IHK Kassel, Zwischenentscheidung v. 15. 12. 2004, 01/04 | Schiedsverfahren: Zunächst Schiedseinrede, dann Schiedsklausel bestreiten

Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vom 15. Dezember 2004, 01/04

Relevante Normen:

§ 1029 Absatz 1 ZPO
§ 1040 Absatz 3 S.1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Es ist unzulässig, erst in einem Gerichtsverfahren die Schiedseinrede zu erheben und sich später auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen.

Sachverhalt:

Gemäß dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag Nr. 4 vom 16. 12. 2002 lieferte die Klägerin an die Beklagte diverse Holzsorten, die sie mit Rechnung vom 15. 03. 2003 in Höhe von 15.585,70 Euro, zahlbar bis 31. 05. 2003, abrechnete. Gleichzeitig erteilte die Klägerin der Beklagten bezüglich einer anderen Lieferung eine Zahlungsgutschrift in Höhe von 449,65 Euro, die sie von ihrer Forderung aus der Rechnung vom 15. 03. 2003 abzog, so dass eine Rechnungssumme von 15.136.05 Euro verblieb. Da die Beklagte diesen Betrag trotz mehrerer Mahnschreiben nicht zahlte, hat die Klägerin bei dem für den Geschäftssitz der Beklagten zuständigen Bezirksgericht in Poznan (Posen) den Erlass eines Mahnbescheides über 15.136.05 Euro nebst Verzugszinsen beantragt, der von diesem Gericht am 15. 12. 2003 antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt und die Zuständigkeit des polnischen Gerichts mit der Begründung gerügt, nach § 10 des Kaufvertrages vom 16. 12. 2002 seien Ansprüche der Verkäuferin vereinbarungsgemäß bei der Industrie- und Handelskammer Kassel geltend zu machen. § 10 des Kaufvertrages lautet: „Von beiden Vertragsparteien werden Maßnahmen getroffen, damit alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, falls solche sich bei Erfüllung des Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beigelegt werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ist für den Verkäufer die Industrie- und Handelskammer in 34117 Kassel zuständig und für den Käufer …” Durch rechtskräftigen Beschluss vom 22. 04. 2004 (Aktenzeichen: …)hat sich das Bezirksgericht Posen wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages für unzuständig erklärt und die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der von den Parteien getroffenen Schiedsabrede sei für das Geltendmachen von Ansprüchen des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel als vereinbartes Schiedsgericht zuständig. Die Klägerin hat nunmehr Klage vor diesem Schiedsgericht erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.136,05 Euro nebst 11,5% Zinsen seit dem 01 06.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie rügt vorab die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie ist der Meinung, die im Kaufvertrag vom 16. 12. 2002 enthaltene Schiedsklausel sei nichtig, weil nur für die Klägerin als Verkäuferin, nicht aber für die Beklagte als Käufer ein Schiedsgericht vereinbart und ferner die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei der Schiedsabrede um eine AGB-Klausel, zu deren Wirksamkeit es erforderlich gewesen sei, der Beklagten wegen des anzurufenden Gerichts ein Wahlrecht einzuräumen und die Folgen einer Nichtausübung der Wahl zu regeln. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen stehe der Unzuständigkeitsrüge nicht entgegen, weil es keine Entscheidung eines deutschen Gerichts sei. Schließlich sei es auch nicht treuwidrig, wenn sie, die Beklagte, nunmehr im Gegensatz zu ihrem Vorbringen vor dem polnischen Gericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, da sich die Klägerin selbst in dem vorausgegangenen Verfahren auf deren Unwirksamkeit berufen habe. Die Beklagte bittet, zunächst durch Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu befinden.

Gründe:

Da die Beklagte mit der Klageerwiderung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat, das angerufene Schiedsgericht sich jedoch für zuständig hält, ist nach § ZPO § 1040 ZPO § 1040 Absatz III 1 ZPO durch Zwischenentscheid über die Rüge zu entscheiden. Die Rüge ist unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig. 1. Dies folgt bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004. a) Die Entscheidung des polnischen Gerichts ist in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Es kann unentschieden bleiben, ob sich dies nach dem am 01. 05. 2004 erfolgten Beitritt Polens zur Europäischen Union aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 32 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/ 2001 des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12..2000, EG ABI. L 12/01 5. 1 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, ZPO 63. Aufl., Schlussanhang V C 4 ) ergibt, wonach in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidungen ohne  Es folgt Seite 168 zurück zu Seite 167 vorwärts zu Seite Sie befinden sich im Beitrag: Schiedsgericht der IHK Kassel: Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts(SchiedsVZ 2006, 167) besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, soweit keine – hier nicht ersichtlichen – Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 vorliegen, oder ob die EuGVVO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil sie trotz des EU-Beitritts im Verhältnis zu Polen noch nicht oder jedenfalls nicht vor der Ende 2003 erfolgten Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Posen in Kraft getreten ist, Art. 66. Ist die EuGVVO nicht anwendbar, scheiden auch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. 09. 1968 (BGBl. 1972 II 774) und des Lugano-Übereinkommens vom 16. 09. 1988 (BGB1. 1994 II 2658) aus, weil Polen nicht Vertragsstaat dieser Übereinkommen ist. Es gelten dann die innerdeutschen Rechtsregeln über die Anerkennung ausländischer Urteile. Nach § ZPO § 328 ZPO ist einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung nur zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war für das Geltendmachen des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor einem staatlichen Gericht das Bezirksgericht Posen nach den deutschen Gesetzen nicht unzuständig, § ZPO § 328 ZPO § 1 Nr. 1 ZPO. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts hat und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, war nach §§ ZPO § 12, ZPO § 17 ZPO eine Zahlungsklage grundsätzlich vor diesem Gericht zu erheben. Das gleiche gilt für das von der Klägerin dort eingeleitete Mahnverfahren. Die Zustellung eines von einem deutschen Gericht erlassenen Mahnbescheides hätte in Polen stattfinden müssen. Da mit Polen jedoch kein nach dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. 02. 2001, BGBl. 2001 I 288 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, aaO., Schlussanhang V E ) durchzuführendes Abkommen bestand, durfte ein Mahnverfahren vor einem deutschen Gericht nicht stattfinden, § ZPO § 688 ZPO § 688 Absatz III ZPO, §§ AVAG § 1, AVAG § 32 AVAG. Andere der in § ZPO § 328 ZPO genannten Versagungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004 ist infolgedessen anzuerkennen. b) Bei dieser Entscheidung handelt es sich um ein klageabweisendes Prozessurteil, durch das für die Parteien – bei gleichem Sachverhalt – die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts rechtskräftig festgestellt ist. Zwar ist umstritten, ob sich die Rechtskraftwirkung darüber hinaus auch auf die Begründung dieser Entscheidung erstreckt, dass nämlich eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe und der Zahlungsanspruch der Klägerin deshalb vor dem Schiedsgericht geltend zu machen sei (so allerdings BGH NJW 1985/NJW Jahr 1985 Seite 2535; Baumbach/Albers, aaO., § 322 Rdnr. 63 und § 1032 Rdnr. 7; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl., § 1040 Rdnr. 4 ), oder ob bei einem Prozessurteil der Unzulässigkeitsgrund als solcher grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Diese Frage kann indessen unentschieden bleiben. Der nunmehrigen Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in unlösbaren Widerspruch, wenn sie jetzt das Bestehen einer Schiedsabrede bestreitet, obwohl sie in dem polnischen Gerichtsverfahren umgekehrt die Wirksamkeit dieser Schiedsabrede einredeweise mit Erfolg geltend gemacht hat. Ein solches gegensätzliches Verhalten läuft auf den Versuch hinaus, der Klägerin in jedem der beiden Verfahren den Rechtsschutz abzuschneiden und damit rechtlos zu stellen. Dies verstößt gegen Treu und Glauben. Die Beklagte muss sich vielmehr, nachdem sie vor dem polnischen Gericht die Meinung vertreten hat, das staatliche Gericht sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor das Schiedsgericht, bei gleichbleibender Sachlage an dieser Auffassung festhalten lassen (BGHZ 50/BGHZ Band 50 Seite 191 = NJW 1968/NJW Jahr 1968 Seite 1928; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., § 1032 Rdnr. 19 ). Dies gilt unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst in dem polnischen Gerichtsverfahren entgegen ihrem jetzigen Vorbringen auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel berufen hat, und selbst dann, wenn die Schiedsklausel tatsächlich als unwirksam und die Entscheidung des polnischen Gerichts als unzutreffend zu beurteilen wären. Denn das Schiedsgericht darf nach der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung eines staatlichen Gerichts nicht seinerseits ebenfalls eine Entscheidung in der Sache wegen Unzuständigkeit verweigern und die Klägerin damit rechtlos stellen (Stein/Jonas/Schlosser, aaO. ). 2. Im übrigen sei hilfsweise ausgeführt, dass die Schiedsklausel auch nicht unwirksam ist. Die Klausel entbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Sie bestimmt unmissverständlich, dass für Ansprüche des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel zuständig ist, womit nur das dort bestehende Schiedsgericht gemeint sein kann. Unerheblich ist, dass diese Regelung für Ansprüche des Käufers offenbar nicht gelten, hierfür vielmehr entweder ein im Wege der Auslegung zu ermittelndes anderes Schiedsgericht oder mangels Bestimmbarkeit eines solchen das staatliche Gericht zuständig sein soll und damit für die Parteien gegebenenfalls zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da auch für den Inhalt einer Schiedsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, kann, wenn aus einem Rechtsverhältnis verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstehen können, für jede Rechtsstreitigkeit ein anderes Schiedsgericht vereinbart werden oder mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines solchen auch ein staatliches Gericht zuständig bleiben. Das Bestimmtheitserfordernis des § ZPO § 1029 ZPO § 1029 Absatz I ZPO erfordert lediglich, dass die durch das Schiedsgericht zu entscheidende Rechtsstreitigkeit eindeutig festgelegt ist, nicht, dass für alle denkbaren Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis nur ein Schiedsgericht zuständig sein darf (BGH NJW 1969/NJW Jahr 1969 Seite 978; Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1029 Rdnr. 13; Zöller/Geimer, aa0., § 1029 Rdnr. 30; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 4.Aufl., Seite 20f. ). Ist für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit die Entscheidung nur durch ein Schiedsgericht vereinbart, bedarf es nicht, weil selbstverständlich und überflüssig, noch zusätzlich des ausdrücklichen Ausschlusses der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2000/NJW-RR Jahr 2000 Seite 1365) betrifft einen anderen Fall. In der dort zu beurteilenden Schiedsabrede war nach Durchführung des zunächst vorgesehenen Schiedsverfahrens noch der ordentliche Rechtsweg gegeben und es wurde nur deshalb die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen fehlenden Ausschlusses staatlicher Gerichte festgestellt. Der Beklagten musste auch kein Wahlrecht hinsichtlich des von der Klägerin anzurufenden Gerichts eingeräumt werden. Die Parteien haben für Ansprüche des Verkäufers allein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vereinbart, so dass für ein Wahlrecht der Beklagten und eine Regelung der Folgen bei Nichtausübung des Wahlrechts kein Raum war. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Schiedsabrede um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin handelt, nichts für die Unwirksamkeit der Klausel herleiten. Ein Verstoß gegen eine der Vorschriften der §§ BGB § 305ff. BGB ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

 

OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015, 8 SchH 1/15 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel ausgeschiedenem Gesellschafter

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 8 SchH 1/15

Relevante Normen:

§ 1063 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

  • Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist

Gründe:

I. Der Antragsteller war bis zum 01.10.2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 15 eine Schiedsklausel, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. d. A.). 2Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein und benannte den ersten von drei Schiedsrichtern. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Freistellungsanspruch, der sich auf etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius X im Zusammenhang mit dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der T GmbH auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 11.436.356,33 EUR nebst Zinsen bezieht. Der Antragsteller hat vorgetragen: Das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät nicht mehr anwendbar. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen selbst Ansprüche gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Sozietät vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht. Indem die Parteien dieses Verfahren einvernehmlich durchgeführt hätten, hätten sie die Schiedsvereinbarung konkludent aufgehoben. Vorsorglich hat der Antragsteller in der Antragsschrift die Kündigung der Schiedsvereinbarung ausgesprochen, die er u. a. darauf stützt, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern bestehen müsse, die für die Entscheidung über den im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend kompetent seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antragsschrift vom 18.12.2014 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren betreffend den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 6Sie hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil das Schiedsverfahren zulässig sei. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei ungeachtet des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät anwendbar, weil sie sämtliche Streitigkeiten erfasse, die ihren Ursprung in dem früheren Sozietätsverhältnis hätten. In der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens 2 O 149/13 LG Hagen könne eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung nicht gesehen werden: Zum einen seien die dort gegenständlichen Ansprüche nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen, zum anderen lasse die einvernehmliche Durchführung des Verfahren nicht den Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt zu. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller sei mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam.

