Verjährung im Schiedsverfahren: So verpassen Sie keine Ansprüche

Verjährung im Schiedsverfahren ist eine Haftungsfalle. Schiedsverfahren bieten Unternehmen Flexibilität und Vertraulichkeit – doch versteckte Verjährungsfallen können ungenutzte Ansprüche kosten. Dieser Leitfaden entschlüsselt die komplexe Interaktion zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und Verjährungsrecht – mit Fokus auf nationale und internationale Fallstricke.


1. Deutsche Verjährungsregeln: Titulierte vs. nicht-titulierte Ansprüche

a) Nicht-titulierte Ansprüche

  • Reguläre Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis gemäß § 195 BGB
  • Absolute Höchstfrist: 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

Beispiel:
Ein Bauunternehmen entdeckt im Jahr 2025 Mängel aus einem 2020 abgeschlossenen Vertrag. Die Verjährung endet spätestens 2030 – selbst bei späterer Kenntnis.

b) Titulierte Ansprüche

  • Verjährung: 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Schiedssprüche, Urteile und Vollstreckungsbescheide
  • Neubeginn: Bei Teilzahlung oder Anerkenntnis beginnt die Frist gemäß § 212 BGB neu.

2. Kritische Phasen im Schiedsverfahren

a) Verjährungshemmung durch Schiedseinleitung

  • Die Einleitung eines Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB – analog zur Klageerhebung.
  • Wichtig: Wird das Schiedsgericht wegen Unzuständigkeit abgelehnt, endet die Hemmung 6 Monate nach der Entscheidung, nicht automatisch mit Verfahrensabschluss.

b) Internationale Fallstricke

LandTitulierte AnsprücheNicht-titulierte Ansprüche
Deutschland30 Jahre3 Jahre ab Kenntnis / 10 Jahre max. (§ 199 BGB)
Spanien15 Jahre5 Jahre ab Kenntnis (Art. 1969 Código Civil)
USA10–20 Jahre*3–6 Jahre je nach Bundesstaat
China2–4 Jahre**3 Jahre (Art. 188 ZGB der VR China)

* z. B. Kalifornien: 10 Jahre
** bei Auslandsbezug oft 4 Jahre


3. Strategien gegen Verjährungsrisiken

a) Titel-Sicherung durch Schiedsspruch

  • Consent Awards (vergleichsweise Schiedssprüche) sind vollstreckbar nach Art. III NYC in über 170 Staaten.
  • Sie setzen die Verjährung auf 30 Jahre zurück – auch für zunächst nicht titulierte Ansprüche.

b) Fristenmanagement

  • Digitale Tools: Automatische Dokumentation von Hemmungseffekten, Warnsystem für 10-Jahres-Grenzen
  • Beweissicherung: Fälschungssichere Zeitstempel für kritische Verfahrenshandlungen

c) Internationale Vollstreckungsplanung

  • Vor der Vollstreckung im Ausland: Lokale Verjährungsvorschriften prüfen
  • Beispiel: In den Vereinigten Arabischen Emiraten verjähren titulierte Ansprüche nach nur 15 Jahren.

4. Praxis-Checkliste: Verjährung im Schiedsverfahren

🔲 Binnen 21 Tagen nach Schiedsklage:

  • Schiedsrichter benennen (§ 12 DIS-SchO)
  • Fristenkalender mit 10-Jahres-Grenze erstellen

🔲 Vor Verfahrensende:

  • Teilschiedsspruch über Zuständigkeit anstreben
  • Parallel staatliche Klage prüfen (z. B. zur Fristwahrung)

🔲 Nach dem Schiedsspruch (Post-Award-Phase):

  • Titel in Zielländern registrieren (exequatur o. ä.)
  • Lokale Anwälte für Verjährungsüberwachung beauftragen

Fazit: Verjährung als strategisches Steuerungselement

Die 30-jährige Verjährung titulierter Ansprüche eröffnet Unternehmen Planungssicherheit – vorausgesetzt, Fristen werden konsequent gemanagt. Mit frühzeitiger Titelsicherung, digitaler Dokumentation und international abgestimmtem Vollstreckungsplan wird Verjährung vom Risiko zur strategischen Ressource.


DIS Schiedsklage erhalten: Die 5 Sofortmaßnahmen für Geschäftsführer

Wenn Sie als Geschäftsführer eine Schiedsklage erhalten – etwa nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 (DIS-SchO 2018) – zählt jede Stunde. Die Verfahrensordnung setzt kurze Fristen und hohe Anforderungen. Fehler oder Verzögerungen können schnell zu einem Verlust des Einflusses auf das Verfahren führen – bis hin zu nachteiligen Entscheidungen. Damit das nicht passiert, sollten Sie diese fünf Sofortmaßnahmen beachten:

✅ Download Checkliste für Geschäftsführer

DIS-Schiedsklage erhalten? Diese Checkliste hilft Geschäftsführern bei den nächsten Schritten.

1. 21-Tage-Frist für Schiedsrichterbenennung und 45-Tage-Frist für Klageerwiderung beachten

Bereits mit der Zustellung der Schiedsklage beginnt ein enger Zeitrahmen:

  • Innerhalb von 21 Tagen muss der Schiedsbeklagte einen Schiedsrichter benennen und sich aktiv in das Verfahren einschalten (Art. 7 DIS-SchO 2018).
  • Parallel läuft die 45-tägige Frist für die Klageerwiderung (Art. 11 Abs. 2 DIS-SchO 2018).

Tipp: Notieren Sie beide Fristen unmittelbar und delegieren Sie das Fristencontrolling – idealerweise an Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Anwalt.


2. Beweise sichern – systematisch und nachvollziehbar

Sammeln und dokumentieren Sie umgehend:

  • Verträge, Mails, Schriftwechsel mit der Gegenseite
  • Notizen zu Verhandlungen
  • Rechnungen, Lieferscheine, Leistungsnachweise

Dokumentieren Sie: Wo liegen die Originale? Wer hat Zugriff? Welche Unterlagen sind nur digital vorhanden?
Ziel: Vollständige und gerichtsfeste Dokumentation für Ihre Verteidigung.


3. Den „richtigen“ Schiedsrichter benennen – mit Strategie

Die erste Chance zur Verfahrenssteuerung liegt bei der Schiedsrichterauswahl. Berücksichtigen Sie:

  • Branchenerfahrung und rechtliche Expertise
  • Vertrautheit mit der DIS-SchO oder dem UN-Kaufrecht (CISG)
  • Sprachkenntnisse und internationale Erfahrung

Prüfen Sie auch, ob Ihre Schiedsklausel besondere Vorgaben enthält (z. B. Qualifikationen, Sitz, Nationalität).


4. Frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Schiedsverfahren hinzuziehen

Ein erfahrener Schiedsrechtler kennt die Fallstricke der Verfahrensordnung und übernimmt:

  • Fristenkontrolle und Schiedsrichterbenennung
  • Prüfung der Schiedsklausel (Zuständigkeit, Wirksamkeit)
  • Strategieentwicklung und Verfahrensführung
  • Einreichung der Klageerwiderung und Beweismittel

Wichtig: Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sollte der Anwalt auch internationale Vollstreckungsfragen im Blick haben.


5. Interne Kommunikation & Krisenmanagement aufsetzen

Aktivieren Sie – vertraulich und gezielt – alle internen Akteure:

  • Geschäftsführung, Gesellschafter, Aufsichtsrat
  • Compliance, Recht, Controlling
  • ggf. Kommunikation, wenn externe Wirkung zu erwarten ist

Ziel ist ein abgestimmtes Handeln nach innen und außen. Krisenstab oder feste Ansprechpartner helfen, Informationen zu bündeln und Prioritäten richtig zu setzen.

Fazit

Die ersten Tage nach Erhalt einer Schiedsklage entscheiden maßgeblich über den Verfahrensverlauf. Wer Fristen einhält, Beweise sichert und die strategische Weichenstellung nicht verschläft, kann selbst bei schwieriger Ausgangslage die Kontrolle über das Verfahren behalten. Schiedsverfahren sind gestaltbar – wenn man frühzeitig und professionell handelt.

OLG Stuttgart stärkt Verfahrensrechte: Neue Maßstäbe für die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO

OLG Stuttgart, Urteil v. 13. Mai 2025, Az. 6 U 153/24

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (Az. 6 U 153/24) wichtige Klarstellungen zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung geschaffen, die sowohl für die allgemeine Zivilrechtspraxis als auch für Schiedsverfahren von erheblicher Bedeutung sind. Die Entscheidung zeigt exemplarisch auf, welche hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung zu stellen sind und welche Konsequenzen Verstöße gegen das rechtliche Gehör haben können. Für Praktiker in der Schiedsgerichtsbarkeit ergeben sich hieraus wichtige Handlungsempfehlungen, die bereits bei der Vertragsgestaltung und später bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen zu beachten sind.

Der Fall: Wenn Briefkästen täuschen

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Sachverhalt, über den die Richter entscheiden mussten, ist in der Praxis eigentlich häufig anzutreffen: Eine Gläubigerin verfolgte im Mahnverfahren eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag. Nach dem Mahnbescheid erließ das Mahngericht am 26. Juni 2024 einen Vollstreckungsbescheid, der laut Zustellungsnachweis am 29. Juni 2024 durch Einlegen in den Briefkasten der beklagten Partei zugestellt worden sein sollte. Die Beklagte erhob jedoch mit Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2024 Einspruch und wendete ein, dass weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden seien, da sie bereits am 1. September 2023 ordnungsgemäß umgezogen sei.

Das Landgericht Stuttgart wies den Einspruch als unzulässig ab, ohne eine tatsächliche Prüfung der Wohnsitzverhältnisse vorzunehmen. Diese Entscheidung hob das OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Die zentrale Rechtsfrage

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten wirksam sein kann, wenn der Empfänger bestreitet, zum Zeitpunkt der Zustellung an der entsprechenden Adresse gewohnt zu haben. Diese Problematik ist keineswegs akademischer Natur, sondern betrifft täglich unzählige Zustellungsvorgänge in der gerichtlichen und außergerichtlichen Praxis.

Entscheidungsbaum für wirksame Ersatzzustellung nach deutschem Recht

Entscheidungsbaum für wirksame Ersatzzustellung nach deutschem Recht

Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Rechtliches Gehör vor Formalismus

Kernaussagen zur Ersatzzustellung

Das OLG Stuttgart stellte zunächst die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Ersatzzustellung dar: Eine Wohnung im Sinne der §§ 178, 180 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dort für eine gewisse Dauer und zum Zeitpunkt des Zustellversuchs seinen Lebensmittelpunkt hat. Das bloße Vorhandensein eines Briefkastens mit Namen begründet regelmäßig keine Wohnung, wie der BGH bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat. Diese Rechtsprechung fußt auf der Erwägung, dass andernfalls die rechtliche Beurteilung der Zustellung mit Unsicherheiten belastet würde, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären.

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das OLG Stuttgart sah in der Vorgehensweise des Landgerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hatte keine tatsächlichen Feststellungen zum Wohnort der Beklagten getroffen, obwohl diese plausibel und schlüssig vorgetragen hatte, im September 2023 weggezogen und ordnungsgemäß umgemeldet zu sein. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es nicht zu, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auch darauf zu erstrecken, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat.

Beweislast und Darlegungslast

Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Briefträger prüft nicht die Wohnsituation und beurkundet sie somit auch nicht. Soweit die Klägerin meinte, mit der Postzustellungsurkunde den Beweis der Ersatzzustellung erbringen zu können und die Beklagte müsse den Gegenbeweis führen, war dies rechtlich falsch.

Praktische Auswirkungen für verschiedene Stakeholder

Rechtsanwälte: Erhöhte Sorgfaltspflichten

Für Rechtsanwälte ergeben sich aus der Entscheidung unmittelbare Konsequenzen für die tägliche Praxis. Die Entscheidung mahnt zu erhöhter Sorgfalt bei der Adressprüfung und macht deutlich, dass eine oberflächliche Zustellungspraxis erhebliche Haftungsrisiken birgt. Anwälte müssen künftig noch genauer prüfen, ob der Zustellungsadressat tatsächlich an der anggebenen Adresse wohnt, insbesondere wenn Zweifel bestehen oder entsprechende Einwendungen erhoben werden.

Geschäftsführer: Compliance-Risiken minimieren

Geschäftsführer sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Zustellungspraxis ihres Unternehmens zu überprüfen. Dies betrifft sowohl eingehende als auch ausgehende Zustellungen. Eine zentrale Zustellungsadresse mit regelmäßigen Updates der Adressdaten kann Compliance-Verstöße vermeiden. Besonders bei der Zustellung an Geschäftsführer persönlich ist zu beachten, dass der Geschäftssitz der GmbH nicht automatisch der Geschäftssitz des Geschäftsführers ist.

Inhouse Juristen: Integration in Compliance-Systeme

Für Inhouse Juristen verdeutlicht die Entscheidung die Notwendigkeit, Zustellungsrisiken systematisch in die Compliance-Programme zu integrieren. Dies umfasst sowohl die Schulung der Fachabteilungen als auch die Entwicklung standardisierter Verfahren für die Adressverwaltung und -aktualisierung. Die Entscheidung zeigt auch, dass bei der Vertragsgestaltung bereits präventive Maßnahmen getroffen werden sollten, um spätere Zustellungsprobleme zu vermeiden.

