veräußerungsgeschäft in der Form des § 313 BGB , der Schiedsvertrag dagegen in der Form des § 1027 ZPO geschlossen wird; es ist nicht erforderlich, auch die Schiedsabrede zusätzlich der für das Veräußerungsgeschäft notwendigen notariellen Form zu unterwerfen (…)“

Für eine Schiedsvereinbarung, durch die – wie hier in § 16.1 Satz 1 RV dem Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des Hauptvertrags übertragen wird, gilt damit nicht die Form des Hauptvertrags. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Parteien die Schiedsvereinbarung als Schiedsklausel im Sinn des § 1029 Abs. 2 ZPO freiwillig in den notariell beurkundeten Vertrag mit aufgenommen haben. Zwar betrifft das Senatsurteil vom 22. September 1977 einen Fall, in dem im Hinblick auf das Erfordernis einer besonderen Urkunde bei Schiedsvereinbarungen, die nicht unter Vollkaufleuten abgeschlossen werden, nach § 1027 Abs. 1 ZPO aF (siehe jetzt bei Beteiligung von Verbrauchern § 1031 Abs. 5 ZPO ) eine gesonderte privatschriftliche Schiedsabrede getroffen wurde. Aus diesem Unterschied kann aber nicht – unter Hinweis auf den beurkundungsrechtlichen Vollständigkeitsgrundsatz – abgeleitet werden, dass beim Vorliegen einer Schiedsklausel dann der Text der dort in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung mitbeurkundet werden müsse. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – sich das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Formerfordernis in § 1031 ZPO nur auf die Schiedsvereinbarung als solche bezieht, ist durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ausdrücklich die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag betont und insoweit in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt worden, dass eine Schiedsklausel – also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung – bei der Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung anzusehen ist. Diese Eigenständigkeit unterscheidet die Schiedsklausel von – beurkundungsbedürftigen – Nebenabreden eines beurkundungsbedürftigen Hauptvertrags. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1977 (aaO S. 265 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen Schiedsklauseln (vgl. BayObLGZ 1916, 86, 89) beziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. RGZ 140, 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag enthalten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des Hauptvertrags errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.

Für eine Beurkundungsbedürftigkeit lässt sich auch nicht § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO anführen (so aber etwa Tröder aaO S. 381). Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO ). § 1031 Abs. 5 ZPO enthält insoweit eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betreffenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Der Verbraucher soll so davor geschützt werden, dass er sich nicht durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung unterwirft, ohne dies zu merken. Eine Begründung der Schiedsgerichtsbarkeit durch eine „im Kleingedruckten“ versteckte Schiedsklausel soll verhindert werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 – III ZR 265/03, BGHZ 162, 9, 15). Das Erfordernis einer besonderen Urkunde erfährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punkte, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den Parteien die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2011 – III ZR 16/11 Rn. 6 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, aaO S. 36, 37). Der Umstand, dass bei notarieller Beurkundung einer Schiedsabrede das Trennungsgebot zwischen Haupt- und Schiedsvertrag bei Beteiligung eines Verbrauchers nicht gilt, besagt aber nichts dafür, dass Schiedsklauseln einschließlich einer in ihnen in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung beurkundungsbedürftig wären.

BGH, Beschluss v. 7.5.2015, I ZB 83/14 | Schiedsverfahren: soll = muss?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom   7. Mai 2015, I ZB 83/14

Vorinstanz:

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014, 8 SchH 2/13

Relevante Normen:

Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG

Nichtamtlicher Leitzsatz:

Es besteht kein Auslegungsgrundsatz des BGH, dass die Formulierung, es „solle“ ein Schiedsgericht angerufen werden eine Mussbestimmung darstelle.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO für begründet erachtet, weil die Parteien nach dem aufgrund ihrer Rechtswahl anwendbaren deutschen Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die Bestimmung in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags der Parteien „in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration“ enthalte lediglich eine Absichtserklärung, aus der sich keine Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ergebe. Eine solche folge auch nicht aus der – unterstellten – Einbeziehung der „General Conditions for Supply ECE 188“ (ECE 188) in die Vereinbarung der Parteien. Gemäß § 13 ECE 188 sei zwar bei jeglichen Streitigkeiten die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris vorgesehen. Diese allgemeine Geschäftsbedingung trete aber gegenüber dem als Individualvereinbarung vorrangigen § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags zurück.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert diese Beurteilung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße des Oberlandesgerichts gegen die Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze liegen nicht vor.

a) Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen zu § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin verletzt, indem es für dessen Auslegung Vortrag der Antragsgegnerin zu § 13 ECE 188 außer Acht gelassen hat.

aa) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin zum Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags und § 13 ECE 188 ausdrücklich befasst. Es hat allerdings angenommen, § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags sei nicht, wie die Antragsgegnerin meine, im Hinblick auf § 13 ECE 188 ergänzend auszulegen, sondern enthalte eine eindeutige, dem § 13 ECE 188 widersprechende Regelung. Danach werde die Durchführung eines Schiedsverfahrens lediglich „angestrebt“. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler und erst recht keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.

bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82 , NJW 1984, 669) ist nicht der Auslegungsgrundsatz zu entnehmen, die Formulierung, es „solle“ ein Schiedsgericht angerufen werden, stelle eine Mussbestimmung dar. In jenem Fall ließ – anders als im Streitfall – schon der Wortlaut der fraglichen Schlichtungsklausel, in jedem Fall solle zunächst die zuständige Landestierärztekammer angerufen werden, keinen Zweifel daran, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingend vereinbart war. Außerdem konnte dort aus der insoweit gleichgerichteten Interessenlage der Beteiligten geschlossen werden, dass die vorherige Anrufung der Schiedsstelle notwendige Voraussetzung sein sollte, um den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Demgegenüber geht es bei der im Streitfall erheblichen Frage, ob eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, nicht um ein lediglich vorgelagertes Schlichtungsverfahren, sondern um den endgültigen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Die Parteien haben hier auch – anders als in dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fall – in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags kein konkretes Schiedsgericht benannt.

b) Das Oberlandesgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren neuen Vortrag zum Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 als nach § 296a ZPO verspätet zurückgewiesen und die Zeugenangebote F. K. und A. T. unberücksichtigt gelassen hat.

aa) Die mündliche Verhandlung, auf die der von der Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss ergangen ist, hat am 12. Juni 2014 stattgefunden. Danach konnten Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a ZPO nur noch unter den Voraussetzungen der § 139 Abs. 5, §§ 156 , 283 ZPO vorgebracht werden. Zwar wurde den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls nachgelassen, bis zum 3. Juli 2014 zu den im Termin vom 12. Juni 2014 erörterten Fragen Stellung zu nehmen. Das konnte von den Parteien aber nicht dahin verstanden werden, dass das Oberlandesgericht entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulassen wollte. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht unterstellt werden, es habe unter Missachtung der Voraussetzungen von § 128 Abs. 2 ZPO in unzulässiger Weise in ein schriftliches Verfahren übergehen wollen.

bb) Die Beschwerde trägt auch nicht vor, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage des Auffindens und gegebenenfalls der Einführung neuer Zeugen zu den Vertragsverhandlungen der Parteien erörtert wurde. Es fehlt daher insoweit auch an einer im Termin erörterten Frage.

cc) Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 3. und 4. Juli 2014 Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO geben. Es hat diese Frage aber ohne Rechtsfehler verneint. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

BGH, Beschluss v. 09.08.2016, I ZB 1/15 | Schiedsverfahren: Zuständigkeitsentscheidung, Schiedsklausel nach Vertragsende

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2016, I ZB 1/15

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04. Dezember 2014, 26 SchH 11/14

Relevante Norme:

§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO
§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO
§ 1059 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2,  Fall 2 ZPO

Leitsatz:

  1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8).
  2.  Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO ) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.
  3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.
  4. Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A. G. GmbH. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Die A. -Gruppe hatte mit einem „Share Purchase Agreement“ (SPA) vom 18. August 2004 das „Consumer Imaging Business“ (CI Business) von der A. -Ge. -Gruppe übernommen. Innerhalb der A. -Gruppe waren die A. GmbH für die Produktion und die A. G. GmbH für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die A. GmbH schloss mit der A. G. GmbH als „CI Partner“ unter Beteiligung weiterer Parteien am 1./2. November 2004 ein „Sales Processing and Servicing Agreement“ (SPSA). Nach Art. 9.07 SPSA sollen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden. Art. 9.09 Buchst. c SPA enthält folgende Schiedsklausel:

Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern entschieden werden […].

Art. 7.05 SPSA regelt die Beendigung der Vereinbarung wie folgt:

Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn ein CI Partner […] oder ein Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines CI Partners […] oder eines Lieferanten gestellt wurde.

Die A. GmbH, ein „CI Partner“, beantragte am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 eröffnete das Amtsgericht Köln das eigenverwaltete Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 leitete das Amtsgericht Köln das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Insolvenzverwalter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. G. GmbH bestellt.

Ende des Jahres 2012 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben, mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf Auskunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch nimmt. Außerdem beansprucht er aus eigenem Recht die Erstattung von Auslagen.

Der Antragsteller hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO ), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Schiedsklage mit Recht bejaht.

1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei dadurch unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. Januar 2015 einen Teilschiedsspruch über den Auskunftsanspruch und am 23. März 2016 den Endschiedsspruch erlassen habe.

a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teilschiedsspruch und einen Endschiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nur die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen unterliegen. Neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvoraussetzungen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, weil Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 – IX ZB 40/03 , BGHZ 156, 165, 167 f. mwN). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, nämlich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs oder des Endschiedsspruchs entfallen ist, weil die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für den Erlass des Endschiedsspruch bislang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 5. November 2015 – I ZB 5/15, […] Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 – I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 80) und für den Erlass eines Teilschiedsspruchs verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZB 89/13 , SchiedsVZ 2014, 254 Rn. 6).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch weder mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffassung des ehemals für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats, der sich der für diese Rechtsstreitigkeiten nunmehr zuständige I. Zivilsenat zunächst angeschlossen hat, wird nicht festgehalten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Interesse der Beteiligten, die auf das Verfahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Pörnbacher/Gebert, SchiedsVZ 2014, 202; Griebel, IPRax 2015, 324, 325; aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333 f.). Zwischen der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Zwischenstreit über die Zuständigkeit kommt es zwar zu einem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die Schiedsklage entschieden hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst werden, dass der Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO vom Oberlandesgericht aufgehoben wird (vgl. MünchKomm.ZPO /Münch, 4. Aufl., § 1032 ZPO Rn. 28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] Voit in Musielak/Voit aaO § 1040 Rn. 14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung wird dadurch nicht unterlaufen (aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333, 334). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.

2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A. GmbH und die A. G. GmbH eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO ) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinbarung in Art. 9.07 SPSA, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden sollen, die in Art. 9.09 SPA enthaltene Schiedsklausel in das SPSA einbezogen. Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien als Insolvenzverwalter über die Vermögen der A. GmbH und der A. G. GmbH an diese Schiedsvereinbarung gebunden sind, soweit mit der Schiedsklage – wie im Streitfall – vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 103 InsO noch ein Auftrag im Sinne von § 115 InsO ist, kann der Verwalter weder die Erfüllung ablehnen noch erlischt die Schiedsvereinbarung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 49/12 , WM 2013, 1514 Rn. 8 mwN). Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA und würden insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage, ob die Schiedsklage nach Art. 9.09 SPA erhoben werden durfte, obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit bemüht hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO zu beantworten ist.