II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 1032 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil sich das Schiedsgericht bislang nicht gebildet hat.

b) Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Weder enthält die Schiedsvereinbarung eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit noch liegt ein Schiedsort i. S.v. § 1043 ZPO vor. § 1062 Abs. 3 ZPO ist zwar i. V. m. § 1025 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur dann einschlägig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist und gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO in Rede stehen. § 1062 Abs. 3 ZPO ist jedoch wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht bestimmt ist (OLGR Stuttgart 2000, 386 ff.), also etwa auch im Falle eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hatte somit die Wahl zwischen dem Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und dem Oberlandesgericht Bremen, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses Wahlrecht hat er in zulässiger Weise dahin ausgeübt, dass er seinen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm geltend gemacht hat.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig. a) Zwischen den Parteien besteht im Hinblick auf die Klausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung.

aa) Die Schiedsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort, obwohl der Antragsteller zum 01.10.2009 aus der Sozietät ausgeschieden ist. Ob ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden an eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel gebunden ist, richtet sich nach dem Willen der Parteien des Schiedsvertrages (BGH NJW-RR 2002, 1462 f.). So kann die Geltung der Schiedsvereinbarung sowohl an die Gesellschafterstellung der Beteiligten geknüpft als auch auf Streitigkeiten nach dem Ausscheiden der Gesellschafter erstreckt werden (BGH a. a. O.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist (BGH a. a. O.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029 Rn. 74). Denn auch bei solchen Streitigkeiten besteht regelmäßig ein Interesse der Beteiligten an einer zügigen und internen Klärung im Wege des Schiedsverfahrens, weil auch diese Streitigkeiten den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören können (BGH a. a. O.). 15Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiterhin an die Schiedsvereinbarung aus § 15 des Gesellschaftsvertrages gebunden. Schon der Wortlaut der Schiedsklausel spricht für eine weite Auslegung, weil die Schiedsvereinbarung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, einschließlich der Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, gelten soll. Hieraus wird deutlich, dass für die Anwendung der Schiedsvereinbarung nicht das Bestehen des Sozietätsvertrages oder die Gesellschafterstellung des an der Streitigkeit beteiligten Gesellschafters im Zeitpunkt der Streitigkeit, sondern allein die Frage, ob die Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt, maßgeblich sein soll. Da zudem im Zweifel ohnehin von einer Fortgeltung der Schiedsvereinbarung auszugehen ist (s.o.), bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung auf Streitigkeiten mit aktuellen Gesellschaftern beschränken wollten. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

bb) Die Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch konkludent aufgehoben worden, dass die Parteien das Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen einvernehmlich durchgeführt haben. Denn dies lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der übereinstimmende Wille der Parteien auf die generelle Aufhebung der Schiedsvereinbarung gerichtet war. So wird die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts regelmäßig dahin gewertet, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 49 ff.; Zöller-Geimer, § 1032 Rn. 5). Lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände kommt in einem solchen Fall eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt in Betracht. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gegen einen generellen Aufhebungswillen spricht vielmehr, dass nach unwidersprochener Darstellung der Antragsgegnerin Ansprüche aus der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2009 Gegenstand des vorbezeichneten Verfahrens beim Landgericht Hagen waren. Diese Vereinbarung enthält keine gesonderte Schiedsklausel. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung für sämtliche Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis aufheben wollten. 17cc) Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller ist unwirksam. Zwar ist die Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund gemäߠ § 314 BGB grundsätzlich möglich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, § 1029 Rn. 97). Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kündigungsgrund. Dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen schiedsbefangene Ansprüche geltend gemacht hat, kann eine fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung nicht rechtfertigen, zumal es dem Antragsteller freigestanden hätte, in dem vorgenannten Verfahren die Schiedseinrede zu erheben. Der Umstand, dass das Schiedsgericht nach der hier maßgeblichen Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern zu bestehen hat, stellt ebenfalls keinen Kündigungsgrund dar. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller die Schiedsklausel seinerzeit bewusst mit diesem Inhalt abgeschlossen hat.

b) Der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch ist von der Schiedsvereinbarung umfasst. Die Schiedsvereinbarung umfasst sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, die zwischen den Gesellschaftern und /oder zwischen einem Gesellschafter und der Sozietät entstehen. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller als (ehemaligen) Gesellschafter. Die Streitigkeit steht auch im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Denn die Antragsgegnerin macht einen Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller geltend, der seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien hat. Ob der Anspruch unmittelbar auf eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gestützt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 20Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat mit 1/10 des Hauptsachenwertes veranschlagt. Als Hauptsachenwert hat der Senat 2.573.180,00 EUR zugrunde gelegt, weil Gegenstand des Schiedsverfahrens ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Freistellung im Umfang von 22,5% ist, bezogen auf eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Gesellschafter X in Höhe von 11.436.356,33 EUR.

BGH, Urteil v. 10.10.1991, III ZR 141/90 | Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsklausel in AGB

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 141/90

Vorinstanz:

Landgericht Bremen
Oberlandesgericht Bremen

Relevante Normen:

§ 1027 ZPO
§ 9 AGBG

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Schiedsklausel in AGB kann auch dann unwirksam sein, wenn die Art des vorgesehenen Schiedsgerichts, dessen Anrufung allein vom Willen des Verwenders abhängt, besorgen läßt, daß es andere – mißbilligte – Klauseln nicht als unwirksam erkennen wird.

Tatbestand:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, den sie gegen den Ag. erwirkt hat. Der Ag. hat ein Weingut. Daneben betreibt er seit Anfang 1986 den Groß- und Einzelhandel mit Weinbergpfählen aus Bangkirai-Holz. Ende April 1987 bestellte der Ag. bei der Ast. fernmündlich zum Preis von 77886,16 DM 177,014 cbm Weinbergpfähle aus Bangkirai-Holz der Dauerhaftigkeitsklasse I, das auch Selangan-Batu genannt wird. Die Pfähle wurden Anfang Mai 1987 geliefert. Sie waren nicht aus Bangkirai-Holz. Der Ag. beanstandete am 5. 5. 1987 schriftlich und fernmündlich die Qualität des Holzes: Ca. 40 % der Pfähle seien “wünsch”, somit nehme er an, daß der Baum drehwüchsig und höchstwahrscheinlich kein Selangan-Batu sei. Aufgrund eines Ferngesprächs, das er am 5. 5. 1987 mit der Ast. geführt hatte, lieferte er jedoch zunächst Teile der Partie an seine Kunden aus. Zugleich mit der Reklamation nahm der Ag. eine Probe von dem gelieferten Holz und legte sie der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft vor. Diese berichtete dem Ag. am 12. 5. 1987, daß es sich um Mersawa-Holz handele. Daraufhin weigerte sich der Ag., den Kaufpreis für die gelieferten Weinbergpfähle zu zahlen. Die Ast. betrieb  576 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) nun das Schiedsverfahren nach Nr. 15 ihrer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen). Dort heißt es: 15. Die Verkäuferin hat das Recht, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien als Grundlage §§ 1025 bis 1048 ZPO. Zur Vermeidung höherer Kosten soll möglichst die Ernennung eines Solo-Arbiters angestrebt werden. Ergibt sich dazu keine Möglichkeit, so hat jede Partei das Recht, einen Arbiter zu bestellen. Unterläßt es eine Partei, den Arbiter innerhalb der gestellten Frist zu bestellen und bekanntzugeben, so hat die andere Partei das Recht, bei der Handelskammer in B. zu beantragen, den Arbiter für die im Verzuge befindliche Partei zu ernennen. Einigen sich die bestellten Arbiter bei der Urteilsfindung nicht, so ernennen sie einen Obmann. Einigen sie sich über dessen Person nicht, so bestimmt jeder Arbiter einen Obmann und ernennen diesen durch Losentscheidung. Die schiedsgerichtliche Entscheidung der ernannten Arbiter oder des ernannten Obmanns ist endgültig und für beide Parteien bindend. Der Ag. hatte die Verkaufsbedingungen der Ast. durch Unterschrift auf einer Auftragsbestätigung vom 30. 6. 1986 anerkannt. Die Ast. macht geltend, sie lägen auch dem Kauf der 177,014 cbm Selangan-Batu von Ende April 1987 zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte den Ag., der sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen hat, durch Schiedsspruch vom 12. 11. 1987, an die Ast. 77886,16 DM nebst Zinsen und Arbitragekosten (7352,04 DM) zu zahlen. Es stützte diese Entscheidung auf die Verkaufsbedingungen der Ast. In den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ist dazu ausgeführt: Den kontraktlichen Vereinbarungen entsprechend ist 1. die Reklamation des Käufers nicht in der vorgeschriebenen Zeit (drei Tage nach Empfang der Ware) erfolgt, so daß damit eine Reklamation wegen Überschreitung der Rügefrist entfällt; 2. ist die kontraktlich vereinbarte Zahlung nicht erfolgt, obgleich dieses auch bei einer Reklamation vereinbart wurde, siehe Nr. 6 der Verkaufsbedingungen; 3. hat der Käufer die von ihm in R. abgeholte Ware ohne Genehmigung zu einem erheblichen Teil weitergeliefert und 4. “teilweise Entnahmen aus einer geschlossenen Partie” gelten laut Verkaufsbedingungen als Genehmigung der ganzen Partie. Das angerufene Schiedsgericht kann sich nur an die zwischen den Parteien geschlossenen und vom Käufer auch unterschriebenen Verkaufsbedingungen halten. Die in dem Schiedsspruch herangezogenen Verkaufsbedingungen lauten: 6. Beanstandungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden (Abs. 1 S. 1). Eine vorgebrachte Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß (Abs. 2 S. 2). Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle des LG Bremen niedergelegt worden. Das LG hat das Gesuch der Ast., den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Das BerGer. hat das Urteil des LG abgeändert und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Revision des Ag. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Gründe:

Der Antrag, den Schiedsspruch vom 12. 11. 1987 für vollstreckbar zu erklären, ist abzulehnen und der Schiedsspruch aufzuheben (§ 1042 II ZPO), weil ihm kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt (§ 1041 I Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel (Nr. 15), die dem Schiedsverfahren zugrunde lag, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie – im Zusammenhang mit anderen Klauseln dieser Verkaufsbedingungen – den Ag. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. Mit dem BerGer. ist allerdings davon auszugehen, daß unter Kaufleuten Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbart werden können. Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (Senat, BGHRAGBGG § 9 Schiedsklausel 1). Sie unterliegt jedoch auch zwischen Vollkaufleuten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. 2. Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel ist – für sich allein betrachtet – nicht so beschaffen, daß sie als unwirksam angesehen werden müßte. Allerdings räumt die Schiedsklausel der Verwenderin ein Übergewicht gegenüber ihrem Vertragspartner insofern ein, als allein sie das Recht hat, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen (Nr. 15 I 1). Dies ist im Regelfall grundsätzlich nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Schiedsklage und Klage vor dem ordentlichen Gericht nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieses Wahlrecht – zur Beschränkung der Anrufung des Schiedsgerichts auf “wirkliche” Streitfälle – nur der einen Partei eingeräumt ist; die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für die Parteien verschieden geregelt werden, immer vorbehaltlich der in § 1025 II ZPO gezogenen Grenzen (Senat, NJW 1976, 852 = LM § 1025 ZPO Nr. 33 = WM 1976, 331 (332 li. Sp.); implizit auch Senat, Beschl. v. 20. 6. 1991 – III ZR 172/90). 3. Bei der hier zu prüfenden Schiedsklausel besteht jedoch die Besonderheit, daß sie Teil eines vorformulierten Vertragswerkes ist, das – wie nachfolgend ausgeführt ist – in für den Rechtsstreit wesentlichen Punkten gegen das AGB-Gesetz verstößt und insoweit der Wirksamkeit entbehrt. Eine Schiedsklausel, die nur dem Verwender das Recht der Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht gibt, eröffnet ihm dadurch die – zunächst nur abstrakte – Möglichkeit, den Inhalt der gewünschten Entscheidung zu beeinflussen, indem er die rechtliche Kontrolle seiner AGB den staatlichen Gerichten entzieht, ohne daß der Vertragspartner diese Entscheidung verhindern kann. Die Gefährdung der Belange des Vertragspartners konkretisiert sich in dem Maße, in dem die Art des zu berufenden Schiedsgerichts eine kritische Prüfung der AGB am Maßstab des AGB-Gesetzes durch die Schiedsrichter unwahrscheinlich macht. Läßt diese Gefahr sich nicht ausräumen, so benachteiligt eine solche Schiedsklausel auch unter Vollkaufleuten den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Das ist hier der Fall. a) Eine Gesamtbetrachtung der Verkaufsbedingungen der Ast. ergibt, daß die Bestimmungen in Nr. 6 I 1 u. II 2 unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn sie gegenüber einem Kaufmann verwendet werden (§§ 9, 24 AGB-Gesetz). aa) Nr. 6 I 1 der Verkaufsbedingungen der Ast. ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil ihre Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt werden. Nach dieser Klausel können Beanstandungen nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung danach, ob der beanstandete Mangel ohne weiteres erkennbar oder ob er verborgen war, wird nicht gemacht. Sie kann in die Klausel auch nicht hineingelesen werden. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig ist (Senat, NJW 1989, 1796 = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 24 = BGHRAGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 2). Auch in Fällen, in denen beide Parteien Kaufleute sind, würde es dem Zweck des Gesetzes, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen und auf einen den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Inhalt von AGB hinzuwirken, zuwiderlaufen, wenn zugelassen würde, daß der Verwender bei der Aufstellung seiner Konditionen über die Grenze des Zulässigen hinausgehen dürfte, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß das Gericht die Benachteiligung seines Geschäftspartners auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückführen wird (BGHZ 92, 312 (314 f.) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). Eine AGB-Klausel, die – wie hier – eine Rüge offener und verborgener Mängel ausnahmslos nur innerhalb von drei Tagen gestattet, weicht auch im kaufmännischen Verkehr so weit von dem die gesetzliche Regelung beherrschenden Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkäufers ab, daß sie nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145; vgl. auch schon WM 1977, 365). Ein Verlust des Mängelrügerechts mit der Folge des Anspruchsverlustes ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrages gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt (BGH, NJW 1985, 3016 = LM § 9 (Cf) AGBG Nr. 8 = WM 1984, 1224 (1226)). Eine Ausschlußfrist von drei Tagen, die – wie im vorliegenden Fall – erkennbare und versteckte Mängel ——————————————————————————– 577 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) gleichermaßen umfaßt, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Erwerbers völlig; sie ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145). bb) Auch Nr. 6 II 2 der Verkaufsbedingungen der Ast. hält der Prüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand. Diese Klausel schließt das Zurückbehaltungsrecht des Käufers – ohne Einschränkungen – aus. Eine vorgebrachte Mängelrüge soll “auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß haben”. Der Käufer wird damit in einen Rückforderungsprozeß verwiesen. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten können die §§ 273, 320 BGB zwar grundsätzlich in AGB abbedungen werden. Dies gilt aber nicht, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein berechtigtes Interesse des Verwenders, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei durch Gegenrechte seines Vertragspartners behindert zu werden, ist insoweit nicht anzuerkennen (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 1985, 855 = LM § 9 (Cb) AGBG Nr. 13 = WM 1985, 199). Eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, daß die Klausel nur insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen ausschließt, ist auch hier nicht zulässig (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). b) Die Schiedsklausel in Nr. 15 der Verkaufsbedingungen ist durch ihre Ausgestaltung – in Verbindung mit den zu mißbilligenden Klauseln – geeignet, dem Vertragspartner der Ast. den Schutz des AGB-Gesetzes vor diesen unangemessenen und deshalb unwirksamen Klauseln vorzuenthalten. Eine Schiedsklausel in AGB darf nicht die Möglichkeit eröffnen, von den Schutzgarantien des AGB-Gesetzes abzuweichen (Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdnrn. S 4, S 7; Schlosser-Coester=Waltjen-Graba, AGB-Gesetz, § 9 Rdnr. 110; einschränkend Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1025 Rdnr. 22, § 1027 Rdnr. 13). Ein vereinbartes Schiedsgericht ist zwar wie ein staatliches Gericht berechtigt und verpflichtet, unwirksame Klauseln von AGB nicht anzuwenden. Gerade angesichts der Struktur des in den Verkaufsbedingungen der Ast. vorgesehenen Schiedsgerichts besteht aber die dringende Gefahr, daß ein solchermaßen gebildetes Schiedsgericht in eine Überprüfung der Verkaufsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht eintreten, vielmehr diese Bedingungen ohne rechtliche Prüfung seiner Entscheidung als verbindlich zugrunde legen wird. Dem Schiedsgericht müssen nach der Schiedsklausel rechtskundige Mitglieder nicht angehören. Nach Lage der Sache ist es auch eher unwahrscheinlich, daß die Verwenderin oder einer ihrer Vertragspartner von sich aus einen Juristen zum Schiedsrichter bestellt. Vielmehr liegt es bei Verträgen wie dem geschlossenen eher nahe, daß die Verwenderin einen Holzfachmann zum Schiedsrichter bestellt. In diesem Fall wird ihr Vertragspartner, wenn er nicht den von der Verwenderin benannten Schiedsrichter im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation als Alleinschiedsrichter akzeptiert, sich regelmäßig veranlaßt sehen, ebenfalls einen Holzfachmann zu benennen. Hinzu kommt, daß die Schiedsklausel in das von Gesetzes wegen zu beanstandende Klauselwerk eingebettet ist. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, daß die Mitglieder des Schiedsgerichts mit der schwierigen Problematik von AGB nicht vertraut sind und eine Überprüfung dieser Bedingungen am Maßstab des AGB-Gesetzes unterlassen, sich vielmehr an die AGB wie an ein Gesetz gebunden fühlen. Der Umstand, daß das Schiedsgericht im vorliegenden Fall tatsächlich so verfahren ist, ist für die Entscheidung zwar unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob die einer Klausel innewohnende Benachteiligung sich im Einzelfall tatsächlich ausgewirkt hat; er bestätigt aber diese Annahme. Deshalb kann eine Schiedsklausel der vorliegenden Art in AGB, die unwirksame Klauseln wie die oben Genannten enthalten, nicht als wirksam anerkannt werden.

BGH, Urteil v. 3.04.2000, II ZR 373/98 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel Vereinssatzung

BGH, Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 373/98

Thema: Wirksamkeit einer nachträglich per Satzungsänderung eingeführten Schiedsklausel in einem eingetragenen Verein (Tierzuchtverein) – Bindung von Altmitgliedern ohne Zustimmung?


Akteninfo

  • Gericht: Bundesgerichtshof (II. Zivilsenat)
  • Datum: 03.04.2000
  • Aktenzeichen: II ZR 373/98

Rechtsgrundlagen

Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG · § 39 BGB · §§ 1027, 1048 ZPO a.F.

Leitsatz

Eine nach Beitritt per Satzungsänderung eingeführte Schiedsklausel bindet Altmitglieder, die nicht zugestimmt haben, jedenfalls dann nicht, wenn der Vereinsaustritt für sie keine zumutbare Alternative darstellt.

Sachverhalt

Ein Tierzuchtverein führte kurz vor Klageerhebung per Mehrheitsbeschluss eine Schiedsklausel in die Satzung ein. Der Kläger hatte dem nicht zugestimmt und wandte sich vor staatlichen Gerichten gegen eine Vereinsstrafe. LG und OLG wiesen die Klage wegen Schiedsvereinbarung ab; der BGH gab dem Kläger Recht.

Entscheidungsgründe (Kurzfassung)

  • Formanforderung: Satzungsmäßige Schiedsklauseln können grundsätzlich § 1048 ZPO a.F. entsprechen.
  • Freiwilligkeit: Der Verzicht auf den gesetzlichen Richter muss bewusst und freiwillig erfolgen. Bloßer Mehrheitsbeschluss genügt nicht.
  • Kein zumutbarer Austritt: Ist der Austritt faktisch keine Option (z. B. Zuchtbuch/Körbuch-Zugang, Teilnahme an Wettbewerben), fehlt es an echter Wahlfreiheit → keine Bindung.
  • Abgrenzung: Zustimmungspflichtige Mitglieder oder freiwillig Beigetretene können gebunden sein.

Praxishinweise

  • Vereine & Verbände: Schiedsklauseln per Satzungsänderung niemals automatisch auf Altmitglieder ausdehnen. Einwilligungslösungen oder Übergangsregelungen schaffen.
  • Mitglieder: Nachträgliche Klausel ohne Zustimmung + faktischer Austrittszwang → Einrede der Schiedsvereinbarung greift nicht.
  • Schiedsgerichtsbarkeit: Der Fall markiert Grenzen der „kollektiven“ Schiedsbindung – individualvertragliche Vereinbarungen bleiben vorzugswürdig.

Quelle (amtlich): BGH – II ZR 373/98

BGH, Urteil v. 13.01.2005, III ZR 265/03|Schiedsverfahren: Keine Kompetenz-Kompetenz-Klausel, Schiedsverfahren bei Verbrauchern

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, III ZR 265/03

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2003
LG Düsseldorf

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 5 ZPO
§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 1040 Abs. 3 ZPO
§ 9 Abs. 1 Cl AGBG
BGB § 307 Abs. 1 Cl

Leitsatz:

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

Tatbestand:

Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H. Z. macht die Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand M. , den früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung geltend. Z. unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorformulierten „Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)“, in dem er diese bevollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschließen. In dem „Kontoeröffnungsvertrag“ war die Vereinbarung eines Schiedsgerichts vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In Ausführung dieser Bestimmung schlossen Z. und die Beklagte am 18. Mai 1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es eingangs heißt: „1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts Alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Firma D. AG (= Beklagte), ihren Aufsichtsratsmitgliedern, ihren Vorständen, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und den Kunden werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht ist für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung, aus schlüssigem Abschluß eines Beratungsvertrages und sonstigen gesetzlichen in Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag stehenden Schuldverhältnissen, etc.) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zuständig … Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages … durch das Schiedsgericht entschieden.“ Z. zahlte auf sein Kundenkonto bei der Beklagten insgesamt 281.400 DM. Später erhielt er 20.552,50 USD (= 36.849,24 DM) zurück, so daß er einen Verlust in Höhe von 244.550,76 DM (= 125.036,82 €) erlitt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – als Gesamtschuldner mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten M. – Schadensersatz in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie hat gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt

Gründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Einrede des Schiedsvertrages sei begründet. Der zwischen dem Zedenten Z. und der Beklagten am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag sei wirksam und gelte auch gegenüber der Klägerin. Wegen der in Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages formularmäßig vereinbarten Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts sei das staatliche Gericht nur befugt, die Gültigkeit einer solchen Klausel zu überprüfen. Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz; sie habe für Z. keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG ) dargestellt. Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht nach § 28 BörsG (a.F.) unverbindlich; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, weil das vereinbarte Schiedsgericht kein „Börsenschiedsgericht“ im Sinne dieser Bestimmung sei.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen der Beklagten und Z. ist mit dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 eine wirksame – nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu beurteilende (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) – Schiedsvereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin bindet. 1. Der von der Beklagten mit Z. geschlossene Schiedsvertrag ist für die Klägerin verbindlich. Indem Z. „sämtliche Ansprüche“ gegen die Beklagten an die Klägerin abtrat, gingen seine Rechte und Pflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kontoeröffnungsvertrag vom 18. Mai 1998 und dem dazu am selben Tag unterzeichneten gesonderten Schiedsvertrag auf die Klägerin über. Eines Beitritts der Klägerin zu dem Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 162, 165 f und vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96 – NJW 1998, 371 , Senatsbeschluß vom 1. August 2002 – III ZB 66/01 – NJW-RR 2002, 1462, 1463, jeweils m.w.N.). 2. Die Überprüfung des Schiedsvertrages beschränkt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen zur Zivilprozeßordnung alter Fassung gemeint hat, auf die Gültigkeit der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel (Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages: „Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden.“).