Besondere Bedeutung für die Schiedsgerichtsbarkeit

Zustellung in Schiedsverfahren

Die Prinzipien der OLG Stuttgart-Entscheidung sind unmittelbar auf Schiedsverfahren übertragbar. Innerhalb von Schiedsverfahren müssen Akte zwar nicht grundsätzlich förmlich zugestellt werden, jedoch sollten Schiedsgerichte sich insbesondere bezüglich des Schiedsspruchs auf eine förmliche Zustellung einigen. Die Entscheidung macht deutlich, dass auch in Schiedsverfahren höchste Sorgfalt bei der Adressprüfung geboten ist.

Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen sind die Grundsätze der Entscheidung ebenso von besonderer Relevanz. Eine mangelhafte Zustellung des Schiedsspruchs kann zur Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO führen oder die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO verhindern. Bei ausländischen Schiedssprüchen können Zustellungsmängel zudem ordre public-Verstöße begründen, die einer Anerkennung entgegenstehen.

Internationale Aspekte

In internationalen Schiedsverfahren sind zusätzlich die Besonderheiten grenzüberschreitender Zustellungen zu beachten. Das Haager Zustellungsübereinkommen und andere völkerrechtliche Instrumente setzen hier spezielle Rahmen. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung sieht bereits detaillierte Regelungen für die Übermittlung von Schriftstücken vor, die den Anforderungen der OLG Stuttgart-Entscheidung Rechnung tragen.

Handlungsempfehlungen und Praxistipps

Sofortige Maßnahmen

Die Entscheidung erfordert in verschidenen Bereichen sofortige Anpassungen der Praxis. Rechtsanwälte sollten ihre Zustellungsverfahren überprüfen und bei Zweifeln doppelte Zustellungen vornehmen. Gerichte müssen ihre Geschäftsstellen entsprechend schulen, um bei Bestreitung der Zustellung angemessen zu reagieren.

Präventive Strategien

Langfristig sollten alle Beteiligten präventive Strategien entwickeln. Dies umfasst die Implementierung von Compliance-Programmen, die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern und die Entwicklung standardisierter Verfahren. Besonders wichtig ist die frühzeitige Dokumentation aller zustellungsrelevanten Umstände.

Download: Praxisleitfaden

Technische Unterstützung

Moderne Technologien können dabei helfen, Zustellungsrisiken zu minimieren. Elektronische Zustellungen, soweit rechtlich zulässig, bieten oft bessere Nachweismöglichkeiten. Auch die Nutzung von Tracking-Systemen und automatisierten Adressupdates kann zur Risikominimierung beitragen.

Einordnung in die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung

Kontinuität der BGH-Rechtsprechung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart steht in einer Linie mit der kontinuierlichen Rechtsprechung des BGH zur Ersatzzustellung. Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BGH klargestellt, dass das bloße Vorhandensein eines Briefkastens nicht zur Annahme einer Wohnung berechtigt. Die aktuelle Entscheidung unterstreicht diese Rechtsprechung und konkretisiert sie für die Praxis.

Stärkung der Verfahrensrechte

Die Entscheidung ist Teil einer breiteren Entwcklung zur Stärkung der Verfahrensrechte. Das Bundesverfassungsgericht und die Fachgerichte legen zunehmend Wert darauf, dass das rechtliche Gehör nicht nur formal gewährt, sondern auch materiell beachtet wird. Dies zeigt sich auch in anderen aktuellen Entscheidungen zum Zustellungsrecht.

Auswirkungen auf die Verfahrenseffizienz

Kritiker könnten einwenden, dass solche Entscheidungen die Verfahrenseffizienz beeinträchtigen. Jedoch zeigt die Praxis, dass eine von Anfang an ordnungsgemäße Zustellung letztlich effizienter ist als nachträgliche Korrekturen und Aufhebungsverfahren. Die Entscheidung fördert daher langfristig die Verfahrensqualität.

Fazit: Qualität vor Schnelligkeit

Die Entscheidung des OLG Stuttgart macht deutlich, dass bei der Zustellung Qualität vor Schnelligkeit gehen muss. Für alle Beteiligten – Rechtsanwälte, Geschäftsführer, Inhouse Juristen und Schiedsrichter – ergeben sich klare Handlungsanweisungen: Sorgfältige Adressprüfung, angemessene Dokumentation und konsequente Beachtung des rechtlichen Gehörs sind unerlässlich. Die Entscheidung stärkt letztendlich das Vertrauen in die Rechtsprechung, indem sie zeigt, dass Verfahrensrechte ernst genommen und durchgesetzt werden.

Für die Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet dies eine Bestätigung der bereits etablierten Standards hoher Verfahrensqualität. Gleichzeitig ist es ein Aufruf, diese Standards kontinuierlich zu überprüfen und an die aktuellen rechtlichen Entwicklungen anzupassen. Nur so kann die Schiedsgerichtsbarkeit ihre Stellung als vertrauensvolle Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit behaupten und ausbauen.

Schiedsgericht und Mediation – Gegensätze oder Verbündete?

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M., Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Kombinierte Schiedsklausel und Mediationsklausel

Aus den unterschiedlichsten Gründen kommt es nach Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zum Streit. Am einfachsten ist natürlich, wenn sie ihn in einem klärenden Gespräch beilegen könne. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, so können Sie zu den Verhandlungen einen in Konfliktlösung geschulten Dritten hinzunehmen, in diesem Fall nennt man es Mediation. Anders wenn übereinkommt, dass ein unabhängiger Dritter, kein staatliches Gericht, den Streit selbst entscheiden soll. Dann ist es ein Schiedsverfahren.

Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation. Die eine verbindlich, formell, rechtskräftig. Die andere freiwillig, informell, konsensorientiert. Handelt es sich bei den Verfahren um Gegensätze – oder vielleicht strategische Verbündete?

In modernen Streitbeilegungsklauseln werden Verhandlung, Mediation und Schiedsverfahren allein vereinbart oder miteinander kombiniert. Manchmal soll zunähst ein Mediationsverfahren und dann erst ein Schiedsverfahren durchgeführt werden, sog. Med.-Arb.-Klausen. Eskalationsklauseln sind dreistufig, erst Einzelgespräche, dann Mediationsverfahren und erst zum Schluss die Entscheidung durch einen Richter.

Beispiele für die unterschiedlichen Kombination hat einmal die IHK Heilbronn zusammengefasst: Muster


⚖️ Was aber, wenn eine Partei eine Stufe überspringt??

Die Lieblingsantwort des Juristen lautet: Es kommt darauf an – vor allem auf die Verbindlichkeit der Formulierung und den Parteiwillen, wie er sich aus der Klausel ergibt.

Gerichte und Schiedsgerichte analysieren typischerweise:

  • Ob die Mediation zwingend vorgeschrieben ist, z. B. durch Begriffe wie „shall“, „must“, „als Voraussetzung“
  • Ob ein konkreter zeitlicher Ablauf definiert ist, z. B. „innerhalb von 60 Tagen“
  • Ob ein organisatorischer Rahmen (Institution, Ablauf, Sprache) klar geregelt ist

Fehlen solche Bestimmungen oder ist die Klausel zu vage, wird sie oft als „soft obligation“ gewertet – also als rechtlich nicht durchsetzbare Vorbedingung. In solchen Fällen kann ein Schiedsgericht direkt angerufen werden, ohne dass dies zur Unzulässigkeit führt.


📌 Praxisbeispiel: ICC und DIS

Die ICC Dispute Resolution Rules sehen die Möglichkeit vor, ADR-Verfahren wie Mediation vorzuschalten, doch das ICC-Schiedsgericht wird in der Regel auch dann tätig, wenn kein Mediationsversuch unternommen wurde – es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich auf eine zwingende Vorbedingung geeinigt.

Auch bei der DIS finden sich flexible Formulierungen, bei denen die Mediation häufig empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.


🔍 Fazit: Klarheit entscheidet

Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Aber nur, wenn der vertragliche Rahmen klar geregelt ist.

✅ Infobox: Checkliste für wirksame Eskalationsklauseln

📦 Infobox: Wie formuliere ich Mediation als zwingende Vorstufe zum Schiedsverfahren?

⚖️ Element✅ Empfehlung
Verbindlichkeit„Die Parteien sind verpflichtet…“ statt „sollen“ oder „können“
Fristsetzungz. B. „Mediation innerhalb von 30 Tagen nach Streitbeginn“
Zieldefinition„Einvernehmliche Beilegung vor Anrufung des Schiedsgerichts“
VerfahrensdetailsInstitution, Sprache, Ort, Mediatorenernennung
Klare Eskalationslogik„Nur bei Scheitern der Mediation → Schiedsgericht zuständig“
Rechtsfolgen bei VerstoßKlare Regelung, ob ein Verstoß zur Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens führt

💡 Tipp: Je klarer die Formulierung, desto eher wird sie als prozessuale Vorbedingung anerkannt – und nicht als unverbindliche Absichtserklärung.

Wenn Beratung zur Tarnung wird – Die Kriminalitäts- und Betrugsausnahme vom Anwaltsgeheimnis im internationalen Kontext

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M., Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Der betrügerische Mandant

Einleitung

Als mein belgischer Mandant zum Kunden sagte, dass er erst meinen raadsman fragen müsste, meinte er damit mich. Ich fühlte ein besonderes Vertrauensverhältnis, als hätte er gesagt, da muss ich erst den Herrn Pastor fragen. Auf einer Bootstour mit Anwaltskollegen durch die Grachten von Amsterdam rief mein Freund dem Kollegen am Steuer zu „Hey, je straalt zo’n vertrouwen uit!“ Für mich war das eigentlich das schönste Kompliment, was man seinem Anwalt machen kann. Dieses besondere Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant genießt in nahezu allen Rechtsordnungen besonderen Schutz, ermöglicht es erst die sinnvolle Zusammenarbeit. Dies gilt nicht nur für das zivil- und strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht, sondern vor allem für das sogenannte Anwaltsgeheimnis – in Common-Law-Systemen meist als attorney-client privilege bezeichnet. Es sichert das Vertrauen zwischen Rechtsberater und Mandant, indem es Kommunikation im Rahmen rechtlicher Beratung vertraulich hält.

Doch dieser Schutz hat Grenzen. Wird anwaltliche Beratung gezielt dazu eingesetzt, eine Straftat oder einen Betrug zu ermöglichen, wird der Berater wird zum Komplizen. In den USA ist dieser Grundsatz als „crime-fraud exception“ bekannt. In einer ganz anderen Rechtsordnung, der kolumbianischen, schrieb der namhafte Strafrechtler Felipe Olivares einen spannenden Beitrag (Revista Derecho Penal y Criminología, vol. XLIV, 2023, S. 149–178) in dem er sich mit der Entwicklung, dogmatischen Herleitung und praktischen Bedeutung dieser Ausnahme befasst – und dabei aufgezeigt, wie gerichtlich geschützte Vertraulichkeit zu einem Einfallstor für Korruption und Wirtschaftskriminalität werden kann, wenn sie nicht rechtzeitig durchbrochen wird.

Hier nun, werden die verschiedenen Aspekte auf das internationale Wirtschaftsrecht und seine Schiedsgerichtsbarkeit angewandt.


Die „Crime-Fraud Exception“ – Systematik und Dogmatik

Die Ausnahme vom anwaltlichen Vertraulichkeitsschutz bei Beteiligung an einer Straftat oder einem Betrug ist kein Eingriff in das Privileg an sich, sondern Ausdruck seines Schutzzwecks: Die Vertraulichkeit dient dem rechtstreuen Mandanten, nicht dem kriminellen. Die US-amerikanische Rechtsprechung verlangt zwei Voraussetzungen:

  1. Prima-facie-Nachweis, dass eine rechtswidrige Handlung (Verbrechen, Betrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche etc.) geplant oder begangen wurde.
  2. Kausalzusammenhang zwischen der anwaltlichen Kommunikation und der rechtswidrigen Handlung.

Die Gerichte haben hierfür die Möglichkeit einer „in camera review“ entwickelt – die vertrauliche Prüfung durch den Richter im Alleingang, ohne Kenntnis der Gegenpartei. Bereits der Verdacht, dass Kommunikation in betrügerischer Absicht geführt wurde, genügt unter Umständen für eine solche Prüfung.

Zentrale Leitentscheidung ist United States v. Zolin, 491 U.S. 554 (1989), wonach es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kommunikation zur Vorbereitung oder Verschleierung rechtswidriger Handlungen diente.


Ausweitung des Anwendungsbereichs

Olivares zeigt in seiner Analyse, wie sich diese Ausnahme in den letzten Jahrzehnten ausgeweitet hat:

1. Weite Definition des Mandanten

Früher beschränkt auf natürliche Personen, erfasst das Privileg nun auch juristische Personen, insbesondere im Unternehmenskontext. Entscheidend ist nicht die hierarchische Stellung des kommunizierenden Mitarbeiters, sondern ob dessen Kommunikation im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und im Zusammenhang mit der rechtlichen Beratung steht.

2. Erweiterung der relevanten Tatbestände

Neben klaren Straftaten wie Betrug oder Korruption sind zunehmend auch Regelverstöße wie Verstöße gegen Meldepflichten, Insolvenzverschleppung, Steuervermeidung, Falschbilanzierung oder Verstöße gegen Sanktionsregime umfasst. Die Schwelle für das Eingreifen der Ausnahme wurde gesenkt.