Nach Art. 9.09 Buchst. c SPA sind Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern zu entscheiden. In Art. 9.09 Buchst. a und b SPA ist das dem Schiedsverfahren vorzuschaltende Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung geregelt. Das Schiedsgericht hat sich in seinem Zwischenentscheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schiedsklage danach erst nach der vergeblichen Durchführung dieses Vorschaltverfahrens erhoben werden durfte. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Regelung des Art. 9.09 Buchst. a und b SPA erfasse schon nach ihrem Wortlaut keine Streitigkeiten zwischen Gesellschaften der A. -Gruppe.

Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten ist, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre von vornherein nicht gegeben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte Vorschaltverfahren durchgeführt werden müsste. Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorverfahren vorausgehen müsste und die Erhebung der Schiedsklage ohne Durchführung des Vorverfahrens unzulässig wäre, änderte dies nichts an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

4. Das Oberlandesgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.

a) Nach Art. 7.05 SPSA soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines „CI Partners“ gestellt wurde. Die A. GmbH, ein „CI Partner“, hat am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

b) Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA, wonach die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung eines Insolvenzantrags steht, unwirksam im Sinne von § 119 InsO ist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt (zu insolvenzabhängigen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11 , BGHZ 195, 348 Rn. 8 bis 21). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA führe – auch wenn sie wirksam sei nicht dazu, dass die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.

aa) Die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art. 7.05 SPSA – ihre Wirksamkeit unterstellt – mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel – also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung – ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 – III ZR 144/76 , BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungslos geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 – VII ZR 68/68 , BGHZ 53, 315, 319 bis 323 ; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.

bb) Nach dem Wortlaut von Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA haben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit könne nur so verstanden werden, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung der Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der Regelung in Art. 7.05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungsmechanismus habe auch bei einer – für den Fall der Insolvenz vereinbarten Beendigung der Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe sich damit über den eindeutigen Wortlaut des Art. 7.05 SPSA hinweggesetzt, wonach diese Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit „dieser Vereinbarung“ sei das SPSA gemeint, das in Art. 9.07 SPSA ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung in Art. 9.09 SPA Bezug nehme. Dies könne nur bedeuten, dass mit dem Insolvenzfall nicht nur das SPSA, sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das SPSA mit dem Insolvenzantrag der A. GmbH am 25. Mai 2005 automatisch beendet gewesen sei.

Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinbarung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt. Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Vereinbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beendeten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 6.4.2017, I 32/16 | Schiedsverfahren: Rechtzeitigkeit Rüge, Wirksamkeit Schiedsklausel

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2017, I 32/16

Vorinstanz:

OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. März 2016 Az: 8 SchH 1/16

Relevante Normen:

§ 1040 Abs 2 S 4 ZPO
§ 1040 Abs 3 S 2 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat.
  2. Zu den Mindestanforderungen an Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II).
      

Gründe:

I. Die Antragsgegnerinnen waren Gesellschafter der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin der R.        B.            GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG) ist. Durch Beschluss der Gesellschafter der Antragstellerin wurden die Geschäftsanteile der Antragsgegnerinnen an der Antragstellerin eingezogen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung in § 19 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezem-ber 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

 das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären,

 hilfsweise,

 die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für begründet erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. Die Antragstellerin erstrebt mit der Anschlussrechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO analog aufzuheben.

II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Satzung der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 enthalte in § 19 Abs. 2 eine grundsätzlich wirksame Schiedsvereinbarung. Der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf eine nie abgeschlossene Vereinbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verweise. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung, die keine Schiedsklausel mehr enthalte, sei nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb unwirksam. Die wirksame Schiedsklausel binde auch die Rechtsnachfolger der Gesellschafter.

Die Schiedsvereinbarung der Antragstellerin entspreche aber nicht den vom Bundesgerichtshof für die Schiedsvereinbarung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestellten Anforderungen an das schiedsrichterliche Verfahren für Beschlussmängelstreitigkeiten. Es fehle die Zuständigkeitskonzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht. Ebenso wenig sei die Möglichkeit der Beteiligung sämtlicher Gesellschafter durch Information und Anhörung sowie bei Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter gesichert. Von diesen Anforderungen könne bei der Antragstellerin nicht deshalb abgesehen werden, weil sie Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG sei, für die eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO stellen sich im Streitfall nicht.

a) Für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO kommt es vorliegend auf Fragen zur Darlegungs- und Beweislast nicht an.

Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die Verspätung nicht entschuldigt wird (vgl. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO ), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach § 1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO , 14. Aufl., § 1040 Rn. 7). Bejaht das Schiedsgericht dagegen nach einer unentschuldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin nicht unterstellt. Die zweite in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Rechtzeitigkeit der Rüge aufgeworfene Frage stellt sich daher ebenfalls nicht.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nach Bildung des Schiedsgerichts und vor Einlassung zur Sache und damit rechtzeitig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Diese Feststellung beruht nicht auf einer Unterstellung, sondern auf dem Verweis auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 23. Dezember 2015. Danach hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2015 und 15. Dezember 2015 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat beantragt, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem Zwischenverfahren zu entscheiden und die materiellen Fragen erst im Anschluss an den Zwischenbescheid weiter zu behandeln. Zuvor hatte sich die Mitwirkung der Antragstellerin am Schiedsverfahren auf die Bestellung eines Schiedsrichters beschränkt. Die am 27. Oktober 2015 vom Schiedsgericht beschlossenen Regularien hatte die Antragstellerin nicht unterzeichnet.

Unter diesen Umständen gab es für das Oberlandesgericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erst nach der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren vorgebracht worden sein könnte. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen auch nicht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen,

 ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. April 2009 (BGHZ 180, 221 ff., insbesondere Rn. 20) an Schiedsvereinbarungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen gestellt hat, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen können, uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln gelten, die in Gesellschaftsverträgen von Komplementärgesellschaften personenidentischer GmbH & Co. KG enthalten sind, insbesondere, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt den in diesem BGH-Urteil gestellten Anforderungen genügen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft ebenfalls eine Schiedsklausel enthält und diese Klausel, gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen gesonderten Schiedsabrede, die für die Erfassung von Beschlussmängelstreitigkeiten – der KG – erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu unterstellen, dass die in der Satzung der GmbH & Co. KG enthaltene Schiedsklausel und der aufgrund dieser Klausel geschlossene Schiedsvertrag sämtliche Anforderungen erfüllen, um diese Gesellschaft betreffende Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen zu können.

a) Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist davon auszugehen, dass weder die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG noch der aufgrund dieser Klausel abgeschlossene Schiedsvertrag Regelungen enthalten, die den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen Rechnung tragen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts nimmt Bezug auf den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, der auf die Schiedsgerichtsklausel des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG und den für diese Gesellschaft am 30. Dezember 1968 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag verweist. In der Antragsschrift der Antragstellerin an das Oberlandesgericht ist ausgeführt, dass die für die GmbH & Co. KG im Jahr 1968 vereinbarte Schiedsgerichtsvereinbarung die Mindestanforderungen des Urteils vom 6. April 2009 (II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 – Schiedsfähigkeit II) nicht erfülle. Es fehlten in der Satzung und im Schiedsgerichtsvertrag Regelungen zur Verfahrenskonzentration, zur Beteiligung der Gesellschafter bei der Bestellung des Schiedsgerichts und zur Information und Beitrittsmöglichkeit der Gesellschafter. Für weitere Einzelheiten hat die Antragstellerin auf ihren gleichzeitig beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag zum Schiedsverfahren der Antragsgegnerinnen des vorliegenden Verfahrens gegen die übrigen Gesellschafter der GmbH & Co. KG verwiesen. Jener Antrag war sowohl dem Gericht als auch den Antragsgegnerinnen bekannt, die an dem Parallelverfahren in gleicher Verfahrensrolle beteiligt sind. Die Antragsgegnerinnen haben die Ausführungen der Antragstellerin zum Inhalt der für die GmbH & Co. KG bestehenden Schiedsabrede nicht bestritten, sondern lediglich die Rechtsansicht vertreten, es gebe eine wirksame Schiedsabrede für die Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Antragstellerin sei. Weiter heißt es in dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen, die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin führten möglicherweise zu Recht aus, dass die Schiedsklausel nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 gerecht werde; vorliegend seien aber Besonderheiten im Hinblick auf die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zu beachten. Die Antragstellerin hat darauf erwidert, selbst wenn für sie 1968 ein Schiedsgerichtsvertrag mit dem gleichen Wortlaut wie für die GmbH & Co. KG abgeschlossen worden wäre, erfüllte dieser nicht die Voraussetzungen für einen wirksamen Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Außerdem wurden in dem gleichzeitig beim Oberlandesgericht anhängig gemachten Parallelverfahren I ZB 23/16, an dem die Antragsgegnerinnen in identischer Verfahrensrolle beteiligt sind, von den Antragstellerinnen jenes Verfahrens Kopien des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG vom 30. Dezember 1968 und des Schiedsgerichtsvertrags gleichen Datums eingereicht. Dementsprechend haben die Antragsgegnerinnen vor dem Oberlandesgericht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihnen seien Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung für die GmbH & Co. KG unbekannt.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Schiedsklausel und der Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG als Prozessstoff in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingeführt worden sind, so dass sie im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.

b) Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag für die GmbH & Co. KG enthalten keine Regelungen im Hinblick auf die Mindestanforderungen, die Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen erfüllen müssen, um auch Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfassen.

Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II).

Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 – Schiedsfähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und der Entziehung notwendigen Rechtsschutzes geschützt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 – Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

c) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die für Schiedsvereinbarungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen bestehenden Anforderungen uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag einer Komplementärgesellschaft einer personenidentischen GmbH & Co. KG gelten, kommt es mithin nicht an. Im vorliegenden Fall enthält die Schiedsklausel in § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin überhaupt keine entsprechenden Regelungen. Das ist jedenfalls unzureichend. Daran änderte sich auch nichts, wenn, wie nach Ansicht der Antragsgegnerinnen geboten, die Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG auf die Antragstellerin Anwendung fände. Der Schiedsgerichtsvertrag der GmbH & Co. KG enthält ebenfalls keine ausreichenden Bestimmungen zum Schutz der Gesellschafter.

d) Auch die Frage, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt die Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs erfüllen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft eine Schiedsklausel enthält, die gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen gesonderten Schiedsabrede die für die Erfassung von Beschlussmängelstreitigkeiten – der KG – erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt sich im Streitfall nicht. Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag der KG haben nicht den in dieser Frage vorausgesetzten Inhalt.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerinnen zulässig, weil das Oberlandesgericht den wesentlichen Kern ihres Vortrags zu bei einer Schiedsklausel für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG zu beachtenden Besonderheiten außer Acht gelassen hat. Dieser Vortrag setzt voraus, dass eine wirksame Schiedsabrede für die Kommanditgesellschaft besteht, deren Komplementärin die Antragstellerin ist. Daran fehlt es jedoch. Dementsprechend besteht die Gefahr einer unerwünschten Aufspaltung des Rechtswegs hier nicht. Die Streitigkeiten der Antragsgegnerinnen über ihren Ausschluss aus der Antragstellerin und aus der GmbH & Co. KG sind beide von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Zudem wird bei einer GmbH & Co. KG die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der KG und in der Komplementär-GmbH regelmäßig in gleicher Weise geregelt sein. Zu der von den Antragsgegnerinnen befürchteten Aufspaltung des Rechtswegs kann es dann im Allgemeinen nicht kommen.

IV. Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde auch unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO , 14. Aufl., § 574 Rn. 10, § 554 Rn. 5; MünchKomm.ZPO /Lipp, 5. Aufl., § 574 Rn. 22 in Verbindung mit MünchKomm.ZPO /Krüger aaO § 554 Rn. 5; zur Anschlussrevision BGH, Urteil vom 29. November 2013 – LwZR 8/12 Rn. 24, juris). Der Antrag der Antragstellerin, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hatte vor dem Oberlandesgericht in vollem Umfang Erfolg. Über den Hilfsantrag, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen, war vom Oberlandesgericht nicht mehr zu entscheiden. Ein isolierter Angriff auf die Begründung des Oberlandesgerichts kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt werden. Ebenso wenig kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz der weitergehende Antrag der Antragstellerin eingeführt werden, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO .

BGH, Beschluss v. 19.4.2018, I ZB 52/17 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklauseln, Änderung Schiedsordnung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018, I ZB 52/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017, 19 Sch 4/17

Relevante Normen:

ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2

Gegenstandswert:

EUR 20.000,00

Leitsatz:

  1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Der Antragsteller und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgen-den Wortlaut hat:

Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim-mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Das DIS … entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). …

Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung).

Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti-DopG bestanden habe.

Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendierung aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenentscheidung vom 28. Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen worden. Er beantragt festzustellen,

dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer- Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Sportschiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO). Nach § 57.1 DIS-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsvereinbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die DIS-SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige DIS-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schiedsvereinbarung Bezug auf die DRB-ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB-ADO einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS-SportSchO und die DRB-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen hat.

1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO.

a) Das Oberlandesgericht hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum, Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergänzen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Formular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [juris Rn. 17]). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemei-nen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 [juris Rn. 10], zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).

b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO.

Die DRB-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-ADO stehen und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS-SportSchO entschieden werden. Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.

Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der DIS-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsvereinbarung maßgebliche Verfahren des DIS-Schiedsgerichts durch die DIS-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vorgaben für die Klage- oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS-Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB-ADO ergeben können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinbarung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO Bezug.

c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die „DRB-Bestimmungen“ als anwendbares Recht aufführt. Was unter „DRB-Bestimmungen“ verstanden wird, ist in der Schiedsvereinbarung nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten „Anti-Doping-Bestimmungen“ gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art. 2 der DRB-ADO ergeben, der die durch die DRB-ADO erfassten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen auflistet. Unabhängig davon erfolgt die Bezugnahme auf die „DRB-Bestimmungen“ jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO ist dem Hinweis auf die „DRB-Bestimmungen“ damit ebenfalls nicht zu entnehmen.

d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigkeiten soll die DIS-SportSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich daraus indes nicht.

aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10. Januar 2015 galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. Januar 2008. Eine Befugnis der Antragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens war danach nicht vorgesehen. Nach § 14.5 DIS-SportSchO 2008 war der Antragsgeg-nerin in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. § 14 DIS-SportSchO regelte jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete Schiedsver-fahren. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 14.1 und 14.5 DIS-SportSchO 2008 sowie dem Umstand, dass auch Art. 14.5 DIS-SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung „in Streitigkeiten“ betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung erfasst wird.

bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem Deutschen Sportschiedsgericht der DIS galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. April 2016. Diese Fassung bestimmte in § 57 Abs. 1:

Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der DIS-SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB einbezogen worden.

(1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder wie hier ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder hier sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]). Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung. Damit stimmt § 1.2 DIS-SportSchO in den Fassungen von 2008 und 2016 überein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der DIS-SportSchO Anwendung findet.

(2) Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.

(3) Dieses Ergebnis ist zudem interessengerecht.

Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DIS-Sportschiedsgericht zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 57.1 DIS-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verneint und der Athlet im Disziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB-ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Verweisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.

(4) Allerdings muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 49 Pechstein/International Skating Union). Der Sportler, der die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltung der DIS-SportSchO 2008 unterzeichnete, konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn erhobenen Doping-Vorwurfs jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit ausreicht, wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplinarkommission des DRB keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping feststellen.

e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich ferner nicht aus § 11 Anti-Doping-Gesetz. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportverbänden und Athleten insbeson-dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kla-gebefugnis der Antragsgegnerin.

f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Zwar reichte es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO mit Billigung der Parteien der Schiedsvereinbarung eingeräumt worden wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall.

2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus be-rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einlei-tung eines Schiedsverfahrens in Anti-Doping-Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping-Verstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinba-rungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.

3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eingeräumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entgegenstehen würde, und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.

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