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. BGHZ 68, 356, 366 ; Urteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215 m.w.N.) konnte das Schiedsgericht endgültig über seine Kompetenz entscheiden, wenn die Parteien eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel, d.h. eine gesonderte Schiedsabrede hinsichtlich der Gültigkeit des Schiedsvertrages, getroffen hatten. Dann war im Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) allein die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfbar. Das galt entsprechend für den Fall, daß der Kläger die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneinte und sofort Klage vor dem staatlichen Gericht erhob. Das staatliche Gericht war für die Entscheidung über eine von dem Beklagten vorgebrachte Schiedseinrede nur insoweit zuständig, als es um die Wirksamkeit und die Auslegung der Kompetenz-Kompetenz-Klausel ging; die Entscheidung über die Schiedsabrede selbst hatte, die Wirksamkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel vorausgesetzt, das Schiedsgericht zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO). b) Der Gesetzgeber hat aber – in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes – im folgenden: Amtliche Begründung – BT-Drucks. 13/5274 S. 26 und 44). Nach neuem Recht steht dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz nicht mehr zu (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 1 f und § 1032 Rn. 11; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1 ff, 24, 26; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1 f und Fn. 3 a.E.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. 2004 § 1040 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kapitel 6 Rn. 9 und Kapitel 16 Rn. 10). Im Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit, und zwar entweder durch einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ) sowie – ausnahmsweise – im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder – negativ – durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (vgl. Amtliche Begründung aaO S. 44; Senatsbeschluß BGHZ 151, 79, 80 f). Das letzte Wort hat jedoch – bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO , bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozeßschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO – das staatliche Gericht (vgl. Amtliche Begründung aaO, Senatsbeschluß aaO S. 81). c) Die vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bände (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11 und § 1040 Rn. 2; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 26; Zöller/Geimer aaO a.E.; Musielak/Voit aaO Rn. 2; Reichold aaO; Schwab/Walter aaO Kapitel 6 Rn. 9 a.E.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 467; Huber SchiedsVZ 2003, 73, 75; Raeschke-Kessler WM 1998, 1205, 1209; s. auch Amtliche Begründung aaO S. 26, 44). Die hier in dem formularmäßigen Schiedsvertrag – wohl noch mit Blick auf das alte Recht – enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel konnte mithin die Befugnis des staatlichen Gerichts, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu entscheiden, nicht einschränken. d) Die von dem Gesetzgeber nunmehr angeordnete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des staatlichen Gerichts greift auch im – hier gegebenen – Fall der Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) Platz. Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die – ohnehin nur vorläufige – Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) abzuwarten (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11; s. auch MünchKommZPO-Münch aaO § 1032 Rn. 2 a.E.).

e) Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache wird nicht dadurch berührt, daß die von der Beklagten und Z. verabredete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht (mehr) zulässig ist. Denn bei der Kompetenz-Kompetenz-Klausel und der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache handelt es sich um zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO; Amtl. Begründung aaO S. 44). 3. Der am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier des Ehemanns der Klägerin, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO . Die Schiedsvereinbarung in der Form der Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ) ist in einer gesonderten Urkunde („Schiedsvertrag“) enthalten, die von Z. und einem Vertreter der Beklagten eigenhändig unterzeichnet worden ist (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Die Urkunde enthält nur solche Vereinbarungen, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ZPO ). Daß es sich um einen von der Beklagten vorformulierten „Schiedsvertrag“ handelte, ist unschädlich. § 1031 Abs. 5 ZPO fordert keine Individualvereinbarung.

4. Die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die – im Streitfall erfüllten – strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist (vgl. Haas/Hauptmann SchiedsVZ 2004, 175, 178 ff m.w.N.), muß nicht entschieden werden; denn der hier zu beurteilende Schiedsvertrag genügt auch den Maßstäben des AGB-Gesetzes.

a) Der vorformulierte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG = § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nicht deshalb gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB ) nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um eine überraschende Klausel gehandelt hätte. Der Gesetzgeber hat dem Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung durch eine, etwa „im Kleingedruckten“ versteckte, Begründung der Schiedsgerichtszuständigkeit durch die besonderen Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO Rechnung getragen. Sind sie erfüllt, ist also wie im Streitfall die Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ) in einer besonderen – wenn auch vorformulierten – und eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen und enthält diese nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehende Vereinbarungen (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 und 3 Halbs. 1 ZPO ), kann eine überraschende Klausel in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. MünchKommZPO-Münch aaO § 1031 Rn. 27; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; Sethe in Assmann/Schneider , Wertpapierhandelsgesetz 3. Aufl. 2003 § 37h Rn. 49; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 Anh. §§ 9-11 Rn. 622; Lachmann/Lachmann BB 2000, 1633, 1637; a.A. Raeschke-Kessler aaO S. 1209 f ). b) Der von der Beklagten verwendete AGB-Schiedsvertrag wäre gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ) unwirksam, wenn er den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. aa) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 324 f; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 – III ZR 200/85 – BGHR AGB-Gesetz § 9 Schiedsklausel 1 ; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; MünchKommBGB/Basedow 4. Aufl. 2003 § 307 Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14; Sethe aaO § 37h Rn. 52; Lachmann aaO Rn. 313). Insbesondere muß kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (so aber Brandner aaO; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz 1977 § 9 Rn. 110; F. Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke „Vertragsrecht“ – „Schiedsgerichtsklauseln“ Rn. 11; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 9 Rn. S 4). (1) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 – NJW 2004, 2226, 2227 , vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.). Sie ist als Form der nichtstaatlichen Streiterledigung durch die §§ 1025 ff ZPO gesetzlich anerkannt und grundsätzlich auch bei Beteiligung eines Verbrauchers zulässig. Denn § 1031 Abs. 5 ZPO schreibt für den Fall der Verbraucherbeteiligung nur besondere Formerfordernisse zur Warnung des Verbrauchers und zu dessen Schutz vor wirtschaftlicher oder sozialer Überlegenheit vor. Wäre für die formularmäßige Schiedsvereinbarung – ohne Anhalt im Gesetz – ein besonderes Verwendungsinteresse zu fordern, brächte dies im übrigen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien. Statt im Streitfall sogleich in das Schiedsverfahren einzutreten, müßte erst in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob ein die Schiedsklausel rechtfertigendes Interesse des AGB-Verwenders gegeben ist. (2) Davon, daß auch gegenüber Verbrauchern AGB-mäßige Schiedsklauseln im Grundsatz zulässig sind, geht im übrigen die Richtlinie 99/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, abgedruckt z.B. in NJW 1993, 1838) aus. Sie enthält im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 eine Liste von Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können; der Liste kommt Hinweis- und Beispielcharakter zu (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – Rs.C-478/99 EuZW 2002, 465 Rn. 22 m. Anm. Pfeiffer). Dort sind aber nur solche Schiedsklauseln genannt, durch die der Verbraucher ausschließlich auf ein n i c h t u n t e r d i e r e c h t l i c h e n B e s t i m m u n g e n f a l l e n d e s Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird (Nr. 1 lit. q des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie). Dazu zählt nicht eine AGB-Regelung, die auf ein gesetzlich zugelassenes Schiedsverfahren zielt (vgl. Wolf aaO RiLi Anh Nr. 1q Rn. 214; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; MünchKommBGB/Basedow aaO a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 310 Rn. 46; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 a.E.; Sethe aaO Rn. 53; Lachmann aaO Rn. 314; Lachmann/Lachmann aaO S. 1638; Berger ZBB 2003, 77, 88; abweichend Haas/Hauptmann aaO S. 178 ff). So liegt aber der Streitfall. Nr. 4 Abs. 3 des von Z. und der Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages nimmt die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ausdrücklich in Bezug. (3) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Bezugnahme auf Raeschke-Kessler aaO S. 1207 f) ist nicht zu beanstanden, daß die formularmäßige Schiedsklausel Ansprüche, die den Parteien des Schiedsvertrages (oder ihren Rechtsnachfolgern) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB ) zustehen, erfaßt. § 1029 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt als Gegenstand eines Schiedsverfahrens ausdrücklich Streitigkeiten in bezug auf ein Rechtsverhältnis „vertraglicher oder nicht vertraglicher Art“ (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 19). Insoweit findet sich auch in § 1031 Abs. 5 ZPO , der die Schiedsvereinbarung mit Beteiligung eines Verbrauchers regelt, keine Einschränkung. Ob das auch zu gelten hätte, wenn über die Einbeziehung an der Schiedsvereinbarung nicht beteiligter Dritter (Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand, Mitarbeiter usw.) zu befinden wäre (vgl. Raeschke-Kessler aaO S. 1208), ist hier nicht zu entscheiden. bb) Umstände, die für den Vertragspartner des Verwenders eine unangemessene Benachteiligung durch die – grundsätzlich für zulässig zu erachtende – formularmäßige Schiedsvereinbarung begründen könnten (vgl. MünchKommBGB/Basedow aaO Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14), sind nicht gegeben. (1) Der Zugang zum Schiedsgericht, das Ernennungsrecht sowie das schiedsgerichtliche Verfahren selbst sind fair geregelt. Nach Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 3 des Schiedsvertrages ist die Anrufung des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien eröffnet. Diese können – was die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts gewährleistet (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2004 aaO S. 2227 f) – in gleichem Umfang bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitwirken (vgl. Nr. 2 Abs. 2 bis 4 des Schiedsvertrages). Nicht zu beanstanden ist auch das Verfahren für den Fall, daß eine Partei den Schiedsrichter nicht fristgerecht benennt oder daß sich die Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmanns einigen können. Dann steht das Bestellungsrecht einer neutralen Stelle, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu (Nr. 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages). Die Bestimmungen des Schiedsvertrages zum schiedsgerichtlichen Verfahren selbst sind unbedenklich; danach finden, wie bereits erwähnt, im wesentlichen die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3 des Schiedsvertrages). (2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das Schiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts – in Betracht käme hier der Termin- und der Differenzeinwand (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden BörsG a.F., §§ 764 , 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215 ; BGH, Urteil vom 21. September 1987 – II ZR 41/87 – WM 1987, 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 – II ZR 124/86 – WM 1987, 1153, 1154 f und vom 12. März 1984 – II ZR 10/83 – NJW 1984, 2037 ; Beschluß vom 21. September 1993 – XI ZR 52/92 – WM 1993, 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31 , 826 , 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 , 266 StGB – nicht beachten. Das Schiedsgericht unterliegt den Bestimmungen für inländische Schiedsverfahren und hat deutsches Recht anzuwenden. Denn die Parteien haben Düsseldorf zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt (Nr. 4 Abs. 1 des Schiedsvertrages; § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO ) und ausdrücklich das „Recht der Bundesrepublik Deutschland“ berufen (Nr. 5 Satz 2 des Schiedsvertrages, Nr. XIV Abs. 1 des Kontoeröffnungsvertrages). Dem Schiedsgericht muß als Vorsitzender ein Obmann angehören, der die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages). Bei einem solchen Schiedsgericht kann nicht von vornherein angenommen werden, es werde zwingende Vorschriften des deutschen Rechts mißachten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215) . 5. Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag schließlich zu Recht nicht gemäß § 28 BörsG a.F. für unverbindlich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG a.F. Börsentermingeschäfte abschließen können (§ 28 Alt. 1 BörsG a.F.). § 28 BörsG a.F. ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn in dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Börsenschiedsgericht, d.h. ein Schiedsgericht, das den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dient und mit diesem in einem organischen Zusammenhang steht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216 m.w.N.), nicht berufen worden. § 28 BörsG a.F. kann nicht – über den Wortlaut hinaus – angewendet werden auf Schiedsvereinbarungen, die andere als Börsenschiedsgerichte vorsehen. Das vertrüge sich nicht mit dem Gesetzeszweck: Die in § 28 BörsG a.F. geregelte Börsenschiedsgerichtsbarkeit ist in besonderer Weise Ausdruck der kaufmännisch-kooperativen Autonomie des Börsenwesens und folglich auf diesen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216; Berger aaO S. 80). 6. § 37h WpHG , der an die Stelle von § 28 BörsG a.F. getreten ist und allgemein Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften nur dann für verbindlich erklärt, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist hier noch nicht anwendbar. Denn diese Bestimmung ist erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingefügt worden (Art. 23 Satz 1 dieses Gesetzes). Da dem Gesetz keine Rückwirkung zukommt, behalten alle zuvor – im Streitfall am 18. Mai 1998 – wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen ihre Gültigkeit (vgl. Sethe aaO § 37h Rn. 61).