3. Erleichterter Zugang zur gerichtlichen Kontrolle

Die Gerichte üben ihr Ermessen großzügiger aus, wenn es um eine erste Sichtung potenziell privilegierter Kommunikation geht. Auch wenn die Ausnahme letztlich nicht greift, kann das Privileg durch die Prüfung bereits faktisch durchbrochen sein.


Relevanz für internationale Schiedsverfahren

Für Schiedsgerichte ist die Anwendung der „crime-fraud exception“ besonders sensibel, denn es fehlt eine weltweit einheitliche Regelung zur Beweisverwertung und zum Schutz privilegierter Kommunikation.

Doch auch im internationalen Schiedsrecht – etwa bei Schiedsverfahren nach ICC-, DIS- oder LCIA-Regeln – gewinnen diese Grundsätze an Bedeutung. Dies gilt insbesondere in:

  • Post-M&A-Streitigkeiten, in denen Due-Diligence-Berichte unter Verdacht stehen, absichtlich unvollständig oder irreführend erstellt worden zu sein.
  • Investitionsschiedsverfahren, wenn Investoren sich der Unterstützung von Kanzleien bedienen, um die Herkunft von Geldern oder die Strukturierung von Beteiligungen zu verschleiern.
  • Compliance-Fällen, in denen interne Untersuchungen durch Kanzleien nachträglich als Instrument der Vertuschung erscheinen.

Für Anwälte bedeutet das: Nicht jede vertrauliche Kommunikation ist sicher. Wird später nachgewiesen, dass der Zweck der Kommunikation die Begehung eines Delikts war, kann sie offengelegt und verwertet werden – mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Verfahrensstrategie und Glaubwürdigkeit.


Schlussfolgerung

Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses ist unverzichtbar – doch er endet dort, wo aus Beratung ein Werkzeug für rechtswidriges Handeln wird. Die „crime-fraud exception“ ist ein scharfes, aber notwendiges Instrument, um Missbrauch zu verhindern.

Internationale Schiedsgerichte sollten deshalb – unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht – bei klaren Anzeichen für Missbrauch von anwaltlicher Vertraulichkeit eine differenzierte Prüfung vornehmen. Für Anwälte in grenzüberschreitenden Streitigkeiten heißt das: größtmögliche Sorgfalt bei der Dokumentation, Kommunikation und Trennung von Beratung und Handlung – insbesondere in risikobehafteten Branchen wie Energie, Bau, Transport und Finanzdienstleistung.


Quellenangabe:

Felipe Olivares: La excepción por delito o fraude al privilegio abogado-cliente: privilegios probatorios y la lucha contra la corrupción en Estados Unidos, in: Revista Derecho Penal y Criminología, vol. XLIV, núm. 117, julio-diciembre 2023, S. 149–178.
Online abrufbar unter: https://revistas.uexternado.edu.co/index.php/derpen/article/view/8747


Zu unserem Beitrag über die Beweiserhebung in Schiedsverfahren

Zwei Wege zur Wahrheit: Die IBA Rules und die Prague Rules im Vergleich

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

Beweiserhebung in Schiedsverfahren

Die Frage, wie in internationalen Schiedsverfahren Beweise erhoben werden, ist nicht nur technisch, sondern kulturell geprägt. Die beiden prominentesten Regelwerke, die diese Praxis heute prägen, könnten unterschiedlicher kaum sein: die IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration und die Rules on the Efficient Conduct of Proceedings in International Arbitration, bekannt als die Prague Rules.

Beide Sets von Regeln verfolgen dasselbe Ziel – ein faires und effizientes Verfahren – doch sie tun es mit teils entgegengesetzten Mitteln. Während die IBA Rules stärker im adversatorischen, parteigesteuerten System des Common Law verankert sind, setzen die Prague Rules auf ein inquisitorisches, richterlich gesteuertes Verfahren, wie es in zivilrechtlichen Traditionen üblich ist.

Ursprung und Zielsetzung

Die IBA Rules sind ein Ergebnis jahrzehntelanger Harmonisierung, erstmals 1983 als Orientierung für internationale Anwender formuliert und zuletzt 2020 aktualisiert. Sie wurden unter Beteiligung beider großen Rechtstraditionen entwickelt, legen jedoch den Schwerpunkt auf Parteiautonomie und Transparenz.

Die Prague Rules entstanden 2018 aus Kritik an den IBA Rules – insbesondere an den hohen Kosten und der zunehmenden „Judikativierung“ internationaler Schiedsverfahren. Ziel war ein effizienteres, auf das Wesentliche konzentriertes Verfahren, bei dem das Schiedsgericht eine aktivere Rolle einnimmt.

Rolle der Parteien und des Tribunals

BereichIBA RulesPrague Rules
VerfahrensleitungParteien dominieren die Beweiserhebung; Tribunal moderiertTribunal steuert die Beweisaufnahme proaktiv
Autonomie der ParteienSehr hoch – Parteien benennen Zeugen, fordern Dokumente anEingeschränkt – Tribunal kann Anträge zurückweisen
Richterliche RolleZurückhaltend, primär EntscheidungsinstanzAktiver Verfahrensleiter mit eigenen Ermittlungskompetenzen

Die IBA Rules setzen auf das Vertrauen in die Parteien: Diese bringen Beweismittel ein, bestellen Sachverständige und befragen Zeugen. Das Tribunal entscheidet nur bei Streitigkeiten. Die Prague Rules hingegen sehen das Tribunal als zentrale Instanz, das den Sachverhalt selbst erschließen kann – inklusive proaktiver Beweiserhebung, Festlegung des Untersuchungsumfangs und Einladung zur gütlichen Einigung.

Umgang mit Zeugen

Ein großer Unterschied liegt im Umgang mit Zeugen und Experten.

Zeugen:

  • IBA Rules: Parteien benennen Zeugen, reichen schriftliche Aussagen ein, die in der Verhandlung mündlich vertieft werden. Kreuzverhöre (cross-examinations) sind Standard.
  • Prague Rules: Das Tribunal entscheidet, ob Zeugen geladen werden und welche befragt werden. Kreuzverhöre sind nicht ausdrücklich vorgesehen und müssen vom Tribunal zugelassen werden.

Experten:

  • IBA Rules: Sowohl Partei- als auch Tribunal-Experten möglich. Letztere nur nach Konsultation der Parteien.
  • Prague Rules: Das Tribunal kann Experten auch ohne Parteiantrag ernennen und ggf. eine gemeinsame Expertenkommission zusammenstellen.

Der Effekt: Unter den IBA Rules sind Experten „advocacy tools“; unter den Prague Rules eher neutrale „Helfer des Tribunals“.

Dokumentenproduktion: Disclosure vs. Minimalismus

Auch bei der Dokumentenproduktion zeigen sich kulturelle Unterschiede:

  • IBA Rules: Ermöglichen requests to produce – spezifische, aber breite Kategorien von Dokumenten. Der Maßstab ist Relevanz und Verhältnismäßigkeit. E-Discovery ist nicht ausgeschlossen.
  • Prague Rules: Fordern spezifische Dokumente und setzen dokumentenbasierte Verfahren grundsätzlich restriktiv an. E-Discovery wird aktiv entmutigt.

Einigkeit besteht darin, dass übermäßig belastende oder rechtlich unzulässige Anforderungen ausgeschlossen sind. Doch der Ausgangspunkt ist unterschiedlich: Während die IBA Rules von einem Recht auf Offenlegung ausgehen, gehen die Prague Rules davon aus, dass so wenig wie möglich produziert werden sollte.

Adverse Inference und Ausschluss von Beweisen

Beide Regelwerke ermöglichen das Ziehen negativer Schlüsse (adverse inference), wenn eine Partei sich weigert, relevante Beweise vorzulegen. Allerdings:

  • IBA Rules: Adverse inference auch möglich bei Nichtbefolgung eines Antrags einer anderen Partei.
  • Prague Rules: Adverse inference nur bei Missachtung einer Anordnung des Tribunals.

Auch hier: Parteiorientierung vs. Tribunalzentrierung.

Vertraulichkeit

Beide Regelwerke schützen vertrauliche Informationen – mit Ausnahmen für rechtliche Verpflichtungen. Die Unterschiede sind gering, aber die IBA Rules erlauben zusätzlich Offenlegung zur Verfolgung rechtlicher Interessen (z. B. in Vollstreckungsverfahren).


Fazit: Welches Regelwerk ist „besser“?

Die Wahl des geeigneten Regelwerks hängt von der Verfahrensstrategie, dem kulturellen Hintergrund der Parteien und den Erwartungen an Effizienz, Kontrolle und Transparenz ab:

  • Wer auf umfangreiche Parteikontrolle und prozessuale Fairness durch Gleichgewicht setzt, wird die IBA Rulesbevorzugen.
  • Wer ein effizientes Verfahren mit starker Richterhand sucht, wird in den Prague Rules eine schlanke Alternative finden.

In der Praxis ist oft eine Kombination beider Ansätze sinnvoll – insbesondere durch verfahrensleitende Orders (z. B. Procedural Order No. 1), in denen das Schiedsgericht die Balance zwischen Parteiautonomie und richterlicher Steuerung konkret austariert.


Sie beraten Mandanten in internationalen Streitigkeiten? Dann lohnt es sich, beide Systeme zu verstehen – und im Einzelfall das richtige Regelwerk strategisch klug zu wählen.

Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M. OblOSB, Fachanwalt für Transport- und Wirtschaftsrecht

Schiedsverfahren – Schiedsgerichtsbarkeit – Arbitration?

Der zentrale Überblick über Schiedsverfahren im internationalen und nationalen Wirtschaftsrecht


Einleitung: Schiedsgerichtsbarkeit – die Alternative zum staatlichen Gericht

Die Schiedsgerichtsbarkeit – auch Schiedsverfahren oder Arbitration genannt – ist ein bewährtes Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts. Anstatt vor ein staatliches Gericht zu ziehen, einigen sich die Parteien darauf, ihre Streitigkeit durch ein privates, aber rechtsverbindliches Verfahrendurch unabhängige Schiedsrichter entscheiden zu lassen.

Internationale Unternehmen, Investoren, Staaten und Organisationen nutzen Schiedsverfahren, weil sie schneller, flexibler und vertraulicher sind – und weil Schiedssprüche in der Regel weltweit vollstreckbar sind.


Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit

Warum entscheiden sich immer mehr Unternehmen für ein Schiedsverfahren statt für ein staatliches Gerichtsverfahren? Die wichtigsten Vorteile:

✅ Vertraulichkeit

Schiedsverfahren sind nicht öffentlich – ideal für sensible Geschäftsgeheimnisse.

✅ Parteiautonomie

Die Parteien können Ort, Sprache, Schiedsrichter, Verfahrensregeln und das anzuwendende Recht frei vereinbaren.

✅ Internationale Durchsetzbarkeit

Schiedssprüche sind in über 170 Staaten vollstreckbar – dank des New Yorker Übereinkommens von 1958.

✅ Fachkompetenz

Die Parteien können Branchenspezialisten oder erfahrene Juristen als Schiedsrichter benennen – anders als bei staatlichen Richtern.

✅ Effizienz

Schiedsverfahren sind oft schneller und schlanker als mehrinstanzliche Gerichtsprozesse.


Der Ablauf eines Schiedsverfahrens – Schritt für Schritt

Der genaue Ablauf kann je nach Institution (z. B. ICC, DIS, CIETAC, NAI) oder ad-hoc-Vereinbarung variieren. Typischerweise gliedert sich ein Schiedsverfahren so:

  1. Schiedsklausel im Vertrag
    Bereits bei Vertragsschluss wird eine Schiedsklausel aufgenommen, z. B.:„Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC entschieden.“
  2. Einleitung des Verfahrens
    Eine Partei reicht eine Schiedsantrag bei der gewählten Institution ein oder fordert ein ad-hoc-Verfahren.
  3. Bestellung des Schiedsgerichts
    Die Parteien benennen Schiedsrichter oder überlassen die Ernennung der Institution.
  4. Verfahrensplanung und Schriftsätze
    Zeitplan, Sprache, Verfahrensfragen – das Schiedsgericht trifft mit den Parteien verfahrensleitende Entscheidungen.
  5. Mündliche Verhandlung (optional)
    Nicht zwingend – viele Verfahren laufen schriftlich. Anhörungen finden ggf. digital oder vor Ort statt.
  6. Schiedsspruch (Award)
    Der Schiedsspruch ist rechtsverbindlich und final – keine Berufung, nur eingeschränkte Aufhebungsmöglichkeiten.

Rechtlicher Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit

📘 Deutschland – ZPO §§ 1025–1066

In Deutschland ist die Schiedsgerichtsbarkeit im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Diese Vorschriften basieren auf dem UNCITRAL-Modellgesetz und betreffen sowohl inländische als auch internationale Verfahren.

🌐 New Yorker Übereinkommen (1958)

Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention) ist der wichtigste völkerrechtliche Vertrag zur Schiedsgerichtsbarkeit. Es gewährleistet die globale Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen.

📗 UNCITRAL Arbitration Rules

Diese Regeln der UN-Kommission für internationales Handelsrecht bieten einen weltweit akzeptierten Rahmen für ad-hoc-Schiedsverfahren – besonders im Investitionsschutz.

📚 Weitere Grundlagen:

  • ICSID-Konvention (für Investor-Staat-Verfahren)
  • Institutionelle Regelwerke (z. B. ICC, LCIA, DIS, SIAC, HKIAC, CIETAC, NAI)

Wann ist ein Schiedsverfahren sinnvoll?