BGH, Urteil v. 12.01.2006, III ZR 214/05 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel kein Urkundensprozess

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12. Januar 2006, III ZR 214/05

Vorinstanzen:

OLG Celle, Entscheidung v. 25.08.2005, 5 U 86/05
LG Hannover, Entscheidung v. 12.04.2005, 24 O 143/04

Relevante Norm:

§ 1032 I ZPO

Leitsatz:

Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 – III ZR 175/92 = NJW 1994, 136) .

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütung für die Verlegung von Kabeln vor der Küste von M. . Die Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten Vertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und, dass die deutschen Gerichte „nicht ausschließlich“ zuständig sein sollen, vereinbart. Nr. 35.2 des Vertrages enthält ferner eine Schiedsklausel. Die Klägerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig sei. Die Parteien hätten in dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, die der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden könne.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in Nr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung heißt: „Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsgerichts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu führen.“ eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ). Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags stehe; Letztere lautet in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung: „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entsprechend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unterliegt.“

a) Das Berufungsgericht hat – auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen – einen Widerspruch zwischen den vorgenannten Klauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der Schiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa für den Fall, dass die Beklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der Vereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich auch, dass der Streit um die Zulässigkeit – einer Klage vor dem staatlichen Gericht oder einer Schiedsklage – vor den deutschen Gerichten auszutragen sei. Im Übrigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung für die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Vertrags.

b) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 1990 – III ZR 158/89 – BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24, 15, 19) . Das ist indes nicht der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln nicht widersprechen sondern ergänzen, ist möglich. Ungeachtet der Schiedsvereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte – nach dem unstreitig maßgeblichen deutschen Recht – unter anderem zuständig für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO ), für die Entscheidung über einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ) oder für die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 1033 ZPO ). Es liegt nahe, die Bestimmung der „nicht ausschließlichen“ oder „einfachen“ Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) – im Zusammenhang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) – so zu verstehen, dass sie die den staatlichen Gerichten verbleibenden Zuständigkeiten betrifft. Für eine, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überhaupt in Frage stellende Vereinbarung einer alternativen Zuständigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht kein Anhalt. Mit dem vorbeschriebenen „Nebeneinander“ von Schiedsgericht und staatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Einklang, dass – vereinbarungsgemäß – das Schiedsgericht den Richtlinien der Internationalen Handelskammer unterliegt (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO ) und im Schiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags, vgl. § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das – ausnahmsweise zuständige – staatliche Gericht aber nach der Zivilprozessordnung und § 184 GVG verfährt.

2. Die von der Klägerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und verschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachträge gestützte Restwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die – weit gefasste (Nr. 35.2 Satz 1 des Vertrags: „Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, …“) – Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das Berufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO ) für abbedungen angesehen.

a) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO ), einem Unterfall des Urkundenprozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 – III ZR 175/92 = NJW 1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschieden, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Kläger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der Möglichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei. Der Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess – jedenfalls im Urkundenverfahren – vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege es ähnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff ZPO ); die Schiedsvereinbarung stehe vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den Streitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f ; § 1033 ZPO n.F.; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 38 f).

b) Die dargestellten Grundsätze zum Wechselprozess können nicht, wie die Revision meint, auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen werden. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich die ordentliche Klage und den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO ) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl. OLG Köln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner § 1032 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 Vor § 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 592 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. § 592 Rn. 2 und § 1032 Rn. 1; Wolf DB 1999, 1101, 1104 ; so wohl auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1032 Rn. 6 und MünchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 § 597 Rn. 2a; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A. OLG Düsseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bamberg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfahren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 – III ZR 281/00 – NJW-RR 2002, 387). Dass wechsel- und scheckrechtliche Ansprüche in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 602 ff ZPO ) durchgesetzt werden können, hat seinen Grund darin, dass im Geschäftsverkehr Wechsel und Scheck den Zahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die Möglichkeit eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf aaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung für Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass eine Schiedsvereinbarung nicht nur die gewöhnliche Klage zum staatlichen Gericht, sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschließen sollte. Beim gewöhnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im Wechsel- und Scheckprozess eine Beschränkung auf liquide Beweismittel statt und ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. § 595 ZPO ). Der gewöhnliche Urkundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs geprägt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und Scheckprozess (vgl. § 602 , § 605a ZPO) nicht auf bestimmte Ansprüche, nämlich auf Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, beschränkt. Die Möglichkeit einer – der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschuldeten (vgl. OLG Köln aaO S. 228; Wolf aaO) – außerordentlichen Beschleunigung des Verfahrens durch die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest-)Frist von 24 Stunden (vgl. § 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) kennt der gewöhnliche Urkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser Besonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zuständigkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch für die Klage im Urkundenprozess (§ 592 ZPO ) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die Schiedseinrede der Urkundenklage grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden könnte, bestünde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weiteres unterlaufen werden könnten; die „schiedsunwillige“ Partei müsste nur einen Urkundenprozess anstrengen.

c) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien Klagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel hätten ausnehmen wollen, nicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch

OLG München, Beschluss v. 16.8.2017, 34 SchH 14/16 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel in AGB

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 1034 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO
Abs. 4 CISG
Art. 7 CISG
Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 CISG
Art. 9 Abs. 2 CISG
Art. 14 CISG
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB
Art. 102 AEUV
§ 2 Abs. 1, Abs. 1 SchGO
§ 4 Abs. 3 SchGO
§ 30 Abs. 2 SchGO
§ 305c BGB
§ 307 BGB
§ 310 BGB

Leitsatz:

Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handelskontrakten des internationalen Warengeschäfts sowie Bestimmbarkeit des vereinbarten Schiedsgerichts durch Auslegung der Schiedsklausel („arbitration of seller“).

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in …, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, beim Schiedsgericht der Produktenbörse …. eingeleiteten Schiedsverfahrens.

1. Die Parteien handeln mit Biodinkel. Zwischen ihnen bestehen Geschäftsbeziehungen seit 2011.

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen Klage vom 7.10.2016 begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von gesamt 404.327,18 € zuzüglich Fälligkeitszinsen wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht aus zwei Kontrakten über Biodinkelkerne (Kontrakt-Nrn. … und …). Sie bezieht sich hierfür auf zwei schriftliche Dokumente im Umfang von jeweils einer Seite im Format DIN A4. Die als Formulare gestalteten Vorlagen tragen als Kopfzeile den Namen der Antragsgegnerin und unterhalb von Absender-sowie Empfängeradresse die Überschrift „Verkaufskontrakt“ nebst Angaben zu dessen Gültigkeitsdauer. In den formularmäßig hierfür vorgesehenen Positionen sind sodann die Antragsgegnerin (als „Verkäufer/seller“) und die Antragstellerin (als „Käufer/buyer“) eingetragen. Darunter befinden sich unter der Überschrift „Ihr Kontrakt/Order“, folgende Bestimmungen: „Zahlung/Payment: … Lieferbedingung: Abholung nach Anmeldung in … … Parität/destination: frei LKW des Käufers Kontrakt/contract: Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach der neuesten Fassung.“ Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller Bes.Kond/spec.cond.: … Im Anschluss sind als „Kontraktpositionen“ Art, Menge und Preis der Ware genannt.

Darunter ist jeweils der Satz vorgedruckt: „Thank you for your order, please send it signed back.“

Nach Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift in dem hierfür nachfolgend freigelassenen Raum hat die Antragstellerin die ihr gemäß Faxzeile je am 26.2.2015 per Fax unterbreiteten Angebote am Folgetag, dem 27.2.2015, ohne sonstige Zusätze per Fax zurückgesandt.

§ 1 („Schiedsgericht“) der – weder zusammen mit den Angeboten noch sonst im Verlauf der Vertragsbeziehung der Antragstellerin überlassenen – Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung lautet:

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. …

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.

Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

4. (Schiedsgerichtsordnung)

5. (entsprechende Anwendung für bestimmte Streitigkeiten).

In der Schiedsgerichtsordnung (künftig: SchGO) ist (auszugsweise) Folgendes geregelt: § 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, die aus den bei der Börse oder dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden müssen oder Inhaber … von Unternehmen, die entweder die Erzeugung, den Handel, die Verarbeitung oder die Vermittlung von Agrarprodukten Betreiben. Weiterhin können Schiedsrichter auch Personen sein, die nachweislich bei einer anderen deutschen Waren- und Produktenbörse als Schiedsrichter auf einer Schiedsrichterliste geführt werden.

(2) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. … Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstands … ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt … 

(3) Erfolgt die Ernennung (sc. der Schiedsrichter durch die Parteien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes … den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer. § 4 Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) (Offenlegungspflicht der Schiedsrichter)

(2) (Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit)

(3) Über die Ablehnung … entscheidet zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstands … bestimmter Ersatzschiedsrichter. … – Den Parteien bleibt der in §§ 1037 bis 1062 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten. § 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts

(1) (Besetzung)

(2) Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden des Vorstandes . unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt. Bei Beteiligung eines Nichtmitgliedes am Schiedsverfahren ernennt jede der Parteien zwei Schiedsrichter entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2. Für die Ernennung des Obmanns ist § 2 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden. 

(3) … 

2. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts der Produktenbörse … über die bei ihm eingegangene Schiedsklage der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch vor Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung für die Verträge mit den Nummern … und … vorliegt und die von der Antragsgegnerin am 7.10.2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingereichte Schiedsklage (AZ: B 243/16) keiner Schiedsvereinbarung unterfällt.

Sie vertritt die Meinung, zwischen den Parteien bestehe für die gegenständlichen Kontrakte aus mehreren Gründen keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung.

a) Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (im Folgenden nur: Einheitsbedingungen) seien durch die bloße Bezugnahme – zudem in deutscher Sprache bei laut Behauptung Englisch als Verhandlungssprache – nicht wirksam Vertragsinhalt geworden. Ein dahingehender Handelsbrauch bestehe nicht.

b) Die Angabe zum „Gerichtsstand“ lasse nicht erkennen, welches Schiedsgericht gemeint sei. Ohne konkrete Bezeichnung eines Schiedsgerichts sei die Klausel handelsunüblich und unwirksam. Angesichts der zahlreichen, auf nationaler und europäischer Ebene angesiedelten Branchenorganisationen für den Getreidehandel (Produktenbörsen), bei denen jeweils Schiedsgerichte eingerichtet sind, sei die Abrede mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Schiedsgerichts auch undurchführbar. Denn jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen könne nach eigener Wahl einer oder auch mehreren Börsen beitreten; die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin gehe jedoch weder aus dem Vertrag noch aus öffentlichen Registern hervor. Sie sei auch sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht mitgeteilt worden. Keinesfalls ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen institutionellen Schiedsgerichts. Allenfalls sei ein ad hoc- Schiedsgericht vereinbart.