Ein Schiedsverfahren ist besonders sinnvoll, wenn:

  • die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen
  • der Vertrag vertrauliche Informationen enthält
  • die Vollstreckbarkeit im Ausland wichtig ist
  • die Parteien keine öffentlichen Verfahren wünschen
  • es um spezialisiertes Fachwissen (z. B. Bau, Energie, Transport, Handel) geht

Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Vergleich

Hier findest du vertiefende Beiträge zu ausgewählten Schiedsinstitutionen:


Fazit

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein zentrales Element moderner Wirtschaftsjurisdiktion – privat, aber verbindlich. Sie bietet grenzüberschreitenden Unternehmen, Investoren und Staaten Effizienz, Neutralität und globale Anerkennung.

Wer sich rechtzeitig mit Schiedsklauseln, Institutionen und Verfahrensarten auseinandersetzt, kann Kosten, Risiken und Zeit sparen – und im Streitfall souverän handeln.


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Schiedsrichter unter Anklage: Was der Fall Wintershall über den Zustand des Investitionsrechts verrät

Wintershall Dea vs. Russland – Investitionsschiedsverfahren, UNCTAD und Folgen des Ukraine-Kriegs

Hintergründe des Falls

Wintershall Dea, vormals größter deutscher Öl- und Gasproduzent, hat zwei internationale Investitionsschiedsverfahren gegen die Russische Föderation eingeleitet. Anlass sind Milliardenverluste durch den Rückzug aus Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022. Das Unternehmen hatte umfangreiche Beteiligungen in Russland, u.a. an dem Erdgasfeld Juschno-Russkoje sowie an Achimow-Gasprojekten in Sibirien, und zudem eine 15,5 %‐Beteiligung an der Pipeline Nord Stream 1 (Reuters). Anfang 2023 kündigte Wintershall Dea wegen des Kriegs seinen vollständigen Russland-Ausstieg an und schrieb über 4,5 Mrd. € auf seine russischen Assets ab. Im Dezember 2023 erließ Präsident Putin Dekrete, durch die Wintershall Deas Anteile an Juschno-Russkoje und den Achimow-Projekten zwangsweise auf neue russische Gesellschaften übertragen und zum Verkauf an Gazprom angeboten wurden. Diese Enteignung ohne Entschädigung bildet den Kern der Schiedsklage.

Wintershall stützt seine Ansprüche auf Vertragsverletzungen Russlands sowohl unter dem bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) von 1989 zwischen Deutschland und Russland als auch unter dem Energiechartavertrag (ECT). Der deutsch-sowjetische BIT von 1989 (der seit 1991 für Russland gilt) garantiert deutschen Investoren Schutz vor Enteignung und unfairer Behandlung. Wintershall macht geltend, Russland habe diese Vertragspflichten verletzt, indem es die Investitionen faktisch verstaatlicht und Kapitaltransfer sowie Anteilsausübung unterbunden habe. Parallel beruft sich Wintershall auf den Energiechartavertrag von 1994, der Investitionsschutz im Energiesektor vorsieht Russland hatte den ECT zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert; gleichwohl beansprucht Wintershall dessen Schutz, da die Investitionen während der vorläufigen Anwendbarkeit des ECT getätigt worden seien. In beiden Schiedsverfahren fordert Wintershall Schadenersatz in Milliardenhöhe („mehrere Milliarden Euro“ laut Unternehmenssprecher).

Die Schiedsverfahren befinden sich derzeit im anhängigen Stadium. Offiziell handelt es sich um Investoren-Staat-Verfahren gemäß BIT bzw. ECT, mutmaßlich ad hoc unter internationalen Schiedsregeln. Russland ist nicht Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens, daher erfolgt die Schiedsgerichtsbarkeit außerhalb des ICSID-Rahmens. Beteiligt sind internationale Schiedsinstitutionen und -richter; Presseberichten zufolge hat Wintershall renommierte Schiedsanwälte mandatiert (u.a. die deutsche Kanzlei Aurelius). Das Verfahren wird von der deutschen Bundesregierung aufmerksam verfolgt, zumal Wintershall Deas Investitionen durch staatliche Investitionsgarantien abgesichert waren – der Bund könnte bei einem Erfolg des Schiedsklägers in Vorleistung treten. Russland seinerseits weigert sich, die internationale Zuständigkeit anzuerkennen, und beharrt darauf, solche Streitigkeiten dürften „ausschließlich vor russischen Gerichten verhandelt werden“. Diese Haltung spiegelt sich bereits im Verhalten russischer Behörden: Im April 2025 hat die russische Generalstaatsanwaltschaft beim Moskauer Schiedsgericht (Wirtschaftsgericht) eine Klage eingereicht, die Wintershall Dea bei Fortführung der Schiedsverfahren mit einer Strafe von 7,5 Mrd. € bedroht. Bemerkenswert ist, dass dabei sogar die Schiedsrichter und Wintershalls Anwaltskanzlei in Russland als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden sollen – ein in der Schiedswelt beispielloser Schritt, der die politische Brisanz des Falls unterstreicht.

UNCTADs Rolle im Investitionsschutz (Deutschland–Russland)

Die United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) spielt eine zentrale Rolle im Bereich Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS). UNCTAD unterhält die weltweit umfangreichsten Datenbanken zu Investitionsabkommen und Schiedsverfahren. Insbesondere der Online-IIA-Navigator (International Investment Agreements Navigator) verzeichnet über 2.800 bilaterale Investitionsverträge, darunter auch das Abkommen von 1989 zwischen Deutschland und Russland. Ebenso dokumentiert der ISDS-Fall-Navigator sämtliche öffentlich bekannten Investitionsschiedsverfahren. Diese von UNCTADs IIA-Abteilung betreuten Datenbanken enthalten detaillierte Informationen zu allen bekannten investor-Staat-Klagen auf Basis von Investitionsabkommen. So listet UNCTAD etwa die anhängigen Klagen Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem Deutschland–Russland BIT) und Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem ECT) separat auf, neben weiteren aktuellen Fällen gegen Russland wie Fortum v. Russia (ein durch die Ukraine-Krise ausgelöster Fall eines finnischen Investors). Diese transparente Erfassung schafft eine wertvolle Informationsgrundlage für Öffentlichkeit und Wissenschaft.

Darüber hinaus hat UNCTAD eine beratende und normgestaltende Funktion. Im Rahmen ihres Work Programme on IIAs unterstützt UNCTAD Regierungen – darunter Deutschland – dabei, ihre Investitionsverträge zu reformieren und nachhaltiger zu gestalten. Angesichts der vielfach kritisierten ISDS-Mechanismen (hohe Schadenssummen, Eingriffe in Regulierungsspielraum) bringt UNCTAD Expertise in laufende Reforminitiativen wie die UNCITRAL-Arbeitsgruppe III ein. Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz von Investitionsschutz und Entwicklungszielen. So setzt sich UNCTAD dafür ein, dass neue Verträge ausgewogene Bestimmungen (etwa Ausnahmen für Sicherheitsinteressen oder verpflichtende Mediationsversuche) enthalten, was gerade vor dem Hintergrund geopolitischer Konflikte relevant ist.

Speziell im Kontext Deutschland–Russland ist UNCTADs Arbeit insofern bedeutsam, als sie einen neutralen multilateralen Rahmen bietet. Während die politischen Beziehungen angespannt sind, liefert UNCTAD sachliche Daten: Zum Beispiel zeigt UNCTAD-Statistik, dass Russland seit den 1990er Jahren in mehreren ISDS-Verfahren als Beklagter stand (darunter der Yukos-Fall) und deutsche Investoren dabei regelmäßig zu den Klägern zählten. Ebenso weist UNCTAD darauf hin, dass weltweit etwa ein Drittel aller ISDS-Verfahren den Energiesektor betreffen – das Wintershall-Verfahren reiht sich also in ein global häufiges Muster ein. Insgesamt fungiert UNCTAD als Wissensplattform und Impulsgeber für den Investitionsschutz. Die aktuellen Entwicklungen – von Massenklagen westlicher Unternehmen gegen Russland bis zu möglichen Reformen des ISDS-Systems – werden von UNCTAD kontinuierlich beobachtet, analysiert und in Berichten (etwa dem World Investment Report und den IIA Issues Notes) der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht. Dadurch schafft UNCTAD gerade in turbulenten Zeiten einen gewissen Orientierungsrahmen für Investoren, Staaten und Juristen.

Ukraine-Krieg als Force-Majeure-Ereignis in Schiedsverfahren

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine wirft die Frage auf, ob dieser als Force-Majeure-Ereignis in Investitionsschiedsverfahren geltend gemacht werden kann. Force Majeure (höhere Gewalt) bezeichnet im Völkerrecht ein unvorhersehbares, vom Willen der Partei unabhängiges Ereignis, das die Erfüllung einer Verpflichtung objektiv unmöglich macht. Artikel 23 der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit (ARSIWA) kodifiziert höhere Gewalt als Umstand, der die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Es liegt eine unwiderstehliche Gewalt oder ein unvorhergesehenes Ereignis vor, (2) dieses Ereignis entzieht sich der Kontrolle des Staates, und (3) es macht die Vertragserfüllung material unmöglich. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen oder Krieg – auch ein bewaffneter Konflikt gilt als Force-Majeure-Ereignis im Sinne dieser Definition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Ukraine-Krieg durchaus als höhere Gewalt einordnen – allerdings mit entscheidenden Unterschieden je nach Beteiligter Partei. Für die Ukraine als beklagten Staat (z.B. in potenziellen Investorenklagen russischer Unternehmen) dürfte die Invasion eindeutig ein unabwendbares, von außen aufgezwungenes Ereignis darstellen. Die ukrainische Regierung könnte also argumentieren, dass etwaige Vertragsverletzungen (etwa Schutzpflichten gegenüber Investoren oder Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen) aufgrund des Krieges nicht erfüllbar waren. Insofern könnte die Widerrechtlichkeit eines Verstoßes gegen den Investitionsvertrag durch Force Majeure ausgeschlossen sein. Ein Tribunal müsste prüfen, ob der Krieg konkret die Pflichterfüllung verunmöglicht hat – z.B. wenn ein ausländisches Unternehmen infolge von Kriegshandlungen enteignet oder dessen Betrieb zerstört wurde, ohne dass der ukrainische Staat dem abhelfen konnte. Die Verteidigung höherer Gewalt wurde bereits im Kontext früherer Konflikte erwogen (etwa bei Investitionsstreitigkeiten in Bürgerkriegen), jedoch bislang selten anerkannt. Tatsächlich hat bis heute noch kein bekanntes Schiedsgericht die Berufung eines Staates auf Force Majeure in einem Investitionsverfahren vollumfänglich akzeptiert (Jus Mundi). Dies zeigt, dass die Hürden hoch liegen: Der beklagte Staat darf insbesondere nicht selbst zum Entstehen der Notlage beigetragen haben.

Genau daran dürfte eine Force-Majeure-Argumentation für Russland scheitern. Nach allgemeinem Völkerrecht kann ein Staat sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er die Situation vorsätzlich herbeigeführt hat – “kein eigener Vorteil aus dem selbst geschaffenen Unrecht”. Russland hat den Krieg begonnen und damit die Ursache für viele der eigenen Maßnahmen (z.B. Kapitalverkehrsbeschränkungen, Vermögensentzug bei westlichen Firmen) gesetzt. Eine Enteignung deutscher Investoren mit der Begründung “Krieg” wäre also nicht entschuldigt, da der Krieg im Machtbereich Russlands liegt. Russland könnte allenfalls andere völkerrechtliche Verteidigungsargumente anführen, etwa Staatsnotstand (necessity) oder Gegenmaßnahmen (countermeasures). So hat Moskau angedeutet, die Enteignung westlicher Werte sei eine Reaktion auf die „unfreundlichen Handlungen“ der sanktionierenden Staaten. Solche Gegenmaßnahme-Argumente sind juristisch umstritten und müssten nachweisen, dass die westlichen Sanktionen selbst völkerrechtswidrig waren – ein hoher Anspruch. Auch der Notstands-Einwand („essentielle Interessen Russlands waren gefährdet“) greift kaum, da wirtschaftliche Verluste durch Sanktionen in früheren Fällen (z.B. Argentinien) nicht als genügender Notstand anerkannt wurden.

In der Praxis wird der Ukraine-Krieg als Kontext dennoch in Schiedsverfahren eine wichtige Rolle spielen. Direkt als Force-Majeure-Klausel kommt er eher in kommerziellen Verträgen zum Tragen – etwa hat Gazprom 2022 versucht, Lieferpflichten gegenüber europäischen Abnehmern wegen des Kriegsumfelds als höhere Gewalt zu suspendieren. In Investitionsschiedsverfahren hingegen dürften wir Force-Majeure insbesondere als Verteidigung der Ukraine sehen, falls russische Anleger für Kriegsschäden Entschädigung fordern. Ebenso könnte der Krieg bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden (z.B. als unkontrollierbares Markt- und Risikoereignis). Letztlich bleibt festzuhalten: Krieg ist grundsätzlich höhere Gewalt, doch die genaue Anwendung im ISDS-Kontext hängt vom konkreten Vertrag (manche BITs enthalten Kriegsklauseln oder Sicherheitsausnahmen) und von der Kriegsrolle des Staates ab. Tribunale werden im Lichte des Völkerrechts und der Umstände entscheiden, ob der Ukraine-Krieg Ansprüche ausschließt oder mindert – ein Novum, das präzedenzbildend sein könnte.

Aktuelle Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien

Die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Beteiligten sind seit 2022 äußerst schwierig. Das Verhältnis beider Länder ist durch Sanktionen, Gegenmaßnahmen und Misstrauen geprägt – entsprechend konfrontativ verläuft die Austragung von Rechtsstreitigkeiten. Mehrere Faktoren sind hier zu beleuchten:

1. Vollstreckung von Schiedssprüchen:

Selbst wenn ein deutscher Investor vor einem internationalen Schiedsgericht gegen Russland obsiegt, steht die Durchsetzung des Schiedsspruchs vor großen Hürden. Russland hat bereits in der Vergangenheit (etwa im Yukos-Fall) gezeigt, dass es ungünstige Schiedsurteile nicht freiwillig zahlt. Nach dem New Yorker Übereinkommen müssten ausländische Gerichte Vollstreckungstitel gegen russisches Staatseigentum exekutieren – doch staatliche Vermögenswerte genießen oft Immunität. Viele russische Aktiva im Ausland (z.B. Zentralbankreserven) sind zwar infolge von Sanktionen eingefroren, aber ihre Verwendung zur Befriedigung privater Gläubiger ist juristisch heikel. Deutsche Gerichte etwa dürften hoheitliche russische Vermögen (Botschaften, Militärausrüstung, Zentralbankguthaben) nicht ohne Weiteres pfänden. In Russland selbst ist an eine Vollstreckung gar nicht zu denken.Russische Gerichte haben seit Kriegsbeginn mehrfach die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche verweigert, insbesondere wenn die obsiegende Partei aus einem „unfreundlichen Staat“ stammt. So hob 2022 ein russisches Berufungsgericht die Vollstreckbarerklärung eines Awards zugunsten eines britischen Unternehmens auf, unter Verweis auf die unfreundliche Nationalität des Gläubigers. 2023 bestätigte ein Kassationsgericht die Weigerung, einen Schiedsspruch zugunsten einer Schweizer Firma anzuerkennen, mit der Begründung, dies verstoße gegen die öffentliche Ordnung Russlands. Im Jahr 2024 schließlich kassierte das Oberste Gericht Russlands die Vollstreckung eines Awards zugunsten eines deutschen Unternehmens, weil die drei Schiedsrichter aus „unfreundlichen Staaten“ (Ukraine, UK, Dänemark) stammten – laut Supreme Court ein Hinweis auf mangelnde Unparteilichkeit, der den Schiedsspruch nicht vollstreckbar mache. Diese Beispiele zeigen, dass russische Gerichte systematisch unter Berufung auf den Ordre public Vollstreckungen zugunsten westlicher Parteien blockieren. Rechtsgrundlage sind vage definierte „Schutzmaßnahmen“ gegen unfreundliche Staaten, gestützt auf Präsidialdekrete aus 2022 (Nr. 81, 95, 252, 254). De facto ist damit ein Schiedsspruch eines westlichen Investors in Russland unenforceable. Der Anleger ist auf Asset Tracing im Ausland angewiesen – ein langwieriges Unterfangen, wie die anhaltenden Vollstreckungsversuche der Yukos-Aktionäre zeigen.

2. Anti-Schiedsverfahren-Maßnahmen und Paralleljustiz:

Die russische Regierung hat gesetzlich Vorkehrungen getroffen, um russische Parteien vor ausländischen Gerichten oder Schiedsgerichten zu „schützen“. Bereits 2020 wurde das Gesetz 171-FZ erlassen, das sanktionierten russischen Personen erlaubt, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen zu ignorieren und stattdessen russische Gerichte anzurufen. Voraussetzung ist nicht, dass die ausländischen Verfahren tatsächlich unfair wären – die Verhängung von Sanktionen allein genügt laut russischem Obersten Gerichtshof, um ausländische Foren als unzumutbar abzulehnen. Konkret bedeutet dies: Russischen Unternehmen steht der Weg offen, vertragliche Streitigkeiten mit deutschen Partnern vor heimische Gerichte zu ziehen, auch wenn eigentlich z.B. ein ICC-Schiedsverfahren in Paris vereinbart war. Ergänzend hat Russland 2022 Artikel 248.1 in seine Zivilprozessordnung eingefügt, der den eigenen Gerichten exklusive Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sanktionen zuspricht. Ein praktisches Beispiel: Die Gazprom-Tochter RusChemAlliance (RCA) verklagte 2022 die deutsche UniCredit Bank vor dem Petersburger Gericht, obwohl die Parteien eine ICC-Schiedsklausel vereinbart hatten – RCA berief sich dabei explizit auf Art. 248.1 ZPO RF. UniCredit erwirkte daraufhin in London eine Anti-Suit-Injunction, um RCA die Fortführung des russischen Gerichtsverfahrens zu untersagen. Der britische Supreme Court bestätigte im April 2024 diese einstweilige Verfügung zugunsten des Schiedsvertrags. Dieser Fall illustriert den Jurisdiktionskonflikt: Russische Gerichte versuchen, internationale Schiedsverfahren durch eigene Verfahren zu übersteuern, während westliche Gerichte mit Anti-Suit-Injunctions reagieren, um die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen. Es entsteht ein „race to the courts“, der erhebliche Rechtsunsicherheit schafft. Für deutsche Unternehmen besteht das Risiko, trotz gültiger Schiedsvereinbarung in kostspielige Parallelprozesse in Russland verwickelt zu werden. Im schlimmsten Fall kommt es zu widersprechenden Entscheidungen – ein russisches Urteil versus ein Schiedsspruch –, was die Durchsetzung nochmals erschwert.

3. Risiken für Anwaltskanzleien und Arbitratoren:

Die politischen Spannungen beeinflussen auch die Beteiligten der Verfahren. International tätige Kanzleien sind vorsichtig geworden, russische Mandate anzunehmen. Viele große Sozietäten haben sich aus Russland zurückgezogen oder ihre Moskauer Büros geschlossen. Westliche Anwälte, die russische Staatsunternehmen vertreten wollen, müssen strenge Sanktionsauflagen beachten (Zahlungsverkehr nur mit Ausnahmegenehmigungen etc.) und mit Reputationsschäden rechnen. Umgekehrt geraten Anwaltskanzleien, die westliche Investoren gegen den russischen Staat vertreten, ins Visier russischer Gegenmaßnahmen. Der Fall Wintershall zeigt dies exemplarisch: Die Generalstaatsanwaltschaft in Moskau hat nicht nur Wintershall Dea, sondern auch deren Anwaltskanzlei Aurelius in ihre Klage einbezogen. Sollte das russische Gericht die Forderungen durchsetzen, könnten der Kanzlei in Russland Milliardenstrafen oder Vermögenssperren drohen – faktisch ein Einschüchterungsversuch, um Anwälte von der Vertretung „unfreundlicher“ Klagen abzuschrecken. Auch Schiedsrichter bleiben nicht verschont: Russland hat die drei ECT-Schiedsrichter im Wintershall-Verfahren namentlich vor seinem Gericht angeklag. Bereits im Fall eines ukrainischen Investors (Akhmetov ./. Russland) erreichte Russland den Ausschluss einer US-Schiedsrichterin wegen angeblicher Voreingenommenheit (sie hatte Solidarität mit der Ukraine gezeigt) Schiedsrichter mit westlichem Hintergrund laufen Gefahr, von Russland als befangen diskreditiert oder gar mit Strafverfahren überzogen zu werden. Dies ist ein ernstes Risiko für die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte. Viele Arbitratoren und Anwälte meiden deshalb Fälle, die unmittelbar den Russland-Ukraine-Konflikt tangieren, oder agieren nur noch aus neutralen Drittstaaten heraus.

4. Politische Dimension und Verhalten der Gerichte: Schließlich ist festzustellen, dass Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien hochpolitisiert sind. Russische Gerichte behandeln derzeit praktisch jede Rechtsangelegenheit mit Bezug zu „unfreundlichen“ Staaten nicht allein juristisch, sondern als Frage der nationalen Souveränität. Die oben genannten Entscheidungen russischer Instanzen zeigen, dass Kriterien wie Nationalität der Partei oder des Richters in die Urteilsfindung einfließen – ein Bruch mit dem völkerrechtlichen Neutralitätsprinzip. Dieses Verhalten konterkariert die Idee eines entpolitisierten, rein rechtlichen Streitschlichtungsverfahrens, die dem ISDS eigentlich zugrunde liegt. Deutsche Gerichte wiederum stehen vor dem Dilemma, russische Staatsunternehmen einerseits wegen deren möglicher Staatenimmunität zu schonen, andererseits aber Rechtsbrüche nicht sanktionslos zu lassen. Bisher gibt es kaum Präzedenzfälle von ISDS-Urteilen, die in Deutschland gegen Russland vollstreckt wurden. Die politischen Leitlinien – etwa die Unterstützung der Ukraine – könnten indirekt Einfluss nehmen, z.B. wenn es um die Frage geht, ob eingefrorene russische Vermögenswerte für Entschädigungen genutzt werden dürfen (eine Debatte, die aktuell vor allem im Kontext ukrainischer Wiederaufbaupläne geführt wird). Insgesamt bewegen sich Gerichte und Parteien auf neuem Terrain, geprägt von gegenseitigem Misstrauen, staatlichen Weisungen und globaler Aufmerksamkeit.

Fazit: Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien stehen derzeit vor enormen Herausforderungen. Der bestehende Investitionsschutzvertrag bietet zwar formal eine Klagemöglichkeit, aber die durchsetzbare Umsetzung von Recht ist angesichts der oben skizzierten Hindernisse unsicher. Force-Majeure-Argumente und Sicherheitsklauseln rücken in den Vordergrund, wenn Staaten ihre Handlungen zu rechtfertigen suchen. UNCTAD-Daten belegen einen Anstieg solcher konfliktbedingten Klagen, doch die Ergebnisse hängen von vielen unberechenbaren Faktoren ab – juristische Fragen (Zuständigkeit, Immunität, Schadenshöhe) sind eng verwoben mit politischen Machtspielen. Für betroffene Unternehmen wie Wintershall Dea bedeutet dies, dass ein juristischer Sieg vor einem Schiedsgericht nur der Anfang eines langen Weges ist. Die Vollstreckung und praktische Realisierung eines Schiedsspruchs gegen Russland bleibt fraglich, solange der Krieg andauert und Moskau eine Konfrontationslinie fährt. Nichtsdestotrotz signalisieren Fälle wie Wintershall vs. Russland, dass deutsche Investoren bereit sind, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um ihre Rechte zu wahren – selbst unter den derzeit widrigen Umständen. Dies könnte auf lange Sicht Druck zu Verhandlungen oder politischen Lösungen erzeugen. Kurzfristig jedoch dominieren rechtliche Risiken und Unsicherheiten jedes Schiedsverfahren mit russischem Bezug in einem bislang nie dagewesenen Ausmaß.

Aufhebung eines „Copy-Paste“-Schiedsspruchs in Singapur – Analyse und Auswirkungen


Einleitung

Was passiert, wenn ein internationaler Schiedsrichter es sich zu einfach macht – und einfach Passagen aus früheren Urteilen „copy-pasted“? Diese Frage stellte sich jüngst in einem spektakulären Fall vor dem Singapore Court of Appeal. In einem milliardenschweren Streit um den Ausbau indischer Eisenbahntrassen kippte das oberste Gericht Singapurs ein Schiedsurteil der ICC – nicht wegen inhaltlicher Fehler, sondern wegen mangelnder Eigenständigkeit: Fast die Hälfte des Urteils war eins zu eins aus anderen Verfahren übernommen worden, die derselbe Schiedsrichter kurz zuvor entschieden hatte.

Doch damit nicht genug: Das Gericht ging noch einen Schritt weiter und tat etwas höchst Ungewöhnliches – es nannte die beteiligten Schiedsrichter beim Namen. Ein Paukenschlag für die Schiedsgerichtswelt, in der Diskretion und Vertraulichkeit sonst oberstes Gebot sind.

Der Fall wirft grundlegende Fragen auf: Wie viel Eigenleistung schuldet ein Schiedsrichter? Welche Maßstäbe gelten für Unparteilichkeit, wenn ähnliche Fälle parallel laufen? Und: Was bedeutet das alles für die Vollstreckung von Schiedssprüchen – national und international?

In diesem Beitrag analysieren wir das Urteil, seine Begründung und vor allem seine praktischen Folgen für Schiedsrichter, Parteivertreter und Institutionen. Ein Fall wie dieser kommt selten vor – aber wenn er kommt, dann stellt er die Grundfesten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auf den Prüfstand.