Im internationalen Geschäft sei es zudem Handelsbrauch, die Verträge der GAFTA (The Grain and Feed Trade Association) zu verwenden.

c) Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sei sittenwidrig sowie überraschend und benachteilige die Antragstellerin unangemessen. Es bestehe eine enge persönliche Verbindung zwischen der Schiedsinstitution und der Antragsgegnerin als Verwenderin der Klausel und Partei des Schiedsverfahrens. Der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin, zugleich deren faktischer Geschäftsführer und Ehegatte der bestellten Geschäftsführerin, habe als „Vorsitzender der Schiedsgerichtsorganisation“ bzw. Vorstandsmitglied der Produktenbörse gemäß Schiedsgerichtsordnung weitgehende Mitgestaltungsbefugnisse im Schiedsverfahren, so im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 4 Abs. 3 SchGO), bei der Ernennung des Obmanns (§ 2 Abs. 2 SchGO), eines „Ersatzschiedsrichters“ für die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch machende Partei (§ 2 Abs. 3 SchGO) sowie der Schiedsrichter für das Oberschiedsgericht (§ 30 Abs. 2 SchGO). Auch im Rahmen der Vereinsarbeit habe er rechtlich und faktisch weitgehende Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten. Bereits in der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin den Syndikus der Produktenbörse trotz dessen aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Abhängigkeit zu ihrem Schiedsrichter ernannt. Infolge der persönlichen Verbundenheit sei eine Gleichbehandlung beider Parteien durch das Schiedsgericht nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass durch Anweisungen des Vereinsvorstands Einfluss auf das Schiedsverfahren genommen werde oder sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde.

d) Die Antragsgegnerin sei in Europa Marktführerin für Dinkel und einzige Lieferantin der Antragstellerin. Unter Ausnutzung ihrer Marktstellung habe sie sich in der ihr günstigen Schiedsvereinbarung ein Übergewicht gesichert. Wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GWB sowie § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die Schiedsvereinbarung nichtig.

e) Der Schiedsgerichtsbarkeit habe sich die Antragstellerin außerdem nicht freiwillig unterworfen. Ihr sei der Schiedsvertrag kraft wirtschaftlicher Überlegenheit der Antragsgegnerin abgenötigt worden.

3. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Schiedsvereinbarung(en) sei(en) wirksamer Vertragsinhalt geworden. Die über den Internetauftritt der Produktenbörse in deutscher und (unter anderem) englischer Sprache frei einsehbaren Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien auch ohne Übersendung wirksam einbezogen worden, denn deren Geltung sei durch Bezugnahme und Gegenzeichnung ausdrücklich vereinbart worden. Ihre Einbeziehung entspreche zudem allgemeinem Handelsbrauch für Geschäfte der gegenständlichen Art. Nichts anderes gelte für die darin enthaltene und auch im Übrigen wirksame sowie durchführbare Schiedsklausel. Davon unabhängig beinhalte die Klausel zum „Gerichtsstand“ („Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“) eine Schiedsvereinbarung. Mit dem jeweiligen Kontrakt sei eine Einigung auf das Schiedsgericht derjenigen Warenbörse zustande gekommen, der die Antragsgegnerin angehöre. Diese Vereinbarung benachteilige die Antragstellerin nicht. Die Schiedsgerichtsordnung eröffne dem Vereinsvorsitzenden die behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten nicht. Außerdem sei der Vereinsvorsitz der Produktenbörse seit dem 1.9.2016 personell neu besetzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II.

1. Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).

Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295); denn in dessen Zuständigkeitsbezirk liegt nach der Vereinbarung, die die Schiedsklage für sich in Anspruch nimmt und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, der Ort (…) des inländischen Schiedsverfahrens (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 39 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt. Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung auch noch, nachdem das Schiedsgericht nach Antragstellung konstituiert wurde (BGH SchiedsVZ 2011, 281/283; Zöller/Geimer ZPO 31. Auflage § 1032 Rn. 25). Dass die Antragstellerin vorsorglich einen Schiedsrichter ihrer Wahl benannt hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend zu machen.

2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen, nach denen das angegangene ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über die streitigen Ansprüche berufen ist.

Ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und damit die Schiedsklausel gemäß deren § 1 formwirksam einbezogen sind, muss nicht entschieden werden, denn schon die vertragliche Bestimmung zum so bezeichneten „Gerichtsstand“ stellt eine formgültige und auch im Übrigen wirksame Schiedsvereinbarung dar, nach der dem angerufenen ständigen 34 SchH 14/16 – Seite 7 Schiedsgericht die Entscheidung über die gegenständlichen Streitsachen obliegt. Kein anderes (vgl. BGH NJW 1983, 1267), sondern dasselbe ständige Schiedsgericht ist auch dann vereinbart, wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen und mit ihnen die Schiedsklausel gemäß deren § 1 Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Vertragsbestandteil geworden ist jedenfalls die fomularmäßige Bestimmung „Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“. Die nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1031 Rn. 1) Formanforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO sind durch die wechselseitige Faxübersendung der die Klausel enthaltenden Dokumente erfüllt.

Dass die Klausel unabhängig von der Einbeziehung der Einheitsbedingungen gelten soll, ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung als eigenständige Bedingung als auch aus dem inhaltlich begrenzten Regelungsgehalt, der gegenüber dem Hauptvertrag und den für ihn geltenden Bedingungen selbständige Bedeutung hat.

b) Damit liegt eine Schiedsvereinbarung vor, mit welcher die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Gegenstands der Schiedsklage dem angegangenen Schiedsgericht übertragen wurde.

aa) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist neben der Derogation der staatlichen Gerichte die eindeutige Benennung des für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 1983, 1267; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris Rn. 19 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28).

bb) Die erforderliche Auslegung der Vertragsklausel richtet sich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung über das Schiedsvereinbarungsstatut nach dem Recht des Schiedsorts (MüKo/Münch § 1029 Rn. 39 mit Rn. 29, 31, 33 und 34; Staudinger/Hausmann BGB [2016] Verfahrensrecht für internationale Verträge Rn. 449, 452; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 3789 und 3791), somit hier nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn – gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Rom I-VO – zur Bestimmung des Schiedsstatuts auf die lex causae abgestellt wird (MüKo/Münch § 1029 Rn. 37 f.; Staudinger/Hausmann Rn. 456).

Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG (MüKo/Gruber BGB 7. Aufl. Art. 8 CISG Rn. 6), da die Parteien der gegenständlichen grenzüberschreitenden Warenkaufverträge ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten haben und ein Ausschlussgrund – insbesondere eine vertragliche Abbedingung – nicht vorliegt. 48 cc) Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 8 Abs. 1 CISG), das angegangene ständige Schiedsgericht bei der Produktenbörse W. als zuständiges 34 SchH 14/16 – Seite 8 Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten aus den Kontrakten zu vereinbaren, denn eine Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Art. 8 Abs. 2 CISG) führt zu demselben Ergebnis.

(1) Es ist nicht zweifelhaft, dass die Schlagworte „Schiedsgericht / arbitration“ in einem Handelsgeschäft zwischen erfahrenen, international agierenden Kaufleuten als Derogation der staatlichen Gerichte zugunsten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu verstehen sind. Der in zwei Sprachen inhaltlich deckungsgleich gehaltene Hinweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit lässt keine andere Deutung zu, zumal wenn – wie hier – an den Geschäften zwei Formkaufleute beteiligt sind, die branchenüblich organisiert und mit der Einrichtung von Schiedsgerichten bei Branchenverbänden vertraut sind (vgl. auch BGH MDR 1952, 487 f.; OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284/288; OLG Koblenz MDR 2010, 1476). Zweifel am zutreffenden Verständnis bestehen auch nicht wegen der fehlerhaften Verwendung des juristischen Fachbegriffs „Gerichtsstand“ (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO). Auch im Anwendungsbereich des CISG findet der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung (MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 2). Dass aber ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte über Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis entscheiden soll, ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem mit Doppelpunkt eingeleiteten Verweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit („arbitration“).

(2) Trotz der knappen Beschreibung als „Arbitration of seller“ ist das konkrete (ständige) Schiedsgericht durch Auslegung zu ermitteln und daher, was ausreicht (BGH NJW 1983, 1267/1268; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris), eindeutig bestimmbar.

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für den gewerblichen Getreidehandel auf nationaler und europäischer Ebene zahlreiche Branchenorganisationen (Getreidebörsen) existieren, denen sich jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen anschließen kann und die jeweils (institutionelle) Schiedsgerichte zur Verfügung stellen (Schriftsatz vom 20.3.2017, Seiten 4 ff. = Blatt 60/63 d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Umstände ist die Bedeutung der Wendung „arbitration of seller“ nicht zweifelhaft. Vielmehr ist damit dasjenige ständige Schiedsgericht als das berufene bezeichnet, das von derjenigen Organisation bereitgestellt wird, der die nach den Kontrakten als Verkäuferin anzusehende Partei – das ist jeweils die Antragsgegnerin – angehört. Ob die spanische Branchenorganisation, bei der die Antragstellerin Mitglied ist, selbst ein Schiedsgericht bereitstellt, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Auf dem Boden der von Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen erschließt sich der Sinn der Klausel in dieser Weise auch nach dem – hilfsweise maßgeblichen – objektiven Empfängerhorizont eines international tätigen und branchenkundigen Handelsunternehmens nicht erst unter der Voraussetzung, dass die Branchenorganisation, der es selbst angehört, gleichfalls ein ständiges Schiedsgericht bereitstellt.

Dass das danach zuständige Schiedsgericht weder in der Klausel namentlich bezeichnet ist noch dem übrigen Vertragstext aus sich heraus entnommen werden kann, ist unschädlich. Weil es sich bei der Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin um eine objektiv eindeutig feststellbare Tatsache handelt, ist auch das nach der Klausel zuständige Schiedsgericht eindeutig bestimmbar. Ob dies anders wäre, wenn – fiktiv – die Antragsgegnerin mehreren Verbänden beigetreten wäre, kann dahinstehen; ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher muss nicht entschieden werden, ob in einem solchen Fall bereits in der Schiedsklausel eine nähere Bestimmung zur Auswahl unter den in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten zu treffen gewesen wäre.

Darauf, ob die Antragstellerin die das zuständige Schiedsgericht determinierende Branchenorganisation – die Produktenbörse …. – kannte oder von deren Existenz wusste, kommt es im Rahmen der Auslegung nicht an. Die Bezeichnung „of seller“ lässt vor dem Hintergrund der bestehenden Organisation des Getreidegroßhandels nur das Verständnis zu, dass das von demjenigen Branchenverband bereit gestellte ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vertrag berufen sein soll, dem die Verkäuferin – nicht die Käuferseite (unabhängig davon, ob sie entsprechend organisiert ist) – angehört. 55 Ob es im Getreide- und Futtermittelhandel handelsüblich ist, das institutionelle Schiedsgericht in den Verträgen konkret unter Namensnennung zu bezeichnen, braucht nicht unter Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises aufgeklärt zu werden, weil sich am objektiven Verständnis der hier verwendeten Klausel selbst bei Annahme eines solchen Handelsbrauchs nichts ändert. Erst recht kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es handelsüblich ist, die Verträge der Branchenorganisation GAFTA zu verwenden; denn dass ein entsprechendes Vertragsformular hier nicht zum Einsatz gekommen ist, ist offensichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit Auswirkung auf das Verständnis der verwendeten Schiedsklausel besteht nicht.

(3) Die notwendige Konkretisierung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Aufnahme der Klausel in konkrete Vertragsdokumente. Damit sind alle Streitigkeit aus dem jeweiligen Vertrag der Schiedsbindung unterworfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 13). 57 c) Die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb undurchführbar, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von der konkreten Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin hatte und deshalb bei eigenem Interesse an der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst von der Antragsgegnerin Auskunft hierüber hätte verlangen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Auskunft nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zu erlangen (gewesen) wäre.

d) Zwischen Angebots- und Annahmeerklärung besteht weder ein versteckter noch ein offener Dissens (hierzu Staudinger/Magnus Art. 18 CISG Rn. 7). Die beiderseitigen Erklärungen in Angebot und Annahme stimmen nach der vorzunehmenden Auslegung in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung (siehe oben II. 2. Buchst. c)) überein.

c) 34 SchH 14/16 – Seite 10 e) Die Schiedsvereinbarung ist nicht gemäß §§ 19, 20, 22 Abs. 3 GWB, Art. 102 AEUV i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (siehe II. 2. Buchst. c) bb)) maßgeblichen deutschen Kartellrechts nichtig.

aa) Offen bleiben kann, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) als Regelbeispiel oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen ist. Als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung sind solche Verhaltensweisen verboten, die dem marktbeherrschenden Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite Vorteile, auch etwa günstigere Geschäftsbedingungen, verschaffen, die es bei einem hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte und die letztlich dessen Marktmacht perpetuieren. Solche Verhaltensweisen sind auch nach Art. 102 AEUV verboten.

bb) Das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die vorgegebene Wahl des bei derjenigen Organisation angesiedelten ständigen Schiedsgerichts, dem die Antragsgegnerin als Klauselverwenderin angehört, erfüllen für sich genommen diese Kriterien nicht (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 163/164). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) die kategorische Nichtigkeitsfolge des § 1025 Abs. 2 ZPO in seiner bis 31.12.1997 geltenden Fassung aufgegeben. Nach damaliger Gesetzeslage sollte ein Schiedsvertrag dann unwirksam sein, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie im Hinblick darauf, dass mit der neu eingeführten Vorschrift des § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sichergestellt ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 34), wurde diese gesetzliche Sanktion als zu weitgehend aufgegeben. Der gesetzgeberische Wille ist auch bei Auslegung und Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs des Missbrauchs zu beachten.

cc) Zudem wird das Ernennungsrecht der Antragstellerin durch die Vorgabe des ständigen Schiedsgerichts nicht unzulässig eingeschränkt.