Hintergrund des Falls: ICC Schiedsverfahren zum indischen Frachtkorridor

Der Streit betraf ein Großprojekt zum Ausbau von Güterverkehrskorridoren in Indien. Die Streitparteien waren einerseits eine eigens gegründete Projektgesellschaft in Indien (im Urteil anonymisiert als „DJO“), die das Schienennetz betreiben sollte, und andererseits ein Konsortium aus drei Bau- und Infrastrukturunternehmen („DJP“ u.a.) ([2025] SGCA(I) 2) ([2025] SGCA(I) 2). Im August 2015 schlossen die Parteien einen Vertrag („CPT-13-Vertrag“) über Bauleistungen im westlichen Güterkorridor ab. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel für internationale Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in Singapur unter den ICC-Schiedsregeln. Als 2017 durch einen Regierungsakt in Indien die Mindestlöhne erheblich angehoben wurden, verlangte das Konsortium (DJP) eine Vertragsanpassung zur Deckung gestiegener Lohnkosten, was die Projektgesellschaft (DJO) jedoch ablehnte. Nachdem Verhandlungen und eine Entscheidung eines Dispute Adjudication Board scheiterten, leitete DJO am 16. Dezember 2021 ein ICC-Schiedsverfahren in Singapur ein.

Parallel dazu liefen zwei weitere Schiedsverfahren in Indien zwischen DJO und anderen Konsortien, die vergleichbare Verträge für den östlichen Güterkorridor betrafen. Diese „Parallel-Schiedsverfahren“ waren in Indien anhängig und betrafen ähnliche Sach- und Rechtsfragen, u. a. ebenfalls die Lohnanpassung. Bemerkenswerterweise war derselbe Vorsitzende Schiedsrichter in allen drei Verfahren tätig: In dem ICC-Verfahren in Singapur wurde der ehemalige indische Chief Justice Dipak Misra zum Vorsitzenden ernannt; die beiden Mit-Schiedsrichter waren K. K. Lahoti und Gita Mittal.

Im November 2023 erging der Schiedsspruch des ICC-Tribunals in Singapur zugunsten des Konsortiums (DJP). DJO focht den Schiedsspruch unmittelbar vor den singapurischen Gerichten an mit der Begründung, das Tribunal habe weite Passagen aus den beiden anderen Schiedssprüchen (Parallelverfahren in Indien) übernommen und dadurch gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze verstoßen.

Gerichtsverfahren in Singapur: Aufhebung wegen „Breach of Natural Justice“

Entscheidung des Singapore International Commercial Court (1. Instanz)

Am 16. August 2024 stellte der SICC fest, dass der Schiedsspruch wegen Verletzung der rules of natural justice aufzuheben sei. Mindestens 212 von 451 Randnummern (ca. 47 %) waren aus früheren Schiedssprüchen übernommen. Das Tribunal stützte sich auf Material aus anderen Verfahren, ohne dies offenzulegen oder den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; zudem enthielt der Award Klauseln, die im vorliegenden Vertrag nicht existierten.

Rechtlich stützte sich der SICC maßgeblich auf § 24(b) IAA (Natural Justice), unter ergänzender Diskussion von Art. 34(2) UNCITRAL Model Law. Nicht jede Ähnlichkeit führt zur Aufhebung; die Kombination aus Umfang, fehlender Offenlegung und mangelnder eigenständiger Auseinandersetzung überschritt hier die Grenze.

Bestätigung durch das Singapore Court of Appeal (2. Instanz)

Am 8. April 2025 wies das Court of Appeal die Berufung zurück und bestätigte die Aufhebung ([2025] SGCA(I) 2). Der Senat (u. a. Menon CJ, Steven Chong, Lord Neuberger) betonte, dass ein faires Verfahren Grundvoraussetzung der Legitimität eines Schiedsspruchs ist.

Die drei zentralen Defizite und die gerichtliche Bewertung:

Festgestellter MangelGerichtliche Bewertung
Scheinbare Vorbestimmtheit („closed mind“)
Vorlage aus Parallelfällen statt fallbezogener Würdigung
Objektiver Eindruck einer vorgefassten Entscheidung; Verstoß gegen Unparteilichkeit ([2025] SGCA(I) 2).
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Nutzung externer Inhalte ohne Offenlegung
Parteien konnten zu übernommenen Argumenten nicht Stellung nehmen; fair hearing verletzt ([2025] SGCA(I) 2).
Ungleichgewicht im Tribunal
Vorsitzender kannte Vorlagen, Co-Arbitratoren nicht
Informationsgefälle innerhalb des Tribunals unterminierte den Deliberationsprozess ([2025] SGCA(I) 2).

Bemerkenswert: Das Court of Appeal benannte die beteiligten Schiedsrichter namentlich und setzte damit ein Signal zugunsten von Transparenz und Rechenschaft bei gravierenden Verstößen.

Auswirkungen auf ICC-Schiedsverfahren und internationale Schiedspraxis

Der Fall dürfte Scrutiny-Prozesse der Institutionen, Unparteilichkeitsmaßstäbe und den Umgang mit Parallelverfahren schärfen. Nicht jede Textähnlichkeit ist problematisch; die Grenze verläuft dort, wo Eigenständigkeit und faires Gehör leiden.

  • Eigenständigkeit von Awards: institutionelle Leitplanken und Plausibilitätschecks.
  • Unparteilichkeit & Offenlegung: Mehrfachmandate in verwandten Verfahren kritisch prüfen.
  • Transparenz: Rechenschaft bei Fehlverhalten stärkt Vertrauen.

Praktische Konsequenzen für Schiedsrichter

  • Parallelen trennen, Bias vermeiden (Anchoring/Confirmation Bias aktiv adressieren).
  • Firewall-Regel: Externe Inhalte nur, wenn im Record; sonst offenlegen.
  • Dokumentation & Checklisten für Quellen, Klauseln, Zitate.
  • Reputationsrisiko: schon der Anschein ist schädlich.

Auswirkungen für Parteivertreter

  • Schiedsrichterauswahl mit Blick auf parallele Ernennungen.
  • Verfahrenskoordination (Konsolidierung/Transparenzregeln erwägen).
  • Forensische Award-Analyse (Textvergleiche, Zitat-Checks).

Anerkennung und Vollstreckung

Nach Aufhebung am Sitz (Singapur) ist der Award international regelmäßig nicht mehr durchsetzbar (Art. V(1)(e) NYÜ). Ohne Aufhebung am Sitz kommen im Vollstreckungsstaat Art. V(1)(b) (Gehör) und V(2)(b) (ordre public) in Betracht – restriktiv, aber in Extremfällen wirksam.

Juristische Analysen und Reaktionen

Kommentarstimmen werten die Entscheidung als extremen, aber richtigen Eingriff zum Schutz der Verfahrensintegrität. Institutionen werden Schulungen und Leitlinien nachschärfen; Best Practices beim Award-Writing rücken in den Fokus (Klarheit statt Copy-Paste; Präzision statt „Telefonbuch“).

Fazit

Der Fall setzt klare Grenzen: Fairness, Eigenständigkeit, Unparteilichkeit sind nicht verhandelbar. Für Arbitratoren, Counsel und Institutionen ist er ein Weckruf, Prozesse, Offenlegung und Award-Qualität konsequent abzusichern – zugunsten der Legitimität der Schiedsgerichtsbarkeit.

Strategische Wahl des Schiedsorts in Europa: London, Paris oder Den Haag?

Einleitung:

Die Wahl des Schiedsorts (auch „Sitz“ des Schiedsverfahrens) gehört zu den strategisch wichtigsten Entscheidungen bei der Gestaltung internationaler Schiedsklauseln. Für Unternehmensjurist:innen und Kanzleien, die grenzüberschreitende Verträge betreuen, ist der Schiedsort weit mehr als ein geografischer Ort: Er bestimmt das anwendbare Verfahrensrecht (lex arbitri), die Zuständigkeit der Gerichte für unterstützende Maßnahmen und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. So gilt ein Schiedsspruch, der an einem ausländischen Schiedsort ergeht, als Auslandsschiedsspruch und seine Durchsetzung erfolgt nach dem New Yorker Übereinkommen (mit über 160 Vertragsstaaten). Die Wahl eines Schiedsorts in einem vertragsgebundenen Staat gewährleistet daher die Vollstreckbarkeit des Awards in den meisten wichtigen Jurisdiktionen. Umgekehrt legen die Parteien mit der Vereinbarung des Schiedsorts fest, welche Gerichte z.B. für eine Aufhebungsklage zuständig sind und welches Schiedsverfahrensrecht angewendet wird. Kurzum: Der Schiedsort beeinflusst Verfahrensablauf, Kosten, Effizienz und am Ende den Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit ganz erheblich.

Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah drei zentrale Schiedsstandorte in Europa – London, Paris und Den Haag – und vergleicht ihre Eigenschaften. Wir betrachten die Bedeutung des Schiedsorts für Verfahren und Vollstreckung, die Folgen des Brexit für London und dessen verbleibende Stärken, Paris als EU-Schiedsort mit ICC-Unterstützung und schiedsfreundlicher Justiz, sowie Den Haag als kosteneffizienten und unterschätzten Standort mit internationalem Renommee. Außerdem vergleichen wir Verfahrenskosten und Effizienz und geben Empfehlungen für verschiedene Vertragssituationen und Branchen (z.B. Handel, Logistik, Energie).

Bedeutung des Schiedsorts für Verfahren und Vollstreckung

Die zentrale Bedeutung des Schiedsorts liegt darin, dass er den rechtlichen Rahmen des Schiedsverfahrens bestimmt. Zum einen verfahrenstechnisch: Das am Schiedsort geltende Schiedsrecht – etwa das englische Arbitration Act 1996 in London, das französische Nouveau Code de Procédure Civile in Paris oder das niederländische Arbitragewet in Den Haag – regelt wesentliche Fragen wie die Konstitution des Schiedsgerichts, mögliche gerichtliche Unterstützung (z.B. bei Beweissicherung oder Ernennung von Schiedsrichter:innen) und die Anfechtung von Schiedssprüchen. Lokale Gerichte am Schiedsort fungieren typischerweise als „juge d’appui“, also als unterstützende Instanz, die nur begrenzt eingreift. Ein schiedsfreundlicher Schiedsort zeichnet sich dadurch aus, dass seine Gerichte Schiedsvereinbarungen respektieren, Verfahren nicht unnötig verzögern und Aufhebungsanträge restriktiv handhaben.

Zum anderen vollstreckungsrechtlich: Der Ort, an dem der Schiedsspruch formell ergeht, bestimmt, ob dieser als in- oder ausländischer Schiedsspruch gilt. Auslandsschiedssprüche werden – etwa in Deutschland – nach Maßgabe des New Yorker Übereinkommens vollstreckt (in Deutschland umgesetzt in §§ 1061 ff. ZPO). Ist der Schiedsort in einem Land, das Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens ist (wie Großbritannien, Frankreich und die Niederlande), kann der dort ergangene Award in über 160 Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Dieser weltweite Durchsetzungsmechanismus ist ein Hauptvorteil internationaler Schiedsgerichtsbarkeit. Die Parteien sollten also tunlichst einen Schiedsort in einem NYC-Vertragsstaat wählen – was bei London, Paris und Den Haag selbstverständlich der Fall ist. Zusätzlich kann die Wahl eines bestimmten Schiedsorts auch politisch oder praktisch motiviert sein, z.B. Neutralität gegenüber den Parteien oder logistische Faktoren (Reiseanbindung, Sprache, Verfahrenskultur).

Nicht zuletzt entscheidet der Schiedsort über die Gerichtsbarkeit für etwaige Aufhebungsanträge (vacatur/set-aside). Wählen die Parteien London als Schiedsort, können nur die englischen Gerichte den Award aufheben; bei Paris entsprechend die französischen Gerichte etc. Die Hürden für Aufhebungen sind international relativ einheitlich (insb. begrenzt auf Verfahrensverstöße, keine inhaltliche Überprüfung), doch in der Praxis gibt es Unterschiede in der Dauer und Handhabung solcher Verfahren je nach Staat. Insgesamt gilt: Der richtige Schiedsort schafft ein unterstützendes rechtliches Umfeld, minimiert Risiken und maximiert die internationale Durchsetzbarkeit.

London – Brexit, Konsequenzen und verbleibende Stärken

London ist seit Jahrzehnten einer der weltweit führenden Schiedsorte. In Umfragen landet London regelmäßig auf Platz 1 der bevorzugten Schiedsstädte (Arbitral Seats – An Empirical Overview – Kluwer Arbitration Blog), dicht gefolgt von Paris. Daran hat grundsätzlich auch der Brexit nichts geändert – allerdings hat der EU-Austritt Großbritanniens neue Rahmenbedingungen geschaffen. Wichtig zu verstehen ist, dass internationale Schiedsverfahren vom Brexit direkt kaum betroffen sind, da das New Yorker Übereinkommen unabhängig von der EU gilt. Die Vollstreckung britischer Schiedssprüche in der EU (und umgekehrt) bleibt gewährleistet. Anders als im Bereich staatlicher Gerichtsurteile, wo mit dem Wegfall der Brüssel-Ia-Verordnung erhebliche Unsicherheiten entstanden sind, steht die Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin auf sicherem Boden. Im Gegenteil: Weil für UK-Gerichtsentscheidungen keine automatischen EU-Vollstreckungsregeln mehr gelten, setzen viele Unternehmen verstärkt auf Schiedsklauseln, um grenzüberschreitende Vollstreckungsrisiken zu umgehen. Arbitration bietet nun einen verlässlichen Ersatz für das weggefallene Brüsseler Regime, da es ohne die Mitwirkung nationaler Gerichte auskommt und von vornherein global vollstreckbar ist.

Aus Sicht eines EU-Unternehmens kann London trotz Brexit sogar attraktiver als neutraler Boden erscheinen: Als Schiedsort außerhalb der EU gilt London als neutral gegenüber Streitigkeiten zwischen EU- und Nicht-EU-Parteien. Parteien aus den USA oder dem Commonwealth fühlen sich in London ohnehin traditionell heimisch – Sprache, Rechtskultur (Common Law) und die Reputation der englischen Jurisprudenz spielen hier eine Rolle. Viele internationale Verträge werden weiterhin unter englischem Recht geschlossen, selbst wenn die Parteien nicht britisch sind. Diese Verträge bringen oft London als Schiedsort ins Spiel, da man die Expertise der Londoner Schiedsgemeinschaft nutzen möchte. London verfügt über einen riesigen Pool an erfahrenen Schiedsrichter:innen, spezialisierten Kanzleien und Experten in sämtlichen Branchen. Die englischen Gerichte gelten als hoch kompetent und schiedsfreundlich, was sich u.a. darin zeigt, dass das englische Arbitration Act 1996 nur eng begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht und die Gerichte Schiedssprüche überwiegend bestätigen. Zudem ist eine Aktualisierung dieses Schiedsrechts in Arbeit, um es weiter zu modernisieren (Stichwort: Reforminitiative der Law Commission).

Natürlich bringt London auch Herausforderungen mit sich. Die Kosten sind hoch – Londoner Kanzleien und Queen’s/King’s Counsel sind kostspielig, und die Stadt selbst ist teuer (Hearing-Center-Mieten, Unterkünfte etc.). Jedoch relativiert sich dies teilweise durch effiziente Verfahren: Die LCIA LCIA (London Court of International Arbitration), eine der wichtigsten Institutionen in London, hat 2024 berichtet, dass ihre Verfahren im Median nur ca. 20 Monate dauern und damit vergleichsweise zügig sind (LCIA Releases Updated Costs and Duration Analysis ). Die Kosten eines durchschnittlichen LCIA-Verfahrens lagen bei rund 117.000 USD und sind damit niedriger als bei vielen anderen Institutionen (ICC, HKIAC etc.), da die LCIA ein anderes Kostenmodell nutzt. London bietet außerdem top-moderne Infrastruktur für Schiedsverfahren – vom International Dispute Resolution Centre (IDRC) bis hin zu unzähligen Serviceanbietern (Stenograf:innen, Übersetzer:innen, IT-Dienste für virtuelle Verhandlungen).

Brexit-Fazit für London: Trotz politischer Veränderungen bleibt London ein Powerhouse der Schiedsgerichtsbarkeit. Keine EU-Mitgliedschaft zu haben, schadet der Stellung nicht – im Gegenteil, London kann nun als „Gateway“ für globale Parteien dienen, die in Europa Streitigkeiten beilegen wollen, ohne sich einem EU-Gericht zu unterwerfen. Für viele Branchen – etwa Rohstoffhandel, Finanzderivate, M&A oder Shipping (London Maritime Arbitrators Association lässt grüßen) – bleibt London die erste Wahl. Dennoch lohnt ein Blick auf die Alternativen innerhalb der EU, zumal einige Unternehmen aus symbolischen oder regulatorischen Gründen nach dem Brexit bewusst EU-Schiedsorte bevorzugen.

Paris – ICC, EU-Standort und schiedsfreundliche Justiz

Paris ist der klassische kontinentaleuropäische Schiedsort und rangiert in Umfragen fast gleichauf mit London an der Spitze (Arbitral Seats – An Empirical Overview – Kluwer Arbitration Blog). Die französische Hauptstadt bietet eine Kombination aus erstklassiger Infrastruktur (viele Großkanzleien, Dienstleister, Tagungsorte) und einem besonders schiedsfreundlichen Rechtsrahmen. Frankreich hat 2011 sein Schiedsverfahrensrecht umfassend reformiert und dabei innovative Regeln eingeführt, die bis heute als vorbildlich gelten. Beispielsweise sind Parteien und Schiedsrichter nun ausdrücklich verpflichtet, das Verfahren „zügig und nach Treu und Glauben“ durchzuführen – eine Reaktion auf Bedenken zu Dauer und Kosten von Schiedsverfahren. Französische Gerichte verstehen sich als Unterstützer des Schiedsprozesses: Das Gesetz bezeichnet den zuständigen staatlichen Richter explizit als „juge d’appui“, der das Verfahren fördert, aber nicht beeinträchtigt .

Besonders pro-arbitration ist die französische Haltung bei Anfechtungen: Ein in Paris ergangener Schiedsspruch ist trotz eines anhängigen Aufhebungsverfahrens vollstreckbar. Das heißt, wenn eine Partei in Paris gegen einen Award vorgeht, hindert das den Sieger nicht, parallel bereits in anderen Ländern zu vollstrecken. Diese Regel (Art. 1526 CCP) nimmt dem Unterlegenen den Anreiz, rein taktisch Anfechtung zu betreiben, nur um Zeit zu schinden. Zudem können international agierende Parteien in Frankreich sogar vorab auf das Recht verzichten, einen Award aufheben zu lassen (Art. 1522 CCP) – eine Möglichkeit, die nur wenige Rechtsordnungen bieten und die Finalität weiter erhöht (in der Praxis wird davon aber eher selten Gebrauch gemacht). Kurzum, die französische Rechtslage begünstigt schnelle, endgültige Entscheidungen und minimalen Gerichtseingriff.

Neben dem Gesetz trägt die Rechtsprechung zum schiedsfreundlichen Ruf bei. Die Pariser Gerichte haben in berühmten Fällen internationale Schiedsvereinbarungen aufrechterhalten, wo andere Gerichte strenger gewesen wären (etwa im Dallah-Fall, in dem der französische Cour d’appel eine Schiedsabrede als wirksam ansah, die der UK Supreme Court verworfen hatte. Solche Entscheidungen unterstreichen, dass in Paris der Grundsatz „pro arbitration“ gelebt wird.

Ein gewichtiger Pluspunkt für Paris ist die International Chamber of Commerce (ICC): Die ICC Court of Arbitration, mit Sitz in Paris, ist die weltweit führende Schiedsinstitution. Zwar können ICC-Verfahren überall stattfinden, aber historisch findet ein großer Teil in Paris statt. Die Nähe zur ICC bedeutet Zugang zu deren hochentwickelter Verfahrensverwaltung und globalem Netzwerk. Paris hat sogar ein eigenes ICC Hearing Centre, ein topmodernes Verhandlungszentrum, das 2024 neu eröffnet wurde, um hybride und virtuelle Verhandlungen optimal zu ermöglichen. Paris beherbergt zudem andere Institutionen (z.B. Cour Internationale d’Arbitrage de la CCI – identisch mit ICC, sowie spezialisierte Foren) und ist regelmäßig Gastgeber der Paris Arbitration Week, was die aktive Schiedsszene widerspiegelt.

Für EU-Unternehmen hat Paris den Vorteil, innerhalb der EU-Rechtsordnung zu liegen. Gerade nach Brexit ziehen es manche vor, einen EU-Schiedsort zu wählen, um etwaige Berührungspunkte mit EU-Regeln (z.B. Kartellrecht, Datenschutz) in vertrauter Umgebung zu haben. Frankreichs Justiz arbeitet eng mit anderen EU-Staaten zusammen, was z.B. bei der Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen hilfreich sein kann. Allerdings ist dieser Vorteil in der Schiedsgerichtsbarkeit weniger ausschlaggebend als bei staatlichen Gerichten, da wie erwähnt das NY-Schiedsübereinkommen global gilt.

Herausforderungen in Paris? Die Verfahrenskosten können hoch sein – ICC-Verfahren sind nach Streitwert gebührenpflichtig, was bei sehr hohen Summen teurer wird als z.B. LCIA-Verfahren. Auch Pariser Top-Kanzleien bewegen sich kostentechnisch auf Londoner Niveau. Allerdings existiert in Paris eine große Bandbreite an Anwaltskanzleien, auch Boutiquen, und Sprachvielfalt (Verhandlungen auf Englisch sind gängig, falls nötig mit zweisprachigen Schiedsrichter:innen). Verfahrensdauer: Die ICC strebt an, Fälle innerhalb von 2 Jahren abzuschließen; mit dem neuen Expedited Procedure können kleinere Fälle (< €2 Mio.) sogar in ca. 6 Monaten zum Award gebracht werden. Die französischen Gerichte entscheiden Aufhebungsanträge erfahrungsgemäß binnen 12–18 Monaten, was im internationalen Vergleich in Ordnung geht.

Insgesamt steht Paris als Schiedsort für erstklassige internationale Standards, EU-Rechtssicherheit und institutionelle Unterstützung durch die ICC. Branchen wie große Bau- und Anlagenbauprojekte, internationale Lieferverträge oder Energieprojekte (gerade im frankophonen Afrika) setzen häufig auf Paris. Wer Wert auf ein kontinentaleuropäisches Umfeld legt, findet in Paris eine ausgereifte Schiedskultur auf Augenhöhe mit London.

Den Haag – kosteneffizient und international renommiert

Den Haag führt vielleicht nicht jede Top-5-Liste der kommerziellen Schiedsorte an, ist aber ein Hidden Champion unter den Schiedsstandorten in Europa. Die Stadt in den Niederlanden genießt als “Internationale Stadt des Friedens und des Rechts” einen exzellenten Ruf im Bereich der Streitbeilegung. Hier befinden sich Institutionen von Weltrang: Allen voran der Ständige Schiedshof (Permanent Court of Arbitration, PCA), gegründet 1899, der staatenübergreifende Schiedsverfahren und Investor-Staat-Verfahren administriert. Auch das Iran-United States Claims Tribunal und andere internationale Tribunale sitzen in Den Haag. Für wirtschaftsrechtliche Schiedsverfahren steht das Niederländische Schiedsinstut (NAI) bereit, und die ICC betreibt in den Niederlanden ebenfalls ein engagiertes Chapter (International arbitration in the Netherlands). Zudem gibt es innovative Einrichtungen wie P.R.I.M.E. Finance (für Finanzstreitigkeiten) und den 2022 gegründeten Hague Court of Arbitration for Aviation (HCAA) für Luftfahrt-Streitigkeiten – all dies unterstreicht die Ambition, den Standort zu stärken.

Ein großer Vorteil Den Haags (und generell der Niederlande) sind die modernen und kosteneffizienten Rahmenbedingungen. Die Niederlande haben ihr Schiedsverfahrensrecht 2015 grundlegend überarbeitet, orientiert am UNCITRAL-Modellgesetz, um noch schiedsfreundlicher zu werden. Das Resultat ist ein hochmodernes Arbitration Act, das Effizienz fördert, Gerichtseingriffe minimiert und den Parteien viel Autonomie lässt. So können z.B. elektronische Kommunikationsmittel umfassend genutzt werden, und die Benennung von Schiedsrichter:innen ist flexibel geregelt. Die niederländischen Gerichte gelten als zuverlässig und schiedsfreundlich; spezifische Schiedskammern sorgen für Sachverstand. Ein interessantes Detail: In Eilverfahren (kort geding) oder Beweisverfahren erklärt sich ein niederländisches Gericht nur dann für zuständig, wenn die Maßnahme nicht zeitig im Schiedsverfahren selbst erlangt werden kann – d.h. die Gerichte drängen die Parteien zunächst zur Selbsthilfe im Schiedsverfahren, was die Autonomie stärkt.

Kostenaspekt: Verfahren in den Niederlanden sind oft günstiger als in London oder Paris. Das liegt zum einen an niedrigeren Stundensätzen vieler niederländischer Kanzleien und zum anderen an Institutionen wie dem NAI, die ein schlankes Gebührenmodell haben. Selbst die ICC-Schiedsgerichtsverfahren können, wenn sie in den Niederlanden geführt werden, insgesamt preiswerter sein (etwa wegen geringer Reisekosten oder lokalem Co-Counsel zu moderaten Gebühren). Die Hearing-Infrastruktur in Den Haag ist hervorragend und zugleich preislich attraktiv: 2018 wurde das The Hague Hearing Centre (THHC) eröffnet, ein hochmodernes Schiedsgerichts-Zentrum mit allen technischen Finessen. Es bietet Räume für große und kleine Verhandlungen, Simultan-Dolmetscherkabinen, Breakout-Rooms etc., zu vermutlich geringeren Kosten als vergleichbare Einrichtungen in London oder Paris. Die Nähe zum Flughafen Schiphol (30 Minuten) erleichtert internationale Hearings. Und nebenbei ist Den Haag eine lebendige Stadt mit hoher Lebensqualität – nicht unwichtig, wenn ein Verfahren sich über längere Zeit erstreckt.

Ein weiterer Punkt ist die Neutralität und das Renommee: Die Niederlande sind ein neutraler Boden ohne politische Vorbehalte für die meisten Parteien. Das Land ist bekannt für seine offene, internationale Geschäftskultur. In vielen großen Schiedsverfahren der letzten Jahre hat Den Haag eine Rolle gespielt – man denke an die Yukos-Schiedsverfahren (wo der PCA in Den Haag über $50 Mrd. zugesprochen hatte) oder diverse Energie-Chartavertrags-Fälle, die in Den Haag anhängig waren. Derlei Fälle zeigen, dass Den Haag auch bei „Big Ticket“-Disputes mithalten kann.