Selbst nach § 2 Abs. 2 SchGO hat die Antragstellerin das Recht – von dem sie auch Gebrauch gemacht hat – einen Schiedsrichter des Dreier-Schiedsgerichts zu ernennen; dieser muss nach § 2 Abs. 1 SchGO nicht aus der beim Schiedsgericht geführten Liste gewählt werden. Darauf, ob die von der Antragstellerin beanstandete SchGO als Schiedsverfahrensregelung zwischen den Parteien vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 788/789), kommt es deshalb nicht an.

dd) Ein verbotener Missbrauch von Marktmacht oder ein Ausnutzen wirtschaftlicher Überlegenheit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das einseitig diktierte Schiedsgericht den notwendigen Verfahrensstandards nicht genüge. Die diesbezüglichen Behauptungen der 34 SchH 14/16 – Seite 11 Antragstellerin sind unzutreffend; sie beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der beanstandeten Regelungen der SchGO. Darauf, ob diese zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

(1) Zwar bestimmt im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzende des Vereinsvorstands die Ersatzschiedsrichter, die über das Ablehnungsgesuch unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters entscheiden. Den Parteien bleibt jedoch der in §§ 1037 bis 1039, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten (§ 4 Abs. 3 SchGO).

(2) Der Obmann wird nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, sondern von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn – wie hier – am Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 SchGO).

(3) Macht eine Partei von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so ernennt nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer für diese den Schiedsrichter, wenn am Verfahren ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 3 SchGO).

(4) Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gilt, dass bei Beteiligung eines Nichtmitglieds am Schiedsverfahren jede Partei einen Schiedsrichter benennt, wobei die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchGO entsprechend gelten und die Ernennung des Obmanns gemäß dem Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4 SchGO nicht durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, sondern durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt (§ 30 Abs. 2 SchGO).

ee) Ob der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin aktuell noch Vorstandsmitglied der Produktenbörse ist oder dies bei Einleitung des Schiedsverfahrens war, muss nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Vorsitzender „der Schiedsgerichtsorganisation“ ist er jedenfalls nicht. Von einer Anordnung nach § 142 ZPO, die Satzung der Produktenbörse vorzulegen, sieht der Senat ab, da die – fernliegende – Behauptung, nach der Satzung seien dem Vorstand Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten im Schiedsverfahren eröffnet, ins Blaue hinein aufgestellt ist.

f) Die vorformulierte Schiedsvereinbarung ist nicht überraschend.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Frage der wirksamen Einbeziehung oder der Inhaltskontrolle handelt (hierzu MüKo/Gruber Art. 14 CISG Rn. 35). Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist jedenfalls im Regelfall weder im Sinne von § 305 c BGB noch nach Art. 7, 8, 14 CISG überraschend (Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 18; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24; zu Verbraucherverträgen BGH NJW 2005, 1125/1126). Dies gilt auch hier. Bei sehr überschaubarem Vertragsumfang ist die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Punkt im Rahmen einer geschlossenen Auflistung Allgemeiner Vertragsbestimmungen formuliert. Der Inhalt der Klausel, wie er sich nach Auslegung darstellt, entspricht – wie dargelegt – dem nach den äußeren Umständen maßgeblichen Verständnis, wie es von einer vernünftigen Person in einer der Antragstellerin vergleichbaren Position unter den gleichen Umständen aufgefasst worden wäre (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12).

g) Die Schiedsklausel hält darüber hinaus einer inhaltlichen Kontrolle stand.

Die Antragstellerin wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dahinstehen kann insoweit, ob als Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des nationalen Rechts (OLG Hamm IHR 2012, 241/242; Staudinger/Magnus Art. 14 CISG Rn. 42; MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33) oder die Wertungen, die in den Bestimmungen des UN-Kaufrechts ihren Niederschlag gefunden haben, unmittelbar heranzuziehen sind. Auch bei der Angemessenheitskontrolle nach §§ 307, 310 BGB ist der Leitbildcharakter des UN-Kaufrechts zu beachten (MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33).

aa) Eine Schiedsbindung unter kaufmännischen Unternehmen, die grenzüberschreitend am Marktgeschehen teilnehmen, erscheint grundsätzlich nicht unangemessen; insbesondere muss kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGH NJW 2005, 1125/1126; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24).

bb) Eine Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schiedsgericht bei dem Börsenverein vorgegeben hat, dem sie in ihrer Funktion als Handeltreibende beigetreten ist (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 24). Dies gilt hier erst recht deshalb, weil zwar das Handelsgeschäft durch die Parteien internationalen Bezug hat, die Abwicklung aber ausschließlich in Deutschland am Sitz der Antragsgegnerin stattfinden soll; damit besteht ein sachlicher Bezugspunkt zum ausgewählten Schiedsgericht.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz stellt es nicht dar, dass die Schiedsinstitution nicht namentlich bezeichnet ist. Trotz fehlender Registeröffentlichkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Erkundigung verbundene Erschwernis die kaufmännische Vertragspartei der Verwenderin bei der Verfolgung eigener Rechte beeinträchtigen würde.

Auf die behauptete personelle Verflechtung zwischen der Schiedsklägerin und der Geschäftsführung des Vereins, der das vereinbarte ständige Schiedsgericht bereitstellt, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar muss die Schiedsvereinbarung mit den Grundsätzen überparteilicher Rechtspflege vereinbar sein (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO), wozu auch gehört, dass die Besetzung des Schiedsgerichts ein unparteiliches Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zu gewährleisten imstande ist (vgl. BGH NJW 2016, 2266 Rn. 24 – Pechstein; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 277). Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter ist aber grundsätzlich – auch nach der SchGO – gegeben. Danach ist das Schiedsgericht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert. Die behaupteten 34 SchH 14/16 – Seite 13 Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Vereinsvorstand bestehen – wie ausgeführt (II. 2. Buchst. e) dd)) nicht. Die Wahl des Schiedsgerichts läuft daher nicht auf ein „Richten in eigener Sache“ hinaus, zumal die Antragsgegnerin auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts maßgeblichen Einfluss nehmen kann und genommen hat.

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so führt dies zudem nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; der benachteiligten Partei stehen vielmehr die Rechtsbehelfe des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 35 – Pechstein; Schütze a. a. O. Rn. 281).

Ob infolge persönlicher Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin und dem Vorstand des das Schiedsgericht bereitstellenden Vereins die Gefahr besteht, dass sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde, muss und kann nicht abstrakt geklärt werden. Auf die personelle Verbundenheit zur Schiedsklagepartei gestützte Bedenken gegen die Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sind nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend zu machen.

h) Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der von der Antragsgegnerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung den Hauptvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Schiedsvereinbarung schließen kann, steht einer freiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 54 f. – Pechstein).

i) Für eine Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel bestehen – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine Anhaltspunkte.

j) Selbst wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) – etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG – und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.

Denn nach § 1 Ziff. 1 der Einheitsbedingungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten aus den Handelsgeschäften sind von einem ständigen Schiedsgericht, das bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtet ist, zu entscheiden. Gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 ist konkret das Schiedsgericht zuständig, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Vereinbart aber haben die Vertragsparteien – wie oben ausgeführt – mit der Klausel über den so bezeichneten „Gerichtsstand“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Produktenbörse, der die Verkäuferin angehört. Die weiteren Bestimmungen in § 1 Ziff. 3, die nur den Fall einer fehlenden Vereinbarung regeln, sind hier ohne Bedeutung.

Weil somit eine widersprüchliche Vereinbarung über die schiedsrichterliche Zuständigkeit nach den Einheitsbedingungen einerseits und der gesonderten Schiedsklausel andererseits ausscheidet (BGH NJW 1983, 1267), kann im Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen offen bleiben. Das angerufene Schiedsgericht ist in jedem Fall zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage zuständig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; MüKo/Münch § 1032 Rn. 30).

BGH, Beschluss v. 09.08.2016, I ZB 1/15 | Schiedsverfahren: Zuständigkeitsentscheidung, Schiedsklausel nach Vertragsende

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2016, I ZB 1/15

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04. Dezember 2014, 26 SchH 11/14

Relevante Norme:

§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO
§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO
§ 1059 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2,  Fall 2 ZPO

Leitsatz:

  1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8).
  2.  Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO ) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.
  3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.
  4. Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A. G. GmbH. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Die A. -Gruppe hatte mit einem „Share Purchase Agreement“ (SPA) vom 18. August 2004 das „Consumer Imaging Business“ (CI Business) von der A. -Ge. -Gruppe übernommen. Innerhalb der A. -Gruppe waren die A. GmbH für die Produktion und die A. G. GmbH für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die A. GmbH schloss mit der A. G. GmbH als „CI Partner“ unter Beteiligung weiterer Parteien am 1./2. November 2004 ein „Sales Processing and Servicing Agreement“ (SPSA). Nach Art. 9.07 SPSA sollen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden. Art. 9.09 Buchst. c SPA enthält folgende Schiedsklausel:

Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern entschieden werden […].

Art. 7.05 SPSA regelt die Beendigung der Vereinbarung wie folgt:

Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn ein CI Partner […] oder ein Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines CI Partners […] oder eines Lieferanten gestellt wurde.

Die A. GmbH, ein „CI Partner“, beantragte am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 eröffnete das Amtsgericht Köln das eigenverwaltete Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 leitete das Amtsgericht Köln das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Insolvenzverwalter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. G. GmbH bestellt.

Ende des Jahres 2012 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben, mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf Auskunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch nimmt. Außerdem beansprucht er aus eigenem Recht die Erstattung von Auslagen.

Der Antragsteller hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO ), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Schiedsklage mit Recht bejaht.

1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei dadurch unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. Januar 2015 einen Teilschiedsspruch über den Auskunftsanspruch und am 23. März 2016 den Endschiedsspruch erlassen habe.

a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teilschiedsspruch und einen Endschiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nur die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen unterliegen. Neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvoraussetzungen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, weil Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 – IX ZB 40/03 , BGHZ 156, 165, 167 f. mwN). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, nämlich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs oder des Endschiedsspruchs entfallen ist, weil die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für den Erlass des Endschiedsspruch bislang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 5. November 2015 – I ZB 5/15, […] Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 – I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 80) und für den Erlass eines Teilschiedsspruchs verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZB 89/13 , SchiedsVZ 2014, 254 Rn. 6).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch weder mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffassung des ehemals für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats, der sich der für diese Rechtsstreitigkeiten nunmehr zuständige I. Zivilsenat zunächst angeschlossen hat, wird nicht festgehalten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Interesse der Beteiligten, die auf das Verfahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Pörnbacher/Gebert, SchiedsVZ 2014, 202; Griebel, IPRax 2015, 324, 325; aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333 f.). Zwischen der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Zwischenstreit über die Zuständigkeit kommt es zwar zu einem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die Schiedsklage entschieden hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst werden, dass der Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO vom Oberlandesgericht aufgehoben wird (vgl. MünchKomm.ZPO /Münch, 4. Aufl., § 1032 ZPO Rn. 28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] Voit in Musielak/Voit aaO § 1040 Rn. 14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung wird dadurch nicht unterlaufen (aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333, 334). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.

2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A. GmbH und die A. G. GmbH eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO ) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinbarung in Art. 9.07 SPSA, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden sollen, die in Art. 9.09 SPA enthaltene Schiedsklausel in das SPSA einbezogen. Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien als Insolvenzverwalter über die Vermögen der A. GmbH und der A. G. GmbH an diese Schiedsvereinbarung gebunden sind, soweit mit der Schiedsklage – wie im Streitfall – vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 103 InsO noch ein Auftrag im Sinne von § 115 InsO ist, kann der Verwalter weder die Erfüllung ablehnen noch erlischt die Schiedsvereinbarung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 49/12 , WM 2013, 1514 Rn. 8 mwN). Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA und würden insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage, ob die Schiedsklage nach Art. 9.09 SPA erhoben werden durfte, obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit bemüht hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO zu beantworten ist.

Nach Art. 9.09 Buchst. c SPA sind Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern zu entscheiden. In Art. 9.09 Buchst. a und b SPA ist das dem Schiedsverfahren vorzuschaltende Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung geregelt. Das Schiedsgericht hat sich in seinem Zwischenentscheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schiedsklage danach erst nach der vergeblichen Durchführung dieses Vorschaltverfahrens erhoben werden durfte. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Regelung des Art. 9.09 Buchst. a und b SPA erfasse schon nach ihrem Wortlaut keine Streitigkeiten zwischen Gesellschaften der A. -Gruppe.

Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten ist, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre von vornherein nicht gegeben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte Vorschaltverfahren durchgeführt werden müsste. Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorverfahren vorausgehen müsste und die Erhebung der Schiedsklage ohne Durchführung des Vorverfahrens unzulässig wäre, änderte dies nichts an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

4. Das Oberlandesgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.

a) Nach Art. 7.05 SPSA soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines „CI Partners“ gestellt wurde. Die A. GmbH, ein „CI Partner“, hat am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

b) Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA, wonach die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung eines Insolvenzantrags steht, unwirksam im Sinne von § 119 InsO ist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt (zu insolvenzabhängigen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11 , BGHZ 195, 348 Rn. 8 bis 21). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA führe – auch wenn sie wirksam sei nicht dazu, dass die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.

aa) Die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art. 7.05 SPSA – ihre Wirksamkeit unterstellt – mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel – also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung – ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 – III ZR 144/76 , BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungslos geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 – VII ZR 68/68 , BGHZ 53, 315, 319 bis 323 ; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.

bb) Nach dem Wortlaut von Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA haben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit könne nur so verstanden werden, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung der Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der Regelung in Art. 7.05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungsmechanismus habe auch bei einer – für den Fall der Insolvenz vereinbarten Beendigung der Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe sich damit über den eindeutigen Wortlaut des Art. 7.05 SPSA hinweggesetzt, wonach diese Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit „dieser Vereinbarung“ sei das SPSA gemeint, das in Art. 9.07 SPSA ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung in Art. 9.09 SPA Bezug nehme. Dies könne nur bedeuten, dass mit dem Insolvenzfall nicht nur das SPSA, sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das SPSA mit dem Insolvenzantrag der A. GmbH am 25. Mai 2005 automatisch beendet gewesen sei.

Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinbarung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt. Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Vereinbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beendeten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 19.4.2018, I ZB 52/17 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklauseln, Änderung Schiedsordnung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018, I ZB 52/17

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017, 19 Sch 4/17

Relevante Normen:

ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2

Gegenstandswert:

EUR 20.000,00

Leitsatz:

  1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Der Antragsteller und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgen-den Wortlaut hat:

Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim-mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Das DIS … entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). …

Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung).

Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti-DopG bestanden habe.

Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendierung aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenentscheidung vom 28. Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen worden. Er beantragt festzustellen,

dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer- Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Sportschiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO). Nach § 57.1 DIS-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsvereinbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die DIS-SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige DIS-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schiedsvereinbarung Bezug auf die DRB-ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB-ADO einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS-SportSchO und die DRB-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen hat.

1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO.

a) Das Oberlandesgericht hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum, Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergänzen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Formular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [juris Rn. 17]). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemei-nen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 [juris Rn. 10], zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).

b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO.

Die DRB-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-ADO stehen und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS-SportSchO entschieden werden. Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.

Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der DIS-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsvereinbarung maßgebliche Verfahren des DIS-Schiedsgerichts durch die DIS-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vorgaben für die Klage- oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS-Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB-ADO ergeben können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinbarung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO Bezug.

c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die „DRB-Bestimmungen“ als anwendbares Recht aufführt. Was unter „DRB-Bestimmungen“ verstanden wird, ist in der Schiedsvereinbarung nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten „Anti-Doping-Bestimmungen“ gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art. 2 der DRB-ADO ergeben, der die durch die DRB-ADO erfassten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen auflistet. Unabhängig davon erfolgt die Bezugnahme auf die „DRB-Bestimmungen“ jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO ist dem Hinweis auf die „DRB-Bestimmungen“ damit ebenfalls nicht zu entnehmen.

d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigkeiten soll die DIS-SportSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich daraus indes nicht.

aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10. Januar 2015 galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. Januar 2008. Eine Befugnis der Antragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens war danach nicht vorgesehen. Nach § 14.5 DIS-SportSchO 2008 war der Antragsgeg-nerin in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. § 14 DIS-SportSchO regelte jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete Schiedsver-fahren. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 14.1 und 14.5 DIS-SportSchO 2008 sowie dem Umstand, dass auch Art. 14.5 DIS-SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung „in Streitigkeiten“ betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung erfasst wird.

bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem Deutschen Sportschiedsgericht der DIS galt die DIS-SportSchO in der Fassung vom 1. April 2016. Diese Fassung bestimmte in § 57 Abs. 1:

Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der DIS-SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB einbezogen worden.

(1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder wie hier ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder hier sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23]). Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung. Damit stimmt § 1.2 DIS-SportSchO in den Fassungen von 2008 und 2016 überein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der DIS-SportSchO Anwendung findet.

(2) Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, NJWRR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.

(3) Dieses Ergebnis ist zudem interessengerecht.

Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DIS-Sportschiedsgericht zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 57.1 DIS-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verneint und der Athlet im Disziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB-ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Verweisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.

(4) Allerdings muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 49 Pechstein/International Skating Union). Der Sportler, der die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltung der DIS-SportSchO 2008 unterzeichnete, konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn erhobenen Doping-Vorwurfs jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit ausreicht, wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplinarkommission des DRB keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping feststellen.

e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich ferner nicht aus § 11 Anti-Doping-Gesetz. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportverbänden und Athleten insbeson-dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kla-gebefugnis der Antragsgegnerin.

f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Zwar reichte es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO mit Billigung der Parteien der Schiedsvereinbarung eingeräumt worden wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall.

2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus be-rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einlei-tung eines Schiedsverfahrens in Anti-Doping-Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping-Verstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinba-rungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.

3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eingeräumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entgegenstehen würde, und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.

BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – I ZB 17/18 | Schiedsverfahren: Wirksamkeit Schiedsklausel nach Vertragsbeendigung


BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS I ZB 17/18 vom 31. Oktober 2018

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2018 – 12 Sch 3/18 –

Entscheidung:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. März 2018 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 €

Gründe:

Die Parteien schlossen am 8. November 2007 einen Sozietätsvertrag, der in § 20 unter der Überschrift „Schiedsgericht“ folgende Schiedsklausel enthielt:

  1. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft entstehen sollten, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen. Dieser wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Der Antragsgegner kündigte den Sozietätsvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2017. Die Parteien streiten in Folge der Kündigung über die Auslegung der Regelung in § 18 des Sozietätsvertrags, die unter der Überschrift „Fortführung der Sozietät, Abfindung“ Fälle des Ausscheidens und der Kündigung regelt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 beantragte der Antragsgegner, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. Beigefügt war ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 11. Oktober 2017, in dem ein Schiedsrichter benannt wurde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Schiedsverfahren sei nach der Kündigung des Sozietätsvertrags unzulässig, und hat beim Kammergericht einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht wirksam eingeleitet worden ist sowie dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam ist.

Das Kammergericht hat auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam ist, und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Hauptantrag weiter.

II. Das Kammergericht hat angenommen, die Schiedsklausel in § 20 des Sozietätsvertrags sei wirksam und erfasse auch Streitigkeiten, die nach Beendigung des Sozietätsvertrags entstanden seien, soweit sie – wie vorliegend – im Zusammenhang mit dem Vertrag stünden. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung und entspreche im Übrigen allein einer interessengerechten Auslegung.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Beurteilung des Kammergerichts verletze allgemeine Auslegungsgrundsätze und erweise sich als willkürlich.

1. Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschen-den Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2810 [juris Rn. 13]). Danach kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit der angefochtenen Entscheidung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 – I ZB 2/16, juris Rn. 12 mwN). Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Kammergericht verkenne, dass die Parteien sich nach dem Wortlaut der Klausel und unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse als Rechtsanwälte bewusst dagegen entschieden hätten, Streitigkeiten „im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags“ ebenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Es stelle mit seiner Auslegung auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Obersatz auf, dass bei der Auslegung von Begriffen deren fachsprachliche Bedeutung nicht zu Grunde zu legen sei. Auch das erkennbare Interesse der Parteien bei Abfassung des Vertrags sei dahin gegangen, Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietäts-vertrags gerade nicht einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zu unterwerfen. Das Kammergericht habe ferner gegen den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde verstoßen; die Beendigung der Sozietät sei in der Schiedsklausel nicht erwähnt. Damit legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Antragstellers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht dar. Die Begründung des Kammergerichts zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist zwar knapp, sie erweist sich jedoch in der Begründung wie im Ergebnis als zutreffend.

a) Mit Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Schiedsklausel wirksam ist. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Schiedsklausel hat insbesondere mit der Kündigung des Vertrags durch den Antragsgegner nicht ihre Wirksamkeit verloren. Die Schiedsklausel ist nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch für die Schiedsklausel gilt. Vielmehr ist anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden. In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrags nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsverein-barung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 Rn. 17 mwN). Das gilt erst recht, wenn die Parteien – wie hier – Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags ausdrücklich in die Schiedsklausel einbezogen haben (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2013, 180, 182; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 532).

b) Das Kammergericht hat weiter zutreffend angenommen, die Schiedsklausel erfasse auch Streitigkeiten anlässlich der Beendigung des Sozietätsvertrags.

aa) Die Rügen der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe Auslegungsgrundsätze verkannt und einen fehlerhaften Obersatz aufgestellt, greifen nicht durch. Das Kammergericht ist vielmehr von dem zutreffenden Obersatz ausgegangen, eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, sei grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14] mwN; Beschluss vom 1. August 2002 – III ZB 66/01, NJW-RR 2002, 1462, 1463 [juris Rn. 5]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 mwN). In der vertraglichen Regelung, mit der die Parteien dem Schiedsgerichtsverfahren nicht nur Streitigkeiten „aus dem Sozietätsvertrag“ unterworfen haben, sondern auch solche, die sich „im Zusammenhang mit diesem Vertrag“ ergeben, kommt der Wille der Parteien zum Ausdruck, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 X ZR 27/15, SchiedsVZ 2017, 144 Rn. 17); das gilt erst recht für die hier rechtskundigen Parteien. Einen nachvollziehbaren Grund für ein erkennbares Interesse der Parteien, diese weite Schiedsklausel zu beschränken und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine solche Annahme liegt auch fern, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Die Rechtsfolgen im Fall der Auflösung der Sozietät oder des Ausscheidens eines Gesellschafters können Vorfragen aufwerfen, die Bestimmungen des Sozietätsvertrags berühren, die der Schiedsklausel unter-fallen; das verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, Fragen der Fortführung, Abfindung und Bewertung wollten die Parteien einer Entscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterwerfen. Es liegt nicht im Interesse der Parteien, dass über diese Fragen einmal ein staatliches Gericht und einmal ein Schiedsgericht entscheidet.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 63/16, WM 2018, 817 Rn. 19). Der Schiedsklausel kann nicht entnommen werden, dass Streitigkeiten anlässlich der Beendigung der Sozietät von ihr nicht erfasst sein sollten; damit konnte der Text der Schiedsklausel insoweit auch keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen (vgl. BGH, WM 2018, 817 Rn. 20).

IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Koch Kirchhoff Löffler

Feddersen Schmaltz

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