Natürlich ist Den Haag (noch) nicht so frequentiert wie London oder Paris, was man als Nachteil sehen könnte: Weniger „Precedent“ in der lokalen Rechtsprechung, weniger Auswahl an lokalen Top-Schiedsexpert:innen (viele niederländische Schiedspraktiker sind aber international vernetzt, z.B. bei der ICC aktiv). Andererseits kann das auch ein Vorteil sein – man bekommt ggf. persönlicheren Service und mehr Aufmerksamkeit seitens Institutionen wie NAI oder PCA, während man bei ICC Paris oder LCIA London einer von sehr vielen Fällen ist.

In Summe bietet Den Haag erstklassige Qualität zum vergleichsweise günstigen Preis. Für Parteien, die Neutralität innerhalb der EU suchen oder kostensensibel sind, ist Den Haag definitiv eine Überlegung wert. Gerade im Energiesektor (z.B. bei erneuerbaren Energien, wo Margen knapper sind) oder im Logistik- und Transportbereich (die Niederlande als Logistik-Hub Europas) kann ein Schiedsort Den Haag sinnvoll sein. Auch für Verträge mit starkem Bezug zu internationalem Recht oder öffentlichen Institutionen (PPP-Projekte, Entwicklungsbank-Verträge etc.) verleiht Den Haag mit seinem Rechts-Prestige ein gewisses Gütesiegel.

Verfahrenskosten und Effizienz im Vergleich

Wie schlagen sich London, Paris und Den Haag im direkten Vergleich hinsichtlich Kosten und Effizienz? Nachfolgend eine übersichtliche Gegenüberstellung der drei Schiedsorte mit ihren jeweiligen Stärken und möglichen Nachteilen:

SchiedsortStärkenMögliche Nachteile
London (UK)– Weltweit führender Schiedsort; zahlreiche erfahrene Schiedsrichter und spezialisierte Kanzleien vor Ort
– Englisches Recht oft Vertragssprache, Common-Law-Verfahrensstil erlaubt umfassende Beweisaufnahme (falls gewünscht)
– Gerichtliche Unterstützung (z.B. Anti-Suit-Injunctions, einstweiliger Rechtsschutz) verfügbar und pro-schiedsgerichtlich
– Infrastruktur: LCIA mit niedrigen Kosten und relativ schnellen Verfahren, modernste Hearing-Zentren, Dienstleister im Überfluss
– Hohe Kosten: Anwaltshonorare, Barrister, Sachverständige und City-Preise zählen zu den höchsten der Welt
– Nach Brexit: politisch teils Vorbehalte bei EU-Parteien (auch wenn rechtlich kaum Nachteile entstehen)
– Common Law Verfahren können sehr umfangreiche Dokumentenproduktion bedeuten (je nach Schiedsrichter), was Aufwand und Dauer erhöhen kann
– Keine EU-Gerichtsunterstützung (z.B. Europäische Beweisverordnung greift nicht) – aber das betrifft eher staatliche Gerichte als Schiedsverfahren
Paris (Frankreich)– ICC weltweit führend, Sitz in Paris; hohe Verfahrensqualität und Prestige
– Schiedsfreundliches Recht: moderne Regeln (2011) fördern Effizienz und Finalität.
– Spezialisierte Schiedskammern an Pariser Gerichten, die schnell und sachkundig entscheiden
– Sprachlich flexibel: Englisch oder Französisch üblich; multikulturelle Schiedspraxis
– Innerhalb der EU: rechtliche Planungssicherheit bei EU-bezogenen Themen
– Kosten ähnlich hoch wie London (ICC-Gebühren nach Streitwert; Top-Kanzleien teuer)
– Verfahren manchmal zweisprachig (Englisch/Französisch) nötig, was Übersetzungsaufwand bedeuten kann
– Paris ist stark nachgefragt; Top-Schiedsrichter aus Paris sind entsprechend beschäftigt (Termine mitunter spät verfügbar)
– Wahrnehmung: Für rein anglo-amerikanische Parteien evtl. weniger „Heimspiel“ als London (kulturelle Präferenzen)
Den Haag (Niederlande)– Kosteneffizient: Günstigere Gebührenstrukturen und Honorare; sparsamere Verfahren (civil law geprägt, weniger formelles discovery)
– Modernes Schiedsrecht (2015) nach UNCITRAL-Standard; sehr begrenzte Aufhebungsgründe, fortschrittliche Bestimmungen– Neutraler Boden mit hoher Akzeptanz international; Niederlande politisch stabil und rechtlich berechenbar
– Infrastruktur: PCA und NAI in der Stadt, neues Hague Hearing Centre für professionelle Verhandlungen, leichte Erreichbarkeit
– Meist auf Englisch durchführbar (Niederländisch nicht erforderlich)
– (Noch) geringerer Bekanntheitsgrad im internationalen Mainstream – Erklärungsbedarf gegenüber Vertragspartnern möglich
– Weniger „lokale“ Großkanzleien: häufig reisen Parteien doch Anwälte aus London/Paris ein (Kostenersparnis dann reduziert)
– In extrem komplexen Fällen ggf. etwas kleinere Auswahl an wirklich erfahrenen Chair-Persons mit Sitz NL (wobei internationale Auswahl natürlich möglich ist)
– Fehlen des Common Law könnte für bestimmte Streitigkeiten (wo z.B. weites Disclosure hilfreich wäre) als Nachteil gesehen werden – je nach Parteipräferenz

Anmerkung: Alle drei Standorte verfügen über ausgezeichnete Effizienzmechanismen, wie z.B. beschleunigte Verfahren (Expedited Procedures) und Notfallschiedsrichter. London und Paris liegen in der durchschnittlichen Gesamtdauer oft um die 18–24 Monate für Standardfälle, Den Haag ist mangels Statistik schwer einzuschätzen, dürfte aber vergleichbar sein, da die Verfahrensdauer primär von der Komplexität und den Parteien abhängt. Kostenmäßig kann Den Haag bei vergleichbarer Qualität etwas günstiger sein, während London/Paris bei hochkomplexen Fällen einen leichten Erfahrungsvorsprung haben mögen.

Empfehlungen für verschiedene Vertragssituationen und Branchen

Wie soll man sich nun entscheiden? Eine pauschale „beste“ Wahl gibt es nicht – der optimale Schiedsort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Einige praxisnahe Empfehlungen zur Orientierung:

  • Vertrag zwischen EU-Unternehmen: Wenn beide Parteien aus der EU kommen (oder der Hauptbezug des Vertrags in der EU liegt), ist ein Schiedsort innerhalb der EU oft vorzuziehen, um keine unnötigen Brexit-Unsicherheiten hereinzuholen. Paris bietet sich hier als etabliertester EU-Schiedsort an, insbesondere wenn die ICC-Schiedsklausel gewünscht ist. Aber auch Den Haag kann eine hervorragende EU-basierte Alternative sein, vor allem wenn Neutralität gewahrt bleiben soll (z.B. ein deutscher und ein französischer Partner könnten Den Haag als „neutralen“ Boden wählen). Für rein kontinentale Sachverhalte mit zivilrechtlichem Gepräge fühlt sich Paris oder Den Haag oft organischer an als das Common-Law-Umfeld in London.
  • Vertrag mit UK-Bezug oder englischem Vertragsrecht: Ist im Vertrag englisches Recht vereinbart oder handelt es sich um einen britisch-internationalen Kontext, führt an London kaum ein Weg vorbei. Die Verzahnung von englischem Recht und Schiedsort London ist ideal, da englische Gerichte im Notfall schnell unterstützen können und das Verfahren in der vertrauten Rechtskultur bleibt. Branchen wie Rohstoffhandel, Finanzderivate, Versicherungen und Schiffahrt (wo oft englisches Recht Standard ist) bevorzugen daher meist London. Allerdings sollte man bei EU-gegen-UK-Konstellationen gut abwägen: Mit London hat man ein top Setting, aber manche EU-Gegenparteien könnten aus Prinzip Bedenken haben – hier kann ein „London in Exile“, also z.B. Singapur oder Zürich, manchmal als Kompromiss auftauchen. Innerhalb Europas wäre Paris dann der naheliegende Ausweichort, da französisches Schiedsrecht auch mit englischem Vertragsrecht zurechtkommt.
  • Branche Energie: In der Energieindustrie sind sowohl London als auch Paris sehr angesehen. Großprojekte (Pipeline, Öl & Gas, Kraftwerksbau) wurden traditionell oft in Paris (ICC) verhandelt, auch wegen der vielen Beteiligungen in Afrika/Mittlerer Osten, wo Paris historisch gute Verbindungen hat. London hingegen ist beliebt bei rein kommerziellen Streitigkeiten zwischen Energieunternehmen, etwa im Nordsee-Oil&Gas-Sektor, wo man die kommerzielle Strenge englischer Schiedsrichter schätzt. Den Haag empfiehlt sich insbesondere, wenn staatliche Akteure mit im Boot sind (z.B. bei Investitionsschutz-Schiedsverfahren oder Verträgen mit Regierungen) – das PCA in Den Haag und die aura der „international law capital“ können hier Vertrauen schaffen. Für neue Felder wie erneuerbare Energien oder grenzüberschreitende Stromlieferungen, wo die Margen enger sind, könnte Den Haag aufgrund der Kostenvorteile attraktiv sein, sofern die Parteien offen für einen weniger klassischen Ort sind.
  • Branche Handel & Logistik: Im internationalen Warenhandel haben sich branchenspezifisch oft bestimmte Schiedsorte etabliert (z.B. London für Rohstoffe mit GAFTA/FOSFA-Schiedsverfahren, oder Hamburg/Bremen für Handelsgeschäfte im Agrarbereich etc.). Wenn jedoch keine solche Voreinstellung besteht, kann man nach allgemeinen Kriterien gehen: Paris eignet sich für komplexe Lieferketten-Streitigkeiten in mehreren Ländern der EU; London ist stark bei Handelsstreitigkeiten mit Common-Law-Hintergrund oder Beteiligung von anglophonen Parteien (USA, Indien, Australien, etc.). Den Haag liegt geografisch im Herzen des europäischen Logistiknetzes (Rotterdam!) und könnte daher gerade bei Verträgen in Transport, Spedition oder Lagerhaltung ein passender Ort sein – zumal die Niederlande in diesen Branchen als sachkundig gelten. Wer z.B. einen Vertrag zwischen einem polnischen und einem britischen Logistiker hat, könnte Den Haag als neutral und effizient vorschlagen.
  • Besondere Vertragssituationen: Bei öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP), Entwicklungsprojekten oder Verträgen, die einen starken völkerrechtlichen Einschlag haben, punktet Den Haag durch sein internationales Flair. Bei technologie-lastigen Verträgen (IT, IP-Lizenzverträge) hingegen mögen viele Parteien London bevorzugen, da UK-Schiedsrichter oft technikaffin sind und London als Tech-Hub gilt – Paris zieht aber nach, etwa mit eigenen IP-Schiedsregeln der ICC. Wenn Schnelligkeit oberste Priorität hat (z.B. bei zeitkritischen Lieferverträgen), sollte man auch die Verfahrensregeln mitdenken: ICC (Paris) und NAI (Den Haag) haben teilweise straffe Timelines; die LCIA (London) ist moderat. Notfalls kann man Fast-Track-Klauseln vereinbaren, egal an welchem Ort.

Zusammengefasst sollten Vertragsjurist:innen die Entscheidung für London, Paris oder Den Haag mit den Parteieninteressen, dem Vertragsgegenstand und auch Budgetüberlegungen in Einklang bringen. Alle drei Orte bieten solide Grundlagen, aber die Nuancen machen den Unterschied – sei es die kulturelle Passung (Common Law vs. Civil Law Umfeld), das Prestige gegenüber Dritten oder die Bereitschaft, für Top-Dienstleister mehr zu zahlen.

Fazit

Bei der strategischen Wahl des Schiedsorts in Europa stehen mit London, Paris und Den Haag drei exzellente Optionen zur Verfügung – jede mit eigenem Profil. London glänzt trotz Brexit unverändert als globaler Schiedshub mit tief verankerter Schiedspraxis, erstklassigen Fachleuten und der Strahlkraft des englischen Rechts. Paris bietet als EU-Schiedsort höchstes internationales Renommee, die Unterstützung der ICC und eine kontinentale Rechtskultur, die Schiedsverfahren fördert und Innovationen vorantreibt. Den Haag schließlich ist der Underdog, der bei genauer Betrachtung durch Modernität, Neutralität und Kostenbewusstsein überzeugt – ein Standort auf Augenhöhe, der vielleicht nicht so überlaufen ist, dafür aber besondere Vorteile für bestimmte Konstellationen bietet.

Für erfahrene Unternehmensjurist:innen heißt es, kein Schema F anzuwenden, sondern den Schiedsort bewusst passend zum Fall auszuwählen. Die Weichen für ein effektives Schiedsverfahren werden bereits bei Vertragsverhandlung gestellt. Wer hier die jeweiligen Stärken ausspielt – Londons Erfahrung, Paris’ Institutionen oder Den Haags Effizienz – schafft beste Voraussetzungen, im Ernstfall eine schnelle und durchsetzbare Entscheidung zu erhalten. Am Ende zählt das Ergebnis: ein belastbarer Schiedsspruch, der international vollstreckt werden kann. Und den bekommt man in London, Paris und Den Haag – jedoch unter jeweils unterschiedlichen Bedingungen. Es lohnt sich also, vorausschauend zu planen, um aus diesen drei erstklassigen Schiedsstandorten denjenigen zu küren, der für den konkreten Vertrag die meisten Vorteile bietet.

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